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Bundesverfassungsgericht stoppt das „Heizungsgesetz“

Das Bundesverfassungsgericht teilt in einer Pressemitteilung vom 05.07.2023 mit – Zitat:

Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

Weiter heißt es in dem Beschluss vom 5. Juli 2023 – Az.: 2 BvE 4/23 – Zitat:

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.“

Meinung

Das Rechtswesen funktioniert nicht immer. Aber zum Glück oftmals bei wichtigen, die gesamte Bevölkerung angehenden Fragen. Andererseits hätte ich mir diesen Mut auch von Abgeordneten, die nun laut klatschen, bei der einen oder anderen „Corona-Maßnahme“ gewünscht.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Versicherung zahlt einen Teil und meint dann, nicht zu haften

In vielen Fällen – insbesondere Unfallsachen – zahlt die gegnerische Versicherung einen Teil der geforderten Summe. In der Folge beruft sie sich aber dann darauf, dass sie nicht haftet. Zum Teil wird bestritten, dass dem Zahlungsempfänger überhaupt etwas zusteht. Zum Teil wird geltend gemacht, dass sie nur anteilig (zum Beispiel nur zu 50 %) einzutreten hat.

Zahlung nebst Abrechnungsschreiben sind ein Schuldanerkenntnis

Das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 15/23) hat nun am 07.06.2023 entschieden, dass jedenfalls durch eine Teilzahlung nebst Abrechnungsschreiben ein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, an das die Versicherung danach gebunden ist.

In dem dortigen Verfahren gab es ein Schreiben, in dem sie mitteilte „wir haben … auf ihr Konto … überwiesen “.
Es folgt eine Auflistung verschiedener Schadenspositionen (Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale) mit Beträgen. Die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale entsprachen dabei einer Regulierung dem Grunde nach zu 100 %.

Das Oberlandesgericht führt aus „Die Auslegung dieses Schreibens ergibt, dass die Beklagte keinerlei Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte“ und stellt fest, dass damit insgesamt eine Haftung zu 100 % besteht. Es ist ausdrücklich unerheblich, dass in dem Schreiben nicht explizit von einem Anerkenntnis die Rede ist.

Mit dieser Begründung kann sich die Versicherung auch nicht mehr darauf berufen, dass der Zahlungsempfänger in Wirklichkeit gar nicht berechtigt (aktivlegitimiert) sei.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Mein Dank gilt Rechtsanwalt Huppertz, der seinen Beitrag zur Veröffentlichung freigegeben hat.

Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Huppertz wie folgt:

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Kanzlei Momm und Huppertz
Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen

http://www.momm-und-huppertz.de/
Rechtsanwalt Huppertz auf ANWALT.DE
E-Mail RA Huppertz

Ist die Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters DAZN unzulässig? – Dazu die VZBZ-Presseerklärung vom 30.06.2023

Vorbemerkungen
Viele Verbraucher haben Verträge mit großen Anbietern. Ein Handy-Vertrag, Strom- oder Gaslieferung oder eben auch einen der Streamingdienste. Gut, weil man bestimmte Leistungen standardisiert einkaufen kann. Aber über Vertragsbedingungen mit dem Anbieter verhandeln? Ändern sie bitte Nr. 71 ihrer AGB? Das ist aussichtslos. Deshalb ist es durchaus wichtig und lobenswert, wenn Vereine oder andere Organisationen für uns alle in die Bresche springen. Heute berichte ich deshalb über ein gegen einen Streaminganbieter erstrittenes Urteil und die Auswirkungen für uns als Verbraucher.

Pressemitteilung des VZBZ vom 30.06.2023 und die Auswirkungen für Sie als Verbraucher
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen aus Berlin teilt in einer Pressemitteilung vom 30.06.2023 mit, dass er einen gerichtlichen Erfolg gegen den Streaminganbieter DAZN erzielt habe. Wer Interesse an den weiteren Informationen hat, kann gern im hinterlegten Link zur Pressemitteilung nachlesen.

Sehr interessant finde ich für Verbraucher aber den Teil, der sich mit der Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters beschäftigt. Dazu teilt der VZBZ mit (Zitat):

„Preisanpassungsklausel unwirksam

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.“

Das Landgericht hat demnach zwei Dinge an der Preisanpassungsklausel moniert: erstens die fehlende Eingrenzung zu den dort genannten Marktbedingungen. Es fehlte also die klare Vorgabe, auf welchen Markt sich „verändernde Marktbedingungen“ beziehen sollten. Beispielsweise auf den Markt aller Streaminganbieter? Dann wäre klar, wenn X erhöht, darf auch Y erhöhen. Oder der Markt der Filmrechteverkäufer? Wenn diese Preise für die Nutzung von Filmen und Serien erhöhen, darf auch DAZN erhöhen. Ohne Bezug auf einen oder mehrere konkrete Märkte, konnte sich DAZN daher bislang irgendein beliebiges Kriterium heraussuchen. Eine derart offene Klausel lehnte das Landgericht ab.

Zweitens gefiel dem Landgericht nicht, dass die Preisanpassungsklausel nur einseitig eine Möglichkeit zur Preiserhöhung für DAZN vorsah. Ganz nach dem Honecker-Motto: „Vorwärts immer, rückwärts nimmer.“ Dabei müsste nach dem Urteil des Landgerichts eine faire Klausel auch die Pflicht zu einer Preisveränderung nach unten vorsehen. Wer einseitig mehr will, muss auch konkretisieren, dass der Kunde unter bestimmten Bedingungen weniger zahlen muss.

