Kategorie: Journalismus + Recht (Seite 1 von 2)

Hier werden journalistische Beiträge ohne rechtliche Erläuterung veröffentlicht, und zwar aus allen Bereichen

Achtung Gewaltenteilung – Seit wann kontrollieren sich die Handelnden selbst?

Hier und heute soll es einmal ganz offen um Meinung gehen und wie Politiker zeigen, dass sie wenig von Kontrolle halten. Aber von vorn, was ist passiert?

Heute Morgen stolperte ich über einen Artikel der Welt, der in MSN veröffentlicht wurde. Den Artikel finden Sie hier.

Die Aussagen von Frau Göring-Eckardt sind meines Erachtens so allgemein, wie nichtssagend und andererseits selbstverständlich. Wer wäre nicht dafür, wenn man nach einer völlig neuen Situation im Anschluss das Krisenmanagement beurteilt und überprüft? Wer ist denn nicht dafür, schnell dahingesagte Worte, die beleidigend waren, zu entschuldigen? Möchte jemand falsche Maßnahmen mit dem heutigen Wissen nicht entschuldigen? Das sind m.E. Selbstverständlichkeiten!

Aber, entlarvend ist, was der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zum Besten gibt:

Ich zitiere: „…. dass wir uns als Bundesregierung darüber Gedanken machen müssen: Was ist die klügste Form der Aufarbeitung“, …“ Es ist schon geschickt eingebaut, zeigt aber, dass Herr Bundesminister Lauterbach davon ausgeht, dass die Bundesregierung darüber entscheiden sollte, wie wird aufgearbeitet, wie wird kontrolliert! Das wäre ungefähr so, als wäre ein Kassierer in der Bank oder ein Hauptbuchhalter im Unternehmen, zugleich auch Kontrolleur seiner selbst. Ich nehme etwas Geld aus der Kasse und kurz vor Feierabend kontrolliere ich mich selbst und siehe da, alles ist in Ordnung! Kein Fehlbetrag zu finden.

Nein, Herr Lauterbach, die Kontrolle muss immer von außen, also unabhängig vorgenommen werden, sonst kann man sie gleich vergessen. Deshalb wird die Bundesregierung u.a. durch das Parlament und vor allem durch Untersuchungsausschüsse des Parlaments kontrolliert. Oder auch durch die Presse. Dieses Trennen von Kontrolleuren und Kontrollierten nennt man Gewaltenteilung, Herr Lauterbach. Ein Umstand und Begriff, der manchen Politikern fremd oder lästig ist.

Und Frau Bundestagsvizepräsidentin ist nicht viel besser. Denn die Überschrift/Zitat von Göring-Eckardt im Artikel ist entlarvend: „Aufarbeitung sollte nicht missbraucht werden.“ Wer als zu Kontrollierender, als handelnde Person ankündigt, dass die Kontrolle missbraucht werden könnte, will sie in Wirklichkeit gar nicht. Man beschimpft sicherheitshalber die Kontrolleure, bevor Sie überhaupt angefangen haben. Wann macht man das? Wenn man ein vollkommen reines Gewissen hat?

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann – 28.03.2024

Bei Rasern greift Österreich nun durch – Auto weg!

Wie der ADAC bekannt gibt (hier), gelten in Österreich neue Strafen für Raser im Straßenverkehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts droht jetzt die Beschlagnahme und Versteigerung des Fahrzeugs.

Meinung: Mehr als 80 km/h zu schnell in einer Ortschaft? D.h., man muss mindestens 131 km/h auf dem Tacho haben! Das ist kein Versehen, das ist tatsächlich lebensgefährliche Raserei, und zwar für die anderen Verkehrsteilnehmer, wie Fahrradfahrer oder Fußgänger. Mitleid? Weit gefehlt!

Ralf Beckmann 14.03.2024

Gewalttaten – Gefühl und Realität

Ich habe zunehmend den Eindruck, dass es auch bei Gewaltstraftaten einen Graben in der Bevölkerung gibt. Diejenigen, die alles mit „das sind Einzelfälle“ beschwichtigen und diejenigen, die gefühlt bei Gewalttaten eine ständige Steigerung sehen. Dabei ist es heutzutage relativ leicht, sich zu informieren.

In diesem Zusammenhang möchte ich einen Newsletter des Nachrichtenportals „Nius“ erwähnen. Der Autor Willi Haentjes berichtet als gerade einmal 34-Jähriger darüber, dass „früher“ einiges besser war. Anstatt sich nun zu echauffieren, dass schon junge Menschen mit „früher“ anfangen, sollte man sich vielleicht fragen, warum schon junge Menschen keine unbeschwerte Jugend mehr haben und anfangen von „früher“ zu reden. Das muss einem etwas sagen.

