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Privatverkauf oder kaufe ich vom Unternehmer? Der getarnte Privatverkäufer

Vorbemerkungen
Sie kaufen gern auf einer der diversen Internetplattformen? Dann Achtung, denn Ihr Verkäufer/in ist schneller Unternehmer oder gar Gewerbetreibender, als man denkt! Wobei, dies liegt nicht an der Plattform, sondern daran, dass heute fast niemand mehr Waren per Zeitungsanzeige anbietet.

Ich möchte mich in diesem Artikel vorrangig mit Ihnen und Ihrer Warte als möglicher Käufer/in beschäftigen. Die Frage, was die anderen Blickwinkel, beispielsweise den der Ordnungsbehörde, die Sie zur Anmeldung eines Gewerbes zwingt oder des Finanzamtes ergeben, soll hier nur Thema sein, wenn es zum Verständnis Ihrer Situation dient.


Erläuterung privat – gewerblich – Unternehmer
Was ist eigentlich privat, bzw. ein Privatverkauf? Am besten, man erklärt es mit dem Gesetz. In § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB) steht:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Für Laien hoffentlich einfach ausgedrückt heißt dies übersetzt: Wenn ein Mensch an einem Kauf, Miete o.ä. (= Rechtsgeschäft) beteiligt ist und er dieses Geschäft zu privaten Zwecken tätigt, dann ist er (für dieses Rechtsgeschäft!) Verbraucher im Sinne des Gesetzes; auch wenn er seinen Lebensunterhalt als Inhaber einer Kneipe, eines Kiosks, oder als Rechtsanwalt oder Steuerberater verdient (Gewerbetreibender/Selbstständiger). Denn als Mensch kann ich sowohl Inhaber eines Cafés sein und damit Unternehmer, Selbstständiger oder Gewerbetreibender. Jedoch auch Privatperson, die für die private Lebensführung Geschäfte abschließt.

Jeder Gewerbetreibende oder Selbstständige ist zugleich auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wenn er als Einzelperson oder mit mehreren natürlichen Personen zusammen ein „Unternehmen“ betreibt und zu diesem Zweck ein Geschäft abschließt, sei es ein Kauf, Verkauf oder die Anmietung von Räumen.
Aber, die Frage, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher vor einem steht, stellt sich eben immer nur bei natürlichen Personen. Es kann ja kein Verkäufer im M-Markt wissen, wenn Rechtsanwalt Meier vor ihm steht, ob dieser privat oder als Rechtsanwalt unterwegs ist. Darum wird es hier im Weiteren gehen, denn beispielsweise die  GmbH ist immer Unternehmer und deshalb müssen wir uns nicht damit gesondert befassen.


Abgrenzung Verbraucher oder Unternehmer

Wie grenze ich also ab, ob mir gerade Rechtsanwalt Meier gegenübersteht oder der Privatmann Herr Meier?
Das ist einfach für den Juristen mit seinen vielen Definitionen: Ein privater Verkauf oder auch Kauf ist immer dann gegeben, wenn eine natürliche Person (also ein Mensch! 😉) am Kauf oder Verkauf beteiligt ist und der Kauf oder Verkauf weder einer gewerblichen, noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Hört sich sperrig an, steht aber so im Gesetz.
Deshalb hier einige Beispiele für Sie zur Erläuterung, damit Sie ein Gefühl für die Sache bekommen:
Sie sind Inhaber eines schönen Gasthauses, einer Kneipe oder sind Einzel-Rechtsanwalt, freiberuflicher Journalist oder haben einen kleinen Kiosk am Bahnhof. Dann sind Sie eine „natürliche Person“, aber eben auch selbstständig oder gewerblich tätig. Sie können daher auch als Unternehmer für ein bestimmtes Rechtsgeschäft auftreten. Kauft der Rechtsanwalt oder der Inhaber des Kiosks nun ein Radio, um dies im „Betrieb“ aufzustellen, handelt derjenige als Selbstständiger/Gewerbetreibender und damit als Unternehmer im Sinne des BGB. Kauft der Rechtsanwalt oder der Kioskbesitzer dagegen ein Radio, um es in der privaten Küche aufzustellen, handelt es sich um den Kauf eines Verbrauchers.
Gehen Sie in eine Bäckerei oder ein Lebensmittelgeschäft, um Brötchen oder Lebensmittel zu kaufen, denkt man, das ist jetzt einfach. Das macht man doch privat, oder? Das ist sicher häufig richtig, aber der Rechtsanwalt kann auch für eine große Besprechung mit Mandanten in seiner Kanzlei Brötchen und Aufschnitt kaufen, um diese Personen zu bewirten und schon ist er als Unternehmer an dem Geschäft  „Brötchen kaufen“ beteiligt. In dem Beispiel ist der Rechtsanwalt aber Käufer. Für uns ist dies nicht so interessant, weil sich daraus zunächst für den Verkäufer meist keine Probleme ergeben.
Sie sollten aber wissen, dass bei Kaufleuten immer vermutet wird, dass das Rechtsgeschäft für seinen Betrieb bestimmt war; § 344 I Handelsgesetzbuch. Der Kaufmann muss deshalb beweisen, dass er „ausnahmsweise“ für sich privat gekauft hat! Die anderen Selbstständigen eben nicht!


Sie sind Verbraucher und Käufer und der Verkäufer ist scheinbar Verbraucher

Interessant wird es für Sie als Verbraucher aber dann, wenn eine Person, die als Einzelunternehmer im weiteren Sinne tätig ist, auf der Verkäuferseite steht und Sie zunächst von einem Privatverkäufer (Verbraucher) ausgehen.
Ich kann mich noch erinnern, als großes Wehklagen bei einer BGB-Reform losging. Der Rechtsanwalt, der seinen treuen Weggefährten, nämlich seinen schönen Mercedes verkaufte, war plötzlich Unternehmer im Sinne des BGB und musste nun mit Gewährleistung an private Erwerber (Verbraucher) verkaufen. Denn zuvor war man als Verkäufer von gebrauchten PKW gewohnt, dass man nur die Gewährleistung übernehmen musste, wenn man mit Fahrzeugen handelte. Also, ein Kfz-Händler musste auch für Gebrauchtfahrzeuge die Gewährleistung übernehmen. Das war auch in Ordnung so, denn der Kfz-Händler hat ja Kenntnisse über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt oder Arzt oder Architekt dagegen nicht. Und dann trotzdem für die Fehlerfreiheit eines fünf Jahre alten Fahrzeugs einstehen? Das war ungewohnt.

Aber genau das ist heute der Fall. Der Rechtsanwalt oder Steuerberater oder auch jeder Einzelunternehmer,  gleich welcher Branche, der ein zuvor geschäftlich genutztes Fahrzeug veräußert, kann die Gewährleistung nicht ausschließen, weil er bei diesem Geschäft als Unternehmer handelt!

Weil das Fahrzeug umgangssprachlich in den Büchern stand, hatte der Verkäufer beim Kauf seines Fahrzeugs als Unternehmer gehandelt. Dann kann er nicht diese Vorteile (er erspart sich Umsatzsteuer und kann das Fahrzeug abschreiben) in Anspruch nehmen und beim Verkauf des Fahrzeugs privat handeln.

Daher aufgepasst, wenn Sie von einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug erwerben und mitbekommen, dass dieser selbstständig arbeitet oder ein Gewerbe als Einzelunternehmer hat.

Natürlich ist es nicht verboten als Unternehmer auch privat ein Fahrzeug zu verkaufen. Aber es ist eben nicht in Ordnung, wenn der angebliche Privatverkauf mit einem Fahrzeug erfolgt, welches der Unternehmer nicht ausschließlich privat genutzt hat.

Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich auch immer wieder nur dazu raten, beim Kauf von Tieren sich nicht von Gewährleistungsausschlüssen, gekauft wie gesehen und übernommen etc. pp. in den schriftlichen Kaufverträgen blenden zu lassen. Warum? Weil meiner Erfahrung nach im Bereich der hobbymäßigen Zucht von Katzen und Hunden, häufig aber auch bei Pferden die Züchter eben nicht privat verkaufen. Viele mögen dies gutgläubig denken. Aber Gerichte stufen diese Züchter sehr, sehr häufig als Unternehmer ein. Dies hat dann zur Folge, dass Sie bei einem kranken, mangelhaften Tier eben diverse Gewährleistungsrechte als Käufer geltend machen können. Zudem sind die Kaufverträge praktisch immer zugleich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In AGB können Verkäufer nicht so einfach Käufern Rechte aberkennen, wie dies bei einem individuell ausgehandelten Vertrag der Fall wäre.

Also, das Tier stellt sich nach dem Kauf als mangelhaft und krank dar? Dann sollten Sie unbedingt die Situation rechtlich prüfen lassen. Nämlich, ist der Verkäufer nicht Unternehmer und beinhaltet mein Vertrag nicht AGB?


Kriterien die für die Einordnung Unternehmer sprechen

Die Einordnung als Unternehmer ist grundsätzlich von dem Vorhandensein von bestimmten Kriterien abhängig, die aber nicht im Gesetz einzeln definiert sind, sondern von den Gerichten von Fall zu Fall in einer Gesamtschau betrachtet werden. Ich kann nur versuchen, Ihnen durch die folgenden Beispiele ein Gefühl zu vermitteln, denn ohne konkreten Fall ist es schwer eindeutige, und verbindliche Regeln aufzustellen.

Wie ich bereits bei Tierzüchtern erwähnte, kann für Züchter u.a. das Kriterium „Homepage“ zur Einordnung als Unternehmer, aber eben nicht allein, führen. Die Homepage ist u.a. relevant, weil man damit nach außen hin kundtut, dass es eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, nämlich der Verkauf gezüchteter Hunde, Katzen oder auch Pferde ist. Das ist das eigentliche Kriterium.
Hinzu kommt das Kriterium gegen Entgelt. Das ist natürlich immer gegeben, weil niemand seine Welpen, Kitten oder Fohlen verschenkt. Aber auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es wiederum nicht an. Das Argument, ich verdiene ja nichts mit meiner Zucht, die Zucht deckt nur die Kosten, ist juristisch unerheblich.

