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Radfahrer frei – was heißt das?

Vorbemerkung
Neulich war ich wieder einmal mit dem Rad unterwegs. Da ich nicht gerade langsam fahre, befuhr ich die Straße auf der rechten Straßenseite auf der Fahrbahn der PKW. Auf der linken Straßenseite (in meiner Fahrtrichtung gesehen), befindet sich an der Stelle auch ein kombinierter Fuß-/Radweg, dachte ich!

Dann überholte mich ein Linienbus langsam. Der Fahrer rief durch das offene Seitenfenster, ich solle doch den Radweg benutzen und nicht die Fahrzeuge auf der Fahrbahn behindern. Er machte ein Gesicht, als sei ich zu dumm oder zu faul einen vorgeschriebenen Radweg zu nutzen. Ich war irritiert, da an der betreffenden Stelle sehr häufig Radfahrer mit dem Rennrad oder Mountainbike auf der Fahrbahn unterwegs sind.


Was gilt wirklich?
Die vom Busfahrer gerufene Mitteilung „nutze doch den Radweg“ ist definitiv falsch. Denn der vermeintliche Fuß- und/oder Radweg war mit dem oben ersichtlichen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen gekennzeichnet.

Was bedeutet dies aber?

Zunächst bedeutet dies, dass es sich um einen Gehweg handelt. Ende der Geschichte, könnte man dem Busfahrer zurufen. Aber warum? Er meinte durch seinen Zuruf indirekt, dass es quasi eine Pflicht für Radfahrer gäbe, dort und nicht auf der Fahrbahn zu fahren. Falsch, denn es handelt sich eben um einen Gehweg. Natürlich dürfen dort auch Radfahrer fahren, aber sie sind quasi nur Gast auf dem Gehweg! Dies führt zu zwei Dingen. Erstens bleibt der Gehweg auch durch das Zusatzzeichen ein Gehweg. Zweitens dürfen Radfahrer dort, wenn sie den Gehweg nutzen, nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Das war eigentlich nicht das, woran ich gedacht hatte. Drittens dürfen sie dort fahren, aber sie müssen nicht! Nur wenn ein echter Radweg vorhanden ist, führt das zur Pflicht diesen zu nutzen. An der betreffenden Stelle gibt es aber keinen Radweg, sondern eben nur einen Gehweg, auf dem Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit geduldet sind.

Also, lieber Busfahrer. Das zeigt, dass ein langes Leben als Busfahrer mit wahrscheinlich erfolgreicher Fahrpraxis nicht zwingend dazu führt, dass man noch alle Verkehrsregeln parat hat und sicher beherrscht.

Deshalb mein Rat: ein toleranter und verständnisvoller Umgang aller Verkehrsteilnehmer untereinander hilft enorm. Bevor man belehrend und oberlehrerhaft den Zeigefinger hebt, sollte man sich lieber vergewissern, dass man die Verkehrsregeln wirklich beherrscht. Und viel wichtiger. Was macht es eigentlich auf einer wenig befahrenen Straße aus, wenn ich als PKW-, LKW- oder Busfahrer mal für 10 bis 30 Sekunden hinter einem „langsamen“ Radfahrer herfahre, um dann mit genügend Abstand überholen zu können? Meine Antwort: nichts!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Baustelle, Eltern haften für Ihre Kinder! Stimmt das? Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023

Vorbemerkungen
Häufig sieht man auf bzw. am Eingang zu Baustellen Schilder mit sinngemäß folgendem Text: „Achtung Baustelle – Eltern haften für Ihre Kinder“

Als Volljurist und ehemaliger Rechtsanwalt mit langer Prozesserfahrung im Schadenersatzrecht muss man da zumeist etwas schmunzeln. Warum, weil diese Hinweise niemanden binden und das Baustellenschild nur selten und dann nur halb zutreffend ist.


Warum haften Eltern für Ihre Kinder – Haften Kinder nicht selbst?
Zunächst einmal zu den Kindern. § 828 BGB legt fest, dass Kinder, das Gesetz sagt hier Minderjährige, bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres überhaupt nicht haften; § 828 Abs. 1 BGB.

§ 828 Abs. 2 BGB legt fest, dass ein Kind mit vollendetem 7. Lebensjahr, das aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht haftet, wenn dies im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn steht. Ausnahme, dass Kind begeht die Tat vorsätzlich!

Und Abs. 3 von § 828 BGB bestimmt, dass alle anderen Minderjährigen (also bei Tatbegehung oder zum Unfallzeitpunkt unter 18-jährigen), deren Haftung nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, nur haften, wenn er oder sie bei Begehung des Schadens die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatten. Oder umgekehrt ausgedrückt: Minderjährige, die bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten, haften nicht.

