Kategorie: Tierrecht (Seite 1 von 2)

Volles Schmerzensgeld bei einem Hundebiss, auch wenn ich ihn zuvor gestreichelt habe?

Das Landgericht Frankenthal hat im Dezember 2022 ein Urteil zum Fall einer Beißattacke durch einen bekannten Hund veröffentlicht; hier. Es handelt sich um das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 04.11.2022, Az. 9 O 42/21.

Nach der Pressemitteilung des Landgerichts war eine Frau zu Besuch bei einer Freundin. Anwesend war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin. Das spätere Opfer soll den Hund schon gut gekannt und zuvor mit ihm mehrfach gespielt und gekuschelt haben. Am Unfalltag habe sie sich dann zu dem Hund heruntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Der Rottweiler habe das Opfer dann unvermittelt in das linke Ohr gebissen und verletzt.

Das Landgericht sah in diesem Verhalten, nämlich Herunterbeugen und Streicheln, jedenfalls dann kein Mitverschulden begründendes Verhalten, wenn man den Hund  über geraume Zeit kennen würde und der Hund bisher kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Deswegen hat das Landgericht einen Mitverschuldenseinwand des Beklagten verworfen und der Klägerin als Opfer den vollen Schadenersatz zugesprochen.

Dieses Urteil halte ich im Ergebnis für falsch. Richtig ist die nüchterne Feststellung des Landgerichts, dass ein Hundehalter, sofern sein Hund einen Schaden verursacht und dieser kausal auf sein tierisches Verhalten zurückzuführen ist, ohne Verschulden haftet. Wurde jemand durch den Biss verletzt, haftet der Halter in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden. ABER! Die Anwendung des § 254 BGB, nämlich ein anzurechnendes Mitverschulden, ist auch bei der Tierhalterhaftung möglich! Das wichtigste Element beim Mitverschulden ist der sog. Verursachungsbeitrag. Der oder die Geschädigte muss einen eigenen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet haben. Hier sehe ich diesen Beitrag der Geschädigten durch das Unterlassen des notwendigen Sicherheitsabstandes zum Hund. Jeder mit Hunden etwas vertraute Mensch weiß, dass auch der friedlichste Hund plötzlich und unerwartet beißen kann. Will ich das bestmöglich vermeiden, halte ich Abstand. Hier hat die betroffene Frau nicht nur keinen Abstand gehalten, sondern den Hund auch noch umarmt und gestreichelt. Mehr Nähe und damit Gefahr für ihr eigenes Wohlbefinden gehen in einer solchen Situation nicht. Auch ohne die Einschaltung eines Sachverständigen für Hundeverhalten drängt sich jedermann die Überlegung auf, dass der Biss am linken Ohr nicht passiert wäre, wenn das spätere Opfer den Hund nicht umarmt und gestreichelt hätte. Allein hat die extreme Nähe den konkreten Biss am Ohr möglich gemacht. Ob diese Nähe überhaupt den Biss als solchen ausgelöst hat, ist unerheblich. Denn selbst wenn der bei einem Abstand der Geschädigten von einem Meter dennoch Anstalten zum Beißen gemacht hätte, wäre der Verlauf eben ein völlig anderer gewesen. Diese Überlegungen wischt das Landgericht mit der, so meine ich, unerheblichen Überlegung zur Seite, dass das Opfer den Hund kannte und umgekehrt der Hund das Opfer und der Hund zuvor niemals Aggressivität gezeigt habe. Das Landgericht verkennt dabei, dass es zum unberechenbaren, tierischen Verhalten gehört, nicht immer wie gewohnt zu agieren oder zu reagieren. Dass der Hund, der im juristischen Sinne keinen eigenen Willen hat, zeigt, dass es für ihn ohne Belang ist, dass er das Opfer kannte, belegt die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Dass das Opfer den Hund kannte und daher sein Verhalten für die Situation falsch einschätzte, ist menschlich nachvollziehbar, aber juristisch hätte das Opfer die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beachten müssen. Nur wer von Hunden und dem Hund konkret absolut keine Ahnung hat, kann sich m.E. darauf berufen, mit einem Angriff nicht gerechnet zu haben. Wer ein wenig von Hunden und konkret von dem Hund versteht, eben nicht! Derjenige musste vorsichtig sein. Tut er es nicht, was menschlich nachvollziehbar ist, haben wir eben das Mitverschulden.
Es kommt daher bei der Beurteilung des Mitverschuldens allein darauf an, dass das aktive Suchen der Nähe zum Hund bis zur Umarmung ein Verursachungsbeitrag der Geschädigten war, der den Biss und Schaden erst möglich gemacht hat. Dies hätte das Landgericht m.E. berücksichtigen müssen.

