Kategorie: Auto und Verkehr (Seite 1 von 2)

Auch Polizeibeamte können persönlich für Unfallschäden haften

Wer hätte das gedacht? Blaulicht und Martinshorn geben dem das Einsatzfahrzeug fahrenden Polizeibeamten keinen Freibrief! Das Gegenteil ist der Fall, wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt; hier.

Was war passiert? Der ein Einsatzfahrzeug fahrende Polizeibeamte war nach Auffassung des Gerichts „grob fahrlässig“ unterwegs, als er im Einsatz mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursachte. Er wurde deshalb zum Ersatz des hälftigen Schadens „an seinem Fahrzeug verurteilt.“ Die Frage, ob der Unfallgegner vom Land für sein beschädigtes Fahrzeug Schadenersatz verlangen kann und wenn ja, in welcher Höhe, war hier nicht Gegenstand des Verfahrens. In dem hier erwähnten Verfahren ging es einzig darum, ob das Land als Dienstherr des Polizeibeamten von diesem Schadenersatz für sein beschädigtes Einsatzfahrzeug verlangen konnte. Dies hat das Gericht zur Hälfte bejaht.

Wie konnte es nun dazu kommen? Der Polizeibeamte war schließlich mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs, und zwar zu einem laufenden Einbruch. Es half aber nichts. Mit der Klage wollte der Polizeibeamte seine vom Dienstherren (Land) festgestellte Schadenersatzpflicht loswerden. Vor Gericht hatten der Polizeibeamte und sein Dienstherr wie folgt argumentiert:
… wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.“
Das Verwaltungsgericht erklärte dem Polizeibeamten im Urteil:
Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei.

Polizeibeamten sollten daher meine alte Juristenweisheit beachten:
„Wenn Vater Staat Geld will, kennt er keine Freunde.“ Deshalb sitzt so mancher Steuersünder „im Knast“, s. ehemals Ulli Hoeneß, und „richtige Schwerverbrecher“ kommen nochmal mit verhältnismäßig niedrigen Strafen davon. Die Aussicht auf Geld bringt Vater Staat meist ganz schnell in Schwung, wo andernfalls ruhige Gelassenheit herrscht.
Private Unfallbeteiligte sollten genau schauen, ob Sie bei Beteiligung von Einsatzfahrzeugen auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten sollten. Oftmals sind die Chancen besser, als der Laie meint!
Außerdem lernen wir, wenn bei Ihnen eingebrochen wird, hat die Polizei sich nicht besonders zu beeilen. Schließlich geht es nur um Ihr Hab und Gut und nicht um Menschenleben. Eine derartige Argumentation, Sie ahnen es sicher schon, halte ich für eher fragwürdig. Sie sendet merkwürdige Signale an Einbrecher!

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

01.06.2024

Bei Rasern greift Österreich nun durch – Auto weg!

Wie der ADAC bekannt gibt (hier), gelten in Österreich neue Strafen für Raser im Straßenverkehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts droht jetzt die Beschlagnahme und Versteigerung des Fahrzeugs.

Meinung: Mehr als 80 km/h zu schnell in einer Ortschaft? D.h., man muss mindestens 131 km/h auf dem Tacho haben! Das ist kein Versehen, das ist tatsächlich lebensgefährliche Raserei, und zwar für die anderen Verkehrsteilnehmer, wie Fahrradfahrer oder Fußgänger. Mitleid? Weit gefehlt!

Ralf Beckmann 14.03.2024

Handy- oder Smartphone-Nutzung im Auto? – Was Sie dürfen und was nicht

Das Smartphone oder auch ab und zu noch fälschlich Handy genannt, ist inzwischen unverzichtbarer Teil des Lebens für viele Menschen. Kommt dann noch die Fahrt im eigenen PKW als Fahrer hinzu, kann es schnell zu Problemen, sprich einem Bußgeld kommen.

Viele Kfz-Fahrer wissen natürlich, dass das „in die Hand“ nehmen des technischen Begleiters während der Fahrt problematisch ist und zu einem Bußgeld führen kann. Entsprechend kreativ ist man bei den Angaben gegenüber der Polizei und bei Gericht, warum man „nur ausnahmsweise“ das Smartphone doch in der Hand hatte.

Um einen derartigen Fall soll es heute gehen, den das Oberlandesgericht Karlsruhe (= OLG Karlsruhe) im Jahr 2023 zu verhandeln hatte.


Der Fall des OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 18.04.2023


Das OLG Karlsruhe hatte unter dem Az. 1 Orbs 33 Ss 151/23 einen besonders kniffeligen Fall zu verhandeln. Die Originalveröffentlichung des Falles finden Sie hier.
Das OLG hat den Fall übertitelt: „Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt“. Das sagt schon viel, denn was bei der Nutzung des Kfz, also während der Autofahrt erlaubt ist und was nicht, besagt § 23 Abs. 1a StVO. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier. Wobei es im Urteil darum geht, das Gesetz richtig zu interpretieren.


Zum Urteil

Wie die Überschrift schon besagt, betrifft das Urteil die Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt und beleuchtet die rechtlichen Aspekte dieser Handlung.
Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage, ob es erlaubt ist, während der Fahrt ein Smartphone umzulagern. Auch dies ist sicher eine für viele Leser ungewohnte Umschreibung, die letztlich meint, es von Platz A) auf Platz B) zu legen.

Warum ist das Umlagern problematisch? Weil das „in die Hand nehmen“ zugleich auch eine Bedienung des Smartphones sein kann! Ist der Bildschirm an und Sie halten das Smartphone in der Hand, um eine E-Mail zu lesen? Das ist eine Bedienung des Gerätes! Sie halten das Smartphone in der Hand und sprechen, weil Sie ein Telefonat führen? Auch das ist eine Bedienung des Gerätes!
Im Ergebnis hat das OLG den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei hat es als Richtschnur vorgegeben, dass das Umlagern nicht automatisch verboten ist. Das Umlagern bedingt „ein in die Hand nehmen“, zu dem noch das Element der Bedienung des Smartphones hinzukommen muss. Ob beide Elemente vorlagen, wurde in der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt.

In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, dass die Handhabung von Smartphones während der Fahrt eine potenzielle Ablenkung darstellt und somit die Verkehrssicherheit gefährden kann. Deshalb ist die Nutzung mit gleichzeitiger Bedienung auch grundsätzlich gem. § 23 Abs. 1a StVO verboten (Ausn. sind dort abschließend beschrieben). Also, wenn es irgendwie geht, sollte man sich die Bedienung Ihres Smartphones während der Fahrt verkneifen.
Im konkreten Fall wurde aber vom Betroffenen behauptet, dass er während der Autofahrt sein Smartphone nur umgelagert hätte bzw. dieses beabsichtigt hätte. Deshalb habe er das Smartphone in der linken Hand gehalten. Das sah das OLG nicht ohne weiteres als während der Fahrt verbotene Bedienung des Smartphones an. Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht somit, dass die Umlagerung von Smartphones während der Autofahrt nicht ohne weiteres unzulässig ist. Entscheidend war für das OLG, dass die Umlagerung keine im weiten Sinne angesehene Bedienung ist. Das heißt für Laien, dass das kurze Umlagern erlaubt ist, wenn man gerade nicht telefoniert oder seine E-Mails checkt und das „in die Hand nehmen“ als Bedienung ausgelegt werden kann. Wer also telefoniert und das Smartphone in die Hand nimmt, begeht einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, weil man es bedient. Wer es in der Hand hält und auf den Bildschirm schaut, um etwas zu lesen, der „bedient“ das Smartphone. Unterbricht man jedoch ein laufendes Telefonat kurz, lagert das Smartphone dann um, kann das nach der Definition des OLG Karlsruhe in Ordnung sein. Denn in diesem Falle steht das „in der Hand halten“ nicht im Zusammenhang mit einer laufenden Aktion, ist also keine Bedienung nach der Definition des OLG gewesen.

