Es ist zu verführerisch. Ein oder zwei Urlaubstage nehmen und schon die ganze Woche frei. Gerade in großen Betrieben gibt es dann ein Gerangel um die Brückentage. Aber wer hat Anspruch auf diese Tage? Gibt es überhaupt Anspruch?
Zunächst einmal gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort insbesondere § 7 BUrlG. Hier steht im Absatz 1, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt wohlwollend entgegenkommen muss. Eine Pflicht, bestimmte Tage damit zu gewähren, besteht also nicht. Weiterhin können noch geltende Tarifverträge Regelungen zum Urlaub enthalten oder der individuelle Arbeitsvertrag. Lesen Sie also unbedingt Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag.
Lesen Sie den ganzen Artikel in der Tegernseer Stimme:
Brückentag – wer kriegt ihn?
Schreibe einen Kommentar