Kategorie: Tierrecht (Seite 1 von 2)

Warum sollte jeder Tierkaufvertrag auf den Prüfstand?

In Deutschland wechselt eine hohe Anzahl von Tieren jährlich den Besitzer. Gemeint sind natürlich die Tiere, die allein dem Hobby oder Familie als zusätzliches Familienmitglied dienen. Diese Kaufverträge über Hund, Katze oder auch Pferd, ziehen leider nicht nur seriöse Züchter  an. Dann steht man vielleicht mit einem gerade liebgewonnenen Tier da und merkt, dass das Tier erheblich krank ist oder einen nicht behebbaren Mangel hat.

Viele Züchter ziehen sich dann auf den Standpunkt zurück, dass Sie eine Hobbyzucht betreiben, was immer das auch rechtlich bedeuten mag. Oder sie verweisen auf einen Gewährleistungsausschluss, der im Vertrag vereinbart ist; usw. usf. Der Fantasie an kuriosen Rechtsansichten sind da eigentlich keine Grenzen gesetzt.

Also, wenn Sie zu den glücklichen Besitzern eines gerade erworbenen Welpen oder eines Kitten gehören, die top in Form und kerngesund sind, herzlichen Glückwunsch! Aber, wenn das gerade erworbene Tier erheblich krank ist, ist auch rechtlich Eile geboten! Denn auch wenn dies oftmals zwecklos erscheint, müssen Sie eine Krankheit unverzüglich dem Züchter/Verkäufer melden und Ihre Rechte auf Minderung, Schadenersatz o.ä. sich zumindest vorbehalten. Rechtlich soll damit das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung gewährleistet werden.

Aber, wenn der Züchter/Verkäufer unter Hinweis auf den Kaufvertrag alle Mängelansprüche ablehnt, dann gilt es den Vertrag richtig zu kennen und zu wissen, was wirklich rechtlich zählt.

Deshalb gilt:

  1. Verkäufer ist Unternehmer: Entgegen landläufiger Meinung, ist der Unternehmerbegriff des BGB nicht gleichzusetzen mit einer Gewerbeanmeldung oder der Pflicht eines Züchters ein Gewerbe anzumelden. Meiner Erfahrung nach sind viele private Hobbyzüchter zugleich auch Unternehmer. Für Sie als Käufer eines Hundes oder einer Katze ergeben sich daraus Vorteile. Ob der Vertrag den Verkäufer/Züchter auch als Unternehmer ausweist, ist unerheblich. Deshalb sollte man durch einen im Tierrecht erfahrenen Rechtsanwalt immer prüfen lassen, ob es sich beim Verkäufer/Züchter nicht vielleicht um einen Unternehmer handelt.
  2. Der Kaufvertrag ist zugleich ein Teil der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Viele Kaufverträge, auch diejenigen von privaten Züchtern, stellen zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Auch daraus können Sie als Käufer eines kranken Tieres rechtlich profitieren.

Deshalb sollten Sie unverzüglich, nachdem Sie eine ernsthafte Erkrankung Ihres erst kürzlich erworbenen Tieres feststellen, unbedingt Ihren Kaufvertrag prüfen lassen.  Je früher ich als Rechtsanwalt involviert werde, desto besser kann ich Ihnen zumeist helfen.

Ich bin im Fall der Fälle kurzfristig für Sie und Ihr Tier da! Wenn Sie im Zweifel sind, kontaktieren Sie mich am besten per E-Mail. Eine erste Kontaktaufnahme und kurze Einschätzung sind kostenlos für Sie.

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Foto von Peter Plashkin auf Unsplash

Kurios – Vorsitzende Richterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover testet selbst den Reitplatz mit ihrem Pferd

Vorbemerkungen

Eigentlich gehört diese Meldung in die Rubrik „Werklohnsachen“. Damit wissen aber sicher die meisten Verbraucher nichts anzufangen. Weil es hier letztendlich und mittelbar auch um Pferde geht, habe  ich mich entschieden, die Sache auch unter „Tierrecht“ zu veröffentlichen.

Denn etwas kurios oder zumindest sehr ungewöhnlich ist die Beweisaufnahme der 17. Zivilkammer in dem hier behandelten Verfahren schon. Die Vorsitzende der Kammer ist selbst geritten. Warum? Weil sie es offenbar kann.


Verfahren vor dem Landgericht

Was beinhaltet nun das Verfahren des Landgerichts Hannover laut seiner Pressemitteilung vom 17.05.2023?

Eigentlich geht es um Werklohnansprüche. Dazu gehören diejenigen Ansprüche, die Unternehmer und Handwerker für ihre handwerklichen und baulichen Leistungen beanspruchen können. Im vorliegenden Fall hatte der/die Auftraggeber/in eingewandt, dass ein von der klagenden Partei zu erstellender Reitplatz mangelhaft sei und deshalb die Zahlung des Werklohnes abgelehnt.

In solchen Fällen, nämlich der Mangeleinrede eines Beklagten, ist praktisch immer die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Folge. Der oder die Richter/in müssen schließlich wissen, was an den behaupteten Mängeln dran ist. Mangels eigener Sachkenntnis muss also fast immer eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die Mängel untersuchen. So war es auch hier. Da der Sachverständige aber wohl die behauptete Mangelhaftigkeit des Reitplatzes nur bei einem tatsächlichen Beritt beurteilen konnte, griff die Vorsitzende ein. Diese ist wohl langjährige Reiterin und stellte sich und Ihr Reitpferd „für die gute Sache“ zur Verfügung. Nun ist es so, dass Richter (auch wenn Sie das oft tun 😉), einem Sachverständigen und seinem Gutachten nicht blindlings vertrauen dürfen. Vielmehr müssen Sie dies auf Logik und eine widerspruchsfreie Argumentation prüfen, um diesen Ausführungen dann letztlich folgen zu dürfen. Hier war es für die Kammer besonders einfach, denn die Vorsitzende konnte aufgrund eigener Sachkenntnis und konkreter Eindrücke beim Beritt auf dem Reitplatz, den Ausführungen des Sachverständigen umso besser folgen. Da der Eindruck war, der Platz ist in Ordnung, wurde der Klage überwiegend stattgegeben.

Der Fall ist insoweit sehr ungewöhnlich, als Richter ihre eigene „private“ Sachkenntnis ganz offen in ein Verfahren einbringen. Viele Richter und auch Kollegen schätzen nämlich das auch bekannte Beweismittel „richterlicher Augenschein“ und „gerichtsbekannt“ falsch ein. Entweder man ist mit einem „Urteil“ schnell bei der Sache, weil man sich auskennt. Falsch, denn das Auskennen muss Folge von gerichtlichen Verfahren sein und darf sich nicht vorrangig auf private Erkenntnisse und Erfahrungen gründen. Oder man gibt sich völlig ahnungslos, was auch ärgerlich ist, denn die Einholung von Sachverständigengutachten geht selten unter 1.500 Euro aus. 1.500 Euro ist also zumeist der Mindestbetrag, den Richter/innen einem Sachverständigen als Vorschuss für ein Gutachten zubilligen. Dabei wäre vor der Einholung eines solch teuren Gutachtens oftmals hilfreich, der einen oder anderen Partei aufgrund eigener Sachkenntnisse vorläufig zu sagen, wie man die Sache einschätzt. Zumal dann auch mit einem solchen Sachverständigengutachten ein erheblicher Zeitverlust für die klagende Partei einhergeht. Eine Verzögerung um 1 Jahr ist jedenfalls keine Seltenheit und für klagende Unternehmen manchmal sogar existenzbedrohend.

Insoweit hier ein ausdrückliches Lob für die Vorsitzende Richterin, sich so gut in das Verfahren eingebracht zu haben.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Das Beispielfoto wurde im Rahmen des Verfahrens erstellt und ausdrücklich für die Bearbeitung freigegeben.

Anwalt – Tierrecht – kostenlos!

Eine Meinung und Tipps

Neulich habe ich geschaut, was im Zusammenhang mit meinem Blog für Suchanfragen bei Google relevant sind. Ich war wirklich erstaunt:

„Anwalt – Tierrecht – kostenlos“

Diese wohl zusammenhängende Suchanfrage hat den Spitzenplatz eingenommen. Ja, wirklich wahr!