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Ihr Ralf Beckmann

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Qualzucht bei Tieren – was ist das eigentlich?

Heute möchte ich Sie auf einen LinkedIn-Beitrag der Rechtsanwältin Melanie Katja Fritz aufmerksam machen. Diese erläutert in Ihrem Beitrag

„Was ist eigentlich eine Qualzucht?“

die Frage, wo Qualzucht bei Haustieren anfängt. Den Beitrag der Kollegin Fritz auf LinkedIn finden Sie hier. Hier vorab ein kleiner Auszug aus dem Beitrag, der zudem noch mit einem Video von Frau Kollegin Fritz unterstützt wird:

„Qualzucht meint, dass Tiere aufgrund ihrer angezüchteten Merkmale ein Leben mit Schmerzen und Schäden führen. 💊
Das ist bei kurzköpfigen Hunden der Fall, die schlecht Luft bekommen, aber z.B. auch bei Scottish Fold Katzen, die unter schmerzhaften Knorpeldeformationen leiden. Die Liste betroffener Tierrassen ist lang. Sogar Fische, Reptilien, Kleintiere und natürlich auch Nutztiere sind von Qualzucht betroffen.“

Ich kann Ihnen den Beitrag nur wärmstens empfehlen.

Ralf Beckmann – 23.02.2024

Frau Rechtsanwältin Fritz erreichen Sie wie folgt:
E-Mail: fritz@kanzlei-fritz.nrw
Homepage: https://www.kanzlei-fritz.nrw/
LinkedIn: Katja Fritz hier



Dürfen Hunde immer frei auf dem Grundstück laufen?

Zur Frage, ob eine Behörde einem Hundehalter untersagen kann, seine/n Hund/e frei auf dem Grundstück laufen zu lassen, gibt es bereits eine ältere Entscheidung des OVG (Oberverwaltungsgerichts) Lüneburg. Demnach darf die Behörde zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen anordnen, dass der Hundehalter seine Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude hält.

Screenshot vom 08.09.2022 Niedersächsisches Landesjustizportal

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Ralf Beckmann

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Verwaltungsgericht Berlin bestätigt die Registrierungsgebühr des neu eingeführten Hunderegisters von Berlin

Das Verwaltungsgericht Berlin teilt in seiner Presserklärung vom 15.11.2023 mit: „Berliner Hunderegister: Halterin von „Dino“ muss 17,50 Euro zahlen (Nr. 45/2023).

Die Halterin von „Dino“ hatte Ihren Hund im neu eingerichteten Hunderegister von Berlin registriert. Gegen die dafür erhobene Gebühr von 17,50 Euro wandte sie sich u.a. mit dem Argument, dass eine Registrierung nicht erforderlich sei, weil sie ihren Hund bereits bei einem privaten Portal registriert habe.

Das Verwaltungsgericht hat nun die Gebühr als rechtmäßig eingestuft, sodass die Halterin von „Dino“ zahlen muss.

Ralf Beckmann 17.01.2024

Das Beispielfoto stammt von Milli auf Unsplash

Besuchsrecht für Tiereigentümer? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dieses Recht für Tierhalter nun bestätigt

Viele private Tierhalter sind sich nicht bewusst, welche weitreichenden Rechte das Veterinäramt hat, wenn es gegen sie ermittelt. Ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat nun eine interessante und praxisrelevante Regelung zum Besuchsrecht für Tierhalter geschaffen.
Hier können Sie die Entscheidung des OVG selbst nachlesen.

Was war passiert?
Der Beschluss erging in einem Fall, in dem gemeinsamen Tierhaltern die Haltung ihres Hundes untersagt wurde. Da gegen die Entscheidung der Behörde kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder diese erfolglos blieben, war die Entscheidung rechtskräftig und die Tierhalter durften ihren Hund nicht mehr behalten. In solchen Fällen bieten die Hundegesetze der meisten Bundesländer den Behörden die Möglichkeit, den Hund einzuziehen und zu verwerten. Die Einziehung und Verwertung bedeutet letztendlich, dass der Halter sein Tier (irgendwann) verliert und es bis dahin auf Anordnung der Behörde in einem Tierheim zur Vermittlung untergebracht wird, da die Behörde in der Regel keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten hat.