Genau die Auffassung des Landgerichts, nämlich, dass auch eine Möglichkeit für eine Preisreduzierung vorgesehen sein muss, ist für uns alle von enormer Bedeutung
Warum ist das so? Wir alle haben diverse Verträge mit großen Anbietern, beispielsweise einen Handy-Vertrag, einen Vertrag für die Stromlieferung, für die Gaslieferung, für Streaming usw. usf. Ich persönlich bin mit einem Nahwärmeversorger vertraglich gebunden. Und alle diese Anbieter haben eines gemeinsam. Sie behalten sich in ihren AGB, also Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisanpassung vor. Etwas anderes ist mir jedenfalls noch nicht begegnet. Mein vorletzter Stromanbieter hat mit großem Tamtam und salbungsvollen Worten die Unverfrorenheit besessen, eine Preisanpassung um mehr als 100% ab dem 2. Jahr anzukündigen. Dies, obwohl der Vertrag fest auf zwei Jahre geschlossen war! Der Ukraine-Krieg, unerwartete internationale Preisveränderungen usw. usf.?

Deshalb sollte man bei einer angekündigten Preiserhöhung sorgsam lesen, auf welche Klausel zur Preiserhöhung sich der Anbieter stützt und dann kontrollieren, ob die Klausel nicht eine Einbahnstraße (zur Erhöhung) für den Anbieter darstellt. Jedenfalls sollte man für den Fall, dass das so wie bei DAZN der Fall ist, der Preiserhöhung widersprechen und den erhöhten Betrag ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen.

Warum nicht kündigen oder einfach nur den alten Betrag bezahlen?
Natürlich könnte man beispielsweise bei einer fest vereinbarten Laufzeit den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter bereits nach der Hälfte der Vertragslaufzeit einen höheren Preis unter Berufung auf seine Preisanpassungsklausel fordert. Aber das ist nicht immer hilfreich. Wer zu DAZN geht oder zu SKY, tut dies in aller Regel nicht, weil Sky oder sonst wer so toll ist. Vielmehr sucht man den Anbieter zumeist aus, weil genau der eine mir genehme Mischung von Serien, Sport oder Filmen bietet. Oder ich gehe zu ihm, weil genau dieser Anbieter allein die Serie X im Angebot hat. Kündigt man, ist die Serie, die man sehen wollte, eben futsch! Die meisten Anbieter haben eben für bestimmte Serien, Filme oder Dokus ein Quasi-Monopol. Mit der Kündigung schneide ich mir also in das eigene Fleisch; autsch!

Bliebe die Option, einfach nach einem Widerspruch weiterhin 13,60 Euro statt 18,20 Euro zu zahlen. Nach meiner Einschätzung wird das aber bei vielen Anbietern entweder Kündigungen gegen Sie nach sich ziehen. Oder man hetzt ihnen ein Inkassobüro auf den Hals. Auch nichts wie Ärger für 20 oder 30 Euro pro Jahr Mehrbeitrag.

Deshalb mein Tipp: Legen Sie beweiskräftig Widerspruch gegen die Erhöhung ein und kündigen in dem Schreiben oder der Mail an, dass ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Mehrbeitrag von sagen wir 3,60/Monat ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird.

Denn eines wird sicher kommen. Ich gehe davon aus, dass DAZN, die bereits Berufung eingelegt haben, die Sache zur Not bis zum Bundesgerichtshof durchfechten werden. Es kann also durchaus zwei oder drei Jahre dauern, bis klar ist, ob die Preisanpassungsklausel berechtigt als unwirksam vom Landgericht angesehen wurde.  Durch meinen Tipp sind sie halbwegs auf der sicheren Seite für den Fall, dass die Sache am Ende Bestand hat. Dann können Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern oder mit neuen Beiträgen verrechnen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispiel-Foto ist ein Screenshot vom 30.06.2023 des VZBZ und seiner Pressemitteilung zum Verfahren gegen DAZN

Betriebsgefahr – wann gilt sie und wann nicht?

In einem Artikel aus April 2023 habe ich versucht, die Betriebsgefahr zu erläutern. Das Wort „versucht“ habe ich bewusst gewählt. Denn es ist juristischen Laien unglaublich schwer zu vermitteln, welche Regeln für die Anwendung bestimmter Rechtsinstitute gelten, wenn es eigentlich keine richtigen Regeln gibt. Wenn eigentlich das mit Jahren erarbeitete Gefühl für die Sache einen wissen lässt, wo der Zug hinfährt. Leider ist es bei der Betriebsgefahr genau so. Dies zeigt das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts, von dem ich nachfolgend berichte.

Betriebsgefahr ja oder doch nicht? Zunächst das Landgericht
Jetzt gibt es ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken – 3. Zivilsenat – vom 21.04.2023, welches das ganze Dilemma für den juristischen Laien deutlich macht.