Ich frage mich, was sich tierliebe Menschen bei einer derartigen Anfrage denken. Natürlich brennt Ihnen ein Problem im Zusammenhang mit Ihrem geliebten Tier auf den Nägeln. Aber hey, hat irgendjemand versprochen, dass die Haltung eines oder mehrerer Tiere kostenlos ist? Hat wirklich jemand versprochen, dass auftretende Probleme im  Zusammenhang mit Tieren und deren Beseitigung deshalb kostenlos sind, weil der Problemlöser auch tierlieb ist? Wird dann auch von den betroffenen Menschen nach „Tierarzt kostenlos“ gesucht? Ist das Tierfutter im Supermarkt kostenlos? Kostet der Käfig, die Leine, die Katzentoilette etwa nichts?

Aber mal der Reihe nach:
Wer verspricht, dass hochqualifizierte Leistungen regelmäßig kostenlos erbracht werden, macht den Menschen etwas vor. Ich habe zwar sehr viel Spaß an diesem Blog, aber auch ich lasse Werbeeinblendungen durch „Big G“ zu, um wenigstens Kosten für die Unterhaltung des Blogs einzufahren. Also, kostenlos ist im Leben selten etwas. Und auch die freiwillige Hilfe eines Freundes beim Umzug löst eine Art von Kosten aus. Ich bin demjenigen nämlich etwas schuldig. Sei es Dank oder andere Werte.

Natürlich gibt es Anwaltskanzleien, die zunächst eine kostenlose „Ersteinschätzung“ anbieten. Aber mehr, als „da können wir helfen, da haben Sie Chancen“ oder „Sie haben keine Chance“ wird bei einer solchen kostenlosen, ersten Tätigkeit wohl nicht herausspringen. Oder erwarten Sie wirklich, dass ein wildfremder Mensch, den Fall um Ihr mangelhaftes Pferd, für das Sie 10.000 Euro bezahlt haben, kostenlos mit teilweise über Monate andauernder Arbeit für Sie löst?

Bitte bedenken Sie, allein die Ausbildung zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin dauert Jahre. Nicht weil die Studenten faul und langsam sind, sondern weil bestimmte Dinge im Studium erledigt und erreicht werden müssen und eine bestimmte Dauer so vorgeschrieben ist. Nach dem Studium dann noch die Referendarzeit. Damit Sie diesen Beruf studieren können, mussten die meisten von uns das Abitur machen, während sie vielleicht als hochverdienter Handwerker mit Realschule – dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, auch ich war zunächst auf der Realschule – bereits viele Jahre gutes Geld verdienen. Wir haben in der Zeit viel, ja sehr viel Geld in unser Studium hineingesteckt, bspw. in Form von Bücherkauf, Kosten für die Uni, das Repetitorium und Verdienstausfall. Ähnlich ergeht es ja auch durchaus Tierärzten. Aber sucht jemand, der ein krankes Tier hat, anstatt nach dem bestmöglichen Tierarzt nach „Tierarzt kostenlos“? Und entschuldigen Sie, wer tatsächlich in derartigen Bereichen ständig seine Leistung kostenlos anbietet, der ist vielleicht auch nichts wert?

Also, seien Sie bitte fair und machen Sie Ihr Problem nicht zum Problem der Menschen, die Ihnen mit ihrem Wissen und ihrer Qualifikation hilfreich zur Seite stehen. Im Falle, dass Ihnen ein krankes Tier verkauft wurde, ist max. der Züchter verantwortlich, nicht Sie, aber auch nicht Ihr künftiger Rechtsanwalt.

Deshalb, nutzen Sie gern meine Expertise, machen sich auf anderen Seiten schlau. Aber erliegen Sie bitte nicht dem Irrtum, dass Sie durch das Lesen eines Artikels und einem oder zweier schneller Tipps besser mit einem hochkomplexen juristischen Problem umgehen können, als Menschen mit einer über viele Jahre dauernden Ausbildung und anschließender, jahrelanger Berufspraxis. Selbst, wenn Sie einen IQ wie Einstein haben, sie bekommen es nur mit erheblich viel Glück und Zufall hin! Wollen Sie sich darauf verlassen? Selbst Einstein hat eingeräumt, dass er seine Steuererklärung nicht versteht und wohl einen Fachmann, den Steuerberater hinzugezogen. Wenn Sie der fehlerhaften Selbsteinschätzung „ich schaffe das allein“ unterliegen, werden Sie das Problem nur größer machen oder dessen Lösung erheblich erschweren. Meine Artikel dienen dazu, Ihnen ein Gespür dafür zu vermitteln, wo die Reise mit Ihrem Problem hingeht oder Sie zunächst einmal auf eine bestimmte Problematik hinzuweisen. Da kann ich immer nur allgemein aus meiner Erfahrung und mit meinem Wissen berichten. Rechtsberatung um einen konkreten Fall zu lösen, geht anders.

Bitte nehmen Sie mir meine offenen Worte nicht übel. Ich versuche nur, Ihnen den Aberglauben zu nehmen, dass Sie hochqualifizierte Arbeit im Wert von mehreren Hundert oder gar Tausend Euro geschenkt bekommen. Sorry, aber das ist der Preis, den Sie zahlen müssen, wenn Sie sich ein Tier anschaffen. Und wenn Sie auf den falschen Internethändler hereingefallen sind, oder ein Auto bei einem Spitzbuben erworben haben, der getarnt als Privatverkäufer unterwegs ist, verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Sie haben sich Ihre Geschäftspartner ausgesucht und Sie müssen dafür zunächst auch den Preis bezahlen.

Aber, das wünsche ich Ihnen von Herzen. Oftmals kommt die Hilfe am Ende der Kette dann doch „kostenlos“. Wenn Sie frühzeitig eine qualifizierte Kollegin oder einen qualifizierten Kollegen aufsuchen, gewinnen Sie nämlich oftmals Ihren Prozess gegen den unseriösen Verkäufer. Dann muss der Verkäufer Ihre Kosten für den Rechtsanwalt erstatten. Dann und nur dann war die Hilfe am Ende eben doch kostenlos! Oder Sie schließen eine Rechtsschutzversicherung ab. Dann haben Sie als Kosten nur eine kleine Selbstbeteiligung und die erste, wirklich richtig qualifizierte Erstberatung ist bei vielen Versicherern auch trotz Selbstbeteiligung vollständig abgedeckt.
Das wären meine Tipps zum Thema „Anwalt – kostenlos“.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Wem das Lesen meiner Beiträge etwas wert ist, der kann gern unter der Rubrik Empfehlungen schauen, was es außer meiner Meinung zu Jura sonst noch im Leben gibt und ohne Zusatzkosten auf diesem Weg bestellen. Ich erhalte lediglich eine kleine Provision, ohne Extrakosten für Sie.
Oder Sie lassen mir eine Spende per PayPal zukommen. Auf Anfrage sende ich gern die Adresse. Dafür danke ich bereits jetzt herzlichst.

Auf dem Beispielfoto sehen Sie ein Bild meines geliebten Charty, der mich bis kurz nach seinem 11. Geburtstag immer treu begleitet hat!

Die Fledermäuse sind los – Mietmangel oder ganz normal?

Das Amtsgericht Starnberg hat laut Pressemitteilung vom 27.02.2023 über einen besonders kuriosen Fall von Mietminderung entschieden.1) Im schönen Andechs, ja dort, wo das prima Bier herkommt, wohnt eine Familie im Erdgeschoss eines Hauses als Mieter. Im Dach hatten  sich Fledermäuse einquartiert! Die Mieter fühlten sich durch Exkremente und auch Urin der possierlichen Tiere belästigt, da der über ihrer Wohnung befindliche Balkon nur einen Teil der Hinterlassenschaften der Tiere abhielt. Alles andere fiel wohl auf Ihre Terrasse.

Warum hat es also nicht mit der begehrten Mietminderung geklappt und auch die gewünschte Verurteilung zur Säuberung der Terrasse wurde nicht zugesprochen?

