Achtung Gewaltenteilung – Seit wann kontrollieren sich die Handelnden selbst?

Hier und heute soll es einmal ganz offen um Meinung gehen und wie Politiker zeigen, dass sie wenig von Kontrolle halten. Aber von vorn, was ist passiert?

Heute Morgen stolperte ich über einen Artikel der Welt, der in MSN veröffentlicht wurde. Den Artikel finden Sie hier.

Die Aussagen von Frau Göring-Eckardt sind meines Erachtens so allgemein, wie nichtssagend und andererseits selbstverständlich. Wer wäre nicht dafür, wenn man nach einer völlig neuen Situation im Anschluss das Krisenmanagement beurteilt und überprüft? Wer ist denn nicht dafür, schnell dahingesagte Worte, die beleidigend waren, zu entschuldigen? Möchte jemand falsche Maßnahmen mit dem heutigen Wissen nicht entschuldigen? Das sind m.E. Selbstverständlichkeiten!

Aber, entlarvend ist, was der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zum Besten gibt:

Ich zitiere: „…. dass wir uns als Bundesregierung darüber Gedanken machen müssen: Was ist die klügste Form der Aufarbeitung“, …“ Es ist schon geschickt eingebaut, zeigt aber, dass Herr Bundesminister Lauterbach davon ausgeht, dass die Bundesregierung darüber entscheiden sollte, wie wird aufgearbeitet, wie wird kontrolliert! Das wäre ungefähr so, als wäre ein Kassierer in der Bank oder ein Hauptbuchhalter im Unternehmen, zugleich auch Kontrolleur seiner selbst. Ich nehme etwas Geld aus der Kasse und kurz vor Feierabend kontrolliere ich mich selbst und siehe da, alles ist in Ordnung! Kein Fehlbetrag zu finden.

Nein, Herr Lauterbach, die Kontrolle muss immer von außen, also unabhängig vorgenommen werden, sonst kann man sie gleich vergessen. Deshalb wird die Bundesregierung u.a. durch das Parlament und vor allem durch Untersuchungsausschüsse des Parlaments kontrolliert. Oder auch durch die Presse. Dieses Trennen von Kontrolleuren und Kontrollierten nennt man Gewaltenteilung, Herr Lauterbach. Ein Umstand und Begriff, der manchen Politikern fremd oder lästig ist.

Und Frau Bundestagsvizepräsidentin ist nicht viel besser. Denn die Überschrift/Zitat von Göring-Eckardt im Artikel ist entlarvend: „Aufarbeitung sollte nicht missbraucht werden.“ Wer als zu Kontrollierender, als handelnde Person ankündigt, dass die Kontrolle missbraucht werden könnte, will sie in Wirklichkeit gar nicht. Man beschimpft sicherheitshalber die Kontrolleure, bevor Sie überhaupt angefangen haben. Wann macht man das? Wenn man ein vollkommen reines Gewissen hat?

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann – 28.03.2024

Bei Rasern greift Österreich nun durch – Auto weg!

Wie der ADAC bekannt gibt (hier), gelten in Österreich neue Strafen für Raser im Straßenverkehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts droht jetzt die Beschlagnahme und Versteigerung des Fahrzeugs.

Meinung: Mehr als 80 km/h zu schnell in einer Ortschaft? D.h., man muss mindestens 131 km/h auf dem Tacho haben! Das ist kein Versehen, das ist tatsächlich lebensgefährliche Raserei, und zwar für die anderen Verkehrsteilnehmer, wie Fahrradfahrer oder Fußgänger. Mitleid? Weit gefehlt!

Ralf Beckmann 14.03.2024

Gewalttaten – Gefühl und Realität

Ich habe zunehmend den Eindruck, dass es auch bei Gewaltstraftaten einen Graben in der Bevölkerung gibt. Diejenigen, die alles mit „das sind Einzelfälle“ beschwichtigen und diejenigen, die gefühlt bei Gewalttaten eine ständige Steigerung sehen. Dabei ist es heutzutage relativ leicht, sich zu informieren.

