Kategorie: Kaufen, Reisen & Co für Verbraucher (Seite 3 von 6)

Alles, was der Verbraucher so im Alltag erlebt, kaufen, reisen, Ferienwohnung mieten, Auto vom Nachbarn leihen usw.

Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sucht Strom- und Gaskunden zur Prüfung einer Sammelklage gegen die Fa. „primaholding“

In Ihrer Presseinformation vom 22.08.2023 teilt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mit, dass er derzeit eine Sammelklage gegen das Unternehmen „primaholding“ prüft. Das Unternehmen ist in den Fokus des vzbv geraten, weil dieser vermutet, dass deren Energieanbieter „nowenergy“, „primastrom“ und „voxenergy“ unzureichend über das den Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht bei Strom- und Gaslieferverträgen informieren würden. Deshalb seien möglicherweise die Strom- und Gaslieferverträge dieser Lieferanten ungültig. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Verträge von den Kunden vorzeitig beendet und die Abschläge vollständig zurückverlangt werden könnten. Dies ist zwar nur die vorläufige Rechtsansicht der vzbv. Allerdings hat der  Verband schon so manches verbraucherfreundliche Urteil erstritten und erhebt Vorwürfe nach den bisherigen Erfahrungen, nicht nur, um auf sich aufmerksam zu machen. Die Sache dürfte also eine gewisse juristische Substanz haben.

Deshalb prüft der vzbv auch die vorerwähnte Sammelklage und bittet betroffene Verbraucher der o.g. Lieferanten, sich bei der vzbv zu melden. Dies muss bis zum 15.09.2023 geschehen. Anmelden kann man sich dann unter

https://www.sammelklagen.de/primaholding

Die gesamte Pressinformation ist unter PresseInfo (hier klicken) der vzbv zu lesen.


Mein Tipp: investieren Sie die Zeit und melden sich beim vzbv in dem Falle, dass Sie betroffener Kunde sind. Es lohnt sich. Im ungünstigsten Fall investieren Sie 5 bis 10 Minuten Zeit vergeblich. Im günstigen Fall, nämlich dem positiven Verfahrensausgang, haben Sie die Chance auf Rückerstattung Ihrer Abschlagszahlungen.


Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉


Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto ist ein Screenshot aus der Mitteilung des vzbv zur oben erwähnten Sammelklage vom 22.08.2023

Werkstattrisiko und wer trägt es – Der Bundesgerichtshof wird Ende dieses Jahres eine Klärung herbeiführen – Was Sie als Geschädigter eines Kfz-Unfalles jetzt schon wissen sollten

Vorbemerkungen
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) teilt in seiner Presseerklärung Nr. 136/2023 vom 04.08.2023 mit, dass der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Senat am 28.11.2023 in zahlreichen Fällen verhandeln wird, in denen das sog. Werkstattrisiko eine zentrale Rolle spielt.


Was ist ein Werkstattrisiko?

Am besten erläutert man dieses Risiko mit einem konkreten Beispiel:

Sie haben mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Wie sich zum Glück herausstellt, gibt es nur Blechschäden und der Unfallgegner trägt die Alleinschuld an dem Unfall. Gehen Sie nun zu einer in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwältin oder einem erfahrenen Rechtsanwalt wird dieser bei einer Schadenhöhe von voraussichtlich mehr als € 2.000 (reiner Schaden an Ihrem Fahrzeug) empfehlen, dass Sie sich einen Gutachter für Unfallschäden nehmen, um Details der genauen Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung nachweisen zu können. Denn auch diese Kosten, also für die Erstellung des Gutachtens, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen.

Aber genau da liegt das Problem, nämlich beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aus Eigennutz, aber auch zum Wohle aller Versicherten möglichst wenig zahlen will. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Gutachter zu einer Gesamthöhe der Schadenbeseitigungskosten von € 5.550 kommt. Ihre Werkstatt verlangt nach Beseitigung aller Schäden € 6.100 Euro von Ihnen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise die Werkstatt weicht ohne Notwendigkeit vom Reparaturplan ab, um Mehrkosten zu verursachen. Können Sie etwas dafür? Schließlich steht nicht am Eingang der Werkstatt: „Wir sind die Abzocker, wir garantieren Ihnen überhöhte Preise!“ Sie haben schlicht darauf vertraut, dass die X oder Y-Vertragswerkstatt seriös ist und weiß, was sie tut. Wenn das passiert, liegt ein sog. Werkstattrisiko vor. Aber auch höhere Kosten dadurch, dass Ihre Werkstatt beispielsweise Lackierarbeiten durch eine sog. Subunternehmer (also nicht in der eigenen Werkstatt) vornehmen lässt, gehören dazu, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt eine eigene Lackiererei hat. Es kann auch vorkommen, dass „höhere Kosten“ in der Werkstatt dadurch entstehen, dass man sie nicht überlang auf Ihr Fahrzeug warten lassen will. Wie im Falle des vom BGH zu verhandelnden, höheren Schadens von sage und schreibe 80,- Euro, der dadurch entstanden ist, dass die Werkstatt das Fahrzeug in eine andere Lackiererei überführt hatte, damit das Fahrzeug dort lackiert wird und dann wieder in die Ursprungswerkstatt zurückgefahren wurde. Diese 80,- Euro sollen in einem vom BGH verhandelten Fälle als reine Überführungskosten entstanden sein. Auch derartige Dinge unterfallen dem sog. Werkstattrisiko.