Als erfahrener Praktiker sage ich mal so. Es gibt Argumente, die sind so durchdringend, dass man nichts dagegen sagen kann. Richter flüchten sich in schwierigen Situationen gern in Allgemeinplätze, die man schlicht akzeptieren muss. In ländlichen Regionen ist das normal, ist eines dieser standardisierten Argumente, einfach nicht widerlegt werden können. Laut Amtsgericht Starnberg muss man gewisse Beeinträchtigungen durch Tiere hinnehmen. Der Hahn des Nachbarn kräht?  Die Glocken der Kirche läuten? Alles Brauchtum, ortsüblich und Teil der ländlichen Kultur. Deshalb muss es hingenommen werden. Nicht, dass wir uns falsch verstehen, ich bin sehr für Tierschutz, aber wer einmal einen Marder zu Gast in seinem Haus hatte, der wird nur geringes Verständnis dafür aufbringen, dass die possierlichen Tiere ausgerechnet bei Ihnen der Fortpflanzung und der täglichen Ruhepause frönen wollen.

Also, warum nicht handfeste Argumente liefern, die das Amtsgericht Starnberg in seiner Urteilsbegründung offensichtlich auch hatte? Ein altes Anwaltsmotto lautet: „Frisch behauptet, ist halb gewonnen.“ So muss man den Vortrag der klagenden Familie wohl einschätzen als sie vortrugen, dass täglich bis zu 50 Fledermausköttel in den Monaten April bis Oktober auf der Terrasse lagen. Diese Behauptung konnte jedoch im Ergebnis nicht nachgewiesen werden. Dabei hatte das Gericht extra noch eine Fledermausexpertin als Sachverständige bestellt, die allerdings zu dem Ergebnis kam, dass im Dach des Hauses keine Wochenstube der Fledermauspopulation eingerichtet war und auch die Anzahl der Tiere eher gering war. Ich denke mal, dass die Behauptung von 50 Fledermauskötteln dermaßen übertrieben war, dass man mit der Belästigung „Fledermausköttel auf der Terrasse“ schon keinen Stein im Brett mehr beim Gericht hatte.

Da gilt eine andere Regel, die ich als Anwalt gelernt habe. Wenn man übertreibt, dann bitte so, dass man nicht widerlegt wird. Und man sollte nicht seine ganze Klage auf diese Übertreibungen stützen. Denn, als die Frage des Umfangs der Belästigung nicht das gewünschte Ergebnis brachte, wurde eine mögliche Gesundheitsgefährdung der minderjährigen Kinder der Mieter vorgetragen. Aber auch dieses Argument schmetterte das Gericht völlig zu Recht ab, denn welche Gefährdung genau eintreten sollte, wurde auch nicht vorgetragen. Also, einfach mal Gesundheitsgefährdung rufen, ohne konkreten Vortrag zu bringen, worin sich diese Gefährdung zeigen soll, ist wenig aussichtsreich. Da muss man wirklich mehr bieten.

Merke: Die Argumente des Gerichts sind immer gut. Die eigenen Argumente sollten wirklich gut sein!

Was kann man nun aus diesem kuriosen Fall lernen? Wenn man eine Mietminderung durchsetzen will, sollte man sich genau überlegen, ob die Belästigung  bzw. der Mangel tatsächlich eine Minderung rechtfertigt. Natürlich kann das der Laie schwer überblicken. Aber ein wichtiger Anhaltspunkt ist die Frage, ob der Mangel den Kern des Mietverhältnisses, nämlich die Wohnung schlechthin betrifft. Feuchtigkeit an den Wänden, der Putz fällt von der Decke, die Stromleitungen sind überlastet. Alle diese Dinge berühren mit Sicherheit den Kern des Mietverhältnisses und wenn man nicht gerade schon beim Einzug gesagt hat, super, dass der Putz von der Decke rieselt, dann ist man dem Grunde nach mit einem Mangel und einer Mietminderung auf der richtigen Seite. Es kommt dann nur noch auf die richtige Höhe der Minderung an.

Wenn Dinge jedoch von außen auf die Wohnung einwirken, die der Vermieter gar nicht beeinflussen kann, wie der Nachbar baut ein neues Haus (Baulärm und Staub), die Fledermäuse sind los oder auf dem mitgemieteten Stellplatz treibt sich immer wieder ein Marder herum, der das Fahrzeug beschädigt, dann sollte man etwas vorsichtiger vorgehen. All diese Beeinträchtigungen können Mängel sein und zu einer Minderung berechtigten, aber es gibt auch genug Richterinnen und Richter, die das völlig anders sehen. Vor allem, wenn diese Beeinträchtigungen ein Teil des ländlichen Lebens sind. Das ist, wenn man als Richter abweisen will, ein einfach nicht zu widerlegendes Argument. 😉

Aber auch hier kommt wieder ein altes Anwaltsmotto von mir zum Tragen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten und sie diese wahrheitsgemäß unterrichten, dann ist die bloße Möglichkeit, dass es sich um einen Mangel handelt, völlig ausreichend. Die Rechtsschutzversicherung muss Ihnen eine Deckungszusage geben. Dann können Sie auch die ein- oder zehnprozentige Chance auf einen Sieg vor Gericht munter ergreifen. Sie haben ja kein Kostenrisiko mehr!
Man sollte aber bedenken, dass ein Mietverhältnis schnell ruiniert werden kann. Haben Sie von einer größeren Wohnungsbaugesellschaft gemietet und probieren aus, ob der Mangeleinwand funktioniert, wird das in den meisten Fällen niemand gegen Sie persönlich aufbringen. Mieten Sie dagegen von einem Privatvermieter, der zwei oder fünf Wohnungen vermietet, sollten Sie schon behutsamer vorgehen. Einem solchen Vermieter können Sie nicht vermitteln, dass das alles nicht persönlich gemeint war und jetzt eben das Gericht gegen Sie entschieden hat. Und nun trifft man sich wieder im Sommer zum gemeinsamen Grillen im Garten? Da hängt vielmehr der Haussegen oftmals dauerhaft schief. Das sollten Sie berücksichtigen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

  1. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/starnberg/presse/2023/6.php
  2. Foto von René Riegal – https://unsplash.com/de/fotos/qAts81pZrbg

Zwei Hunde gleichzeitig halten? Geht das?

Heute einmal ausnahmsweise in eigener Sache. Ich habe heute im Merkur einen Artikel über eine Landwirtin gelesen, die eine große Anzahl von Katzen und Hunden auf Ihrem Hof hat verwahrlosen lassen.
Also, wie viel Hunde kann man artgerecht und gut halten?

Ja, natürlich kann man zwei Hunde, auch relativ große Hunde gleichzeitig halten. ABER! Man sollte sich keinen Illusionen hingeben. Arbeit und viel Arbeit sind nötig, um die Hunde artgerecht zu halten. Dazu ist meiner Ansicht nach auch ein Umfeld, wo die lieben Tiere zwischendurch ganz schnell ihre Erleichterung finden und untereinander herumtoben können, wenn man mal nicht so viel Zeit hat, notwendig. Das Stichwort heißt also, ein großer Garten ist also für die Haltung mehrerer Hunde unerlässlich.

Man sollte meiner Meinung nach auch den finanziellen Aspekt nicht vergessen. Gerade in meinem beruflichen Umfeld als Rechtsanwalt, der viele Tierhalter vertreten hat, kam es immer wieder vor, dass sich Mandanten einfach zu viel zugemutet haben. Zwei- oder dreimal Versicherung, mehrfache Futterkosten und auch der Tierarzt arbeitet nicht kostenlos. Das kann Normalverdiener, mit wenig freiem Einkommen schon sehr belasten, wenn plötzlich zwei Hunde für die Impfung vorgesehen sind und dann auch noch eine Krankheit bei einem Hund behandelt werden muss. Damit es für die Hunde wirklich optimal ist, sollte man all das berücksichtigen und im Zweifel lieber einen Hund weniger, als einen zu viel anschaffen. Nur eine große „Affenliebe“ allein reicht eben nicht aus.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Im Video können Sie meine zwei Racker sehen, die uns beim Aufwachsen unserer Kinder immer treu begleitet haben.