Wenn Sie nun Ihren Dachboden aufräumen und ein paar Dinge von Oma und Opa veräußern wollen, ist auch dies einerseits in 95 Prozent aller Fälle unbedenklich, aber eben möglicherweise nicht in den letzten 5 Prozent der Fälle. Denn beim sog. Privatverkauf können hohe Preise für die angebotenen Waren und die Anzahl, eines von mehreren Kriterien sein, die die Einstufung als „Unternehmer“ herbeiführen. Sie finden auf Omas Speicher eine alte Truhe aus Holz und bieten Sie für 50 Euro an? Kein Problem. Sie finden noch 30 andere Möbelstücke aus vergangenen Tagen, die am Ende alle zwischen 250 und 1.000 Euro VB kosten sollen? Dann ist bereits m.E. äußerste Vorsicht geboten. Denn maßgeblich sind u.a. Art und Anzahl der angebotenen Artikel. Wäre ich der Anwalt eines Käufers und wüsste, dass „Herr Meier“ im Laufe eines Jahres 30 mehr oder weniger wertvolle Möbelstücke veräußert hätten, würde ich meinem Klienten raten, es mit einer Klage gegen ihn zu versuchen, beispielsweise wenn sich ein von ihm gekauftes Möbelstück als mangelhaft herausstellt.

Die richtig krassen Fälle – Händler tarnen sich als Privatverkäufer

Ein Beispiel: Sie kaufen ein Auto und „Herr Arglistig“ bietet das Fahrzeug gebraucht als Privatverkäufer für 8.000 Euro an. Sie vereinbaren, wie üblich, einen Gewährleistungsausschluss. Also, gebraucht gekauft wie gesehen und Probe gefahren. Im schönen Kaufvertragsmuster des ADAC steht auch noch „von privat an privat“. Nun stellt sich nach wenigen Tagen heraus, dass das Fahrzeug diverse Mängel hat, die sich auf Reparaturkosten von 3.500 Euro summieren. Sie fragen beim Verkäufer an, aber der beruft sich auf erstens auf „ich weiß nix“ und zweitens „wir haben einen Gewährleistungsausschluss vereinbart“. Dann erfahren Sie durch Zufall von weiteren privaten PKW-Verkäufen des „Herrn Arglistig“. Sie recherchieren und finden heraus, in diesem Jahr bereits acht Fahrzeuge „privat“ verkauft hat. Hat er tatsächlich privat verkauft? Nein, acht Fahrzeuge in einem Jahr, alle beginnend mit mindesten 3.000 Euro Kaufpreis und höher. Wer kann denn, wenn er nicht verdeckt Händler ist, acht Fahrzeuge im Jahr kaufen, auf sich anmelden, dann eine gewisse Zeit fahren und dann wieder verkaufen? Das glaubt „Herrn Arglistig“ weder das Finanzamt, noch ich. Also, auch hier spielt wieder die Art der angebotenen Artikel (nämlich acht gleichartige Artikel) und der Preis eine Rolle. Dann kommt hinzu, dass die Preise sich in einem relativ niedrigen Preissegment für PKW, nämlich zwischen 3.000 bis 8.000 Euro, bewegen. Man sucht als verdeckter Händler bewusst u.a. ein halbwegs niedriges Preissegment für Fahrzeuge, um an Kunden zu gelangen, die nicht viele „Anforderungen“ stellen. Alle diese Umstände zusammen machen „Herrn Arglistig“ aus meiner Sicht zum klassischen Fall des Unternehmers im Sinne von § 14 BGB, auch wenn behauptet, privat verkauft zu haben. In diesem Beispiel würde ein versierter Richter zumindest anzweifeln, dass die Beweislast für die Behauptung „sie sind Unternehmer“, nach wie vor beim Käufer als Verbraucher liegt. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er den Beklagten „Herrn Arglistig“ darauf hinweist, dass die Argumente gegen ihn als Privatverkäufer derart überzeugend sind, dass er sich entlasten muss. Das würde dann dazu führen, dass „Herr Arglistig“ dem Gericht erläutern und gegebenenfalls auch beweisen müsste, warum er als Verbraucher in einem Jahr acht Fahrzeuge erworben und wieder verkauft hat. Kann er das nicht überzeugend tun, wird das Gericht ihn als Unternehmer ansehen und er muss für das mangelhafte Fahrzeug einstehen.

Ähnliche Fälle gibt es eigentlich in allen anderen Handelsbereichen auch. Die tollen, neuen Adidas-Sneaker werden günstig angeboten, super Markenklamotten, hochpreisige, gebrauchte Designermode usw. usf. In allen diesen Bereichen tummeln sich ohne Ende private Verkäufer, die sich eben nur als „privat“ tarnen und tatsächlich Händler sind. Natürlich kann man die Auffassung dazu haben, das tut doch keinem weh. Und wenn sich jemand abends ein paar Euro zusätzlich verdient, was soll das schon? Aber, stellen Sie sich vor, der günstig erworbene Artikel weist nach 3 Monaten plötzlich einen Fehler auf. Schmeißen Sie dann gern 200 Euro in den Mülleimer oder hätten Sie lieber ein Ersatzgerät? Oder Ihr tolles Gebrauchtfahrzeug, auf das Sie angewiesen sind, lässt Sie bereits nach wenigen Tagen im Stich.

Sie sehen, es ist sehr wichtig zu wissen, dass auch vermeintliche Privatverkäufer Unternehmer sein könne und sich daraus für Sie Rechte ergeben, die Ihnen im Fall der Fälle sehr helfen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto mit Dank von Cytonn Photography auf Unsplash

https://unsplash.com/de/fotos/n95VMLxqM2I

Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch als sog. Minijobber?

Vorbemerkungen
Was viele nicht wissen, auch als Minijobber oder Minijobberin habe ich Anspruch auf gesetzlichen, bezahlten Urlaub. Ebenso, wie man den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat.

Um die Urlaubsansprüche berechnen zu können, sollte man zunächst wissen, dass es das Bundesurlaubsgesetz gibt (BUrlG). Dieses gilt immer, wenn ich einen individuellen Arbeitsvertrag habe, der nicht der sog. Tarifbindung unterliegt. Entweder im Arbeitsvertrag wird der Urlaub konkret ausgewiesen oder man bezieht sich als Urlaubsanspruch auf das Bundesurlaubsgesetz. Eine typische Redewendung im Arbeitsvertrag ist beispielsweise:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Höhe bzw. Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweiligen Fassung.“

Aufgepasst: wenn beispielsweise der Arbeitgeber im Vertrag individuell 19 Urlaubstage zubilligt, unterschreitet er damit die im BUrlG genannte Mindesthöhe von Urlaubstagen (20 bei einer 5-Tage-Woche!). Er kann in einem Individualarbeitsvertag mehr zubilligen, aber eben nicht weniger.

Berechnung der Urlaubstage
§ 3 BUrlG legt fest, dass die Anzahl der Urlaubstage 24 beträgt. Dies bezieht sich auf einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Ferner geht das Gesetz hier von einer 6-Tage-Woche aus, wie sie beispielsweise in vielen Lebensmittel- und Versorgungsbranchen anzufinden sind; Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte, Boutiquen und Bekleidungsgeschäfte usw. Bei einer 5-Tage-Woche sind es dann 20 Tage Urlaub pro Jahr.

Gehen wir nun einmal davon aus, dass Sie nebenher als Minijobber/in einem Bäckereibetrieb als Verkäufer/in arbeiten. Sie klären, an wie vielen Wochentagen die Vollzeit-Mitarbeiter arbeiten. In einem Bäckereibetrieb mit angeschlossenem Verkauf dürften das üblicherweise 6 Arbeitstage sein. Wer steht schon am Samstag gern beim Bäcker vor verschlossener Tür?

Jetzt müssen Sie sich nur noch merken, dass bei einer 6-Tage-Woche von 312 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen wird und bei einer 5-Tage-Woche von 260 Arbeitstagen.

Berechnet wird Ihr persönlicher Urlaubsanspruch dann nach den vereinbarten Jahresarbeitstagen, an denen Sie tätig sind bzw. sein sollen. Gehen wir davon aus, sie arbeiten beim Bäcker als Aushilfe im Verkauf, insgesamt 2x die Woche. Wie viele Stunden sie an diesen zwei Tagen arbeiten (sollen), ist unerheblich. 2x die Woche x 52 Wochen im Jahr = 104 vereinbarte Arbeitstage. Gesetzlich (oder individuell, wenn es mehr Tage sind) haben Sie in einer 6-Tage-Woche 24 Arbeitstage pro Jahr Anspruch auf Urlaub (in Vollzeit).
Wir rechnen dann 24 (Urlaubstage, weil sie in einem Betrieb mit 6-Tage-Woche arbeiten) multipliziert mit Ihren individuellen Arbeitstagen 104 und dividieren das durch die passende Anzahl der Jahresarbeitstage in einer 6-Tage-Woche, also 312.

Einfach dargestellt:
24 (Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) x 104 (Arbeitstage als Minijobber) / 312 (Arbeitstage im Jahr bei einer 6-Tage-Woche im Betrieb) = 8 Urlaubstage.

Sind Sie in einem Betrieb mit einer 5-Tage-Woche beschäftigt und arbeiten selbst an 3-Tagen die Woche, ergibt sich folgende Berechnung:
20 (Urlaubstage bei 5-Tage Woche) x 156 (Arbeitstage als Minijobber) / 260 (Arbeitstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche im Betrieb) = 12 Urlaubstage.

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit 5-Tage-Woche und arbeiten  selbst an 2 Tagen die Woche, ergibt sich folgende Berechnung:
20 (Urlaubstage bei 5-Tage Woche) x 104 (Arbeitstage als Minijobber) / 260 (Arbeitstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche im Betrieb) = 8 Urlaubstage.