Damit ist zunächst einmal klar, dass ein Kind, so nenne ich die Minderjährigen jetzt hier der Einfachheit halber, nur beim Erreichen eines bestimmten Alters haften.
Anders ausgedrückt sagt § 828 BGB, dass Kinder unter sieben Jahren nie haften! Steht die Schädigung im Zusammenhang mit einem Kfz, Schienen- oder Schwebebahn, wird die Haftungsfreistellung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr angehoben, sofern kein Vorsatz vorliegt. Ansonsten haften alle Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr, wenn sie die bei Begehung der schädigenden Handlung erforderliche Einsicht zur Verantwortlichkeit hatten.
Hierzu ein Beispiel: Einem 14-jährigen, der mit Pfeil und Bogen in einem öffentlichen, belebten Park Schießübungen macht und dabei einen Passanten verletzt, wird man in aller Regel die Einsichtsfähigkeit in sein gefährliches Tun unterstellen dürfen. Also haftet dieses Kind oder Jugendliche persönlich.

Nun kommt das große ABER in Form von § 832 BGB. Denn beispielsweise die Eltern können für die Verletzung der sog. Aufsichtspflicht haften. Haftet das Kind aus einem der o.g. Gründe wegen § 828 BGB nicht, kann der Geschädigte von den Eltern als „Aufsichtspflichtigen“ Schadenersatz verlangen. Ob jetzt die Eltern haften, wenn der 6-jährige mit einem Nagel die Autotür des Nachbarn zerkratzt, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls müssen sich die Eltern dann entlasten. Also nachweisen, wie Sie die Aufsicht über den Sohnemann geführt haben. Hier sollten Sie sich im Fall der Fälle auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, denn jeder Fall liegt anders.  Ich kann Ihnen nur sagen: Wenn der Sohnemann zuvor schon dreimal mit einem Nagel an den Autotüren anderer Nachbarn hantiert hat, wird es extrem schwer nachzuweisen, dass man seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.


Und das OLG Oldenburg?
Das hatte den Fall einer Großmutter zu verhandeln, die von Ihrem 2½-jährigem Enkel mit dem PKW der Mutter angefahren und verletzt wurde. Wie war das möglich? Die Mutter setzte den Sohn in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte ihn aber noch nicht an. Den Autoschlüssel hatte sie auf das Armaturenbrett gelegt. Der Filou krabbelte aus dem Kindersitz, steckte den Schlüssel in das Schloss und startete den Wagen. Dieser machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter. Die Krankenkasse und nicht die Großmutter verlangte nun von der Mutter wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht die ärztlichen Behandlungskosten für die Großmutter erstattet.

Wir wissen bereits, der kleine Mann ist nicht deliktsfähig und haftet nicht für seine Tat, weil unter sieben Jahren alt. Aber hatte die Mutter der Aufsichtspflicht genügt? Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil die sog. Kausalkette derart ungewöhnlich und unvorhersehbar war, dass die Mutter nicht mit einer Verletzung der Großmutter rechnen musste. Das OLG sah dies anders. Kleinkinder bedürften der ständigen Aufsicht, meinte das OLG. Erfahrungsgemäß griffen Kinder zu umherliegenden Gegenständen wie Schlüsseln und versuchten sie dann in Schlösser zu stecken. Also, hätte die Mutter das Kind anschnallen und die Fahrzeugschlüssel mitnehmen müssen. Andernfalls hätte sie die Aufsicht einer anderen Person (die Großmutter?) übertragen müssen.
Ich sehe die Argumente des OLG eher kritisch. Einfach mal so in den Raum stellen, dass 2½-jährige Kinder nach Schlüsseln greifen und diese dann zielsicher in das Schloss des Fahrzeugs stecken? Aber musste man damit rechnen? Ich denke dann andererseits, wer Kinder hat weiß, dass man mit allem Blödsinn dieser Welt rechnen muss. Also, die Mutter hat vielleicht ein Ding zu viel falsch gemacht. Das Kind nicht angeschnallt, keine Aufsicht und dann noch die Schlüssel im PKW zurückgelassen? Wie man sieht, kann man es wohl so oder so sehen. Denn das OLG war die Berufungsinstanz. Das Landgericht hatte die Klage der Krankenkasse zuvor noch abgewiesen.

Aber, aus dem Fall wird die finanzielle Gefahr für die Mutter deutlich. Es reicht eben nicht, wenn verletzte Mutter/Großmutter sich sagt, ich verklage  doch nicht meine eigene Familie. Denn die Ansprüche der Mutter/Großmutter wegen der ärztlichen Behandlungskosten gehen kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über. Die Großmutter mag ihren Enkel und die Tochter vielleicht nicht verklagen. Die Krankenkasse hat da weniger Mitleid.

