Kategorie: Kaufen, Reisen & Co für Verbraucher (Seite 1 von 5)

Alles, was der Verbraucher so im Alltag erlebt, kaufen, reisen, Ferienwohnung mieten, Auto vom Nachbarn leihen usw.

Unterhalt 2024 – Neue Leitlinien zum Unterhalt 2024 des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg (kurz OLG Oldenburg) hat in seiner Pressemitteilung 01/2024 die neuen Unterhaltsleitlinien für 2024 veröffentlicht.

Unterhaltsrecht ist eine hoch komplizierte Angelegenheit. Wenn Sie sich also selbst kundig machen, sollten Sie stets Hinweise und Erläuterungen nur als ersten Anhaltspunkt verstehen. Beispielsweise, der betreuende Elternteil fordert für Ihr minderjähriges Kind plötzlich mehr Unterhalt? Dann sollten Sie für eine erste Einschätzung, ob die Forderung berechtigt ist, am besten in die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ schauen. Nachfolgend habe ich einen Screenshot der Tabelle eingefügt.


(*entnommen aus der Datei des OLG Oldenburg: „Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_der_Familiensenate_des___1_.pdf“)

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für die Jahre 2024 und zurückliegend finden Sie hier. In der dort jeweils zum Download bereitgestellten PDF-Datei des OLG finden Sie dann auch die für das aktuelle Jahr gültige „Düsseldorfer Tabelle.“

Wenn Sie also ein Nettoeinkommen von 2.800 EUR erzielen, müssten Sie gem. der Tabelle für ein 13-jähriges Kind ca. 710 EUR Unterhalt bezahlen.

Sie sollten aber beachten, dass eine derartige Tabelle für einen juristischen Laien nur ein erster Anhaltspunkt sein kann. Denn, um das tatsächlich anzurechnende Einkommen, welches in Spalte 2.) der Tabelle ausgewiesen wird, zu ermitteln, muss man spezielle Kenntnisse des Unterhaltsrechts haben. Da nutzt es wirklich nicht, mal eben seinen Neffen zu fragen, der im 4. Semester Jura studiert. Und bitte schon gar nicht den Nachbarn, der selbst für seine geschiedene Frau und seinen Sohn Unterhalt bezahlen muss.


Nachfolgend nun noch ein paar allgemeine Hinweise und Ratschläge zum Kindesunterhalt

  1. Für minderjährige Kinder gilt, dass Unterhalt durch Barunterhalt, also Geld und durch Betreuung zu erbringen ist. Wobei der Betreuungsanteil bei einer Vollbetreuung so hoch anzurechnen ist, wie der Barunterhalt.
    Was heißt das in der Praxis?
    Wir stellen uns vor, dass das gemeinsame Kind (8. Jahre) bei der Kindesmutter wohnt und der Vater das Kind alle 14-Tage am Wochenende besucht. Folglich erbringt die Mutter Ihren „Unterhaltsanteil“ vollständig durch Betreuungsunterhalt, der Vater hätte in diesem Beispiel vollen Barunterhalt zu zahlen (zu Händen der Kindesmutter).
    Üben Sie das Sorgerecht gemeinsam aus und haben sich als Eltern darauf verständigt, dass das Kind eine Woche in der Wohnung des Vaters wohnt und die andere Woche bei der Mutter, sieht es anders aus. Wenn dieses Modell praktisch gelebt wird, also in der Regel so umgesetzt wird, leisten beide Eltern einen etwa gleich hohen Betreuungsanteil. Folglich haben Sie auch beide einen gleich hohen Barunterhalt zu zahlen. Jedenfalls in der Theorie.
  2. Denn die Frage, ob und wie viel man an Barunterhalt zahlt, hängt nicht einzig und allein von der „Düsseldorfer Tabelle“ ab. Zunächst einmal muss das tatsächliche Einkommen um etwaige Belastungen bereinigt werden. Dann muss dem Unterhaltspflichtigen auch ein sog. Selbstbehalt verbleiben, der in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte ganz rechts ausgewiesen wird. Und schlussendlich sind das nur Anhaltspunkte, die auf den praktischen Einzelfall nicht zwingend vollständig angewandt werden müssen. Ich persönlich würde, trotz über Jahrzehnte dauernder juristischer Tätigkeit, niemals aus dem Stand heraus sagen können, ob ein Unterhaltsanspruch der Höhe nach richtig oder falsch ist. Ich müsste mich wahrscheinlich über Tage und Wochen kundig machen, um eine halbwegs sichere Einschätzung abgeben zu können. Verfallen Sie daher nicht auf den Gedanken, dass ein Laie es durch das Lesen von zwei oder drei Artikeln, die man mittels Google im Internet gefunden hat, angemessen einschätzen könnte. Deshalb, lassen Sie sich einer fachkundigen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
  3. Barunterhalt können gegebenenfalls auch volljährige Kinder erhalten. Nur weil man gerade 18. geworden ist, bei Mutter oder Vater wohnt und kurz vor dem Abitur steht, hört ja nicht plötzlich der Bedarf an Geld für Essen, Trinken und Kleidung auf. ABER! Der 18-jährige Sohn ist eben volljährig und er benötigt (rechtlich) keinen Betreuungsunterhalt mehr. Deshalb muss nun plötzlich die Mutter, die zuvor bis zum 18. Geburtstag ihren Anteil durch Betreuung erbracht hat, plötzlich auch zur Hälfte mit für den Barunterhalt aufkommen! Ob das wirklich und in allen Fällen genau die Hälfte zu sein hat, muss durch Vergleich beider Einkommen von Vater und Mutter geklärt werden. Aber es gibt eben keine Regel, dass der Elternteil, der zuvor den Unterhalt in Geld allein erbracht hat, dies weiterhin allein über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus leisten muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet geben.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!