Wer jetzt jubiliert und meint, der hätte die perfekte Ausrede gefunden, sollte allerdings beachten, dass Gerichte getroffene Feststellungen der Polizei natürlich für die Plausibilität einer „Erklärung des Betroffenen“ heranziehen. Wenn man beispielsweise von der Polizei beobachtet wird, wie man als Fahrer das Smartphone länger als 10 Sekunden in der linken Hand hält, dazu Sprachbewegungen mit dem Mund macht, die auf ein Telefonieren hindeuten, wird der Hinweis auf „ein Umlagern“ wohl nicht ernst genommen werden, sondern man wird dies als „Ausrede“ einstufen. Das gilt auch, wenn das Smartphone auf „Bauchhöhe“ gehalten wird, da man dann entweder den Lautsprecher des Smartphones auf „laut“ gestellt oder über die Freisprechanlage telefoniert haben kann. Derlei tatsächliche Umstände sind von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden, sodass der Betroffene nicht endgültig von dem Bußgeld befreit ist, sondern der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Dieses Urteil sollte nicht nur als Hinweis für „gute Ausreden“ dienen. Vielmehr sollte es auch Erinnerung für alle Verkehrsteilnehmer sein, die Gefahren von Ablenkungen im Straßenverkehr ernst zu nehmen und verantwortungsbewusst zu handeln. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich auf das Fahren zu konzentrieren und die Nutzung mobiler Geräte auf ein Minimum zu beschränken, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Fazit

Was lernen wir aus dem Urteil? Überwiegend sind fast alle Aktionen mit dem Smartphone während der Fahrt im Auto tabu! Aber, wenn Sie sich nicht ablenken lassen und dabei ein Taschentuch in die Hand nehmen dürfen, um es sich beim Niesen kurz vor die Nase zu halten, dürfen Sie auch das Smartphone beispielsweise auch aus der Mittelkonsole nehmen und es in die Halterung vor der Lüftung schieben. Natürlich vorausgesetzt, Sie telefonieren gerade nicht. Wenn der Bildschirm dann noch ausgeschaltet ist, sind Sie relativ sicher vor einem Bußgeld, auch wenn vorbeifahrende Polizisten Sie gerade bei der Handlung beobachten.
Sie sollten aber auch beachten, dass alle Handlungen, auch wenn sie erlaubt sind, im Zusammenhang mit einem Unfall neu bewertet werden. Wer nach rechts zum Smartphone greift, um es aus der Halterung zu nehmen und auf ein Ladepad in der Mittelkonsole zu legen, begeht zunächst keine Ordnungswidrigkeit. Wer in dieser Sekunde dann aber in einen Unfall verwickelt wird, wird sich eine Ablenkung durch das Herübergreifen vorhalten lassen müssen und es besteht die Gefahr, dass man möglicherweise eine Mitschuld am Unfall trägt, die ohne Herübergreifen Ihnen nicht angelastet worden wäre. Also, auch wenn es nicht „verboten ist“, sollte man die Augen nach vorn auf den Verkehr richten und die Hände am Lenkrad haben.

Exkurs: Warum sind Gesetzestexte so sperrig?

Warum sind die meisten Gesetzestexte so sperrig, dass das Lesen des Gesetzes den normalen Menschen insoweit überfordert, man also keine Chance hat zu verstehen, worum es überhaupt geht? Sie fragen sich sicher auch, warum es in § 23 Abs. 1a StVO heißen muss: „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“? Konnten die Autoren des Gesetzes nicht gleich „Smartphone“ oder „Handy“ sagen, damit man sie versteht?
Das hätte man natürlich sagen können. Aber, das hätte den Nachteil, dass sich bei einer Änderung des Sprachgebrauchs auch Gesetz ändern müsste. Das soll vermieden werden. Sagt man beispielsweise in zehn Jahren, was in der IT-Welt ein enormer Zeitraum ist, zu einem Gerät mit Telefon, Kommunikations- und Organisationseigenschaften, nicht mehr Smartphone, sondern digitaler Begleiter = DG, dann müsste man auch das Gesetz ändern, wenn man im Sinne der „heutigen Verständlichkeit“ dort von einem Smartphone gesprochen hätte. So aber, mit dieser sperrigen Umschreibung, wird das Gesetz auch noch Bestand haben, wenn sich der Name für das Gerät verändert, aber weiterhin die jetzige Beschreibung für den Juristen korrekt ist. Dass Sie dann eine ausgebildete Juristin oder einen ausgebildeten Juristen benötigen, um zu verstehen, worum es geht, ist in Kauf genommene Nebenwirkung.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Nachweise:
Das Beispielfoto stammt von Alexandre Boucher auf Unsplash. Vielen Dank!

Abschleppen von Privatgrundstücken – ist das erlaubt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem interessanten Urteil darüber entschieden.
Es kommt immer wieder vor, dass man in einer Notsituation auf einem fremden Privatgrundstück parkt. Jeder weiß, dass dies nicht erlaubt ist. Was passiert jedoch, wenn der Grundstückseigentümer ein Abschleppunternehmen beauftragt und dieses nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch hohe Verwahrgebühren für das Fahrzeug verlangt? Genau solch ein Fall wurde vor dem BGH verhandelt und das Urteil (Urteil des V. Zivilsenats vom 17.11.2023 – V ZR 192/22) in der Pressemitteilung 190/2023 des Gerichts heute veröffentlicht.

Zunächst einmal zur Information: Der Abschleppunternehmer hatte Verwahrkosten von 4.935 € geltend gemacht – ein Betrag, für den manche Menschen sich ein Gebrauchtfahrzeug kaufen könnten! Die Frage ist also, ob diese Kosten berechtigt sind. Hat der Abschleppunternehmer recht? Um diese Frage vorab beantworten zu können, gebe ich Ihnen noch folgende Informationen:

  • Das Fahrzeug befand sich 329 Tage in Verwahrung beim Abschleppunternehmer
  • Die täglichen Verwahrkosten betrugen 15,- Euro

Und nun, was halten Sie davon? Sind Sie der Meinung, dass die Kosten gerechtfertigt sind, dass sie vollständig oder nur teilweise erstattet werden sollten? Versuchen Sie, diese Frage für sich selbst zu beantworten und überprüfen Sie Ihr rechtliches Gespür.

Falls Sie möchten, können Sie sich kurz in die Pressemitteilung des BGH einlesen. Diese ist meiner Meinung nach jedoch nicht für Laien verfasst und enthält zahlreiche juristische Begriffe wie „aus abgetretenem Recht“ und „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Dann gibt es auch noch eine Streithelferin und eine Widerklage, um die Verwirrung für Laien perfekt zu machen. Daher fasse ich die rechtlichen Überlegungen und Ergebnisse für Sie zusammen:

  • Der Abschleppunternehmer erhält statt der geforderten Verwahrkosten für 329 Tage nur die Kosten für 5 Tage, also 75 €.
  • Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich durch das Abschleppen eine Besitzstörung beseitigen.
  • Die Kosten des Abschleppens müssen bis zu einem ortsüblichen Satz erstattet werden.
  • Die Verwahrung des Fahrzeugs durch den beauftragten Abschleppunternehmer ist grundsätzlich in Ordnung. Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, selbst oder über den Abschleppunternehmer einen öffentlichen Parkplatz zu suchen, damit dem Falschparker keine Verwahrkosten entstehen. Die Verwahrkosten bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Fahrzeughalters sieht der BGH als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs an und müssen deshalb in ortsüblicher Höhe erstattet werden.
  • Der abschleppende Grundstückseigentümer muss den Fahrzeugführer oder Halter unmittelbar nach dem Abschleppen über den Abschleppvorgang informieren. Verletzt er diese Pflicht, kann dies zu einer Kürzung der Ansprüche auf Erstattung der Abschlepp- und Nebenkosten führen. Wenn der Grundstückseigentümer den Fahrzeughalter erst nach 10 Tagen über den Abschleppvorgang informiert, könnten die ersten 10 Tage der Verwahrkosten zulasten des Grundstückseigentümers gehen.
  • Der Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs ist jedoch begrenzt und endet mit dem Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters.

Aus den oben genannten Gründen erhält der Abschleppunternehmer in unserem Fall vor dem BGH nicht die Verwahrgelder für fast ein Jahr, sondern nur für die fünf Tage, bis der Fahrzeughalter und Kläger die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangte.

Es gibt jedoch einen Haken, wie so oft im juristischen Bereich. Der Kläger als Fahrzeughalter hätte auch für weitere Verwahrkosten haftbar gemacht werden können, wenn der Abschleppunternehmer keinen rechtlichen Fehler begangen hätte. Der Abschleppunternehmer muss dem abgeschleppten Halter nämlich das Fahrzeug in einer Art und Weise anbieten, die den Annahmeverzug begründet. Was genau der Abschleppunternehmer in diesem Fall aus Sicht des BGH falsch gemacht hat, bleibt unklar. Aber ich vermute, dass er nicht klar und eindeutig erklärt hat: „Ich biete Ihnen die Herausgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der Abschleppkosten und der bis heute (5. Tag) angefallenen Verwahrkosten an.“ Denn nur durch eine solch klare und eindeutige Erklärung, die auch die Höhe der Kosten auflistet, gerät der Fahrzeughalter in den Annahmeverzug, wenn er die Zahlung (unbegründet) verweigert. Hinzu käme m.E. auch die Pflicht, die Berechtigung zum Beitreiben der Abschlepp- und Verwahrkosten nachzuweisen (Abtretungserklärung vorlegen!). Dann befindet sich der Fahrzeughalter im Annahmeverzug und muss gemäß § 304 BGB auch weitere Verwahrkosten über den Zeitpunkt des Herausgabeverlangens hinaus bezahlen.

