Mietrecht – Betriebskostenabrechnung – Urteil des Amtsgerichts Hamburg

Betriebskosten sind ein beliebtes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Das Amtsgericht Hamburg hatte einen Fall zu klären, in dem der Vermieter die Nachzahlung von Betriebskosten vom Mieter verlangte. Dieser hatte sich u.a. geweigert, die anteiligen Kosten für den „Hausstrom“ zu begleichen.

In dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.03.2022 – Az.: 48 C 320/20 – zeigt sich, wie tückisch das Recht für den juristischen Laien sein kann. Das Urteil finden Sie hier.

Der Vermieter hatte in seiner Nebenkostenabrechnung die Position „Hausstrom“ eingestellt. Tatsächlich darf er nach der Betriebskostenverordnung allerdings nur den Strom für die allgemeine Hausbeleuchtung berücksichtigen; § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn sich hinter der Position „Hausstrom“ wirklich nur die Stromkosten für die Beleuchtung befinden, ist die Position dennoch formell unwirksam, weil durch die Verwendung des Begriffs „Hausstrom“ theoretisch auch andere Stromkosten gemeint sein können. Um herauszufinden, ob der Vermieter „nur“ Beleuchtungskosten berücksichtigt hat, hätte der Mieter die Belege einsehen müssen. Dass aber führt zur formellen Unwirksamkeit, weil die Abrechnung grundsätzlich so erfolgen soll, dass die Einsichtnahme in die Belege entbehrlich ist, um die Schlüssigkeit der Abrechnung zu prüfen.
Verbargen sich hinter der Position „Hausstrom“ mehr als die Beleuchtungskosten, ist die Abrechnung auch aus diesem Grund falsch und kann vom Vermieter nicht geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht hat dies in seiner Entscheidung so formuliert: „Die Abrechnung der Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition „Hausstrom“ kann indes auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urteil vom 5.5.2021 – 49 C 569/20; AG Hamburg, Grundeigentum 2020, 1631; LG Hamburg, Urteil vom 28.5.2013 – 316 S 90/12).“

Man sieht, hier kommt es wahrlich auf die Feinheiten an. Eine Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung ist potenziell häufig falsch. Wenn es um erhebliche Beträge geht, sollten Sie deshalb juristischen Rat einholen.

Ralf Beckmann – März 2025

Spatz oder Student, das ist hier die Frage – Zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.02.2025

Sie wollen bauen und sind frohen Mutes? Dann sollten Sie die Entscheidung über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin kennen.

Ich möchte an dieser Stelle in die Kommentatorrolle wechseln und Ihnen erklären, wie überraschend selbst ich diese Entscheidung finde. Zu meiner Abiturzeit „stotterte“ sich ein Mitschüler einen Satz aus Englisch und Deutsch zusammen, obwohl wir uns eigentlich nur auf Englisch äußern sollten. Der Satz war reinstes Denglisch und einem Schüler in der Oberstufe eigentlich unwürdig. Aber es war nicht überraschend bei diesem Mitschüler und es klang sehr lustig. Unser Englischlehrer konterte, wie ich meine, humorvoll ebenfalls auf Denglisch: „Ch…, that haut me from the hocker!“ So erging es mir auch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; hier.

Worum geht es? Ein Bauherr wollte Wohnraum schaffen und Remisen und Garagen im Innenhof eines Berliner Wohnviertels abreißen und dafür ein Studentenwohnheim errichten. Nun muss man wissen, dass er zuvor sicher eine Abrissgenehmigung verbunden mit einer Baugenehmigung erhalten hatte. Also, alles unter Kontrolle, dachte sicher unser Bauherr.
Aber weit gefehlt. Wie so oft in Deutschland gibt es Nachbarn oder in diesem Falle einen Naturschutzverband, der hier Brutstätten des „Passer domesticus“ vermutete und deshalb den Abriss stoppen wollte. Passer domesticus fragen Sie sich? Ja, das ist der gemeine Haussperling, umgangssprachlich auch Spatz genannt.

M.E. gibt es entlang der Berliner Innenstadt an allen Imbissbuden mehr Spatzen als Einwohner in Berlin. Deshalb wäre ich immer davon ausgegangen, dass ein neues Studentenwohnheim sicher Vorrang vor ein paar brütenden Spatzen genießen würde.
Aber im Verwaltungsgericht Berlin gibt es offensichtlich Spatzenliebhaber. Ich zitiere: „Bei Fortsetzung der Abriss-und Abbrucharbeiten im Hof des Grundstücks und bei Beseitigung der Vegetation bestehe die konkrete Gefahr, dass die Fortpflanzungs- und die Ruhestätten der Spatzen geschädigt bzw. gestört würden. Die Abrissarbeiten an den Garagen und der Abbruch des Asphaltbelags würden zu erheblichen Lärm- und Staubentwicklungen, Erschütterungen und Veränderungen des Mikroklimas führen. Dies berge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Vergrämung der Spatzen und einer Aufgabe der Nistplätze. Es fehle an einem verbindlichen und hinreichend konkreten Ausgleichskonzept, das die drohenden Verstöße gegen den Artenschutz kompensieren könnte.“

Ja, was denkt sich denn das Verwaltungsgericht? Natürlich werden Spatzen dort zeitweilig vertrieben, wenn die Abriss- und Bauarbeiten beginnen. Vielleicht machen sich die Spaten aber auch über die Reste der Pausenbrote der Bauarbeiter her und brüten einfach einen Innenhof weiter? Welches Konzept sollte es denn bitte geben, außer ich kaufe ein Stück Wald und Feld in Brandenburg und stelle dieses ausschließlich den Spatzen zur Verfügung? Und dann stellt sich ja die Frage, ob die konkret betroffenen Spatzen auch dem Willen des Verwaltungsgerichts folgen und von Berlin nach Brandenburg umsiedeln. Aber, wenn das Wohnheim ist und an einer Außenwand 10 oder 20 Nistkästen angebracht würden, kämen die Spatzen mit Sicherheit zurück. Man schaue sich bitte einmal genau den Unterschied von Spatzen im städtischen Innenraum zu Spatzen auf dem Land an. Spatzen in Innenstädten wie Berlin oder Hamburg sind robust, springen auf die Tische von Lokalen und Imbissen und „stehlen“ die Pommes direkt vom Teller. Das würden scheue Artgenossen auf dem ruhigen Land niemals tun. Also, die Spatzen in dem betroffenen Berliner Innenhof kommen zurück, garantiert. Einfach, weil sie sich vom Menschen nicht mehr stören lassen. Wo also ist bitte das Problem? Menschen kann man für ein Jahr aus einem maroden Gebäude aussiedeln, bis ein Ersatzbau erstellt wurde. Spatzen nicht?

