Autor: Armin Müller

Warum sollte jeder Tierkaufvertrag auf den Prüfstand?

In Deutschland wechselt eine hohe Anzahl von Tieren jährlich den Besitzer. Gemeint sind natürlich die Tiere, die allein dem Hobby oder Familie als zusätzliches Familienmitglied dienen. Diese Kaufverträge über Hund, Katze oder auch Pferd, ziehen leider nicht nur seriöse Züchter  an. Dann steht man vielleicht mit einem gerade liebgewonnenen Tier da und merkt, dass das Tier erheblich krank ist oder einen nicht behebbaren Mangel hat.

Viele Züchter ziehen sich dann auf den Standpunkt zurück, dass Sie eine Hobbyzucht betreiben, was immer das auch rechtlich bedeuten mag. Oder sie verweisen auf einen Gewährleistungsausschluss, der im Vertrag vereinbart ist; usw. usf. Der Fantasie an kuriosen Rechtsansichten sind da eigentlich keine Grenzen gesetzt.

Also, wenn Sie zu den glücklichen Besitzern eines gerade erworbenen Welpen oder eines Kitten gehören, die top in Form und kerngesund sind, herzlichen Glückwunsch! Aber, wenn das gerade erworbene Tier erheblich krank ist, ist auch rechtlich Eile geboten! Denn auch wenn dies oftmals zwecklos erscheint, müssen Sie eine Krankheit unverzüglich dem Züchter/Verkäufer melden und Ihre Rechte auf Minderung, Schadenersatz o.ä. sich zumindest vorbehalten. Rechtlich soll damit das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung gewährleistet werden.

Aber, wenn der Züchter/Verkäufer unter Hinweis auf den Kaufvertrag alle Mängelansprüche ablehnt, dann gilt es den Vertrag richtig zu kennen und zu wissen, was wirklich rechtlich zählt.

Deshalb gilt:

  1. Verkäufer ist Unternehmer: Entgegen landläufiger Meinung, ist der Unternehmerbegriff des BGB nicht gleichzusetzen mit einer Gewerbeanmeldung oder der Pflicht eines Züchters ein Gewerbe anzumelden. Meiner Erfahrung nach sind viele private Hobbyzüchter zugleich auch Unternehmer. Für Sie als Käufer eines Hundes oder einer Katze ergeben sich daraus Vorteile. Ob der Vertrag den Verkäufer/Züchter auch als Unternehmer ausweist, ist unerheblich. Deshalb sollte man durch einen im Tierrecht erfahrenen Rechtsanwalt immer prüfen lassen, ob es sich beim Verkäufer/Züchter nicht vielleicht um einen Unternehmer handelt.
  2. Der Kaufvertrag ist zugleich ein Teil der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Viele Kaufverträge, auch diejenigen von privaten Züchtern, stellen zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Auch daraus können Sie als Käufer eines kranken Tieres rechtlich profitieren.

Deshalb sollten Sie unverzüglich, nachdem Sie eine ernsthafte Erkrankung Ihres erst kürzlich erworbenen Tieres feststellen, unbedingt Ihren Kaufvertrag prüfen lassen.  Je früher ich als Rechtsanwalt involviert werde, desto besser kann ich Ihnen zumeist helfen.

Ich bin im Fall der Fälle kurzfristig für Sie und Ihr Tier da! Wenn Sie im Zweifel sind, kontaktieren Sie mich am besten per E-Mail. Eine erste Kontaktaufnahme und kurze Einschätzung sind kostenlos für Sie.

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

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Hund, Katze oder Pferd – ist das kranke Tier auch mangelhaft?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller
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Es kommt immer wieder vor. Sie kaufen einen jungen Welpen und kurz nach dessen Übergabe zeigt sich, dass das Tier krank ist. Dies kann natürlich genauso auch bei Ihrer gerade gekauften Katze oder einem Pferd vorkommen. Als Züchter eines Hundes wird der erste Reflex sein, eine Verantwortung für die Krankheit des Tieres abzustreiten. Als Käufer eines Pferdes fragt man sich dann berechtigt: Haftet der Verkäufer oder Züchter für die tierärztlichen Kosten, eine Kaufpreisminderung usw.?