Zum Schluss möchte ich Ihnen nachfolgend praktische Lösungswege für betroffene Grundstückseigentümer oder Fahrzeughalter aufzeigen:

Als Grundstückseigentümer dürfen Sie grundsätzlich ein widerrechtlich auf Ihrem Grundstück parkendes Fahrzeug durch Hilfspersonen (Abschleppunternehmer) entfernen lassen. Wenn Sie dies tun, haften Sie zunächst für die Kosten des Abschleppvorgangs gegenüber dem Abschleppunternehmer. Immerhin haben Sie die Leistung in Anspruch genommen. Sie können jedoch vereinbaren, dass der Abschleppunternehmer seine Kosten zunächst beim Fahrzeughalter eintreibt. Dies geschieht durch die sog. Abtretung Ihrer Erstattungsansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer. Der Abschleppunternehmer hat ein gutes und rechtlich einwandfreies Druckmittel, nämlich die Fahrzeugherausgabe zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder garantiert wird. Allerdings sollten Sie als Auftraggeber und Grundstückseigentümer sicherstellen, dass der Abschleppunternehmer keine überhöhten Preise verlangt und sich im ortsüblichen Rahmen bewegt.

Als Fahrzeughalter, unabhängig davon, ob Sie selbst gefahren sind oder das Fahrzeug verliehen haben, müssen Sie die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung bis zu Ihrem Herausgabeverlangen bezahlen. Da Sie eigentlich dem Grundstückseigentümer als Auftraggeber zur Erstattung der Kosten verpflichtet sind, muss der Abschleppunternehmer zunächst eindeutig seine Berechtigung zur Beitreibung der Kosten nachweisen. Dies kann er m.E. nur durch Vorlage der Original-Abtretungserklärung des Auftraggebers und Grundeigentümers.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Herausgabeverlangen mit Zeugen vorzubringen, wenn Sie persönlich beim Abschleppunternehmer vorsprechen.
Also, zunächst verlangen Sie Ihr Fahrzeug heraus. Wenn der Abschleppunternehmer dann deutlich macht, dass er dafür zunächst Geld sehen will, verlangen Sie den schriftlichen Nachweis seiner Berechtigung. Dies ist die Abtretungserklärung des Auftraggebers/Grundstückeigentümers. Wenn dieser Punkt geklärt ist und der Unternehmer darf im Auftrag des Grundstückeigentümers das Geld von Ihnen fordern, kommen wir zum zweiten Punkt. Der Höhe des geforderten Betrags.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Abschleppunternehmer überhöhte Kosten geltend macht, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie zahlen den überhöhten Betrag, vermerken jedoch auf Ihrer Quittung und dem Abschleppvertrag, dass Sie die Kosten für überhöht halten, dies beanstandet haben und den Gesamtpreis nur unter der Bedingung der nicht erfolgten Herausgabe zahlen, wobei Sie sich vorbehalten, den zu viel gezahlten Betrag ausdrücklich zurückzufordern.
Der alternative Weg, den ich nur in Anspruch nehmen würde, wenn der Unternehmer mehr als das Doppelte des ortsüblichen Satzes verlangt, besteht darin, die Erstattung der Kosten zu verweigern. Stattdessen sollten Sie nachweislich dokumentieren, dass Sie den Betrag XY für den ortsüblichen Satz halten und diesen angeboten haben, der Abschleppunternehmer jedoch Ihr „Angebot“ zur Annahme und Herausgabe des Fahrzeugs abgelehnt hat. Ist dieser Betrag der Höhe nach richtig, kommt nun der Abschleppunternehmer in Verzug. Aber Vorsicht: Bei diesem Vorgehen müssen Sie sich absolut sicher sein, dass Ihre Einschätzung der angemessenen Abschlepp- und Verwahrkosten korrekt ist. Wenn der Unternehmer nämlich mit seinem Preis im ortsüblichen Bereich liegt und Sie sich geirrt haben, müssten Sie die weiteren Verwahrkosten bezahlen. Da die Klärung oft lange dauert, kann dies teuer werden.
Auch hier der praktische Tipp. Bevor Sie zum Abschleppunternehmer fahren und Ihr Fahrzeug herausverlangen, schauen Sie im Internet, welche Kosten in Ihrer Stadt im ortsüblichen Bereich liegen. Wenn man Google fragt, dürften dies zwischen 120 und 200 Euro für die ersten 10 Kilometer und 3,- Euro für jeden weiteren Kilometer sein (Anm.: ohne Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit – ich übernehme keine Gewähr). Auf jeden Fall sollten Sie nicht unvorbereitet diesen Termin wahrnehmen. Wie oben erwähnt, ist auch ein guter Zeuge sicher besser, als dort allein vorstellig zu werden.

Eines sollte den juristischen Laien jedoch das BGH-Urteil lehren. Verlassen Sie sich nicht auf Ihr einwandfreies, rechtliches Gespür. In derartigen Fällen gibt es gerade für betroffene Kfz-Halter enorme Stolpersteine auf dem Weg zum eigenen Auto. Besser ist es, wenn Sie den Rat einer erfahrenen Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einholen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Werkstattrisiko und wer trägt es – Der Bundesgerichtshof wird Ende dieses Jahres eine Klärung herbeiführen – Was Sie als Geschädigter eines Kfz-Unfalles jetzt schon wissen sollten

Vorbemerkungen
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) teilt in seiner Presseerklärung Nr. 136/2023 vom 04.08.2023 mit, dass der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Senat am 28.11.2023 in zahlreichen Fällen verhandeln wird, in denen das sog. Werkstattrisiko eine zentrale Rolle spielt.


Was ist ein Werkstattrisiko?

Am besten erläutert man dieses Risiko mit einem konkreten Beispiel:

Sie haben mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Wie sich zum Glück herausstellt, gibt es nur Blechschäden und der Unfallgegner trägt die Alleinschuld an dem Unfall. Gehen Sie nun zu einer in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwältin oder einem erfahrenen Rechtsanwalt wird dieser bei einer Schadenhöhe von voraussichtlich mehr als € 2.000 (reiner Schaden an Ihrem Fahrzeug) empfehlen, dass Sie sich einen Gutachter für Unfallschäden nehmen, um Details der genauen Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung nachweisen zu können. Denn auch diese Kosten, also für die Erstellung des Gutachtens, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen.

Aber genau da liegt das Problem, nämlich beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aus Eigennutz, aber auch zum Wohle aller Versicherten möglichst wenig zahlen will. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Gutachter zu einer Gesamthöhe der Schadenbeseitigungskosten von € 5.550 kommt. Ihre Werkstatt verlangt nach Beseitigung aller Schäden € 6.100 Euro von Ihnen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise die Werkstatt weicht ohne Notwendigkeit vom Reparaturplan ab, um Mehrkosten zu verursachen. Können Sie etwas dafür? Schließlich steht nicht am Eingang der Werkstatt: „Wir sind die Abzocker, wir garantieren Ihnen überhöhte Preise!“ Sie haben schlicht darauf vertraut, dass die X oder Y-Vertragswerkstatt seriös ist und weiß, was sie tut. Wenn das passiert, liegt ein sog. Werkstattrisiko vor. Aber auch höhere Kosten dadurch, dass Ihre Werkstatt beispielsweise Lackierarbeiten durch eine sog. Subunternehmer (also nicht in der eigenen Werkstatt) vornehmen lässt, gehören dazu, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt eine eigene Lackiererei hat. Es kann auch vorkommen, dass „höhere Kosten“ in der Werkstatt dadurch entstehen, dass man sie nicht überlang auf Ihr Fahrzeug warten lassen will. Wie im Falle des vom BGH zu verhandelnden, höheren Schadens von sage und schreibe 80,- Euro, der dadurch entstanden ist, dass die Werkstatt das Fahrzeug in eine andere Lackiererei überführt hatte, damit das Fahrzeug dort lackiert wird und dann wieder in die Ursprungswerkstatt zurückgefahren wurde. Diese 80,- Euro sollen in einem vom BGH verhandelten Fälle als reine Überführungskosten entstanden sein. Auch derartige Dinge unterfallen dem sog. Werkstattrisiko.