Es grüßt Sie herzlich

Ralf Beckmann

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2025 – Kein Niqab während der Fahrt

Wie das Verwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung vom 27.01.2025 bekannt gibt, hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage einer muslimischen Niqab-Trägerin abgewiesen; hier.

Nach der Straßenverkehrsordnung gibt es ein sog. Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer. Diese müssen grundsätzlich im Fahrzeug erkennbar sein. Von diesem Verbot verlangte die Niqab-Trägerin mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht eine Ausnahme aus religiösen Gründen.

Das Verwaltungsgericht hat geurteilt, dass die Sicherheit und Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern im Straßenverkehr die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit überwiegen und deshalb die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Ralf Beckmann – Januar 2025

Recht haben und Recht bekommen, sind das wirklich zwei verschiedene Paar Schuhe?

Diesen Satz, der hier die Überschrift bildet, habe ich so oder so ähnlich schon tausendmal gehört. Aber stimmt das? Sind das wirklich zwei verschiedene Dinge? Meist hört man diesen Satz von Menschen, die mit dem Recht, besser, mit der Rechtsprechung schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht haben. Aber hat da wirklich das System versagt in dem Sinne, dass es Ihnen hätte helfen müssen, es aber einfach nicht getan hat? Ich glaube nein. Überwiegend liegt es an fehlenden Beweisen, und das verstehen viele Menschen nicht. Deshalb heute dieser Artikel, der sich um die Beweise dreht.

Angeregt zu diesem Artikel hat mich das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil. v. 07.02.2024, Az.: 5 U 33/23). Darin geht es um die sog. Beweislastumkehr. Ein Patient wurde verspätet richtig behandelt und nun musste nach dem Willen der OLG-Richter der Behandler (Arzt) beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden des Patienten war. Eine ähnliche Problematik tritt auch bei sog. Impfschäden, hauptsächlich in der Corona-Krise, auf. Der Patient sagt, ich war kerngesund und nach der Impfung bin ich plötzlich dauerhaft krank, behindert oder eingeschränkt. Dann wird schnell das Schwert des angeblich fehlenden Ursachenzusammenhangs mit der Impfung gezogen. Damit wir diese verstehen, müssen wir aber zunächst einmal die Regeln der Beweise und der Beweislast kennen.

Die Möglichkeiten der Beweisführung

Für Beweise und diese zu führen, gibt es im Zivilprozessrecht feste Regeln. Die Regel lautet »SAPUZ«. »SAPUZ« ist nichts weiter als die fünf Arten der Beweisführung. Entweder ein Sachverständiger „S“ kann Ihren Vortrag bestätigen, oder der richterliche Augenschein „A“. „P“ bedeutet Parteivernehmung (also Sie selbst werden zu Ihrer eigenen Behauptung vom Gericht vernommen). „U“ steht für den sog. Urkundenbeweis. Das ist nebenbei bemerkt das sicherste Beweismittel in einem Zivilprozess. „Z“ steht für den Zeugenbeweis, was m. E. das unsicherste Beweismittel im Verfahren ist. Mehr Möglichkeiten haben Sie nicht.

In diesem Zusammenhang noch ein Tipp: Heutzutage hat jeder ein Smartphone in der Tasche. Natürlich ist es verboten, heimlich das gesprochene Wort aufzunehmen. Das ist sogar strafbar. Aber, wenn sie Ihren Freund Volker 500 EUR leihen, wieso nicht eine Tonaufnahme oder ein kurzes Video, in dem sich Volker zunächst mit der Aufzeichnung einverstanden erklärt und dann kurz bestätigt, ja, heute am 05.03.2021 hat mir G soeben 500 EUR geliehen? Dann stehen Sie später vor Gericht nicht ohne Beweismittel da! Und wenn Sie nun fragen, wie passt das Video mit Volkers Geständnis in die Reihe der Beweismittel »SAPUZ«? Ganz einfach, richterlicher Augenschein (=A), indem Sie dem Richter das Video vorspielen! Wenn Volker dann gleich am Anfang des Videos erklärt, dass er mit der Aufzeichnung als Video inkl. Ton einverstanden ist, wird kein Richter ein Problem mit einem derartigen Video und dem Ansehen desselben im Rahmen des richterlichen Augenscheins haben. Wenn Sie dagegen ein heimlich mitgeschnittenes Gespräch oder Telefonat präsentieren, wundern Sie sich bitte nicht, wenn es niemand hören will.

Die Beweislast im Zivilprozess

Die erste und einfachste Regel im Zivilprozess ist, dass jede Partei, also egal ob Kläger oder Beklagter, die ihm günstigen und von ihm behaupteten Tatsachen im Zweifel auch beweisen muss. Man muss also zunächst wissen oder klären, wer muss eigentlich etwas beweisen. Sie verklagen Ihren besten Ex-Freund Volker, weil dieser die ihm geliehenen 500 EUR nicht zurückzahlt? Dann sind Sie und Volker Kläger und Beklagter in einem Zivilprozess. Wenn Sie in diesem Verfahren vortragen (= behaupten), dass Sie Volker am 5. März 2021 500 EUR geliehen haben, er diesen den Betrag binnen 1 Woche zurückzahlen sollte, dies aber nicht getan hat, dann ordnen Juristen ein derartiges Vorbringen rechtlich als Darlehensvertrag ein. Wenn Volker nun behauptet, dass das niemals passiert sei? Dann müssen Sie Ihre Behauptungen beweisen. Damit haben Sie die sog. Beweislast. Nicht Volker muss beweisen, dass er kein Geld bekommen hat, sondern Sie müssen den Abschluss des Darlehensvertrags inkl. der Geldübergabe an Volker beweisen. Weil sowohl die Behauptung, einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben, als auch die Übergabe des Darlehensbetrags (500 EUR), sind Tatsachen, die Sie behaupten und für Sie günstig sind. Denn wenn Sie diese Tatsachen beweisen, werden Sie den Prozess gewinnen. Folglich tragen Sie für diese Tatsachen die Beweislast.