Deshalb sollten wir stets gut auf die kleinen Racker achtgeben. Wo kein Schaden, da kein Kläger!
Und zu guter Letzt wissen wir auch noch, „Eltern haften für Ihre Kinder“ gilt nur manchmal. Das Baustellenschild hat also nur zeitweilig recht. 

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

OLG Oldenburg, die Pressemitteilung vom 22.05.2023

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank an Silvia Brazzoduro zur Verfügung gestellt auf Unsplash.com

Pressemitteilung Landgericht Frankfurt – Klage gegen Impfstoffhersteller

05.04.2023 Landgericht Frankfurt am Main Pressemitteilung

Das Landgericht Frankfurt teilt in einer Presseerklärung vom 05.04.2023 mit, dass eine Privatperson in einem Zivilprozess gegen den Hersteller eines Impfstoffes gegen das SARS-CoV-2-Virus klagt. Die Klägerin behauptet, sie habe durch die Verabreichung des Vakzins einen Herzschaden erlitten. Außerdem leide sie seit der Impfung an Leistungseinbußen und Konzentrationsstörungen. Das Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt in diesem Verfahren lautet: 2-12 O 264/22.

Das Landgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung für

Freitag, den 07. Juli 2023, 10 Uhr,

angesetzt. Nach Mitteilung des Gerichts sind keine Zeuginnen oder Zeugen geladen worden. Die zuvor bestimmten Termine am 15. März 2023 und 28. April 2023 wurden aufgehoben. Wie das Landgericht weiter mitteilt, ist am nunmehr angesetzten Verhandlungstag noch nicht mit einem Urteil zu rechnen.

Eigene Anmerkungen:

Sofern es sich bei dem Termin am 7. Juli um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung handelt, ist völlig normal, dass noch kein Urteil zu erwarten ist. Nach meiner Erfahrung wird der beklagte Hersteller naturgemäß das Vorhandensein eines Herzschadens und die Leistungseinbußen und Konzentrationsstörungen der Klägerin bestreiten. Diese wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens zunächst diese Einschränkungen gesundheitlicher Art beweisen müssen. Dies geschieht vermutlich und wie üblich mittels eines Sachverständigengutachtens. Der beklagte Hersteller wird aber auch einen kausalen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und der Verabreichung des Vakzins bestreiten. An dieser Stelle wird es dann für den informierten Juristen spannend. Sieht das Gericht die volle Beweislast für diesen Zusammenhang bei der Klägerin, oder lässt es gelten, dass nur erste Beweise oder Beweisanzeichen durch die Klägerin zu erbringen sind und es dann Sache des Beklagten Herstellers ist, diese ersten Vermutungen zu widerlegen? Im ersten Fall müsste ein Sachverständiger zur Überzeugung des Gerichts darlegen und bestätigen, dass die Klägerin die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hat, diese vor der Verabreichung des Vakzins frei von diesen Einschränkungen war und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Vakzins und den Gesundheitsschäden besteht. Mithin, diese Gesundheitseinschränkungen auf das Vakzin zurückzuführen sind. Sollte das Gericht die volle Beweislast bei der Klägerin sehen, wird es für diese enorm schwer ein positives Urteil zu erstreiten.
Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin geschehen sollte, ist m.E. mit der Einlegung der Berufung durch den beklagten Hersteller zu rechnen. Da muss man keine bösen Absichten dahinter vermuten. Nur, dürfte ein positives Urteil für die Klägerin im Falle der Rechtskraft derartige Signalwirkung ausstrahlen, dass der Hersteller gar nicht anders kann als alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen.

Ich werde versuchen, über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu berichten.

Bleiben Sie mir gewogen.

Ihr

Ralf Beckmann

Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt zur Klage gegen Impfstoffhersteller

Beispielfoto von Daniel Schludi auf Unsplash – Vielen Dank!

Sie haben Gläubiger, die bei Ihnen oder einem Familienmitglied pfänden möchten? – Dann sind die neuen Pfändungstabellen für Sie wichtig!