Hund, Katze oder Pferd – ist das kranke Tier auch mangelhaft?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller
Foto von charlesdeluvio unsplash.com

Es kommt immer wieder vor. Sie kaufen einen jungen Welpen und kurz nach dessen Übergabe zeigt sich, dass das Tier krank ist. Dies kann natürlich genauso auch bei Ihrer gerade gekauften Katze oder einem Pferd vorkommen. Als Züchter eines Hundes wird der erste Reflex sein, eine Verantwortung für die Krankheit des Tieres abzustreiten. Als Käufer eines Pferdes fragt man sich dann berechtigt: Haftet der Verkäufer oder Züchter für die tierärztlichen Kosten, eine Kaufpreisminderung usw.?

Man kann viel Streit vermeiden, wenn man zunächst die Sicherheit hat, zu wissen, wofür man als Züchter und Verkäufer haftet oder wo man als Käufer selbst für den Schaden in Form von tierärztlichen Kosten aufkommen muss. Dies soll hier anhand praktischer Überlegungen aus meiner anwaltlichen Praxis dargestellt werden.

Ein erster, wichtiger Punkt ist immer der Zeitpunkt der Übergabe. Sie können einen Kaufvertrag über ein Pferd mündlich oder schriftlich schließen. Dies bedeutet nicht, dass an dem Tag des Vertragsschlusses auch das Tier übergeben wird. Der Tag, an dem dies geschieht, ist der Zeitpunkt der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sog. Gewährleistung zu laufen. Genau zu diesem Zeitpunkt muss die Kaufsache aber auch frei von Mängeln sein. Bezogen auf den Verkauf eines Tieres bedeutet dies, dass das Pferd, der Hund oder die Katze am Tag der Übergabe eben keine Krankheit aufweisen darf.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines Tieres immer den Zeitpunkt der Übergabe des Tieres auf Ihrem Exemplar des schriftlichen Kaufvertrags bestätigen.

Wir wollen zunächst einmal von dem Fall ausgehen, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier äußerlich gesund war. Erst 8 Tage nach der Übergabe zeigen sich deutliche Krankheitssymptome und der Tierarzt stellt am 10. Tag nach Übergabe die Krankheit X fest. Es handelt sich bei X um eine Infektionskrankheit. Dann stellt sich natürlich die Frage: Haftet der Verkäufer oder muss ich die Krankheit und deren Kosten hinnehmen?

Im Falle einer Infektionskrankheit ist dabei die sog. Inkubationszeit zu beachten. Wenn diese im vorgenannten Beispiel mindestens drei Wochen beträgt, muss sich das Tier folglich noch beim Züchter mit der Krankheit X angesteckt haben. Beträgt die Inkubationszeit lediglich ein paar Stunden bis zu 3 Tagen (bspw. Influenza = echte Grippe), dann zeigt bereits der Zeitablauf in meinem Beispiel, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier diese Krankheit noch nicht hatte.

Die Frage der Inkubationszeit kann dem Züchter als Verkäufer und dem Käufer eines Tieres daher einen ersten Anhaltspunkt dazu geben, ob eine Haftung im Sinne der Gewährleistung infrage kommt.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines erkrankten Tieres vom behandelnden Tierarzt nicht nur Rechnungen/Belege für die Behandlung ausstellen, sondern bitten Sie auch um eine schriftliche Bestätigung der Diagnose, die auch die gewöhnliche Inkubationszeit der Erkrankung bestätigt.

Als Verkäufer sollten Sie darauf bestehen, dass eine derartige Bestätigung vom Käufer vorgelegt wird, damit Sie die Berechtigung der Ansprüche des Käufers prüfen können.

Die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Züchters/Verkäufers hängt aber nicht nur von der Art und der Inkubationszeit einer Krankheit ab. Viele Züchter/Verkäufer wissen nicht, dass Züchter in Zivilprozessen vom Gericht häufig als „Unternehmer“ angesehen werden. Diese zivilrechtliche Einstufung ist nicht zwangsläufig mit der Frage einer Gewerbeanmeldung, also gewerblicher Tätigkeit als Züchter, identisch. Die Einstufung als Unternehmer ist auch bei Hobbyzüchtern gerichtlich nach meiner Erfahrung eher die Regel als die Ausnahme.

Diese Einstufung führt für den Verkäufer zu der für ihn unangenehmen Folge, dass bei dem Verkauf eines Tieres an eine Privatperson die Beweislast für die Mangelfreiheit des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe in den ersten 6 Monaten beim ihm als Verkäufer liegt. Nicht der Käufer muss also das Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe beweisen, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass eine beim Tier vorhandene Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Dass überhaupt eine Erkrankung des Tieres vorliegt, muss weiterhin der Käufer beweisen. Für den Käufer ergibt sich aus diesen Überlegungen ein klarer Vorteil für den Fall, dass eine Krankheit innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Tipp: Als Käufer sollten Sie sich nicht von Formulierungen im Kaufvertrag blenden lassen, die aussagen, dass der Verkäufer/Züchter sich als Hobbyzüchter bezeichnet und deshalb die Gewährleistung für ein Tier grundsätzlich ablehnt.

Achtung: Die Frage, ob ein Fall von Gewährleistung vorliegt oder nicht, hängt von weiteren Faktoren ab, deren Prüfung sie besser einem Rechtsanwalt überlassen sollten.

Wenn Sie sich als Verkäufer bei einer feststehenden Erkrankung auf reine Hobbyzucht berufen wollen, um die o. g. Beweislastumkehr zu vermeiden, fragen Sie ebenfalls bei einem Rechtsanwalt um Rat. Die meisten Züchter/Verkäufer verschlechtern nach meiner Erfahrung ihre rechtliche Ausgangssituation durch eigene Argumentation massiv.

Ferner ist bei erkrankten Tieren zu beachten, dass nicht alle Krankheiten juristisch betrachtet auch Gewährleistungsfälle sind. Eine bei Hunden weit verbreitete Erkrankung wie Hüftgelenksdysplasie (kurz HD) zeigt sich erst nach mehreren Monaten, bspw. im Alter von 12 oder 14 Monaten. Bei einem zwei oder drei Monate alten Tier ist die Krankheit im engeren Sinne noch gar nicht vorhanden. Viele Tierärzte vertreten die Auffassung, dass die HD zumindest überwiegend genetisch bedingt ist. Eine derartige Erkrankung ist aber im Zeitpunkt der Übergabe des Tieres dann juristisch noch nicht vorhanden gewesen. Das Tier war also juristisch im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Dass die Krankheit genetisch bedingt angelegt ist, zählt demnach bei der Frage nach Gewährleistung nicht.

Gleichwohl hat der Käufer hier ggf. Anspruch auf Schadenersatz, der sich bspw. in Erstattung von Operationskosten und tierärztlicher Behandlung realisieren kann.

Tipp: Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei genetisch bedingten Krankheiten wie HD oder Patellaluxation ist ungleich schwieriger als die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, die auf Infektionskrankheiten beruhen. Als Käufer und Verkäufer sollten Sie sich deshalb unbedingt anwaltlichen Rat einholen, wenn es um derartige Erkrankungen geht.

Beachten Sie unbedingt: Wenn Schadenersatz wegen genetisch bedingter Erkrankungen geltend gemacht wird oder droht, geht es oftmals um sehr hohe Tierarztkosten.

Im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht für Tiere gilt die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte Regel des „wirtschaftlichen Totalschadens“ nicht uneingeschränkt. Bei Tieren kann man nicht erfolgreich argumentieren, dass der Hund nur 1.000 Euro wert sei und deshalb alle 1.000 Euro übersteigenden Kosten nicht zu ersetzen sind. Die meisten Gerichte ziehen die Grenze frühestens bei 5.000 Euro. Umgekehrt bedeutet dies, dass beim gelungenen Nachweis auf Schadenersatz wegen einer genetisch bedingten Erkrankung mindestens 5.000 Euro drohen, sofern diese Kosten angefallen sind oder noch anfallen sollen. Die Grenze wurde aber von einzelnen Gerichten auch höher angesetzt, sodass Klägern durchaus noch höhere Beträge auf Schadenersatz zugesprochen wurden.