Die Umkehr der Beweislast

Oben habe ich erläutert, dass die Grundregel zur Beweiserhebung ist, dass derjenige, dem seine Behauptung günstig ist, diese Behauptung auch beweisen muss. Wie zu jeder Regel gibt es Ausnahmen. In diesem Fall jedoch eine eher seltene Ausnahme. Dabei handelt es sich um die Umkehr der Beweislast. Für die seltene Ausnahme hatte ich oben das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg angeführt. Damit Sie überhaupt ein Gefühl für die seltene Anwendung dieser Ausnahme bekommen: Stellen Sie sich einfach 10 Fälle vor, bei denen Sie von der Anwendung der Umkehr der Beweislast ausgehen. Bestenfalls in einem Fall wird es tatsächlich so sein. Warum ist das so? Die Regel besagt ja, dass in unserem Beispielfall der Kläger beweisen muss, dass er seinem Ex-Freund Volker ein Darlehen und in Erfüllung dessen 500 EUR gegeben hat. Von dieser Regel kann das Gericht nicht abweichen, wenn Sie argumentieren, dass Sie mit Volker in einer Ihnen beiden zuvor völlig unbekannten Gaststätte waren. Volker habe dann gemerkt, dass er seine Geldbörse zu Hause vergessen hat. Wem also sonst, als Volker, sollen Sie 500 EUR gegeben haben? Menschen, die ansonsten in der Gaststätte waren und die weder Sie noch Volker kannten? Ein derartiges Verhalten wäre unsinnig, oder?
So in etwa denken die meisten juristische Laien. Der Richter muss aber, wenn Volker den Erhalt von 500 EUR bestreitet, auch von anderen möglichen Varianten ausgehen. Sie könnten etwa lügen oder die 500 EUR verloren haben. Oder sie sind Ihnen gestohlen worden und deshalb schieben Sie Volker die Sache in die Schuhe. Die Frage, welche andere Möglichkeit noch besteht, stellt sich für das Gericht aber nicht. Der Richter unterstellt Ihnen also nicht stillschweigend eine Lüge. Das Gericht stellt schlicht fest, dass die Übergabe von 500 EUR nicht die einzige Möglichkeit war, wie Sie Ihr Geld „verloren“ haben könnten. Es gibt andere Möglichkeiten und damit sind Sie raus, wie man so schön sagt. Aber weshalb hier nicht die Umkehr der Beweislast? Ganz einfach. Sie können nicht einmal beweisen, dass Ihnen wirklich alle anderen Besucher der Gaststätte unbekannt waren. Sie können genau genommen auch nicht beweisen, dass Ihnen 500 EUR fehlen. Erst wenn das feststeht, könnte man ja einen Schritt weiter denken und sich Ihrer Logik der Unsinnigkeit des Verteilens des Geldes an fremde Menschen zuwenden. Das Beispiel der Unsinnigkeit des Verteilens von Geld an einen fremden Menschen zeigt aber eines auf. Für das Gericht muss sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsche so ist, wie Sie es vortragen, so wahrscheinlich zeigen, dass es üblicherweise keine andere Erklärung als die Ihrer Behauptung gibt. Hier gibt es aber zahlreiche andere Möglichkeiten. Ihre Möglichkeit muss so sicher sein, dass bei vernünftiger Betrachtung keine andere Möglichkeit bleibt. Und zwar objektiv und nicht, weil Sie sich das für den Gewinn Ihres Prozesses wünschen.
Jeder weiß, echten Zauber gibt es nicht. Warum sind dennoch alle perplex, wenn plötzlich der riesige und schwere Elefant nicht mehr auf der Bühne steht? Weil man die fehlende Existenz von Zauber in dem Moment vergisst. Am Ende des Tages muss der Richter nur konstatieren, es gibt keinen Zauber. Das ist wissenschaftlich belegt. Warum es nun den Anschein hat, der Elefant sei von der Bühne herunter, ist unwichtig. Vielleicht war nie ein Elefant auf der Bühne, vielleicht war er noch da, als alle dachten, er sei weg. Erst wenn jegliche Logik gebietet, dass es eigentlich nur noch eine Variante als Lösung gibt, nämlich diejenige, die Sie dem Gericht präsentieren, dann kann es zur Umkehr der Beweislast kommen. Dann müsste eben Volker als Beklagter beweisen, dass er das Geld nicht bekommen hat. Oder im Beispielurteil des OLG Oldenburg eben der fehlerhaft arbeitende Arzt, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden am Patienten war.

Am Ende ist entscheidend, dass es aus vernünftiger, objektiver Sicht geradezu zwingend ist, dass eine Ursache oder eine Tatsache so ist, wie Sie es vorgetragen haben, und keine andere Möglichkeit in Betracht kommt.

Resumee

Sie sollten die Beweislastregel, wie oben erläutert, beachten und sicherstellen, dass Beweise »SAPUZ« für Sie vorhanden sind. Bauen Sie nicht zu sehr auf die Anwendung der Umkehr der Beweislast. Das passiert relativ selten in Prozessen. Verlassen Sie sich nicht zu sehr auf Zeugen. Diese sind m. E. das schlechteste Beweismittel. Besser etwas auf die Rückseite eines Kassenzettels gekritzelt (ja, das kann eine Urkunde sein), als auf das schlechte Gedächtnis eines Zeugen zu setzen.
Und zum Schluss, wenn Sie wenig oder gar keine Beweise haben, holen Sie sich fundierten, juristischen Rat. Sorry, den finden Sie nicht auf einer Party beim Sohn des Nachbarn, der im zweiten Semester Jura studiert. Je weniger Sie in der Hand haben, desto eher ist ein gewitzter und erfahrener Anwalt notwendig. Von der Frage, ob ich etwas auch im Zweifel beweisen kann, hängt meistens der Ausgang eines Prozesses ab. Nicht, ob der Richter Ihnen das Darlehen für Volker glaubt. Ein Richter kann Ihnen im Zivilprozess noch so sehr glauben und die Ahnung haben, dass Volker dreist lügt. Wenn Sie den Abschluss des Darlehens nicht beweisen können, wird er die Klage abweisen und Sie haben verloren. Das liegt dann aber ausschließlich an Ihrer Gutmütigkeit bei der Hingabe des Darlehens und nicht an unserem Rechtssystem. Deshalb, wenn recht haben und recht bekommen auseinanderklaffen, haben Sie vorher einen Fehler gemacht. Es gibt eine alte Juristenregel. Wer bürgt, muss zahlen. Beim Beispiel mit Volker sollte man sagen, wer ohne Beweise Geld verleiht, kann es auch gleich verschenken.

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

Attentat in Magdeburg – Und was manche Menschen daraus machen

Natürlich ist es legitim, seinen politischen Unmut auszudrücken und dabei auch gelegentlich zuzuspitzen. Ich persönlich finde es aber unsäglich, wenn diejenigen, die sich im Recht wähnen, die Tatsachen so verdrehen, bis sie ihnen endlich ins Bild passen. Warum muss man sich so benehmen und so agieren, wie es der vermeintliche politische Gegner angeblich auch macht?

Wie komme ich gerade jetzt auf das Thema? Das Attentat von Magdeburg wird von vielen Protagonisten ausgeschlachtet. Diese Menschen sollten sich einmal vorstellen, welches Leid sie damit zusätzlich und völlig unnötig den Opfern und ihren Angehörigen zumuten. Die hören nämlich von solchen Dingen, ob sie wollen oder nicht.