Kommen Sie nicht auf ein „glattes“ Ergebnis, wie beispielsweise 6,7 Tage, wird nach oben aufgerundet. Dann haben Sie Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage! Aufgerundet wird ab 0,5, also einem halben Urlaubstag! Somit ergibt ein Ergebnis von 6,43 insgesamt 6 Urlaubstage. Das Ergebnis von 6,5 oder höher ergibt 7 Urlaubstage.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr

Ich persönlich bin mit meinem Rad zwar zu 90 Prozent auf Forst- und sonstigen, unbefestigten Wegen unterwegs. Aber die Teilnahme am Straßenverkehr lässt sich nicht immer vermeiden. Da sollte man die Regeln als Radfahrer im Straßenverkehr zu Beginn der Saison nochmals durchgehen.

Aber warum einen guten Beitrag, kurz, knapp und informativ verschlimmbessern? Kommt nicht infrage. Deshalb am Ende gleich der Link zu einem informativen Artikel des ADAC zu dem Thema. Dort kann man sich einen schnellen Überblick verschaffen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

P.S. Hier geht es zum Artikel des ADAC. Und falls der Artikel später einmal gelöscht werden sollte, hier eine komprimierte Zusammenfassung!

Dürfen Kinder immer auf dem Gehweg radeln?

Nein, ab zehn Jahren dürfen sie nicht mehr auf dem Gehweg fahren.

Darf man als Radfahrer an einer roten Ampel rechts an haltenden Fahrzeugen nach vorn durchfahren/schlängeln?

Ja, aber nur, wenn ausreichend Platz dafür vorhanden ist.

Haben Rotlichtverstöße für Radfahrer Folgen?

Ja! Hier kann es sogar Einträge im Flensburger Register, also Punkte in Flensburg geben. Zurzeit können Sie 60 Euro und einen Punkt veranschlagen. Haben Sie Dritte gefährdet oder war die Ampel länger als eine Sekunde rot, wird es noch teurer.

Ist nebeneinander fahren für Radfahrer verboten?

Nein. Sie dürfen nebeneinander fahren. Aber, durch das nebeneinander Fahren dürfen Sie nicht den Verkehr behindern. Dann muss hintereinander gefahren werden.

Darf man entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße fahren?

Nein. Nur, wenn die Einbahnstraße durch Zusatzzeichen das Fahren für Radfahrer in die Gegenrichtung erlaubt.

Ist Fahrradfahren mit Promille erlaubt?

Jein. Es ist fast wie beim Autofahren. Fahren ab 0,3 Promille kann auch strafbar sein, wenn Sie Ausfallerscheinungen haben, beispielsweise Schlagenlinie fahren. Wenn Sie das tun, werden Sie es selbst aber meist nicht bemerken. Also Vorsicht! Absolut fahruntüchtig sind Radfahrer ab 1,6 Promille. Dann kann eine sog. MPU (= medizinisch psychologisch Untersuchung) angeordnet werden. Wenn Sie da durchfallen, kann auch die Fahrerlaubnis für das Kfz entzogen werden.

Müssen Fahrradfahrer/Radler unbedingt rechts fahren?

Ja, denn auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Dies gilt nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen.

Handy-Verbot für Radfahrer während der Fahrt?

Aber sicher! Das Benutzen elektronischer Geräte ist generell während der Fahrt verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrer dadurch abgelenkt werden könnte. Hier droht ein Bußgeld, wenn Sie erwischt werden.

Wenn keine eigenen Ampeln für Radfahrer vorhanden sind, gelten dann die Ampeln für Fußgänger?

Nein, seit ein paar Jahren müssen sich Radfahrer auch auf dem Radweg an die Ampeln für den Fahrverkehr (PKW, LKW und Motorräder) halten.

Ist ein Radweg da, muss er auch benutzt werden?

Nein. Nur, wenn Schilder eine Benutzungspflicht vorschreiben. Ist der Radweg aber z.B. in einem sehr schlechten Zustand, dürfen Fahrradfahrer auf die Fahrbahn ausweichen, jedoch nicht auf den Gehweg.

Darf der Radweg auf der linken Straßenseite benutzt werden oder nicht?

Nein, grundsätzlich müssen Sie auf der rechten Seite fahren, wenn auf beiden Straßenseiten Fahrradwege angelegt sind. Aber ein Zusatzzeichen kann das Fahren auf dem Radweg der linken Straßenseite freigeben. Dann dürfen Sie dort fahren.

Dürfen Rennradfahrer immer auf der Fahrbahn fahren, also den Radweg unbeachtet lassen?

Nein, für Rennradfahrer gelten die gleichen Regeln wie für alle Fahrradfahrer. Sonderrechte gibt es also nicht!

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/zweirad/fahrrad-ebike-pedelec/vorschriften-verhalten/fahrradregeln-rechtsirrtuemer/?utm_source=adac_newsletter&utm_medium=newsletter&utm_campaign=kor_redaktion

Danke für das Foto an Dovile Ramoskaite auf Unsplash

https://unsplash.com/de/fotos/x8rDSFN2DpY

Also doch, der Bundesgerichtshof entscheidet, dass in AGB verankerte Zahlungspflichten für die Reservierung einer Immobilie unwirksam sind

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (auch kurz BGH) heute, am 20.04.2023 mitteilt (Nr. 070/2023 vom 20.04.2023), können Makler Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren.

Was war passiert?
Die Kläger wollten über eine Immobilienmaklerin ein Einfamilienhaus erwerben. Die Kläger schlossen deshalb einen Maklervertrag mit der Immobilienmaklerin (Beklagte) und im Nachgang dazu noch einen Reservierungsvertrag. Darin verpflichtete sich die verklagte Maklerin, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger zu reservieren. Die Kläger nahmen später vom Kauf Abstand und verlangen von der Maklerin die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht als Berufungsinstanz hatte die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass der nachträglich geschlossene Reservierungsvertrag wirksam sei. Auch das Landgericht folgte damit letztlich nicht dem Antrag auf Rückzahlung der Provision.

Sicht des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die Maklerin nun jedoch auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt.
Der Reservierungsvertrag unterliegt nach Auffassung des BGH der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich bei dem Reservierungsvertrag nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handele (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen). Dass der Reservierungsvertrag nachträglich durch ein gesondertes Schriftstück bzw. Vertragsdokument geschlossen wurde, sei unerheblich und stünde dem Ergänzungscharakter der Vereinbarung nicht entgegen.

Der BGH vertrat weiterhin die Auffassung, dass der sog. Reservierungsvertrag die Kunden der Maklerin unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergäbe sich daraus, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos nicht vorgesehen war. Ferner ergäben sich aus dem Reservierungsvertrag für die Kunden keine nennenswerten Vorteile und der Immobilienmakler müsse zudem keine geldwerte Gegenleistung erbringen. Schlussendlich käme dem Reservierungsvertrag die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten der Immobilienmaklerin gleich. Das aber widerspräche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags. Danach ist eine Provision nur geschuldet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich zum Erfolg geführt hat.

Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof die Immobilienmaklerin letztinstanzlich zur Rückzahlung der Provision verurteilt.

Empfehlung
Sollten Sie als Kaufinteressent/in kürzlich mit einer Reservierungsgebühr belastet worden sein, sollten Sie auf jeden Fall prüfen lassen, beispielsweise durch eine prinzipiell preiswerte, sog. Erstberatung (max. Kosten beim RA € 226,10) prüfen lassen, ob das BGH-Urteil auch auf Ihre Reservierungsgebühr anwendbar ist. Sollte dies der Fall sein, dürften Sie beste Chancen haben, eine kürzlich bezahlte Reservierungsgebühr zurückzuerhalten.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Foto mit Dank an Markus Spiske auf Unsplash.com
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Was ist eigentlich die Betriebsgefahr? Und was bewirkt sie?

Spätestens wenn Sie mit Ihrem PKW einen Verkehrsunfall (VU) haben, werden Sie über diesen Begriff „stolpern“, die Betriebsgefahr. Bitte lassen Sie sich nicht von Menschen, die alles wissen und selbst schon mal einen VU hatten erklären, wie das einzuordnen ist. Lesen Sie es einfach hier nach.

Ergänzend gibt es auch noch einen weiteren Artikel von mir zu diesem Thema:
Betriebsgefahr – wann gilt sie und wann nicht?

Abstrakte Gefahr vs. Verschulden
Im deutschen Zivilrecht gibt es mehrere Haftungsmöglichkeiten. Wenn es sich nicht um einen Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern handelt, kennen wir eigentlich nur die abstrakte Haftung als Gefährdungshaftung, der eine allgemeine Gefahr zugrunde liegt und die Haftung aus Verschulden. Dem Laien wird diese Unterscheidung herzlich egal sein, wenn sein Rechtsanwalt oder seine Rechtsanwältin anlässlich eines VU den vollen Schadenersatz für ihn durchsetzt. Um die Betriebsgefahr zu verstehen, muss man das aber etwas genauer betrachten.
Ein Beispiel für die Gefährdungshaftung ist die sog. Tiergefahr. § 833 BGB legt fest, dass der Halter des Tieres für Schäden haftet, die durch Verwirklichung der abstrakten Tiergefahr entstehen. Was viele nicht wissen ist, dass es dabei nicht auf ein „Verschulden“ des Halters ankommt. Sie kennen die allseits beliebten Flexi-Leinen? Sie haben die Leine arretiert und gehen links neben einem Fahrradweg. Der Hund zieht plötzlich nach rechts auf den Fahrradweg. Sie sind kräftig genug, um Ihren Hund sofort wieder auf den Fußweg zurückzuziehen. Ein entgegenkommender Fahrradfahrer meint, nicht mehr rechtzeitig vor dem auf dem Radweg stehenden Hund bremsen zu können, weicht aus und stürzt. Dabei verletzt er sich. Sie fühlen sich nicht schuldig am Unfall, denn objektiv haben sie den Hund so rechtzeitig wieder weggezogen, dass der Fahrradfahrer auch hätte weiterfahren können, ohne auszuweichen. Falsch! Auch wenn jetzt viele anders denken, Sie haften als Halter. Das Verhalten des Hundes ist eine von vielen Gefahren, die von ihm ausgehen, nämlich unkontrolliertes Loslaufen, in den Weg stellen, beißen usw. Der Fahrradfahrer wäre nicht gestürzt, wäre Ihr Hund nicht für kurze Zeit auf den Radweg gelaufen und hätte den Radfahrer zum Ausweichen veranlasst. Zu diesem Verhalten müssen Sie nichts beigetragen haben. Sie haften dennoch, weil es das Gesetz so will, wenn sich eine Tiergefahr verwirklicht hat.
Ähnlich ist es mit der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs. Weil ein PKW grundsätzlich gefährlich ist, haften Sie mit dessen Betriebsgefahr, die zwischen 20 und 25 Prozent des eingetretenen Schadens (auch auf Ihrer Seite) liegt. Da gibt es zunächst einmal kein Entrinnen.