Was sind überhaupt „Pfändungstabellen“ und wozu benötigt man sie? Grundsätzlich muss man wissen, dass der Gesetzgeber in Deutschland ein Grundprinzip verfolgt. Durch die privaten Angelegenheiten zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (hier sind natürlich auch weibliche Schuldner und weibliche Gläubiger gemeint), soll es nicht zu einer derartigen Geldnot beim Schuldner kommen, dass der Staat für den Unterhalt des Schuldners aufkommen muss. Allein zu diesem Thema könnte man sicher ein Buch schreiben. Weil der Staat aber möchte, dass es aus diesem Grund nur zu Pfändungen oberhalb der notwendigen Mittel zur Lebenshaltung kommt, gibt es § 850c ZPO (dieser Link verweist bis zum 01.07.2023 auf die bis dahin geltende Version des § 850c ZPO). Dieser legt die Grenzen dessen fest, was unpfändbar ist bzw. dem Schuldner pro Tag, pro Woche oder pro Monat noch von seinem Einkommen verbleiben muss. Dabei kommt es darauf an, ob der Schuldner nur sich allein oder weitere Personen zu versorgen hat. Wer also mit seinem Einkommen zwei Kinder und eine Ehefrau unterhalten muss, dem verbleibt ein deutlich höherer Betrag, als einem alleinlebenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten.

Diese Grenzen dessen, was einem Schuldner bei einer Pfändung verbleiben darf, sind verbal mit einzelnen Beträgen in § 850c ZPO erläutert. Damit man nicht ständig rechnen muss, gibt es dazu eine passende Tabelle, in die diese Beträge bereits errechnet aufgenommen wurden; eben die sog. Pfändungstabellen.


Welche neuen Pfändungsfreigrenzen gelten nun ab dem 01.07.2023?

Bitte beachten Sie. Die hier übermittelten Zahlen sind dem Bundesgesetzblatt entnommen. Dennoch kann und werde ich keine Haftung für eventuell fehlerhaft übermittelte Zahlen übernehmen.

Zunächst einmal gilt, dass eine Person oder ein Schuldner, der sein Einkommen nur für sich zur Verfügung hat, bis zu einem monatlichen Nettolohn von 1.409,99 Euro pfändungsfrei ist. Damit ist gemeint, dass ein Arbeitgeber, bei dem als sog. „Drittschuldner“ der Lohn des Schuldners gepfändet wird, dem Gläubiger bis einschließlich einem Nettolohn von € 1.409,99 keinen Cent abführen muss. Zeigt Ihre Lohnabrechnung dagegen einen Endbetrag von € 1.410,00, also einen CENT mehr als bei dem o.g. Freibetrag, muss der Arbeitgeber davon € 5,40 monatlich an den Gläubiger abführen.

Haben Sie dagegen eine weitere Person, sei es die Ehefrau oder den Ehemann oder ein Kind wirtschaftlich mitzuversorgen, erhöht sich der Freibetrag auf € 1.939,99. D.h., bis zu diesem Betrag wird kein Lohn von Ihrem Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt. Erst ab einem Nettoverdienst von € 1.940,- wird ein Betrag von € 4,98 einbehalten und an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Letztes Beispiel, Sie haben einen Ehepartner und ein Kind zu versorgen, dann erhöht sich der Freibetrag auf € 2.229,99 und ab einem Nettolohn von € 2.230 wird erstmals ein Teilbetrag von € 2,38 von Ihrem Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt.

Ich habe die Tabelle aus dem Bundesanzeiger mit allen Beträgen nachfolgend eingekürzt und nur die Beträge aufgeführt, für die noch bis zur nächsten Stufe auf pfändungsfreie Beträge verweisen.

Pfändungstabelle Juli 2023 kurz

Mein Tipp, wenn Sie Lohn beziehen, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, beispielsweise neben dem eigentlichen Lohn noch Auslöse für die Übernachtung außerhalb, Spesen etc. pp., sollten Sie sich genau erkundigen, ob nicht bestimmte Lohnanteile dem Pfändungsschutz unterliegen. Auch können Sie Ihren Arbeitgeber nicht dazu zwingen, in Ihrem Sinne zu rechnen. Sie müssen als Schuldner eigene Rechtsmittel gegen die „fehlerhafte“ Abrechnung ergreifen.

Unten finden Sie noch den Link zum Bundesgesetzblatt, wo Sie den Gesetzestext und die vollständige Tabelle finden. Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Bundesgesetzblatt 850c ZPO


Brückentag – wer kriegt ihn? Artikel in der Tegernseer Stimme vom 15. Mai 2023

Es ist zu verführerisch. Ein oder zwei Urlaubstage nehmen und schon die ganze Woche frei. Gerade in großen Betrieben gibt es dann ein Gerangel um die Brückentage. Aber wer hat Anspruch auf diese Tage? Gibt es überhaupt Anspruch?

Zunächst einmal gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort insbesondere § 7 BUrlG. Hier steht im Absatz 1, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt wohlwollend entgegenkommen muss. Eine Pflicht, bestimmte Tage damit zu gewähren, besteht also nicht. Weiterhin können noch geltende Tarifverträge Regelungen zum Urlaub enthalten oder der individuelle Arbeitsvertrag. Lesen Sie also unbedingt Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag.