Anlässlich des Attentats hat WELT.DE am 22.12.2024 ein Interview mit Heiko Teggatz geführt. Er nimmt kein Blatt vor den Mund. Aber, ob einem die Meinung des Vorsitzenden der Bundespolizeigewerkschaft gefällt oder nicht. Einfach alles ins Gegenteil verkehren? Das kann und wird niemals richtig sein.
Was war passiert? Meine Frau machte mich auf einen Videoausschnitt auf Facebook aufmerksam. Dort wird das Interview so zusammengeschnitten, dass der Eindruck eines Abbruchs des Interviews durch die Redaktion erweckt wird. Wie aus dem Nichts wird Heiko Teggatz dort scheinbar das Wort abgeschnitten und ins Studio zurückgeblendet.

Screenshot der Facebook-Version des Teggatz-Videos 23.12.2024 – Der Link zum verfälschten FB-Video ist hier. Das Original-Video finden Sie hier.

Dies an einer Stelle, an der Herr Teggatz deutlich in Bezug auf unsere Politik wurde. Dies geschah offensichtlich, um den Eindruck einer Bevormundung der Zuschauer durch die Redaktion zu erwecken. Diesen sollten, so will man wohl vermitteln, unangenehme Wahrheiten vorenthalten werden, um Politiker und ihre „falsche“ Politik zu schützen. Nun bin ich so ziemlich der Letzte, der Politik vor Kritik schützen will. Aber, traurig ist eben, dass der „Autor“ dieses Zusammenschnitts wohl sein Ziel erreichen wird. Wieder mehr und mehr werden mit diesem vermeintlichen Argument dazu verleitet, angeblich politisch gelenkte Berichterstattung zum Anlass zu nehmen, einer neutralen Berichterstattung nicht zu vertrauen. Stattdessen setzt man wohl auf Fake News in Facebook, die als authentisch verkauft werden. Ich sage dazu: Wer mit Lügen seine „richtige“ Meinung transportieren muss, der sollte einmal über seine Argumente nachdenken. Die können nämlich wohl nicht vorhanden sein oder die vorhandenen werden von solchen Menschen mangels intellektueller Fähigkeiten nicht gesehen. Denn es gibt genug richtige Argumente zum Anschlag von Magdeburg oder dem vom Breitscheidplatz. Wer die nicht findet oder nicht sieht, kann sich wohl nur noch mit Fake News helfen.

Armes Deutschland!

Ich wünsche trotz der schlimmen Umstände ein frohes Weihnachtsfest im Kreis der Familie!

Ralf Beckmann

Den RICHTIGEN Rechtsanwalt finden, wie mache ich das?

Viele Ratsuchende stehen vor einem Problem. Rechtsanwälte (damit sind natürlich auch Kolleginnen gemeint) gibt es insbesondere in den großen, deutschen Städten ausreichend. Aber wen nehme ich, wenn ich bislang noch nie zuvor einen Rechtsanwalt benötigt habe?

Spezialist oder Allrounder?

Zunächst einmal empfehle ich zu überlegen, ob ich wirklich ein ganz besonderes Problem habe, für das ich einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt benötige. Mein Eindruck ist nämlich, dass viele Mandanten ihr Problem (rechtlich) überschätzen und deshalb unnötig den Spezialisten suchen. Sie haben beim Discounter etwas gekauft und möchten umtauschen und/oder reklamieren? Da benötigen Sie in aller Regel nicht den Rechtsanwalt, der hoch spezialisiert ist. Derartige Dinge gehören zum kleinen Einmaleins eines jeden Rechtsanwalts und sollten auch einen durchschnittlich guten Rechtsanwalt nicht überfordern. Sie engagieren sicher nicht „Vincent van Gogh“ oder „Michelangelo“, um die mit Raufaser beklebte Wohnzimmerwand neu zu streichen, oder? Deshalb rate ich bei Alltagsproblemen dazu, eher den in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu suchen und nicht die Top-Kanzlei in 200 Kilometern Entfernung. Wenn dann noch hinzukommt, dass der Wert der Dinge, um die es rechtlich geht, überschaubar ist, gilt das zuvor Gesagte umso mehr. Und ja, ein Streitwert von 2.000 EUR ist für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt ein finanziell überschaubarer Fall. Entfernung zum Rechtsanwalt und zum Gegner kosten Geld. So einfach ist das. Was Ihr Rechtsanwalt nach der anwaltlichen Gebührenordnung (nunmehr Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fordern kann, können Sie überschlägig selbst ausrechnen, hier ist der Gebührenrechner von ANWALT.DE.

Ein Kriterium zum Einschätzen des eigenen Rechtsproblems ist, ob es für mein Rechtsproblem Fachanwälte gibt. Wie finde ich das heraus? Ganz einfach, gehen Sie etwa auf die Seite des Deutschen Anwaltsvereins, hier. Der Link führt Sie sofort auf die Seite der Anwaltssuche. Klicken Sie relativ weit oben auf „Suche verfeinern.“ Dann öffnet sich der Bereich „erweiterte Suche.“ Hier können Sie dann nach Kanzleien in Ihrer Nähe suchen. Oder Sie klicken auf das Feld „Fachanwältin/Fachanwalt“. Dann öffnet sich ein Dropdown-Menü mit allen Fachanwaltsbezeichnungen. Wenn Ihr Problem sich nicht einer der Fachanwaltsbezeichnungen zuordnen lässt, gibt es für dieses Gebiet schlicht keinen Fachanwalt. Wenn es jedoch Fachanwälte für Ihr rechtliches Problem gibt, dürfen Sie mit Fug und Recht davon ausgehen, dass es sich nicht um ein alltägliches Problem handelt und Sie dort eine echte Chance auf einen Experten für Ihr Problem haben.

Aber, nur weil ein Rechtsanwalt nicht die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Fachanwaltsbezeichnung trägt, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt auf diesem Gebiet keine besonders große Erfahrung und Kenntnisse hat. Deshalb mein nächster Tipp: Fragen Sie am besten einfach, wie oft rechtliche Probleme wie Ihre in letzter Zeit von ihm bearbeitet wurden.

Spezialist ohne Fachanwalt zu sein?

Eine weitere Möglichkeit ist, dass es für Ihr spezielles rechtliches Problem gar keine Fachanwälte gibt. Die Liste der Fachanwälte ist schon relativ alt und wird nicht binnen ein oder zwei Jahren erneuert, auch wenn dies in dem einen oder anderen Fall sinnvoll wäre. Ich kann hier mein letztes Fachgebiet „Tierrecht“ als Beispiel nennen. Fälle mit Bezug auf Tiere machten zuletzt 80-90 Prozent aller meiner Fälle aus. Einen Fachanwalt für Tierrecht gibt es jedoch nicht. Wie aber finde ich dann den richtigen Anwalt? Ich empfehle hier das Anwaltssuchportal ANWALT.DE; hier. Der Vorteil dort ist, dass die teilnehmenden Rechtsanwälte nicht nur Ihre Fachanwaltsbezeichnung als „Spezialgebiet“ angeben können, sondern auch Rechtsgebiete. Dort bietet ANWALT.DE etwa das Rechtsgebiet „Recht rund ums Tier“ an. Wenn Sie in diesem Rechtsgebiet nach einem Rechtsanwalt in der Nähe suchen, besteht eine große Chance, dass Sie einen Spezialisten finden, der sich ständig mit rechtlichen Belangen der Tiere beschäftigt. Ebenso verhält es sich mit „Schadenersatz & Schmerzensgeld.“ Auch dafür gibt es keinen speziellen Fachanwalt. Aber, wenn Sie Schadenersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls fordern, kann ein Rechtsanwalt mit Erfahrung durch viele Mandate in diesem Bereich sehr hilfreich sein.