Betriebsgefahr – wann entfällt sie?
Meist wird in gerichtlichen Urteilen davon gesprochen, dass das Verschulden des Unfallverursachers sei derart groß ist und überwiege, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurücktrete. Mithin, sie haften überhaupt nicht und der Gegner zahlt Ihren Schaden zu 100 Prozent. Das hört sich reichlich „schwammig“ an und hilft Ihnen nicht weiter? Genau! Jungen Juristen, frisch aus der Uni in das echte Leben geworfen, geht es genauso.  Das ist einfach eine Standardformulierung, die sich für Richter gegen Angriffe in Berufungsverfahren bewährt hat. Wenn man dazu noch einen vernünftigen Bezug zu einer Tatsachenfeststellung in einem Verfahren …. Ja, jetzt wird es völlig unverständlich, ich weiß. ABER! Sie sollten sich vielleicht als Laie merken, dass die Betriebsgefahr absolut sicher nur in wenigen, denkbaren Situationen entfällt. Ein Beispiel: Sie stehen mit Ihrem Fahrzeug als Erster vor der roten Ampel und warten auf Grün. Plötzlich fährt ein unachtsamer Fahrer hinten auf Ihr Fahrzeug auf. Da können Sie noch so unbeholfen einen Unfallbericht an die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs schreiben. Mit vernünftigen Gründen wird man in einer solchen Situation nicht mehr einwenden können, dass die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen sei. Und wenn Sie von rechts kommend an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen von einem von links kommenden Fahrzeug in einen Unfall verwickelt werden? Hier ist höchste Vorsicht geboten. Warum?
Weil man immer einwenden kann, dass man sich trotz Vorfahrt-Regel die Vorfahrt nicht erzwingen darf, der sonstige Verkehr von Ihrer Position aus einsehbar gewesen sei usw. usf. Betroffene Laien sehen das als reine Schikane an, übersehen aber, dass Sie die Argumente vortragen müssen, warum die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ausnahmsweise zurücktritt. Wenn man also von der gegnerischen Versicherung aufgefordert wird, seine Sicht der Dinge darzulegen, ist also bei der Wahl der Worte allerhöchste Vorsicht geboten. Ich empfehle daher eigentlich immer in derartigen Situationen einen mit der Unfallabwicklung erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin einzuschalten. Und zwar bevor Sie unbedacht die Regel zementieren, dass Ihre Betriebsgefahr zählt! Vertrauen Sie mir, Sie merken es nicht, wenn Sie der Versicherung des Gegners die Argumente für den kommenden Rechtsstreit in die Hand geben!

Fazit
Wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug in einen Unfall verwickelt werden, haften Sie zumeist mit der Betriebsgefahr mit. Da Sie kurz nach dem Unfall und auch noch ein oder zwei Tage danach unter Schock stehen, sollten Sie vor allem vorsichtig sein, kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise einen Ersatzwagen anmieten in der Erwartung, dass Ihr Schaden zu 100 Prozent von der gegnerischen Versicherung reguliert wird. Erst wenn Sie wieder richtig Luft bekommen, leiten Sie die notwendigen Schritte ein. Oder Sie gehen gleich zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, haben nur wenig Arbeit mit den lästigen Formalitäten und können sicher sein, dass man sich um die bestmögliche Regulierung Ihres Schadens bemüht.

Wenn Sie sich für meine Kategorie „Auto und Verkehr“ interessieren, schauen Sie vielleicht auch bei diesem Beitrag vorbei:
Verkehrsunfall und Sie trifft keine Schuld? Warum Sie bitte immer, ja immer eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei einem Verkehrsunfall konsultieren sollten

Also, bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto „Gefahr“, mit Dank zur Verfügung gestellt von Markus Spiske auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/Cf5kL7vcF6U

Verkehrsunfall und Sie trifft keine Schuld? – Warum Sie bitte immer, ja immer eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei einem Verkehrsunfall konsultieren sollten

Durch einen Kollegen wurde ich auf einen Beitrag des NDR zum Thema „Prüfbericht: Wie Versicherungen Schäden klein rechnen“ aufmerksam. Sie finden diesen interessanten und vor allem informativen Bericht hoffentlich noch lange in der NDR-Mediathek mit dem nachfolgenden Link:

https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL25kci5kZS80ZmRiZDJkOC0xNTJlLTQyNmEtOTQyYy1iMWZiM2Q0ZmY1YzI

Dort heißt es einleitend zu dem TV-Bericht:

Auffällig oft stufen sogenannte Prüfdienstleister einen Versicherungsschaden viel geringer ein als unabhängige vereidigte Gutachter. Holger H. hatte einen Unfall mit dem Motorrad. Ein Autofahrer hatte ihm die Vorfahrt genommen. H. ließ einen Gutachter für das Kfz-Wesen sein kaputtes Motorrad untersuchen. Der Gutachter bezifferte den Schaden auf fast 7000 Euro. Der von der Versicherung in Auftrag gegebene Prüfbericht kam gerade mal auf die Hälfte: 3500 Euro. Teils gehen Versicherungen noch weiter: Sie lassen die Schadenssummen durch künstliche Intelligenz allein mittels Algorithmen bestimmen.1)


Ein alter Hut

Für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist das eigentlich ein „alter Hut“. Das machen Versicherer schon so lang, wie ich als Jurist denken kann! Aber warum können Sie das machen? Weil die Beteiligten Unfallopfer es mit sich machen lassen. So einfach ist das! Eines machen sich die Versicherer dabei meines Erachtens zunutze. In Deutschland haben viele Menschen bestimmten Institutionen gegenüber einfach zu viel Vertrauen. Für diese Menschen ist es einfach undenkbar, dass eine Versicherung „nur an sich denkt“. Sie haben das aus anwaltlicher Sicht freundliche, positive Vorurteil, dass sich derartige Institutionen, wie auch bspw. Ihre Bank zu 99,9 Prozent an Recht und Gesetz halten. Sie Ärmsten, sie kennen wirklich nicht Ihre Bank oder Ihre Versicherung!


Ablauf einer Unfallregulierung
Wie läuft so eine Unfallregulierung überhaupt ab? Stellen wir uns vor, Sie gehen tatsächlich nach einem Verkehrsunfall mit Ihrem Fahrzeug zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Zunächst wird man sich von Ihnen den Sachverhalt genau schildern lassen, die Daten der Beteiligten aufnehmen usw. usf. In dem eigentlich ersten juristischen Schritt wird dann mit Ihnen geklärt, ob Sie tatsächlich 100 Prozent Ihres Schadens geltend machen können. Denn viele Fahrzeugführer wissen nicht, dass die sog. Betriebsgefahr stets wie ein Damoklesschwert über Ihnen schwebt. Die Betriebsgefahr besagt mit einfachen Worten, dass Sie allein wegen der Gefährlichkeit Ihres Fahrzeugs mit 20 bis 25 Prozent mithaften, auch wenn Sie im klassischen Sinne keine Schuld an dem Unfallgeschehen trifft! Es ist dann anwaltliche Kunst, den Sachverhalt so zu präsentieren oder Dinge des Sachverhalts zu ermitteln, dass diese Betriebsgefahr ausnahmsweise vollständig zurücktritt. Also, den vollen Schaden ersetzt zu bekommen, ist bei Verkehrsunfällen mit einem Fahrzeug gar nicht so einfach!

Erster Schritt ist also, Rechtslage und tatsächlichen Art und Umfang der Haftung der Gegenseite klären und eigene Mithaftung gegebenenfalls ausschließen.

Allein für diesen enorm wichtigen Punkt sollte man nach einem Verkehrsunfall, für den man sich nicht oder nicht allein verantwortlich fühlt, immer einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen.

Wenn die Frage der Haftung oder einer etwaigen Mithaftung geklärt ist, kommen im zweiten Schritt die Klärung einzelner Schadenpositionen. Dieser Bereich zielt dorthin, worüber auch der oben erwähnte TV-Beitrag des NDR berichtet. An dieser Stelle zu diesem Teilbereich nur so viel. Allein das Anmieten eines Ersatzwagens führt immer wieder zu Streit mit der gegnerischen Versicherung. Es wird argumentiert, der Ersatz-PKW nur hätte 5 statt 9 Tagen angemietet werden dürfen. Und schon sind wieder 300 Euro Ihres Schadenersatzes weg! Oder der Einwand, dass man den Ersatzwagen viel zu teuer angemietet hat, kommt ebenfalls regelmäßig und wieder hat die gegnerische Versicherung ein Argument Ihnen 500 Euro bei der Schlusszahlung abzuziehen.
Deshalb, auch bei Klärung einzelner Schadenpositionen, ist der Experte und nicht Halbwissen gefragt.

Zweiter Schritt ist folglich, alle infrage kommenden Schadenpositionen zu klären.