In diesem Zusammenhang möchte ich einen Newsletter des Nachrichtenportals „Nius“ erwähnen. Der Autor Willi Haentjes berichtet als gerade einmal 34-Jähriger darüber, dass „früher“ einiges besser war. Anstatt sich nun zu echauffieren, dass schon junge Menschen mit „früher“ anfangen, sollte man sich vielleicht fragen, warum schon junge Menschen keine unbeschwerte Jugend mehr haben und anfangen von „früher“ zu reden. Das muss einem etwas sagen.

Den gerade erwähnten Newsletter finden Sie hier. Das im Newsletter erwähnte Presseportal finden Sie hier.

Ralf Beckmann 12.03.2024

Das oben gezeigte Beispielfoto ist ein Screenshot des Online-Magazins Nius vom 12.03.2024 mit dem erwähnten Newsletter

Qualzucht bei Tieren – was ist das eigentlich?

Heute möchte ich Sie auf einen LinkedIn-Beitrag der Rechtsanwältin Melanie Katja Fritz aufmerksam machen. Diese erläutert in Ihrem Beitrag

„Was ist eigentlich eine Qualzucht?“

die Frage, wo Qualzucht bei Haustieren anfängt. Den Beitrag der Kollegin Fritz auf LinkedIn finden Sie hier. Hier vorab ein kleiner Auszug aus dem Beitrag, der zudem noch mit einem Video von Frau Kollegin Fritz unterstützt wird:

„Qualzucht meint, dass Tiere aufgrund ihrer angezüchteten Merkmale ein Leben mit Schmerzen und Schäden führen. 💊
Das ist bei kurzköpfigen Hunden der Fall, die schlecht Luft bekommen, aber z.B. auch bei Scottish Fold Katzen, die unter schmerzhaften Knorpeldeformationen leiden. Die Liste betroffener Tierrassen ist lang. Sogar Fische, Reptilien, Kleintiere und natürlich auch Nutztiere sind von Qualzucht betroffen.“

Ich kann Ihnen den Beitrag nur wärmstens empfehlen.

Ralf Beckmann – 23.02.2024

Frau Rechtsanwältin Fritz erreichen Sie wie folgt:
E-Mail: fritz@kanzlei-fritz.nrw
Homepage: https://www.kanzlei-fritz.nrw/
LinkedIn: Katja Fritz hier



Das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt ist letztinstanzlich für alle Entscheidungen der Arbeitsgerichte verantwortlich. Hier wird durch Urteile und Beschlüsse geklärt, welche Kündigung wirksam oder unwirksam war, welche Rechte der Betriebsrat hat und welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

Hier geht es zur Homepage des Bundesarbeitsgerichts.

Die Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts ab Jahr 2010 finden Sie hier.

Die Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.

Und wenn Sie mehr über Arbeitsrecht erfahren wollen, klicken Sie bitte hier.

Der Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof wird abgekürzt auch oft BGH genannt. Er ist in Deutschland die oberste Instanz der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu gehören Entscheidungen aus dem Zivil- und Strafrecht.

Unten befindet sich der Link zur Entscheidungsdatenbank ab dem Jahr 2000. Vorherige Entscheidungen werden nicht eingepflegt und müssen beim Entscheidungsversand des Bundesgerichtshofs schriftlich angefordert werden. Bis 50 Seiten beträgt die Schreibgebühr 0,50 Euro pro Seite, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Ab 2000 sind Entscheidungen elektronisch abrufbar.

In seinen Pressemitteilungen weist der Bundesgerichtshof auf interessante Entscheidungen hin.

Entscheidungen ab 2000

Pressemitteilungen des BGH

Beispielfoto mit Dank an Markus Spiske auf Unsplash.com
https://unsplash.com/de/fotos/5ofD_71Qano

Sie wollen mehr über Zivilrecht erfahren? Dann klicken Sie auf eine meiner zivilrechtlichen Kategorien: Kaufen, Reisen & Co für VerbraucherMietrechtTierrechtSchadenersatzrechtMaklerrecht

Sie arbeiten bei der katholischen oder evangelischen Kirche und spielen mit dem Gedanken auszutreten? Dann sollten Sie diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kennen

Oftmals herrscht in der Öffentlichkeit die Meinung vor, wer für die Kirche arbeite, müsse auch in der Kirche sein.

Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt der Fall des Bundesarbeitsgerichts (kurz BAG), der mit der Pressmitteilung vom 01.02.2024 publik gemacht wurde. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Von besonderem Interesse war in diesem Fall, dass eine Mitarbeiterin, die im weiteren Sinne für die katholische Kirche arbeitete, zunächst auch Mitglied der katholischen Kirche war. Dann jedoch trat sie aus. Sie ging bei ihrem Kirchenaustritt wohl davon aus, dass dies unerheblich für Ihr Arbeitsverhältnis sei, weil es auch konfessionslose und evangelische Arbeitskollegen und -Kolleginnen gab und gibt. Gleichwohl wurde ihr gekündigt.

Zu erwarten wäre gewesen, dass das BAG der Klage stattgibt, denn nach allgemeinem Verständnis dürfte es nur schwer vermittelbar sein, dass es in einem Unternehmen der katholischen Kirche konfessionslose oder anderen Konfessionen angehörige Kollegen und Kolleginnen gibt und man seine private Zugehörigkeit zur Kirche dann folgerichtig nicht auch auflösen darf. Zumal die Klägerin sich wohl nicht in irgendeiner Form negativ über die katholische Kirche geäußert hatte, sondern einfach nur ausgetreten war. Das BAG aber sieht Klärungsbedarf und legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen vor, um zu klären,

„…, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Art. 10 Abs. 1, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen ua. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.“ (Zitat Ende)

Da niemand sicher prognostizieren kann, wie sich der EUGH zu einer solchen Frage äußert, sollte man zumindest überlegen, ob ein Austritt aus der Kirche, selbst unter derartigen Gesichtspunkten, die richtige Wahl ist. Bis die Frage endgültig geklärt ist, ist man rechtlich nicht wirklich auf der sicheren Seite.

Ralf Beckmann – 22.02.2024

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.02.2024

Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Pressmitteilung vom 20.02.2024 mit:

„Demonstration am 24. Februar 2024: Keine Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft der Russischen Föderation (Nr. 11/2024)“

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Für den 24.02.2024 wurde eine Demonstration vor der Botschaft der Russischen Föderation angemeldet und auch genehmigt. Untersagt wurde jedoch, Bilder und Videos im Rahmen der Demonstration auf Gebäudeteile der Botschaft zu projizieren. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) müsse verhindert werden, dass die Würde der Mission (Botschaft) beeinträchtigt wird. Das geschehe durch eine Projektion unerwünschter Inhalte auf Gebäudeteile der Botschaft. Insoweit müsse die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zurückstehen. Zumal im Rahmen der Demonstration eine Projektion von geplanten Inhalten auf eine Leinwand möglich sei.

Ralf Beckmann

20.02.2024

Handy- oder Smartphone-Nutzung im Auto? – Was Sie dürfen und was nicht

Das Smartphone oder auch ab und zu noch fälschlich Handy genannt, ist inzwischen unverzichtbarer Teil des Lebens für viele Menschen. Kommt dann noch die Fahrt im eigenen PKW als Fahrer hinzu, kann es schnell zu Problemen, sprich einem Bußgeld kommen.

Viele Kfz-Fahrer wissen natürlich, dass das „in die Hand“ nehmen des technischen Begleiters während der Fahrt problematisch ist und zu einem Bußgeld führen kann. Entsprechend kreativ ist man bei den Angaben gegenüber der Polizei und bei Gericht, warum man „nur ausnahmsweise“ das Smartphone doch in der Hand hatte.

Um einen derartigen Fall soll es heute gehen, den das Oberlandesgericht Karlsruhe (= OLG Karlsruhe) im Jahr 2023 zu verhandeln hatte.


Der Fall des OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 18.04.2023


Das OLG Karlsruhe hatte unter dem Az. 1 Orbs 33 Ss 151/23 einen besonders kniffeligen Fall zu verhandeln. Die Originalveröffentlichung des Falles finden Sie hier.
Das OLG hat den Fall übertitelt: „Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt“. Das sagt schon viel, denn was bei der Nutzung des Kfz, also während der Autofahrt erlaubt ist und was nicht, besagt § 23 Abs. 1a StVO. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier. Wobei es im Urteil darum geht, das Gesetz richtig zu interpretieren.


