Schlagwort: Schadenersatz

Auch Polizeibeamte können persönlich für Unfallschäden haften

Wer hätte das gedacht? Blaulicht und Martinshorn geben dem das Einsatzfahrzeug fahrenden Polizeibeamten keinen Freibrief! Das Gegenteil ist der Fall, wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt; hier.

Was war passiert? Der ein Einsatzfahrzeug fahrende Polizeibeamte war nach Auffassung des Gerichts „grob fahrlässig“ unterwegs, als er im Einsatz mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursachte. Er wurde deshalb zum Ersatz des hälftigen Schadens „an seinem Fahrzeug verurteilt.“ Die Frage, ob der Unfallgegner vom Land für sein beschädigtes Fahrzeug Schadenersatz verlangen kann und wenn ja, in welcher Höhe, war hier nicht Gegenstand des Verfahrens. In dem hier erwähnten Verfahren ging es einzig darum, ob das Land als Dienstherr des Polizeibeamten von diesem Schadenersatz für sein beschädigtes Einsatzfahrzeug verlangen konnte. Dies hat das Gericht zur Hälfte bejaht.

Wie konnte es nun dazu kommen? Der Polizeibeamte war schließlich mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs, und zwar zu einem laufenden Einbruch. Es half aber nichts. Mit der Klage wollte der Polizeibeamte seine vom Dienstherren (Land) festgestellte Schadenersatzpflicht loswerden. Vor Gericht hatten der Polizeibeamte und sein Dienstherr wie folgt argumentiert:
… wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.“
Das Verwaltungsgericht erklärte dem Polizeibeamten im Urteil:
Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei.

Polizeibeamten sollten daher meine alte Juristenweisheit beachten:
„Wenn Vater Staat Geld will, kennt er keine Freunde.“ Deshalb sitzt so mancher Steuersünder „im Knast“, s. ehemals Ulli Hoeneß, und „richtige Schwerverbrecher“ kommen nochmal mit verhältnismäßig niedrigen Strafen davon. Die Aussicht auf Geld bringt Vater Staat meist ganz schnell in Schwung, wo andernfalls ruhige Gelassenheit herrscht.
Private Unfallbeteiligte sollten genau schauen, ob Sie bei Beteiligung von Einsatzfahrzeugen auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten sollten. Oftmals sind die Chancen besser, als der Laie meint!
Außerdem lernen wir, wenn bei Ihnen eingebrochen wird, hat die Polizei sich nicht besonders zu beeilen. Schließlich geht es nur um Ihr Hab und Gut und nicht um Menschenleben. Eine derartige Argumentation, Sie ahnen es sicher schon, halte ich für eher fragwürdig. Sie sendet merkwürdige Signale an Einbrecher!

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

01.06.2024

Werkstattrisiko und wer trägt es – Der Bundesgerichtshof wird Ende dieses Jahres eine Klärung herbeiführen – Was Sie als Geschädigter eines Kfz-Unfalles jetzt schon wissen sollten

Vorbemerkungen
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) teilt in seiner Presseerklärung Nr. 136/2023 vom 04.08.2023 mit, dass der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Senat am 28.11.2023 in zahlreichen Fällen verhandeln wird, in denen das sog. Werkstattrisiko eine zentrale Rolle spielt.


Was ist ein Werkstattrisiko?

Am besten erläutert man dieses Risiko mit einem konkreten Beispiel:

Sie haben mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Wie sich zum Glück herausstellt, gibt es nur Blechschäden und der Unfallgegner trägt die Alleinschuld an dem Unfall. Gehen Sie nun zu einer in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwältin oder einem erfahrenen Rechtsanwalt wird dieser bei einer Schadenhöhe von voraussichtlich mehr als € 2.000 (reiner Schaden an Ihrem Fahrzeug) empfehlen, dass Sie sich einen Gutachter für Unfallschäden nehmen, um Details der genauen Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung nachweisen zu können. Denn auch diese Kosten, also für die Erstellung des Gutachtens, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen.

Aber genau da liegt das Problem, nämlich beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aus Eigennutz, aber auch zum Wohle aller Versicherten möglichst wenig zahlen will. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Gutachter zu einer Gesamthöhe der Schadenbeseitigungskosten von € 5.550 kommt. Ihre Werkstatt verlangt nach Beseitigung aller Schäden € 6.100 Euro von Ihnen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise die Werkstatt weicht ohne Notwendigkeit vom Reparaturplan ab, um Mehrkosten zu verursachen. Können Sie etwas dafür? Schließlich steht nicht am Eingang der Werkstatt: „Wir sind die Abzocker, wir garantieren Ihnen überhöhte Preise!“ Sie haben schlicht darauf vertraut, dass die X oder Y-Vertragswerkstatt seriös ist und weiß, was sie tut. Wenn das passiert, liegt ein sog. Werkstattrisiko vor. Aber auch höhere Kosten dadurch, dass Ihre Werkstatt beispielsweise Lackierarbeiten durch eine sog. Subunternehmer (also nicht in der eigenen Werkstatt) vornehmen lässt, gehören dazu, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt eine eigene Lackiererei hat. Es kann auch vorkommen, dass „höhere Kosten“ in der Werkstatt dadurch entstehen, dass man sie nicht überlang auf Ihr Fahrzeug warten lassen will. Wie im Falle des vom BGH zu verhandelnden, höheren Schadens von sage und schreibe 80,- Euro, der dadurch entstanden ist, dass die Werkstatt das Fahrzeug in eine andere Lackiererei überführt hatte, damit das Fahrzeug dort lackiert wird und dann wieder in die Ursprungswerkstatt zurückgefahren wurde. Diese 80,- Euro sollen in einem vom BGH verhandelten Fälle als reine Überführungskosten entstanden sein. Auch derartige Dinge unterfallen dem sog. Werkstattrisiko.

Der BGH will in dem erwähnten Fall der Überführungskosten in eine fremde Lackiererei nun am 28.11.2023 verhandeln und dann hoffentlich alsbald ein Grundsatzurteil fällen.