Den gerade erwähnten Newsletter finden Sie hier. Das im Newsletter erwähnte Presseportal finden Sie hier.

Ralf Beckmann 12.03.2024

Das oben gezeigte Beispielfoto ist ein Screenshot des Online-Magazins Nius vom 12.03.2024 mit dem erwähnten Newsletter

Sie arbeiten bei der katholischen oder evangelischen Kirche und spielen mit dem Gedanken auszutreten? Dann sollten Sie diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kennen

Oftmals herrscht in der Öffentlichkeit die Meinung vor, wer für die Kirche arbeite, müsse auch in der Kirche sein.

Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt der Fall des Bundesarbeitsgerichts (kurz BAG), der mit der Pressmitteilung vom 01.02.2024 publik gemacht wurde. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Von besonderem Interesse war in diesem Fall, dass eine Mitarbeiterin, die im weiteren Sinne für die katholische Kirche arbeitete, zunächst auch Mitglied der katholischen Kirche war. Dann jedoch trat sie aus. Sie ging bei ihrem Kirchenaustritt wohl davon aus, dass dies unerheblich für Ihr Arbeitsverhältnis sei, weil es auch konfessionslose und evangelische Arbeitskollegen und -Kolleginnen gab und gibt. Gleichwohl wurde ihr gekündigt.

Zu erwarten wäre gewesen, dass das BAG der Klage stattgibt, denn nach allgemeinem Verständnis dürfte es nur schwer vermittelbar sein, dass es in einem Unternehmen der katholischen Kirche konfessionslose oder anderen Konfessionen angehörige Kollegen und Kolleginnen gibt und man seine private Zugehörigkeit zur Kirche dann folgerichtig nicht auch auflösen darf. Zumal die Klägerin sich wohl nicht in irgendeiner Form negativ über die katholische Kirche geäußert hatte, sondern einfach nur ausgetreten war. Das BAG aber sieht Klärungsbedarf und legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen vor, um zu klären,

„…, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Art. 10 Abs. 1, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen ua. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.“ (Zitat Ende)

Da niemand sicher prognostizieren kann, wie sich der EUGH zu einer solchen Frage äußert, sollte man zumindest überlegen, ob ein Austritt aus der Kirche, selbst unter derartigen Gesichtspunkten, die richtige Wahl ist. Bis die Frage endgültig geklärt ist, ist man rechtlich nicht wirklich auf der sicheren Seite.

Ralf Beckmann – 22.02.2024

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.02.2024

Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Pressmitteilung vom 20.02.2024 mit:

„Demonstration am 24. Februar 2024: Keine Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft der Russischen Föderation (Nr. 11/2024)“

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Für den 24.02.2024 wurde eine Demonstration vor der Botschaft der Russischen Föderation angemeldet und auch genehmigt. Untersagt wurde jedoch, Bilder und Videos im Rahmen der Demonstration auf Gebäudeteile der Botschaft zu projizieren. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) müsse verhindert werden, dass die Würde der Mission (Botschaft) beeinträchtigt wird. Das geschehe durch eine Projektion unerwünschter Inhalte auf Gebäudeteile der Botschaft. Insoweit müsse die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zurückstehen. Zumal im Rahmen der Demonstration eine Projektion von geplanten Inhalten auf eine Leinwand möglich sei.

Ralf Beckmann

20.02.2024

Dürfen Hunde immer frei auf dem Grundstück laufen?

Zur Frage, ob eine Behörde einem Hundehalter untersagen kann, seine/n Hund/e frei auf dem Grundstück laufen zu lassen, gibt es bereits eine ältere Entscheidung des OVG (Oberverwaltungsgerichts) Lüneburg. Demnach darf die Behörde zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen anordnen, dass der Hundehalter seine Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude hält.

Screenshot vom 08.09.2022 Niedersächsisches Landesjustizportal

Bleiben Sie mir gewogen

Ralf Beckmann

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Verurteilung eines Amtsrichters – Auch Richter agieren nicht im rechtsfreien Raum

Der weitverbreiteten Meinung, dass Juristen sich gegenseitig keine Schwierigkeiten bereiten würden, hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil deutlich widersprochen. In der Pressemitteilung 013/2024 vom 23.01.2024 macht der BGH deutlich, dass auch Richter zu Straftätern werden können.

Es ist oft zu hören, dass Juristen Fehler ihrer Kollegen nicht kritisieren oder gar vor Gericht bringen würden. Doch das aktuelle Urteil widerlegt diese Ansicht. Der BGH stellte fest, dass ein abgesprochenes, zu mild ausgefallenes Urteil als Rechtsbeugung strafbar ist. Zudem kam in diesem Fall erschwerend hinzu, dass der verurteilte Richter auch im finanziellen Bereich Verfehlungen begangen hatte.