Die obigen Ausführungen sollen und können Ihnen nur einen ersten Überblick bei auftretenden Problemen beim Kaufvertrag über Tiere geben. Ist ein Tier krank und die vom Käufer geforderten Kosten für dessen Heilbehandlung „noch“ gering, sollte man überlegen, ob ein Streit auch wirtschaftlich wirklich Sinn ergibt. Auch hier kann eine anwaltliche Erstberatung oftmals helfen, die tatsächliche Rechtslage nüchtern einzuschätzen, um dann zu entscheiden, ob ein Streit juristisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Es grüßt sie herzlich


Armin Müller
Rechtsanwalt Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg
Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

Dieser Beitrag erschien zuerst im Jahr 2018 auf der Plattform anwalt.de unter

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-der-kranke-hund-oder-die-kranke-katze-auch-mangelhaft_144093.html

Wildunfall – welche Besonderheiten gibt es zu beachten?

Von Gastautorin Rechtsanwältin Charleen Pfohl
Foto von Frau Ivana Cajina – unsplash.com

Welche rechtlichen Besonderheiten sind bei Wildunfällen zu beachten?

Nicht selten kommt es vor, dass wilde Tiere die Fahrbahn kreuzen. Neben möglichen Sachschäden, kann diese Situation lebensbedrohlich für Mensch und Tier sein. Zudem ist oft unklar, wer in einem solchen Fall den entstandenen Schaden ersetzen muss. Die uneinheitliche Rechtsprechung erschwert eine pauschale Beantwortung ebendieser Frage – ein Anwalt kann in dieser Situation behilflich sein.

Statistik zeigt: Wildunfälle machen fünf Prozent aller Verkehrsunfälle aus

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes trugen sich im Jahr 2019 rund 270.000 Wildunfälle auf deutschen Straßen zu. Insgesamt wurden dabei 2.500 Menschen verletzt und laut Deutschem Jagdverband (DJV) über eine Million Tiere getötet. Die häufigsten Kollisionen geschehen mit Rehen und Wildschweinen.

Was tue ich bei einem Wildunfall?

Im Fall der Kollision mit einem Tier sollte zunächst die Unfallstelle angemessen gesichert und die Polizei informiert werden. In einigen Bundesländern ist es zudem verpflichtend, einen Jäger zu kontaktieren, der dann eine sog. Wildschadenbescheinigung ausstellen kann. Diese ist besonders für die Versicherungen wichtig. Ist das Tier bereits verendet, sollte es von der Fahrbahn entfernt werden – allerdings nur unter Verwendung von Handschuhen, da ansonsten die Gefahr einer Infektion oder Übertragung von Krankheiten oder Parasiten besteht. Lebt das Tier noch, sollte von Rettungsversuchen abgesehen werden, denn das Tier könnte sich bedroht fühlen oder in Panik geraten und den hilfsbereiten Retter angreifen. Unabhängig von der Schwere des Unfalls darf ohne vorherige Anzeige der Unfallort nicht verlassen werden. Dies vermag als Wilderei eingestuft zu werden und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für die Kosten der Tierkadaverbeseitigung müssen Autofahrer jedoch nicht aufkommen.

Wildunfall und Versicherung: Wer kommt für meinen Schaden auf?

Ein Schaden am Fahrzeug kann in der Regel über eine bestehende Teil- oder Vollkaskoversicherung reguliert werden. Bei der Teilkaskoversicherung werden solche Schäden ersetzt, welche durch einen Zusammenstoß des bewegten Fahrzeugs mit sog. Haarwild entstehen. Unter diesen Begriff fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) beispielsweise Rehe, Hirsche, Füchse, Wildscheine, Pferde, Ziegen und Rinder. Unfälle mit Wildvögeln sowie Unfälle mit stehenden Fahrzeugen werden regelmäßig nur von einer Vollkaskoversicherung gedeckt.

Mit Ausweichmanöver zum Unfall – so agiert die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist hier keineswegs einheitlich. In einem Fall des LG Stuttgarts wurde einem teilkaskoversicherten Fahrer ein Aufwendungsersatz zugesprochen. Der Kfz-Führer hatte ein totes Wildschwein auf der Fahrbahn gesichtet und ein Ausweichmanöver eingeleitet. Infolgedessen löste sich der Beifahrer-Airbag, welcher erneuert werden musste. Die Richter des Landgerichts sahen die spezifische Tiergefahr vorliegend als verwirklicht an, sodass es keinen Unterschied mache, ob das Tier tot auf der Fahrbahn liege oder sie kreuze (LG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2007, Az.: 5 S 244/06).

Anders hingegen urteilten die Richter des Oberlandesgerichts München. Sie sprachen einem Fahrer seinen Aufwendungsersatzanspruch ab, da das Überfahren eines Tierkadavers nicht die spezifische Tiergefahr realisiere (OLG München, Urteil vom 15.1.1986, Az.: 10 U 4630/85). Eine bindende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert noch nicht – in diesen Fällen kann jedoch ein fachlich versierter Rechtsanwalt bei der Geltendmachung eines möglichen Schadensersatz- bzw. Aufwendungsanspruchs helfen.

Abruptes Bremsen als Grund für Mitverschulden?

Kommt es infolge eines Wildwechsels zu einer starken Bremsung eines vorausfahrenden Fahrzeugs und daraufhin zu einem Auffahrunfall, so stellt sich die Frage nach einem Mitverschulden. Nach § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist starkes Bremsen nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes erlaubt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn es um die Abwehr einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte geht. Handelt es sich bei dem Tier um ein Kleintier wie Eichhörnchen, Hase, Kaninchen, Igel oder Katze, so besteht eine solche Gefahr in der Regel nicht. Handelt es sich allerdings um größere Tiere, so muss der Fahrer einen bedeutenden Schaden an sich oder seinem Auto nicht riskieren. Insofern ist es ihm gestattet, einen starken Bremsvorgang einzuleiten. Allerdings ist zu beachten, dass der Fahrer des vorausfahrenden, plötzlich bremsenden Fahrzeugs in den meisten Fällen zu 25% für den Schaden des auffahrenden Hintermannes mithaftet.

Warum anwaltliche Beratung bei Wildunfällen unerlässlich ist

Wildunfälle sind geradezu alltäglich geworden. Die Rechtsprechung bleibt unregelmäßig, die anzuwendenden Normen sind abstrakt formuliert. Um bei der Abwicklung von Wildunfällen alles richtig zu machen und nicht auf den Schäden sitzen zu bleiben, sollte nach einem Wildunfall rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn obwohl Wildunfälle regelmäßig von Teil- und Vollkaskoversicherungen abgedeckt sind, stellen sich Versicherungsgeber bei der Schadensregulierung oft quer. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht unterstützen die Geschädigten dabei, ihre schadensrechtlichen Ansprüche sicher durchzusetzen.

Charleen Pfohl
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Kanzlei GKS Rechtsanwälte
Morianstraße 3
42103 Wuppertal
Tel.: 0202 245 67 0
Mail: info@gks-rechtsanwaelte.de
Web: gks-rechtsanwaelte.de

Ist mein Hund, meine Katze oder mein Pferd richtig versichert? Brauche ich eine Haftpflicht- oder eine Tierhalter-haftpflichtversicherung?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller

Es gibt viele Arten von Versicherungen. Welche benötige ich und gehört eine Haftpflichtversicherung dazu? Muss ich eine spezielle Versicherung haben, wenn ich ein Tier, bspw. eine Katze, Hund oder Pferd halte? Was ist mit meinem Meerschweinchen? Auch das kann Schäden verursachen. Fragen über Fragen, bei deren Beantwortung ich Ihnen heute behilflich sein möchte.