Der BGH will in dem erwähnten Fall der Überführungskosten in eine fremde Lackiererei nun am 28.11.2023 verhandeln und dann hoffentlich alsbald ein Grundsatzurteil fällen.

Was kann man aus dem sog. Werkstattrisiko lernen?
Zunächst muss man sich darüber klar werden, dass es immer jemanden bei einem Kfz-Unfall gibt, dem es zunächst nur um das eigene Portemonnaie geht. Sie hatten einen Verkehrsunfall und beraten mit Ihrer Werkstatt, was zu tun ist? Vorsicht! Wenn Sie der Werkstatt allein die Abwicklung des Unfalles in die Hand geben, schaffen Sie damit zugleich eine Vielzahl von Risiken, die Sie ohne anwaltliche Beratung gar nicht überblicken können.

Warum? Die Werkstatt darf Sie gar nicht rechtlich beraten, was sie dann in den meisten Fällen auch gar nicht tun wird. Aber ohne juristische Argumente ist eine 100%-Haftung auf der Gegenseite eben nicht der Normalfall, selbst wenn Sie Vorfahrt an einer Kreuzung hatten! Die Werkstatt wird das in der Folgezeit nicht weiter stören, wenn der Haftpflichtversicherer der Gegenseite sagt, wir zahlen nur 75 Prozent des Schadens. Denn meistens, wenn Sie der Werkstatt „alles überlassen“, lässt sich diese Ihre Ersatzansprüche (also Schadenersatzansprüche, die Sie gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung haben) abtreten. Das ist durchaus üblich, aber eben auch „gefährlich.“ Stellen wir uns vor, die Werkstatt schickt der Versicherung eine Rechnung über 6.100 statt wie vom Gutachter kalkuliert über 5.550 Euro. Der Versicherer beachtet die Abtretung und zahlt der Werkstatt auch 6.100 Euro. Aber nicht, weil man mit der Höhe der Rechnung einverstanden ist. Einige Tage später bekommen Sie nämlich die Nachricht, dass der Gesamtschaden laut Kalkulation der Versicherung 6.500 Euro beträgt. Rechnerisch wäre das auch richtig, wenn die Werkstatt nur 5.550,- Euro verlangt hätte. Dadurch, dass nun die Werkstatt 550,- Euro „zu viel“ aus Sicht der Versicherung erhalten hat, fehlen diese 550,- Euro an anderer Stelle, beispielsweise um den Gutachter oder Kosten für einen Leihwagen vollständig bezahlen zu können. Wobei auch solche Beteiligte sich meist die Ansprüche abtreten lassen. Dann geht es für den Versicherer und nach dem Gesetz einfach darum, welche Abtretung zuerst beim Versicherer vorlag. Derjenige, der die Abtretung zuerst vorgelegt hat, ist zuerst und vollständig dran, auch wenn der Versicherer der Meinung ist, man würde denjenigen, der gerade Geld bekommt, zu viel bezahlen.

Denn das ist der zweite Irrglaube und die Gefahr! Der gegnerische Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sie vor weiteren Risiken zu bewahren. Er darf also Ihrer Werkstatt alles bezahlen und dann dennoch einwenden, dass die Werkstatt überzahlt wurde. Das liegt einfach an der von Ihnen erteilen Abtretung, die der Versicherer beachten muss!

Zweites Beispiel: Sie überlassen alles der Werkstatt und natürlich hat diese einen Sachverständigen an der Hand. Wenn das so ist und Werkstatt und Sachverständiger sich gegenseitig helfen und Kunden vermitteln, wundern Sie sich nicht, wenn Ihre Werkstatt haarklein Ihr Gutachten kennt! Wollen Sie dann Ihrer Werkstatt vorwerfen, dass sie mindestens das in Rechnung stellt, was der Sachverständige ermittelt hat? Also, zeigen Sie der Werkstatt nie das Gutachten mit ausgewiesenen Preisen. Lassen Sie sich vom Sachverständigen eine zweite Version nur mit berechneten Arbeitszeiten, aber nicht Preiskalkulation geben oder schwärzen Sie die Preise selbst. Und nehmen Sie nicht den Sachverständigen, den Ihre Werkstatt „wärmstens“ empfiehlt.