Ralf Beckmann

Das Beispielfoto am Anfang des Artikels ist ein Screenshot von der Homepage des OLG Oldenburg vom 18.01.2024

Ihre Rechtsschutzversicherung – Kostenlose anwaltliche Erstberatung trotz Selbstbehalt und Alternativen durch Beratung der Rechtsschutzversicherung

Dieser Artikel soll einen Aspekt der Rechtsschutzversicherung beleuchten, den viele Ratsuchende, aber auch Rechtsanwälte oftmals übersehen. Die anwaltliche Erstberatung und deren Kosten.

Dazu muss man zunächst wissen, was ist eigentlich eine Erstberatung? Darunter versteht man, dass Sie einmalig einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufsuchen, Ihr Problem schildern und der Rechtsanwalt Ihnen mündlich einen Rat erteilt oder Ihre Fragen beantwortet.
Eine Erstberatung bietet sich vor allem dann an, wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie überhaupt rechtlich etwas gegen den oder die Gegner/in unternehmen wollen oder können. Der anwaltliche Rat gibt Ihnen eine Einschätzung, wie es tatsächlich um die Rechtslage bestellt ist und wie gegebenenfalls Ihre Erfolgsaussichten sind.
Ein derartiges Erstberatungsgespräch, das gegebenenfalls auch per Telefonat oder Videochat geführt werden kann, kostet maximal € 226,10 (inkl. Umsatzsteuer), sofern Sie als Verbraucher dieses Gespräch führen. Die exakten Kosten sollten Sie am besten vor oder bei Beginn des Gesprächs erfragen.

Eine nachträgliche, schriftliche Ausformulierung gibt es nach einer oben geschilderten Erstberatung nicht. Es gibt auch keinen zweiten Termin oder telefonischen Nachfrage. Wenn Sie es lieber schriftlich mögen, müssen Sie den/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gleich um ein Gutachten bitten. Die Kosten dafür liegen bei max. 250 EUR /netto = 297,50 inkl. Umsatzsteuer, wenn Sie Verbraucher sind; § 34 Abs. 1 RVG.

Was hat dies aber alles mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu tun? Sie sind versichert, beispielsweise mit einem Familienrechtsschutz, haben aber eine sog. Selbstbeteiligung (manchmal auch Selbstbehalt genannt) von 150, 200 oder gar 350 EUR (je Rechtsschutzfall) vereinbart? Dann kann man natürlich auf die Idee kommen, dass sich die Erstberatung beim Rechtsanwalt „nicht lohnt“, weil man ehedem alles oder einen großen Teil der Kosten selbst entrichten muss.

Deshalb kommt hier Hilfe für Sie! Einige Rechtsschutzversicherer bieten an, diese Kosten vollständig zu übernehmen! Sie müssen also keine Zuzahlung zur Gebührenrechnung Ihres Rechtsanwalts leisten, obwohl Sie einen „Selbstbehalt je Rechtsschutzfall“ von 250 Euro vereinbart haben. Allerdings gibt es häufig die „Einschränkung“, dass diese Kosten nur dann übernommen werden, wenn die Sache mit der Erstberatung erledigt wird.
Was bedeutet dies für Sie?
Sie haben Streit mit einem Ex-Freund. Dieser will die ihm überlassenen 2.500 Euro nicht zurückzahlen, die Sie ihm in einem Anfall von Mitleid geliehen haben. Sie erkundigen sich bei einer Rechtsanwältin nach der Rechtslage. Diese erteilt den Rat im Rahmen der Erstberatung, dass Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens haben. Leider haben sie das Geld aber ohne Zeugen und ohne einen schriftlichen Darlehensvertrag verliehen. Deshalb werden Sie voraussichtlich in einem Prozess in Beweisnot geraten. Sie verzichten daher auf eine Klage gegen den Ex-Freund. Dann ist die Sache mit der Erstberatung erledigt; Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt gegebenenfalls die Kosten vollständig und das war es.
Die andere Möglichkeit ist, dass Sie trotz der Beweisschwierigkeiten Ihren Anwalt im Rahmen der Beratung beauftragen, für Sie gegen den Ex-Freund tätig zu werden. Dann ist die Sache nicht erledigt und die Versicherung zahlt nicht für die Erstberatung, sofern die Einschränkung „Erledigung der Sache durch die Beratung“ besteht. Das ist aber nicht wirklich von Nachteil für Sie. Denn die Gebühren für die Erstberatung sind auf die weiteren Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts anzurechnen, § 34 Abs. 2 RVG.
(Mögliche Ausnahme: Der Rechtsanwalt hat mit Ihnen im Rahmen einer schriftlichen Honorarvereinbarung den Ausschluss des § 34 Abs. 2 RVG vereinbart). Im Normalfall zahlen Sie dann also rechnerisch nichts für die Erstberatung, sofern Sie nach der Beratung einen Auftrag erteilen. Dann aber ist es aber wirtschaftlich nicht anders, als hätten Sie den Rechtsanwalt gleich mit der Tätigkeit gegen den zahlungsunwilligen Darlehensnehmer beauftragt. Der mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbehalt wird einmalig angerechnet. Die vorhergehende Erstberatung war „kostenlos.“