Zunächst einmal zur Unterscheidung. Die private Haftpflichtversicherung deckt alle möglichen Schäden ab, die Sie persönlich oder eines Ihrer Familienmitglieder verursachen können. Dies sind Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Nach dem Motto „kleine Ursache, große Wirkung“ empfehle ich aus anwaltlicher Sicht dringend das Vorhalten oder den Abschluss einer privaten Haftpflicht-versicherung. Warum? Fahren Sie mit Ihrem PKW, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine (Kfz-)Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das macht Sinn, denn durch einen kleinen, von Ihnen verursachten Unfall, können erhebliche Werte zerstört werden. Wer hat schon das notwendige Geld auf dem Sparbuch, damit man dem Unfallgegner lebenslang eine Rente zahlt oder auch nur 50.000 Euro Schaden am PKW des Unfallgegners? Es stehen also hohe, finanzielle Risiken auf dem Spiel. Das  ändert sich leider nicht, wenn Sie aus dem PKW aussteigen und als Fußgänger oder Fahrradfahrer unterwegs sind. Ohne eine private Haftpflichtversicherung liegen diese finanziellen Risiken allein bei Ihnen. Da eine derartige Versicherung schon für unter 100 Euro jährlich zu bekommen ist, macht diese Versicherung eindeutig Sinn.

Was bekommen Sie im Gegenzug für Ihr Geld? Die Versicherung versucht, sofern dies Sinn macht, die Ansprüche außergerichtlich abzuwehren oder, wenn Sie berechtigt sind, nur in der Höhe anzuerkennen, wie sie berechtigt sind. Denn auch wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung von Ihnen hat, sind nicht alle geltend gemachten Teilforderungen berechtigt oder in voller Höhe berechtigt.
Sollte der Anspruchsteller, so nennt Ihre Versicherung Ihren „Gegner“, nicht mit deren Einschätzung einverstanden sein, steht es ihm frei, seine Ansprüche durch eine Klage gegen Sie geltend zu machen. Anders als bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben Sie allerdings nach außen hin der Anspruchsgegner, d.h. Sie erhalten eine Klage direkt zugestellt und nicht etwa Ihre Haftpflichtversicherung! Aber, keine Angst. Sie leiten die Klage an Ihre Haftpflichtversicherung weiter und diese wird Ihnen dann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Seite stellen und auch die Kosten dafür übernehmen. Deshalb sind auch in allen privaten Rechtsschutzversicherung Klauseln enthalten, dass diese nicht die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernimmt, sofern es um die Abwehr von Ansprüchen geht. Dafür ist die Haftpflichtversicherung zuständig, die Sie auch aus diesem Grund haben sollten.
Für den Fall, dass Sie die Klage verlieren sollten, wird Ihre Versicherung dann auch alle Kosten der Gegenseite tragen und auch den Betrag, zu dem Sie das Gericht verurteilt, für Sie übernehmen.

Selbiges gilt im Grunde genommen von den Abläufen her auch für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Aber wann brauche ich die? Benötige ich eine derartige Versicherung, wenn ich eine Katze, einen Wellensittich oder ein Meerschweinchen anschaffe? Die Antwort ist in diesem Fall nein! Sog. zahme Haustiere wie Katze, Meerschweinchen oder Wellensittich benötigen keine gesonderte Versicherung, da diese in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind.

Tipp: Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie bei Ihrer privaten Haftpflichtversicherung schriftlich (am einfachsten per E-Mail) nach.

Wenn Sie bspw. noch keine private Haftpflichtversicherung unterhalten, aber bspw. die Anschaffung einer Katze planen, immerhin sind Katzen unsere beliebtesten Haustiere noch vor den Hunden, dann sollten Sie spätestens jetzt auch eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Denn auch die Katze als Freigänger kann durchaus erhebliche Schäden anrichten. Und selbst der sog. Stubentiger kann Schäden anrichten. Oder haben Sie nie Besuch, der von Ihrer Katze empfindlich gekratzt werden könnte? Oder es wird Ihrer Katze die Verursachung eins veritablen Schadens nur vorgeworfen. Ein Beispiel: in meiner anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Nachbarn der Katze einer Mandantin oder eines Mandanten vorwerfen, Kratzer im Auto hinterlassen zu haben. Dabei laufen diverse Katzen in der Nachbarschaft frei herum. Also, auch den vermeintlichen (behaupteten) Schaden sollten oder müssen Sie sogar Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden.

Tipp: Grundsätzlich gilt für alle Arten von Haftpflichtversicherungen, es ist nicht Ihre Sache als Versicherungsnehmer, zu prüfen, ob ein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Sie riskieren sogar Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie sich überlang und mit nachteiligen Folgen selbst an dieser Frage versuchen! Einfach ausgedrückt: wenn jemand an Sie herantritt und meint, dass Sie, ihr Kind oder Ihr Hund oder die Katze einen Schaden verursacht hat, dann melden Sie diesen vermeintlichen Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung! Dann und nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zurück zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Erst wenn es um Hund oder Pferd geht, dann gibt es eine spezielle Haftpflichtversicherung, die sog. Tierhalterhaftpflichtversicherung. Diese sollte man ebenfalls aus den o.g. Gründen tunlichst abschließen, denn einerseits sind Hund und Pferd eben nicht in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, aber die Risiken eines erheblichen finanziellen Schadens sind nochmals wahrscheinlicher, als beim Halten einer Katze oder eines Meerschweinchens.  Weil das so ist, gibt es bspw. in einigen Bundesländern inzwischen auch die Verpflichtung, beim Halten eines Hundes eine Tierhalterhaftpflichtversicherung oder Hundehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Nicht, dass wir uns falsch verstehen. Ich bin nicht nebenberuflich für eine Versicherung tätig. Aber das Thema und die daraus erwachsenden finanziellen Folgen wird leider von vielen Menschen immer wieder unterschätzt. Ich habe schon mehrere Mandanten im Laufe meines Berufslebens gehabt, die sich die Kosten für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung „erspart“ haben und das bis heute bitter bereuen.

Deshalb möchte ich Ihnen auch noch einen letzten Tipp mit auf den Weg geben. Niemand oder nur wenige Tierhalter denken beim Kauf eines Hundes daran, schon vor der Abholung des Welpen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorweg abzuschließen. Weil dies so ist, ist bspw. der neu gekaufte Hund eine kurze Zeitspanne oder Übergangszeit in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Sollte der Welpe also  gleich zwei Tage nach der Ankunft bei Ihnen einen Schaden verursachen und noch keine eigene Hundehaftpflichtversicherung haben, besteht die Möglichkeit, dass dieser Schaden noch durch ihre Privathaftpflichtversicherung übernommen wird.

Wenn Sie betroffen sind, holen Sie gern fachmännischen Rat bei mir ein. Ansonsten wünsche ich Ihnen eine möglichst schadenfreie Zeit!

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

Wenn Hunde das eigene Herrchen beißen – Urteil des OLG Celle vom 05.10.2022 – Az. 14 U 19/22

Von Gastautorin Rechtsanwältin Jana Christina Hartmann

Die Haftung des Hundehalters beschäftigt die Gerichte immer wieder. Zumeist geht es dabei darum, dass ein Dritter von dem Hund gebissen wird. In der Folge versucht der Gebissene, beziehungsweise der entsprechende Krankenversicherer, Ansprüche gegen den Hundehalter geltend zu machen. Einen nicht so alltäglichen Fall hatte hingegen das OLG Celle zu entscheiden. Im Mittelpunkt des Falles stand dabei ein Hund, der sein eigenes Herrchen biss – nachdem der Hund von einem Auto überfahren worden war.

Sachverhalt
Die Klägerin ist im vorliegenden Fall die gesetzliche Krankenversicherung des Zeugen B, welcher bereits am 28.04.2017 von seinem Rauhaardackel gebissen wurde. Kurz vor dem Biss wurde der Hund durch ein Fahrzeug überfahren, welches vom Beklagten zu 1 geführt wurde. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1, welcher auch der Halter des Fahrzeuges ist, ist bei der Beklagten zu 2 versichert.

Der Zeuge B ist Jagdpächter eines bestimmten Bereiches. Der Zeuge B und der Beklagte zu 1 verkehren schon seit einigen Jahren freundschaftlich miteinander; beide teilen ein Interesse für die Jagd. In der Vergangenheit jagte der Zeuge B als Gast im Jagdgebiet des Beklagten zu 1. Nachdem Letzterer nun jedoch keine Jagd mehr innehatte, während der Zeuge B Pächter einer Jagd wurde, durfte der Beklagte zu 1 bei Zeuge B häufiger als Jagdgast jagen. Hierbei half er dem Zeugen B auch bei gemeinschaftlichen Unternehmungen, wie beispielsweise dem Anlegen eines Pirschpfades oder der Errichtung von Jagdeinrichtungen.