Was kann man aus dem sog. Werkstattrisiko lernen?
Zunächst muss man sich darüber klar werden, dass es immer jemanden bei einem Kfz-Unfall gibt, dem es zunächst nur um das eigene Portemonnaie geht. Sie hatten einen Verkehrsunfall und beraten mit Ihrer Werkstatt, was zu tun ist? Vorsicht! Wenn Sie der Werkstatt allein die Abwicklung des Unfalles in die Hand geben, schaffen Sie damit zugleich eine Vielzahl von Risiken, die Sie ohne anwaltliche Beratung gar nicht überblicken können.

Warum? Die Werkstatt darf Sie gar nicht rechtlich beraten, was sie dann in den meisten Fällen auch gar nicht tun wird. Aber ohne juristische Argumente ist eine 100%-Haftung auf der Gegenseite eben nicht der Normalfall, selbst wenn Sie Vorfahrt an einer Kreuzung hatten! Die Werkstatt wird das in der Folgezeit nicht weiter stören, wenn der Haftpflichtversicherer der Gegenseite sagt, wir zahlen nur 75 Prozent des Schadens. Denn meistens, wenn Sie der Werkstatt „alles überlassen“, lässt sich diese Ihre Ersatzansprüche (also Schadenersatzansprüche, die Sie gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung haben) abtreten. Das ist durchaus üblich, aber eben auch „gefährlich.“ Stellen wir uns vor, die Werkstatt schickt der Versicherung eine Rechnung über 6.100 statt wie vom Gutachter kalkuliert über 5.550 Euro. Der Versicherer beachtet die Abtretung und zahlt der Werkstatt auch 6.100 Euro. Aber nicht, weil man mit der Höhe der Rechnung einverstanden ist. Einige Tage später bekommen Sie nämlich die Nachricht, dass der Gesamtschaden laut Kalkulation der Versicherung 6.500 Euro beträgt. Rechnerisch wäre das auch richtig, wenn die Werkstatt nur 5.550,- Euro verlangt hätte. Dadurch, dass nun die Werkstatt 550,- Euro „zu viel“ aus Sicht der Versicherung erhalten hat, fehlen diese 550,- Euro an anderer Stelle, beispielsweise um den Gutachter oder Kosten für einen Leihwagen vollständig bezahlen zu können. Wobei auch solche Beteiligte sich meist die Ansprüche abtreten lassen. Dann geht es für den Versicherer und nach dem Gesetz einfach darum, welche Abtretung zuerst beim Versicherer vorlag. Derjenige, der die Abtretung zuerst vorgelegt hat, ist zuerst und vollständig dran, auch wenn der Versicherer der Meinung ist, man würde denjenigen, der gerade Geld bekommt, zu viel bezahlen.

Denn das ist der zweite Irrglaube und die Gefahr! Der gegnerische Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sie vor weiteren Risiken zu bewahren. Er darf also Ihrer Werkstatt alles bezahlen und dann dennoch einwenden, dass die Werkstatt überzahlt wurde. Das liegt einfach an der von Ihnen erteilen Abtretung, die der Versicherer beachten muss!

Zweites Beispiel: Sie überlassen alles der Werkstatt und natürlich hat diese einen Sachverständigen an der Hand. Wenn das so ist und Werkstatt und Sachverständiger sich gegenseitig helfen und Kunden vermitteln, wundern Sie sich nicht, wenn Ihre Werkstatt haarklein Ihr Gutachten kennt! Wollen Sie dann Ihrer Werkstatt vorwerfen, dass sie mindestens das in Rechnung stellt, was der Sachverständige ermittelt hat? Also, zeigen Sie der Werkstatt nie das Gutachten mit ausgewiesenen Preisen. Lassen Sie sich vom Sachverständigen eine zweite Version nur mit berechneten Arbeitszeiten, aber nicht Preiskalkulation geben oder schwärzen Sie die Preise selbst. Und nehmen Sie nicht den Sachverständigen, den Ihre Werkstatt „wärmstens“ empfiehlt.

Deshalb sollten Sie genau überlegen, wem sie die Abwicklung ihres Unfalls anvertrauen und wem Sie über alles Aspekte vollständig informieren wollen. Damit die Werkstatt Ihres Vertrauens gut und richtig repariert, muss Sie nur die technische Seite und Feststellungen des Sachverständigen zu einzelnen Beschädigungen kennen und weiterhin wissen, was der Sachverständige für Reparaturmethoden für angemessen ansieht. Preise dafür muss sie nicht kennen!

Auch die nette „Autovermietung“ interessiert sich am Ende wenig dafür, wenn Sie 500,- Euro zu wenig von der gegnerischen Versicherung erhalten, weil die Autovermietung für Unfälle „Spezialtarife“ anbietet, deren Höhe über den durchschnittlichen Normaltarifen liegt! Ja, das gibt es!

Sie sehen bereits, die Unfallabwicklung, so banal sie oftmals auch für nicht auf diesem Gebiet tätige Juristen klingen mag, ist ein spannendes Feld und für den Laien leider ein Feld voller Tretminen, die bei jeder Berührung Geld kosten können. Deshalb lesen Sie mein Fazit!