Welche Versicherer eine derartige, manchmal auch eingeschränkte Leistung für eine Erstberatung oder sonstige Beratungen bieten, liste ich am Ende des Artikels auf. Die dortigen Hinweise sind bestmöglich bei den Versicherern recherchiert. Die Liste der dort genannten Versicherer wird fortlaufend erweitert. Dennoch kann ich naturgemäß keine Gewähr für die Vollständig- und Richtigkeit übernehmen. Hinweisen möchte ich auch noch darauf, dass dies keine verdeckte Werbung ist. Ich erhalte von den genannten Versicherern weder eine Provision, noch sonstige Vergünstigungen. Auch bedeutet die fehlende Auflistung Ihres Versicherers nicht, dass er keine kostenlose Erstberatung oder ähnliche Leistungen anbietet. Man hat sich nur nicht bei mir gemeldet.

So, nun soll es losgehen:

  1. DMB Rechtsschutz – Internet: http://www.dmb-rechtsschutz.de

    Verzicht auf Selbstbeteiligung, wenn Rechtsschutzfall durch Erstberatung erledigt ist
    Bei einigen Produkten verzichtet die DMB auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn der Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung erledigt worden ist. Dann werden die Kosten bis zu 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer übernommen.
    Dies gilt für folgende Produkte: EXPERT, PRESTIGE, YOLIG, Schnell & Sicher sowie für die Online-Produkte SECUROplus und SECUROpremium. Dies gilt nicht bei den Produkten Standard sowie bei dem Online-Produkt SECURO.
    Zusätzlich gibt es die DMB RECHT-Hotline. Diese Serviceleistung bietet die einfache und schnelle Rechtsberatung am Telefon durch unabhängige Rechtsanwälte, sofort und ohne weitere Kosten, in allen Rechtsgebieten und bei allen rechtlichen Fragen. Ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung und ohne Anrechnung als Schadenfall. Die DMB RECHT-Hotline können alle Versicherungsnehmer und alle mitversicherten Personen nutzen.

  2. ÖRAG Rechtsschutz – Internet: Rechtsschutzversicherung (oerag.de)

    „Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft ist der gemeinsame Partner für Rechtsschutzversicherungen der Gruppe öffentlicher Versicherer und der Sparkassen-Finanzgruppe. Den Vertrieb der Produkte übernehmen die Vertriebspartner der Versicherungsunternehmen und die Sparkassen.“

    Die ÖRAG verfährt bei Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Erstberatung laut Auskunft der Pressestelle wie folgt:
    „Die ÖRAG verzichtet auf die vereinbarte Selbstbeteiligung bei Rechtsschutzfällen, die mit einer Beratung oder Mediation erledigt sind (§
    5 III b) ARB). Diese Regelung gilt seit Tarif 2004 für alle Produkte.“

  3. wird fortlaufend erweitert …

Das obige Beispiel-Foto stammt mit freundlicher Genehmigung von Sasun Bughdaryan auf Unsplash.

Rechtsschutzversicherung – Was bedeutet: Wir übernehmen die Kosten, die dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechen?

Vorbemerkung
Wenn man den Versicherungen Glauben schenken darf, ist die Rechtsschutzversicherung ein äußerst nützliches Produkt, ja ein wahrer Segen. Allerdings gibt es immer Einschränkungen und einige Dinge sind zu beachten. Das bedeutet nicht, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht hilfreich ist, meiner Meinung nach ganz im Gegenteil. Man sollte jedoch wissen, was man kauft. Aus diesem Grund habe ich die neue Kategorie „Rechtsschutz“ erstellt. Hier erkläre ich, was Ihnen eine Rechtsschutzversicherung bietet, worauf Sie achten sollten und was Sie für Ihr Geld erwarten können.

Die kurioseste und manchmal für Juristen sogar unverständlichste Klausel einer jeden Rechtsschutzversicherung
Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einem Rechtsstreit und Ihr Anwalt gibt Ihnen ein Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung zur Kenntnis, in dem Ihnen und dem Anwalt die sogenannte Deckungszusage erteilt wird. Dort steht häufig: „Bei einer gütlichen Einigung der Angelegenheit übernehmen wir die Kosten, die dem Verhältnis des von der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Sie fragen sich berechtigt, was Ihnen damit eigentlich mitgeteilt werden soll.
Ich sage es mal so: Ihre Rechtsschutzversicherung möchte nicht die ganze Zeche zahlen, obwohl sie nur einen Bruchteil bekommen.

Ich erkläre es anhand eines Beispiels:
Angenommen, Sie fordern 1.000 Euro in einem Rechtsstreit. Sie einigen sich vor Gericht mit dem Beklagten auf einen Betrag von 500 Euro, also genau die Hälfte. Das bedeutet, dass Sie zu 50% obsiegt haben und zu 50% unterlegen waren. In diesem Fall sollte die Kostenvereinbarung so getroffen werden, dass beide Parteien die gesamten Kosten des Rechtsstreits inklusive des Vergleichs zu je 50% tragen. Dies entspricht in der Regel der Praxis bei Vergleichsverhandlungen. Ihre Rechtsschutzversicherung erwartet daher von Ihnen, dass Sie sich in Bezug auf die Kosten entsprechend verhalten. Die Kostenregelung soll das prozentuale Verhältnis widerspiegeln, das Sie in Bezug auf die Hauptsache (Ihre ursprüngliche Forderung von 1.000 Euro) vereinbart haben. Wenn Sie 1.000 Euro fordern und gemäß Vergleich 300 Euro erhalten, beträgt Ihr Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen 30/70. In diesem Fall müssen Sie 70% der Kosten tragen und im Vergleich vereinbaren. Bekommen Sie 700 von den ursprünglich geforderten 1.000 Euro, ist Ihre Quote 70/30 und sie sollten auch nur 30% der Kosten tragen.  Wenn Sie das dann so im Vergleich vereinbaren, wird Ihre Rechtsschutzversicherung auch die so vereinbarten Kosten bezahlen.