Zum Urteil

Wie die Überschrift schon besagt, betrifft das Urteil die Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt und beleuchtet die rechtlichen Aspekte dieser Handlung.
Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage, ob es erlaubt ist, während der Fahrt ein Smartphone umzulagern. Auch dies ist sicher eine für viele Leser ungewohnte Umschreibung, die letztlich meint, es von Platz A) auf Platz B) zu legen.

Warum ist das Umlagern problematisch? Weil das „in die Hand nehmen“ zugleich auch eine Bedienung des Smartphones sein kann! Ist der Bildschirm an und Sie halten das Smartphone in der Hand, um eine E-Mail zu lesen? Das ist eine Bedienung des Gerätes! Sie halten das Smartphone in der Hand und sprechen, weil Sie ein Telefonat führen? Auch das ist eine Bedienung des Gerätes!
Im Ergebnis hat das OLG den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei hat es als Richtschnur vorgegeben, dass das Umlagern nicht automatisch verboten ist. Das Umlagern bedingt „ein in die Hand nehmen“, zu dem noch das Element der Bedienung des Smartphones hinzukommen muss. Ob beide Elemente vorlagen, wurde in der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt.

In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, dass die Handhabung von Smartphones während der Fahrt eine potenzielle Ablenkung darstellt und somit die Verkehrssicherheit gefährden kann. Deshalb ist die Nutzung mit gleichzeitiger Bedienung auch grundsätzlich gem. § 23 Abs. 1a StVO verboten (Ausn. sind dort abschließend beschrieben). Also, wenn es irgendwie geht, sollte man sich die Bedienung Ihres Smartphones während der Fahrt verkneifen.
Im konkreten Fall wurde aber vom Betroffenen behauptet, dass er während der Autofahrt sein Smartphone nur umgelagert hätte bzw. dieses beabsichtigt hätte. Deshalb habe er das Smartphone in der linken Hand gehalten. Das sah das OLG nicht ohne weiteres als während der Fahrt verbotene Bedienung des Smartphones an. Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht somit, dass die Umlagerung von Smartphones während der Autofahrt nicht ohne weiteres unzulässig ist. Entscheidend war für das OLG, dass die Umlagerung keine im weiten Sinne angesehene Bedienung ist. Das heißt für Laien, dass das kurze Umlagern erlaubt ist, wenn man gerade nicht telefoniert oder seine E-Mails checkt und das „in die Hand nehmen“ als Bedienung ausgelegt werden kann. Wer also telefoniert und das Smartphone in die Hand nimmt, begeht einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, weil man es bedient. Wer es in der Hand hält und auf den Bildschirm schaut, um etwas zu lesen, der „bedient“ das Smartphone. Unterbricht man jedoch ein laufendes Telefonat kurz, lagert das Smartphone dann um, kann das nach der Definition des OLG Karlsruhe in Ordnung sein. Denn in diesem Falle steht das „in der Hand halten“ nicht im Zusammenhang mit einer laufenden Aktion, ist also keine Bedienung nach der Definition des OLG gewesen.

Wer jetzt jubiliert und meint, der hätte die perfekte Ausrede gefunden, sollte allerdings beachten, dass Gerichte getroffene Feststellungen der Polizei natürlich für die Plausibilität einer „Erklärung des Betroffenen“ heranziehen. Wenn man beispielsweise von der Polizei beobachtet wird, wie man als Fahrer das Smartphone länger als 10 Sekunden in der linken Hand hält, dazu Sprachbewegungen mit dem Mund macht, die auf ein Telefonieren hindeuten, wird der Hinweis auf „ein Umlagern“ wohl nicht ernst genommen werden, sondern man wird dies als „Ausrede“ einstufen. Das gilt auch, wenn das Smartphone auf „Bauchhöhe“ gehalten wird, da man dann entweder den Lautsprecher des Smartphones auf „laut“ gestellt oder über die Freisprechanlage telefoniert haben kann. Derlei tatsächliche Umstände sind von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden, sodass der Betroffene nicht endgültig von dem Bußgeld befreit ist, sondern der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Dieses Urteil sollte nicht nur als Hinweis für „gute Ausreden“ dienen. Vielmehr sollte es auch Erinnerung für alle Verkehrsteilnehmer sein, die Gefahren von Ablenkungen im Straßenverkehr ernst zu nehmen und verantwortungsbewusst zu handeln. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich auf das Fahren zu konzentrieren und die Nutzung mobiler Geräte auf ein Minimum zu beschränken, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Fazit