Zunächst war das Landgericht in erster Instanz am Zug. Ein PKW-Fahrer hatte eine rote Ampel überfahren und war mit dem Fahrzeug der späteren Beklagten kollidiert. Er (der Rotlichtsünder!) verklagte nun die gegnerische Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung seines vollen Schadens! Begründung: sein Rotlichtverstoß sei nicht unfallursächlich geworden! Ich sage jetzt mal als ehemaliger Rechtsanwalt mit nahezu 30 Jahren Erfahrung. Der traut sich was, oder?
Nein, die Lösung für dieses ziemlich gewagte Vorgehen ist einfach. Er, der Rotlichtsünder, hat eine Rechtsschutzversicherung und deshalb konnte er nach dem Motto vorgehen, mal sehen was geht!
Denn man muss ihm ja teilweise recht geben. Zunächst hat es vor dem Landgericht auch insoweit für ihn geklappt, als das Landgericht eine Quote von 75/25 zu seinen Lasten ausgesprochen hatte. Der Rotlichtsünder hätte damit immerhin 25% seines eigenen Fahrzeugschadens ersetzt bekommen. Wow, denkt der Laie, das ist ja toll. Ich fahre bei Rot über die Ampel und bekomme dennoch (immerhin) 25% meines Fahrzeugschadens ersetzt? Das liegt aber einzig daran, dass das Landgericht wohl überwiegend die Betriebsgefahr beim gegnerischen Fahrzeug bejaht hat. Wieso die Betriebsgefahr immer als Damoklesschwert über einem hängt, wenn man sein Fahrzeug startet und nach Laiensicht „am Unfall unschuldig ist“, habe ich ausführlich in meinem Artikel „Was ist eigentlich Betriebsgefahr? Und was bewirkt sie?“ erläutert. Hier hatte das Landgericht die Betriebsgefahr für den unschuldigen Fahrer nicht ausnahmsweise abgelehnt und so kam es zu der genannten Quote.

Betriebsgefahr doch nicht? Das Oberlandesgericht
Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Sache gänzlich anders gesehen, Zitat aus den Urteilsgründen:

Die Erstbeklagte brauchte bei für sie angezeigtem Grünlicht grundsätzlich auch nicht damit zu rechnen, dass Querverkehr unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts von der Seite her in den Einmündungs-/Kreuzungsbereich einfährt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 98/91 –, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 1 U 112/17 –, Rn. 51, juris). Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die aus Sicht der Erstbeklagten Vorsicht geboten, spricht manches dafür, dass die Erstbeklagte – anders als dies das Landgericht angenommen hat – trotz der baustellenbedingten Verlagerung der Lichtzeichenanlage nicht gehalten war, sich gleichwohl nach von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu vergewissern.
Anm.: die Erstbeklagte ist die Fahrerin des Fahrzeugs, welches bei Grün losfuhr. Der Kläger ist der Fahrer mit dem Rotlichtverstoß.

Das Oberlandesgericht hat es also in der Berufung so gesehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die beklagte Fahrerin trotz Grünlichts ihrer Ampel nochmals besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. Deshalb, so heißt es im juristischen Jargon, tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hier zurück und der Kläger haftet als Rotlichtsünder allein für den Unfall.

Fazit
Was lernen wir daraus?
Erstens, es ist nicht einfach mit den Juristen. Zwei Juristen, drei Meinungen? Durchaus möglich. Entschuldigen Sie, wenn ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen kann.
Zweitens, die Betriebsgefahr ist wirklich „gefährlich.“ Man weiß als Laie nie so genau, wann greift sie. Entweder zu meinen Gunsten oder zu meinen Lasten! Aber, die gute Nachricht ist. Selbst Ihr noch so versierter Rechtsanwalt kann das nicht 100% prognostizieren! Er kann lediglich die hohe Wahrscheinlichkeit prognostizieren und das ist sehr viel mehr, als Laien oder junge Juristen/Juristinnen ohne Erfahrung und Gefühl für die Sache können. Gehen wir einmal davon aus, Sie wären die später beklagte Fahrerin gewesen, die bei Grün in die Kreuzung oder Straße einfährt. Ihr Rechtsanwalt prognostiziert: Kein Problem, das bekommen wir hin. Der Rotlichtsünder bekommt keinen Cent! Und dann das Urteil des Landgerichts. Sie sollen doch 25% des Schadens der Gegenseite zahlen. Die Prognose war richtig. Und es wäre auch nicht völlig frei erfunden, wenn Sie für den Schaden an Ihrem Fahrzeug, der insgesamt 4.800 Euro betragen hatte, nur 70% bekommen hätten, weil Sie den Rotlichtsünder vor dem Amtsgericht verklagen mussten und dieses der Meinung gewesen wäre, sie haften mit 30% mit, weil Ihre Betriebsgefahr sogar erhöht war! Also, auch noch zwei sich für den Laien widersprechende Urteile!
Deshalb kann man drittens nur sagen, dass am Schluss abgerechnet wird. Weil man bei derartigen Sachlagen durchaus die eine oder andere Meinung vertreten kann, braucht man viel Puste und Durchhaltewillen, sowie einen guten und erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin!
Wenn es so ist und sagen wir 25 Prozent ihres eigenen Schadens, einen Betrag von 1.200 Euro ausmacht, dann ist es auch wirtschaftlich manchmal schwierig als Rechtsanwalt noch zu einer Klage zu raten oder abzuraten, wenn das Endergebnis eben nicht sehr sicher ist. Dann ist Glaube und die Neigung, etwas zu riskieren, gefragt.
Als Rechtsanwalt, der wirklich keine Aktien an Versicherungen hatte, konnte ich dazu nur sagen: Genau dafür muss man u.a. eine Rechtsschutzversicherung haben. Dafür ist sie da. Ihr wirtschaftliches Risiko zu eliminieren. Ihre Chancen stehen schlecht oder sind sehr wackelig? Dann können Sie versuchen auch noch die letzten 1.200 Euro Ihres Schadens einzuklagen, denn Anwalts- und Gerichtskosten zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung und nicht sie. Sie können dann nur noch gewinnen. Denn außergerichtlich hatte ja bereits die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners die Zahlung der letzten 1.200 Euro abgelehnt.
So funktioniert Jura (manche sagen leider), nun einmal. Entweder man hat in bestimmten, kniffeligen Situationen so viel Geld auf der Bank, dass ein das wirtschaftliche Risiko eines Rechtsstreits nicht kümmern muss. Oder man hat jemanden, der dieses wirtschaftliche Risiko übernimmt.