Zuletzt möchte ich Ihnen noch verdeutlichen, dass sich die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in vernünftigem Rahmen halten lassen.
Die Kosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstands- oder Streitwert. Dieser wiederum ergibt sich aus der Forderung des Mandanten, also Ihrer Forderung. Wenn Sie also die Auffassung vertreten, dass Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall (VU) trifft, die Gegenseite zu 100 Prozent haftet und Sie davon ausgehen, dass Ihr gesamter Schaden 10.000 Euro beträgt, ist dies der Streitwert. Ergibt sich beispielsweise nach der Beratung mit Ihrem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, dass Sie Schadenpositionen vergessen oder gar nicht erkannt haben und wollen auch diese geltend machen, erhöht sich der Streitwert um diese Positionen. Maßgeblich ist nämlich nicht nur, mit welcher Vorstellung des Schadens sie zu einem Kollegen am Anfang gehen, sondern was am Ende oder zwischenzeitlich maximal von Ihnen gefordert wird. Sagen wir, sie haben Schmerzensgeld für sich vergessen und auch nicht an Nutzungsausfall für Ihr beschädigtes Fahrzeug gedacht, zusammen 2.500 Euro. Dann beträgt der Streitwert inzwischen 12.500 Euro.

Bei diesem Streitwert beträgt die meist angewendete 1,3 Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts € 865,80 zuzüglich € 20,- Postgebührenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer = € 1.054,10.  Ein dicker Brocken werden vielleicht viele sagen. ABER!

Bei Verkehrsunfällen können Sie wegen der komplizierten Materie, außer die Sache ist, wie fast nie, glasklar, praktisch immer einen großen Teil ihrer Anwaltskosten erstattet verlangen. Sie erhalten also in den allermeisten Fällen auch ohne eine Rechtsschutzversicherung oder Verzug der Gegenseite einen großen, erheblichen Teil Ihrer Rechtsanwaltskosten erstattet.

Damit dies deutlicher wird, ein Beispiel:
Wie oben bereits erwähnt, fordern Sie im Rahmen der vollen Haftung der Gegenseite von der Versicherung Ihres Unfallgegners € 12.500,-.
Die Frage, ob die Betriebsgefahr hier ausnahmsweise zurücktritt, ist strittig und Ihr Rechtsanwalt einigt sich für Sie mit der gegnerischen Versicherung darauf, dass diese 85 Prozent aller berechtigten Schadenspositionen erstattet. Diese Einigung löst neben der Geschäftsgebühr auch eine 1,5 Einigungsgebühr aus.

Damit schulden Sie Ihrem Rechtsanwalt für die komplette Unfallabwicklung nun ca. 2.250 Euro. Bitte weiterlesen, denn das sind am Ende nicht Ihre Kosten!

Sie einigen sich aber auch zur Höhe darauf, dass die Versicherung insgesamt 11.500 Euro an Sie zahlt. Viele gegnerische Versicherer zahlen dann aufgrund ständiger Übung auf Basis dieser Zahlung eine pauschale 1,8 Geschäftsgebühr als Erstattung (mehr ist u.U. auch möglich) für Ihre RA-Kosten. Bei einem Streitwert von 11.500 Euro und einer angenommenen 1,8 Gebühr erstattet die Versicherung dann 1.450,37 Euro Ihrer Rechtsanwaltskosten. Für Sie verbleiben damit eigene Kosten i.H.v.  799,63 Euro. Für manchen Mitbürger immer noch viel Geld. Aber Sie sollten bei dem Beispiel auch bedenken, dass Sie anfangs Schadenpositionen vergessen und nur 10.000 Euro Schaden gesehen hatten. Nun bekommen Sie effektiv 10.700,37 Euro (11.500 abzüglich 799,63 Euro restl. Anwaltskosten). Sie wollen wegen dieser Kosten von 799,63 Euro nicht zum Rechtsanwalt gehen, obwohl sie 700 Euro mehr bekommen, als anfangs von Ihnen gedacht? Okay, aber ohne Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin hätte Ihnen die Versicherung bestimmt 25 Prozent Betriebsgefahr abgezogen (und nicht wie hier im Beispiel 15%). Und ausgehend von ihrer ersten Forderung i.H.v. 10.000 Euro hätten Sie dann ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin „nur“ 7.500 Euro erstattet bekommen. Zudem dürften Sie Ihrer Werkstatt bei vollständiger Reparatur noch 2.500 Euro aus eigener Tasche überweisen. Und dann kommt noch der Bericht des NDR ins Spiel. Welche Positionen Ihres Gutachters hätte man einfach gekürzt oder gestrichen, sodass Ihr errechneter Schaden vor Abzug Ihres 25-Prozent-Anteils erst einmal auf 7.000 Euro eingekürzt worden wäre? Wer sich jetzt immer noch den ganzen Papierkram inkl. erheblichen Zeitaufwand selbst antun möchte, bitte sehr. Ich schätze, dass dann ca. 80 bis 90 Prozent dieser „Selbstabwickler“ Geld in erheblichem Umfang verlieren.
Das Resümee ist jedenfalls, dass Sie am Ende, ohne selbst arbeiten zu müssen, mehr Geld erhalten, als wenn Sie den Unfall allein abgewickelt hätten. Dies auch bei Berücksichtigung der verbleibenden Rechtsanwaltskosten.

Also, bleiben Sie mir trotz aller Offenheit in diesem Bericht gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

1) Hier noch einmal der Link zum Beitrag des NDR:
https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL25kci5kZS80ZmRiZDJkOC0xNTJlLTQyNmEtOTQyYy1iMWZiM2Q0ZmY1YzI

2) Beispielfoto mit Dank an Foto von Clark Van Der Beken auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/CSkriQWeTVs

Supermarkt überwacht Falschparker mit Gesichtserkennung und KI-Software! Wo ist der Fehler?

Die Computer-Bild meldet am 29.03.2023, dass ein Gelsenkirchener Supermarkt seine Kunden mittels Kameras und Gesichtserkennung überwachen würde.1) Die Kameras würden den potenziellen Supermarkt-Kunden an seinem Auto mittels Gesichtserkennung erfassen und sodann erneut beim Eintreten in den Supermarkt. Wer also einerseits parkt, anderseits dann nicht in den Supermarkt geht, soll anschließend ein Verwarnungsgeld von € 40, bekommen. Allerlei Einwände gegen diese Praxis werden vorgebracht, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Gründe, unzureichende Überwachung und dabei passierende Fehler usw.

Screenshot Computer-Bild 29.03.2023


Was „stört“ den erfahrenen Praktiker, einen Rechtsanwalt, eigentlich zuerst an diesem Artikel? Weil der Eindruck erweckt wird, dass ein Supermarkt-Betreiber auf seinem Parkplatz, also einem reinen Privatgrund, berechtigt wäre, „Verwarnungsgelder“ auszusprechen. Quasi wie die Ordnungsbehörde mit ihren Politessen.  Diese absolut falsche Grundannahme wird noch dadurch verstärkt, dass der Autor die Höhe der „Strafe“ wohl als angemessen ansieht. Dabei übersieht er, dass kein Eigentümer eines Privatgrundstücks gegenüber irgendwelchen Störern eine „Strafe“ aussprechen kann. Ich meine, damit wird der interessierte Leser in die Irre geführt und auf die „falsche Fährte gelockt.“ Zumal es ja eigentlich um die Frage gehen soll, ob die Kameraüberwachung, verbunden mit einer intelligenten KI-Software und der Gesichtserfassung auf dem Parkplatz und vor dem Eingang des Supermarktes, rechtlich zulässig ist. Deshalb hat sich auch wohl die Computer-Bild des Themas angenommen, aber mit fehlendem Erkenntniswert für den Leser, zumindest aus meiner Sicht.

Also, zunächst einmal zur Frage der Überwachung, dem eigentlichen Thema der Computer-Bild. Wenn der Betreiber des Supermarktes und zugleich auch des Parkplatzes ausschließlich seinen privaten Parkplatz und Supermarkt überwacht, ist das zunächst rechtlich zulässig, sofern der Kunde am Eingang des Parkplatzes und des Supermarktes deutlich sichtbar auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Denn dann hat der Kunde die Wahl. Darf ich per Kamera erfasst werden und habe damit kein Problem, dann fahre ich auf den Parkplatz und gehe in den Supermarkt. Passt mir das aus Gründen nicht, die niemand etwas angehen, zeige ich diesem Supermarkt einfach die „kalte Schulter“. Es gibt gerade in großen Städten nicht nur einen Supermarkt, oder?
Was die Verbindung von zwei Kameras mittels KI-Software zur Überprüfung des Einkaufs an der Zulässigkeit des Einsatzes der Kameras ändern soll, erschließt sich mir zumindest nicht sofort. Zumal, wenn die Software bspw. sicherstellt, dass nur die Daten eines Parkplatznutzers gespeichert werden, der nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht anschließend auch zum Einkauf in den Supermarkt geht.
Warum der von der Computer-Bild zitierte Landtagsabgeordnete der SPD qualifiziert ist, die Frage des Einsatzes von KI-Software zu kritisieren, bleibt ebenfalls völlig offen. Ist er Jurist? Ist er nebenher Datenschutzbeauftragter? Also, der Erkenntniswert des Artikels ist in diesem Bereich eher zweifelhaft.

