Autor: Ralf Beckmann (Seite 5 von 10)

Amtsgericht Starnberg teilt Anklageerhebung gegen einen ehemaligen deutschen Fußballnationalspieler mit

Das Amtsgericht Starnberg teilte in seiner Pressemitteilung vom 15.06.23 mit, dass gegen einen ehemaligen Fußball-Nationalspieler Anklage zum Strafrichter erhoben worden sei. Nunmehr ist die Anklage vom Amtsgericht laut Pressemitteilung 13 vom 24.10.2023 zugelassen worden. Am 8. Dezember beginnt die Hauptverhandlung.
Die Anklage wurde laut Mitteilung des Amtsgerichts dem Angeklagten Ende Mai zugestellt.

Eigene Recherchen haben ergeben, dass es sich bei dem genannten ehemaligen Fußballspieler und ehemaligen Nationaltorwart Jens Lehmann handeln soll1).

Nach Mitteilung von BR24 soll Lehmann eine Motorsägen-Attacke auf die Garage seines Nachbarn begangen haben. Wegen der mutmaßlichen Attacke mit der Motorsäge wird Lehmann Sachbeschädigung vorgeworfen. Ferner sollen die Delikte Beleidigung und Betrug in zwei Fällen mit angeklagt worden sein, wobei diese mutmaßlichen Taten nicht mit dem Motorsägen-Vorfall in Zusammenhang stehen sollen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ihr Ralf Beckmann

Fußnote/n
1) lt. Mitteilung von BR 24 vom 15.06.2023

Pressemitteilung Amtsgericht Starnberg vom 05.12.2023 hier.
Mitteilung über das Urteil des Amtsgerichts Starnberg gegen Jens Lehmann, hier. Entschuldigen Sie bitte, der Bericht in der Mediathek wurde offensichtlich gelöscht. Der ehemalige Link wird durch diese Mitteilung von BR24 ersetzt.

Trauen Sie nicht mehr Ihrer eigenen Stimme? – Vertrauen in Sprachnachrichten schwindet: Die Gefahren von künstlicher Intelligenz

Sie denken, wenn ich mich höre, dann bin ich es auch? Ich muss Sie leider enttäuschen. Sie hören eine von Ihnen gesprochene Nachricht und sind im Zweifel, ob Ihr Gehirn noch alle Informationen richtig verarbeitet? Sie hören die Nachricht und befürchten gar, schon unter Demenz zu leiden? Dann habe ich gute Nachrichten für Sie.
In der digitalen Welt ist Misstrauen angebracht, denn Sprachnachrichten können täuschend echt nachgebildet werden. Diese Entwicklung wird durch künstliche Intelligenz (KI) möglich gemacht und birgt sowohl humoristisches als auch kriminelles Potenzial.

Es genügt bereits, einige Wortfragmente Ihrer Stimme zu besitzen, um eine täuschend echte Sprachnachbildung zu erstellen. Diese Tatsache birgt Risiken, denn in den falschen Händen kann KI verwendet werden, um Straftaten zu fördern oder sogar zu ermöglichen. Der Seite T3N Digital Pioneers zufolge werden vermehrt Fälle von nachgestellten Entführungen beobachtet.

T3N Digital Pioneers berichtet hier über zunehmende Fälle von nachgestellten Entführungen.

Screenshot T3N Digital Pioneers vom 13.11.2023

Kriminelle nutzen Informationen aus dem Internet, um vermeintliche „Opfer“ zu identifizieren, klonen deren Stimme und versenden Entführungsnachrichten zu einer Zeit, in der die Betroffenen laut Social Media nicht erreichbar sein sollten.

Mein Rat: Um sich vor diesen Gefahren zu schützen, sollten Sie Ruhe bewahren und versuchen, die angeblich sprechende Person zu erreichen. Wenn das nicht möglich ist, sollten andere nahestehende Personen kontaktiert und von der Nachricht berichtet werden. Es ist wichtig, den Wahrheitsgehalt einer solchen Nachricht kritisch zu hinterfragen und sich nicht überstürzt von Angst und Panik leiten zu lassen. Im Falle einer vermeintlichen Entführung sollten Fragen gestellt werden, ob die geforderte Summe Sinn ergibt und ob es wahrscheinlich ist, dass Verbrecher ausgerechnet eine unbekannte Person entführen und ein vergleichsweise niedriges Lösegeld fordern würden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, umgehend die Polizei einzuschalten und nicht auf eigene Faust zu handeln, indem beispielsweise das geforderte Lösegeld bezahlt wird. Denn in diesen Fällen ist es meist unmöglich, das einmal bezahlte Geld wiederzuerlangen.

Die Verbreitung von KI-basierten Sprachnachbildungen stellt eine ernstzunehmende Herausforderung dar, die unser Vertrauen in Sprachkommunikation nachhaltig beeinflussen kann. Es ist daher entscheidend, aufmerksam zu sein und die möglichen Risiken zu erkennen, um sich in der digitalen Welt zu schützen.