Der BGH will in dem erwähnten Fall der Überführungskosten in eine fremde Lackiererei nun am 28.11.2023 verhandeln und dann hoffentlich alsbald ein Grundsatzurteil fällen.

Was kann man aus dem sog. Werkstattrisiko lernen?
Zunächst muss man sich darüber klar werden, dass es immer jemanden bei einem Kfz-Unfall gibt, dem es zunächst nur um das eigene Portemonnaie geht. Sie hatten einen Verkehrsunfall und beraten mit Ihrer Werkstatt, was zu tun ist? Vorsicht! Wenn Sie der Werkstatt allein die Abwicklung des Unfalles in die Hand geben, schaffen Sie damit zugleich eine Vielzahl von Risiken, die Sie ohne anwaltliche Beratung gar nicht überblicken können.

Warum? Die Werkstatt darf Sie gar nicht rechtlich beraten, was sie dann in den meisten Fällen auch gar nicht tun wird. Aber ohne juristische Argumente ist eine 100%-Haftung auf der Gegenseite eben nicht der Normalfall, selbst wenn Sie Vorfahrt an einer Kreuzung hatten! Die Werkstatt wird das in der Folgezeit nicht weiter stören, wenn der Haftpflichtversicherer der Gegenseite sagt, wir zahlen nur 75 Prozent des Schadens. Denn meistens, wenn Sie der Werkstatt „alles überlassen“, lässt sich diese Ihre Ersatzansprüche (also Schadenersatzansprüche, die Sie gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung haben) abtreten. Das ist durchaus üblich, aber eben auch „gefährlich.“ Stellen wir uns vor, die Werkstatt schickt der Versicherung eine Rechnung über 6.100 statt wie vom Gutachter kalkuliert über 5.550 Euro. Der Versicherer beachtet die Abtretung und zahlt der Werkstatt auch 6.100 Euro. Aber nicht, weil man mit der Höhe der Rechnung einverstanden ist. Einige Tage später bekommen Sie nämlich die Nachricht, dass der Gesamtschaden laut Kalkulation der Versicherung 6.500 Euro beträgt. Rechnerisch wäre das auch richtig, wenn die Werkstatt nur 5.550,- Euro verlangt hätte. Dadurch, dass nun die Werkstatt 550,- Euro „zu viel“ aus Sicht der Versicherung erhalten hat, fehlen diese 550,- Euro an anderer Stelle, beispielsweise um den Gutachter oder Kosten für einen Leihwagen vollständig bezahlen zu können. Wobei auch solche Beteiligte sich meist die Ansprüche abtreten lassen. Dann geht es für den Versicherer und nach dem Gesetz einfach darum, welche Abtretung zuerst beim Versicherer vorlag. Derjenige, der die Abtretung zuerst vorgelegt hat, ist zuerst und vollständig dran, auch wenn der Versicherer der Meinung ist, man würde denjenigen, der gerade Geld bekommt, zu viel bezahlen.

Denn das ist der zweite Irrglaube und die Gefahr! Der gegnerische Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sie vor weiteren Risiken zu bewahren. Er darf also Ihrer Werkstatt alles bezahlen und dann dennoch einwenden, dass die Werkstatt überzahlt wurde. Das liegt einfach an der von Ihnen erteilen Abtretung, die der Versicherer beachten muss!

Zweites Beispiel: Sie überlassen alles der Werkstatt und natürlich hat diese einen Sachverständigen an der Hand. Wenn das so ist und Werkstatt und Sachverständiger sich gegenseitig helfen und Kunden vermitteln, wundern Sie sich nicht, wenn Ihre Werkstatt haarklein Ihr Gutachten kennt! Wollen Sie dann Ihrer Werkstatt vorwerfen, dass sie mindestens das in Rechnung stellt, was der Sachverständige ermittelt hat? Also, zeigen Sie der Werkstatt nie das Gutachten mit ausgewiesenen Preisen. Lassen Sie sich vom Sachverständigen eine zweite Version nur mit berechneten Arbeitszeiten, aber nicht Preiskalkulation geben oder schwärzen Sie die Preise selbst. Und nehmen Sie nicht den Sachverständigen, den Ihre Werkstatt „wärmstens“ empfiehlt.

Deshalb sollten Sie genau überlegen, wem sie die Abwicklung ihres Unfalls anvertrauen und wem Sie über alles Aspekte vollständig informieren wollen. Damit die Werkstatt Ihres Vertrauens gut und richtig repariert, muss Sie nur die technische Seite und Feststellungen des Sachverständigen zu einzelnen Beschädigungen kennen und weiterhin wissen, was der Sachverständige für Reparaturmethoden für angemessen ansieht. Preise dafür muss sie nicht kennen!

Auch die nette „Autovermietung“ interessiert sich am Ende wenig dafür, wenn Sie 500,- Euro zu wenig von der gegnerischen Versicherung erhalten, weil die Autovermietung für Unfälle „Spezialtarife“ anbietet, deren Höhe über den durchschnittlichen Normaltarifen liegt! Ja, das gibt es!

Sie sehen bereits, die Unfallabwicklung, so banal sie oftmals auch für nicht auf diesem Gebiet tätige Juristen klingen mag, ist ein spannendes Feld und für den Laien leider ein Feld voller Tretminen, die bei jeder Berührung Geld kosten können. Deshalb lesen Sie mein Fazit!

Fazit
Seien Sie bei einem Unfall vorsichtig. Atmen Sie durch und vertrauen auf die alte Binsenweisheit: eine Nacht darüber schlafen bringt meistens einen enormen Gewinn an Klarheit!
Vertrauen Sie unabhängigen Personen. Lassen Sie sich bitte bei einem Unfall, der vermutlich einen Schaden von mehr als 2.000 Euro verursacht hat, anwaltlich beraten. Denn in den meisten Fällen, die über einen Bagatellunfall hinausgehen, dürfen Sie aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (in Bezug auf die gegnerische Haftpflichtversicherung) einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.
Natürlich gibt es auch Kollegen oder Kolleginnen, die schaffen es nicht, Ihren Unfall binnen drei Wochen vollständig abzuwickeln. Manchmal ist es einfach nicht möglich. Aber, besser zwei oder drei Wochen länger für die Abwicklung gebraucht und dafür den vollen Betrag erstritten, als schnell 30% zu wenig erhalten, oder? Rechnen Sie einmal nach, was Sie für eine Verzinsung erhalten, wenn die letzte Zahlung sechs Wochen (!) später eingeht, dafür bekommen Sie aber 500,- Euro mehr! So eine Verzinsung bekommen Sie nirgendwo sonst!
Abgesehen davon, wickelt Ihre Werkstatt einen etwas komplizierteren Fall auch nicht in 3 Wochen ab. In der Zeit ist vielleicht das Auto repariert. Dann aber geht die Feilscherei mit der gegnerischen Versicherung oftmals richtig los und dann stehen Sie ohne Anwalt „allein da.“ Und wissen Sie, was daran am ärgerlichsten ist? Ich will ehrlich sein; kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin packt dann noch gern Ihren bereits halb in den Sand gesetzten Fall gern an. Dann kommen Sie auch noch mit einem Restschaden von 500,- Euro und dafür ist das Anwaltshonorar einfach „unterirdisch“. Im Gegenzug ist dafür aber die Arbeit meist umfangreicher, als wenn man gleich am Anfang richtig in den Fall eingestiegen wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn es dann schwer wird einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Ihren Fall zu finden!
Entscheiden Sie sich also gleich am Anfang. Ziehen Sie den Fall komplett allein oder mit Ihrer Werkstatt durch oder nehmen Sie sich gleich zu Beginn eine kompetente Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt.

Zurück zum BGH. Ich bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof das „Werkstattrisiko“ beurteilt und wem er es aufbürdet. Ich wage aber eine Prognose: sofern man nicht fast vorsätzlich der Werkstatt freie Hand lässt und diese zu erheblich höheren Abrechnungen gerade zu einlädt, wird das Risiko beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung liegen. Wie sollte es auch anders sein? Der Schädiger hat den Unfall verursacht und ist zur vollen Schadenkompensation verpflichtet. Ich berichte jedenfalls Anfang kommenden Jahres wieder und erläutere, wie der BGH sich letztendlich entschieden hat.