Man kann viel Streit vermeiden, wenn man zunächst die Sicherheit hat, zu wissen, wofür man als Züchter und Verkäufer haftet oder wo man als Käufer selbst für den Schaden in Form von tierärztlichen Kosten aufkommen muss. Dies soll hier anhand praktischer Überlegungen aus meiner anwaltlichen Praxis dargestellt werden.

Ein erster, wichtiger Punkt ist immer der Zeitpunkt der Übergabe. Sie können einen Kaufvertrag über ein Pferd mündlich oder schriftlich schließen. Dies bedeutet nicht, dass an dem Tag des Vertragsschlusses auch das Tier übergeben wird. Der Tag, an dem dies geschieht, ist der Zeitpunkt der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sog. Gewährleistung zu laufen. Genau zu diesem Zeitpunkt muss die Kaufsache aber auch frei von Mängeln sein. Bezogen auf den Verkauf eines Tieres bedeutet dies, dass das Pferd, der Hund oder die Katze am Tag der Übergabe eben keine Krankheit aufweisen darf.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines Tieres immer den Zeitpunkt der Übergabe des Tieres auf Ihrem Exemplar des schriftlichen Kaufvertrags bestätigen.

Wir wollen zunächst einmal von dem Fall ausgehen, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier äußerlich gesund war. Erst 8 Tage nach der Übergabe zeigen sich deutliche Krankheitssymptome und der Tierarzt stellt am 10. Tag nach Übergabe die Krankheit X fest. Es handelt sich bei X um eine Infektionskrankheit. Dann stellt sich natürlich die Frage: Haftet der Verkäufer oder muss ich die Krankheit und deren Kosten hinnehmen?

Im Falle einer Infektionskrankheit ist dabei die sog. Inkubationszeit zu beachten. Wenn diese im vorgenannten Beispiel mindestens drei Wochen beträgt, muss sich das Tier folglich noch beim Züchter mit der Krankheit X angesteckt haben. Beträgt die Inkubationszeit lediglich ein paar Stunden bis zu 3 Tagen (bspw. Influenza = echte Grippe), dann zeigt bereits der Zeitablauf in meinem Beispiel, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier diese Krankheit noch nicht hatte.

Die Frage der Inkubationszeit kann dem Züchter als Verkäufer und dem Käufer eines Tieres daher einen ersten Anhaltspunkt dazu geben, ob eine Haftung im Sinne der Gewährleistung infrage kommt.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines erkrankten Tieres vom behandelnden Tierarzt nicht nur Rechnungen/Belege für die Behandlung ausstellen, sondern bitten Sie auch um eine schriftliche Bestätigung der Diagnose, die auch die gewöhnliche Inkubationszeit der Erkrankung bestätigt.

Als Verkäufer sollten Sie darauf bestehen, dass eine derartige Bestätigung vom Käufer vorgelegt wird, damit Sie die Berechtigung der Ansprüche des Käufers prüfen können.

Die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Züchters/Verkäufers hängt aber nicht nur von der Art und der Inkubationszeit einer Krankheit ab. Viele Züchter/Verkäufer wissen nicht, dass Züchter in Zivilprozessen vom Gericht häufig als „Unternehmer“ angesehen werden. Diese zivilrechtliche Einstufung ist nicht zwangsläufig mit der Frage einer Gewerbeanmeldung, also gewerblicher Tätigkeit als Züchter, identisch. Die Einstufung als Unternehmer ist auch bei Hobbyzüchtern gerichtlich nach meiner Erfahrung eher die Regel als die Ausnahme.