Was lernen wir aus dem Urteil? Überwiegend sind fast alle Aktionen mit dem Smartphone während der Fahrt im Auto tabu! Aber, wenn Sie sich nicht ablenken lassen und dabei ein Taschentuch in die Hand nehmen dürfen, um es sich beim Niesen kurz vor die Nase zu halten, dürfen Sie auch das Smartphone beispielsweise auch aus der Mittelkonsole nehmen und es in die Halterung vor der Lüftung schieben. Natürlich vorausgesetzt, Sie telefonieren gerade nicht. Wenn der Bildschirm dann noch ausgeschaltet ist, sind Sie relativ sicher vor einem Bußgeld, auch wenn vorbeifahrende Polizisten Sie gerade bei der Handlung beobachten.
Sie sollten aber auch beachten, dass alle Handlungen, auch wenn sie erlaubt sind, im Zusammenhang mit einem Unfall neu bewertet werden. Wer nach rechts zum Smartphone greift, um es aus der Halterung zu nehmen und auf ein Ladepad in der Mittelkonsole zu legen, begeht zunächst keine Ordnungswidrigkeit. Wer in dieser Sekunde dann aber in einen Unfall verwickelt wird, wird sich eine Ablenkung durch das Herübergreifen vorhalten lassen müssen und es besteht die Gefahr, dass man möglicherweise eine Mitschuld am Unfall trägt, die ohne Herübergreifen Ihnen nicht angelastet worden wäre. Also, auch wenn es nicht „verboten ist“, sollte man die Augen nach vorn auf den Verkehr richten und die Hände am Lenkrad haben.

Exkurs: Warum sind Gesetzestexte so sperrig?

Warum sind die meisten Gesetzestexte so sperrig, dass das Lesen des Gesetzes den normalen Menschen insoweit überfordert, man also keine Chance hat zu verstehen, worum es überhaupt geht? Sie fragen sich sicher auch, warum es in § 23 Abs. 1a StVO heißen muss: „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“? Konnten die Autoren des Gesetzes nicht gleich „Smartphone“ oder „Handy“ sagen, damit man sie versteht?
Das hätte man natürlich sagen können. Aber, das hätte den Nachteil, dass sich bei einer Änderung des Sprachgebrauchs auch Gesetz ändern müsste. Das soll vermieden werden. Sagt man beispielsweise in zehn Jahren, was in der IT-Welt ein enormer Zeitraum ist, zu einem Gerät mit Telefon, Kommunikations- und Organisationseigenschaften, nicht mehr Smartphone, sondern digitaler Begleiter = DG, dann müsste man auch das Gesetz ändern, wenn man im Sinne der „heutigen Verständlichkeit“ dort von einem Smartphone gesprochen hätte. So aber, mit dieser sperrigen Umschreibung, wird das Gesetz auch noch Bestand haben, wenn sich der Name für das Gerät verändert, aber weiterhin die jetzige Beschreibung für den Juristen korrekt ist. Dass Sie dann eine ausgebildete Juristin oder einen ausgebildeten Juristen benötigen, um zu verstehen, worum es geht, ist in Kauf genommene Nebenwirkung.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Nachweise:
Das Beispielfoto stammt von Alexandre Boucher auf Unsplash. Vielen Dank!

Dürfen Hunde immer frei auf dem Grundstück laufen?

Zur Frage, ob eine Behörde einem Hundehalter untersagen kann, seine/n Hund/e frei auf dem Grundstück laufen zu lassen, gibt es bereits eine ältere Entscheidung des OVG (Oberverwaltungsgerichts) Lüneburg. Demnach darf die Behörde zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen anordnen, dass der Hundehalter seine Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude hält.

Screenshot vom 08.09.2022 Niedersächsisches Landesjustizportal

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Ralf Beckmann

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