Fazit
Seien Sie bei einem Unfall vorsichtig. Atmen Sie durch und vertrauen auf die alte Binsenweisheit: eine Nacht darüber schlafen bringt meistens einen enormen Gewinn an Klarheit!
Vertrauen Sie unabhängigen Personen. Lassen Sie sich bitte bei einem Unfall, der vermutlich einen Schaden von mehr als 2.000 Euro verursacht hat, anwaltlich beraten. Denn in den meisten Fällen, die über einen Bagatellunfall hinausgehen, dürfen Sie aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (in Bezug auf die gegnerische Haftpflichtversicherung) einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.
Natürlich gibt es auch Kollegen oder Kolleginnen, die schaffen es nicht, Ihren Unfall binnen drei Wochen vollständig abzuwickeln. Manchmal ist es einfach nicht möglich. Aber, besser zwei oder drei Wochen länger für die Abwicklung gebraucht und dafür den vollen Betrag erstritten, als schnell 30% zu wenig erhalten, oder? Rechnen Sie einmal nach, was Sie für eine Verzinsung erhalten, wenn die letzte Zahlung sechs Wochen (!) später eingeht, dafür bekommen Sie aber 500,- Euro mehr! So eine Verzinsung bekommen Sie nirgendwo sonst!
Abgesehen davon, wickelt Ihre Werkstatt einen etwas komplizierteren Fall auch nicht in 3 Wochen ab. In der Zeit ist vielleicht das Auto repariert. Dann aber geht die Feilscherei mit der gegnerischen Versicherung oftmals richtig los und dann stehen Sie ohne Anwalt „allein da.“ Und wissen Sie, was daran am ärgerlichsten ist? Ich will ehrlich sein; kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin packt dann noch gern Ihren bereits halb in den Sand gesetzten Fall gern an. Dann kommen Sie auch noch mit einem Restschaden von 500,- Euro und dafür ist das Anwaltshonorar einfach „unterirdisch“. Im Gegenzug ist dafür aber die Arbeit meist umfangreicher, als wenn man gleich am Anfang richtig in den Fall eingestiegen wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn es dann schwer wird einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Ihren Fall zu finden!
Entscheiden Sie sich also gleich am Anfang. Ziehen Sie den Fall komplett allein oder mit Ihrer Werkstatt durch oder nehmen Sie sich gleich zu Beginn eine kompetente Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt.

Zurück zum BGH. Ich bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof das „Werkstattrisiko“ beurteilt und wem er es aufbürdet. Ich wage aber eine Prognose: sofern man nicht fast vorsätzlich der Werkstatt freie Hand lässt und diese zu erheblich höheren Abrechnungen gerade zu einlädt, wird das Risiko beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung liegen. Wie sollte es auch anders sein? Der Schädiger hat den Unfall verursacht und ist zur vollen Schadenkompensation verpflichtet. Ich berichte jedenfalls Anfang kommenden Jahres wieder und erläutere, wie der BGH sich letztendlich entschieden hat.


Bis dahin bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Nachweise: Das Beispielfoto wurde von Zac Ong auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Vielen Dank an Zac Ong.

Urne mit falscher Asche? Das Landgericht Oldenburg bestätigt teilweise die Verurteilung eines Bestatters in der Berufung – Und was geschieht mit dem Opfer und den Geschädigten?

In zahlreichen Presseartikeln wird über ein makabres Urteil des Landgerichts Oldenburg berichtet (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2023, Az. 13 Ns 370 Js 67132/19). Dort ging es darum, dass ein angestellter Bestatter teilweise falsche Asche in Urnen gefüllt haben sollte. Das Landgericht Oldenburg beschäftigte sich aus strafrechtlicher Sicht mit dem Fall und verurteilte den angeklagten Bestatter letztlich wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe.

Aber wie so oft fragen sich viele Menschen, was ist mit den Opfern? Es gehört schon eine Portion Unverfrorenheit dazu, Angehörige zu beschwindeln und ihnen eine Urne mit Sand oder Erde oder falscher Asche in die „Hand zu drücken“ und sie diese begraben zu lassen. Unabhängig davon, warum dies nicht auch Betrug an den die Beerdigung zahlenden Angehörigen sein könnte, fragen sich aber auch viele Menschen: „Das soll es gewesen sein. Damit kommt er ansonsten davon?“ Dies beschäftigt mich bei diesem Fall viel mehr. Also, zu den Möglichkeiten der Opfer!

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Adhäsionsverfahren

Wen man Opfer eines im weitesten Sinne betrügerischen Bestatters geworden ist und dieser aus strafrechtlichen Gesichtspunkten von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird, kann man auch zivilrechtliche Ansprüche im sog. Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten durchsetzen. Dieser Anspruch ist in § 403 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dieses gibt dem Opfer, das Gesetz sagt hier Verletzter, die Möglichkeit, einen vermögensrechtlichen (eigentlich vor dem Zivilgericht zu verhandelnden ) Anspruch zugleich im Strafprozess geltend zu machen. Die Justiz soll durch diese Möglichkeit entlastet werden. Viel wichtiger finde ich allerdings, dass auch das Opfer dadurch entlastet werden kann. Es muss nicht zweimal den Fall „ertragen“ und Einwände und Ausflüchte des Täters hören. Das finde ich durchaus wichtig.
Zudem können die Angehörigen als Erben des Opfers zugleich auch Genugtuung durch eine zivilrechtliche Verurteilung des Täters zu Schadenersatz und Rückerstattung von Beerdigungskosten erlangen, ohne erneut das Zivilgericht bemühen zu müssen.

Die Möglichkeit seine Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend zu machen, besteht aber nicht nur in einem krassen Fall wie dem hier erwähnten. Grundsätzlich kann dieses Verfahren gewählt werden, wenn das Opfer oder dessen Erben einen vermögensrechtlichen (zivilrechtlichen) Anspruch gegen den Täter haben, der im Zusammenhang mit der Tat steht. Der große Vorteil ist jedoch, dass man mit einer normalen, zivilrechtlichen Klage ab 5.001 Euro den Weg vor das Landgericht (mit Anwaltszwang) wählen muss. Im Adhäsionsverfahren können die Ansprüche theoretisch sich auf 1 Million Euro belaufen und können dennoch vor dem Amtsgericht (als Strafgericht) mitverhandelt werden. Ob es bei erheblichen Ansprüchen der Höhe nach sinnvoll ist, sich als Laie und noch dazu Opfer eine derartige Verhandlung zu begeben, lasse ich an dieser Stelle ausnahmsweise unkommentiert. Erwähnt werden muss noch, dass das Adhäsionsverfahren nur möglich ist, sofern der Anspruch nicht anderweitig gerichtlich anhängig ist. D.h., sollten Sie als Opfer den Täter bereits vor einem Zivilgericht in Anspruch nehmen und dann erfahren Sie von der Anklage gegen den Täter, ist das Adhäsionsverfahren nicht mehr möglich. Besser, nicht mehr sinnvoll. Denn die Klage vor dem Zivilgericht zurückzunehmen, um dann das Adhäsionsverfahren durchzuführen, hätte nachteilige Kostenfolgen für die Kläger.