Bis dahin bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Nachweise: Das Beispielfoto wurde von Zac Ong auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Vielen Dank an Zac Ong.

Versicherung zahlt einen Teil und meint dann, nicht zu haften

In vielen Fällen – insbesondere Unfallsachen – zahlt die gegnerische Versicherung einen Teil der geforderten Summe. In der Folge beruft sie sich aber dann darauf, dass sie nicht haftet. Zum Teil wird bestritten, dass dem Zahlungsempfänger überhaupt etwas zusteht. Zum Teil wird geltend gemacht, dass sie nur anteilig (zum Beispiel nur zu 50 %) einzutreten hat.

Zahlung nebst Abrechnungsschreiben sind ein Schuldanerkenntnis

Das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 15/23) hat nun am 07.06.2023 entschieden, dass jedenfalls durch eine Teilzahlung nebst Abrechnungsschreiben ein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, an das die Versicherung danach gebunden ist.

In dem dortigen Verfahren gab es ein Schreiben, in dem sie mitteilte „wir haben … auf ihr Konto … überwiesen “.
Es folgt eine Auflistung verschiedener Schadenspositionen (Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale) mit Beträgen. Die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale entsprachen dabei einer Regulierung dem Grunde nach zu 100 %.

Das Oberlandesgericht führt aus „Die Auslegung dieses Schreibens ergibt, dass die Beklagte keinerlei Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte“ und stellt fest, dass damit insgesamt eine Haftung zu 100 % besteht. Es ist ausdrücklich unerheblich, dass in dem Schreiben nicht explizit von einem Anerkenntnis die Rede ist.

Mit dieser Begründung kann sich die Versicherung auch nicht mehr darauf berufen, dass der Zahlungsempfänger in Wirklichkeit gar nicht berechtigt (aktivlegitimiert) sei.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Mein Dank gilt Rechtsanwalt Huppertz, der seinen Beitrag zur Veröffentlichung freigegeben hat.

Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Huppertz wie folgt:

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Kanzlei Momm und Huppertz
Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen

http://www.momm-und-huppertz.de/
Rechtsanwalt Huppertz auf ANWALT.DE
E-Mail RA Huppertz

Betriebsgefahr – wann gilt sie und wann nicht?

In einem Artikel aus April 2023 habe ich versucht, die Betriebsgefahr zu erläutern. Das Wort „versucht“ habe ich bewusst gewählt. Denn es ist juristischen Laien unglaublich schwer zu vermitteln, welche Regeln für die Anwendung bestimmter Rechtsinstitute gelten, wenn es eigentlich keine richtigen Regeln gibt. Wenn eigentlich das mit Jahren erarbeitete Gefühl für die Sache einen wissen lässt, wo der Zug hinfährt. Leider ist es bei der Betriebsgefahr genau so. Dies zeigt das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts, von dem ich nachfolgend berichte.

Betriebsgefahr ja oder doch nicht? Zunächst das Landgericht
Jetzt gibt es ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken – 3. Zivilsenat – vom 21.04.2023, welches das ganze Dilemma für den juristischen Laien deutlich macht.

Zunächst war das Landgericht in erster Instanz am Zug. Ein PKW-Fahrer hatte eine rote Ampel überfahren und war mit dem Fahrzeug der späteren Beklagten kollidiert. Er (der Rotlichtsünder!) verklagte nun die gegnerische Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung seines vollen Schadens! Begründung: sein Rotlichtverstoß sei nicht unfallursächlich geworden! Ich sage jetzt mal als ehemaliger Rechtsanwalt mit nahezu 30 Jahren Erfahrung. Der traut sich was, oder?
Nein, die Lösung für dieses ziemlich gewagte Vorgehen ist einfach. Er, der Rotlichtsünder, hat eine Rechtsschutzversicherung und deshalb konnte er nach dem Motto vorgehen, mal sehen was geht!
Denn man muss ihm ja teilweise recht geben. Zunächst hat es vor dem Landgericht auch insoweit für ihn geklappt, als das Landgericht eine Quote von 75/25 zu seinen Lasten ausgesprochen hatte. Der Rotlichtsünder hätte damit immerhin 25% seines eigenen Fahrzeugschadens ersetzt bekommen. Wow, denkt der Laie, das ist ja toll. Ich fahre bei Rot über die Ampel und bekomme dennoch (immerhin) 25% meines Fahrzeugschadens ersetzt? Das liegt aber einzig daran, dass das Landgericht wohl überwiegend die Betriebsgefahr beim gegnerischen Fahrzeug bejaht hat. Wieso die Betriebsgefahr immer als Damoklesschwert über einem hängt, wenn man sein Fahrzeug startet und nach Laiensicht „am Unfall unschuldig ist“, habe ich ausführlich in meinem Artikel „Was ist eigentlich Betriebsgefahr? Und was bewirkt sie?“ erläutert. Hier hatte das Landgericht die Betriebsgefahr für den unschuldigen Fahrer nicht ausnahmsweise abgelehnt und so kam es zu der genannten Quote.

Betriebsgefahr doch nicht? Das Oberlandesgericht
Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Sache gänzlich anders gesehen, Zitat aus den Urteilsgründen:

Die Erstbeklagte brauchte bei für sie angezeigtem Grünlicht grundsätzlich auch nicht damit zu rechnen, dass Querverkehr unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts von der Seite her in den Einmündungs-/Kreuzungsbereich einfährt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 98/91 –, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 1 U 112/17 –, Rn. 51, juris). Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die aus Sicht der Erstbeklagten Vorsicht geboten, spricht manches dafür, dass die Erstbeklagte – anders als dies das Landgericht angenommen hat – trotz der baustellenbedingten Verlagerung der Lichtzeichenanlage nicht gehalten war, sich gleichwohl nach von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu vergewissern.
Anm.: die Erstbeklagte ist die Fahrerin des Fahrzeugs, welches bei Grün losfuhr. Der Kläger ist der Fahrer mit dem Rotlichtverstoß.

Das Oberlandesgericht hat es also in der Berufung so gesehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die beklagte Fahrerin trotz Grünlichts ihrer Ampel nochmals besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. Deshalb, so heißt es im juristischen Jargon, tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hier zurück und der Kläger haftet als Rotlichtsünder allein für den Unfall.

Fazit
Was lernen wir daraus?
Erstens, es ist nicht einfach mit den Juristen. Zwei Juristen, drei Meinungen? Durchaus möglich. Entschuldigen Sie, wenn ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen kann.
Zweitens, die Betriebsgefahr ist wirklich „gefährlich.“ Man weiß als Laie nie so genau, wann greift sie. Entweder zu meinen Gunsten oder zu meinen Lasten! Aber, die gute Nachricht ist. Selbst Ihr noch so versierter Rechtsanwalt kann das nicht 100% prognostizieren! Er kann lediglich die hohe Wahrscheinlichkeit prognostizieren und das ist sehr viel mehr, als Laien oder junge Juristen/Juristinnen ohne Erfahrung und Gefühl für die Sache können. Gehen wir einmal davon aus, Sie wären die später beklagte Fahrerin gewesen, die bei Grün in die Kreuzung oder Straße einfährt. Ihr Rechtsanwalt prognostiziert: Kein Problem, das bekommen wir hin. Der Rotlichtsünder bekommt keinen Cent! Und dann das Urteil des Landgerichts. Sie sollen doch 25% des Schadens der Gegenseite zahlen. Die Prognose war richtig. Und es wäre auch nicht völlig frei erfunden, wenn Sie für den Schaden an Ihrem Fahrzeug, der insgesamt 4.800 Euro betragen hatte, nur 70% bekommen hätten, weil Sie den Rotlichtsünder vor dem Amtsgericht verklagen mussten und dieses der Meinung gewesen wäre, sie haften mit 30% mit, weil Ihre Betriebsgefahr sogar erhöht war! Also, auch noch zwei sich für den Laien widersprechende Urteile!
Deshalb kann man drittens nur sagen, dass am Schluss abgerechnet wird. Weil man bei derartigen Sachlagen durchaus die eine oder andere Meinung vertreten kann, braucht man viel Puste und Durchhaltewillen, sowie einen guten und erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin!
Wenn es so ist und sagen wir 25 Prozent ihres eigenen Schadens, einen Betrag von 1.200 Euro ausmacht, dann ist es auch wirtschaftlich manchmal schwierig als Rechtsanwalt noch zu einer Klage zu raten oder abzuraten, wenn das Endergebnis eben nicht sehr sicher ist. Dann ist Glaube und die Neigung, etwas zu riskieren, gefragt.
Als Rechtsanwalt, der wirklich keine Aktien an Versicherungen hatte, konnte ich dazu nur sagen: Genau dafür muss man u.a. eine Rechtsschutzversicherung haben. Dafür ist sie da. Ihr wirtschaftliches Risiko zu eliminieren. Ihre Chancen stehen schlecht oder sind sehr wackelig? Dann können Sie versuchen auch noch die letzten 1.200 Euro Ihres Schadens einzuklagen, denn Anwalts- und Gerichtskosten zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung und nicht sie. Sie können dann nur noch gewinnen. Denn außergerichtlich hatte ja bereits die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners die Zahlung der letzten 1.200 Euro abgelehnt.
So funktioniert Jura (manche sagen leider), nun einmal. Entweder man hat in bestimmten, kniffeligen Situationen so viel Geld auf der Bank, dass ein das wirtschaftliche Risiko eines Rechtsstreits nicht kümmern muss. Oder man hat jemanden, der dieses wirtschaftliche Risiko übernimmt.