Das OVG urteilte jetzt entgegen der Vorinstanz, dass der bisherige Halter bis zur tatsächlichen Verwertung Eigentümer des Tiers bleibt. Dadurch behält er seine Rechte und kann diese weiterhin ausüben, sofern sie ihm nicht durch behördliche Anordnungen entzogen wurden. Aus dem Eigentumsrecht ergibt sich damit auch das Besuchsrecht für den bisherigen Halter. Hinsichtlich des Umfangs des Besuchsrechts hat das OVG verfügt:
„… während der regelmäßigen Betriebsöffnungszeiten des Tierheims zweimal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten zu besuchen….“

Empfehlungen für die Praxis als betroffener Halter und Eigentümer
Als betroffener Halter gibt es eine Vielzahl von Empfehlungen aus der anwaltlichen Praxis. Hier deshalb nur die wichtigsten Punkte:
Wenn sich das Veterinäramt mit der Tierhaltung befasst, beginnen die Maßnahmen oft mit der Sicherstellung der Tiere. Diese Sicherstellung ist jedoch weiterhin nicht mit der Einziehung und Verwertung gleichzusetzen. Wird Ihnen als Halter das Tier durch Sicherstellung entzogen, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen, wie Sie vorgehen möchten. Soll man für sein Tier kämpfen, um es zurückbekommen? Oder gibt es Gründe, die „Wegnahme“ (Sicherstellung) vielleicht sogar hinzunehmen? Im letzteren Fall wird oft geraten, das Eigentum am Tier gegenüber der Behörde aufzugeben. Dieser Rat macht Sinn, wenn man erkennt, dass man nicht erfolgreich gegen die Wegnahme/Sicherstellung des Tiers vorgehen kann, und um die Kosten der Unterbringung des oder der Tiere möglichst gering zu halten. Denn ohne die Eigentumsaufgabe kann die Behörde das Tier erst zur Vermittlung freigeben, wenn die Einziehung erfolgt ist. Die Einziehung ist ein weiterer Bescheid der Behörde, dessen Erlass oft Monate dauert. Diesen langwierigen Prozess kann man durch die Eigentumsaufgabe erheblich abkürzen. Andererseits wird es mit dem Besuchsrecht schwierig oder gar unmöglich, wenn der Halter aus den o.g. Gründen sein Eigentum aufgibt. Das sollte man beachten. Daher sollte man als Tierhalter, der sein Tier besuchen möchte, nicht leichtfertig und aus vermeintlichen Kostengründen sein Eigentum aufgeben. Auf der anderen Seite muss man bedenken, dass wer die Wegnahme oder die rechtliche Sicherstellung duldet und keine Rechtsmittel dagegen einlegt, zwar sein Tier bis zur Verwertung besuchen kann, dies aber mit erheblichen Kosten der Unterbringung im Tierheim verbunden ist. Denn bis zur Verwertung haftet der bisherige Halter auch für die Unterbringungskosten im Tierheim. Diese Kosten lassen sich letztendlich nur vermeiden, wenn man von Anfang an gegen die Maßnahmen der Behörde mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgeht.

Sie sollten an dieser Stelle wissen, dass die Art und der Umfang des Besuchsrechts durchaus strittig sein können. Aber der Beschluss des OVG NRW ist zumindest eine gute Richtschnur für ein Besuchsrecht, das die Behörde wohl nun nicht mehr grundsätzlich infrage stellen kann. Daher können Sie sich auf das Urteil berufen und so die freiwillige Einräumung eines Besuchsrechts durch die Behörde erleichtern. Zumal im Beispielfall die Haltungsuntersagung bereits rechtskräftig war. Wurde Ihr Tier dagegen nur vorläufig durch Sicherstellung entzogen, sollte Ihre rechtliche Position ungleich besser sein.
Ansonsten gilt, dass nur die Gerichte helfen, wenn die Behörde ihr Besuchsrecht verweigert. Selbst Reden und Argumentieren führt meiner Erfahrung nach nur fast nie zum Ziel. Denn die Materie ist sehr komplex und ich kann deshalb nur raten, einen mit diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt zu betrauen.

Bleiben Sie mir gewogen und achten Sie auf Ihr Tier!

Ralf Beckmann


Ich danke Dmitry Serafin recht herzlich für das am Artikelanfang zu sehende Beispielfoto.  Weitere Fotos von Dmitry Serafin finden Sie auf Unsplash.

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Warum sollte jeder Tierkaufvertrag auf den Prüfstand?

In Deutschland wechselt eine hohe Anzahl von Tieren jährlich den Besitzer. Gemeint sind natürlich die Tiere, die allein dem Hobby oder Familie als zusätzliches Familienmitglied dienen. Diese Kaufverträge über Hund, Katze oder auch Pferd, ziehen leider nicht nur seriöse Züchter  an. Dann steht man vielleicht mit einem gerade liebgewonnenen Tier da und merkt, dass das Tier erheblich krank ist oder einen nicht behebbaren Mangel hat.

Viele Züchter ziehen sich dann auf den Standpunkt zurück, dass Sie eine Hobbyzucht betreiben, was immer das auch rechtlich bedeuten mag. Oder sie verweisen auf einen Gewährleistungsausschluss, der im Vertrag vereinbart ist; usw. usf. Der Fantasie an kuriosen Rechtsansichten sind da eigentlich keine Grenzen gesetzt.