Also, bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto „Gefahr“, mit Dank zur Verfügung gestellt von Markus Spiske auf https://unsplash.com/de/fotos/Cf5kL7vcF6U

EC-Karte mit verschlüsselter PIN gestohlen – Bank muss trotzdem zahlen!

Vorbemerkungen

Selbst bei Juristen hält sich hartnäckig das Gerücht, niemals PIN und Bank- oder EC-Karte zusammen aufbewahren, ansonsten trägt man selbst den Schaden.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht, wie nun wieder ein Fall des Amtsgerichts München zeigt.


Verfahren des Amtsgerichts München

Was war Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München? Die Pressemitteilung vom 19.06.2023 gibt nähere Auskunft.

Zusammengefasst kann man sagen, dass das gemeinsame Verwahren der EC-Karte zusammen mit einem Zettel, auf dem die PIN der Karte verschlüsselt hinterlegt ist, keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der üblichen Bankbedienungen für die Ausgabe der Karte darstellt. Das Gericht begründete konkret wie folgt:

Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mögliche Anscheinsbeweis, dass der Kläger die persönliche Geheimzahl (unverschlüsselt) auf seiner ec-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt hat (…) im vorliegenden Fall nicht ein. Die Annahme des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass der Missbrauch unter Verwendung der Originalkarte und der zutreffenden Geheimzahl erfolgt ist (…).

Dieser hier mögliche Anscheinsbeweis griff nicht, weil die Beklagte (Bank) nicht die Verwendung der Original-PIN nachweisen konnte. Zudem hatte der Kläger die PIN nach einem komplizierten mathematischen System in eine andere, 5-stellige Ziffernfolge überführt und diese auf einem Zettel willkürlich in eine Liste mit Telefonnummern eingefügt. Dabei war es einem mathematischen Sachverständigen auch nicht kurzfristig gelungen, die richtige PIN aus der verschlüsselten Ziffernfolge zu ermitteln. Daraus schloss der klagende Bankkunde, dass die Diebe seiner EC-Karte eine Methode angewandt haben mussten, die den Zugriff auf sein Konto mit EC-Karte, aber eben ohne PIN ermöglichte.

Grundsätzlich kann man sich als Verbraucher und Bankkunde vielleicht merken, dass nur das gemeinsame Mitsichführen der EC-Karte und der unverschlüsselten PIN zu einer groben Fahrlässigkeit führt. Notiert man sich seine PIN mit einer ausreichenden Verschlüsselung und notiert diese „verschlüsselte PIN“ nicht auf der Karte, dann ist man wohl fein raus. Wenn die Bank sich trotzdem sperrt, sollte man eine Klage in Erwägung ziehen. Diese hat dann wohl durchaus Aussicht auf Erfolg.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Tingey Inury Law Firm auf Unsplash.com zur Verfügung gestellt. Dafür vielen Dank!

Kurios – Vorsitzende Richterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover testet selbst den Reitplatz mit ihrem Pferd

Vorbemerkungen

Eigentlich gehört diese Meldung in die Rubrik „Werklohnsachen“. Damit wissen aber sicher die meisten Verbraucher nichts anzufangen. Weil es hier letztendlich und mittelbar auch um Pferde geht, habe  ich mich entschieden, die Sache auch unter „Tierrecht“ zu veröffentlichen.

Denn etwas kurios oder zumindest sehr ungewöhnlich ist die Beweisaufnahme der 17. Zivilkammer in dem hier behandelten Verfahren schon. Die Vorsitzende der Kammer ist selbst geritten. Warum? Weil sie es offenbar kann.


Verfahren vor dem Landgericht

Was beinhaltet nun das Verfahren des Landgerichts Hannover laut seiner Pressemitteilung vom 17.05.2023?

Eigentlich geht es um Werklohnansprüche. Dazu gehören diejenigen Ansprüche, die Unternehmer und Handwerker für ihre handwerklichen und baulichen Leistungen beanspruchen können. Im vorliegenden Fall hatte der/die Auftraggeber/in eingewandt, dass ein von der klagenden Partei zu erstellender Reitplatz mangelhaft sei und deshalb die Zahlung des Werklohnes abgelehnt.

In solchen Fällen, nämlich der Mangeleinrede eines Beklagten, ist praktisch immer die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Folge. Der oder die Richter/in müssen schließlich wissen, was an den behaupteten Mängeln dran ist. Mangels eigener Sachkenntnis muss also fast immer eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die Mängel untersuchen. So war es auch hier. Da der Sachverständige aber wohl die behauptete Mangelhaftigkeit des Reitplatzes nur bei einem tatsächlichen Beritt beurteilen konnte, griff die Vorsitzende ein. Diese ist wohl langjährige Reiterin und stellte sich und Ihr Reitpferd „für die gute Sache“ zur Verfügung. Nun ist es so, dass Richter (auch wenn Sie das oft tun 😉), einem Sachverständigen und seinem Gutachten nicht blindlings vertrauen dürfen. Vielmehr müssen Sie dies auf Logik und eine widerspruchsfreie Argumentation prüfen, um diesen Ausführungen dann letztlich folgen zu dürfen. Hier war es für die Kammer besonders einfach, denn die Vorsitzende konnte aufgrund eigener Sachkenntnis und konkreter Eindrücke beim Beritt auf dem Reitplatz, den Ausführungen des Sachverständigen umso besser folgen. Da der Eindruck war, der Platz ist in Ordnung, wurde der Klage überwiegend stattgegeben.