Klage vor dem Zivilgericht
Die andere Möglichkeit ist natürlich, dass Angehörige und Vertragspartner des Beerdigungsunternehmers diesen vor dem Zivilgericht verklagen können. Hier kommen zumindest (teilweise) Rückerstattung von Kosten der Beerdigung und Schadenersatzansprüche in Betracht. Im konkreten Fall wäre hier m.E. der Vorteil, dass man sowohl das Beerdigungsunternehmen, als auch den Täter (also den angestellten Bestatter) zugleich in Anspruch nehmen kann.

Welche Möglichkeiten man wahrnimmt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier sollten Sie sich juristisch beraten lassen.

Vertragen Sie sich und alles Gute!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Edward Howell auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Versicherung zahlt einen Teil und meint dann, nicht zu haften

In vielen Fällen – insbesondere Unfallsachen – zahlt die gegnerische Versicherung einen Teil der geforderten Summe. In der Folge beruft sie sich aber dann darauf, dass sie nicht haftet. Zum Teil wird bestritten, dass dem Zahlungsempfänger überhaupt etwas zusteht. Zum Teil wird geltend gemacht, dass sie nur anteilig (zum Beispiel nur zu 50 %) einzutreten hat.

Zahlung nebst Abrechnungsschreiben sind ein Schuldanerkenntnis

Das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 15/23) hat nun am 07.06.2023 entschieden, dass jedenfalls durch eine Teilzahlung nebst Abrechnungsschreiben ein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, an das die Versicherung danach gebunden ist.

In dem dortigen Verfahren gab es ein Schreiben, in dem sie mitteilte „wir haben … auf ihr Konto … überwiesen “.
Es folgt eine Auflistung verschiedener Schadenspositionen (Reparaturkosten, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale) mit Beträgen. Die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale entsprachen dabei einer Regulierung dem Grunde nach zu 100 %.

Das Oberlandesgericht führt aus „Die Auslegung dieses Schreibens ergibt, dass die Beklagte keinerlei Einwände zur vollen Haftung dem Grunde nach hatte“ und stellt fest, dass damit insgesamt eine Haftung zu 100 % besteht. Es ist ausdrücklich unerheblich, dass in dem Schreiben nicht explizit von einem Anerkenntnis die Rede ist.

Mit dieser Begründung kann sich die Versicherung auch nicht mehr darauf berufen, dass der Zahlungsempfänger in Wirklichkeit gar nicht berechtigt (aktivlegitimiert) sei.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Mein Dank gilt Rechtsanwalt Huppertz, der seinen Beitrag zur Veröffentlichung freigegeben hat.

Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Huppertz wie folgt:

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Kanzlei Momm und Huppertz
Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen

http://www.momm-und-huppertz.de/
Rechtsanwalt Huppertz auf ANWALT.DE
E-Mail RA Huppertz

Pressemitteilung Landgericht Frankfurt – Klage gegen Impfstoffhersteller

05.04.2023 Landgericht Frankfurt am Main Pressemitteilung

Das Landgericht Frankfurt teilt in einer Presseerklärung vom 05.04.2023 mit, dass eine Privatperson in einem Zivilprozess gegen den Hersteller eines Impfstoffes gegen das SARS-CoV-2-Virus klagt. Die Klägerin behauptet, sie habe durch die Verabreichung des Vakzins einen Herzschaden erlitten. Außerdem leide sie seit der Impfung an Leistungseinbußen und Konzentrationsstörungen. Das Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt in diesem Verfahren lautet: 2-12 O 264/22.

Das Landgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung für

Freitag, den 07. Juli 2023, 10 Uhr,

angesetzt. Nach Mitteilung des Gerichts sind keine Zeuginnen oder Zeugen geladen worden. Die zuvor bestimmten Termine am 15. März 2023 und 28. April 2023 wurden aufgehoben. Wie das Landgericht weiter mitteilt, ist am nunmehr angesetzten Verhandlungstag noch nicht mit einem Urteil zu rechnen.

Eigene Anmerkungen:

Sofern es sich bei dem Termin am 7. Juli um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung handelt, ist völlig normal, dass noch kein Urteil zu erwarten ist. Nach meiner Erfahrung wird der beklagte Hersteller naturgemäß das Vorhandensein eines Herzschadens und die Leistungseinbußen und Konzentrationsstörungen der Klägerin bestreiten. Diese wird in dem weiteren Verlauf des Verfahrens zunächst diese Einschränkungen gesundheitlicher Art beweisen müssen. Dies geschieht vermutlich und wie üblich mittels eines Sachverständigengutachtens. Der beklagte Hersteller wird aber auch einen kausalen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und der Verabreichung des Vakzins bestreiten. An dieser Stelle wird es dann für den informierten Juristen spannend. Sieht das Gericht die volle Beweislast für diesen Zusammenhang bei der Klägerin, oder lässt es gelten, dass nur erste Beweise oder Beweisanzeichen durch die Klägerin zu erbringen sind und es dann Sache des Beklagten Herstellers ist, diese ersten Vermutungen zu widerlegen? Im ersten Fall müsste ein Sachverständiger zur Überzeugung des Gerichts darlegen und bestätigen, dass die Klägerin die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen hat, diese vor der Verabreichung des Vakzins frei von diesen Einschränkungen war und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Vakzins und den Gesundheitsschäden besteht. Mithin, diese Gesundheitseinschränkungen auf das Vakzin zurückzuführen sind. Sollte das Gericht die volle Beweislast bei der Klägerin sehen, wird es für diese enorm schwer ein positives Urteil zu erstreiten.
Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin geschehen sollte, ist m.E. mit der Einlegung der Berufung durch den beklagten Hersteller zu rechnen. Da muss man keine bösen Absichten dahinter vermuten. Nur, dürfte ein positives Urteil für die Klägerin im Falle der Rechtskraft derartige Signalwirkung ausstrahlen, dass der Hersteller gar nicht anders kann als alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen.

Ich werde versuchen, über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu berichten.