Diese Einstufung führt für den Verkäufer zu der für ihn unangenehmen Folge, dass bei dem Verkauf eines Tieres an eine Privatperson die Beweislast für die Mangelfreiheit des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe in den ersten 6 Monaten beim ihm als Verkäufer liegt. Nicht der Käufer muss also das Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe beweisen, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass eine beim Tier vorhandene Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Dass überhaupt eine Erkrankung des Tieres vorliegt, muss weiterhin der Käufer beweisen. Für den Käufer ergibt sich aus diesen Überlegungen ein klarer Vorteil für den Fall, dass eine Krankheit innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Tipp: Als Käufer sollten Sie sich nicht von Formulierungen im Kaufvertrag blenden lassen, die aussagen, dass der Verkäufer/Züchter sich als Hobbyzüchter bezeichnet und deshalb die Gewährleistung für ein Tier grundsätzlich ablehnt.

Achtung: Die Frage, ob ein Fall von Gewährleistung vorliegt oder nicht, hängt von weiteren Faktoren ab, deren Prüfung sie besser einem Rechtsanwalt überlassen sollten.

Wenn Sie sich als Verkäufer bei einer feststehenden Erkrankung auf reine Hobbyzucht berufen wollen, um die o. g. Beweislastumkehr zu vermeiden, fragen Sie ebenfalls bei einem Rechtsanwalt um Rat. Die meisten Züchter/Verkäufer verschlechtern nach meiner Erfahrung ihre rechtliche Ausgangssituation durch eigene Argumentation massiv.

Ferner ist bei erkrankten Tieren zu beachten, dass nicht alle Krankheiten juristisch betrachtet auch Gewährleistungsfälle sind. Eine bei Hunden weit verbreitete Erkrankung wie Hüftgelenksdysplasie (kurz HD) zeigt sich erst nach mehreren Monaten, bspw. im Alter von 12 oder 14 Monaten. Bei einem zwei oder drei Monate alten Tier ist die Krankheit im engeren Sinne noch gar nicht vorhanden. Viele Tierärzte vertreten die Auffassung, dass die HD zumindest überwiegend genetisch bedingt ist. Eine derartige Erkrankung ist aber im Zeitpunkt der Übergabe des Tieres dann juristisch noch nicht vorhanden gewesen. Das Tier war also juristisch im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Dass die Krankheit genetisch bedingt angelegt ist, zählt demnach bei der Frage nach Gewährleistung nicht.

Gleichwohl hat der Käufer hier ggf. Anspruch auf Schadenersatz, der sich bspw. in Erstattung von Operationskosten und tierärztlicher Behandlung realisieren kann.

Tipp: Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei genetisch bedingten Krankheiten wie HD oder Patellaluxation ist ungleich schwieriger als die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, die auf Infektionskrankheiten beruhen. Als Käufer und Verkäufer sollten Sie sich deshalb unbedingt anwaltlichen Rat einholen, wenn es um derartige Erkrankungen geht.

Beachten Sie unbedingt: Wenn Schadenersatz wegen genetisch bedingter Erkrankungen geltend gemacht wird oder droht, geht es oftmals um sehr hohe Tierarztkosten.

Im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht für Tiere gilt die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte Regel des „wirtschaftlichen Totalschadens“ nicht uneingeschränkt. Bei Tieren kann man nicht erfolgreich argumentieren, dass der Hund nur 1.000 Euro wert sei und deshalb alle 1.000 Euro übersteigenden Kosten nicht zu ersetzen sind. Die meisten Gerichte ziehen die Grenze frühestens bei 5.000 Euro. Umgekehrt bedeutet dies, dass beim gelungenen Nachweis auf Schadenersatz wegen einer genetisch bedingten Erkrankung mindestens 5.000 Euro drohen, sofern diese Kosten angefallen sind oder noch anfallen sollen. Die Grenze wurde aber von einzelnen Gerichten auch höher angesetzt, sodass Klägern durchaus noch höhere Beträge auf Schadenersatz zugesprochen wurden.