Völlig falsch läuft es dann im Artikel aus juristischer Sicht, wenn dort mögliche Fehler des KI-Systems kritisiert werden. Dabei wird stillschweigend unterstellt, dass derartige Probleme oder Fehler für den Kunden problematisch wären. Damit wird der Leser erneut auf eine falsche Fährte gelockt. Hier begibt sich die Computer-Bild auf das Feld der Juristerei, ohne die notwendige Sachkenntnis zu besitzen. Denn es entsteht der Eindruck, als hätte der Kunde nach Auffassung der Computer-Bild zu beweisen, dass er auch Einkaufen war, nachdem er auf den Parkplatz gefahren ist. Im Artikel wird eine Kundin zitiert, die meint, dass man schließlich seinen Kassenzettel nicht zwei Monate aufheben würde. Genau richtig! Diese Kundin meint aber damit, ebenso wie wohl die Computer-Bild, dass sie in Beweisnot sei. Also, dass Sie dem Supermarkt den Einkauf beweisen müsse. Dabei ist es genau andersherum. Die Kundin ist eben nicht in Beweisnot. Denn wenn der Supermarkt-Betreiber sein Verwarnungsgeld haben möchte, muss der Supermarkt beweisen, dass der Kunde unberechtigt seinen Parkplatz genutzt hat. Nicht der Kunde muss sich entlasten.

Andererseits geht es genau darum im Kern. Der Supermarkt-Betreiber möchte vermeiden, dass sein Parkplatz von Menschen benutzt wird, die gar nicht zum Einkaufen zu ihm kommen.

Gegen dieses Ansinnen ist auch zunächst einmal nichts einzuwenden. Aber rechtlich ist das eben nicht so einfach, wie gedacht. Und schon gar nicht, wie es sich der Autor in der Computer-Bild denkt.

Betrachten wir einmal, was rechtlich wirklich abläuft. Sie sind unmittelbar davor, auf den Parkplatz zu fahren und sehen ein Schild „Achtung, unser Parkplatz wird zur Parkplatzüberwachung durch Videoaufzeichnungen kontrolliert.“ Sie haben damit kein Problem und fahren auf den Parkplatz. Dann haben sie dem Angebot des Supermarktes, fahren sie nur auf den Parkplatz, wenn Sie mit der Video-Überwachung einverstanden sind, zugestimmt. Ebenso läuft es beim Betreten des Supermarktes ab, wenn ich vor der Tür erneute per Video erfasst werden. ABER! Diese Regelung durch Hinweisschilder und konkludent zu erteilendes Einverständnis stellen meiner Ansicht nach zugleich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Dann kann der Supermarkt-Betreiber die Beweislast dafür, dass sie seinen Parkplatz unberechtigt genutzt haben, nicht so einfach auf sie abwälzen. Davon ist auf den Hinweisschildern zudem nicht die Rede! Wenn doch, wäre es eine unwirksame Überraschungsklausel. Vielmehr ist es so, dass der Supermarkt-Betreiber beweisen muss, dass sie seinen Parkplatz unberechtigt genutzt haben, also Parken ohne Einkauf.
Dieser Beweis wird schwer zu führen sein. Wie will der Supermarkt-Betreiber im Falle eines Rechtsstreits beweisen muss, dass seine eingesetzte KI-Software zum Abgleich zwischen Parkplatz und Eingang zu 100 Prozent fehlerfrei arbeitet. Zumindest der oder die Richter/in muss im Verfahren davon überzeugt werden, dass die KI-Software im konkreten Fall absolut richtig gearbeitet hat. ABer nicht einmal der Daumenscanner auf Ihrem Smartphone schafft bei jedem Entsperrversuch 100 Prozent richtige Ergebnisse.
Dann stellt sich auch die Frage, wie viel Zeit die Software dem Kunden gibt, um vom Parkplatz in den Supermarkt zu gehen? 5 Minuten, 10 Minuten? Was ist, wenn sie überraschend einen Freund oder Bekannten nach dem Einparken auf dem Parkplatz treffen und dann 40 Minuten quatschen, weil sie sich schon 6 Monate nicht mehr gesehen haben? Soll das etwa verboten sein? Wo steht das bitte in den AGB? Also, Fragen, die der Supermarkt-Betreiber in einem Prozess klären und erklären muss, nicht der Kunde!
Wie soll es bei einem angeblichen Verstoß weitergehen? Läuft ein Mitarbeiter zu dem Fahrzeug des Parksünders, nachdem ein Kunde auf den Parkplatz fuhr und dann nicht binnen 10 Minuten von der Eingangskamera erfasst wurde? Steckt er dann ein Knöllchen, also eine Zahlungsaufforderung hinter die Windschutzscheibe? Praktisch kann es wohl nur so laufen, dass der Supermarkt-Betreiber in derartigen Fällen eine Halterabfrage bei der Zulassungsstelle macht und dann dem Halter des Fahrzeugs sein Schreiben mit der Forderung nach Zahlung eines „Verwarnungsgelds“ übersendet.

Hier kommt dann allerdings die nächste Hürde. Der Halter haftet bislang nicht dafür, dass der oder die Fahrerin angeblich unberechtigt einen privaten Parkplatz genutzt hat. Verantwortlich ist in unserem Rechtssystem bislang zumindest der Fahrer. Allerdings muss man einschränkend darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hier wohl einen Schwenk zugunsten der privaten Parkplatzbetreiber vollzieht und nun dem Halter die sog. sekundäre Darlegungslast aufbürdet. Dies hier zu erläutern, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet jedenfalls, dass man als Halter nicht mehr einfach sagen kann „ich weiß von nichts.“ und die Sache ist erledigt.

Als Halter, das ist daher künftig wohl besser zu zahlen? Oder vielleicht doch nicht? Nicht vergessen, nur wenn nur es noch um die Frage geht, wer zahlen muss, dann greift eventuell die neue Regel des BGH!

An dem Umstand, dass der Supermarkt-Betreiber den Zusammenhang oder besser fehlenden Zusammenhang zwischen Parken und Einkauf wird beweisen müssen, ändert sich auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nichts. Flattert Ihnen, wie ein Kritiker im Artikel zitiert wird, erst zwei Monate später ein Schreiben mit der Zahlungsaufforderung ins Haus, ist Ihnen nicht zumutbar, noch einen Kassenzettel zu Ihrer Entlastung vorweisen zu müssen.

An dem Beispiel des Falles, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, wird auch deutlich, wie leicht sich Laien anhand eines Falles zu einer falschen Beurteilung in Ihrem eigenen Fall hinreißen lassen. Ich will das am Fall des BGH verdeutlichen. Dort ging es um einen privaten Parkplatz vor einem Krankenhaus. Der Krankenhausbetreiber hat den Parkplatz den Besuchern des Krankenhauses für zwei Stunden bei Nutzung einer Parkscheibe zur Verfügung gestellt. Wer keine Parkscheibe auslegt oder die Parkzeit überschreitet, muss ein erhöhtes Parkentgelt von 30 Euro zahlen. Wenn man alle anderen Aspekte des Falles hier einmal außer Acht lässt, ging es am Ende nur um die Frage, ob der Halter einfach sagen kann, ich war es nicht oder ich weiß nicht mehr, wer gefahren ist. Der BGH verweist hier auf die Wahrheitspflicht im Zivilprozess (ja, die gibt es, wenn sie auch häufig nicht beachtet wird 😉!) und die Tatsache, dass es sich um ein Massengeschäft handeln würde. Deshalb sei es dem Halter zumutbar und er sogar verpflichtet, andere, mögliche Fahrer zu benennen! Im Hinterkopf muss man aber haben. Es geht hier also nicht um die Frage, ob man den Parkplatz nur nutzen darf, wenn man auch in das Krankenhaus als Besucher geht! Im Gegensatz zu unserem Ausgangsfall verlangt der Krankenhausbetreiber hier ja keinen Nachweis darüber, dass man nach dem Aussteigen auch tatsächlich in das Krankenhaus gegangen ist. Das unterstellt er den Nutzern einfach. Es ging beim BGH also letztlich nur darum, dem Parkplatzbetreiber zu helfen, in seiner Not einen Verantwortlichen zu finden. Das ist durchaus nachvollziehbar. In unserem Fall geht es dagegen vorrangig darum, dass der Supermarkt nun möglicherweise Monate nach dem Einkauf einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen Parken und Einkauf verlangt. Deshalb ist das BGH-Urteil hier für uns eigentlich nur nebensächlich. Der Supermarkt-Betreiber muss nach wie vor diesen fehlenden Zusammenhang beweisen. Erst, wenn er diesen Beweis führen kann (was ich aus den o.g. Gründen bezweifele) geht es um die Frage, ob auch der Halter oder nur der/die Fahrer/in verantwortlich ist.

Ich denke, der Artikel in der Computer-Bild hat zusammen mit meiner heutigen Kommentierung einen Nutzen. Zusammen zeigen beide Artikel auf, dass die Bewertung juristischer Sachverhalte sehr schwierig sein kann. Ferner wird deutlich, dass man sich nicht von vermeintlich einschlägigen Urteilen ins Bockshorn jagen lassen sollte. Einschlägig ist ein Urteil nämlich nur, wenn die Sachverhalte und die Kernprobleme tatsächlich identisch oder zumindest vergleichbar sind. Ich hoffe, ich konnte hier aufzeigen, dass dies nicht so einfach zu beurteilen ist.
Deshalb sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte da. Sie im konkreten Fall zu beraten und dann zu unterstützen. Und dann wären wir auch schon wieder bei der allseits beliebten Rechtsschutzversicherung. Natürlich macht es wirtschaftlich ohne Rechtsschutzversicherung keinen Sinn, sich anwaltlich, sagen wir für 130 Euro darüber beraten zu lassen, ob man dem Supermarkt-Betreiber nun 40 Euro zahlen soll oder muss. Wirtschaftlich haben Sie an der Stelle sofort verloren! Mit Ihrer Rechtsschutzversicherung im Rücken können Sie oftmals auch derartig wirtschaftlich sinnlose Fälle ausfechten 😉!

 Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

1.) Computer-Bild 29.03.2023 –
https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Datenschutz-Supermarkt-ueberwacht-Parkende-per-Gesichtserkennung-35520649.html

2.) Beispielfoto am Anfang des Artikels mit Dank an Vlad Kutepov auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/tBcwA9QiOMA

Wann habe ich ein Wegerecht? – Streit am Gartenzaun – Ein Fall des Landgerichts Frankenthal mit einer Exkursion zum Umgang mit der eigenen Rechtsschutzversicherung

Das Landgericht hat in diesem Monat einen für Privatpersonen interessanten Fall durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.1) Warum ist der Fall interessant? Weil es einmal wieder um das von Rechtsanwälten heißgeliebte Nachbarrecht geht. Heißgeliebt deshalb, weil bei Nachbarstreitigkeiten regelmäßig die erworbene Fähigkeit zur Beruhigung der Mandanten angewandt werden muss. Die Emotionen kochen meist hoch.

Teil 1: Der Fall

Worum ging es im Fall des Landgerichts Frankenthal? Ein Ehepaar, Nachbarn der verklagten Eheleute, wollte die Errichtung eines Grenzzaunes nicht hinnehmen und macht ein sog. Notwegerecht geltend. Das Landgericht teilt dazu mit, dass das Notwegerecht verneint worden sei. Zwar haben die klagenden Eheleute über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaares nutzen dürfen, um mit Fahrrädern, Motorrädern oder auch der Mülltonne von der Straße zum eigenen Grundstück zu gelangen. Dieser „Zugang“ war den klagenden Eheleuten nun durch den Zaun versperrt.
Entscheidend für die Ablehnung des Notwegerechts war, dass die klagenden Eheleute auch auf einem anderen Weg, wenn auch beschwerlicher und umständlicher, zu Ihrem Grundstück gelangen konnten und weiterhin können. Die Tatsache, dass die Kläger jetzt bspw. ein Fahrrad über zwei Stufen hinweg tragen und durch den Hausflur gehen müssen, um zum Innenhof zu gelangen, wo das Fahrrad abgestellt wird, sei unerheblich. Das Notwegerecht frage eben nicht danach, ob andere Wege beschwerlicher seien, sondern andere Wege müssen fehlen.
Auch der Umstand, dass der Kläger gehbehindert ist, hat das Landgericht nicht als Ausnahme für die Bejahung des Notwegerechts gewertet. Auf dem umständlichen und beschwerlichen Weg zu seinem Haus oder Grundstück kann schließlich ein behindertengerechter Weg angelegt werden.
Also, keine Ausnahmen, weil das Notwegerecht eben nur besteht, wenn ein Grundstück eine Insellage aufweise, also nur bzw. ausschließlich über ein angrenzendes Grundstück erreichbar sei. Da das Grundstück der Kläger auch eine direkte Anbindung an die öffentliche Straße besitzt, wurde die Klage abgewiesen.

Teil 2: Hintergründe für eine von Anfang an schwierige Klage

Warum dann aber überhaupt klagen? Der die Kläger vertretende Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hätte das Ergebnis doch kommen sehen müssen, oder?
Erstens sollte man nicht die Macht der Sturheit der eigenen Mandanten unterschätzen. Es ist heute einfach so, dass eine Vielzahl von Menschen vorgegebene Regeln des Staates, die sie selbst nicht so ganz verstehen, einfach nicht akzeptieren will. Nach dem Motto: „Für mich muss es doch eine Ausnahme geben.“ Oder: „Das kann doch nicht richtig sein. Das müssen wir überprüfen!“ Mit  derartigem Schwung und einem klagefreudigen Rechtsanwalt schafft man es dann eben doch zum Gericht und zum ungeliebten, aber absehbaren Ergebnis.
Ein zweiter Faktor ist die vorhandene Rechtsschutzversicherung. Der Glaube, auch unter Rechtsanwälten, ist groß, dass die Rechtsschutzversicherung das Recht habe, den Fall vorab durchzuprüfen und ein mit hoher Wahrscheinlichkeit negatives Ergebnis könne dann zur Ablehnung des Falles führen. Nein, so ist es eben nicht! Die Rechtsschutzversicherung darf  zunächst lediglich prüfen, ob der Fall zum versicherten Risiko gehört. Was heißt das? Natürlich kann ich nicht die Übernahme der Kosten von meiner Versicherung verlangen, wenn ich ausdrücklich nur den Bereich „Verkehrsrecht“ versichert habe, aber wie hier meine Nachbarn wegen der Beseitigung eines Zaunes verklagen will. Im zweiten Schritt wird dann geprüft, ob die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist. Mutwillig sind nur absolut unsinnige, von völliger und sicherer Erfolglosigkeit gekrönte, Fälle. Beispielsweise tippe ich in das örtliche Telefonbuch auf einen beliebigen Namen und bezichtige diese Person der Sachbeschädigung an meinem Fahrzeug, welches letzte Woche auf dem Supermarkt-Parkplatz eine Parkdelle bekommen hat. Auf diese Art eine Person in einen Prozess hineinziehen, das ist mutwillig. Aber die Aussicht, dass meine Klage nur äußerst geringe Erfolgschancen hat, das ist Alltagsgeschäft für Ihre Rechtsschutzversicherung und nicht mutwillig. Ein anderes, vielleicht nicht so krasses Beispiel, das ich früher gern bei Mandanten erzählt habe, ist: Sie leihen Ihrem Kumpel oder Ihrer Freundin einen Geldbetrag, sagen wir 500 Euro. Weil man befreundet ist, wird das Darlehen (so nennt man das als Jurist) eben nicht schriftlich fixiert und auch die Aushändigung des Geldes wird nicht quittiert. Man hat außer dem Wort seiner Freundin oder seines Freundes statt Geld nun nur salbungsvolle Wort „in der Hand.“ Es kommt, wie es kommen muss. Trotz mehrfacher Mahnung und mehreren Ermahnungen erfolgt keine Rückzahlung. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin schreibt Ihren Freund/Freundin an und siehe da, die Antwort lautet: „Ich habe nie ein Darlehen erhalten!“ Da niemand die Übergabe des Geldes beobachtet hat, stehen Sie völlig ohne Beweismittel da. Die Erfahrung sagt, dass bei einem derartigen Verhalten auch in einem Prozess der Freund/die Freundin einfach weiter behaupten wird, dass er/sie kein Geld erhalten habe. Sie werden den Prozess aller Erfahrung nach mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent verlieren. ABER! Nun kommt Ihre Rechtsschutzversicherung. Diese muss (nicht darf!) Ihren Sachvortrag, also die Behauptung „ich habe Geld verliehen“ bis zum Beweis des Gegenteils als wahr und richtig hinnehmen. Ist das aber so, kann Ihre Rechtsschutzversicherung eben nicht argumentieren, dass Sie im Prozess vermutlich in Beweisnot sein werden! Klar, zu 99 Prozent wird das so sein. Aber das eine Prozent zählt eben und man hat schon „Pferde vor der Apotheke ….“ Sie wissen schon! Was also einzig zählt, ist die Wahrheit, Ihre Wahrheit und die Rechtsschutzversicherung muss in dem Beispielfall die sog. Deckungszusage gegenüber Ihrem Rechtsanwalt erteilen. Ich habe dazu früher immer gesagt: Dazu ist die Rechtsschutzversicherung da. Nämlich, die unsicheren Prozesse sorgenfrei führen zu können. Wissen Sie mit absoluter Sicherheit, dass Sie ihren Fall gewinnen, dann muss der Gegner Ihnen alle Kosten inkl. der Kosten für Ihren Rechtsanwalt erstatten. Wozu brauchen Sie bei dieser Gewissheit noch eine Rechtsschutzversicherung? Absolut sichere Fälle sind aber eher die Ausnahme in vielen Rechtsbereichen und deshalb macht die Rechtsschutzversicherung vielleicht für Sie Sinn.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

  1. Pressemeldung des Landgerichts Frankenthal vom 27.03.2023 https://lgft.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/entscheidung-des-monats-maerz-2023-2/
  2. Wer mehr über Richter und Ihre Denk- und Arbeitsweise erfahren möchte, dem empfehle ich:


Beispielfoto mit Dank an Annie Spratt auf Unsplash

https://unsplash.com/de/fotos/lDZo3_Cmj0M

Sozialadäquater Lärm – Hinnehmen oder gleich alle verklagen?

Das Amtsgericht in Singen hat vor ca. einem Jahr ein durchaus interessantes und für Verbraucher und Mieter erhellendes Urteil gefällt1). Und zwar zum sog. sozialadäquaten Lärm in Mietwohnungen.

Worum ging es? Die Bewohnerin einer Erdgeschosswohnung fühlte sich durch Lärm einer  Mieterin der über ihrer Wohnung liegenden Wohnung nachhaltig gestört und klagte auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung. Sie führte an, dass das ohnehin hellhörige Mietshaus keine Trittschalldämmung habe. Immer um 7 Uhr würde die über ihr wohnende Mieterin durch die Wohnung laufen, um zu lüften. Das Öffnen und Schließen der Fenster verliefe nicht geräuschlos. Zudem hätte die Mieterin die unangenehme Eigenschaft, stets um 12 Uhr mittags zum Staubsauger zu greifen.

Das Amtsgericht Singen wertete derartige Geräuschimmissionen eher als Bagatelle und verwies darauf, dass derartige Geräusche sozialadäquat seien. Schließlich würde jeder Mieter von Zeit zu Zeit saugen oder durch die Wohnung gehen, Fenster öffnen und schließen etc.
Meiner Ansicht nach sind derartige Tätigkeiten, aber auch das Lärmen von Kindern, Blockflöte üben der Tochter und das Üben am Schlagzeug durch den Sohn, sofern ab und zu und nicht täglich 5 Stunden geübt wird, alles übliche und somit sozialadäquate Verhaltensweisen, die hinzunehmen sind.
Kritisch wird es meiner Meinung nach erst, wenn der Beruf in die Wohnung hineingetragen wird und dies mit Lärm verbunden ist. Berufsmusiker und tägliches Üben von 5 Stunden und mehr am Klavier, der Posaune oder dem Cello? Ich denke, das ist nicht mehr im Bereich des üblichen Verhaltens von Durchschnittsnutzern einer Mietwohnung anzusiedeln und deshalb dürften „gepeinigte“ Mitbewohner im Haus hier erfolgreich Unterlassung verlangen können. Aber derartige Dinge sind eben die Ausnahme und nicht die Regel.