Bleiben Sie mir gewogen.

Ihr

Ralf Beckmann

Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt zur Klage gegen Impfstoffhersteller

Beispielfoto von Daniel Schludi auf Unsplash – Vielen Dank!

Bundesgerichtshof entscheidet: kein staatlicher Schadenersatz für Friseurgeschäfte anlässlich von Schließungen in der Corona-Pandemie (COVID-19-Pandemie)

Vorbemerkungen
Sie sind Friseur oder Friseurin und sind stolzer Besitzer eines eigenen Friseurgeschäfts oder arbeiten selbstständig als Friseur? Dann sollten Sie das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs (kurz: BGH) vom 11.05.2023 – Az. III ZR 41/22 – kennen. Es verwehrt bzw. schließt staatlichen Schadenersatz für getroffene Maßnahmen nämlich konsequent aus.


Hintergrund des Urteils
Es geht um eine Frau, die einen Frisörsalon betreibt und zunächst wohl 9.000 Euro Soforthilfe vom Land bekam, die sie allerdings nun wohl zurückzahlen muss. Deshalb klagte sie auf Schadenersatz, weil ihr Geschäft vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen war. Mit ihrer Klage fordert sie insgesamt 8.000 Euro Schadenersatz vom beklagten Bundesland.

Da sie in den Vorinstanzen wohl scheiterte, gelangte der Fall zum Bundesgerichtshof.


Argumente des BGH
Leider ist der vollständige Text des Urteils noch nicht in der Datenbank des BGH abrufbar. Einige Einzelheiten aus der Argumentation des BGH sind aber bekannt geworden:

Grundsätzlich sollen Gewerbetreibende, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch eine rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere die der Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, noch nach allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und auch nicht kraft Richterrechts Anspruch auf Entschädigung haben.

Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre sei auch unter Berücksichtigung von Art. 12 und 14 des Grundgesetzes verhältnismäßig gewesen.

Da die landesrechtlichen Regelungen den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Überlastung des Gesundheitssystems zum Ziel gehabt hätten, erfülle der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger als legitimen Zweck.

Weiterhin taucht das Argument auf, dass die finanzielle Leistungspflicht des Staates begrenzt sei.


Und was heißt das für uns, die Bürger, die Gewerbetreibenden und die Friseure?
Natürlich sollte man, bevor man den ganz großen Hammer der Urteilsschelte hervorholt, wenigstens das Urteil einmal komplett gelesen haben. ABER! Wenn sich die o.g. und mehrfach in der Presse durchgesickerten Argumente bewahrheiten, gibt und wird es eine Menge zu dem Urteil zu sagen geben.

Dass Schadenersatz weder durch das Infektionsschutzgesetz, noch durch Polizei- und Ordnungsrecht, noch durch Richterrecht möglich sein soll, ist kein echtes Argument, sondern allenfalls eine richterliche Feststellung.

Das Argument, dass die landesrechtlichen Regelungen zur Betriebsschließung gerechtfertigt gewesen sein sollen, weil man damit die Gesundheit der Bürger (Bevölkerung) und das Gesundheitssystem vor Überlastung schützen wollte, sind ebenfalls zweifelhafte Argumente. Ich möchte die Bürger/Bevölkerung schützen und schon ist unter diesem Aspekt alles möglich? Da muss schon im Rahmen einer einwandfreien, juristischen Prüfung mehr hinzukommen, als der bloße Schutzgedanke des Gesetzgebers, bevor man überhaupt in eine verfassungsrechtliche Prüfung eintritt. Das heißt, sind zuvor erst einmal sinnvolle Maßnahmen bei genauerer Betrachtung in Ordnung? Hier und mit dem heutigen Wissen ist in dem Verfahren nicht nachgewiesen, dass Maßnahmen notwendig, oder dass sie angesichts der möglichen Gefahren auch verhältnismäßig waren.

Aus den vorgenannten Gründen sollten Gewerbetreibende, die Schadenersatz von ihrem jeweiligen Bundesland für Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen wollen, jedenfalls ein prall gefülltes Portemonnaie mitbringen. Zunächst muss man sich durch zwei Instanzen kämpfen, die es sich mit dem Urteil des BGH im Rücken vermutlich leicht und einfach machen können und die Klage abweisen werden. Ob bei dem BGH dann ein Umdenken nach so kurzer Zeit einsetzt, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Man sollte sich also darauf einstellen, dann zu guter Letzt auch noch das Bundesverfassungsgericht anrufen zu müssen. Nur, wenn man einen langen Atem hat, wird man diesen Weg gehen können oder wollen. Alle anderen sollten sich gut überlegen, ob sie Geld in einen Rechtsstreit investieren, der erheblichen persönlichen Einsatz und Geldmittel erfordert.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto mit Dank an Markus Spiske auf Unsplash.com
https://unsplash.com/de/fotos/5ofD_71Qano

Supermarkt überwacht Falschparker mit Gesichtserkennung und KI-Software! Wo ist der Fehler?

Die Computer-Bild meldet am 29.03.2023, dass ein Gelsenkirchener Supermarkt seine Kunden mittels Kameras und Gesichtserkennung überwachen würde.1) Die Kameras würden den potenziellen Supermarkt-Kunden an seinem Auto mittels Gesichtserkennung erfassen und sodann erneut beim Eintreten in den Supermarkt. Wer also einerseits parkt, anderseits dann nicht in den Supermarkt geht, soll anschließend ein Verwarnungsgeld von € 40, bekommen. Allerlei Einwände gegen diese Praxis werden vorgebracht, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Gründe, unzureichende Überwachung und dabei passierende Fehler usw.