Lesen Sie den ganzen Artikel in der Tegernseer Stimme:

Brückentag – wer kriegt ihn?

Wenn der Versicherungsmakler klingelt – Artikel Tegernseer Stimme 9. Mai 2023

Wir haben heute bereits gefragt: Kann das weg? Jetzt fragen wir: Wie bewahrt man einen kühlen Kopf, wenn die Angebote verlocken.


Versicherer wissen zu argumentieren und wirken überzeugend. TS-Autor und Jurist, Ralf Beckmann, hat einige Tipps im Umgang mit Versicherungsmaklern dabei:

Erstens, niemals beim ersten Besuch des Versicherungsmitarbeiters etwas abschließen! Nach einem Gespräch mit Ihrer Versicherung prüfen sie genau, für welche Versicherung sie Ihr Geld anlegen sollen. Was beinhaltet sie? Denken sie daran, für die Versicherung sind sie das Geschäft, das funktioniert, wenn sie wenige oder keine Schäden haben.

Zweites Beispiel: Sie sind im Ruhestand, 70 Jahre jung und bereits in der Zahnbehandlung für neue Dritte? Wie soll das gehen, dass Ihre Zahnversicherung alle, auch die laufenden Kosten vollständig übernimmt? Für sagen wir ­­– 15 Euro im Monat – wenn die aktuelle Behandlung bereits 4.900 Euro kosten soll? Was zu schön ist, um wahr zu sein, ist nicht wahr. Bleiben sie immer kritisch!

Drittens sollten sie sich in immer über Ihre eigene Motivation für den möglichen Abschluss einer Versicherung klar werden. Was ist Ihnen wichtig? Beispielsweise die Familie für den Fall der Fälle absichern.

Viertens, was soll tatsächlich aus Ihrer Sicht versichert sein? Ihr Haus, Ihre Wohnung, sie persönlich? Schreiben Sie Ihre Ziele und Motive am besten auf. Dann behalten sie ihre Ziele auch in einem überzeugenden Beratungsgespräch im Auge.

Den Artikel finden Sie auch direkt bei Tegernseer Stimme:
Wenn der Versicherungsmakler klingelt

Kann das weg? – Tegernseer Stimme 09.05.2023

Sie wollen Ihr Leben im Griff haben und versichern sich deshalb? Wann das klug ist – unser Autor und Jurist, Ralf Beckmann, hat eine klare Empfehlung.

Als langjähriger Rechtsanwalt und ehemaliger Mitarbeiter einer großen Versicherung weiß ich, dass die Argumente der Versicherer sehr überzeugend sind. So überzeugend, dass man sich Ihnen kaum entziehen kann. Aber ist das eine oder andere Produkt wirklich geeignet? Ich habe Ihnen deshalb mein ganz persönliches Ranking zusammengestellt. Es basiert auf meiner Erfahrung und juristischer Einordnung – sprich, das ist meine ganz persönliche Meinung.

Lesen Sie weiter ….

Kann das weg? Beitrag von Ralf Beckmann – Tegernseer Stimme 09.05.2023

#FranjosRECHT #ImmerRECHThaben

Tierrecht in Hamburg – engagierte anwaltliche Hilfe für Tierhalter

Sie suchen einen hoch qualifizierten Rechtsanwalt, weil Sie im Zusammenhang mit Ihrem geliebten Tier ein rechtliches Problem bewältigen müssen? Mein Team und ich befassen uns seit vielen Jahren mit allen rechtlichen Problemen rund um das Tier. Ob Hund, Katze, Pferd oder andere Tiere: Konflikte entstehen häufig mit Züchtern, Verkäufern, Nachbarn, Vermietern, Tierärzten oder Behörden. Gerade weil Tiere rechtlich oft wie Sachen behandelt werden, emotional für Sie aber ein Familienmitglied sind, braucht es eine klare, verständliche und gleichzeitig durchsetzungsstarke Vertretung Ihrer Interessen. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, bei welchen typischen Situationen ich Sie unterstütze und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie jeweils haben.