Also, wenn Sie zu den glücklichen Besitzern eines gerade erworbenen Welpen oder eines Kitten gehören, die top in Form und kerngesund sind, herzlichen Glückwunsch! Aber, wenn das gerade erworbene Tier erheblich krank ist, ist auch rechtlich Eile geboten! Denn auch wenn dies oftmals zwecklos erscheint, müssen Sie eine Krankheit unverzüglich dem Züchter/Verkäufer melden und Ihre Rechte auf Minderung, Schadenersatz o.ä. sich zumindest vorbehalten. Rechtlich soll damit das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung gewährleistet werden.

Aber, wenn der Züchter/Verkäufer unter Hinweis auf den Kaufvertrag alle Mängelansprüche ablehnt, dann gilt es den Vertrag richtig zu kennen und zu wissen, was wirklich rechtlich zählt.

Deshalb gilt:

  1. Verkäufer ist Unternehmer: Entgegen landläufiger Meinung, ist der Unternehmerbegriff des BGB nicht gleichzusetzen mit einer Gewerbeanmeldung oder der Pflicht eines Züchters ein Gewerbe anzumelden. Meiner Erfahrung nach sind viele private Hobbyzüchter zugleich auch Unternehmer. Für Sie als Käufer eines Hundes oder einer Katze ergeben sich daraus Vorteile. Ob der Vertrag den Verkäufer/Züchter auch als Unternehmer ausweist, ist unerheblich. Deshalb sollte man durch einen im Tierrecht erfahrenen Rechtsanwalt immer prüfen lassen, ob es sich beim Verkäufer/Züchter nicht vielleicht um einen Unternehmer handelt.
  2. Der Kaufvertrag ist zugleich ein Teil der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Viele Kaufverträge, auch diejenigen von privaten Züchtern, stellen zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Auch daraus können Sie als Käufer eines kranken Tieres rechtlich profitieren.

Deshalb sollten Sie unverzüglich, nachdem Sie eine ernsthafte Erkrankung Ihres erst kürzlich erworbenen Tieres feststellen, unbedingt Ihren Kaufvertrag prüfen lassen.  Je früher ich als Rechtsanwalt involviert werde, desto besser kann ich Ihnen zumeist helfen.

Ich bin im Fall der Fälle kurzfristig für Sie und Ihr Tier da! Wenn Sie im Zweifel sind, kontaktieren Sie mich am besten per E-Mail. Eine erste Kontaktaufnahme und kurze Einschätzung sind kostenlos für Sie.

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Foto von Peter Plashkin auf Unsplash

Kurios – Vorsitzende Richterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover testet selbst den Reitplatz mit ihrem Pferd

Vorbemerkungen

Eigentlich gehört diese Meldung in die Rubrik „Werklohnsachen“. Damit wissen aber sicher die meisten Verbraucher nichts anzufangen. Weil es hier letztendlich und mittelbar auch um Pferde geht, habe  ich mich entschieden, die Sache auch unter „Tierrecht“ zu veröffentlichen.

Denn etwas kurios oder zumindest sehr ungewöhnlich ist die Beweisaufnahme der 17. Zivilkammer in dem hier behandelten Verfahren schon. Die Vorsitzende der Kammer ist selbst geritten. Warum? Weil sie es offenbar kann.


Verfahren vor dem Landgericht

Was beinhaltet nun das Verfahren des Landgerichts Hannover laut seiner Pressemitteilung vom 17.05.2023?

Eigentlich geht es um Werklohnansprüche. Dazu gehören diejenigen Ansprüche, die Unternehmer und Handwerker für ihre handwerklichen und baulichen Leistungen beanspruchen können. Im vorliegenden Fall hatte der/die Auftraggeber/in eingewandt, dass ein von der klagenden Partei zu erstellender Reitplatz mangelhaft sei und deshalb die Zahlung des Werklohnes abgelehnt.

In solchen Fällen, nämlich der Mangeleinrede eines Beklagten, ist praktisch immer die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Folge. Der oder die Richter/in müssen schließlich wissen, was an den behaupteten Mängeln dran ist. Mangels eigener Sachkenntnis muss also fast immer eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die Mängel untersuchen. So war es auch hier. Da der Sachverständige aber wohl die behauptete Mangelhaftigkeit des Reitplatzes nur bei einem tatsächlichen Beritt beurteilen konnte, griff die Vorsitzende ein. Diese ist wohl langjährige Reiterin und stellte sich und Ihr Reitpferd „für die gute Sache“ zur Verfügung. Nun ist es so, dass Richter (auch wenn Sie das oft tun 😉), einem Sachverständigen und seinem Gutachten nicht blindlings vertrauen dürfen. Vielmehr müssen Sie dies auf Logik und eine widerspruchsfreie Argumentation prüfen, um diesen Ausführungen dann letztlich folgen zu dürfen. Hier war es für die Kammer besonders einfach, denn die Vorsitzende konnte aufgrund eigener Sachkenntnis und konkreter Eindrücke beim Beritt auf dem Reitplatz, den Ausführungen des Sachverständigen umso besser folgen. Da der Eindruck war, der Platz ist in Ordnung, wurde der Klage überwiegend stattgegeben.