Andererseits zeigt das letztgenannte Beispiel Schadenersatz, wie man mit den Begriffen und vor allem der Fallbezeichnung schnell durcheinander geraten kann. Warum? Stellen Sie sich vor, sie werden von einem Hund gebissen oder von einem ausgeliehenen Pferd abgeworfen und verletzt. Dann haben Sie sicher einen Schaden und fordern berechtigt auch ein Schmerzensgeld für Ihre Verletzung. Also, den Spezialisten für Schadenersatz nehmen? M.E. eher nicht, denn ein Rechtsanwalt mit diesem Tätigkeitsgebiet wird nur sporadisch oder vielleicht noch nie diese Forderungen mit Bezug auf ein Tier für Mandanten geltend gemacht haben. Da wäre sicher ein Rechtsanwalt, der ständig mit tierbezogenen Fällen zu tun hat, die bessere Wahl. Dies zeigt nochmals, dass es notwendig ist, zunächst sein Rechtsgebiet richtig zu verorten.
Deshalb sollte jeder, der einen Streit im Zusammenhang mit Tieren hat, sich an einen Rechtsanwalt mit diesem Rechtsgebiet wenden. Wem der Ehepartner im Streit ein schönes Erbstück zerschlagen hat, hat auch einen Schaden. Aber ist das das vordringliche Rechtsproblem? Man wird dann sicher am besten bei einem Familienrechtsanwalt (die machen auch die Scheidungsvertretung) aufgehoben sein und nicht bei einem Rechtsanwalt alt für Schadenersatz. Legen Sie Ihren Fokus daher auf das Hauptgebiet und nicht, was nebenher noch rechtlich zu klären ist.

Resümee

Also, erst einmal das eigene Rechtsproblem richtig einschätzen. Dann für Fälle von finanziellem Gewicht den Spezialisten über ANWALT.DE oder den Anwaltssuchservice des Deutschen Anwaltsvereins suchen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto stammt von Wesley Tingey auf Unsplash. Vielen Dank dafür.

Lebenslange Freiheitsstrafe – Was bedeutet die in unserem Land?

Immer wieder höre ich als Jurist, dass bei Mord und Totschlag nicht hart genug durchgegriffen wird. Dabei gibt es viele Missverständnisse und vor allem Desinformation darüber, was „lebenslang“ in Deutschland tatsächlich bedeutet. Denn Frau und die Kinder ermorden und nach 15 Jahren wieder selbstverständlich hinausspazieren, ist ein weiter verbreiteter Irrglaube.

Ich meine, dass gute Informationen durch „neue Kleider“ nicht schlechter gemacht werden sollten. Denn wir haben eine unabhängige Stelle, die fachkundig viele Fragen erläutert, den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages. Deren Analysen finden Sie hier.

Und die angesprochene Analyse und Erläuterung der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik finden Sie hier.

Lesen Sie es selbst beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages nach. Bei Fragen schreiben Sie gern einen Kommentar oder direkt eine Mail an mich.

Bleiben Sie mir gewogen.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto stammt von Wesley Tingey auf Unsplash. Vielen Dank dafür.

Spenden – Nicht nur zu Weihnachten aktuell

Spenden und wieso darüber als Jurist schreiben?

Spätestens kurz vor Weihnachten gehen sie wieder los, die großen Spendensammlungen, „Ein Herz für Kinder“, „Die Hörer helfen Kindern Weihnachtssammlung“ von Radio Hamburg, usw. Wobei ich gleich am Anfang anmerken möchte. Die Tatsache, dass jemand mit Spendenaufrufen helfen möchte, etwas organisiert, Herzblut in eine wichtige Sache steckt, finde ich hervorragend. Ganz gleich, ob dies jemand privat veranstaltet oder mit einem Verein. Aber es gibt eben auch Spitzbuben und die können die Bereitschaft zum Spenden ausnützen. Deshalb sollten Sie wissen, wie die Guten von den Schlechten zu unterscheiden sind, oder? Wobei ich mich hauptsächlich auf private Sammlungen via Internet konzentrieren möchte.
Aber wie komme ich überhaupt zu dem Thema? Erstmalig habe ich mich gewundert, als mir eine Mandantin vor Jahren davon erzählte, wie leicht sie ohne große Organisation über 30.000 EUR an Spenden sammeln konnte, nur auf einen Aufruf in den sozialen Medien hin.
Da dachte ich mir, so leicht geht das ohne jeglichen Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Seriosität meines Anliegens? Und um es gleich vorwegzunehmen. Ja, so leicht geht das. Neulich wandte dann ein Bekannter von mir ein, dass das Sammeln von Spenden doch sicher kontrolliert würde. Er war sicher davon ausgegangen, dass es irgendeine Behörde gibt, die das Einsammeln von Spenden überwacht. Das hatte ich gefühlt nun schon einhundert Mal in den letzten Jahren gehört. Und da war jetzt endgültig der Wille da, die Frage von Spenden in einem Blogbeitrag juristisch zu beleuchten.


Ist Spendensammeln im weitesten Sinn wirklich kontrollfrei?

Soweit mir bekannt ist, gibt es lediglich in drei Bundesländern ein sog. Sammlungsgesetz. Nämlich in Thüringen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Wichtig zu wissen ist jedoch, es geht mehr oder weniger bei diesen Gesetzen immer um Haus- oder Straßensammlungen. Also, wenn beispielsweise jemand mit den berühmten Sammelbüchsen in der Fußgängerzone oder vor Ihrer Haustür steht. Nicht weiter erfasst sind die übrigen Bundesländer und vor allem die von mir hier besonders beobachteten privaten Sammlungen via Internet. Diese Spendenaktionen wenden sich bundesweit, ja sogar weltweit an jegliche Interessenten. Wer folglich glaubt, dass von Privaten veranstaltete Sammlungen in Deutschland erlaubnispflichtig sind oder von irgendeiner deutschen Behörde automatisch kontrolliert würden, der irrt schlichtweg. Sie dürfen also prinzipiell sammeln, wofür auch immer. Und dagegen ist zunächst auch nichts einzuwenden.