Also, bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto „Gefahr“, mit Dank zur Verfügung gestellt von Markus Spiske auf https://unsplash.com/de/fotos/Cf5kL7vcF6U

Anzeige, Strafanzeige, Strafantrag – Anzeigen, aber richtig!

Vorbemerkungen

Wer kennt das nicht? Man zeigt an, man wird angezeigt und wenn es darauf ankommt, ist man doch etwas hilflos.

Ich erläutere Ihnen nachträglich die Begriffe, sage Ihnen, wie Sie alles richtig einordnen und zum Schluss gibt es noch einige wichtige Tipps aus der anwaltlichen Praxis und Erfahrung.

Und aufgepasst, dass jemand seinen Nachbarn beim Hausmeister anzeigt, weil der Nachbar wieder einmal auf dem Balkon grillt, soll hier kein Thema sein. Hier geht es nur um das Strafrecht!

Also, auf geht’s ….


Die Begriffe

Die Anzeige oder Strafanzeige betrifft immer das strafbare Verhalten einer oder mehrerer Personen.
Um etwas anzuzeigen, müssen Sie nicht zwangsläufig einen persönlichen Bezug zu dem Vorgang haben, also beispielsweise das Opfer sein. Stellen Sie sich vor, Sie sehen, wie eine Person auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Stein in die Glastür eines Blumenladens wirft und dann hineingeht. Sie sind nicht betroffen, weil es ist weder ihr Blumenladen, noch gehört Ihnen das Haus, in dem sich der Blumenladen befindet.
Dennoch können Sie diesen durchaus verdächtigen Vorgang anzeigen. Ihnen kann beispielsweise weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei (wenn Sie dort die Anzeige erstatten) einen Vorwurf machen, wenn sich später herausstellt, dass der Ladeninhaber selbst der vermeintliche Täter war, weil er sein Handy und seine Geldbörse im Laden vergessen hatte und er die Schlüssel nicht bei sich hatte. Es ist schließlich nicht verboten, sein eigenes Fenster, seine Ladentür oder das Schloss seiner Eingangstür zur zerstören oder zu beschädigen, um hineinzukommen. Ihnen könnte man nur einen Vorwurf machen, wenn Sie ganz genau wissen und erkannt haben, dass es der Ladeninhaber ist.

Was lernen wir daraus? Anzeigen oder besser eine Strafanzeige erstatten, kann grundsätzlich jeder. Sie müssen auch keine rechtlichen Schlussfolgerungen auf einen bestimmten Straftatbestand, beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung oder etwas anders, erkennen. Es sollte sich mit normalem Menschenverstand eben nur um die vernünftige Möglichkeit handeln, dass es sich um eine Straftat handelt. Sie schildern nur Tatsachen, also alle Dinge, die Sie gesehen, gehört oder sonst wie in Erfahrung gebracht haben. Die rechtlichen Schlussfolgerungen überlassen Sie besser der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft.

Sollten Sie gleichzeitig auch Opfer sein, also der oder die Benachteiligte aus einem möglichen, strafbaren Verhalten, haben Sie natürlich umso mehr das Recht den Vorgang anzuzeigen.

Damit kommen wir auch gleich zum zweiten Begriff, dem Strafantrag. Um diesen stellen zu können, müssen Sie im weitesten Sinne das Opfer sein. Warum? Der Gesetzgeber möchte, dass bestimmte, grundsätzlich strafbare Handlungen nur verfolgt werden, wenn das Opfer ein Interesse an der Verfolgung zeigt. § 223 StGB (Strafgesetzbuch) und § 229 StGB regeln die einfache und die fahrlässige Körperverletzung. Nehmen wir an, der Friseur Ihres Vertrauens hat einen schlechten Tag und sticht versehentlich mit der Schere in ihre Kopfhaut. Es blutet leicht und nach 5 Minuten ist zum Glück alles vorbei. Wenn der Friseur diese Verletzung nicht absichtlich herbeigeführt hat, sondern es war ein Missgeschick (= Fahrlässigkeit), handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Eine derartige Bagatelle soll nicht dazu führen, dass jeder Polizist oder Staatsanwalt, der zufällig von diesem Delikt erfährt, tätig werden muss. Dies vielleicht, obwohl sie dem Friseur nicht mehr böse sind und er sich anständig entschuldigt und Ihnen den Preis für diesen Besuch erlassen hat. Denn § 230 StGB legt u.a. fest, dass die Taten des § 223 (einfache Körperverletzung) und § 229 (fahrlässige Körperverletzung) in der Regel nur auf Antrag verfolgt werden (§ 230 Abs. 1, Satz 1 StGB).
Wenn Sie ihren unachtsamen Friseur also doch anzeigen möchten, können Sie das tun, müssen dann aber zugleich erklären, dass Sie wegen der geschilderten Tat „Strafantrag“ stellen. Ansonsten kann die Staatsanwaltschaft in der Regel nichts unternehmen.

Polizei und Staatsanwaltschaft haben verschiedene Aufgaben. Diese im Einzelnen zu erläutern, würde zu weit führen. Aber grundsätzlich können Sie jede Straftat bei der Polizei zur Anzeige bringen. Eine bestimmte Form müssen Sie nicht einhalten. Sie können anrufen, es schriftlich oder per E-Mail machen oder dort vorbeigehen und ein Polizeibeamter nimmt Ihre Anzeige auf. Grundsätzlich bin ich bei möglichen Delikten, bei denen nicht besondere Eile geboten ist, für die schriftliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Beispiel Friseur und sein Missgeschick. Was soll Nachteiliges passieren, wenn Sie die Sache einen Tag überdenken und sich dann erst entscheiden, die Tat anzuzeigen und dann Strafantrag zu stellen? Richtig, nichts! Sie kennen den Friseur, seinen Namen und seine Adresse. Sie haben hoffentlich ein paar Zeugen, die auch im Salon waren, parat? Dann ist die schriftliche Anzeige, verbunden mit einem Strafantrag wohl die beste Idee. Sie können in Ruhe Ihre Gedanken zu Papier bringen und müssen nicht im Gang einer Polizeiwache lange warten. Wollen Sie dagegen im Beispiel „Stein in die Glastür des Blumenladens“ die mögliche Tat anzeigen, ist ausschließlich der Griff zum Mobiltelefon die richtige Wahl. Sie kennen den vermeintlichen Täter nicht, Ihnen ist nicht zuzumuten, dass Sie sich einmischen und wenn die Polizei erst am nächsten Tag kommt, macht es auch keinen Sinn, oder? Also, anrufen und schildern, was passiert ist. Die Polizei möchte in aller Regel zuerst Ihren Namen und Rufnummer wissen. Dann sollten Sie sagen, wo Sie sich befinden. Dann können Sie schildern, was gerade passiert und was Sie bisher beobachtet haben.

Die Regel lautet demnach, dass bei Eilbedürftigkeit die Polizei hinzugezogen wird. Bei bereits erledigten Sachen, wie der Verwundung am Kopf durch den Friseur, schreiben wir direkt an die Staatsanwaltschaft. Warum? Weil die Staatsanwaltschaft mögliche Straftaten verfolgt. Die Polizei ist nur Helfer und ermittelt als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Deshalb am besten bei Vorgängen, die bereits erledigt sind, die Anzeige dort erstatten, wo sie ehedem am Ende bearbeitet wird, nämlich bei der Staatsanwaltschaft.