Deshalb sollten Sie genau überlegen, wem sie die Abwicklung ihres Unfalls anvertrauen und wem Sie über alles Aspekte vollständig informieren wollen. Damit die Werkstatt Ihres Vertrauens gut und richtig repariert, muss Sie nur die technische Seite und Feststellungen des Sachverständigen zu einzelnen Beschädigungen kennen und weiterhin wissen, was der Sachverständige für Reparaturmethoden für angemessen ansieht. Preise dafür muss sie nicht kennen!

Auch die nette „Autovermietung“ interessiert sich am Ende wenig dafür, wenn Sie 500,- Euro zu wenig von der gegnerischen Versicherung erhalten, weil die Autovermietung für Unfälle „Spezialtarife“ anbietet, deren Höhe über den durchschnittlichen Normaltarifen liegt! Ja, das gibt es!

Sie sehen bereits, die Unfallabwicklung, so banal sie oftmals auch für nicht auf diesem Gebiet tätige Juristen klingen mag, ist ein spannendes Feld und für den Laien leider ein Feld voller Tretminen, die bei jeder Berührung Geld kosten können. Deshalb lesen Sie mein Fazit!

Fazit
Seien Sie bei einem Unfall vorsichtig. Atmen Sie durch und vertrauen auf die alte Binsenweisheit: eine Nacht darüber schlafen bringt meistens einen enormen Gewinn an Klarheit!
Vertrauen Sie unabhängigen Personen. Lassen Sie sich bitte bei einem Unfall, der vermutlich einen Schaden von mehr als 2.000 Euro verursacht hat, anwaltlich beraten. Denn in den meisten Fällen, die über einen Bagatellunfall hinausgehen, dürfen Sie aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (in Bezug auf die gegnerische Haftpflichtversicherung) einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.
Natürlich gibt es auch Kollegen oder Kolleginnen, die schaffen es nicht, Ihren Unfall binnen drei Wochen vollständig abzuwickeln. Manchmal ist es einfach nicht möglich. Aber, besser zwei oder drei Wochen länger für die Abwicklung gebraucht und dafür den vollen Betrag erstritten, als schnell 30% zu wenig erhalten, oder? Rechnen Sie einmal nach, was Sie für eine Verzinsung erhalten, wenn die letzte Zahlung sechs Wochen (!) später eingeht, dafür bekommen Sie aber 500,- Euro mehr! So eine Verzinsung bekommen Sie nirgendwo sonst!
Abgesehen davon, wickelt Ihre Werkstatt einen etwas komplizierteren Fall auch nicht in 3 Wochen ab. In der Zeit ist vielleicht das Auto repariert. Dann aber geht die Feilscherei mit der gegnerischen Versicherung oftmals richtig los und dann stehen Sie ohne Anwalt „allein da.“ Und wissen Sie, was daran am ärgerlichsten ist? Ich will ehrlich sein; kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin packt dann noch gern Ihren bereits halb in den Sand gesetzten Fall gern an. Dann kommen Sie auch noch mit einem Restschaden von 500,- Euro und dafür ist das Anwaltshonorar einfach „unterirdisch“. Im Gegenzug ist dafür aber die Arbeit meist umfangreicher, als wenn man gleich am Anfang richtig in den Fall eingestiegen wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn es dann schwer wird einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Ihren Fall zu finden!
Entscheiden Sie sich also gleich am Anfang. Ziehen Sie den Fall komplett allein oder mit Ihrer Werkstatt durch oder nehmen Sie sich gleich zu Beginn eine kompetente Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt.

Zurück zum BGH. Ich bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof das „Werkstattrisiko“ beurteilt und wem er es aufbürdet. Ich wage aber eine Prognose: sofern man nicht fast vorsätzlich der Werkstatt freie Hand lässt und diese zu erheblich höheren Abrechnungen gerade zu einlädt, wird das Risiko beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung liegen. Wie sollte es auch anders sein? Der Schädiger hat den Unfall verursacht und ist zur vollen Schadenkompensation verpflichtet. Ich berichte jedenfalls Anfang kommenden Jahres wieder und erläutere, wie der BGH sich letztendlich entschieden hat.


Bis dahin bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Nachweise: Das Beispielfoto wurde von Zac Ong auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Vielen Dank an Zac Ong.

Urne mit falscher Asche? Das Landgericht Oldenburg bestätigt teilweise die Verurteilung eines Bestatters in der Berufung – Und was geschieht mit dem Opfer und den Geschädigten?