Sonderfall der Spendenaufrufe durch das Internet durch Private

Wie ich eingangs erwähnte, ist das Sammeln von Spenden im Internet besonders leicht und prinzipiell nicht verboten. Man schreibt seinen 2.000 FB-Freunden einfach:

Oder man richtet eine Kampagne bei einer Spendenplattform ein und wirbt anschließend in sozialen Medien dafür. Auf diesen Spendenplattformen heißt es beispielsweise zur Vorgehensweise:

Und schon kann man sammeln, wofür auch immer. Eine echte Kontrolle, dass der Initiator das Geld zweckentsprechend verwendet, gibt es nicht. Auch irgendeine „Spendenbehörde“ kontrolliert hier nicht. Die Kontrolle müssen SIE ausüben, dazu jedoch noch weiter unten im Beitrag.

Der juristische Hintergrund von privaten Spendenaufrufen

Interessant an jedem Spendenaufruf ist der Spendenzweck und das Spendenziel. Da sind die o.g. Hinweise der Internetspendenplattform schon sehr nützlich. „Erzähle deine Geschichte“ kann man mit Spendenzweck, aber auch mit Spendenziel gleichsetzen. Einen solchen Zweck sollten Sie nämlich bei jeder Spende bzw. jedem Aufruf zu einer Spende erkennen können.

Was ist das Ziel?
Wenn jemand im obigen Beispiel erzählt, dass er „Klaus“ kennt, er über Jahre krank ist und nun finanzielle Unterstützung benötigt, weil er kein Krankengeld mehr bekommt und die Medikamente teuer sind, ist darin ein Spendenziel enthalten. Nämlich, „Klaus“ über die finanziellen Hürden der teuren Medikamente hinwegzuhelfen. Natürlich wäre das Ziel einfacher auszumachen, wenn man schreiben würde, dass man insgesamt 30.000 Euro sammelt, damit „Klaus“ die nächsten 10 Jahre Ruhe vor den Kosten der Medikamente hat. Hier ist das Ziel aber unbestimmt, nämlich helfen, solange „Klaus“ krank ist und er gegebenenfalls das teure Medikament braucht. Darin, in den ungenauen Beschreibungen des Ziels oder des Zwecks, liegt aber auch zugleich die Gefahr von Missbrauch bei Sammlungen. Was ist ein teures Medikament? An einer solchen Aussage kann man nichts festmachen. Je unbestimmter und allgemeiner die Formulierung von Ziel oder auch Zweck, umso höher die Gefahr von Missverständnissen zwischen Spender und Initiator.

Und der Zweck?
Der eigentliche Zweck meines Beispiels ist die Finanzierung der Medikamente. „Klaus“ benötigt „teure“ Medikamente und hat kein Geld dafür, weil er kein Krankengeld mehr erhält. Ein anderes Beispiel mit gerade aktuellem Bezug wäre „BILD hilft: Ein Herz für Kinder.“ Auch das ist sicher ein toller Zweck, und ich will auf keinen Fall hier den Eindruck erwecken, BILD sei in diesem Punkt unseriös. Aber was Not von Kindern ist, wo Hilfe nötig ist, definiert jeder anders. Der eine sagt beispielsweise, Not läge vor oder Hilfe sei nötig, wenn ein Kind nicht jeden Tag so essen kann, dass es satt wird. Der andere sieht Not bereits, wenn ein zehnjähriges Kind in Deutschland kein Smartphone hat, weil die Eltern es sich nicht leisten können.

Lernen kann man aus Zweck und Ziel, dass diese bei sammelnden Privatpersonen klar und deutlich erkennbar sein sollten. Je deutlicher diese formuliert werden, desto höher ist m.E. die Wahrscheinlichkeit, dass seriös mit Ihrem Geld umgegangen wird. Die Ausnahme sind Sammelaufrufe, wie die von BILD oder vielen Radiosendern zu Weihnachten. Entscheidend an der Seriosität im Aufruf von „Bild“ ist bei solchen Sammelaufrufen aus juristischer Sicht, dass Ihnen nichts vorgegaukelt wird und keine falschen Erwartungen geweckt werden. Wir leiten an Kinderhilfsorganisationen weiter, heißt es bei BILD oder auch zahlreichen Radiosendern. Das ist okay und juristisch schon gar nicht zu beanstanden. Juristisch geben Sie damit der BILD einfach einen Freibrief, die Spende an irgendeine weltweite Kinderhilfsorganisation weiterzuleiten. Welche, bleibt BILD überlassen. Praktisch kann man deshalb nur raten, wer für einen Spendenaufruf der zahlreichen Radiosender oder BILD spendet, überlässt die Auswahl anderen. Wenn man das nicht möchte, sollte man sich selbst eine passende Hilfsorganisation mit dem passenden Zweck suchen.

Was ist aber mit dem privaten Aufruf zu Spenden für „Klaus“? „Marius“ als Initiator ruft zu Spenden auf, den kenne ich, der ist vertrauenswürdig und wenn der sagt, dem „Klaus“ muss geholfen werden, dann ist das so und ich spende 10 oder 20 Euro. So läuft es bei den meisten Lesern, oder? Was glauben Sie nach diesem Aufruf? Ist „Klaus“ arm oder reich? Seien Sie bitte ehrlich. Die meisten von Ihnen werden gedacht haben, er sei arm, oder? Tatsächlich habe ich aber im obigen Beispiel lediglich erzählt, dass „Klaus“ kein Krankengeld mehr erhält. Sagt das etwas über seinen Status, arm oder reich aus? Natürlich nicht! Was wäre, wenn ich Ihnen sage, dass „Klaus“ ca. 90 Millionen Euro auf der hohen Kante hat, weil er vor Jahren im Eurojackpot gewonnen hat? Es ist immer noch richtig, dass er krank ist, kein Krankengeld mehr bekommt und teure Medikamente kaufen muss. Er könnte die Medikamente aber aus seinem Vermögen lebenslang bezahlen. Fühlen Sie sich dann hinters Licht geführt? Es gibt nun einmal sehr spitzfindige Aufrufe, die bei Ihnen möglicherweise falsche Erwartungen auslösen. Ob der Staatsanwalt hier einschreiten würde, da habe ich meine Zweifel. Es ist m.E. juristisch maximal grenzwertig, so vorzugehen. Es ist zunächst auch unerheblich, ob ein Staatsanwalt in diesem Vorgehen einen Betrug erblickt. Ihr Geld ist erst einmal weg und Sie haben mindestens für einen Zweck gespendet, der nicht vollständig so war, wie es Ihrer Vorstellung entsprach. Ich will Ihnen mit dem Beispiel nur verdeutlichen, lesen Sie genau, was Ihnen als Zweck und Ziel präsentiert wird und nicht, was Sie da gegebenenfalls vom Spendensammler beabsichtigt, hineininterpretieren können.

Und wann ist die Grenze überschritten?