Praxistipps

Erster Tipp:
Wenn Sie sich entschließen eine Anzeige zu erstatten, egal ob Sie Opfer oder nur Zeuge/Zeugin sind. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll! Sie glauben nicht, wie schnell die Erinnerung verblasst und man wichtige Details vergisst oder einfach ausblendet. Das kommt schon automatisch durch Ihre Verhalten nach der beobachteten Tat zustande. Für Sie ist die Beobachtung einer Straftat außergewöhnlich. Man redet also oft zeitnah mit Freunden und Bekannten darüber. Dadurch werden die Hinweise und Kommentare der Freunde ganz automatisch mit Ihren Beobachtungen vermischt. Und schon bekommt man keine objektiv präzise Aussage mehr zustande. Das Prinzip funktioniert eigentlich bei allen Menschen so. Nur der eine braucht weniger Input und der andere mehr, damit seine eigene Erinnerung verwässert wird. Deshalb ist ein Gedächtnisprotokoll, erstellt, bevor Sie mit Gott und der Welt über die Sache reden, die beste Methode, um seine eigene Wahrnehmung zu sichern.
Außerdem, wenn Sie beispielsweise am Folgetag zur Polizei gehen, um Anzeige zu erstatten oder diese bei der Staatsanwaltschaft schriftlich einreichen, fügen Sie einfach eine KOPIE des Gedächtnisprotokolls bei und schon ist fast alles erklärt.

Polizisten haben mit diversen Vorgängen und Straftaten täglich zu tun und vergessen die vielen hundert Vorgänge sehr schnell. Sind sie dann Zeuge in einem Strafprozess, nehmen Sie Ihre Notizen zur Hand. Dann erklären Sie, dass Sie sich nur noch blass oder gar nicht an den Vorgang erinnern. Aber sie haben die Notizen, die sie unmittelbar nach dem Hinzukommen angefertigt haben. Das akzeptieren Gerichte ständig. So können Sie es aber auch machen! Das ist kein exklusives Recht von Polizeibeamten.
Wenn Sie 1 Jahr nach einer Tat vor Gericht als Zeuge erklären, dass Sie sich nicht mehr an alle Details erinnern, aber Ihr Gedächtnisprotokoll vom Tag der Tat dabeihaben und zur Auffrischung Ihres Gedächtnisses dort hineinschauen, wird allenfalls der Rechtsanwalt/Verteidiger des Täters Einwände haben. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden hocherfreut sein, glauben Sie mir.
Sie müssen in so einem Gedächtnisprotokoll am besten folgende Dinge notieren:
– wann haben Sie das Protokoll angefertigt
– wo war die Tat oder der beobachtete Vorgang
– Uhrzeit
– Anzahl der Beteiligten, am besten mit einer Beschreibung, wenn Sie die Person/en nicht mit Namen und Adresse kennen. Wenn Sie die Beteiligten kennen, Name und Adresse, soweit Ihnen bekannt
– kurze, sachliche Schilderung des Vorgangs ohne diesen zu werten

Und noch ein Tipp:
Wer nicht am PC oder Tablet eintippen will und bei der Beobachtung sein Smartphone zur Hand hat. Einfach eine Sprachaufzeichnung machen! Wenn Sie den Audiorecorder nicht finden, schicken Sie einfach eine Sprachnachricht an Ihren Ehemann/Ehefrau oder Freund/Freundin mittels WhatsApp. Die Audio-Datei können Sie dann der Polizei oder Staatsanwaltschaft auf Anforderung zur Verfügung stellen. Jedenfalls dürfte es die beste und glaubhafteste Methode sein, um das unmittelbar Gesehene irgendwie festzuhalten.
Aber Achtung:
Von Video oder Audioaufzeichnungen des eigentlichen Tatgeschehens rate ich aus mehreren Gründen ab. Erstens ist es verboten, Audioaufzeichnungen ohne Einwilligung der Beteiligten zu machen, wenn diese „nicht öffentlich sprechen“. Sie müssten also im Falle eines Videos ohne Ton filmen, § 201 StGB. Ja, ich weiß, liebe Kollegen, wer in der Öffentlichkeit/Fußgängerzone herumbrüllt, der spricht wohl öffentlich. ABER! Sobald Tatbeteiligte merken, dass sie gefilmt werden, kann sich das Blatt schnell wenden und Sie sind nicht mehr Zeuge, sondern plötzlich auch Opfer! Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie frisch und munter Ihr Smartphone hochhalten und filmen.


Letzter Tipp:
Natürlich kommt es vor, dass auch Sie in eine Auseinandersetzung im weitesten Sinne hineingezogen werden können. Wechselseitige Beleidigungen im Straßenverkehr, man hat einen Unfall oder streitet um die Parklücke. Ein Hund beißt den anderen und es geht hoch her.
Viele Menschen haben bei oder nach Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten oftmals eine „Beißhemmung.“ Will sagen, man sagt sich: „Lass denn Id… doch machen, was er will. Ich geh‘ weiter und habe meine Ruhe.“ So mancher Mandant hat sich dann aber gewundert, dass ihm einige Tage später eine Vorladung der Polizei ins Haus flatterte, weil der Gegner einer verbalen Auseinandersetzung seine Ankündigung „Ich zeige Dich an!“ im Gegensatz zu Ihnen in die Tat umgesetzt hat. Dann ist, wie man so schön sagt, Holland in Not. Erster Reflex des angezeigten Mandanten war fast immer, den zeigen wir jetzt auch an. Dann steht es 1:1 und nix passiert. Ja, manchmal. Meine Erfahrung ist, dass der zuerst Anzeigende immer einen kleinen Vorsprung genießt. Meistens wird die Gegenanzeige als Versuch gewertet, von eigenem, strafbarem Verhalten abzulenken und so den Fall zu drehen. Man sollte sich also gut überlegen, ob man nicht besser der Schnellere bei der Anzeige sein sollte! Gerade im Straßenverkehr können einfachste Delikte, wie Beleidigungen, Nötigung usw. schnell zu einer unerbittlichen Staatsanwaltschaft führen. Und dann, wenn sich derartige Delikte auch noch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abgespielt haben, wackelt womöglich auch noch die Fahrerlaubnis! Ja, im Supermarkt einem an der Kasse drängelnden Menschen kurz mal eine Beleidigung an den Kopf werfen, zieht meist keine großartigen Folgen nach sich. Probieren Sie das gern einmal aus, wenn Sie Fahrrad fahren, also auch etwas tun, was mit dem öffentlichen Verkehr zu tun hat. Ruckzuck kommt nach der Anzeige die Vorladung und selbst als Fahrradfahrer ist bei strafbarem Verhalten der Führerschein ein Thema.

Deshalb sollten Sie immer gut überlegen, ob Sie nicht besser in die Offensive gehen und selbst Anzeige erstatten, bevor es der „Gegner“ tut. Dies rate ich insbesondere bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr immer an. Sonst kann es ein böses Erwachen geben. Im Zweifel sollten Sie hier aber eine erfahrene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich professionellen Rat holen. Die Kosten für eine strafrechtliche Verurteilung, möglicherweise inkl. Fahrerlaubnisentzug sind viel höher.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Bermix Studio auf Unsplash zur Verfügung gestellt.

Radfahrer frei – was heißt das?

Vorbemerkung
Neulich war ich wieder einmal mit dem Rad unterwegs. Da ich nicht gerade langsam fahre, befuhr ich die Straße auf der rechten Straßenseite auf der Fahrbahn der PKW. Auf der linken Straßenseite (in meiner Fahrtrichtung gesehen), befindet sich an der Stelle auch ein kombinierter Fuß-/Radweg, dachte ich!

Dann überholte mich ein Linienbus langsam. Der Fahrer rief durch das offene Seitenfenster, ich solle doch den Radweg benutzen und nicht die Fahrzeuge auf der Fahrbahn behindern. Er machte ein Gesicht, als sei ich zu dumm oder zu faul einen vorgeschriebenen Radweg zu nutzen. Ich war irritiert, da an der betreffenden Stelle sehr häufig Radfahrer mit dem Rennrad oder Mountainbike auf der Fahrbahn unterwegs sind.


Was gilt wirklich?
Die vom Busfahrer gerufene Mitteilung „nutze doch den Radweg“ ist definitiv falsch. Denn der vermeintliche Fuß- und/oder Radweg war mit dem oben ersichtlichen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen gekennzeichnet.

Was bedeutet dies aber?