In zahlreichen Presseartikeln wird über ein makabres Urteil des Landgerichts Oldenburg berichtet (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2023, Az. 13 Ns 370 Js 67132/19). Dort ging es darum, dass ein angestellter Bestatter teilweise falsche Asche in Urnen gefüllt haben sollte. Das Landgericht Oldenburg beschäftigte sich aus strafrechtlicher Sicht mit dem Fall und verurteilte den angeklagten Bestatter letztlich wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe.

Aber wie so oft fragen sich viele Menschen, was ist mit den Opfern? Es gehört schon eine Portion Unverfrorenheit dazu, Angehörige zu beschwindeln und ihnen eine Urne mit Sand oder Erde oder falscher Asche in die „Hand zu drücken“ und sie diese begraben zu lassen. Unabhängig davon, warum dies nicht auch Betrug an den die Beerdigung zahlenden Angehörigen sein könnte, fragen sich aber auch viele Menschen: „Das soll es gewesen sein. Damit kommt er ansonsten davon?“ Dies beschäftigt mich bei diesem Fall viel mehr. Also, zu den Möglichkeiten der Opfer!

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Adhäsionsverfahren

Wen man Opfer eines im weitesten Sinne betrügerischen Bestatters geworden ist und dieser aus strafrechtlichen Gesichtspunkten von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird, kann man auch zivilrechtliche Ansprüche im sog. Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten durchsetzen. Dieser Anspruch ist in § 403 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dieses gibt dem Opfer, das Gesetz sagt hier Verletzter, die Möglichkeit, einen vermögensrechtlichen (eigentlich vor dem Zivilgericht zu verhandelnden ) Anspruch zugleich im Strafprozess geltend zu machen. Die Justiz soll durch diese Möglichkeit entlastet werden. Viel wichtiger finde ich allerdings, dass auch das Opfer dadurch entlastet werden kann. Es muss nicht zweimal den Fall „ertragen“ und Einwände und Ausflüchte des Täters hören. Das finde ich durchaus wichtig.
Zudem können die Angehörigen als Erben des Opfers zugleich auch Genugtuung durch eine zivilrechtliche Verurteilung des Täters zu Schadenersatz und Rückerstattung von Beerdigungskosten erlangen, ohne erneut das Zivilgericht bemühen zu müssen.

Die Möglichkeit seine Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend zu machen, besteht aber nicht nur in einem krassen Fall wie dem hier erwähnten. Grundsätzlich kann dieses Verfahren gewählt werden, wenn das Opfer oder dessen Erben einen vermögensrechtlichen (zivilrechtlichen) Anspruch gegen den Täter haben, der im Zusammenhang mit der Tat steht. Der große Vorteil ist jedoch, dass man mit einer normalen, zivilrechtlichen Klage ab 5.001 Euro den Weg vor das Landgericht (mit Anwaltszwang) wählen muss. Im Adhäsionsverfahren können die Ansprüche theoretisch sich auf 1 Million Euro belaufen und können dennoch vor dem Amtsgericht (als Strafgericht) mitverhandelt werden. Ob es bei erheblichen Ansprüchen der Höhe nach sinnvoll ist, sich als Laie und noch dazu Opfer eine derartige Verhandlung zu begeben, lasse ich an dieser Stelle ausnahmsweise unkommentiert. Erwähnt werden muss noch, dass das Adhäsionsverfahren nur möglich ist, sofern der Anspruch nicht anderweitig gerichtlich anhängig ist. D.h., sollten Sie als Opfer den Täter bereits vor einem Zivilgericht in Anspruch nehmen und dann erfahren Sie von der Anklage gegen den Täter, ist das Adhäsionsverfahren nicht mehr möglich. Besser, nicht mehr sinnvoll. Denn die Klage vor dem Zivilgericht zurückzunehmen, um dann das Adhäsionsverfahren durchzuführen, hätte nachteilige Kostenfolgen für die Kläger.

Klage vor dem Zivilgericht
Die andere Möglichkeit ist natürlich, dass Angehörige und Vertragspartner des Beerdigungsunternehmers diesen vor dem Zivilgericht verklagen können. Hier kommen zumindest (teilweise) Rückerstattung von Kosten der Beerdigung und Schadenersatzansprüche in Betracht. Im konkreten Fall wäre hier m.E. der Vorteil, dass man sowohl das Beerdigungsunternehmen, als auch den Täter (also den angestellten Bestatter) zugleich in Anspruch nehmen kann.

Welche Möglichkeiten man wahrnimmt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier sollten Sie sich juristisch beraten lassen.

Vertragen Sie sich und alles Gute!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Edward Howell auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Durst im Fitnessstudio? – Darf mir der Fitnessstudio-Betreiber das Mitbringen eigener Getränke verbieten?

Viele Menschen gehen ein oder mehrmals pro Woche in ein Fitnessstudio. Zumeist sind sie dann mit einem Vertrag an das Fitnessstudio für eine Mindestdauer gebunden. Der Vertrag, der einem potenziellen Kunden vom Fitnessstudio vorgelegt wird, ist oft lang und auf der Rückseite befinden sich diverse Vertrags-Klauseln, die man auch als AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet.

Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen und Trinken eigener Getränke verbieten? Gerade im Sommer ist der Flüssigkeitsbedarf hoch und beim Sport ohnehin. Ist es also in Ordnung, wenn das Fitnessstudio das Mitbringen eigener Getränke verbietet? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert; s. auch Anmerkung am Ende des Artikels.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Das ist das Problem, mit der Rechtsfindung. Zwei Juristen, drei Meinungen, zumindest manchmal. Das zuvor mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasste Landgericht, ließ diese Klausel durchgehen. Wobei ich persönlich meine Zweifel an der Begründung habe, wonach die Klausel nicht zu beanstanden sei, wenn Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten würden. Daran gefällt mir nicht, dass Gerichte sich stets nur mit den Tatsachen zu befassen haben, die die Parteien in den Prozess eingeführt haben. War eindeutig geklärt, dass es eine ausreichende Anzahl verschiedener Getränke und dies zu angemessenen Preisen gab? Ich glaube kaum. Abgesehen davon ist eine derartige, durch das Gericht vorgegebene doppelte Einschränkung die Aufforderung zum nächsten Rechtsstreit. Was ist eine ausreichende Anzahl? Das ist ebenso unbestimmt (außer man meint mehr als eine Sorte Getränke), wie „angemessene“ Preise. Hat jemals ein Gastronom einen „unangemessenen Preis“ für das Bier, den Sekt, die Cola oder ein Mineralwasser verlangt? Also, wenn ich als Gericht bei derartigen Einschränkungen nicht klipp und klar Ross und Reiter benenne, ist das irreführend.  Sollen etwa Tausende von Kunden eines Fitnessstudios erneut gegen den Betreiber klagen, weil dieser nach Meinung des Kunden die Bedingung verletzt, wenn er nur acht verschiedene Getränke anbietet? Sollen Kunden klagen, weil der Betreiber für 0,2 Liter Mineralwasser 3,- Euro verlangt, während der nächste Betreiber nur 2,50 Euro will? Nein, entweder eine Klausel ist unangemessen oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht nach seiner persönlichen Lebenserfahrung anführt.

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Denn an sich ist gegen die Unterbindung mitgebrachter Getränke nichts zu sagen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht völlig richtig, dass die Kunden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke genötigt werden können. Es kommt also auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Anders wäre die Klausel sicher zu beurteilen, wenn der Betreiber des Fitnessstudios sich im Gegenzug in den AGB verpflichten würde, dass er die Getränke zu seinem Einkaufspreis zuzüglich 10% verkauft. Dann weiß man, dass er 80 Cent für eine ½-Liter-PET-Flasche bezahlt hat und diese nicht für 1,30 Euro verkaufen darf. So aber ist allein die bloße Möglichkeit der Übervorteilung von Kunden ausreichend, um die Klausel zu streichen.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nicht übers Ohr hauen. Deren Hauptgeschäft ist nicht der Getränkeverkauf. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel sie sich berufen. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  

Vertragen Sie sich und alles Gute!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Anm. Leider ist das o.g. Urteil des OLG nicht unter den Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte Brandenburgs können Sie hier abrufen.

Warum sollte jeder Tierkaufvertrag auf den Prüfstand?

In Deutschland wechselt eine hohe Anzahl von Tieren jährlich den Besitzer. Gemeint sind natürlich die Tiere, die allein dem Hobby oder Familie als zusätzliches Familienmitglied dienen. Diese Kaufverträge über Hund, Katze oder auch Pferd, ziehen leider nicht nur seriöse Züchter  an. Dann steht man vielleicht mit einem gerade liebgewonnenen Tier da und merkt, dass das Tier erheblich krank ist oder einen nicht behebbaren Mangel hat.

Viele Züchter ziehen sich dann auf den Standpunkt zurück, dass Sie eine Hobbyzucht betreiben, was immer das auch rechtlich bedeuten mag. Oder sie verweisen auf einen Gewährleistungsausschluss, der im Vertrag vereinbart ist; usw. usf. Der Fantasie an kuriosen Rechtsansichten sind da eigentlich keine Grenzen gesetzt.

Also, wenn Sie zu den glücklichen Besitzern eines gerade erworbenen Welpen oder eines Kitten gehören, die top in Form und kerngesund sind, herzlichen Glückwunsch! Aber, wenn das gerade erworbene Tier erheblich krank ist, ist auch rechtlich Eile geboten! Denn auch wenn dies oftmals zwecklos erscheint, müssen Sie eine Krankheit unverzüglich dem Züchter/Verkäufer melden und Ihre Rechte auf Minderung, Schadenersatz o.ä. sich zumindest vorbehalten. Rechtlich soll damit das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung gewährleistet werden.

