Kategorie: Ihr Recht (Seite 10 von 10)

Der Hund ist zu groß für die Mietwohnung?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Armin Müller, Hamburg

https://www.anwalt.de/armin-mueller

Die Mieterin einer Einzimmerwohnung wollte von Ihrem Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung. Der/die Vermieter verweigerten die Zustimmung mit dem Hinweis, dass der Hund zu groß für die angemietete Wohnung sei. Am Ende landete der Fall vor Gericht und das Amtsgericht gab der Mieterin recht. Das für juristisch nicht ausgebildete Menschen angeführte Argument des Gerichts lautete übersetzt: Es ist nicht Sache des Vermieters zu entscheiden, ob ein Hund zu groß für die angemietete Wohnung ist.

Warum ist so entschieden worden? Bereits der Bundesgerichtshof hat in einer im vor knapp zehn Jahren getroffenen Entscheidung klargestellt, dass es für die Erlaubniserteilung nicht auf eine „artgerechte Haltung“ des Tieres (im Fall ein Hund) ankomme. Anders ausgedrückt, muss der Vermieter die Haltung eines Hundes dulden, ist es unerheblich wie groß und schwer das Tier ist. Ist die Erlaubnis zu erteilen, weil der Mietvertrag dies so vorsieht, ist es Sache des Mieters zu entscheiden, welche Hunderasse er in seiner Wohnung halten möchte. Demnach kann man aus rein mietrechtlicher Sicht ruhig einen Bernhardiner in einem 25qm großen Ein-Zimmer-Appartement halten. Ob dies artgerecht und dem Wohl des Hundes förderlich ist, hat nicht der Vermieter, sondern der Mieter zu entscheiden.

Tipp: Berücksichtigen muss man in der aktuellen Situation jedoch, ob ein Hund bspw. aufgrund einer im Bundesland geführten Rassenliste als sog. „Kampf-“ oder Listenhund einzustufen ist. Hier kann der Vermieter möglicherweise erfolgreich die Haltungsgenehmigung verweigern.

Aber zunächst sollte man als Mieter prüfen, ob überhaupt ein rechtlich wirksames Verbot für eine Hundehaltung im Mietvertrag vereinbart ist. In den meisten Fällen wird dies eher nicht der Fall sein. Allenfalls können Vermieter die Hundehaltung unter einen sog. Erlaubnisvorbehalt stellen. Dann aber ist sie in der Regel zu erteilen, auch wenn Vermieter dies überwiegend anders sehen und wie im vorliegenden Fall, mit der Größe des Hundes in Relation zur Wohnung argumentieren.

Tipp: wenn Sie eine Hundehaltung in Ihrer Mietwohnung planen, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nur ein versierter Rechtsanwalt kann sicher einschätzen, ob Mietvertragsklauseln zur Tierhaltung rechtlich wirksam sind, ob Sie eine Genehmigung für die Haltung benötigen oder diese im Zweifel zu erteilen ist.

Zusammenfassend kann man sagen, die Haltung eines Hundes ist trotz des gegenteiligen Eindrucks, den Standard-Formularmietverträge erwecken, oftmals möglich. Wenn dies grundsätzlich möglich ist, kann der Vermieter nur sehr eingeschränkt mit der Größe oder anderen Rassekriterien eines Hundes dessen Haltung verweigern.

Es grüßt sie herzlich


 Armin Müller
 Rechtsanwalt

Führerscheinentzug für Parkverstoß? Ja, geht denn das?

Im Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass 159 Parkverstöße in einem Jahr ausreichen, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Was war passiert? Insgesamt hatte der Betroffene 174 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren gegen sich laufen, 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Verstöße wurden mit drei auf den Betroffenen zugelassenen Fahrzeugen begangen.

Er wandte ein, dass er nicht wisse, wer mit den drei Fahrzeugen jeweils gefahren sei und die Vorwürfe jeweils akzeptiert zu haben, um der Verkehrsbehörde keine Arbeit zu machen. Zudem sei er beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Behörde hatte ihn angehört, die Argumente verworfen und ihm die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage entzogen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Entscheidung mit ihrem Urteil vom 28.10.2022 – Az. VG 4 K 456/21 – bestätigt.