Zurück zum Fall und dem für Mieter sehr interessanten Hinweis, dass auch eine Hausordnung das Staubsaugen oder eben gewöhnliche Tätigkeiten des Alltags nicht unterbinden könne. Ich meine, hier zielt das Gericht darauf ab, dass derartige Hausordnungen nicht nur einmalig gegenüber einem Mieter Verwendung finden sollen und deshalb auch zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind, die einer besonderen Kontrolle unterliegen. Allein deshalb wird in der Einschränkung üblicher Tätigkeiten (Ausnahme mag hier die Nachtruhe ab 22:00 Uhr sein) eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegen und damit derartige Klauseln unwirksam machen.

Um es auf den Punkt zu bringen: wenn ein anderer Hausbewohner wissend auf die Klausel in der Hausordnung verweist: „Staubsaugen und ähnliche Tätigkeiten sind nur zwischen 08:00 und 12:00 und 15:00 und 18:00 Uhr erlaubt.“, kann man diese Klausel wohl getrost vergessen. Wenn Sie ein auf Ruhe bedachter Richter allerdings doch verurteilt ruhig zu sein und auf die Hausordnung verweist, übernehme ich keine Haftung. Vielmehr sollten Sie prüfen, ob Sie und Ihr Rechtsanwalt die richtigen Argumente vorgebracht oder dem Richter/der Richterin ausreichend charmant Ihre Argumente vorgetragen haben. Wie heißt es so schön: „Vor Gericht und auf hoher See, entscheiden die … und danach kommt nur noch der liebe Gott.“ Denn Ausrutscher, sei es im Urteil, der Rechtsprechung, dem speziellen Richter oder Richterin kann es immer geben.

Aber, das Amtsgericht Singen sagte eben sehr schön: „Es könne nicht erwartet werden, dass sich Menschen in ihren Wohnungen nach Ende der Nachtruhe schleichend fortbewegen und mucksmäuschenstill verhalten.“ Ich meine, wer damit nicht klarkommt, sollte sich vor Abschluss eines Mietvertrages vergewissern, dass die Wohnungen im Haus sehr gut isoliert sind und nur extrem laute Geräusche überhaupt durchdringen. Ansonsten sollte man bedenken, dass nicht nur die anderen Hausbewohner Geräusche verursachen, sondern man selbst auch!

 Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr Ralf Beckmann

1.) Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.04.2022 – 1 C 235/21

2.) Beispielfoto mit Dank an Leohoho auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/QL7KdXdcfWA

Rohrverstopfung in einer Mietwohnung | Wer trägt die Kosten?

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Angelika Sworski
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Ist der Abfluss verstopft, wird das Leben in einer Mietwohnung umständlich. Alltägliche Dinge wie Duschen, Abwaschen oder Klogänge sind dann nicht mehr möglich. Besonders unappetitlich wird es, wenn die Toilette überläuft und sich die Masse in der ganzen Wohnung verteilt.

Oft muss ein Fachmann gerufen werden, der nicht ganz billig ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann der Vermieter und wann der Mieter die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung übernehmen muss.

1. Die Beseitigung einer Rohrverstopfung ist grundsätzlich Sache des Vermieters
Der Vermieter hat die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und muss dem Mieter die uneingeschränkte Nutzung gewähren. Funktionsfähige Rohre gehören zur Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht des Vermieters, es sei denn, der Mieter hat die Verstopfung schuldhaft verursacht.

2. Die Rohrverstopfung ist keine „Kleinreparatur“
Wurde im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel vereinbart, höre ich immer wieder von Vermieterseite, dass der Mieter für die Mangelbeseitigung verantwortlich sei. Das ist jedoch unrichtig. Unter „Kleinreparaturen“ sind nur solche kleinen Reparaturen zu verstehen, die das Beheben kleiner Schäden an Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden umfassen und die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Wasserhähne, Lichtschalter etc.

Wasser- und Abwasserrohre gehören bereits begrifflich nicht dazu.

3. Haftung des Mieters bei Pflichtverletzung
Der Mieter muss die Kosten für die Beseitigung einer Rohrverstopfung dann tragen, wenn er sie schuldhaft verursacht hat. Die normale Nutzung der Wohnung stellt niemals eine schuldhafte Pflichtverletzung. Deshalb ist die Abgrenzung oftmals schwierig und die Rechtsprechung löst die Fälle je nach Einzelfall.

In § 538 BGB ist geregelt, dass der Mieter nicht für Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache haftet, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Hat sich der Mieter somit vertragsgemäß verhalten und kommt es dennoch zu einer Verstopfung der Rohre, muss er die Kosten hierfür nicht übernehmen.

Hat der Mieter jedoch die Verstopfung schuldhaft verursacht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Er haftet ebenso für das Verschulden seiner Familienangehörigen oder Gäste.

Ob die Rohrverstopfung eine Pflichtverletzung des Mieters ist, mit der Folge, dass er die Kosten trägt oder sie eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung darstellt, wird von den Gerichten unterschiedlich entschieden.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Findet der Handwerker im verstopften Rohr Damenbinden oder Babywindeln, gehört das nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter eine große Menge an Toilettenpapier ohne zwischenzeitliche Spülung in die Toilette wirft.

Kommt es zu einer Verstopfung dadurch, dass fettige Essensreste oder Haare in die Rohre gelangen, muss es nicht immer eine vertragswidrige Nutzung sein.

Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Essensreste und fetthaltige Flüssigkeiten zu einer vertragswidrigen Nutzung führen kann. Es kommt hierbei auf den Einzelfall an und auch auf die Dauer sowie Menge, die entsorgt wurde. Ist die Verstopfung aber dadurch entstanden, dass sich allmählich Kalk abgesetzt hat, dürfte es unstreitig sein, dass der Mieter hierfür nicht verantwortlich ist.

4. Wenn der Mieter sofort den Handwerker beauftragt, muss der Vermieter nicht immer bezahlen
Die Rohrverstopfung stellt einen Mangel der Mietsache dar. Wie bei jedem Mangel muss der Mieter zunächst dem Vermieter die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen und erst dann, wenn der Vermieter nicht reagiert und damit in Verzug gerät, darf der Mieter den Handwerker beauftragen. Handelt es sich um eine Notmaßnahme, zum Beispiel weil eine Überschwemmung droht, dann muss der Mieter sogar sofort handeln und den Handwerker anrufen; insbesondere dann, wenn er den Vermieter nicht erreicht.

Gemäß § 536 a Abs. 2 BGB kann der Mieter einen Mangel der Mietsache nur dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zu Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Erforderlich ist somit, dass der Mieter den Vermieter zur Mangelbeseitigung auffordert, ihm eine angemessene Frist hierzu einräumt und ausdrücklich erklärt, dass er nach erfolglosem Fristablauf den Mangel selbst beseitigen lässt und die Kosten vom Vermieter verlangen wird; ev. mit der Miete verrechnen wird.

Erst wenn die Frist abgelaufen ist, kommt der Vermieter in Verzug und erst ab diesem Zeitpunkt darf der Mieter selbst handeln.

Meist ist die Rohrreinigung keine Notmaßnahme und daher sollte der Mieter zunächst dem Vermieter die Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beseitigen.

5. Wer muss was beweisen, wenn es zu einer Klage kommt?
In einem Rechtsstreit muss der Vermieter zunächst beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Risiko und Verantwortungsbereich liegt. Er muss somit zuerst beweisen, dass die Rohrverstopfung nicht auf Mängel oder Schwachpunkte der Bausubstanz zurückzuführen sind. Gelingt ihm dieser Beweis, kann sich der Mieter hinsichtlich einer vertragswidrigen Verursachung und Verschulden entlasten. Der Mieter haftet nicht nur für sein eigenes Verhalten, sondern ebenso für ein vertragswidriges Verhalten seiner Familienangehörigen oder Besuchern.

6. Haftung für Rohre außerhalb der Wohnung
Kommt es in einem Mehrparteienhaus zu einer Verstopfung eines Rohres außerhalb einer Wohnung, wird es für den Vermieter sehr schwierig den Verursacher und Verantwortlichen zu finden.

An den vorgenannten Grundsätzen ändert sich jedoch nichts. Kann der Vermieter nachweisen, wer für diesen Schaden verantwortlich ist, dann kann er diesen  Verursacher in Anspruch nehmen. Gelingt ihm der Nachweis nicht, dann wird er die Kosten tragen müssen. Manche Vermieter haben, um diesen Fällen vorzubeugen, eine Klausel im Mietvertrag vereinbart, wonach alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, wenn der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann. Diese Klausel ist, jedenfalls als Formularklausel, im Mietvertrag unwirksam.

Fazit:
Funktionsfähige Rohre gehören zur Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters. Ohne besondere Umstände oder ein Verschulden des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, eine Rohrverstopfung zu beseitigen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Lässt sich eine Pflichtverletzung des Mieters nachweisen, dann muss dieser die Kosten hierfür übernehmen.

Kommt es infolge der Verstopfung zu weiteren Folgeschäden,  z. B.  Beschädigung der Möbel oder eines Teppichbodens des Mieters, hängt es wieder davon ab, wer den Mangel zu verantworten hat.

Und Achtung: Versucht der Mieter die Verstopfung zu beseitigen und verletzt er hierbei das Rohr, oder verursacht er einen weiteren Schaden am Haus des Vermieters, haftet er für sämtlichen Schaden. Auch deshalb wird vom Mieter zunächst verlangt, dass er dem Vermieter den Mangel anzeigt und ihm ausreichend Zeit einräumt, den Mangel zu beseitigen.

Angelika Sworski
Rechtsanwältin
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Prüfeningerstrasse 20
93049 Regensburg
Mail: sworski@ sworski.de

https://sworski.de/angelika-sworski

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