Das Urteil, das auch für Laien gut verständlich ist, verdeutlicht, dass Richter keineswegs im rechtsfreien Raum agieren. Die Pressemitteilung des BGH lädt dazu ein, sich selbst über den Fall zu informieren und festzustellen, dass auch Richter für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden können.

Bleiben Sie mir gewogen


Ralf Beckmann

Bei dem obigen Beispielfoto handelt es sich um einen Screenshot vom 23.01.2024 von der Homepage des BGH zur Pressemitteilung 013/2024.

Unterhalt 2024 – Neue Leitlinien zum Unterhalt 2024 des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg (kurz OLG Oldenburg) hat in seiner Pressemitteilung 01/2024 die neuen Unterhaltsleitlinien für 2024 veröffentlicht.

Unterhaltsrecht ist eine hoch komplizierte Angelegenheit. Wenn Sie sich also selbst kundig machen, sollten Sie stets Hinweise und Erläuterungen nur als ersten Anhaltspunkt verstehen. Beispielsweise, der betreuende Elternteil fordert für Ihr minderjähriges Kind plötzlich mehr Unterhalt? Dann sollten Sie für eine erste Einschätzung, ob die Forderung berechtigt ist, am besten in die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ schauen. Nachfolgend habe ich einen Screenshot der Tabelle eingefügt.


(*entnommen aus der Datei des OLG Oldenburg: „Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_der_Familiensenate_des___1_.pdf“)

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für die Jahre 2024 und zurückliegend finden Sie hier. In der dort jeweils zum Download bereitgestellten PDF-Datei des OLG finden Sie dann auch die für das aktuelle Jahr gültige „Düsseldorfer Tabelle.“

Wenn Sie also ein Nettoeinkommen von 2.800 EUR erzielen, müssten Sie gem. der Tabelle für ein 13-jähriges Kind ca. 710 EUR Unterhalt bezahlen.

Sie sollten aber beachten, dass eine derartige Tabelle für einen juristischen Laien nur ein erster Anhaltspunkt sein kann. Denn, um das tatsächlich anzurechnende Einkommen, welches in Spalte 2.) der Tabelle ausgewiesen wird, zu ermitteln, muss man spezielle Kenntnisse des Unterhaltsrechts haben. Da nutzt es wirklich nicht, mal eben seinen Neffen zu fragen, der im 4. Semester Jura studiert. Und bitte schon gar nicht den Nachbarn, der selbst für seine geschiedene Frau und seinen Sohn Unterhalt bezahlen muss.


Nachfolgend nun noch ein paar allgemeine Hinweise und Ratschläge zum Kindesunterhalt

  1. Für minderjährige Kinder gilt, dass Unterhalt durch Barunterhalt, also Geld und durch Betreuung zu erbringen ist. Wobei der Betreuungsanteil bei einer Vollbetreuung so hoch anzurechnen ist, wie der Barunterhalt.
    Was heißt das in der Praxis?
    Wir stellen uns vor, dass das gemeinsame Kind (8. Jahre) bei der Kindesmutter wohnt und der Vater das Kind alle 14-Tage am Wochenende besucht. Folglich erbringt die Mutter Ihren „Unterhaltsanteil“ vollständig durch Betreuungsunterhalt, der Vater hätte in diesem Beispiel vollen Barunterhalt zu zahlen (zu Händen der Kindesmutter).
    Üben Sie das Sorgerecht gemeinsam aus und haben sich als Eltern darauf verständigt, dass das Kind eine Woche in der Wohnung des Vaters wohnt und die andere Woche bei der Mutter, sieht es anders aus. Wenn dieses Modell praktisch gelebt wird, also in der Regel so umgesetzt wird, leisten beide Eltern einen etwa gleich hohen Betreuungsanteil. Folglich haben Sie auch beide einen gleich hohen Barunterhalt zu zahlen. Jedenfalls in der Theorie.
  2. Denn die Frage, ob und wie viel man an Barunterhalt zahlt, hängt nicht einzig und allein von der „Düsseldorfer Tabelle“ ab. Zunächst einmal muss das tatsächliche Einkommen um etwaige Belastungen bereinigt werden. Dann muss dem Unterhaltspflichtigen auch ein sog. Selbstbehalt verbleiben, der in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte ganz rechts ausgewiesen wird. Und schlussendlich sind das nur Anhaltspunkte, die auf den praktischen Einzelfall nicht zwingend vollständig angewandt werden müssen. Ich persönlich würde, trotz über Jahrzehnte dauernder juristischer Tätigkeit, niemals aus dem Stand heraus sagen können, ob ein Unterhaltsanspruch der Höhe nach richtig oder falsch ist. Ich müsste mich wahrscheinlich über Tage und Wochen kundig machen, um eine halbwegs sichere Einschätzung abgeben zu können. Verfallen Sie daher nicht auf den Gedanken, dass ein Laie es durch das Lesen von zwei oder drei Artikeln, die man mittels Google im Internet gefunden hat, angemessen einschätzen könnte. Deshalb, lassen Sie sich einer fachkundigen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
  3. Barunterhalt können gegebenenfalls auch volljährige Kinder erhalten. Nur weil man gerade 18. geworden ist, bei Mutter oder Vater wohnt und kurz vor dem Abitur steht, hört ja nicht plötzlich der Bedarf an Geld für Essen, Trinken und Kleidung auf. ABER! Der 18-jährige Sohn ist eben volljährig und er benötigt (rechtlich) keinen Betreuungsunterhalt mehr. Deshalb muss nun plötzlich die Mutter, die zuvor bis zum 18. Geburtstag ihren Anteil durch Betreuung erbracht hat, plötzlich auch zur Hälfte mit für den Barunterhalt aufkommen! Ob das wirklich und in allen Fällen genau die Hälfte zu sein hat, muss durch Vergleich beider Einkommen von Vater und Mutter geklärt werden. Aber es gibt eben keine Regel, dass der Elternteil, der zuvor den Unterhalt in Geld allein erbracht hat, dies weiterhin allein über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus leisten muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet geben.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!