Der Fall ist insoweit sehr ungewöhnlich, als Richter ihre eigene „private“ Sachkenntnis ganz offen in ein Verfahren einbringen. Viele Richter und auch Kollegen schätzen nämlich das auch bekannte Beweismittel „richterlicher Augenschein“ und „gerichtsbekannt“ falsch ein. Entweder man ist mit einem „Urteil“ schnell bei der Sache, weil man sich auskennt. Falsch, denn das Auskennen muss Folge von gerichtlichen Verfahren sein und darf sich nicht vorrangig auf private Erkenntnisse und Erfahrungen gründen. Oder man gibt sich völlig ahnungslos, was auch ärgerlich ist, denn die Einholung von Sachverständigengutachten geht selten unter 1.500 Euro aus. 1.500 Euro ist also zumeist der Mindestbetrag, den Richter/innen einem Sachverständigen als Vorschuss für ein Gutachten zubilligen. Dabei wäre vor der Einholung eines solch teuren Gutachtens oftmals hilfreich, der einen oder anderen Partei aufgrund eigener Sachkenntnisse vorläufig zu sagen, wie man die Sache einschätzt. Zumal dann auch mit einem solchen Sachverständigengutachten ein erheblicher Zeitverlust für die klagende Partei einhergeht. Eine Verzögerung um 1 Jahr ist jedenfalls keine Seltenheit und für klagende Unternehmen manchmal sogar existenzbedrohend.

Insoweit hier ein ausdrückliches Lob für die Vorsitzende Richterin, sich so gut in das Verfahren eingebracht zu haben.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Das Beispielfoto wurde im Rahmen des Verfahrens erstellt und ausdrücklich für die Bearbeitung freigegeben.

Anwalt – Tierrecht – kostenlos!

Eine Meinung und Tipps

Neulich habe ich geschaut, was im Zusammenhang mit meinem Blog für Suchanfragen bei Google relevant sind. Ich war wirklich erstaunt:

„Anwalt – Tierrecht – kostenlos“

Diese wohl zusammenhängende Suchanfrage hat den Spitzenplatz eingenommen. Ja, wirklich wahr!

Ich frage mich, was sich tierliebe Menschen bei einer derartigen Anfrage denken. Natürlich brennt Ihnen ein Problem im Zusammenhang mit Ihrem geliebten Tier auf den Nägeln. Aber hey, hat irgendjemand versprochen, dass die Haltung eines oder mehrerer Tiere kostenlos ist? Hat wirklich jemand versprochen, dass auftretende Probleme im  Zusammenhang mit Tieren und deren Beseitigung deshalb kostenlos sind, weil der Problemlöser auch tierlieb ist? Wird dann auch von den betroffenen Menschen nach „Tierarzt kostenlos“ gesucht? Ist das Tierfutter im Supermarkt kostenlos? Kostet der Käfig, die Leine, die Katzentoilette etwa nichts?

Aber mal der Reihe nach:
Wer verspricht, dass hoch qualifizierte Leistungen regelmäßig kostenlos erbracht werden, macht den Menschen etwas vor. Ich habe zwar sehr viel Spaß an diesem Blog, aber auch ich lasse Werbeeinblendungen durch „Big G“ zu, um wenigstens Kosten für die Unterhaltung des Blogs einzufahren. Also, kostenlos ist im Leben selten etwas. Und auch die freiwillige Hilfe eines Freundes beim Umzug löst eine Art von Kosten aus. Ich bin demjenigen nämlich etwas schuldig. Sei es Dank oder andere Werte.

Natürlich gibt es Anwaltskanzleien, die zunächst eine kostenlose „Ersteinschätzung“ anbieten. Aber mehr, als „da können wir helfen, da haben Sie Chancen“ oder „Sie haben keine Chance“ wird bei einer solchen kostenlosen, ersten Tätigkeit wohl nicht herausspringen. Oder erwarten Sie wirklich, dass ein wildfremder Mensch, den Fall um Ihr mangelhaftes Pferd, für das Sie 10.000 Euro bezahlt haben, kostenlos mit teilweise über Monate andauernder Arbeit für Sie löst?