Richtig Parken – 159 Parkverstöße führen zum Entzug der Fahrerlaubnis – Führerschein

Zu Recht? Wie ich meine, ja. Denn das Gericht führt zutreffend aus, dass zwar unbedeutende Bagatellverstöße an sich nicht ausreichen, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Menge der Verstöße innerhalb eines Jahres sei aber so erheblich, dass sich darin charakterliche Mängel zeigten, die den Betroffenen als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Dies gelte auch, wenn er teilweise die Verstöße gar nicht selbst begangen habe. Denn wer zulässt, dass Dritte mit seinem Fahrzeug wiederholt Verstöße begingen und dies nicht unterbinde, zeige ebenso charakterliche Mängel.

Ich lehne mich hier einmal weit aus dem Fenster und sage, richtig so! Gerade wer viel beruflich mit dem Fahrzeug unterwegs ist, sollte besonders umsichtig und versiert fahren. Und seien wir einmal ehrlich. Wer beispielsweise 50.000 km pro Jahr beruflich mit dem PKW fährt, kann natürlich einmal, zweimal oder auch fünfmal Pech haben, bei einer relativ unbedeutenden Geschwindigkeitsübertretung oder einem Parkverstoß ertappt zu werden. Aber bitte, 174 Verstöße in einem Jahr? Das ist kein Pech, sondern ein deutliches Anzeichen für Vorsatz! Ein PKW-Fahrer fährt fahrlässig zu schnell, wenn er vergessen hat, den Tacho zu beobachten. Wer aber bewusst zu schnell fährt, und sich sagt, lieber 70 als die erlaubten 50 km/h, um schneller zum nächsten Termin zu kommen oder eben bewusst im eingeschränkten Halteverbot parkt, weil er lieber 10 oder 20 Euro bezahlt, als 10 Minuten vom nächsten Parkhaus aus zum Termin zu gehen, der begeht die Verstöße mit Vorsatz und dieser bedingte Vorsatz zeigt dann eben auch die charakterlichen Mängel auf. Denn seine persönlichen Belange, direkt vor dem Haus des Kunden parken, obwohl dort das Parken nicht erlaubt ist, sind ihm offensichtlich wichtiger. Oder kann man das auch anders sehen?

Und was lernen wir daraus? Okay, wer viel unterwegs ist, der kann „Pech“ haben und sammelt 10 „Knöllchen“ im  Jahr. Aber ab 20 Knöllchen, so mein Rat, sollte man an seinem Verhalten arbeiten und nur noch unter dem Radar fliegen. Auch das regelmäßige Wiederholen von 10 bis 15 OWiG-Verfahren pro Jahr kann eine Gefahr für die Fahrerlaubnis darstellen. Das alles hat nichts mit persönlichem Geschmack zu tun, sondern ist gängige Praxis in den deutschen Behörden.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Skandal oder völlig normal? Darf ich wirklich keine Ukraine-Flüchtlinge aufnehmen? Gericht verbietet die Aufnahme von Flüchtlingen

Vor einigen Tagen ging ein Urteil des Amtsgerichts München u.a. bei der tz viral. Die Schlagzeile lautete:

„München: Vermieter wollte keine Ukraine-Flüchtlinge gestatten – weitreichendes Urteil jetzt gefällt“

Was denken Sie, sollten Gerichte verbieten dürfen, dass man Flüchtlinge aufnimmt? Selbst, wenn man mit der gegenwärtigen Flüchtlingspolitik nicht einverstanden ist, so werden viele denken, warum sollte ein Gericht mir vorschreiben dürfen, was ich in meiner Wohnung tue und was nicht? Aber ganz so einfach ist das deutsche Recht nicht.

Die Schlagzeile ist ein typisches Beispiel dafür, wie schwierig es ist, juristische Sachverhalte, also das Recht, dem „Verbraucher“ zu vermitteln. Worum geht es hier also tatsächlich? Schlicht um die sog. Untervermietung. Eine Möglichkeit, welche das Bürgerliche Gesetzbuch dem Mieter als Recht einräumt, um dem Mieter Gestaltungsmöglichkeiten für die Nutzung seiner Wohnung zu geben.