Am 28.04.2017 brachte der Beklagte zu 1 Materialien für einen Hochsitz zum B; hierzu war er seitens B gebeten worden. Den Hochsitz beabsichtige B an einem vorher gemeinsam vereinbarten Ort im Wald bauen zu wollen. Infolgedessen befuhr der Beklagte zu 1 den Waldweg mit seinem Pick-up. Der Zeuge B befand sich zusammen mit seinem Rauhaardackel bereits an der vereinbarten Stelle. Der Hund lief an einer langen Leine. Zeuge B und der Angeklagte begannen mit den Arbeiten; sodann wollte der Beklagte zu 1 seinen Pick-up umsetzen. Als er anfuhr, übersah er den Hund des Zeugen B. Dieser wurde so vom rechten Vorderrad des Pick-ups, welcher der Beklagte zu 1 führte, überfahren. In der Folge hob der Zeuge B seinen leblos wirkenden Hund, der auf dem Boden lag, auf. Dieser biss den Zeugen dann unvermittelt tief in das linke Handgelenk. Die Verletzung entzündete sich in der Folge und eine Operation wurde erforderlich. Bis zum 17.09.2017 war der Zeuge B arbeitsunfähig. Die Heilbehandlungskosten beliefen sich auf 11.221,53 Euro. Zwischen dem 01.05.2017 und dem 09.06.2017 erhielt der Zeuge 2.195,65 Euro Entgeltfortzahlung. Der Krankenversicherer des Zeugen B übernahm die Kosten und versuchte diese sodann vom Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, dem Kfz-Versicherer, zu regressieren. Mangels Erfolg wurde Klage erhoben. Das Landgericht Lüneburg lehnte die Klage jedoch ab. Grund hierfür sei die Haftungsprivilegierung gem. §§ 104 ff. SGB VII, da der Beklagte zu dem Zeugen B unter arbeitnehmerähnlichen Umständen geholfen habe, den Hochsitz zu bauen. Die Arbeit habe im Hinblick auf den geländegängigen Pick-up des Beklagten zu 1 auch wirtschaftlichen Wert. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Entscheidung des OLG Celle
In der Sache hatte die Berufung größtenteils Erfolg; die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 4 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, §§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG, § 421 BGB.

Da die Klägerin gegenüber dem Zeugen B Versicherungsleistungen übernommen hat, d.h. die angefallenen Heilbehandlungskosten und die Entgeltfortzahlung leistete, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 116 SGB X erfüllt.

Der Unfall hat sich auch bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges ereignet. Grundsätzlich muss der Schaden im Rahmen eines Anspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb des Kfz entstanden sein. Das ist dann gegeben, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr bedeutet dies die Erforderlichkeit, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz besteht. Vorliegend stehe der Unfall aufgrund des nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb des Kfz in Zusammenhang. Unmittelbar nachdem der Hund überrollt worden ist, kam es zu dem Biss. Dabei habe sich der Zeuge B und damit auch die Klägerin keinen eigenen Gefahrenkreis zuzurechnen. Der Zeuge B habe bereits aus tierschutzrechtlichen Belangen nach seinem eigenen Tier schauen müssen. Weitere Mitursächlichkeiten am Biss des Tieres seien gerade nicht erkennbar – der Hund wirkte zunächst nicht mehr am Leben, sodass man nicht mit einer Abwehrhaltung des Hundes habe rechnen müssen. Es sei nicht ersichtlich und nachgewiesen, dass der Rauhaardackel eine besondere Aggressivität an den Tag lege. Das Überfahren sei auch die Ursache des Bisses gewesen. Der Ursachenzusammenhang sei auch i.S.v. § 286 ZPO ausreichend gewiss.

Ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG habe zudem nicht vorgelegen. Tatsachen hierzu wurden seitens der Beklagten bereits nicht vorgetragen, welche eine andere Beurteilung ermöglichen. So hätte sich insbesondere ein Idealfahrer vor dem Anfahren versichert, dass der Hund nicht direkt am Kfz ist – das dies erfolgt sei, war nicht nachgewiesen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Zeuge B Halter des Hundes ist. Mithin unterfällt er, und damit auch die Klägerin, einer Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB), sodass die entsprechende Tiergefahr anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der durchzuführenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz von verschiedenen Umständen ab, insbesondere wie weit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Vorliegend sei nach Ansicht des OLG Celle jedoch weder ein Verschulden des Zeugen B noch des Beklagten zu 1 festgestellt worden. Mithin komme es lediglich darauf an, inwieweit sich die jeweiligen tatbestandspezifischen Gefahren – Betriebsgefahr des Kfz und Tiergefahr des Hundes – sich im Kausalverlauf realisiert haben.

Darüber hinaus können sich die Beklagten nach Ansicht des OLG Celle nicht auf die §§ 104 ff. SGB X berufen. Der Grund hierfür läge darin, dass der Beklagte zu 1 nicht betrieblich für den Zeugen B tätig geworden sei. Zudem sei er auch nicht wie ein Beschäftigter, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden; die Tätigkeit des Beklagten zu 1 sei nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erbracht worden. Hierbei sei insbesondere auf die lange Freundschaft zu rekurrieren gewesen. Es handle sich insgesamt um eine bloße (unversicherte) Gefälligkeitshandlung, deren Handlungstendenz durch die Sonderbeziehung zwischen dem Zeugen B und der Beklagten zu 1 geprägt sei.

Sodann seien die beiderseitigen Gefährdungshaftungen abzuwägen gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug die erste Ursache für den Fall gesetzt habe und die gesamte Situation prägte, sodass es zu einem deutlichen Haftungsübergewicht der Beklagten komme. Das Gericht setzte so die Beteiligung des Zeugen B aufgrund der Tiergefahr mit einer Höhe von 25 Prozent an. Gerade verletzte Tiere bergen eine erhöhte Verletzungsgefahr gegenüber Dritten in sich, da die Tiere sich dann in einer Art „Verteidigungsmodus“ befinden würden – unabhängig davon, woher die vorherige Verletzung stamme. Insgesamt hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Zahlung von 75 Prozent. § 840 Abs. 3 BGB sei vorliegend nicht einschlägig.

Das Urteil des OLG Celle überzeugt im Wesentlichen. Wünschenswert wäre es gewesen, zu erörtern, ob der Mitverschuldensgrad nicht eher darin zu verorten sei, dass der Zeuge seinen Hund an der Leine herumliefen ließ, obgleich erkennbar war, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Auto losfahren werde. Mithin hierdurch also ein Gefahrenkreis geschaffen werde, da Tiere, wenn diese an der Leine sind, wohl niemals vollständig gehorchen und er somit mitursächlich für die Situation gewesen ist. So vermag es schwerlich zu überzeugen, dem Halter ein Mitverschulden dafür anzurechnen, dass er – wonach er sogar gesetzlich verpflichtet ist – nach seinem Hund schaute (er sich sich also gesetzestreu verhielt) und aufgrund der Gesamtsituation objektiv nicht unmittelbar mit einer Abwehrreaktion rechnen musste.

Jana Christina Hartmann

Sie erreichen Frau Rechtsanwältin Hartmann wie folgt:

Kanzlei Jana Christina Hartmann
Fellnerstr. 7-9
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Telefon 069 – 956 40 759
Telefax 069 – 956 40 755
Mail: kanzleipost@posteo.de

https://www.anwalt.de/jana-christina-hartmann

Der Artikel von Frau Hartmann erschien zuerst als Rechtstipp auf ANWALT.DE unter:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wenn-hunde-das-eigene-herrchen-beissen-urteil-des-olg-celle-vom-05-10-2022-az-14-u-19-22-208029.html

Foto(s): Jana Christina Hartmann

Darf der Amtsveterinär ohne meine Erlaubnis die Wohnung betreten? – Tipps und Erläuterungen für den Fall der Fälle

Heute möchte ich einmal vom üblichen Muster abweichen und Ihnen Tipps für den Fall geben, dass Sie unerwarteten Besuch vom Amtsveterinär bekommen.