Aber, wenn der Züchter/Verkäufer unter Hinweis auf den Kaufvertrag alle Mängelansprüche ablehnt, dann gilt es den Vertrag richtig zu kennen und zu wissen, was wirklich rechtlich zählt.

Deshalb gilt:

  1. Verkäufer ist Unternehmer: Entgegen landläufiger Meinung, ist der Unternehmerbegriff des BGB nicht gleichzusetzen mit einer Gewerbeanmeldung oder der Pflicht eines Züchters ein Gewerbe anzumelden. Meiner Erfahrung nach sind viele private Hobbyzüchter zugleich auch Unternehmer. Für Sie als Käufer eines Hundes oder einer Katze ergeben sich daraus Vorteile. Ob der Vertrag den Verkäufer/Züchter auch als Unternehmer ausweist, ist unerheblich. Deshalb sollte man durch einen im Tierrecht erfahrenen Rechtsanwalt immer prüfen lassen, ob es sich beim Verkäufer/Züchter nicht vielleicht um einen Unternehmer handelt.
  2. Der Kaufvertrag ist zugleich ein Teil der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Viele Kaufverträge, auch diejenigen von privaten Züchtern, stellen zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Auch daraus können Sie als Käufer eines kranken Tieres rechtlich profitieren.

Deshalb sollten Sie unverzüglich, nachdem Sie eine ernsthafte Erkrankung Ihres erst kürzlich erworbenen Tieres feststellen, unbedingt Ihren Kaufvertrag prüfen lassen.  Je früher ich als Rechtsanwalt involviert werde, desto besser kann ich Ihnen zumeist helfen.

Ich bin im Fall der Fälle kurzfristig für Sie und Ihr Tier da! Wenn Sie im Zweifel sind, kontaktieren Sie mich am besten per E-Mail. Eine erste Kontaktaufnahme und kurze Einschätzung sind kostenlos für Sie.

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg


Anfragen an Rechtsanwalt Armin Müller per Mail: hier!
So finden Sie mich bei ANWALT.DE; hier!

Weitere Artikel u.a. hier.

Foto von Peter Plashkin auf Unsplash

Bundesverfassungsgericht stoppt das „Heizungsgesetz“

Das Bundesverfassungsgericht teilt in einer Pressemitteilung vom 05.07.2023 mit – Zitat:

Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

Weiter heißt es in dem Beschluss vom 5. Juli 2023 – Az.: 2 BvE 4/23 – Zitat:

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.“

Meinung

Das Rechtswesen funktioniert nicht immer. Aber zum Glück oftmals bei wichtigen, die gesamte Bevölkerung angehenden Fragen. Andererseits hätte ich mir diesen Mut auch von Abgeordneten, die nun laut klatschen, bei der einen oder anderen „Corona-Maßnahme“ gewünscht.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Versicherung zahlt einen Teil und meint dann, nicht zu haften

In vielen Fällen – insbesondere Unfallsachen – zahlt die gegnerische Versicherung einen Teil der geforderten Summe. In der Folge beruft sie sich aber dann darauf, dass sie nicht haftet. Zum Teil wird bestritten, dass dem Zahlungsempfänger überhaupt etwas zusteht. Zum Teil wird geltend gemacht, dass sie nur anteilig (zum Beispiel nur zu 50 %) einzutreten hat.

Zahlung nebst Abrechnungsschreiben sind ein Schuldanerkenntnis

Das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 15/23) hat nun am 07.06.2023 entschieden, dass jedenfalls durch eine Teilzahlung nebst Abrechnungsschreiben ein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, an das die Versicherung danach gebunden ist.

In dem dortigen Verfahren gab es ein Schreiben, in dem sie mitteilte „wir haben … auf ihr Konto … überwiesen “.
Es folgt eine Auflistung verschiedener Schadenspositionen (Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale) mit Beträgen. Die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale entsprachen dabei einer Regulierung dem Grunde nach zu 100 %.

Das Oberlandesgericht führt aus „Die Auslegung dieses Schreibens ergibt, dass die Beklagte keinerlei Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte“ und stellt fest, dass damit insgesamt eine Haftung zu 100 % besteht. Es ist ausdrücklich unerheblich, dass in dem Schreiben nicht explizit von einem Anerkenntnis die Rede ist.

Mit dieser Begründung kann sich die Versicherung auch nicht mehr darauf berufen, dass der Zahlungsempfänger in Wirklichkeit gar nicht berechtigt (aktivlegitimiert) sei.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Mein Dank gilt Rechtsanwalt Huppertz, der seinen Beitrag zur Veröffentlichung freigegeben hat.

Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Huppertz wie folgt:

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Kanzlei Momm und Huppertz
Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen

http://www.momm-und-huppertz.de/
Rechtsanwalt Huppertz auf ANWALT.DE
E-Mail RA Huppertz

Ist die Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters DAZN unzulässig? – Dazu die VZBZ-Presseerklärung vom 30.06.2023

Vorbemerkungen
Viele Verbraucher haben Verträge mit großen Anbietern. Ein Handy-Vertrag, Strom- oder Gaslieferung oder eben auch einen der Streamingdienste. Gut, weil man bestimmte Leistungen standardisiert einkaufen kann. Aber über Vertragsbedingungen mit dem Anbieter verhandeln? Ändern sie bitte Nr. 71 ihrer AGB? Das ist aussichtslos. Deshalb ist es durchaus wichtig und lobenswert, wenn Vereine oder andere Organisationen für uns alle in die Bresche springen. Heute berichte ich deshalb über ein gegen einen Streaminganbieter erstrittenes Urteil und die Auswirkungen für uns als Verbraucher.

Pressemitteilung des VZBZ vom 30.06.2023 und die Auswirkungen für Sie als Verbraucher
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen aus Berlin teilt in einer Pressemitteilung vom 30.06.2023 mit, dass er einen gerichtlichen Erfolg gegen den Streaminganbieter DAZN erzielt habe. Wer Interesse an den weiteren Informationen hat, kann gern im hinterlegten Link zur Pressemitteilung nachlesen.

Sehr interessant finde ich für Verbraucher aber den Teil, der sich mit der Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters beschäftigt. Dazu teilt der VZBZ mit (Zitat):

„Preisanpassungsklausel unwirksam

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.“

Das Landgericht hat demnach zwei Dinge an der Preisanpassungsklausel moniert: erstens die fehlende Eingrenzung zu den dort genannten Marktbedingungen. Es fehlte also die klare Vorgabe, auf welchen Markt sich „verändernde Marktbedingungen“ beziehen sollten. Beispielsweise auf den Markt aller Streaminganbieter? Dann wäre klar, wenn X erhöht, darf auch Y erhöhen. Oder der Markt der Filmrechteverkäufer? Wenn diese Preise für die Nutzung von Filmen und Serien erhöhen, darf auch DAZN erhöhen. Ohne Bezug auf einen oder mehrere konkrete Märkte, konnte sich DAZN daher bislang irgendein beliebiges Kriterium heraussuchen. Eine derart offene Klausel lehnte das Landgericht ab.

Zweitens gefiel dem Landgericht nicht, dass die Preisanpassungsklausel nur einseitig eine Möglichkeit zur Preiserhöhung für DAZN vorsah. Ganz nach dem Honecker-Motto: „Vorwärts immer, rückwärts nimmer.“ Dabei müsste nach dem Urteil des Landgerichts eine faire Klausel auch die Pflicht zu einer Preisveränderung nach unten vorsehen. Wer einseitig mehr will, muss auch konkretisieren, dass der Kunde unter bestimmten Bedingungen weniger zahlen muss.

Genau die Auffassung des Landgerichts, nämlich, dass auch eine Möglichkeit für eine Preisreduzierung vorgesehen sein muss, ist für uns alle von enormer Bedeutung
Warum ist das so? Wir alle haben diverse Verträge mit großen Anbietern, beispielsweise einen Handy-Vertrag, einen Vertrag für die Stromlieferung, für die Gaslieferung, für Streaming usw. usf. Ich persönlich bin mit einem Nahwärmeversorger vertraglich gebunden. Und alle diese Anbieter haben eines gemeinsam. Sie behalten sich in ihren AGB, also Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisanpassung vor. Etwas anderes ist mir jedenfalls noch nicht begegnet. Mein vorletzter Stromanbieter hat mit großem Tamtam und salbungsvollen Worten die Unverfrorenheit besessen, eine Preisanpassung um mehr als 100% ab dem 2. Jahr anzukündigen. Dies, obwohl der Vertrag fest auf zwei Jahre geschlossen war! Der Ukraine-Krieg, unerwartete internationale Preisveränderungen usw. usf.?

Deshalb sollte man bei einer angekündigten Preiserhöhung sorgsam lesen, auf welche Klausel zur Preiserhöhung sich der Anbieter stützt und dann kontrollieren, ob die Klausel nicht eine Einbahnstraße (zur Erhöhung) für den Anbieter darstellt. Jedenfalls sollte man für den Fall, dass das so wie bei DAZN der Fall ist, der Preiserhöhung widersprechen und den erhöhten Betrag ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen.