Zunächst bedeutet dies, dass es sich um einen Gehweg handelt. Ende der Geschichte, könnte man dem Busfahrer zurufen. Aber warum? Er meinte durch seinen Zuruf indirekt, dass es quasi eine Pflicht für Radfahrer gäbe, dort und nicht auf der Fahrbahn zu fahren. Falsch, denn es handelt sich eben um einen Gehweg. Natürlich dürfen dort auch Radfahrer fahren, aber sie sind quasi nur Gast auf dem Gehweg! Dies führt zu zwei Dingen. Erstens bleibt der Gehweg auch durch das Zusatzzeichen ein Gehweg. Zweitens dürfen Radfahrer dort, wenn sie den Gehweg nutzen, nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Das war eigentlich nicht das, woran ich gedacht hatte. Drittens dürfen sie dort fahren, aber sie müssen nicht! Nur wenn ein echter Radweg vorhanden ist, führt das zur Pflicht diesen zu nutzen. An der betreffenden Stelle gibt es aber keinen Radweg, sondern eben nur einen Gehweg, auf dem Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit geduldet sind.

Also, lieber Busfahrer. Das zeigt, dass ein langes Leben als Busfahrer mit wahrscheinlich erfolgreicher Fahrpraxis nicht zwingend dazu führt, dass man noch alle Verkehrsregeln parat hat und sicher beherrscht.

Deshalb mein Rat: ein toleranter und verständnisvoller Umgang aller Verkehrsteilnehmer untereinander hilft enorm. Bevor man belehrend und oberlehrerhaft den Zeigefinger hebt, sollte man sich lieber vergewissern, dass man die Verkehrsregeln wirklich beherrscht. Und viel wichtiger. Was macht es eigentlich auf einer wenig befahrenen Straße aus, wenn ich als PKW-, LKW- oder Busfahrer mal für 10 bis 30 Sekunden hinter einem „langsamen“ Radfahrer herfahre, um dann mit genügend Abstand überholen zu können? Meine Antwort: nichts!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Baustelle, Eltern haften für Ihre Kinder! Stimmt das? Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023

Vorbemerkungen
Häufig sieht man auf bzw. am Eingang zu Baustellen Schilder mit sinngemäß folgendem Text: „Achtung Baustelle – Eltern haften für Ihre Kinder“

Als Volljurist und ehemaliger Rechtsanwalt mit langer Prozesserfahrung im Schadenersatzrecht muss man da zumeist etwas schmunzeln. Warum, weil diese Hinweise niemanden binden und das Baustellenschild nur selten und dann nur halb zutreffend ist.


Warum haften Eltern für Ihre Kinder – Haften Kinder nicht selbst?
Zunächst einmal zu den Kindern. § 828 BGB legt fest, dass Kinder, das Gesetz sagt hier Minderjährige, bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres überhaupt nicht haften; § 828 Abs. 1 BGB.

§ 828 Abs. 2 BGB legt fest, dass ein Kind mit vollendetem 7. Lebensjahr, das aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht haftet, wenn dies im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn steht. Ausnahme, dass Kind begeht die Tat vorsätzlich!

Und Abs. 3 von § 828 BGB bestimmt, dass alle anderen Minderjährigen (also bei Tatbegehung oder zum Unfallzeitpunkt unter 18-jährigen), deren Haftung nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, nur haften, wenn er oder sie bei Begehung des Schadens die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatten. Oder umgekehrt ausgedrückt: Minderjährige, die bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten, haften nicht.

Damit ist zunächst einmal klar, dass ein Kind, so nenne ich die Minderjährigen jetzt hier der Einfachheit halber, nur beim Erreichen eines bestimmten Alters haften.
Anders ausgedrückt sagt § 828 BGB, dass Kinder unter sieben Jahren nie haften! Steht die Schädigung im Zusammenhang mit einem Kfz, Schienen- oder Schwebebahn, wird die Haftungsfreistellung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr angehoben, sofern kein Vorsatz vorliegt. Ansonsten haften alle Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr, wenn sie die bei Begehung der schädigenden Handlung erforderliche Einsicht zur Verantwortlichkeit hatten.
Hierzu ein Beispiel: Einem 14-jährigen, der mit Pfeil und Bogen in einem öffentlichen, belebten Park Schießübungen macht und dabei einen Passanten verletzt, wird man in aller Regel die Einsichtsfähigkeit in sein gefährliches Tun unterstellen dürfen. Also haftet dieses Kind oder Jugendliche persönlich.

Nun kommt das große ABER in Form von § 832 BGB. Denn beispielsweise die Eltern können für die Verletzung der sog. Aufsichtspflicht haften. Haftet das Kind aus einem der o.g. Gründe wegen § 828 BGB nicht, kann der Geschädigte von den Eltern als „Aufsichtspflichtigen“ Schadenersatz verlangen. Ob jetzt die Eltern haften, wenn der 6-jährige mit einem Nagel die Autotür des Nachbarn zerkratzt, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls müssen sich die Eltern dann entlasten. Also nachweisen, wie Sie die Aufsicht über den Sohnemann geführt haben. Hier sollten Sie sich im Fall der Fälle auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, denn jeder Fall liegt anders.  Ich kann Ihnen nur sagen: Wenn der Sohnemann zuvor schon dreimal mit einem Nagel an den Autotüren anderer Nachbarn hantiert hat, wird es extrem schwer nachzuweisen, dass man seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.


Und das OLG Oldenburg?
Das hatte den Fall einer Großmutter zu verhandeln, die von Ihrem 2½-jährigem Enkel mit dem PKW der Mutter angefahren und verletzt wurde. Wie war das möglich? Die Mutter setzte den Sohn in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte ihn aber noch nicht an. Den Autoschlüssel hatte sie auf das Armaturenbrett gelegt. Der Filou krabbelte aus dem Kindersitz, steckte den Schlüssel in das Schloss und startete den Wagen. Dieser machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter. Die Krankenkasse und nicht die Großmutter verlangte nun von der Mutter wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht die ärztlichen Behandlungskosten für die Großmutter erstattet.

Wir wissen bereits, der kleine Mann ist nicht deliktsfähig und haftet nicht für seine Tat, weil unter sieben Jahren alt. Aber hatte die Mutter der Aufsichtspflicht genügt? Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil die sog. Kausalkette derart ungewöhnlich und unvorhersehbar war, dass die Mutter nicht mit einer Verletzung der Großmutter rechnen musste. Das OLG sah dies anders. Kleinkinder bedürften der ständigen Aufsicht, meinte das OLG. Erfahrungsgemäß griffen Kinder zu umherliegenden Gegenständen wie Schlüsseln und versuchten sie dann in Schlösser zu stecken. Also, hätte die Mutter das Kind anschnallen und die Fahrzeugschlüssel mitnehmen müssen. Andernfalls hätte sie die Aufsicht einer anderen Person (die Großmutter?) übertragen müssen.
Ich sehe die Argumente des OLG eher kritisch. Einfach mal so in den Raum stellen, dass 2½-jährige Kinder nach Schlüsseln greifen und diese dann zielsicher in das Schloss des Fahrzeugs stecken? Aber musste man damit rechnen? Ich denke dann andererseits, wer Kinder hat weiß, dass man mit allem Blödsinn dieser Welt rechnen muss. Also, die Mutter hat vielleicht ein Ding zu viel falsch gemacht. Das Kind nicht angeschnallt, keine Aufsicht und dann noch die Schlüssel im PKW zurückgelassen? Wie man sieht, kann man es wohl so oder so sehen. Denn das OLG war die Berufungsinstanz. Das Landgericht hatte die Klage der Krankenkasse zuvor noch abgewiesen.

Aber, aus dem Fall wird die finanzielle Gefahr für die Mutter deutlich. Es reicht eben nicht, wenn verletzte Mutter/Großmutter sich sagt, ich verklage  doch nicht meine eigene Familie. Denn die Ansprüche der Mutter/Großmutter wegen der ärztlichen Behandlungskosten gehen kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über. Die Großmutter mag ihren Enkel und die Tochter vielleicht nicht verklagen. Die Krankenkasse hat da weniger Mitleid.

Deshalb sollten wir stets gut auf die kleinen Racker achtgeben. Wo kein Schaden, da kein Kläger!
Und zu guter Letzt wissen wir auch noch, „Eltern haften für Ihre Kinder“ gilt nur manchmal. Das Baustellenschild hat also nur zeitweilig recht. 

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

OLG Oldenburg, die Pressemitteilung vom 22.05.2023

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank an Silvia Brazzoduro zur Verfügung gestellt auf Unsplash.com

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