Ich komme zurück auf mein Beispiel mit „Klaus“ und seiner Krankheit. Stellen Sie sich vor, „Klaus“ gibt es gar nicht. Auch keine Krankheit und keine teuren Medikamente. Das ist dann natürlich schlicht und einfach Betrug und strafrechtlich zu ahnden. Nun kommt die Kontrollfunktion. Sie, nicht irgendeine Behörde, müssen kontrollieren und tätig werden. Wie soll ein Staatsanwalt tätig werden bzw. ermitteln, wenn er beispielsweise nie erfährt, dass „Klaus“ gar nicht existiert? Ruft „Marius“ also zu Spenden für „Klaus“ auf, müssen Sie als Spender zunächst nach einiger Zeit nachfragen. Juristisch verlangen Sie damit Rechenschaft für Ihre Spende. Da ist Marius Ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Sie könnten im Beispiel von „Marius“ diesen bitten, dass er eine Bestätigung von „Klaus“ schickt oder veröffentlicht, in der er sich für inzwischen 1.000 Euro an Spenden bedankt, also damit dokumentiert, dass wenigstens 1.000 Euro bei „Klaus“ angekommen sind. Lehnt „Marius“ dies ab oder meldet sich nicht, bitten Sie erneut um geeignete Nachweise für die uneingeschränkte Weiterleitung Ihrer Spende und setzen eine Frist. Jede gemeinnützige Organisation mit seriösem Hintergrund tut das, was ich Ihnen gerade beschrieben habe, auch. Sie veröffentlicht ihren Rechenschaftsbericht. Also, warum sollte „Marius“ nicht auch dazu verpflichtet sein? Kommt man dann Ihrer Bitte erneut nicht nach, ist es Zeit, die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige über den Vorgang zu informieren. Natürlich kann alles trotzdem in bester Ordnung sein. Aber das ist eben die Kontrolle, von der alle annehmen, irgendeine Behörde würde sie automatisch ausführen. Wir müssen erkennen, wir alle sind der Kontrolleur und nicht irgendeine Behörde. Und Kontrolle ist nötig und nichts Unehrenhaftes.

Bleiben Sie mir gewogen und spenden Sie weiterhin gern für einen guten Zweck! Ich werde es tun, auch wenn ich weiß, dass es das eine oder andere schwarze Schaf gibt.

Und zum Schluss: ich persönlich helfe gern u.a. Sternenbrücke, einem Kinderhospiz in Hamburg.

Ihr Ralf Beckmann

Wir übernehmen die Kosten, die dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechen – Was bedeutet das?

Vorbemerkung
Ja, es geht um die Rechtsschutzversicherung und diejenigen Kosten, die diese gem. den Versicherungsbedingungen im Falle eines Vergleichs übernehmen muss. Wie sich die Versicherung finanziell beteiligt und was sie dazu von Ihnen erwartet, wird beispielsweise mit der nachfolgenden Vertragsklausel erläutert:
„Bei einer gütlichen Einigung der Angelegenheit übernehmen wir die Kosten, die dem Verhältnis des von der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Aber was ist damit tatsächlich gemeint? Wer versteht das? Wahrscheinlich nicht viele Leser und deshalb gibt es nachfolgend die Aufklärung.

Was meinen die Klauseln im Vergleichsfall genau?
Am besten erklärt es sich mit einem Beispiel:
Angenommen, Sie fordern 1.000 Euro in einem Rechtsstreit. Das ist Ihre Forderung, die Hauptsache. Der Versicherer sagt dazu oben, es sei das angestrebte Ergebnis. Sie einigen sich mit dem Beklagten auf einen Betrag von 500 Euro, also genau die Hälfte, die der Beklagte an Sie zahlen soll. Das bedeutet, dass Sie zu 50 Prozent obsiegt/gewonnen haben und zu 50 Prozent unterlegen waren. In diesem Fall soll die Kostenvereinbarung so aussehen, dass beide Parteien von den gesamten Kosten des Rechtsstreits je 50% übernehmen. Weichen Sie von der vorgesehenen Quote nach unten hin ab, und Sie übernehmen 60% der Kosten, obwohl Sie 50% gewonnen haben, dann gibt es Probleme. Denn die Kostenregelung soll das prozentuale Verhältnis widerspiegeln, das Sie in Bezug auf die Hauptsache (Ihre ursprüngliche Forderung/angestrebtes Ergebnis) von 1.000 Euro vereinbart haben. Das erwartet Ihre Versicherung nicht nur, das steht so auch in den Versicherungsbedingungen und ist somit Teil Ihres Vertrags.

Aber warum erwartet Ihre Rechtsschutzversicherung, dass die Kostenquote der Hauptsache folgt?
Auch hierzu ein Beispiel:
Das Gericht schlägt vielleicht eine Zahlung des Beklagten von 300 Euro an Sie vor, wobei Sie ursprünglich mit der Klage 1.000 EUR gefordert haben. Dementsprechend würden Sie 70% verlieren und 30% gewinnen. Sie müssen oder dürfen dann also auch 70% der Kosten übernehmen, die Ihre Versicherung dann trägt. Soweit der Vorschlag des Gerichts.
Sie könnten jedoch die Situation, dass Sie nicht die Kosten tragen müssen, zu Ihrem Vorteil nutzen. Kommen Sie vielleicht auf die Idee, diese Ihnen persönlich zustehende Summe zu erhöhen, ohne dass die Gegenseite insgesamt mehr gem. dem Vergleich zahlen muss? Dem Beklagten kann es egal sein, ob er 300 EUR für die Hauptsache und 300 EUR für die Kosten zahlt, wenn es am Ende insgesamt 600 EUR sind. Oder er zahlt eben 400 oder 500 EUR an Sie und entsprechend weniger von den Kosten. Sie bieten deshalb dem Beklagten an, dass der an Sie zu zahlende Betrag von 300 Euro auf 500 Euro erhöht wird. Sie gewinnen zusätzliche 200 EUR. Diese 200 EUR müssen für den Beklagten im Gesamtergebnis ausgeglichen werden, damit er insgesamt nicht mehr als ursprünglich vorgeschlagen bezahlt. Sie bieten ihm deshalb an, dass Sie im Gegenzug nunmehr 80% der Kosten übernehmen. Das Verhältnis der Kosten entspricht jetzt nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Dabei haben Sie natürlich im Hinterkopf, dass die Kosten nicht von Ihnen getragen werden müssen, sondern von Ihrer Rechtsschutzversicherung. Für Ihre Rechtsschutzversicherung, die den ursprünglichen Vorschlag 70/30 nicht kennt, sieht es nunmehr in der Hauptsache nach 50/50 aus, denn Sie bekommen ja 500 statt 300 EUR. Bei den Kosten verpflichten Sie sich dennoch (zulasten Ihrer Rechtsschutzversicherung) zur Übernahme von 80% der Kosten. Genau dieses Verhalten ist mit der Klausel umschrieben und ausgeschlossen.

