Dieser Artikel soll einen Aspekt der Rechtsschutzversicherung beleuchten, den viele Ratsuchende, aber auch Rechtsanwälte oftmals übersehen. Die anwaltliche Erstberatung und deren Kosten.
Dazu muss man zunächst wissen, was ist eigentlich eine Erstberatung? Darunter versteht man, dass Sie einmalig einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufsuchen, Ihr Problem schildern und der Rechtsanwalt Ihnen mündlich einen Rat erteilt oder Ihre Fragen beantwortet.
Eine Erstberatung bietet sich vor allem dann an, wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie überhaupt rechtlich etwas gegen den oder die Gegner/in unternehmen wollen oder können. Der anwaltliche Rat gibt Ihnen eine Einschätzung, wie es tatsächlich um die Rechtslage bestellt ist und wie gegebenenfalls Ihre Erfolgsaussichten sind.
Ein derartiges Erstberatungsgespräch, das gegebenenfalls auch per Telefonat oder Videochat geführt werden kann, kostet maximal € 226,10 (inkl. Umsatzsteuer), sofern Sie als Verbraucher dieses Gespräch führen. Die exakten Kosten sollten Sie am besten vor oder bei Beginn des Gesprächs erfragen.
Eine nachträgliche, schriftliche Ausformulierung gibt es nach einer oben geschilderten Erstberatung nicht. Es gibt auch keinen zweiten Termin oder telefonischen Nachfrage. Wenn Sie es lieber schriftlich mögen, müssen Sie den/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gleich um ein Gutachten bitten. Die Kosten dafür liegen bei max. 250 EUR /netto = 297,50 inkl. Umsatzsteuer, wenn Sie Verbraucher sind; § 34 Abs. 1 RVG.
Was hat dies aber alles mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu tun? Sie sind versichert, beispielsweise mit einem Familienrechtsschutz, haben aber eine sog. Selbstbeteiligung (manchmal auch Selbstbehalt genannt) von 150, 200 oder gar 350 EUR (je Rechtsschutzfall) vereinbart? Dann kann man natürlich auf die Idee kommen, dass sich die Erstberatung beim Rechtsanwalt „nicht lohnt“, weil man ehedem alles oder einen großen Teil der Kosten selbst entrichten muss.
Deshalb kommt hier Hilfe für Sie! Einige Rechtsschutzversicherer bieten an, diese Kosten vollständig zu übernehmen! Sie müssen also keine Zuzahlung zur Gebührenrechnung Ihres Rechtsanwalts leisten, obwohl Sie einen „Selbstbehalt je Rechtsschutzfall“ von 250 Euro vereinbart haben. Allerdings gibt es häufig die „Einschränkung“, dass diese Kosten nur dann übernommen werden, wenn die Sache mit der Erstberatung erledigt wird.
Was bedeutet dies für Sie?
Sie haben Streit mit einem Ex-Freund. Dieser will die ihm überlassenen 2.500 Euro nicht zurückzahlen, die Sie ihm in einem Anfall von Mitleid geliehen haben. Sie erkundigen sich bei einer Rechtsanwältin nach der Rechtslage. Diese erteilt den Rat im Rahmen der Erstberatung, dass Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens haben. Leider haben sie das Geld aber ohne Zeugen und ohne einen schriftlichen Darlehensvertrag verliehen. Deshalb werden Sie voraussichtlich in einem Prozess in Beweisnot geraten. Sie verzichten daher auf eine Klage gegen den Ex-Freund. Dann ist die Sache mit der Erstberatung erledigt; Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt gegebenenfalls die Kosten vollständig und das war es.
Die andere Möglichkeit ist, dass Sie trotz der Beweisschwierigkeiten Ihren Anwalt im Rahmen der Beratung beauftragen, für Sie gegen den Ex-Freund tätig zu werden. Dann ist die Sache nicht erledigt und die Versicherung zahlt nicht für die Erstberatung, sofern die Einschränkung „Erledigung der Sache durch die Beratung“ besteht. Das ist aber nicht wirklich von Nachteil für Sie. Denn die Gebühren für die Erstberatung sind auf die weiteren Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts anzurechnen, § 34 Abs. 2 RVG.