Ihr Recht beim Tierkauf: kranker Hund, Katze oder Pferd

Die gerade gekaufte Katze ist krank und der Züchter weigert sich, die Krankheit als Mangel anzuerkennen? Solche Fälle erlebe ich regelmäßig – ebenso beim Kauf von Hunden und Pferden. Juristisch handelt es sich um einen Tierkauf, auf den grundsätzlich die Regeln des allgemeinen Kaufrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden. Nach § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber rechtlich im Kaufrecht wie Sachen behandelt. Liegt ein Sachmangel vor, können Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen, etwa Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Ob ein Tier „mangelhaft“ ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Beschaffenheit beim Kauf vereinbart wurde und ob ein gesundheitlicher Defekt bereits beim Übergang des Tieres vorlag. Ich prüfe für Sie den Kaufvertrag, tierärztliche Unterlagen und die gesamte Kommunikation mit dem Verkäufer, um Ihre Ansprüche rechtssicher und mit der nötigen Konsequenz durchzusetzen.

Wenn der Hund zubeißt: Haftung und behördliche Einstufung

Ihr Hund hat gebissen und die Behörde will Ihren Hund als gefährlich einstufen? In dieser Situation geht es häufig um viel: Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang, Wesenstest, erhöhte Hundesteuer bis hin zur Haltungsuntersagung werden diskutiert. Parallel können zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten im Raum stehen, basierend auf der Tierhalterhaftung. Ich überprüfe zunächst, wie sich der Vorfall genau ereignet hat, ob Zeugen vorhanden sind und welche tierärztlichen oder medizinischen Berichte existieren. Gegen belastende Bescheide der Behörde können Sie regelmäßig mit Widerspruch und, wenn nötig, Klage vorgehen. Wichtig ist ein frühzeitiger, strukturierter Kontakt mit der Behörde, um eine Eskalation zu vermeiden und tragfähige Lösungen zu erreichen, die sowohl den Schutz Dritter als auch ein tiergerechtes Leben Ihres Hundes berücksichtigen.

Pferdekauf, Ankaufsuntersuchung und Gewährleistung

Sie werden als Verkäufer in Anspruch genommen, obwohl Sie Ihr Pferd unter Ausschluss der Gewährleistung und mit einer Ankaufsuntersuchung verkauft haben? Gerade beim Pferdekauf geht es oft um erhebliche Werte, aber auch um Emotionen und hohe Erwartungen an die Nutzung als Reit- oder Sportpferd. Ein Gewährleistungsausschluss schützt nicht in jedem Fall: Im Verhältnis Verbraucher–Unternehmer ist er weitgehend unwirksam, und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln greift der Ausschluss generell nicht. Die Bedeutung der Ankaufsuntersuchung (AKU) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach herausgearbeitet worden; sie kann für Käufer wie Verkäufer haftungsrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn der Tierarzt Befunde fehlerhaft erhebt oder bewertet. Ich analysiere für Sie Kaufvertrag, Protokoll der AKU, Röntgenbilder und die weitere Entwicklung nach Übergabe. Ziel ist es, entweder unberechtigte Forderungen abzuwehren oder – wenn Sie Käufer sind – Ihre Rechte auf Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz gezielt geltend zu machen.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Rechte gegenüber dem Vermieter

Ihr Vermieter möchte Ihnen die Hundehaltung verbieten, gleich ob neuer Hund oder eine bestehende Hundehaltung? Ausgangspunkt ist immer der Mietvertrag: Generelle, starre Verbote der Tierhaltung sind nach der Rechtsprechung oft unwirksam, vor allem wenn es um Hunde oder Katzen geht. Zulässig sind jedoch Regelungen, die eine Abwägung im Einzelfall verlangen, etwa unter Berücksichtigung der Größe des Hundes, der Anzahl der Tiere, der Wohnsituation und der Interessen der übrigen Hausbewohner. Besteht bereits seit längerer Zeit eine geduldete Hundehaltung, kann zudem ein gewisser Bestandsschutz zu Ihren Gunsten sprechen. Ich prüfe Ihre Vertragsklauseln, die bisherige Handhabung im Haus und das konkrete Beschwerdebild. Anschließend entwickle ich mit Ihnen eine Strategie, um Ihre Tierhaltung möglichst rechtssicher zu erhalten – sei es durch eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter oder eine konsequente rechtliche Durchsetzung Ihrer Position.

Tierarztfehler und Reitunfälle: Schadensersatz durchsetzen

Hatten Sie einen Reitunfall oder sind Sie davon betroffen, dass Ihr Tierarzt Ihren Hund, die Katze oder Ihr Pferd fehlerhaft behandelt hat? Bei Behandlungsfehlern von Tierärzten greifen Grundsätze, die der Arzthaftung beim Menschen sehr ähnlich sind: Der Tierarzt schuldet eine Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards und muss Sie über Risiken und Alternativen aufklären. Kommt es aufgrund eines Fehlers zu Schäden, kommen Ersatzansprüche für Behandlungskosten, den (Mit-)Wertverlust des Tieres, Folgekosten und gegebenenfalls Nutzungsausfall in Betracht.‘

Bei Reitunfällen ist zu klären, ob sich das sogenannte „tierische Risiko“ verwirklicht hat oder ob zusätzliche Fehler, etwa organisatorische Versäumnisse auf einem Reiterhof oder Verstöße gegen Sicherheitsregeln, hinzukommen. Ich sichere Beweise frühzeitig und vertrete Ihre Ansprüche außergerichtlich und, falls erforderlich, vor Gericht.