Warum nicht kündigen oder einfach nur den alten Betrag bezahlen?
Natürlich könnte man beispielsweise bei einer fest vereinbarten Laufzeit den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter bereits nach der Hälfte der Vertragslaufzeit einen höheren Preis unter Berufung auf seine Preisanpassungsklausel fordert. Aber das ist nicht immer hilfreich. Wer zu DAZN geht oder zu SKY, tut dies in aller Regel nicht, weil Sky oder sonst wer so toll ist. Vielmehr sucht man den Anbieter zumeist aus, weil genau der eine mir genehme Mischung von Serien, Sport oder Filmen bietet. Oder ich gehe zu ihm, weil genau dieser Anbieter allein die Serie X im Angebot hat. Kündigt man, ist die Serie, die man sehen wollte, eben futsch! Die meisten Anbieter haben eben für bestimmte Serien, Filme oder Dokus ein Quasi-Monopol. Mit der Kündigung schneide ich mir also in das eigene Fleisch; autsch!

Bliebe die Option, einfach nach einem Widerspruch weiterhin 13,60 Euro statt 18,20 Euro zu zahlen. Nach meiner Einschätzung wird das aber bei vielen Anbietern entweder Kündigungen gegen Sie nach sich ziehen. Oder man hetzt ihnen ein Inkassobüro auf den Hals. Auch nichts wie Ärger für 20 oder 30 Euro pro Jahr Mehrbeitrag.

Deshalb mein Tipp: Legen Sie beweiskräftig Widerspruch gegen die Erhöhung ein und kündigen in dem Schreiben oder der Mail an, dass ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Mehrbeitrag von sagen wir 3,60/Monat ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird.

Denn eines wird sicher kommen. Ich gehe davon aus, dass DAZN, die bereits Berufung eingelegt haben, die Sache zur Not bis zum Bundesgerichtshof durchfechten werden. Es kann also durchaus zwei oder drei Jahre dauern, bis klar ist, ob die Preisanpassungsklausel berechtigt als unwirksam vom Landgericht angesehen wurde.  Durch meinen Tipp sind sie halbwegs auf der sicheren Seite für den Fall, dass die Sache am Ende Bestand hat. Dann können Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern oder mit neuen Beiträgen verrechnen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispiel-Foto ist ein Screenshot vom 30.06.2023 des VZBZ und seiner Pressemitteilung zum Verfahren gegen DAZN

EC-Karte mit verschlüsselter PIN gestohlen – Bank muss trotzdem zahlen!

Vorbemerkungen

Selbst bei Juristen hält sich hartnäckig das Gerücht, niemals PIN und Bank- oder EC-Karte zusammen aufbewahren, ansonsten trägt man selbst den Schaden.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht, wie nun wieder ein Fall des Amtsgerichts München zeigt.


Verfahren des Amtsgerichts München

Was war Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München? Die Pressemitteilung vom 19.06.2023 gibt nähere Auskunft.

Zusammengefasst kann man sagen, dass das gemeinsame Verwahren der EC-Karte zusammen mit einem Zettel, auf dem die PIN der Karte verschlüsselt hinterlegt ist, keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der üblichen Bankbedienungen für die Ausgabe der Karte darstellt. Das Gericht begründete konkret wie folgt:

Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mögliche Anscheinsbeweis, dass der Kläger die persönliche Geheimzahl (unverschlüsselt) auf seiner ec-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt hat (…) im vorliegenden Fall nicht ein. Die Annahme des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass der Missbrauch unter Verwendung der Originalkarte und der zutreffenden Geheimzahl erfolgt ist (…).

Dieser hier mögliche Anscheinsbeweis griff nicht, weil die Beklagte (Bank) nicht die Verwendung der Original-PIN nachweisen konnte. Zudem hatte der Kläger die PIN nach einem komplizierten mathematischen System in eine andere, 5-stellige Ziffernfolge überführt und diese auf einem Zettel willkürlich in eine Liste mit Telefonnummern eingefügt. Dabei war es einem mathematischen Sachverständigen auch nicht kurzfristig gelungen, die richtige PIN aus der verschlüsselten Ziffernfolge zu ermitteln. Daraus schloss der klagende Bankkunde, dass die Diebe seiner EC-Karte eine Methode angewandt haben mussten, die den Zugriff auf sein Konto mit EC-Karte, aber eben ohne PIN ermöglichte.

Grundsätzlich kann man sich als Verbraucher und Bankkunde vielleicht merken, dass nur das gemeinsame Mitsichführen der EC-Karte und der unverschlüsselten PIN zu einer groben Fahrlässigkeit führt. Notiert man sich seine PIN mit einer ausreichenden Verschlüsselung und notiert diese „verschlüsselte PIN“ nicht auf der Karte, dann ist man wohl fein raus. Wenn die Bank sich trotzdem sperrt, sollte man eine Klage in Erwägung ziehen. Diese hat dann wohl durchaus Aussicht auf Erfolg.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Tingey Inury Law Firm auf Unsplash.com zur Verfügung gestellt. Dafür vielen Dank!

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