Der Fall ist insoweit sehr ungewöhnlich, als Richter ihre eigene „private“ Sachkenntnis ganz offen in ein Verfahren einbringen. Viele Richter und auch Kollegen schätzen nämlich das auch bekannte Beweismittel „richterlicher Augenschein“ und „gerichtsbekannt“ falsch ein. Entweder man ist mit einem „Urteil“ schnell bei der Sache, weil man sich auskennt. Falsch, denn das Auskennen muss Folge von gerichtlichen Verfahren sein und darf sich nicht vorrangig auf private Erkenntnisse und Erfahrungen gründen. Oder man gibt sich völlig ahnungslos, was auch ärgerlich ist, denn die Einholung von Sachverständigengutachten geht selten unter 1.500 Euro aus. 1.500 Euro ist also zumeist der Mindestbetrag, den Richter/innen einem Sachverständigen als Vorschuss für ein Gutachten zubilligen. Dabei wäre vor der Einholung eines solch teuren Gutachtens oftmals hilfreich, der einen oder anderen Partei aufgrund eigener Sachkenntnisse vorläufig zu sagen, wie man die Sache einschätzt. Zumal dann auch mit einem solchen Sachverständigengutachten ein erheblicher Zeitverlust für die klagende Partei einhergeht. Eine Verzögerung um 1 Jahr ist jedenfalls keine Seltenheit und für klagende Unternehmen manchmal sogar existenzbedrohend.

Insoweit hier ein ausdrückliches Lob für die Vorsitzende Richterin, sich so gut in das Verfahren eingebracht zu haben.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Das Beispielfoto wurde im Rahmen des Verfahrens erstellt und ausdrücklich für die Bearbeitung freigegeben.

Die Beschränkung der Nutzungsdauer von mobilen „Briefmarken“ = Portocode ist unzulässig

Vorbemerkungen
Viele Verbraucher nutzen das Internet. Oftmals ist dies auch bei Dienstleistungen und Käufen eine gute, weil einfache und schnelle Sache. Die Post hat aber die Nutzung von Codes als Ersatz für die analoge Briefmarke übertrieben und nun eine empfindliche Niederlage kassiert.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen aus Berlin teilt in einer Pressemitteilung vom 14.06.2023 mit, dass das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Sinne des klagenden Bundesverbandes gegen die Post entschieden habe.

Die Post hatte in ihren AGB verankert, dass der mittels App anstelle einer analogen Briefmarke erworbene sog. Portocode nach 14 Tagen verfällt.

Das OLG hat jetzt entschieden, dass eine derartige Klausel Verbraucher benachteiligt und deshalb unwirksam sei. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen teilt dazu mit:

„Das OLG Köln hat zu Recht die viel zu knappe Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarken von 14 Tagen kassiert. Es gibt vielfältige Gründe, wieso die Briefmarke nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist genutzt wird. Dass Verbraucher:innen dann nicht einmal das gezahlte Geld für die digital erworbene Briefmarke zurückfordern konnten, war nicht tragbar.“

Das OLG Köln teilt dazu ebenfalls in seiner eigenen Pressemitteilung mit:
„Die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel folge zudem daraus, dass bei Nichtnutzung der „mobilen Briefmarke“ innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe/Postkarten folge.“
Denn die spannende Frage war, ob eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf lediglich 14 Tagen bei vollständigem Verlust der Ansprüche die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Dies hatte das OLG in seinem Berufungsurteil bejaht, weil das Leitbild die Verjährungsfrist von 3 Jahren sei. Eine Verkürzung sei denkbar, aber eben nicht auf nur noch 1% der Verjährungsfrist. Hierfür hatte das OLG keine Notwendigkeit gesehen.


Was bedeutet das Urteil und wie geht es weiter?
Jetzt wird sich jeder Kunde, der in letzter Zeit solch einen mobilen Portocode geholt, aber nicht innerhalb der Frist  genutzt hat, einen neuen Code holen können oder gegebenenfalls „Geld zurück“ fordern dürfen. Allerdings dürfte die Post bei einem millionenfach in Anspruch genommenen Verfahren via Internet schwertun, allen Verbrauchern, die sich innerhalb der nächsten Monate melden, zeitnah ihr Geld zu erstatten oder einen neuen Code zur Verfügung zu stellen. Es bleibt also spannend, wie die Post eine derartige Lawine bewältigen will.

Andererseits wird es auch darauf ankommen, wie die Post generell mit Urteil des OLG Köln umgeht. Dieses hat zwar mitgeteilt, dass die Revision nicht zugelassen wurde. Allerdings kann die Post das Urteil dennoch mit einer Nicht-Zulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) die Sache in der Schwebe halten und sich zwischenzeitlich gegenüber Verbrauchern darauf berufen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Ich würde dennoch allen betroffenen Verbrauchern anraten, ihre Ansprüche auf Rückzahlung, alternativ auf Zurverfügungstellung eines neuen Portocodes gegenüber der Post beweiskräftig anzumelden, um dann zu verfolgen, wie sich die Sache weiterentwickelt. Vielleicht hat die Post ja aber auch ein Einsehen und erstattet einfach das Geld. Auch so ein kulantes Verhalten soll ja schon vorgekommen sein.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Markus Spiske auf Unsplash zur Verfügung gestellt.

Ihr Kind möchte in die Kita – Der Kita-Platz wird Ihnen verweigert? Was kann man tun?

Vorbemerkungen
Viele Eltern kennen das. Alle reden von Kinderförderung, Entlastung der Eltern usw. Wenn es aber ernst wird, kommt oft eine Ausrede: „Wir haben einfach keinen Platz für Sie und Ihr Kind!“ Kann dieser Einwand als Argument durchgehen? Lesen Sie die nachfolgenden Hinweise.