Der unangekündigte Besuch des Amtsveterinärs bei einem privaten Tierhalter ist keineswegs ein höchst seltener Einzelfall. Vielmehr ist es so, dass diese Besuche sehr häufig stattfinden und die Betroffenen sich einem derartigen Besuch zwangsweise ausgesetzt sehen. Ich nutze hier das Wort ausgesetzt bewusst, weil die Ansprache und das Auftreten der für das Veterinäramt tätigen Tiermediziner oftmals mit ländlich-rustikal gegenüber den Betroffenen umschrieben werden kann oder muss.

Warum ist dieser Besuch für die betroffenen Tierfreunde so schlimm? Jeder hat in einem Krimi bereits gesehen, kein Eindringen in die Wohnung ohne Durchsuchungsbeschluss; egal ob deutscher oder amerikanischer Krimi. Und dann steht plötzlich ein Amtsveterinär vor der Tür, sagt, er will hinein, um die Wellensittiche zu begutachten. Man überlegt und der Amtsveterinär droht für den Fall, dass man nicht freiwillig mitspielt, mit der Amtshilfe durch die Polizei. Also, Verbrechensaufklärung und der Polizeibeamte von der Kripo braucht einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und der Amtsveterinär verschafft sich gegen meinen Willen Zutritt, um nach meinem Wellensittich, Kaninchen oder meiner Katze zu sehen? Das kann doch wohl nicht wahr sein, oder?

Leider ist es doch wahr.

Das Tierschutzgesetz bietet dem Amtsveterinär verschiedene Rechtsgrundlagen, um die Wohnung eines Tierhalters zu betreten. Denn eigentlich handelt es sich bei der Wohnung um einen grundgesetzlich geschützten Bereich, der nur in besonderen Fällen verletzt werden darf. Auch wenn Sie sich privat fühlen, aber bspw. eine Hundezucht betreiben, kann der Amtsveterinär gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG Grundstücke, Geschäftsräume oder Wirtschaftsgebäude betreten, besichtigen und zur Dokumentation Bildaufzeichnungen (nicht von Personen) anfertigen oder eben auch Ihre Wohnung betreten, selbst wenn Sie nur zwei Wellensittiche halten! In dringenden Fällen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann gem. § 16 Abs. 3, Nr. 2a und 2b TierSchG betreten und auch durchsucht werden.

Das Betreten der Wohnung beschränkt sich m.E. aber immer nur auf die Räume, die offensichtlich der Haltung des Tieres dienen. Haben Sie bspw. in einer Voliere im Wohnzimmer zwei Wellensittiche und lassen diese auch dort frei fliegen, besteht m.E. kein Grund und keine Rechtsgrundlage auch ihr Schlafzimmer zu betreten. Dass der Amtsveterinär vom Wohnungseingang zum Wohnzimmer nicht „fliegen“ kann und deshalb notwendigerweise durch den Wohnungsflur gehen muss, um in das zur Haltung der Wellensittiche genutzte Wohnzimmer zu gelangen, versteht sich von selbst. Keineswegs ist der Amtsveterinär jedoch berechtigt, hinter Schränken zu suchen, Schubladen im Schrank zu öffnen, etc. pp. Das wäre bereits ein Durchsuchen, für das wiederum besondere Gründe und Anforderungen notwendig sind.

Wir müssen also zwischen dem Betreten und dem Durchsuchen unterscheiden. Wenn Sie von einer derartigen Maßnahme betroffen sind, kommt für Sie erschwerend hinzu, dass man nur spärliche bis gar keine Informationen erhält, warum diese „Kontrolle“ konkret stattfindet. Es ist einem deshalb quasi unmöglich, irgendetwas zur eigenen Verteidigung vorzubringen. Deshalb mein Rat: versuchen Sie es erst gar nicht. Atmen Sie tief durch, versuchen Sie möglichst sachlich und neutral zu bleiben und antworten Sie nur auf Fragen mit direktem Bezug zu Ihrem Tier und nur, wenn Sie tatsächlich gefragt werden. Eigene, vorgreifende, zur Verteidigung vorgebrachte Tatsachen bringen Sie zumeist mehr in Schwierigkeiten, als dass sie Ihnen helfen würden. Hier komme ich zurück, auf das oben erwähnte, oftmals rustikale Auftreten. Halten Sie sich vor Augen, für den Amtsveterinär oder die Amtsveterinärin sind Sie ein potenzieller Tierquäler oder befinden sich zumindest in einer Vorstufe davon! Meiner langjährigen Erfahrung nach glauben die beteiligten Amtsveterinäre zunächst einmal noch so kuriosen und hanebüchenen Anzeigen von Nachbarn!

Glauben Sie deshalb nicht, dass die Sache mit einem „einmaligen Besuch“ ausgestanden ist oder Sie ein derartiges Ergebnis durch Auskünfte während der Kontrolle erreichen können. Meiner Erfahrung nach gelingt dies vielleicht zwei bis fünf von hundert betroffenen Tierhaltern. Kein Amtsveterinär scrollt bspw. durch das in Hamburg geführte Hunderegister, sucht sich einen Hundehalter heraus und sieht einfach mal freundlich nach den Rechten. Es liegt zu 99 % immer die Anzeige eines Nachbarn oder bspw. auch des eigenen Tierarztes vor! Sie wissen nicht, was diese Personen gegen Sie und Ihre Tierhaltung vorgebracht haben. Sie dürfen aber davon ausgehen, dass der Amtsveterinär diese negativen, gegen Ihre Tierhaltung sprechenden Tatsachen zumindest für sehr wahrscheinlich hält. Nur in krassen Ausnahmefällen wird man eine Anzeige „die Frau Meier behandelt ihren Hund nicht gut“  als nachbarlichen Racheakt abtun. Es kann also schon wenig ausreichen, um den Amtsveterinär auf den Plan zu rufen. 

Was dahinter steckt, wer sie mit welchen Argumenten angezeigt hat und wie man sich dann am effektivsten verteidigt, wird zumeist nur ein im Tierrecht erfahrener Rechtsanwalt herausfinden und beurteilen können.  Es gibt viele rechtliche Situationen im Alltag, die man mit Vernunft und einigen qualifizierten Auskünften zur Not auch selbst halbwegs in den Griff bekommt. Die strafrechtliche Verteidigung und die Verteidigung gegen unbekannte Angriffe von Nachbarn gegen die eigene Tierhaltung gehören definitiv nicht dazu. Holen Sie sich deshalb qualifizierten Hilfe. Selbst der Sohn oder die Tochter, die bereits im 6. Semester Jura studieren, werden hier nicht effektiv helfen können, zumal noch erschwerend hinzukommt, dass die Beteiligung von Tieren immer Emotionen beim Halter und seinen Familienangehörigen auslösen, die den klaren Blick für eine effektive und erfolgversprechende Herangehensweise deutlich trüben.

Zusammenfassend nochmal, der Amtsveterinär kann ihre Wohnung auch gegen Ihren Willen betreten. Dies setzt natürlich voraus, dass Sie ein Tier in Ihrer Wohnung halten. Wenn ein solcher Fall bei Ihnen eintritt, bewahren Sie Ruhe. Beantworten Sie nur Fragen, die auch wirklich gestellt werden. Die Beantwortung von Fragen, die nicht unmittelbar die Haltung des Tieres betreffen, sollten Sie ablehnen. Generell ist ein guter Weg, Vergesslichkeit an den Tag zu legen und zu bitten, dass man ein Protokoll führt, dieses auch zu beantwortende Fragen aufführt und sie dann bereit sind, Fragen schriftlich zu beantworten. Denn das Tierschutzgesetz legt Ihnen die Pflicht als Tierhalter auf, mitzuwirken und zu antworten. Nicht festgelegt ist aber, Fragen, deren Beantwortung nicht zwingend sofort erfolgen muss, auch sofort zu beantworten. Wenn bspw. Ihrem Hund vom Amtsveterinär ein guter Allgemeinzustand attestiert wird und dieser dennoch nach der  Art und Umfang der Fütterung fragt, würde  ich versuchen zu vereinbaren, dass Sie binnen Wochenfrist eine Futterliste vorlegen werden.

Ich wünsche Ihnen trotz des nicht so erfreulichen Themas eine schöne Zeit mit Ihrem Haustier!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

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