Ralf Beckmann

Das Beispielfoto am Anfang des Artikels ist ein Screenshot von der Homepage des OLG Oldenburg vom 18.01.2024

Verwaltungsgericht Berlin bestätigt die Registrierungsgebühr des neu eingeführten Hunderegisters von Berlin

Das Verwaltungsgericht Berlin teilt in seiner Presserklärung vom 15.11.2023 mit: „Berliner Hunderegister: Halterin von „Dino“ muss 17,50 Euro zahlen (Nr. 45/2023).

Die Halterin von „Dino“ hatte Ihren Hund im neu eingerichteten Hunderegister von Berlin registriert. Gegen die dafür erhobene Gebühr von 17,50 Euro wandte sie sich u.a. mit dem Argument, dass eine Registrierung nicht erforderlich sei, weil sie ihren Hund bereits bei einem privaten Portal registriert habe.

Das Verwaltungsgericht hat nun die Gebühr als rechtmäßig eingestuft, sodass die Halterin von „Dino“ zahlen muss.

Ralf Beckmann 17.01.2024

Das Beispielfoto stammt von Milli auf Unsplash

Kein Kita-Platz? Keine Sorge! Das Verwaltungsgericht in Münster gibt seinen Urteilen Nachdruck und zeigt, dass die Situation ernst ist

Vorbemerkung
Es ist bereits bekannt, dass eine Klage gegen eine Stadt oder Gemeinde aufgrund fehlender Kita-Plätze erfolgreich sein kann. Nun zeigt das Verwaltungsgericht in Münster auch Entschlossenheit gegenüber der scheinbar hilflosen Stadt.

Urteil bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster
Bereits am 17. Oktober 2023 hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Münster in einem Beschluss aufgetragen, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einer Betreuungszeit von mindestens 35 Wochenstunden in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, die innerhalb von 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin erreichbar ist.

Was passiert jedoch, wenn die Stadt nur unzureichend auf diese gerichtliche Anordnung reagiert? Im vorliegenden Fall stellt die Stadt keinen Platz zur Verfügung und spricht lediglich von „fehlenden Plätzen“. Wie bereits betont wurde, ist die Antwort „Wir haben einfach keinen Platz“ nicht akzeptabel.

Das Verwaltungsgericht hat dies erkannt und die Hilflosigkeit der Stadt Münster mit einem Zwangsgeldbeschluss geahndet. Die Stadt muss demnach ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro zahlen, wie in der Pressemitteilung vom 17. November 2023 des Verwaltungsgerichts Münster bekannt gegeben wurde.

Ob die Stadt nun einsichtig ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird das Nichtzurverfügungstellen eines Kita-Platzes langsam teuer.

Bleiben Sie informiert und verfolgen Sie mit mir die weitere Entwicklung.

Ralf Beckmann

Das obige Beispiel-Foto zeigt einen Screenshot der Pressemitteilung des VG Münster vom 21.11.2023

Wenn Sie mehr über das Thema Kinder und Kindergarten erfahren möchten, lesen Sie gern auch folgende, von mir verfasste Artikel:

Immer wieder Kindergarten – Verwaltungsgericht Hannover stellt klar, dass der Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten rechtswidrig war

Baustelle, Eltern haften für Ihre Kinder! Stimmt das? Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023

Klagen für den Krippenplatz? – „Es ist nicht Sache der Eltern, einen Platz zu schaffen“

Ihr Kind möchte in die Kita – Der Kita-Platz wird Ihnen verweigert? Was kann man tun?

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