Folglich sollten Sie deshalb immer mit der Kostenregelung das tun, was sie auch bei der Hauptsache getan haben. Sie geben zu 30% nach, gewinnen also 70%? Dann muss die Gegenseite 70% der Kosten tragen und sie 30%. Dann läuft alles rund mit ihrer Versicherung. Sie gewinnen zu 60%? Dann muss der Gegner 60% der Kosten tragen und Sie (Ihre Versicherung) nur 40%.

Ein letzter Hinweis
Aufgrund einiger Fragen und Hinweise zur Langversion meines Artikels; die hier in Rede stehende Kostenregelung bezieht sich auf die Gesamtkosten des Verfahrens, nicht nur vor Gericht, sondern eben auch, wenn Sie sich außergerichtlich (vor) einem Rechtsstreit geeinigt haben. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass auch bei einem außergerichtlichen Vergleich eine entsprechende Kostenregelung vereinbart wird.

Wichtig ist weiterhin zum Verständnis, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Rechtsanwalt voll bezahlt, wenn Sie sich an die vorgesehene Kostenregelung halten. Es ist also nicht so, dass bei einer Kostenregelung 30/70 zu Ihren Gunsten Sie 30% der eigenen Rechtsanwaltskosten tragen müssen. Das obige Beispiel, bei dem man sich auf 50/50 einigte, zeigt es.
Ein 50/50-Vergleich vor Gericht bedeutet im Ergebnis, dass jeder seinen Rechtsanwalt selbst zahlt und die Gerichtskosten werden hälftig, also 50/50 geteilt. Ihre Versicherung zahlt demnach ihren Anwalt vollständig. Haben Sie 30% der Kosten übernommen, muss sich Ihre Rechtsschutzversicherung bei der Gegenseite im Rahmen der Kostenerstattung diese 30% erstatten lassen, nicht bei Ihnen. Für Sie bleibt es dabei, liebe Leser, dass Ihre Versicherung die Kosten Ihres Rechtsanwalts voll übernimmt.

Bleiben Sie informiert.


Ralf Beckmann

Das obige Beispiel-Foto stammt mit freundlicher Genehmigung von Sasun Bughdaryan auf Unsplash.

Volles Schmerzensgeld bei einem Hundebiss, auch wenn ich ihn zuvor gestreichelt habe?

Das Landgericht Frankenthal hat im Dezember 2022 ein Urteil zum Fall einer Beißattacke durch einen bekannten Hund veröffentlicht; hier. Es handelt sich um das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 04.11.2022, Az. 9 O 42/21.

Nach der Pressemitteilung des Landgerichts war eine Frau zu Besuch bei einer Freundin. Anwesend war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin. Das spätere Opfer soll den Hund schon gut gekannt und zuvor mit ihm mehrfach gespielt und gekuschelt haben. Am Unfalltag habe sie sich dann zu dem Hund heruntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Der Rottweiler habe das Opfer dann unvermittelt in das linke Ohr gebissen und verletzt.

Das Landgericht sah in diesem Verhalten, nämlich Herunterbeugen und Streicheln, jedenfalls dann kein Mitverschulden begründendes Verhalten, wenn man den Hund  über geraume Zeit kennen würde und der Hund bisher kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Deswegen hat das Landgericht einen Mitverschuldenseinwand des Beklagten verworfen und der Klägerin als Opfer den vollen Schadenersatz zugesprochen.

Dieses Urteil halte ich im Ergebnis für falsch. Richtig ist die nüchterne Feststellung des Landgerichts, dass ein Hundehalter, sofern sein Hund einen Schaden verursacht und dieser kausal auf sein tierisches Verhalten zurückzuführen ist, ohne Verschulden haftet. Wurde jemand durch den Biss verletzt, haftet der Halter in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden. ABER! Die Anwendung des § 254 BGB, nämlich ein anzurechnendes Mitverschulden, ist auch bei der Tierhalterhaftung möglich! Das wichtigste Element beim Mitverschulden ist der sog. Verursachungsbeitrag. Der oder die Geschädigte muss einen eigenen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet haben. Hier sehe ich diesen Beitrag der Geschädigten durch das Unterlassen des notwendigen Sicherheitsabstandes zum Hund. Jeder mit Hunden etwas vertraute Mensch weiß, dass auch der friedlichste Hund plötzlich und unerwartet beißen kann. Will ich das bestmöglich vermeiden, halte ich Abstand. Hier hat die betroffene Frau nicht nur keinen Abstand gehalten, sondern den Hund auch noch umarmt und gestreichelt. Mehr Nähe und damit Gefahr für ihr eigenes Wohlbefinden gehen in einer solchen Situation nicht. Auch ohne die Einschaltung eines Sachverständigen für Hundeverhalten drängt sich jedermann die Überlegung auf, dass der Biss am linken Ohr nicht passiert wäre, wenn das spätere Opfer den Hund nicht umarmt und gestreichelt hätte. Allein hat die extreme Nähe den konkreten Biss am Ohr möglich gemacht. Ob diese Nähe überhaupt den Biss als solchen ausgelöst hat, ist unerheblich. Denn selbst wenn der bei einem Abstand der Geschädigten von einem Meter dennoch Anstalten zum Beißen gemacht hätte, wäre der Verlauf eben ein völlig anderer gewesen. Diese Überlegungen wischt das Landgericht mit der, so meine ich, unerheblichen Überlegung zur Seite, dass das Opfer den Hund kannte und umgekehrt der Hund das Opfer und der Hund zuvor niemals Aggressivität gezeigt habe. Das Landgericht verkennt dabei, dass es zum unberechenbaren, tierischen Verhalten gehört, nicht immer wie gewohnt zu agieren oder zu reagieren. Dass der Hund, der im juristischen Sinne keinen eigenen Willen hat, zeigt, dass es für ihn ohne Belang ist, dass er das Opfer kannte, belegt die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Dass das Opfer den Hund kannte und daher sein Verhalten für die Situation falsch einschätzte, ist menschlich nachvollziehbar, aber juristisch hätte das Opfer die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beachten müssen. Nur wer von Hunden und dem Hund konkret absolut keine Ahnung hat, kann sich m.E. darauf berufen, mit einem Angriff nicht gerechnet zu haben. Wer ein wenig von Hunden und konkret von dem Hund versteht, eben nicht! Derjenige musste vorsichtig sein. Tut er es nicht, was menschlich nachvollziehbar ist, haben wir eben das Mitverschulden.
Es kommt daher bei der Beurteilung des Mitverschuldens allein darauf an, dass das aktive Suchen der Nähe zum Hund bis zur Umarmung ein Verursachungsbeitrag der Geschädigten war, der den Biss und Schaden erst möglich gemacht hat. Dies hätte das Landgericht m.E. berücksichtigen müssen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Sie suchen einen qualifizierten Rechtsanwalt, der Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem und Ihrem Tier schnell und kompetent hilft? Hier klicken!

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