Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Armin Müller, Hamburg
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Die Mieterin einer Einzimmerwohnung wollte von Ihrem Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung. Der/die Vermieter verweigerten die Zustimmung mit dem Hinweis, dass der Hund zu groß für die angemietete Wohnung sei. Am Ende landete der Fall vor Gericht und das Amtsgericht gab der Mieterin recht. Das für juristisch nicht ausgebildete Menschen angeführte Argument des Gerichts lautete übersetzt: Es ist nicht Sache des Vermieters zu entscheiden, ob ein Hund zu groß für die angemietete Wohnung ist.
Warum ist so entschieden worden? Bereits der Bundesgerichtshof hat in einer im vor knapp zehn Jahren getroffenen Entscheidung klargestellt, dass es für die Erlaubniserteilung nicht auf eine „artgerechte Haltung“ des Tieres (im Fall ein Hund) ankomme. Anders ausgedrückt, muss der Vermieter die Haltung eines Hundes dulden, ist es unerheblich wie groß und schwer das Tier ist. Ist die Erlaubnis zu erteilen, weil der Mietvertrag dies so vorsieht, ist es Sache des Mieters zu entscheiden, welche Hunderasse er in seiner Wohnung halten möchte. Demnach kann man aus rein mietrechtlicher Sicht ruhig einen Bernhardiner in einem 25qm großen Ein-Zimmer-Appartement halten. Ob dies artgerecht und dem Wohl des Hundes förderlich ist, hat nicht der Vermieter, sondern der Mieter zu entscheiden.
Tipp: Berücksichtigen muss man in der aktuellen Situation jedoch, ob ein Hund bspw. aufgrund einer im Bundesland geführten Rassenliste als sog. „Kampf-“ oder Listenhund einzustufen ist. Hier kann der Vermieter möglicherweise erfolgreich die Haltungsgenehmigung verweigern.
Aber zunächst sollte man als Mieter prüfen, ob überhaupt ein rechtlich wirksames Verbot für eine Hundehaltung im Mietvertrag vereinbart ist. In den meisten Fällen wird dies eher nicht der Fall sein. Allenfalls können Vermieter die Hundehaltung unter einen sog. Erlaubnisvorbehalt stellen. Dann aber ist sie in der Regel zu erteilen, auch wenn Vermieter dies überwiegend anders sehen und wie im vorliegenden Fall, mit der Größe des Hundes in Relation zur Wohnung argumentieren.
Tipp: wenn Sie eine Hundehaltung in Ihrer Mietwohnung planen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nur ein versierter Rechtsanwalt kann sicher einschätzen, ob Mietvertragsklauseln zur Tierhaltung rechtlich wirksam sind, ob Sie eine Genehmigung für die Haltung benötigen oder diese im Zweifel zu erteilen ist.
Zusammenfassend kann man sagen, die Haltung eines Hundes ist trotz des gegenteiligen Eindrucks, den Standard-Formularmietverträge erwecken, oftmals möglich. Wenn dies grundsätzlich möglich ist, kann der Vermieter nur sehr eingeschränkt mit der Größe oder anderen Rassekriterien eines Hundes dessen Haltung verweigern.
Es grüßt sie herzlich
Armin Müller
Rechtsanwalt
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