Bitte bedenken Sie, allein die Ausbildung zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin dauert Jahre. Nicht weil die Studenten faul und langsam sind, sondern weil bestimmte Dinge im Studium erledigt und erreicht werden müssen und eine bestimmte Dauer so vorgeschrieben ist. Nach dem Studium dann noch die Referendarzeit. Damit Sie diesen Beruf studieren können, mussten die meisten von uns das Abitur machen, während sie vielleicht als hochverdienter Handwerker mit Realschule – dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, auch ich war zunächst auf der Realschule – bereits viele Jahre gutes Geld verdienen. Wir haben in der Zeit viel, ja sehr viel Geld in unser Studium hineingesteckt, bspw. in Form von Bücherkauf, Kosten für die Uni, das Repetitorium und Verdienstausfall. Ähnlich ergeht es ja auch durchaus Tierärzten. Aber sucht jemand, der ein krankes Tier hat, anstatt nach dem bestmöglichen Tierarzt nach „Tierarzt kostenlos“? Und entschuldigen Sie, wer tatsächlich in derartigen Bereichen ständig seine Leistung kostenlos anbietet, der ist vielleicht auch nichts wert?

Also seien Sie bitte fair und machen Sie Ihr Problem nicht zum Problem der Menschen, die Ihnen mit ihrem Wissen und ihrer Qualifikation hilfreich zur Seite stehen. Im Falle, dass Ihnen ein krankes Tier verkauft wurde, ist max. der Züchter verantwortlich, nicht Sie, aber auch nicht Ihr künftiger Rechtsanwalt.

Deshalb, nutzen Sie gern meine Expertise, machen sich auf anderen Seiten schlau. Aber erliegen Sie bitte nicht dem Irrtum, dass Sie durch das Lesen eines Artikels und einem oder zwei schnellen Tipps besser mit einem hochkomplexen juristischen Problem umgehen können, als Menschen mit einer über viele Jahre dauernden Ausbildung und anschließender, jahrelanger Berufspraxis. Selbst, wenn Sie einen IQ wie Einstein haben, bekommen Sie es nur mit erheblich viel Glück und Zufall hin! Wollen Sie sich darauf verlassen? Selbst Einstein hat eingeräumt, dass er seine Steuererklärung nicht versteht und wohl einen Fachmann, den Steuerberater, hinzugezogen. Wenn Sie der fehlerhaften Selbsteinschätzung „ich schaffe das allein“ unterliegen, werden Sie das Problem nur vergrößern oder dessen Lösung erheblich erschweren. Meine Artikel dienen dazu, Ihnen ein Gespür dafür zu vermitteln, wo die Reise mit Ihrem Problem hingeht oder Sie zunächst einmal auf eine bestimmte Problematik hinzuweisen. Da kann ich immer nur allgemein aus meiner Erfahrung und mit meinem Wissen berichten. Rechtsberatung, um einen konkreten Fall zu lösen, geht anders.

Bitte nehmen Sie mir meine offenen Worte nicht übel. Ich versuche nur, Ihnen den Aberglauben zu nehmen, dass Sie hoch qualifizierte Arbeit im Wert von mehreren Hundert oder gar Tausend Euro geschenkt bekommen. Entschuldigen Sie, aber das ist der Preis, den Sie zahlen müssen, wenn Sie sich ein Tier anschaffen. Und wenn Sie auf den falschen Internethändler hereingefallen sind oder ein Auto bei einem Spitzbuben erworben haben, der getarnt als Privatverkäufer unterwegs ist, verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Sie haben sich Ihre Geschäftspartner ausgesucht und Sie müssen dafür zunächst auch den Preis bezahlen.

Aber, das wünsche ich Ihnen von Herzen. Oftmals kommt die Hilfe am Ende der Kette dann doch „kostenlos“. Wenn Sie frühzeitig eine qualifizierte Kollegin oder einen qualifizierten Kollegen aufsuchen, gewinnen Sie nämlich oftmals Ihren Prozess gegen den unseriösen Verkäufer. Dann muss der Verkäufer Ihre Kosten für den Rechtsanwalt erstatten. Dann und nur dann war die Hilfe am Ende eben doch kostenlos! Oder Sie schließen eine Rechtsschutzversicherung ab. Dann haben Sie als Kosten nur eine kleine Selbstbeteiligung und die erste, wirklich richtig qualifizierte Erstberatung ist bei vielen Versicherern auch trotz Selbstbeteiligung vollständig abgedeckt.
Das wären meine Tipps zum Thema „Anwalt – kostenlos“.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Wem das Lesen meiner Beiträge etwas wert ist, der kann gern unter der Rubrik Empfehlungen schauen, was es außer meiner Meinung zu Jura sonst noch im Leben gibt und ohne Zusatzkosten auf diesem Weg bestellen. Ich erhalte lediglich eine kleine Provision, ohne Extrakosten für Sie.
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Auf dem Beispielfoto sehen Sie ein Bild meines geliebten Charty, der mich bis kurz nach seinem 11. Geburtstag immer treu begleitet hat!