Screenshot Computer-Bild 29.03.2023


Was „stört“ den erfahrenen Praktiker, einen Rechtsanwalt, eigentlich zuerst an diesem Artikel? Weil der Eindruck erweckt wird, dass ein Supermarkt-Betreiber auf seinem Parkplatz, also einem reinen Privatgrund, berechtigt wäre, „Verwarnungsgelder“ auszusprechen. Quasi wie die Ordnungsbehörde mit ihren Politessen.  Diese absolut falsche Grundannahme wird noch dadurch verstärkt, dass der Autor die Höhe der „Strafe“ wohl als angemessen ansieht. Dabei übersieht er, dass kein Eigentümer eines Privatgrundstücks gegenüber irgendwelchen Störern eine „Strafe“ aussprechen kann. Ich meine, damit wird der interessierte Leser in die Irre geführt und auf die „falsche Fährte gelockt.“ Zumal es ja eigentlich um die Frage gehen soll, ob die Kameraüberwachung, verbunden mit einer intelligenten KI-Software und der Gesichtserfassung auf dem Parkplatz und vor dem Eingang des Supermarktes, rechtlich zulässig ist. Deshalb hat sich auch wohl die Computer-Bild des Themas angenommen, aber mit fehlendem Erkenntniswert für den Leser, zumindest aus meiner Sicht.

Also, zunächst einmal zur Frage der Überwachung, dem eigentlichen Thema der Computer-Bild. Wenn der Betreiber des Supermarktes und zugleich auch des Parkplatzes ausschließlich seinen privaten Parkplatz und Supermarkt überwacht, ist das zunächst rechtlich zulässig, sofern der Kunde am Eingang des Parkplatzes und des Supermarktes deutlich sichtbar auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Denn dann hat der Kunde die Wahl. Darf ich per Kamera erfasst werden und habe damit kein Problem, dann fahre ich auf den Parkplatz und gehe in den Supermarkt. Passt mir das aus Gründen nicht, die niemand etwas angehen, zeige ich diesem Supermarkt einfach die „kalte Schulter“. Es gibt gerade in großen Städten nicht nur einen Supermarkt, oder?
Was die Verbindung von zwei Kameras mittels KI-Software zur Überprüfung des Einkaufs an der Zulässigkeit des Einsatzes der Kameras ändern soll, erschließt sich mir zumindest nicht sofort. Zumal, wenn die Software bspw. sicherstellt, dass nur die Daten eines Parkplatznutzers gespeichert werden, der nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht anschließend auch zum Einkauf in den Supermarkt geht.
Warum der von der Computer-Bild zitierte Landtagsabgeordnete der SPD qualifiziert ist, die Frage des Einsatzes von KI-Software zu kritisieren, bleibt ebenfalls völlig offen. Ist er Jurist? Ist er nebenher Datenschutzbeauftragter? Also, der Erkenntniswert des Artikels ist in diesem Bereich eher zweifelhaft.

Völlig falsch läuft es dann im Artikel aus juristischer Sicht, wenn dort mögliche Fehler des KI-Systems kritisiert werden. Dabei wird stillschweigend unterstellt, dass derartige Probleme oder Fehler für den Kunden problematisch wären. Damit wird der Leser erneut auf eine falsche Fährte gelockt. Hier begibt sich die Computer-Bild auf das Feld der Juristerei, ohne die notwendige Sachkenntnis zu besitzen. Denn es entsteht der Eindruck, als hätte der Kunde nach Auffassung der Computer-Bild zu beweisen, dass er auch Einkaufen war, nachdem er auf den Parkplatz gefahren ist. Im Artikel wird eine Kundin zitiert, die meint, dass man schließlich seinen Kassenzettel nicht zwei Monate aufheben würde. Genau richtig! Diese Kundin meint aber damit, ebenso wie wohl die Computer-Bild, dass sie in Beweisnot sei. Also, dass Sie dem Supermarkt den Einkauf beweisen müsse. Dabei ist es genau andersherum. Die Kundin ist eben nicht in Beweisnot. Denn wenn der Supermarkt-Betreiber sein Verwarnungsgeld haben möchte, muss der Supermarkt beweisen, dass der Kunde unberechtigt seinen Parkplatz genutzt hat. Nicht der Kunde muss sich entlasten.

Andererseits geht es genau darum im Kern. Der Supermarkt-Betreiber möchte vermeiden, dass sein Parkplatz von Menschen benutzt wird, die gar nicht zum Einkaufen zu ihm kommen.

Gegen dieses Ansinnen ist auch zunächst einmal nichts einzuwenden. Aber rechtlich ist das eben nicht so einfach, wie gedacht. Und schon gar nicht, wie es sich der Autor in der Computer-Bild denkt.

Betrachten wir einmal, was rechtlich wirklich abläuft. Sie sind unmittelbar davor, auf den Parkplatz zu fahren und sehen ein Schild „Achtung, unser Parkplatz wird zur Parkplatzüberwachung durch Videoaufzeichnungen kontrolliert.“ Sie haben damit kein Problem und fahren auf den Parkplatz. Dann haben sie dem Angebot des Supermarktes, fahren sie nur auf den Parkplatz, wenn Sie mit der Video-Überwachung einverstanden sind, zugestimmt. Ebenso läuft es beim Betreten des Supermarktes ab, wenn ich vor der Tür erneute per Video erfasst werden. ABER! Diese Regelung durch Hinweisschilder und konkludent zu erteilendes Einverständnis stellen meiner Ansicht nach zugleich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Dann kann der Supermarkt-Betreiber die Beweislast dafür, dass sie seinen Parkplatz unberechtigt genutzt haben, nicht so einfach auf sie abwälzen. Davon ist auf den Hinweisschildern zudem nicht die Rede! Wenn doch, wäre es eine unwirksame Überraschungsklausel. Vielmehr ist es so, dass der Supermarkt-Betreiber beweisen muss, dass sie seinen Parkplatz unberechtigt genutzt haben, also Parken ohne Einkauf.
Dieser Beweis wird schwer zu führen sein. Wie will der Supermarkt-Betreiber im Falle eines Rechtsstreits beweisen muss, dass seine eingesetzte KI-Software zum Abgleich zwischen Parkplatz und Eingang zu 100 Prozent fehlerfrei arbeitet. Zumindest der oder die Richter/in muss im Verfahren davon überzeugt werden, dass die KI-Software im konkreten Fall absolut richtig gearbeitet hat. ABer nicht einmal der Daumenscanner auf Ihrem Smartphone schafft bei jedem Entsperrversuch 100 Prozent richtige Ergebnisse.
Dann stellt sich auch die Frage, wie viel Zeit die Software dem Kunden gibt, um vom Parkplatz in den Supermarkt zu gehen? 5 Minuten, 10 Minuten? Was ist, wenn sie überraschend einen Freund oder Bekannten nach dem Einparken auf dem Parkplatz treffen und dann 40 Minuten quatschen, weil sie sich schon 6 Monate nicht mehr gesehen haben? Soll das etwa verboten sein? Wo steht das bitte in den AGB? Also, Fragen, die der Supermarkt-Betreiber in einem Prozess klären und erklären muss, nicht der Kunde!
Wie soll es bei einem angeblichen Verstoß weitergehen? Läuft ein Mitarbeiter zu dem Fahrzeug des Parksünders, nachdem ein Kunde auf den Parkplatz fuhr und dann nicht binnen 10 Minuten von der Eingangskamera erfasst wurde? Steckt er dann ein Knöllchen, also eine Zahlungsaufforderung hinter die Windschutzscheibe? Praktisch kann es wohl nur so laufen, dass der Supermarkt-Betreiber in derartigen Fällen eine Halterabfrage bei der Zulassungsstelle macht und dann dem Halter des Fahrzeugs sein Schreiben mit der Forderung nach Zahlung eines „Verwarnungsgelds“ übersendet.