(Mögliche Ausnahme: Der Rechtsanwalt hat mit Ihnen im Rahmen einer schriftlichen Honorarvereinbarung den Ausschluss des § 34 Abs. 2 RVG vereinbart). Im Normalfall zahlen Sie dann also rechnerisch nichts für die Erstberatung, sofern Sie nach der Beratung einen Auftrag erteilen. Dann aber ist es aber wirtschaftlich nicht anders, als hätten Sie den Rechtsanwalt gleich mit der Tätigkeit gegen den zahlungsunwilligen Darlehensnehmer beauftragt. Der mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbehalt wird einmalig angerechnet. Die vorhergehende Erstberatung war „kostenlos.“
Welche Versicherer eine derartige, manchmal auch eingeschränkte Leistung für eine Erstberatung oder sonstige Beratungen bieten, liste ich am Ende des Artikels auf. Die dortigen Hinweise sind bestmöglich bei den Versicherern recherchiert. Die Liste der dort genannten Versicherer wird fortlaufend erweitert. Dennoch kann ich naturgemäß keine Gewähr für die Vollständig- und Richtigkeit übernehmen. Hinweisen möchte ich auch noch darauf, dass dies keine verdeckte Werbung ist. Ich erhalte von den genannten Versicherern weder eine Provision, noch sonstige Vergünstigungen. Auch bedeutet die fehlende Auflistung Ihres Versicherers nicht, dass er keine kostenlose Erstberatung oder ähnliche Leistungen anbietet. Man hat sich nur nicht bei mir gemeldet.
So, nun soll es losgehen:
- DMB Rechtsschutz – Internet: http://www.dmb-rechtsschutz.de
Verzicht auf Selbstbeteiligung, wenn Rechtsschutzfall durch Erstberatung erledigt ist
Bei einigen Produkten verzichtet die DMB auf die Anrechnung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn der Rechtsschutzfall durch eine Erstberatung erledigt worden ist. Dann werden die Kosten bis zu 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer übernommen.
Dies gilt für folgende Produkte: EXPERT, PRESTIGE, YOLIG, Schnell & Sicher sowie für die Online-Produkte SECUROplus und SECUROpremium. Dies gilt nicht bei den Produkten Standard sowie bei dem Online-Produkt SECURO.
Zusätzlich gibt es die DMB RECHT-Hotline. Diese Serviceleistung bietet die einfache und schnelle Rechtsberatung am Telefon durch unabhängige Rechtsanwälte, sofort und ohne weitere Kosten, in allen Rechtsgebieten und bei allen rechtlichen Fragen. Ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung und ohne Anrechnung als Schadenfall. Die DMB RECHT-Hotline können alle Versicherungsnehmer und alle mitversicherten Personen nutzen. - ÖRAG Rechtsschutz – Internet: Rechtsschutzversicherung (oerag.de)
„Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-Aktiengesellschaft ist der gemeinsame Partner für Rechtsschutzversicherungen der Gruppe öffentlicher Versicherer und der Sparkassen-Finanzgruppe. Den Vertrieb der Produkte übernehmen die Vertriebspartner der Versicherungsunternehmen und die Sparkassen.“
Die ÖRAG verfährt bei Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Erstberatung laut Auskunft der Pressestelle wie folgt:
„Die ÖRAG verzichtet auf die vereinbarte Selbstbeteiligung bei Rechtsschutzfällen, die mit einer Beratung oder Mediation erledigt sind (§
5 III b) ARB). Diese Regelung gilt seit Tarif 2004 für alle Produkte.“ - wird fortlaufend erweitert …
Das obige Beispiel-Foto stammt mit freundlicher Genehmigung von Sasun Bughdaryan auf Unsplash.
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