Die Fledermäuse sind los – Mietmangel oder ganz normal?

Das Amtsgericht Starnberg hat laut Pressemitteilung vom 27.02.2023 über einen besonders kuriosen Fall von Mietminderung entschieden.1) Im schönen Andechs, ja dort, wo das prima Bier herkommt, wohnt eine Familie im Erdgeschoss eines Hauses als Mieter. Im Dach hatten  sich Fledermäuse einquartiert! Die Mieter fühlten sich durch Exkremente und auch Urin der possierlichen Tiere belästigt, da der über ihrer Wohnung befindliche Balkon nur einen Teil der Hinterlassenschaften der Tiere abhielt. Alles andere fiel wohl auf Ihre Terrasse.

Warum hat es also nicht mit der begehrten Mietminderung geklappt und auch die gewünschte Verurteilung zur Säuberung der Terrasse wurde nicht zugesprochen?

Als erfahrener Praktiker sage ich mal so. Es gibt Argumente, die sind so durchdringend, dass man nichts dagegen sagen kann. Richter flüchten sich in schwierigen Situationen gern in Allgemeinplätze, die man schlicht akzeptieren muss. In ländlichen Regionen ist das normal, ist eines dieser standardisierten Argumente, einfach nicht widerlegt werden können. Laut Amtsgericht Starnberg muss man gewisse Beeinträchtigungen durch Tiere hinnehmen. Der Hahn des Nachbarn kräht?  Die Glocken der Kirche läuten? Alles Brauchtum, ortsüblich und Teil der ländlichen Kultur. Deshalb muss es hingenommen werden. Nicht, dass wir uns falsch verstehen, ich bin sehr für Tierschutz, aber wer einmal einen Marder zu Gast in seinem Haus hatte, der wird nur geringes Verständnis dafür aufbringen, dass die possierlichen Tiere ausgerechnet bei Ihnen der Fortpflanzung und der täglichen Ruhepause frönen wollen.

Also, warum nicht handfeste Argumente liefern, die das Amtsgericht Starnberg in seiner Urteilsbegründung offensichtlich auch hatte? Ein altes Anwaltsmotto lautet: „Frisch behauptet, ist halb gewonnen.“ So muss man den Vortrag der klagenden Familie wohl einschätzen als sie vortrugen, dass täglich bis zu 50 Fledermausköttel in den Monaten April bis Oktober auf der Terrasse lagen. Diese Behauptung konnte jedoch im Ergebnis nicht nachgewiesen werden. Dabei hatte das Gericht extra noch eine Fledermausexpertin als Sachverständige bestellt, die allerdings zu dem Ergebnis kam, dass im Dach des Hauses keine Wochenstube der Fledermauspopulation eingerichtet war und auch die Anzahl der Tiere eher gering war. Ich denke mal, dass die Behauptung von 50 Fledermauskötteln dermaßen übertrieben war, dass man mit der Belästigung „Fledermausköttel auf der Terrasse“ schon keinen Stein im Brett mehr beim Gericht hatte.

Da gilt eine andere Regel, die ich als Anwalt gelernt habe. Wenn man übertreibt, dann bitte so, dass man nicht widerlegt wird. Und man sollte nicht seine ganze Klage auf diese Übertreibungen stützen. Denn, als die Frage des Umfangs der Belästigung nicht das gewünschte Ergebnis brachte, wurde eine mögliche Gesundheitsgefährdung der minderjährigen Kinder der Mieter vorgetragen. Aber auch dieses Argument schmetterte das Gericht völlig zu Recht ab, denn welche Gefährdung genau eintreten sollte, wurde auch nicht vorgetragen. Also, einfach mal Gesundheitsgefährdung rufen, ohne konkreten Vortrag zu bringen, worin sich diese Gefährdung zeigen soll, ist wenig aussichtsreich. Da muss man wirklich mehr bieten.

Merke: Die Argumente des Gerichts sind immer gut. Die eigenen Argumente sollten wirklich gut sein!

Was kann man nun aus diesem kuriosen Fall lernen? Wenn man eine Mietminderung durchsetzen will, sollte man sich genau überlegen, ob die Belästigung  bzw. der Mangel tatsächlich eine Minderung rechtfertigt. Natürlich kann das der Laie schwer überblicken. Aber ein wichtiger Anhaltspunkt ist die Frage, ob der Mangel den Kern des Mietverhältnisses, nämlich die Wohnung schlechthin betrifft. Feuchtigkeit an den Wänden, der Putz fällt von der Decke, die Stromleitungen sind überlastet. Alle diese Dinge berühren mit Sicherheit den Kern des Mietverhältnisses und wenn man nicht gerade schon beim Einzug gesagt hat, super, dass der Putz von der Decke rieselt, dann ist man dem Grunde nach mit einem Mangel und einer Mietminderung auf der richtigen Seite. Es kommt dann nur noch auf die richtige Höhe der Minderung an.