Aber warum will Ihre Rechtsschutzversicherung, dass die Kosten der Hauptsache folgen?
Vorweg: der Ausdruck „dass die Kosten der Hauptsache folgen“ ist nur eine andere Ausdrucksweise für „Die Kosten des Vergleichs müssen dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechen.“

Auch hierzu ein Beispiel:
Sie könnten die folgende Situation zu Ihrem Vorteil genutzt haben. Die Richterin schlägt in der Güteverhandlung vor, dass Sie von den eingeklagten 1.000 Euro nur 300 Euro erhalten sollen. Dementsprechend verlieren Sie zu 70% und gewinnen zu 30%. Nun kommen Sie auf die Idee, diese Ihnen persönlich zustehende Summe zu erhöhen, ohne dass die Gegenseite insgesamt mehr zahlen muss. Sie erhöhen deshalb den an Sie zu zahlenden Betrag von 300 Euro auf 500 Euro und vereinbaren gleichzeitig, dass Ihre zusätzlichen 200 Euro durch einen erhöhten Anteil an den Kosten ausgeglichen werden. Sie bieten der Gegenseite folglich an, dass Sie statt 300 nunmehr 500 Euro erhalten. Dafür übernehmen Sie jedoch 80% der Kosten, statt wie üblich 50%. Das Verhältnis der Kosten entspricht jetzt nicht mehr dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Dabei haben Sie natürlich im Hinterkopf, dass die Kosten nicht von Ihnen getragen werden müssen, sondern von Ihrer Rechtsschutzversicherung. Das könnte ziemlich clever sein, oder?

Mit der oben genannten Klausel hindert Ihre Rechtsschutzversicherung Sie jedoch daran, mehr zulasten Ihrer Versicherung zu gewinnen, was wiederum dazu führt, dass Ihre Versicherung mehr Kosten tragen müsste.

Sie können folglich jeden denkbaren Vergleich schließen, ohne Ihre Rechtsschutzversicherung „um Erlaubnis fragen zu müssen.“ Die Kostenregelung muss dabei nur dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens folgen oder entsprechen.

Bleiben Sie informiert.


Ralf Beckmann

Das obige Beispiel-Foto stammt mit freundlicher Genehmigung von Sasun Bughdaryan auf Unsplash.

Kein Kita-Platz? Keine Sorge! Das Verwaltungsgericht in Münster gibt seinen Urteilen Nachdruck und zeigt, dass die Situation ernst ist

Vorbemerkung
Es ist bereits bekannt, dass eine Klage gegen eine Stadt oder Gemeinde aufgrund fehlender Kita-Plätze erfolgreich sein kann. Nun zeigt das Verwaltungsgericht in Münster auch Entschlossenheit gegenüber der scheinbar hilflosen Stadt.

Urteil bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster
Bereits am 17. Oktober 2023 hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Münster in einem Beschluss aufgetragen, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einer Betreuungszeit von mindestens 35 Wochenstunden in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, die innerhalb von 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin erreichbar ist.

Was passiert jedoch, wenn die Stadt nur unzureichend auf diese gerichtliche Anordnung reagiert? Im vorliegenden Fall stellt die Stadt keinen Platz zur Verfügung und spricht lediglich von „fehlenden Plätzen“. Wie bereits betont wurde, ist die Antwort „Wir haben einfach keinen Platz“ nicht akzeptabel.

Das Verwaltungsgericht hat dies erkannt und die Hilflosigkeit der Stadt Münster mit einem Zwangsgeldbeschluss geahndet. Die Stadt muss demnach ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro zahlen, wie in der Pressemitteilung vom 17. November 2023 des Verwaltungsgerichts Münster bekannt gegeben wurde.

Ob die Stadt nun einsichtig ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird das Nichtzurverfügungstellen eines Kita-Platzes langsam teuer.

Bleiben Sie informiert und verfolgen Sie mit mir die weitere Entwicklung.

Ralf Beckmann

Das obige Beispiel-Foto zeigt einen Screenshot der Pressemitteilung des VG Münster vom 21.11.2023

Wenn Sie mehr über das Thema Kinder und Kindergarten erfahren möchten, lesen Sie gern auch folgende, von mir verfasste Artikel:

Immer wieder Kindergarten – Verwaltungsgericht Hannover stellt klar, dass der Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten rechtswidrig war

Baustelle, Eltern haften für Ihre Kinder! Stimmt das? Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023

Klagen für den Krippenplatz? – „Es ist nicht Sache der Eltern, einen Platz zu schaffen“

Ihr Kind möchte in die Kita – Der Kita-Platz wird Ihnen verweigert? Was kann man tun?

Haben Sie einen Riester-Altersvorsorgevertrag bei einer Bank abgeschlossen? Dann ist es wichtig, dass Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2023 kennen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuell verkündeten Urteil die „Unwirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag“ festgestellt.
Viele Menschen sind dem Rat der Politik und Banken gefolgt und haben einen Riester-Vertrag für die private Altersvorsorge abgeschlossen. Wenn Sie ebenfalls zu dieser Gruppe gehören, sollten Sie aufhorchen und sich das oben genannte Urteil des BGH genauer anschauen. In seiner Pressemitteilung 194/2023 vom 21.11.2023 stellt der BGH fest, dass eine bedeutende Klausel in vielen Sparverträgen unwirksam ist.