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster
Erneut aufmerksam wurde ich wieder auf die Problematik, durch eine nette Nachbarin, die meiner Frau davon erzählte, dass man für den Jüngsten keinen Kita-Platz bekommen habe. Zudem wurde ich dann auf ein Urteil, besser einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster aufmerksam.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster – Pressemitteilung

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Eilverfahren entschieden:

„Stadt Münster muss trotz fehlender Kapazitäten Kita- oder Tagespflegeplatz nachweisen (09.06.2023)“

Das Hauptargument war, dass die Stadt sich gerade nicht auf Unmöglichkeit berufen kann. Also, wir haben einfach keinen Platz, zählt nicht! Es ist nämlich nicht Sache der Eltern einen Platz zu schaffen. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Kind einen vorbehaltlosen Anspruch auf einen Kita-Platz zugebilligt. Dieser Anspruch würde ins Leere laufen, wenn das Argument „wir haben keinen Platz“ zählen würde.

Nebenher hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Platz sich in 30 Minuten Entfernung zum Wohnort der klagenden Eltern befinden müsse.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass es sich um ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht handelt. Dennoch hat das Gericht der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,  „einem unter dreijährigen Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.“

Der Beschluss des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.


Und was tue ich, wenn mir der Kita-Platz für mein Kind verweigert wird?
Ich kann in Kenntnis des Urteils den Eltern ohne Kita-Platz nur dringend raten, auch Rechtsmittel gegen Ihre Stadt oder Gemeinde in Erwägung zu ziehen, sofern man ihren Kindern den Kita-Platz verweigert. Die Lage ist auch nach diesem Urteil, bzw. Beschluss keineswegs hoffnungslos. Holen Sie sich auf jeden Fall fachkundigen Rat bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Denn alternativ stehen gegebenenfalls auch die Möglichkeiten einer selbst gesuchten Tagesmutter oder Schadenersatzansprüche gegen die Stadt/Gemeinde im Raum.

Man kann oder muss deshalb sogar sagen, liebe Eltern, Sie haben Rechte!

Einen sehr informativen Artikel zum Thema „Rechtsanspruch auf Kita-Platz“ habe ich auf „Kita.de“ gefunden. Ich verlinke den Artikel ganz unten.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Erika Fletcher auf Unsplash zur Verfügung gestellt.

Artikel auf Kita.de zum Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

Anzeige, Strafanzeige, Strafantrag – Anzeigen, aber richtig!

Vorbemerkungen

Wer kennt das nicht? Man zeigt an, man wird angezeigt und wenn es darauf ankommt, ist man doch etwas hilflos.

Ich erläutere Ihnen nachträglich die Begriffe, sage Ihnen, wie Sie alles richtig einordnen und zum Schluss gibt es noch einige wichtige Tipps aus der anwaltlichen Praxis und Erfahrung.

Und aufgepasst, dass jemand seinen Nachbarn beim Hausmeister anzeigt, weil der Nachbar wieder einmal auf dem Balkon grillt, soll hier kein Thema sein. Hier geht es nur um das Strafrecht!

Also, auf geht’s ….


Die Begriffe

Die Anzeige oder Strafanzeige betrifft immer das strafbare Verhalten einer oder mehrerer Personen.
Um etwas anzuzeigen, müssen Sie nicht zwangsläufig einen persönlichen Bezug zu dem Vorgang haben, also beispielsweise das Opfer sein. Stellen Sie sich vor, Sie sehen, wie eine Person auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Stein in die Glastür eines Blumenladens wirft und dann hineingeht. Sie sind nicht betroffen, weil es ist weder ihr Blumenladen, noch gehört Ihnen das Haus, in dem sich der Blumenladen befindet.
Dennoch können Sie diesen durchaus verdächtigen Vorgang anzeigen. Ihnen kann beispielsweise weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei (wenn Sie dort die Anzeige erstatten) einen Vorwurf machen, wenn sich später herausstellt, dass der Ladeninhaber selbst der vermeintliche Täter war, weil er sein Handy und seine Geldbörse im Laden vergessen hatte und er die Schlüssel nicht bei sich hatte. Es ist schließlich nicht verboten, sein eigenes Fenster, seine Ladentür oder das Schloss seiner Eingangstür zur zerstören oder zu beschädigen, um hineinzukommen. Ihnen könnte man nur einen Vorwurf machen, wenn Sie ganz genau wissen und erkannt haben, dass es der Ladeninhaber ist.

Was lernen wir daraus? Anzeigen oder besser eine Strafanzeige erstatten, kann grundsätzlich jeder. Sie müssen auch keine rechtlichen Schlussfolgerungen auf einen bestimmten Straftatbestand, beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung oder etwas anders, erkennen. Es sollte sich mit normalem Menschenverstand eben nur um die vernünftige Möglichkeit handeln, dass es sich um eine Straftat handelt. Sie schildern nur Tatsachen, also alle Dinge, die Sie gesehen, gehört oder sonst wie in Erfahrung gebracht haben. Die rechtlichen Schlussfolgerungen überlassen Sie besser der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft.

Sollten Sie gleichzeitig auch Opfer sein, also der oder die Benachteiligte aus einem möglichen, strafbaren Verhalten, haben Sie natürlich umso mehr das Recht den Vorgang anzuzeigen.

Damit kommen wir auch gleich zum zweiten Begriff, dem Strafantrag. Um diesen stellen zu können, müssen Sie im weitesten Sinne das Opfer sein. Warum? Der Gesetzgeber möchte, dass bestimmte, grundsätzlich strafbare Handlungen nur verfolgt werden, wenn das Opfer ein Interesse an der Verfolgung zeigt. § 223 StGB (Strafgesetzbuch) und § 229 StGB regeln die einfache und die fahrlässige Körperverletzung. Nehmen wir an, der Friseur Ihres Vertrauens hat einen schlechten Tag und sticht versehentlich mit der Schere in ihre Kopfhaut. Es blutet leicht und nach 5 Minuten ist zum Glück alles vorbei. Wenn der Friseur diese Verletzung nicht absichtlich herbeigeführt hat, sondern es war ein Missgeschick (= Fahrlässigkeit), handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Eine derartige Bagatelle soll nicht dazu führen, dass jeder Polizist oder Staatsanwalt, der zufällig von diesem Delikt erfährt, tätig werden muss. Dies vielleicht, obwohl sie dem Friseur nicht mehr böse sind und er sich anständig entschuldigt und Ihnen den Preis für diesen Besuch erlassen hat. Denn § 230 StGB legt u.a. fest, dass die Taten des § 223 (einfache Körperverletzung) und § 229 (fahrlässige Körperverletzung) in der Regel nur auf Antrag verfolgt werden (§ 230 Abs. 1, Satz 1 StGB).
Wenn Sie ihren unachtsamen Friseur also doch anzeigen möchten, können Sie das tun, müssen dann aber zugleich erklären, dass Sie wegen der geschilderten Tat „Strafantrag“ stellen. Ansonsten kann die Staatsanwaltschaft in der Regel nichts unternehmen.

Polizei und Staatsanwaltschaft haben verschiedene Aufgaben. Diese im Einzelnen zu erläutern, würde zu weit führen. Aber grundsätzlich können Sie jede Straftat bei der Polizei zur Anzeige bringen. Eine bestimmte Form müssen Sie nicht einhalten. Sie können anrufen, es schriftlich oder per E-Mail machen oder dort vorbeigehen und ein Polizeibeamter nimmt Ihre Anzeige auf. Grundsätzlich bin ich bei möglichen Delikten, bei denen nicht besondere Eile geboten ist, für die schriftliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Beispiel Friseur und sein Missgeschick. Was soll Nachteiliges passieren, wenn Sie die Sache einen Tag überdenken und sich dann erst entscheiden, die Tat anzuzeigen und dann Strafantrag zu stellen? Richtig, nichts! Sie kennen den Friseur, seinen Namen und seine Adresse. Sie haben hoffentlich ein paar Zeugen, die auch im Salon waren, parat? Dann ist die schriftliche Anzeige, verbunden mit einem Strafantrag wohl die beste Idee. Sie können in Ruhe Ihre Gedanken zu Papier bringen und müssen nicht im Gang einer Polizeiwache lange warten. Wollen Sie dagegen im Beispiel „Stein in die Glastür des Blumenladens“ die mögliche Tat anzeigen, ist ausschließlich der Griff zum Mobiltelefon die richtige Wahl. Sie kennen den vermeintlichen Täter nicht, Ihnen ist nicht zuzumuten, dass Sie sich einmischen und wenn die Polizei erst am nächsten Tag kommt, macht es auch keinen Sinn, oder? Also, anrufen und schildern, was passiert ist. Die Polizei möchte in aller Regel zuerst Ihren Namen und Rufnummer wissen. Dann sollten Sie sagen, wo Sie sich befinden. Dann können Sie schildern, was gerade passiert und was Sie bisher beobachtet haben.

Die Regel lautet demnach, dass bei Eilbedürftigkeit die Polizei hinzugezogen wird. Bei bereits erledigten Sachen, wie der Verwundung am Kopf durch den Friseur, schreiben wir direkt an die Staatsanwaltschaft. Warum? Weil die Staatsanwaltschaft mögliche Straftaten verfolgt. Die Polizei ist nur Helfer und ermittelt als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Deshalb am besten bei Vorgängen, die bereits erledigt sind, die Anzeige dort erstatten, wo sie ehedem am Ende bearbeitet wird, nämlich bei der Staatsanwaltschaft.


Praxistipps

Erster Tipp:
Wenn Sie sich entschließen eine Anzeige zu erstatten, egal ob Sie Opfer oder nur Zeuge/Zeugin sind. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll! Sie glauben nicht, wie schnell die Erinnerung verblasst und man wichtige Details vergisst oder einfach ausblendet. Das kommt schon automatisch durch Ihre Verhalten nach der beobachteten Tat zustande. Für Sie ist die Beobachtung einer Straftat außergewöhnlich. Man redet also oft zeitnah mit Freunden und Bekannten darüber. Dadurch werden die Hinweise und Kommentare der Freunde ganz automatisch mit Ihren Beobachtungen vermischt. Und schon bekommt man keine objektiv präzise Aussage mehr zustande. Das Prinzip funktioniert eigentlich bei allen Menschen so. Nur der eine braucht weniger Input und der andere mehr, damit seine eigene Erinnerung verwässert wird. Deshalb ist ein Gedächtnisprotokoll, erstellt, bevor Sie mit Gott und der Welt über die Sache reden, die beste Methode, um seine eigene Wahrnehmung zu sichern.
Außerdem, wenn Sie beispielsweise am Folgetag zur Polizei gehen, um Anzeige zu erstatten oder diese bei der Staatsanwaltschaft schriftlich einreichen, fügen Sie einfach eine KOPIE des Gedächtnisprotokolls bei und schon ist fast alles erklärt.