Die obigen Ausführungen sollen und können Ihnen nur einen ersten Überblick bei auftretenden Problemen beim Kaufvertrag über Tiere geben. Ist ein Tier krank und die vom Käufer geforderten Kosten für dessen Heilbehandlung „noch“ gering, sollte man überlegen, ob ein Streit auch wirtschaftlich wirklich Sinn ergibt. Auch hier kann eine anwaltliche Erstberatung oftmals helfen, die tatsächliche Rechtslage nüchtern einzuschätzen, um dann zu entscheiden, ob ein Streit juristisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Es grüßt sie herzlich


Armin Müller
Rechtsanwalt Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg
Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

Dieser Beitrag erschien zuerst im Jahr 2018 auf der Plattform anwalt.de unter

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-der-kranke-hund-oder-die-kranke-katze-auch-mangelhaft_144093.html

Ist mein Hund, meine Katze oder mein Pferd richtig versichert? Brauche ich eine Haftpflicht- oder eine Tierhalter-haftpflichtversicherung?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller

Es gibt viele Arten von Versicherungen. Welche benötige ich und gehört eine Haftpflichtversicherung dazu? Muss ich eine spezielle Versicherung haben, wenn ich ein Tier, bspw. eine Katze, Hund oder Pferd halte? Was ist mit meinem Meerschweinchen? Auch das kann Schäden verursachen. Fragen über Fragen, bei deren Beantwortung ich Ihnen heute behilflich sein möchte.

Zunächst einmal zur Unterscheidung. Die private Haftpflichtversicherung deckt alle möglichen Schäden ab, die Sie persönlich oder eines Ihrer Familienmitglieder verursachen können. Dies sind Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Nach dem Motto „kleine Ursache, große Wirkung“ empfehle ich aus anwaltlicher Sicht dringend das Vorhalten oder den Abschluss einer privaten Haftpflicht-versicherung. Warum? Fahren Sie mit Ihrem PKW, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine (Kfz-)Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das macht Sinn, denn durch einen kleinen, von Ihnen verursachten Unfall, können erhebliche Werte zerstört werden. Wer hat schon das notwendige Geld auf dem Sparbuch, damit man dem Unfallgegner lebenslang eine Rente zahlt oder auch nur 50.000 Euro Schaden am PKW des Unfallgegners? Es stehen also hohe, finanzielle Risiken auf dem Spiel. Das  ändert sich leider nicht, wenn Sie aus dem PKW aussteigen und als Fußgänger oder Fahrradfahrer unterwegs sind. Ohne eine private Haftpflichtversicherung liegen diese finanziellen Risiken allein bei Ihnen. Da eine derartige Versicherung schon für unter 100 Euro jährlich zu bekommen ist, macht diese Versicherung eindeutig Sinn.

Was bekommen Sie im Gegenzug für Ihr Geld? Die Versicherung versucht, sofern dies Sinn macht, die Ansprüche außergerichtlich abzuwehren oder, wenn Sie berechtigt sind, nur in der Höhe anzuerkennen, wie sie berechtigt sind. Denn auch wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung von Ihnen hat, sind nicht alle geltend gemachten Teilforderungen berechtigt oder in voller Höhe berechtigt.
Sollte der Anspruchsteller, so nennt Ihre Versicherung Ihren „Gegner“, nicht mit deren Einschätzung einverstanden sein, steht es ihm frei, seine Ansprüche durch eine Klage gegen Sie geltend zu machen. Anders als bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben Sie allerdings nach außen hin der Anspruchsgegner, d.h. Sie erhalten eine Klage direkt zugestellt und nicht etwa Ihre Haftpflichtversicherung! Aber, keine Angst. Sie leiten die Klage an Ihre Haftpflichtversicherung weiter und diese wird Ihnen dann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Seite stellen und auch die Kosten dafür übernehmen. Deshalb sind auch in allen privaten Rechtsschutzversicherung Klauseln enthalten, dass diese nicht die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernimmt, sofern es um die Abwehr von Ansprüchen geht. Dafür ist die Haftpflichtversicherung zuständig, die Sie auch aus diesem Grund haben sollten.
Für den Fall, dass Sie die Klage verlieren sollten, wird Ihre Versicherung dann auch alle Kosten der Gegenseite tragen und auch den Betrag, zu dem Sie das Gericht verurteilt, für Sie übernehmen.