Zunächst einmal muss man sich bei aller Empörung in Erinnerung rufen, dass es im hier behandelten Fall darum geht, dass ein Mieter einer Wohnung oder eines Hauses helfend tätig werden wollte. Wie schon von vielen Professoren im ersten Semester empfohlen wird, ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Also, sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung trifft, gilt § 540 BGB. D.h., dass der Mieter die Sache (Wohnung oder Haus) gem. § 540 Abs. 1, Satz 1 BGB einem Dritten nur überlassen darf, wenn der Vermieter die Erlaubnis erteilt hat.

Wir können deshalb vermuten, dass der Mieter in dem vorliegenden Fall des juristisch gesehen einige Fehler begangen hat. Der Mieter hatte offensichtlich nicht die Erlaubnis des Vermieters eingeholt. Dann hat er nicht abgewartet, bis der Vermieter sich zur Bitte um Erlaubniserteilung geäußert hatte, wenn er denn gefragt hätte. Der Mieter hat also nicht beachtet, dass, selbst wenn man objektiv ein berechtigtes Interesse hat, die Gebrauchsüberlassung an Dritte vor dem Beginn dem Vermieter angezeigt und die Erlaubniserteilung abgewartet werden muss. Ausnahmen sind hier nur in besonderen Fällen denkbar, wozu sicher nicht nach Auffassung des Amtsgerichts ein politisch motiviertes Helfen gehört.

Ein verbreiteter Irrglaube ist es, einen längeren Besuch eines Verwandten mit der Gebrauchsüberlassung und Untervermietung gleichzusetzen. Nach dem Motto, ich muss den Besuch meines Onkels aus Amerika auch nicht als Besuch anzeigen, folglich muss ich auch die Aufnahme von Flüchtlingen nicht anzeigen. Diesem Irrtum verfällt man umso eher, je länger der Onkel aus Amerika zu Besuch da ist, sagen wir einmal, zwei Monate. Wobei eben der Unterschied von nicht anzeigepflichtigem Besuch zu einer kostenlosen Gebrauchsüberlassung, der Onkel muss ja nicht zahlen, fließend ist. Einer der entscheidenden Unterschiede zwischen einem Besucher und Untermieter ist, dass der Onkel aus Amerika u.a. weiterhin eine eigene Wohnung/Haus in Amerika hat, während der/die Flüchtlinge die Wohnung oder einen Teil davon auf unabsehbare Zeit dauerhaft als ersten Wohnsitz nutzen werden.

Unerheblich ist auch die politische Motivation der Nutzung. Natürlich ist es menschlich ehrenvoll, anderen in Not zu helfen. Aber in unserer Rechtsordnung kann man eben nicht seine politischen Motive in den Vordergrund stellen, wenn man damit die Rechte Dritter, also die des Vermieters, stillschweigend ausklammert. Um es platt auszudrücken ist es nicht in Ordnung, die eigene politische Meinung in das Mietverhältnis mit hineinzutragen und zu denken, das eigene politische Streben sei derart schützenswert, dass andere wie selbstverständlich zustimmen oder beiseite treten müssen. Das ist hier des Pudels Kern. Auch dass die Flüchtlinge nicht für das Zimmer im Dachgeschoss bezahlen müssen, ist unerheblich. Denn § 540 BGB schränkt das Recht sowohl für die Untervermietung, als auch für die Gebrauchsüberlassung, also die kostenlose Überlassung, ein.

Um auf das Urteil zurückzukommen, jetzt ist das Kind eben bereits  in den Brunnen gefallen und man muss abwarten, ob auch das Landgericht als Berufungsinstanz die politisch ehrenwerten Gründe ebenfalls nicht gelten lässt oder sie als besonderes Interesse der Mieter anerkennt. Ich habe da aus Erfahrung meine Zweifel und gehe eher davon aus, dass das Urteil bestätigt werden wird.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Neuere Beiträge »

© 2026 Immer-RECHT-Haben

Theme von Anders NorénHoch ↑

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner