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Verträge per WhatsApp: Wann Chat-Nachrichten rechtlich binden

Es kommt inzwischen in meiner anwaltlichen Praxis häufig vor, dass Parteien per WhatsApp miteinander kommunizieren. Sowohl in den üblichen rechtlichen Bereichen, als auch in dem von mir häufig vertretenem Recht rund um das Tier. Gerade bei Tierkauf, Tierüberlassung, Betreuungs- oder Umgangsregelungen wird vieles schnell „mal eben“ per Nachricht geklärt. Kommt es später zum Streit, stellt sich dann die Frage, ob und mit welchem Inhalt überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. In diesem Beitrag erläutere ich, wann WhatsApp-Nachrichten rechtlich binden, wie Annahmefristen funktionieren und worauf Sie insbesondere im Bereich rund ums Tier achten sollten.


Können Verträge per WhatsApp überhaupt wirksam geschlossen werden?

Grundsätzlich können die meisten Verträge formfrei geschlossen werden, also mündlich, telefonisch oder eben per WhatsApp. Nur für bestimmte Geschäfte schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa die notarielle Beurkundung beim Immobilienkauf. Für Tierkauf- oder Tierüberlassungsverträge, Pensions-, Reit- oder Betreuungsverträge gilt ein solcher Formzwang in der Regel nicht. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: ein Angebot und eine Annahme. In einem WhatsApp-Chat kann dies sehr gut nachvollzogen werden, weil der Verlauf dokumentiert ist. Diese Dokumentation hilft später auch vor Gericht, den genauen Inhalt der Absprachen zu beweisen.

Angebot und Annahme im Chat: Was zählt rechtlich als Vertragsschluss?

Ein Angebot (Antrag im Sinne des Gesetzes) liegt vor, wenn eine Nachricht alle wesentlichen Punkte enthält und erkennen lässt, dass der Absender sich daran binden will. Beim Tierkauf sind das typischerweise Tierart, konkrete Beschreibung des Tieres, Preis und Übergabetermin. Antwortet die andere Seite mit einer eindeutigen Zustimmung ohne Änderungen, ist diese Antwort die Annahme des Angebots. Ergänzungen oder Änderungen („aber nur, wenn Du noch den Sattel dazu gibst“ oder „Preis ist mir zu hoch, ich zahle nur …“) sind rechtlich kein einfaches Ja, sondern ein neues Gegenangebot. In der Praxis lohnt sich eine klare Formulierung, zum Beispiel: „Einverstanden, ich kaufe die Stute XY für 5.000 € mit Übergabe am 15.06.2026.“ So lässt sich der Vertragsschluss später gut belegen.

WhatsApp als Kommunikation unter Abwesenden: Was das OLG Frankfurt entschieden hat

Zur Frage der Verwendung von WhatsApp hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 05.05.2026 entschieden: Die verspätete Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots ist unwirksam. Nach der Entscheidung handelt es sich bei WhatsApp-Nachrichten rechtlich um Erklärungen unter Abwesenden, weil die beteiligten Personen nicht sicher zeitgleich miteinander kommunizieren. Eingegangene Nachrichten können auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Der Messenger-Dienst ist damit rechtlich eher mit E-Mail oder SMS als mit einem Telefongespräch vergleichbar. Für die Annahmefrist gelten deshalb die Regeln des § 147 Abs. 2 BGB zur Annahme eines Vertragsangebots unter Abwesenden.

Annahmefrist bei WhatsApp: Wie lange darf man sich Zeit lassen?

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar. Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchst-richterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor. Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Was bedeutet das für Tierkauf- und Tierüberlassungsverträge per WhatsApp?

Aus dem Urteil können wir ableiten: Ja, die Kommunikation mittels WhatsApp kann zum Abschluss von Verträgen oder bindenden rechtlichen Regelungen führen. Gerade im Bereich Tierkauf, Reitbeteiligung, Pension, Pflege- und Betreuungsverträge oder Umgangsregelungen für ein gemeinsames Tier wird häufig und spontan per Chat kommuniziert. Wer ein konkretes Angebot versendet, sollte in der Nachricht möglichst klar formulieren, bis wann eine Antwort gewünscht ist, etwa: „Bitte gib mir bis zum 05.06.2026 Bescheid.“ Wird keine Frist genannt, greift die gesetzliche Annahmefrist und wird anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen. Bei typischen Verträgen rund ums Tier dürfte diese Frist in der Praxis meist deutlich unter mehreren Wochen liegen, insbesondere wenn zeitnah über Verkauf, Übergabe oder Unterbringung entschieden werden muss.

Beweiswert von WhatsApp-Chats: Wie nutze ich Nachrichten im Streitfall?

WhatsApp-Nachrichten sind grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht verwertbar. Entscheidend ist, dass sich aus dem Verlauf möglichst vollständig ergibt, wer mit wem was genau vereinbart hat. Daher ist es sinnvoll, wichtige Absprachen zusammenzufassen („zur Klarstellung: wir haben gerade folgendes vereinbart …“) und in einer Nachricht zu bestätigen. Screenshots, exportierte Chatverläufe und gegebenenfalls Sicherungskopien sollten frühzeitig erstellt und aufbewahrt werden, wenn sich ein Konflikt abzeichnet. In Prozessen rund um Tierkauf oder Tierüberlassung lässt sich mit solchen Verläufen oft gut rekonstruieren, ob bestimmte Zusagen – etwa zur Gesundheit des Tieres, zu Haltungsbedingungen oder zum späteren Rückkauf – tatsächlich gemacht wurden.

Praktische Tipps: So formulieren Sie rechtssichere WhatsApp-Absprachen

In der täglichen Praxis empfehle ich, bei wichtigen Themen rund ums Tier klare und vollständige Nachrichten zu schreiben. Nennen Sie alle wesentlichen Punkte: genaue Bezeichnung des Tieres, Preis, Zahlungsweise, Übergabetermin, Ort und besondere Absprachen (zum Beispiel Vorkaufsrecht, Probezeit, Gesundheitszustand). Wenn Sie ein Angebot erhalten, antworten Sie zeitnah und eindeutig: ein klares „Ja“ oder „Ich bin einverstanden“ mit Wiederholung der Kernpunkte vermeidet spätere Missverständnisse. Verwenden Sie für Bedingungen eindeutige Formulierungen, etwa „nur unter der Bedingung, dass …“. Und wenn das Thema besonders bedeutsam ist – beispielsweise bei einem hochpreisigen Pferdekauf –, sollte im Anschluss an die Chats ein schriftlicher Vertrag erstellt werden, der auf den WhatsApp-Austausch Bezug nimmt.

Fazit und Angebot zur Beratung

Dabei ist jedoch zu beachten: Wenn keine verbindlichen Fristen für eine erforderliche Rückmeldung bzw. Annahme ausdrücklich vereinbart wurden, sollte man genau darauf achten, seine Antworten oder Zusagen/Absagen möglichst zeitnah zu senden. Wer wichtige Vereinbarungen rund ums Tier nur „nebenbei“ per WhatsApp trifft, geht sonst das Risiko ein, dass am Ende über das Ob und den Inhalt eines Vertrags gestritten wird. Mit einer sauberen Formulierung, klaren Fristen und gegebenenfalls einem ergänzenden schriftlichen Vertrag lassen sich viele Konflikte vermeiden. Für Fragen rund um rechtliche Probleme mit Tieren und daraus folgenden Streitigkeiten, stehe ich jederzeit gern zur Verfügung. Melden Sie sich gern unverbindlich und kostenfrei für die erste Kontaktaufnahme.

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg

Durst im Fitnessstudio, aber eigene Getränke verboten?

Sie gehen in ein Fitnessstudio und sind damit mit einer Vielzahl von Vertragsklauseln in Form von AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen konfrontiert. Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen eigener Getränke durch eine entsprechende Klausel in den AGB verbieten? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert; s. auch Anmerkung am Ende des Artikels.


Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte sich bereits das Landgericht mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasst und ließ diese Klausel unbeanstandet. Die Begründung überzeugt m.E. nicht. Denn wenn die Klausel nicht zu beanstanden sei, weil Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten werden, ist das unbestimmt. Durch diese Art der Auslegung mit einer zweifachen Bedingung entstehen automatisch die nächsten Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht verkennt m.E., dass eine Klausel unangemessen ist oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht allgemein formuliert.

Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht es dagegen richtig. Kunden werden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke mit dieser Klausel genötigt. Es kommt dabei auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Denn eine AGB-Klausel, die beispielsweise andere Fitnessstudios vom hier verklagten Studio abschreiben, muss auch dort passen. Die haben dann aber bspw. andere Preise für Getränke. Der Preis und die Anzahl von Getränken können also nicht der Maßstab zur Beurteilung der Klausel sein.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nichts einreden. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel man sich beruft. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  Zur Not vor Gericht.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Anm. Leider ist das o.g. Urteil des OLG nicht unter den Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte Brandenburgs können Sie hier abrufen.

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