Behörden, Versicherer, Züchter: Durchsetzung Ihrer Ansprüche in der Praxis

Konflikte im Tierrecht spielen sich selten nur zwischen zwei Parteien ab. Häufig treffen aufeinander: Tierhalter, Züchter oder Händler, Vermieter, Nachbarn, Versicherungen, Behörden und Tierärzte. Jede Seite hat eigene Interessen und rechtliche Möglichkeiten. Ich übernehme für Sie die gesamte außergerichtliche Korrespondenz, strukturiere den Sachverhalt, sichere Beweise und prüfe Fristen, etwa Verjährungsfristen im Kaufrecht oder Einspruchs- und Widerspruchsfristen im Verwaltungsrecht. In vielen Fällen lässt sich eine belastende Gerichtsverhandlung vermeiden, wenn früh eine klare rechtliche Position vertreten und eine sachorientierte Lösung verhandelt wird. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig sein, bereite ich Sie sorgfältig vor und begleite Sie durch alle Instanzen, die im konkreten Fall sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind.

Meine Erfahrung im Tierrecht und wie Sie mich am besten erreichen

All diese Fragestellungen wurden schon in einer Vielzahl von Fällen von mir bearbeitet und sind deshalb kein Neuland für mich. Vertrauen Sie also meiner langjährigen Erfahrung bei rechtlichen Problemen der Tierhaltung, des An- oder Verkaufs von Tieren und bei der Auseinandersetzung mit Behörden und, und, und. Ich helfe bei allen rechtlichen Problemen rund um das Tier. Seit vielen Jahren kompetent und erfolgreich. Mein Motto: „Ich helfe gern!“ Wer seine Arbeit gern tut, macht sie auch gut!

Fazit: Individuelle Unterstützung bei allen Fragen rund um Ihr Tier

Tierrecht ist immer auch Menschenrecht, denn hinter jedem Fall steht eine enge Bindung zwischen Tier und Halter. Ob es um einen kranken Welpen, Streit um ein Reitpferd, behördliche Auflagen für Ihren Hund, Konflikte mit dem Vermieter oder mögliche Fehler eines Tierarztes geht: Mit einer klaren juristischen Strategie lassen sich viele Belastungen reduzieren oder ganz vermeiden. Wenn Sie mir Ihren Fall schildern, prüfe ich zunächst Ihre rechtliche Ausgangslage und bespreche mit Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte – transparent, verständlich und mit Blick auf Kosten und Erfolgsaussichten. Auf dieser Grundlage entscheiden wir gemeinsam, ob eine außergerichtliche Lösung, eine vergleichsweise Einigung oder eine konsequente gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte für Sie der beste Weg ist. Wenn Sie Unterstützung bei einem aktuellen Problem benötigen oder einfach Ihre rechtliche Position einschätzen lassen möchten, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.

Vertrauen Sie also meiner langjährigen Erfahrung bei rechtlichen Problemen der Tierhaltung, des An- oder Verkaufs von Tieren und bei der Auseinandersetzung mit Behörden und, und, und. Ich helfe bei allen rechtlichen Problemen „rund um das Tier“. Seit vielen Jahren kompetent und erfolgreich.

Da ich einen hohen Zulauf von Mandantenanfragen habe, bitte ich Sie, Ihre Anfragen vorrangig per E-Mail an muellerra@web.de zu stellen. Schildern Sie kurz Ihr Problem und geben Sie Ihren Namen, Ihre Adresse und vor allem Ihre Telefonnummer für etwaige Rückfragen an. Ich versuche stets, binnen 48 Stunden auf Ihre Anfragen zu reagieren. Zumeist bin ich jedoch schneller und kann Ihnen bereits am selben Tag helfen!

Wenn Sie noch unsicher sind, rufen Sie mein Profil auf ANWALT.DE auf und schauen sich um.

Und zum guten Schluss. Wenn Sie sich über Mängel beim Tierkauf informieren möchten, schauen Sie einfach hier im Blog auf den Artikel:
Hund, Katze oder Pferd – Ist das kranke Tier auch mangelhaft?

Es grüßt Sie herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Internet: Rechtsanwalt Armin Müller bei ANWALT.DE
Mail: muellerra@web.de
Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg

Bundesgerichtshof entscheidet: kein staatlicher Schadenersatz für Friseurgeschäfte anlässlich von Schließungen in der Corona-Pandemie (COVID-19-Pandemie)

Vorbemerkungen
Sie sind Friseur oder Friseurin und sind stolzer Besitzer eines eigenen Friseurgeschäfts oder arbeiten selbstständig als Friseur? Dann sollten Sie das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs (kurz: BGH) vom 11.05.2023 – Az. III ZR 41/22 – kennen. Es verwehrt bzw. schließt staatlichen Schadenersatz für getroffene Maßnahmen nämlich konsequent aus.


Hintergrund des Urteils
Es geht um eine Frau, die einen Frisörsalon betreibt und zunächst wohl 9.000 Euro Soforthilfe vom Land bekam, die sie allerdings nun wohl zurückzahlen muss. Deshalb klagte sie auf Schadenersatz, weil ihr Geschäft vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen war. Mit ihrer Klage fordert sie insgesamt 8.000 Euro Schadenersatz vom beklagten Bundesland.

Da sie in den Vorinstanzen wohl scheiterte, gelangte der Fall zum Bundesgerichtshof.


Argumente des BGH
Leider ist der vollständige Text des Urteils noch nicht in der Datenbank des BGH abrufbar. Einige Einzelheiten aus der Argumentation des BGH sind aber bekannt geworden:

Grundsätzlich sollen Gewerbetreibende, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch eine rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere die der Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, noch nach allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und auch nicht kraft Richterrechts Anspruch auf Entschädigung haben.

Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre sei auch unter Berücksichtigung von Art. 12 und 14 des Grundgesetzes verhältnismäßig gewesen.

Da die landesrechtlichen Regelungen den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Überlastung des Gesundheitssystems zum Ziel gehabt hätten, erfülle der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger als legitimen Zweck.

Weiterhin taucht das Argument auf, dass die finanzielle Leistungspflicht des Staates begrenzt sei.


Und was heißt das für uns, die Bürger, die Gewerbetreibenden und die Friseure?
Natürlich sollte man, bevor man den ganz großen Hammer der Urteilsschelte hervorholt, wenigstens das Urteil einmal komplett gelesen haben. ABER! Wenn sich die o.g. und mehrfach in der Presse durchgesickerten Argumente bewahrheiten, gibt und wird es eine Menge zu dem Urteil zu sagen geben.

Dass Schadenersatz weder durch das Infektionsschutzgesetz, noch durch Polizei- und Ordnungsrecht, noch durch Richterrecht möglich sein soll, ist kein echtes Argument, sondern allenfalls eine richterliche Feststellung.

Das Argument, dass die landesrechtlichen Regelungen zur Betriebsschließung gerechtfertigt gewesen sein sollen, weil man damit die Gesundheit der Bürger (Bevölkerung) und das Gesundheitssystem vor Überlastung schützen wollte, sind ebenfalls zweifelhafte Argumente. Ich möchte die Bürger/Bevölkerung schützen und schon ist unter diesem Aspekt alles möglich? Da muss schon im Rahmen einer einwandfreien, juristischen Prüfung mehr hinzukommen, als der bloße Schutzgedanke des Gesetzgebers, bevor man überhaupt in eine verfassungsrechtliche Prüfung eintritt. Das heißt, sind zuvor erst einmal sinnvolle Maßnahmen bei genauerer Betrachtung in Ordnung? Hier und mit dem heutigen Wissen ist in dem Verfahren nicht nachgewiesen, dass Maßnahmen notwendig, oder dass sie angesichts der möglichen Gefahren auch verhältnismäßig waren.

Aus den vorgenannten Gründen sollten Gewerbetreibende, die Schadenersatz von ihrem jeweiligen Bundesland für Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen wollen, jedenfalls ein prall gefülltes Portemonnaie mitbringen. Zunächst muss man sich durch zwei Instanzen kämpfen, die es sich mit dem Urteil des BGH im Rücken vermutlich leicht und einfach machen können und die Klage abweisen werden. Ob bei dem BGH dann ein Umdenken nach so kurzer Zeit einsetzt, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Man sollte sich also darauf einstellen, dann zu guter Letzt auch noch das Bundesverfassungsgericht anrufen zu müssen. Nur, wenn man einen langen Atem hat, wird man diesen Weg gehen können oder wollen. Alle anderen sollten sich gut überlegen, ob sie Geld in einen Rechtsstreit investieren, der erheblichen persönlichen Einsatz und Geldmittel erfordert.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto mit Dank an Markus Spiske auf Unsplash.com
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