Bleiben Sie mir gewogen und bleiben Sie aufmerksam!

Ralf Beckmann

Bundesverfassungsgericht und richterliche Unabhängigkeit – Nimmt das Bemühen um den Anschein von Unabhängigkeit und Neutralität ab? Ist es überhaupt noch vorhanden?

Ich habe in letzter Zeit so meine „Schwierigkeiten“ mit den Artikeln von Boris Reitschuster auf seinem Nachrichtenblog „Reitschuster.de„. Mir ist es oftmals zu „laut“ und vor allem wird meiner Meinung nach nicht mehr streng genug zwischen Meinung und Berichterstattung unterschieden.

Aber mit dem heute gefundenen Artikel zu einem erneuten Essen der Verfassungsrichter mit Mitgliedern der Regierung, trifft er einfach ins Schwarze.

Screenshot vom 09.11.2023 der Seite reitschuster.de:
Hier geht es zum vollständigen Artikel auf der Seite von Boris Reitschuster.

Was sagt ein unvoreingenommener Bürger ohne juristische Kenntnisse dazu? Schnell mal ein Arbeitsessen kurz vor der Urteilsverkündung mit dem Beklagten? Sagen Sie: „Na klar, auch Richter haben Privatleben und dürfen sich mit Politikern treffen.“?

Natürlich könnte man es auch so sehen, aber Sie treffen sich eben nicht privat und als normale Menschen, sondern in Ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter und als Regierungsvertreter. Und wenn das alles so harmlos ist, weshalb findet es dann nach dem Willen der Beteiligten möglichst „geheim“ statt?

Ich persönlich habe viel Sympathie und Verständnis für die Rechtspflege und auch die Richterschaft. Ich habe aber aus leidvoller Erfahrung gelernt, dass Richter oder Staatsanwälte auch nur Menschen sind. Und zwar mit allen Unzulänglichkeiten und Fehlern. Deshalb muss derartiges Verhalten meiner Meinung nach im Keim unterbunden werden. Der Bundeskanzler oder die Kanzlerin kann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „besuchen“, wenn ein neuer Saal eingeweiht oder ein Denkmal vor dem Gebäude enthüllt wird. Nicht jedoch aus Anlass einer anstehenden Entscheidung und nur „zum Erfahrungsaustausch.“ Von welchen Erfahrungen sollte ein Bundeskanzler einem Richter des BVerfG berichten und warum? Damit dieser „Verständnis“ für die Entscheidungen der Politik aufbringt? Und das, obwohl der heutige Präsident des BVerfG selbst mehr oder weniger Politiker war? Und selbst, wenn dies nötig war und ist. Warum darf die andere Partei im Rahmen der Waffengleichheit dann nicht auch im Rahmen eines Kurzurlaubs auf den Seychellen den Richtern und Richterinnen des Verfassungsgerichts von den Sorgen und Nöten berichten, die ihn oder sie zur Klage genötigt hat?
Sie merken, es wird sarkastisch. Aber allein, dass dieser Vorgang Sarkasmus ermöglicht, zeigt, dass da etwas nicht stimmt im Staate Dänemark. Oder eben im Staate Bundesrepublik Deutschland.

Ich habe gelernt, dass derartige Motive und Tatsachen, die eigentlich schriftliche Argumente in Schriftsätzen sein sollten, bestenfalls im Gerichtssaal in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können und nicht bei gemütlichen Arbeitsessen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der gegnerischen Partei!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ralf Beckmann

Vielen Dank für das Beispielfoto an Markus Spiske auf Unsplash.com
https://unsplash.com/de/fotos/5ofD_71Qano

Arbeit und Krankheit – Darf der Arzt die Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung) zurückdatieren?

Millionen von Arbeitnehmern und immer trifft es einen oder viele, man wird krank. Was, wenn der Arzt nicht gleich aufgesucht werden kann und man aus Krankheitsgründen erst am vierten Krankheitstag zum Arzt geht?

Denn Vorsicht, in den meisten Arbeitsverträgen ist zwar vereinbart, dass man zunächst ohne Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) fehlen darf und erst spätestens am vierten Tag eine solche vorlegen muss. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber nicht schon vorher eine solche Bescheinigung verlangen oder zumindest später eine AU des Arztes verlangen darf, die die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Fehltag bescheinigt.

Also, Fragen über Fragen wegen einer simplen AU! Hier wollen wir uns damit beschäftigen, was der Arzt in diesem Zusammenhang darf und was nicht und worauf Sie sich einstellen müssen.