Selbiges gilt im Grunde genommen von den Abläufen her auch für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Aber wann brauche ich die? Benötige ich eine derartige Versicherung, wenn ich eine Katze, einen Wellensittich oder ein Meerschweinchen anschaffe? Die Antwort ist in diesem Fall nein! Sog. zahme Haustiere wie Katze, Meerschweinchen oder Wellensittich benötigen keine gesonderte Versicherung, da diese in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind.

Tipp: Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie bei Ihrer privaten Haftpflichtversicherung schriftlich (am einfachsten per E-Mail) nach.

Wenn Sie bspw. noch keine private Haftpflichtversicherung unterhalten, aber bspw. die Anschaffung einer Katze planen, immerhin sind Katzen unsere beliebtesten Haustiere noch vor den Hunden, dann sollten Sie spätestens jetzt auch eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Denn auch die Katze als Freigänger kann durchaus erhebliche Schäden anrichten. Und selbst der sog. Stubentiger kann Schäden anrichten. Oder haben Sie nie Besuch, der von Ihrer Katze empfindlich gekratzt werden könnte? Oder es wird Ihrer Katze die Verursachung eins veritablen Schadens nur vorgeworfen. Ein Beispiel: in meiner anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Nachbarn der Katze einer Mandantin oder eines Mandanten vorwerfen, Kratzer im Auto hinterlassen zu haben. Dabei laufen diverse Katzen in der Nachbarschaft frei herum. Also, auch den vermeintlichen (behaupteten) Schaden sollten oder müssen Sie sogar Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden.

Tipp: Grundsätzlich gilt für alle Arten von Haftpflichtversicherungen, es ist nicht Ihre Sache als Versicherungsnehmer, zu prüfen, ob ein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Sie riskieren sogar Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie sich überlang und mit nachteiligen Folgen selbst an dieser Frage versuchen! Einfach ausgedrückt: wenn jemand an Sie herantritt und meint, dass Sie, ihr Kind oder Ihr Hund oder die Katze einen Schaden verursacht hat, dann melden Sie diesen vermeintlichen Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung! Dann und nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zurück zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Erst wenn es um Hund oder Pferd geht, dann gibt es eine spezielle Haftpflichtversicherung, die sog. Tierhalterhaftpflichtversicherung. Diese sollte man ebenfalls aus den o.g. Gründen tunlichst abschließen, denn einerseits sind Hund und Pferd eben nicht in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, aber die Risiken eines erheblichen finanziellen Schadens sind nochmals wahrscheinlicher, als beim Halten einer Katze oder eines Meerschweinchens.  Weil das so ist, gibt es bspw. in einigen Bundesländern inzwischen auch die Verpflichtung, beim Halten eines Hundes eine Tierhalterhaftpflichtversicherung oder Hundehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Nicht, dass wir uns falsch verstehen. Ich bin nicht nebenberuflich für eine Versicherung tätig. Aber das Thema und die daraus erwachsenden finanziellen Folgen wird leider von vielen Menschen immer wieder unterschätzt. Ich habe schon mehrere Mandanten im Laufe meines Berufslebens gehabt, die sich die Kosten für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung „erspart“ haben und das bis heute bitter bereuen.