Es handelt sich um die folgende Klausel: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Der BGH bemängelt an dieser Klausel: „Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen.

Diesem Urteil kann man als Jurist nur zustimmen. Wäre die Klausel wirksam, müssten Verbraucher blindlings Kosten akzeptieren, deren Höhe die Banken einseitig festlegen. Denn niemand kann der Klausel entnehmen, in welcher Höhe Abschluss- und/oder Vermittlungskosten von der Bank geltend gemacht werden und für welche Zeiträume.

Wenn auch Sie eine ähnliche Klausel wörtlich oder sinngemäß in Ihrem Vertrag finden, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat für weitere Schritte einholen. Möglicherweise ergibt sich die Möglichkeit, einen ungeliebten Vertrag vorzeitig zu kündigen oder bereits gezahlte Abschluss- und Vermittlungskosten zurückzufordern.

Bleiben Sie aufmerksam und schenken Sie mir weiterhin Ihr Vertrauen!

Ralf Beckmann

Abschleppen von Privatgrundstücken – ist das erlaubt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem interessanten Urteil darüber entschieden.
Es kommt immer wieder vor, dass man in einer Notsituation auf einem fremden Privatgrundstück parkt. Jeder weiß, dass dies nicht erlaubt ist. Was passiert jedoch, wenn der Grundstückseigentümer ein Abschleppunternehmen beauftragt und dieses nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch hohe Verwahrgebühren für das Fahrzeug verlangt? Genau solch ein Fall wurde vor dem BGH verhandelt und das Urteil (Urteil des V. Zivilsenats vom 17.11.2023 – V ZR 192/22) in der Pressemitteilung 190/2023 des Gerichts heute veröffentlicht.

Zunächst einmal zur Information: Der Abschleppunternehmer hatte Verwahrkosten von 4.935 € geltend gemacht – ein Betrag, für den manche Menschen sich ein Gebrauchtfahrzeug kaufen könnten! Die Frage ist also, ob diese Kosten berechtigt sind. Hat der Abschleppunternehmer recht? Um diese Frage vorab beantworten zu können, gebe ich Ihnen noch folgende Informationen:

  • Das Fahrzeug befand sich 329 Tage in Verwahrung beim Abschleppunternehmer
  • Die täglichen Verwahrkosten betrugen 15,- Euro

Und nun, was halten Sie davon? Sind Sie der Meinung, dass die Kosten gerechtfertigt sind, dass sie vollständig oder nur teilweise erstattet werden sollten? Versuchen Sie, diese Frage für sich selbst zu beantworten und überprüfen Sie Ihr rechtliches Gespür.

Falls Sie möchten, können Sie sich kurz in die Pressemitteilung des BGH einlesen. Diese ist meiner Meinung nach jedoch nicht für Laien verfasst und enthält zahlreiche juristische Begriffe wie „aus abgetretenem Recht“ und „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Dann gibt es auch noch eine Streithelferin und eine Widerklage, um die Verwirrung für Laien perfekt zu machen. Daher fasse ich die rechtlichen Überlegungen und Ergebnisse für Sie zusammen:

  • Der Abschleppunternehmer erhält statt der geforderten Verwahrkosten für 329 Tage nur die Kosten für 5 Tage, also 75 €.
  • Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich durch das Abschleppen eine Besitzstörung beseitigen.
  • Die Kosten des Abschleppens müssen bis zu einem ortsüblichen Satz erstattet werden.
  • Die Verwahrung des Fahrzeugs durch den beauftragten Abschleppunternehmer ist grundsätzlich in Ordnung. Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, selbst oder über den Abschleppunternehmer einen öffentlichen Parkplatz zu suchen, damit dem Falschparker keine Verwahrkosten entstehen. Die Verwahrkosten bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Fahrzeughalters sieht der BGH als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs an und müssen deshalb in ortsüblicher Höhe erstattet werden.
  • Der abschleppende Grundstückseigentümer muss den Fahrzeugführer oder Halter unmittelbar nach dem Abschleppen über den Abschleppvorgang informieren. Verletzt er diese Pflicht, kann dies zu einer Kürzung der Ansprüche auf Erstattung der Abschlepp- und Nebenkosten führen. Wenn der Grundstückseigentümer den Fahrzeughalter erst nach 10 Tagen über den Abschleppvorgang informiert, könnten die ersten 10 Tage der Verwahrkosten zulasten des Grundstückseigentümers gehen.
  • Der Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs ist jedoch begrenzt und endet mit dem Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters.

Aus den oben genannten Gründen erhält der Abschleppunternehmer in unserem Fall vor dem BGH nicht die Verwahrgelder für fast ein Jahr, sondern nur für die fünf Tage, bis der Fahrzeughalter und Kläger die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangte.