Polizisten haben mit diversen Vorgängen und Straftaten täglich zu tun und vergessen die vielen hundert Vorgänge sehr schnell. Sind sie dann Zeuge in einem Strafprozess, nehmen Sie Ihre Notizen zur Hand. Dann erklären Sie, dass Sie sich nur noch blass oder gar nicht an den Vorgang erinnern. Aber sie haben die Notizen, die sie unmittelbar nach dem Hinzukommen angefertigt haben. Das akzeptieren Gerichte ständig. So können Sie es aber auch machen! Das ist kein exklusives Recht von Polizeibeamten.
Wenn Sie 1 Jahr nach einer Tat vor Gericht als Zeuge erklären, dass Sie sich nicht mehr an alle Details erinnern, aber Ihr Gedächtnisprotokoll vom Tag der Tat dabeihaben und zur Auffrischung Ihres Gedächtnisses dort hineinschauen, wird allenfalls der Rechtsanwalt/Verteidiger des Täters Einwände haben. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden hocherfreut sein, glauben Sie mir.
Sie müssen in so einem Gedächtnisprotokoll am besten folgende Dinge notieren:
– wann haben Sie das Protokoll angefertigt
– wo war die Tat oder der beobachtete Vorgang
– Uhrzeit
– Anzahl der Beteiligten, am besten mit einer Beschreibung, wenn Sie die Person/en nicht mit Namen und Adresse kennen. Wenn Sie die Beteiligten kennen, Name und Adresse, soweit Ihnen bekannt
– kurze, sachliche Schilderung des Vorgangs ohne diesen zu werten

Und noch ein Tipp:
Wer nicht am PC oder Tablet eintippen will und bei der Beobachtung sein Smartphone zur Hand hat. Einfach eine Sprachaufzeichnung machen! Wenn Sie den Audiorecorder nicht finden, schicken Sie einfach eine Sprachnachricht an Ihren Ehemann/Ehefrau oder Freund/Freundin mittels WhatsApp. Die Audio-Datei können Sie dann der Polizei oder Staatsanwaltschaft auf Anforderung zur Verfügung stellen. Jedenfalls dürfte es die beste und glaubhafteste Methode sein, um das unmittelbar Gesehene irgendwie festzuhalten.
Aber Achtung:
Von Video oder Audioaufzeichnungen des eigentlichen Tatgeschehens rate ich aus mehreren Gründen ab. Erstens ist es verboten, Audioaufzeichnungen ohne Einwilligung der Beteiligten zu machen, wenn diese „nicht öffentlich sprechen“. Sie müssten also im Falle eines Videos ohne Ton filmen, § 201 StGB. Ja, ich weiß, liebe Kollegen, wer in der Öffentlichkeit/Fußgängerzone herumbrüllt, der spricht wohl öffentlich. ABER! Sobald Tatbeteiligte merken, dass sie gefilmt werden, kann sich das Blatt schnell wenden und Sie sind nicht mehr Zeuge, sondern plötzlich auch Opfer! Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie frisch und munter Ihr Smartphone hochhalten und filmen.


Letzter Tipp:
Natürlich kommt es vor, dass auch Sie in eine Auseinandersetzung im weitesten Sinne hineingezogen werden können. Wechselseitige Beleidigungen im Straßenverkehr, man hat einen Unfall oder streitet um die Parklücke. Ein Hund beißt den anderen und es geht hoch her.
Viele Menschen haben bei oder nach Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten oftmals eine „Beißhemmung.“ Will sagen, man sagt sich: „Lass denn Id… doch machen, was er will. Ich geh‘ weiter und habe meine Ruhe.“ So mancher Mandant hat sich dann aber gewundert, dass ihm einige Tage später eine Vorladung der Polizei ins Haus flatterte, weil der Gegner einer verbalen Auseinandersetzung seine Ankündigung „Ich zeige Dich an!“ im Gegensatz zu Ihnen in die Tat umgesetzt hat. Dann ist, wie man so schön sagt, Holland in Not. Erster Reflex des angezeigten Mandanten war fast immer, den zeigen wir jetzt auch an. Dann steht es 1:1 und nix passiert. Ja, manchmal. Meine Erfahrung ist, dass der zuerst Anzeigende immer einen kleinen Vorsprung genießt. Meistens wird die Gegenanzeige als Versuch gewertet, von eigenem, strafbarem Verhalten abzulenken und so den Fall zu drehen. Man sollte sich also gut überlegen, ob man nicht besser der Schnellere bei der Anzeige sein sollte! Gerade im Straßenverkehr können einfachste Delikte, wie Beleidigungen, Nötigung usw. schnell zu einer unerbittlichen Staatsanwaltschaft führen. Und dann, wenn sich derartige Delikte auch noch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abgespielt haben, wackelt womöglich auch noch die Fahrerlaubnis! Ja, im Supermarkt einem an der Kasse drängelnden Menschen kurz mal eine Beleidigung an den Kopf werfen, zieht meist keine großartigen Folgen nach sich. Probieren Sie das gern einmal aus, wenn Sie Fahrrad fahren, also auch etwas tun, was mit dem öffentlichen Verkehr zu tun hat. Ruckzuck kommt nach der Anzeige die Vorladung und selbst als Fahrradfahrer ist bei strafbarem Verhalten der Führerschein ein Thema.

Deshalb sollten Sie immer gut überlegen, ob Sie nicht besser in die Offensive gehen und selbst Anzeige erstatten, bevor es der „Gegner“ tut. Dies rate ich insbesondere bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr immer an. Sonst kann es ein böses Erwachen geben. Im Zweifel sollten Sie hier aber eine erfahrene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich professionellen Rat holen. Die Kosten für eine strafrechtliche Verurteilung, möglicherweise inkl. Fahrerlaubnisentzug sind viel höher.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Bermix Studio auf Unsplash zur Verfügung gestellt.

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