Wenn Dinge jedoch von außen auf die Wohnung einwirken, die der Vermieter gar nicht beeinflussen kann, wie der Nachbar baut ein neues Haus (Baulärm und Staub), die Fledermäuse sind los oder auf dem mitgemieteten Stellplatz treibt sich immer wieder ein Marder herum, der das Fahrzeug beschädigt, dann sollte man etwas vorsichtiger vorgehen. All diese Beeinträchtigungen können Mängel sein und zu einer Minderung berechtigten, aber es gibt auch genug Richterinnen und Richter, die das völlig anders sehen. Vor allem, wenn diese Beeinträchtigungen ein Teil des ländlichen Lebens sind. Das ist, wenn man als Richter abweisen will, ein einfach nicht zu widerlegendes Argument. 😉

Aber auch hier kommt wieder ein altes Anwaltsmotto von mir zum Tragen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten und sie diese wahrheitsgemäß unterrichten, dann ist die bloße Möglichkeit, dass es sich um einen Mangel handelt, völlig ausreichend. Die Rechtsschutzversicherung muss Ihnen eine Deckungszusage geben. Dann können Sie auch die ein- oder zehnprozentige Chance auf einen Sieg vor Gericht munter ergreifen. Sie haben ja kein Kostenrisiko mehr!
Man sollte aber bedenken, dass ein Mietverhältnis schnell ruiniert werden kann. Haben Sie von einer größeren Wohnungsbaugesellschaft gemietet und probieren aus, ob der Mangeleinwand funktioniert, wird das in den meisten Fällen niemand gegen Sie persönlich aufbringen. Mieten Sie dagegen von einem Privatvermieter, der zwei oder fünf Wohnungen vermietet, sollten Sie schon behutsamer vorgehen. Einem solchen Vermieter können Sie nicht vermitteln, dass das alles nicht persönlich gemeint war und jetzt eben das Gericht gegen Sie entschieden hat. Und nun trifft man sich wieder im Sommer zum gemeinsamen Grillen im Garten? Da hängt vielmehr der Haussegen oftmals dauerhaft schief. Das sollten Sie berücksichtigen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

  1. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/starnberg/presse/2023/6.php
  2. Foto von René Riegal – https://unsplash.com/de/fotos/qAts81pZrbg

Zwei Hunde gleichzeitig halten? Geht das? – Grenzen der Hundehaltung

Heute einmal ausnahmsweise ein Artikel, wohl eher Kommentar, in eigener Sache. Ich habe heute im Merkur einen Artikel über eine Landwirtin gelesen, die eine große Anzahl von Katzen und Hunden auf ihrem Hof verwahrlosen ließ.
Also, wie viele Hunde kann man artgerecht und gut halten?

Ja, natürlich kann man zwei Hunde, auch relativ große Hunde, gleichzeitig halten. ABER! Man sollte sich keinen Illusionen hingeben. Arbeit und viel Arbeit sind nötig, um die Hunde artgerecht zu halten. Dazu ist meiner Ansicht nach auch ein Umfeld, wo die lieben Tiere zwischendurch schnell ihre Erleichterung finden und untereinander herumtoben können, wenn man mal nicht so viel Zeit hat, notwendig. Das Stichwort heißt also, ein großer Garten ist für die Haltung mehrerer Hunde unerlässlich.

Man sollte meiner Meinung nach auch den finanziellen Aspekt nicht vergessen. Gerade in meinem beruflichen Umfeld als Rechtsanwalt, der viele Tierhalter vertreten hat, kam es immer wieder vor, dass sich Mandanten einfach zu viel zugemutet haben. Zwei- oder dreimal Versicherung, mehrfache Futterkosten und auch Tierärzte arbeiten nicht kostenlos. Das kann Normalverdiener, mit wenig freiem Einkommen, schon sehr belasten, wenn plötzlich zwei Hunde für die Impfung vorgesehen sind und dann auch noch eine Krankheit bei einem Hund behandelt werden muss. Damit es für die Hunde wirklich optimal ist, sollte man all das berücksichtigen und im Zweifel lieber einen Hund weniger, als einen zu viel anschaffen. Nur eine große „Affenliebe“ allein reicht eben nicht aus.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Im Video können sie meine zwei Racker sehen, die uns beim Aufwachsen unserer Kinder immer treu begleitet haben.

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