Hier kommt dann allerdings die nächste Hürde. Der Halter haftet bislang nicht dafür, dass der oder die Fahrerin angeblich unberechtigt einen privaten Parkplatz genutzt hat. Verantwortlich ist in unserem Rechtssystem bislang zumindest der Fahrer. Allerdings muss man einschränkend darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hier wohl einen Schwenk zugunsten der privaten Parkplatzbetreiber vollzieht und nun dem Halter die sog. sekundäre Darlegungslast aufbürdet. Dies hier zu erläutern, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet jedenfalls, dass man als Halter nicht mehr einfach sagen kann „ich weiß von nichts.“ und die Sache ist erledigt.

Als Halter, das ist daher künftig wohl besser zu zahlen? Oder vielleicht doch nicht? Nicht vergessen, nur wenn nur es noch um die Frage geht, wer zahlen muss, dann greift eventuell die neue Regel des BGH!

An dem Umstand, dass der Supermarkt-Betreiber den Zusammenhang oder besser fehlenden Zusammenhang zwischen Parken und Einkauf wird beweisen müssen, ändert sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nichts. Flattert Ihnen, wie ein Kritiker im Artikel zitiert wird, erst zwei Monate später ein Schreiben mit der Zahlungsaufforderung ins Haus, ist Ihnen nicht zumutbar, noch einen Kassenzettel zu Ihrer Entlastung vorweisen zu müssen.

An dem Beispiel des Falles, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, wird auch deutlich, wie leicht sich Laien anhand eines Falles zu einer falschen Beurteilung in Ihrem eigenen Fall hinreißen lassen. Ich will das am Fall des BGH verdeutlichen. Dort ging es um einen privaten Parkplatz vor einem Krankenhaus. Der Krankenhausbetreiber hat den Parkplatz den Besuchern des Krankenhauses für zwei Stunden bei Nutzung einer Parkscheibe zur Verfügung gestellt. Wer keine Parkscheibe auslegt oder die Parkzeit überschreitet, muss ein erhöhtes Parkentgelt von 30 Euro zahlen. Wenn man alle anderen Aspekte des Falles hier einmal außer Acht lässt, ging es am Ende nur um die Frage, ob der Halter einfach sagen kann, ich war es nicht oder ich weiß nicht mehr, wer gefahren ist. Der BGH verweist hier auf die Wahrheitspflicht im Zivilprozess (ja, die gibt es, wenn sie auch häufig nicht beachtet wird 😉!) und die Tatsache, dass es sich um ein Massengeschäft handeln würde. Deshalb sei es dem Halter zumutbar und er sogar verpflichtet, andere, mögliche Fahrer zu benennen! Im Hinterkopf muss man aber haben. Es geht hier also nicht um die Frage, ob man den Parkplatz nur nutzen darf, wenn man auch in das Krankenhaus als Besucher geht! Im Gegensatz zu unserem Ausgangsfall verlangt der Krankenhausbetreiber hier ja keinen Nachweis darüber, dass man nach dem Aussteigen auch tatsächlich in das Krankenhaus gegangen ist. Das unterstellt er den Nutzern einfach. Es ging beim BGH also letztlich nur darum, dem Parkplatzbetreiber zu helfen, in seiner Not einen Verantwortlichen zu finden. Das ist durchaus nachvollziehbar. In unserem Fall geht es dagegen vorrangig darum, dass der Supermarkt nun möglicherweise Monate nach dem Einkauf einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen Parken und Einkauf verlangt. Deshalb ist das BGH-Urteil hier für uns eigentlich nur nebensächlich. Der Supermarkt-Betreiber muss nach wie vor diesen fehlenden Zusammenhang beweisen. Erst, wenn er diesen Beweis führen kann (was ich aus den o.g. Gründen bezweifele) geht es um die Frage, ob auch der Halter oder nur der/die Fahrer/in verantwortlich ist.

Ich denke, der Artikel in der Computer-Bild hat zusammen mit meiner heutigen Kommentierung einen Nutzen. Zusammen zeigen beide Artikel auf, dass die Bewertung juristischer Sachverhalte sehr schwierig sein kann. Ferner wird deutlich, dass man sich nicht von vermeintlich einschlägigen Urteilen ins Bockshorn jagen lassen sollte. Einschlägig ist ein Urteil nämlich nur, wenn die Sachverhalte und die Kernprobleme tatsächlich identisch oder zumindest vergleichbar sind. Ich hoffe, ich konnte hier aufzeigen, dass dies nicht so einfach zu beurteilen ist.
Deshalb sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte da. Sie im konkreten Fall zu beraten und dann zu unterstützen. Und dann wären wir auch schon wieder bei der allseits beliebten Rechtsschutzversicherung. Natürlich macht es wirtschaftlich ohne Rechtsschutzversicherung keinen Sinn, sich anwaltlich, sagen wir für 130 Euro darüber beraten zu lassen, ob man dem Supermarkt-Betreiber nun 40 Euro zahlen soll oder muss. Wirtschaftlich haben Sie an der Stelle sofort verloren! Mit Ihrer Rechtsschutzversicherung im Rücken können Sie oftmals auch derartig wirtschaftlich sinnlose Fälle ausfechten 😉!

 Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

1.) Computer-Bild 29.03.2023 –
https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Datenschutz-Supermarkt-ueberwacht-Parkende-per-Gesichtserkennung-35520649.html

2.) Beispielfoto am Anfang des Artikels mit Dank an Vlad Kutepov auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/tBcwA9QiOMA

Wenn der Friseur pfuscht und die Frisur völlig daneben ist – Beispielfall des Amtsgerichts Brandenburg Havel vom Dezember 2022

Das passiert leider. Die Haare sind nach dem Färben mehr lila als blond, die Frisur ist völlig verschnitten oder der Friseur verletzt Sie durch seinen ungeschickten Umgang mit Schere oder fehlerhaftem Einsatz von Chemikalien? Zu diesem Thema hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Dezember 2022 ein Urteil gefällt.

Was war passiert? Eine Kundin hatte sich eine neue Haarfarbe gewünscht, aber vor der Behandlung erwähnt, dass Sie auf Ammoniak und Henna allergisch reagieren würde. Den Friseur hat das nicht weiter interessiert, denn er hatte die Kundin in der Folge nicht aufgeklärt, dass derartige Inhaltsstoffe zum Einsatz kommen würden oder im Färbemittel enthalten sein können. Es kam, wie es kommen musste. Das Färbemittel hat allergische Reaktionen bei der Kundin ausgelöst.

Wegen der nicht durchgeführten Aufklärung hat das Gericht eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldpflicht zulasten des Friseurs bestätigt. Denn der Friseur hatte es nach den Feststellungen des Gerichts unterlassen, die Kundin nach Ihrem Hinweis auf eine Allergie über Risiken des Einsatzes von Haarfärbemitteln aufzuklären. Der Friseur hätte das Färben grundsätzlich ablehnen müssen. Alternativ  hätte er sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin zur Absicherung möglicher Konsequenzen hätten geben lassen können. Beides  war nicht geschehen.

Deshalb hat das Gericht der Kundin sodann ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zugebilligt, weil diese eine schmerzhafte allergische Reaktion in Form einer Gesichts- und Augenschwellung, sowie ekzematöse Hauterscheinungen im Kopfbereich erlitt.

Ich persönlich halte das Schmerzensgeld für angemessen, wenn man praktische Gerichtserfahrung in diesem Bereich hat. Der Laie ruft „viel zu gering“ angesichts horrender Summen, die Jurys in amerikanischen Serien den Opfern zusprechen. Auch in Köln erging es einer Friseurkundin, die während des Färbevorgangs über ein Brennen auf der Haut klagte, nicht gut. Die Friseurin tat diesen Hinweis mit „das muss so sein“ ab. Tatsächlich hatte die Friseurin die Blondiercreme zu lang einwirken lassen und nach dem Hinweis der Kundin, nochmals 30 Minuten zusätzlich einwirken lassen. Dadurch kam es zu einer Hautverletzung mit starken Schmerzen und einer Infektion, deren Behandlung sich über Monate hinzog. Die schlimmste Folge aber war, dass an einer Hautpartie der Kundin auf natürliche Weise kein Haar mehr nachwächst. Das Gericht war allerdings der Auffassung, dass die kahle Stelle durch das Darüberlegen mit dichtem Haar der Kundin ausreichend verdeckt werden könne und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu.

Wenn man nun die beiden Fälle gegenüberstellt und das Schmerzensgeld im ersten Fall für angemessen hält, dürfte m.E. das Schmerzensgeld im zweiten Fall zu gering bemessen sein. Der Hinweis, dass die Kahlstelle am Kopf durch das dichte Haar ausreichend verdeckt wird, ist subjektiv. Das sagt zudem nichts darüber aus, ob das für die weitere Lebenszeit der Kundin auch so bleiben wird, denn Haare können im Alter durchaus dünner werden und die früher gut verdeckte kahle Stelle wird sichtbar. Im Gegensatz zum ersten Fall, ist hier m.E. eine entstellende Dauerfolge eingetreten, die allein eine angemessene Kompensation erfordert.  Also, wenn man die beiden Fälle unter dem Aspekt vergleicht, müsste das Schmerzensgeld im zweiten Fall m.E. um 1.000 bis 1.500 Euro höher liegen.

Aber aus beiden Urteilen können wir lernen, dass man die Leistungen seines Friseurs nicht immer klaglos hinnehmen sollte. Denn grundsätzlich ist das Schneiden der Haare durch den Friseur als Körperverletzung einzustufen, für die der Kunde oder die Kundin im Rahmen des Üblichen seine Einwilligung gegeben hat. Schießt der Friseur über das Ziel hinaus, ist die Körperverletzung als rechtswidrige Handlung des § 823 BGB einzustufen, die nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt wird. Jeder wird verstehen, dass die Aufforderung an den Friseur „Bringen Sie bitte wieder Form in die Reste meiner Frisur“ nicht beinhaltet, dass dieser dann mit seiner Schere versehentlich in meine Kopfhaut oder das Ohr hineinsticht. Aber auch die Aufforderung „bitte nur die Spitzen schneiden“ ist zwar nicht eindeutig. Aber aus einer Langhaarfrisur, bei der die Haare bis zwischen die Schulterblätter reichen, dann einen Pagenkopf zu schneiden, sei er auch noch so schön, ist eben nicht von der Einwilligung „nur die Spitzen schneiden“ gedeckt.

Mit derlei Fehlleistungen macht sich der Friseur immer schadenersatz- und schmerzensgeldpflichtig.

Ich wünsche Ihnen jedenfalls allzeit einen Friseurbesuch mit für Sie guten Ergebnissen. Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

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