Es gibt jedoch einen Haken, wie so oft im juristischen Bereich. Der Kläger als Fahrzeughalter hätte auch für weitere Verwahrkosten haftbar gemacht werden können, wenn der Abschleppunternehmer keinen rechtlichen Fehler begangen hätte. Der Abschleppunternehmer muss dem abgeschleppten Halter nämlich das Fahrzeug in einer Art und Weise anbieten, die den Annahmeverzug begründet. Was genau der Abschleppunternehmer in diesem Fall aus Sicht des BGH falsch gemacht hat, bleibt unklar. Aber ich vermute, dass er nicht klar und eindeutig erklärt hat: „Ich biete Ihnen die Herausgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der Abschleppkosten und der bis heute (5. Tag) angefallenen Verwahrkosten an.“ Denn nur durch eine solch klare und eindeutige Erklärung, die auch die Höhe der Kosten auflistet, gerät der Fahrzeughalter in den Annahmeverzug, wenn er die Zahlung (unbegründet) verweigert. Hinzu käme m.E. auch die Pflicht, die Berechtigung zum Beitreiben der Abschlepp- und Verwahrkosten nachzuweisen (Abtretungserklärung vorlegen!). Dann befindet sich der Fahrzeughalter im Annahmeverzug und muss gemäß § 304 BGB auch weitere Verwahrkosten über den Zeitpunkt des Herausgabeverlangens hinaus bezahlen.

Zum Schluss möchte ich Ihnen nachfolgend praktische Lösungswege für betroffene Grundstückseigentümer oder Fahrzeughalter aufzeigen:

Als Grundstückseigentümer dürfen Sie grundsätzlich ein widerrechtlich auf Ihrem Grundstück parkendes Fahrzeug durch Hilfspersonen (Abschleppunternehmer) entfernen lassen. Wenn Sie dies tun, haften Sie zunächst für die Kosten des Abschleppvorgangs gegenüber dem Abschleppunternehmer. Immerhin haben Sie die Leistung in Anspruch genommen. Sie können jedoch vereinbaren, dass der Abschleppunternehmer seine Kosten zunächst beim Fahrzeughalter eintreibt. Dies geschieht durch die sog. Abtretung Ihrer Erstattungsansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer. Der Abschleppunternehmer hat ein gutes und rechtlich einwandfreies Druckmittel, nämlich die Fahrzeugherausgabe zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder garantiert wird. Allerdings sollten Sie als Auftraggeber und Grundstückseigentümer sicherstellen, dass der Abschleppunternehmer keine überhöhten Preise verlangt und sich im ortsüblichen Rahmen bewegt.

Als Fahrzeughalter, unabhängig davon, ob Sie selbst gefahren sind oder das Fahrzeug verliehen haben, müssen Sie die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung bis zu Ihrem Herausgabeverlangen bezahlen. Da Sie eigentlich dem Grundstückseigentümer als Auftraggeber zur Erstattung der Kosten verpflichtet sind, muss der Abschleppunternehmer zunächst eindeutig seine Berechtigung zur Beitreibung der Kosten nachweisen. Dies kann er m.E. nur durch Vorlage der Original-Abtretungserklärung des Auftraggebers und Grundeigentümers.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Herausgabeverlangen mit Zeugen vorzubringen, wenn Sie persönlich beim Abschleppunternehmer vorsprechen.
Also, zunächst verlangen Sie Ihr Fahrzeug heraus. Wenn der Abschleppunternehmer dann deutlich macht, dass er dafür zunächst Geld sehen will, verlangen Sie den schriftlichen Nachweis seiner Berechtigung. Dies ist die Abtretungserklärung des Auftraggebers/Grundstückeigentümers. Wenn dieser Punkt geklärt ist und der Unternehmer darf im Auftrag des Grundstückeigentümers das Geld von Ihnen fordern, kommen wir zum zweiten Punkt. Der Höhe des geforderten Betrags.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Abschleppunternehmer überhöhte Kosten geltend macht, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie zahlen den überhöhten Betrag, vermerken jedoch auf Ihrer Quittung und dem Abschleppvertrag, dass Sie die Kosten für überhöht halten, dies beanstandet haben und den Gesamtpreis nur unter der Bedingung der nicht erfolgten Herausgabe zahlen, wobei Sie sich vorbehalten, den zu viel gezahlten Betrag ausdrücklich zurückzufordern.
Der alternative Weg, den ich nur in Anspruch nehmen würde, wenn der Unternehmer mehr als das Doppelte des ortsüblichen Satzes verlangt, besteht darin, die Erstattung der Kosten zu verweigern. Stattdessen sollten Sie nachweislich dokumentieren, dass Sie den Betrag XY für den ortsüblichen Satz halten und diesen angeboten haben, der Abschleppunternehmer jedoch Ihr „Angebot“ zur Annahme und Herausgabe des Fahrzeugs abgelehnt hat. Ist dieser Betrag der Höhe nach richtig, kommt nun der Abschleppunternehmer in Verzug. Aber Vorsicht: Bei diesem Vorgehen müssen Sie sich absolut sicher sein, dass Ihre Einschätzung der angemessenen Abschlepp- und Verwahrkosten korrekt ist. Wenn der Unternehmer nämlich mit seinem Preis im ortsüblichen Bereich liegt und Sie sich geirrt haben, müssten Sie die weiteren Verwahrkosten bezahlen. Da die Klärung oft lange dauert, kann dies teuer werden.
Auch hier der praktische Tipp. Bevor Sie zum Abschleppunternehmer fahren und Ihr Fahrzeug herausverlangen, schauen Sie im Internet, welche Kosten in Ihrer Stadt im ortsüblichen Bereich liegen. Wenn man Google fragt, dürften dies zwischen 120 und 200 Euro für die ersten 10 Kilometer und 3,- Euro für jeden weiteren Kilometer sein (Anm.: ohne Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit – ich übernehme keine Gewähr). Auf jeden Fall sollten Sie nicht unvorbereitet diesen Termin wahrnehmen. Wie oben erwähnt, ist auch ein guter Zeuge sicher besser, als dort allein vorstellig zu werden.

Eines sollte den juristischen Laien jedoch das BGH-Urteil lehren. Verlassen Sie sich nicht auf Ihr einwandfreies, rechtliches Gespür. In derartigen Fällen gibt es gerade für betroffene Kfz-Halter enorme Stolpersteine auf dem Weg zum eigenen Auto. Besser ist es, wenn Sie den Rat einer erfahrenen Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einholen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Trauen Sie nicht mehr Ihrer eigenen Stimme? – Vertrauen in Sprachnachrichten schwindet: Die Gefahren von künstlicher Intelligenz

Sie denken, wenn ich mich höre, dann bin ich es auch? Ich muss Sie leider enttäuschen. Sie hören eine von Ihnen gesprochene Nachricht und sind im Zweifel, ob Ihr Gehirn noch alle Informationen richtig verarbeitet? Sie hören die Nachricht und befürchten gar, schon unter Demenz zu leiden? Dann habe ich gute Nachrichten für Sie.
In der digitalen Welt ist Misstrauen angebracht, denn Sprachnachrichten können täuschend echt nachgebildet werden. Diese Entwicklung wird durch künstliche Intelligenz (KI) möglich gemacht und birgt sowohl humoristisches als auch kriminelles Potenzial.

Es genügt bereits, einige Wortfragmente Ihrer Stimme zu besitzen, um eine täuschend echte Sprachnachbildung zu erstellen. Diese Tatsache birgt Risiken, denn in den falschen Händen kann KI verwendet werden, um Straftaten zu fördern oder sogar zu ermöglichen. Der Seite T3N Digital Pioneers zufolge werden vermehrt Fälle von nachgestellten Entführungen beobachtet.

T3N Digital Pioneers berichtet hier über zunehmende Fälle von nachgestellten Entführungen.

Screenshot T3N Digital Pioneers vom 13.11.2023

Kriminelle nutzen Informationen aus dem Internet, um vermeintliche „Opfer“ zu identifizieren, klonen deren Stimme und versenden Entführungsnachrichten zu einer Zeit, in der die Betroffenen laut Social Media nicht erreichbar sein sollten.

Mein Rat: Um sich vor diesen Gefahren zu schützen, sollten Sie Ruhe bewahren und versuchen, die angeblich sprechende Person zu erreichen. Wenn das nicht möglich ist, sollten andere nahestehende Personen kontaktiert und von der Nachricht berichtet werden. Es ist wichtig, den Wahrheitsgehalt einer solchen Nachricht kritisch zu hinterfragen und sich nicht überstürzt von Angst und Panik leiten zu lassen. Im Falle einer vermeintlichen Entführung sollten Fragen gestellt werden, ob die geforderte Summe Sinn ergibt und ob es wahrscheinlich ist, dass Verbrecher ausgerechnet eine unbekannte Person entführen und ein vergleichsweise niedriges Lösegeld fordern würden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, umgehend die Polizei einzuschalten und nicht auf eigene Faust zu handeln, indem beispielsweise das geforderte Lösegeld bezahlt wird. Denn in diesen Fällen ist es meist unmöglich, das einmal bezahlte Geld wiederzuerlangen.

Die Verbreitung von KI-basierten Sprachnachbildungen stellt eine ernstzunehmende Herausforderung dar, die unser Vertrauen in Sprachkommunikation nachhaltig beeinflussen kann. Es ist daher entscheidend, aufmerksam zu sein und die möglichen Risiken zu erkennen, um sich in der digitalen Welt zu schützen.

Bleiben Sie mir gewogen und bleiben Sie aufmerksam!

Ralf Beckmann

Arbeit und Krankheit – Darf der Arzt die Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung) zurückdatieren?

Millionen von Arbeitnehmern und immer trifft es einen oder viele, man wird krank. Was, wenn der Arzt nicht gleich aufgesucht werden kann und man aus Krankheitsgründen erst am vierten Krankheitstag zum Arzt geht?

Denn Vorsicht, in den meisten Arbeitsverträgen ist zwar vereinbart, dass man zunächst ohne Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) fehlen darf und erst spätestens am vierten Tag eine solche vorlegen muss. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber nicht schon vorher eine solche Bescheinigung verlangen oder zumindest später eine AU des Arztes verlangen darf, die die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Fehltag bescheinigt.

Also, Fragen über Fragen wegen einer simplen AU! Hier wollen wir uns damit beschäftigen, was der Arzt in diesem Zusammenhang darf und was nicht und worauf Sie sich einstellen müssen.

Der Arzt wird sich bei der Frage nach der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie halten. § 5 der Richtlinie beschäftigt sich explizit mit der Ausstellung der AU. Dort heißt es in Abs. 3:
1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“

Konkret bedeutet dies, dass Ihr Arzt nur in absoluten Ausnahmefällen bescheinigen darf, dass Sie bereits seit Montag arbeitsunfähig sind, obwohl Sie erst Mittwoch beim Arzt vorstellig werden. Maximal ist dieses Rückdatieren für drei Tage möglich.