Deshalb möchte ich Ihnen auch noch einen letzten Tipp mit auf den Weg geben. Niemand oder nur wenige Tierhalter denken beim Kauf eines Hundes daran, schon vor der Abholung des Welpen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorweg abzuschließen. Weil dies so ist, ist bspw. der neu gekaufte Hund eine kurze Zeitspanne oder Übergangszeit in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Sollte der Welpe also  gleich zwei Tage nach der Ankunft bei Ihnen einen Schaden verursachen und noch keine eigene Hundehaftpflichtversicherung haben, besteht die Möglichkeit, dass dieser Schaden noch durch ihre Privathaftpflichtversicherung übernommen wird.

Wenn Sie betroffen sind, holen Sie gern fachmännischen Rat bei mir ein. Ansonsten wünsche ich Ihnen eine möglichst schadenfreie Zeit!

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

Der Hund ist zu groß für die Mietwohnung?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Armin Müller, Hamburg

https://www.anwalt.de/armin-mueller

Die Mieterin einer Einzimmerwohnung wollte von Ihrem Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung. Der/die Vermieter verweigerten die Zustimmung mit dem Hinweis, dass der Hund zu groß für die angemietete Wohnung sei. Am Ende landete der Fall vor Gericht und das Amtsgericht gab der Mieterin recht. Das für juristisch nicht ausgebildete Menschen angeführte Argument des Gerichts lautete übersetzt: Es ist nicht Sache des Vermieters zu entscheiden, ob ein Hund zu groß für die angemietete Wohnung ist.

Warum ist so entschieden worden? Bereits der Bundesgerichtshof hat in einer im vor knapp zehn Jahren getroffenen Entscheidung klargestellt, dass es für die Erlaubniserteilung nicht auf eine „artgerechte Haltung“ des Tieres (im Fall ein Hund) ankomme. Anders ausgedrückt, muss der Vermieter die Haltung eines Hundes dulden, ist es unerheblich wie groß und schwer das Tier ist. Ist die Erlaubnis zu erteilen, weil der Mietvertrag dies so vorsieht, ist es Sache des Mieters zu entscheiden, welche Hunderasse er in seiner Wohnung halten möchte. Demnach kann man aus rein mietrechtlicher Sicht ruhig einen Bernhardiner in einem 25qm großen Ein-Zimmer-Appartement halten. Ob dies artgerecht und dem Wohl des Hundes förderlich ist, hat nicht der Vermieter, sondern der Mieter zu entscheiden.

Tipp: Berücksichtigen muss man in der aktuellen Situation jedoch, ob ein Hund bspw. aufgrund einer im Bundesland geführten Rassenliste als sog. „Kampf-“ oder Listenhund einzustufen ist. Hier kann der Vermieter möglicherweise erfolgreich die Haltungsgenehmigung verweigern.

Aber zunächst sollte man als Mieter prüfen, ob überhaupt ein rechtlich wirksames Verbot für eine Hundehaltung im Mietvertrag vereinbart ist. In den meisten Fällen wird dies eher nicht der Fall sein. Allenfalls können Vermieter die Hundehaltung unter einen sog. Erlaubnisvorbehalt stellen. Dann aber ist sie in der Regel zu erteilen, auch wenn Vermieter dies überwiegend anders sehen und wie im vorliegenden Fall, mit der Größe des Hundes in Relation zur Wohnung argumentieren.

Tipp: wenn Sie eine Hundehaltung in Ihrer Mietwohnung planen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nur ein versierter Rechtsanwalt kann sicher einschätzen, ob Mietvertragsklauseln zur Tierhaltung rechtlich wirksam sind, ob Sie eine Genehmigung für die Haltung benötigen oder diese im Zweifel zu erteilen ist.

Zusammenfassend kann man sagen, die Haltung eines Hundes ist trotz des gegenteiligen Eindrucks, den Standard-Formularmietverträge erwecken, oftmals möglich. Wenn dies grundsätzlich möglich ist, kann der Vermieter nur sehr eingeschränkt mit der Größe oder anderen Rassekriterien eines Hundes dessen Haltung verweigern.

Es grüßt sie herzlich


 Armin Müller
 Rechtsanwalt

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