Wer also davon ausgeht, dass die Erkrankung länger als drei Tage dauert und/oder damit rechnet, dass der Arbeitgeber auch für eine kurze Bagatellerkrankung eine ärztliche AU fordert, der sollte gleich am ersten Tag seiner Erkrankung beim Arzt vorstellig werden. Wer das krankheitsbedingt nicht kann, sollte seinen Hausarzt zumindest telefonisch informieren und sich beraten lassen. Denn auch wenn Sie sich telefonisch beim Arzt melden und um seinen Rat fragen, haben Sie ihn ja (am ersten Tag) in Anspruch genommen und es handelt sich nicht um eine Rückdatierung, wenn Sie dann erst am Mittwoch persönlich vorstellig werden können. Ob Ihr behandelnder Arzt dieser Argumentation folgt, sollten Sie an der Stelle auch gleich erfragen. Es wird sicher nicht helfen sich auf meinen Blog zu berufen und schon ist der Arzt überzeugt.

Wichtig ist auch, hier ist nicht von der telefonischen Krankschreibung, die wegen Corona zeitweilig möglich war, die Rede. Wenn der Arzt Sie am Montag telefonisch wegen Ihrer Erkrankung berät, Ihnen den Rat gibt, dass erst einmal die schlimmsten Symptome abklingen lassen sollten, um dann am Mittwoch persönlich vorzusprechen, dann ist m.E. eine Inanspruchnahme bereits am Montag erfolgt, der Arzt sieht am Mittwoch, dass es sich um noch vorhandene Symptome eines grippalen Infekts handelt und bestätigt dann am Mittwoch, dass Sie seit Montag erkrankt sind. Das hat aus meiner Sicht nichts mit der zeitweilig erlaubten, telefonischen Krankschreibung zu tun, bei der Sie sich einfach telefonisch gemeldet haben und der Arzt (ohne Sie jemals persönlich zu sehen) die Arbeitsunfähigkeit für 7 Tage maximal bescheinigen konnte.

Die Erkenntnis aus alledem? Wenn man krank ist, dann schnellstmöglich zum Arzt oder diesen zumindest telefonisch über die Erkrankung informieren, um sich dann später die AU geben zu lassen. Was Ihr Arbeitgeber in diesem Zusammenhang verlangt und verlangen kann, wird sicher in einem weiteren Artikel das Thema sein.

Bis dahin, bleiben Sie gesund und bleiben Sie mir gewogen.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto stammt von National Cancer Institute auf Unsplash. Vielen Dank!

Wie erfahre ich, was in meiner Patientenakte steht? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt Ihnen umfangreiche Rechte

Bisher kannten einige Menschen vage das Recht, Einsicht in die eigene Patientenakte zu nehmen. Dieses Recht ergibt sich im deutschen Recht aus § 630g BGB. Allerdings ist dort das Recht auf Einsicht nicht völlig kostenlos. Wollte der Patient einfach mal nur „hereinsehen“, ist dies kostenlos. Wollte man allerdings Abschriften, also Kopien oder Ausdrucke, müssen dem Arzt gem. § 630g Abs. 2 BGB die Kosten dafür erstattet werden.

Screenshot Homepage Rechtsanwalt Christmann vom 27.10.2023

Dem deutschen Recht auf Einsicht in die Patientenakte hat nun der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Philip Christmann hat auf seiner Homepage mitgeteilt, dass der Europäische Gerichtshof die Auffassung bestätigt hat, wonach dem Patienten, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), von seinem Arzt/Krankenhaus verlangen kann, dass dieser ihm kostenfrei eine erste Kopie seiner gesamten Behandlungsunterlagen übersendet.

Die Einzelheiten zum Fall können Sie auf der Homepage des Kollegen nachlesen (oben verlinkt). Wichtig für Patienten ist aber, dass sich nunmehr kein Arzt oder Zahnarzt darauf berufen kann, dass er die Kosten für die Übersendung und Anfertigung von Ausdrucken ersetzt verlangt haben möchte. Verweisen Sie auf das Urteil/Beschluss des Europäischen Gerichtshofs und die vorrangige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 DSGVO und sie sind rechtlich auf der sicheren Seite.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ralf Beckmann

Immer wieder Fitnessstudio – vzbv klagt erfolgreich gegen clever fit

Der VZBV teilt in einer Presseerklärung vom 19.10.2023 mit, dass sie erfolgreich gegen die Fitnesskette (Franchise) clever fit geklagt habe.

Screenshot Presseerklärung vzbv vom 19.10.2023 zum clever fit-Urteil.

Die vollständige Presseerklärung vom 19.10.2023 können Sie hier nachlesen.

Im Kern ging es darum, dass die Nutzer/Mitglieder des Fitnessstudios eines Franchise-Betreibers durch das Passieren eines Drehkreuzes Ihre Zustimmung zu einer Preiserhöhung abgeben sollten. Also, wer durchgeht, sagt ja zu einer Preiserhöhung, wer die nicht will, muss draußen bleiben, obwohl das Mitglied noch einen laufenden Vertrag hat. Dieser Idee hatte das Landgericht Augsburg eine Abfuhr erteilt. Aber auch die Franchise-Geberin haftet nach Auffassung des Gerichts für einen derartigen Wettbewerbsverstoß mit.

Kommentar:
Es ist schon interessant, wie große Handels-Ketten im Massengeschäft einseitig versuchen höhere Preise durchzusetzen. Der Erfindungsreichtum von Menschen ist offensichtlich unerschöpflich.

Wer mehr zum Thema Fitnessstudio lesen möchte, hier befindet sich ein weiterer, interessanter Artikel.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr

Ralf Beckmann

Das vollständige Urteil hat der vzbv hier als PDF zur Verfügung gestellt.

Das Beispielfoto (Titelbild) wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

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