Der Arzt wird sich bei der Frage nach der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie halten. § 5 der Richtlinie beschäftigt sich explizit mit der Ausstellung der AU. Dort heißt es in Abs. 3:
1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“

Konkret bedeutet dies, dass Ihr Arzt nur in absoluten Ausnahmefällen bescheinigen darf, dass Sie bereits seit Montag arbeitsunfähig sind, obwohl Sie erst Mittwoch beim Arzt vorstellig werden. Maximal ist dieses Rückdatieren für drei Tage möglich.

Wer also davon ausgeht, dass die Erkrankung länger als drei Tage dauert und/oder damit rechnet, dass der Arbeitgeber auch für eine kurze Bagatellerkrankung eine ärztliche AU fordert, der sollte gleich am ersten Tag seiner Erkrankung beim Arzt vorstellig werden. Wer das krankheitsbedingt nicht kann, sollte seinen Hausarzt zumindest telefonisch informieren und sich beraten lassen. Denn auch wenn Sie sich telefonisch beim Arzt melden und um seinen Rat fragen, haben Sie ihn ja (am ersten Tag) in Anspruch genommen und es handelt sich nicht um eine Rückdatierung, wenn Sie dann erst am Mittwoch persönlich vorstellig werden können. Ob Ihr behandelnder Arzt dieser Argumentation folgt, sollten Sie an der Stelle auch gleich erfragen. Es wird sicher nicht helfen sich auf meinen Blog zu berufen und schon ist der Arzt überzeugt.

Wichtig ist auch, hier ist nicht von der telefonischen Krankschreibung, die wegen Corona zeitweilig möglich war, die Rede. Wenn der Arzt Sie am Montag telefonisch wegen Ihrer Erkrankung berät, Ihnen den Rat gibt, dass erst einmal die schlimmsten Symptome abklingen lassen sollten, um dann am Mittwoch persönlich vorzusprechen, dann ist m.E. eine Inanspruchnahme bereits am Montag erfolgt, der Arzt sieht am Mittwoch, dass es sich um noch vorhandene Symptome eines grippalen Infekts handelt und bestätigt dann am Mittwoch, dass Sie seit Montag erkrankt sind. Das hat aus meiner Sicht nichts mit der zeitweilig erlaubten, telefonischen Krankschreibung zu tun, bei der Sie sich einfach telefonisch gemeldet haben und der Arzt (ohne Sie jemals persönlich zu sehen) die Arbeitsunfähigkeit für 7 Tage maximal bescheinigen konnte.

Die Erkenntnis aus alledem? Wenn man krank ist, dann schnellstmöglich zum Arzt oder diesen zumindest telefonisch über die Erkrankung informieren, um sich dann später die AU geben zu lassen. Was Ihr Arbeitgeber in diesem Zusammenhang verlangt und verlangen kann, wird sicher in einem weiteren Artikel das Thema sein.

Bis dahin, bleiben Sie gesund und bleiben Sie mir gewogen.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto stammt von National Cancer Institute auf Unsplash. Vielen Dank!

Wie erfahre ich, was in meiner Patientenakte steht? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt Ihnen umfangreiche Rechte

Bisher kannten einige Menschen vage das Recht, Einsicht in die eigene Patientenakte zu nehmen. Dieses Recht ergibt sich im deutschen Recht aus § 630g BGB. Allerdings ist dort das Recht auf Einsicht nicht völlig kostenlos. Wollte der Patient einfach mal nur „hereinsehen“, ist dies kostenlos. Wollte man allerdings Abschriften, also Kopien oder Ausdrucke, müssen dem Arzt gem. § 630g Abs. 2 BGB die Kosten dafür erstattet werden.

Screenshot Homepage Rechtsanwalt Christmann vom 27.10.2023

Dem deutschen Recht auf Einsicht in die Patientenakte hat nun der Europäische Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Philip Christmann hat auf seiner Homepage mitgeteilt, dass der Europäische Gerichtshof die Auffassung bestätigt hat, wonach dem Patienten, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), von seinem Arzt/Krankenhaus verlangen kann, dass dieser ihm kostenfrei eine erste Kopie seiner gesamten Behandlungsunterlagen übersendet.

Die Einzelheiten zum Fall können Sie auf der Homepage des Kollegen nachlesen (oben verlinkt). Wichtig für Patienten ist aber, dass sich nunmehr kein Arzt oder Zahnarzt darauf berufen kann, dass er die Kosten für die Übersendung und Anfertigung von Ausdrucken ersetzt verlangt haben möchte. Verweisen Sie auf das Urteil/Beschluss des Europäischen Gerichtshofs und die vorrangige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 DSGVO und sie sind rechtlich auf der sicheren Seite.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ralf Beckmann

Immer wieder Fitnessstudio – vzbv klagt erfolgreich gegen clever fit

Der VZBV teilt in einer Presseerklärung vom 19.10.2023 mit, dass sie erfolgreich gegen die Fitnesskette (Franchise) clever fit geklagt habe.

Screenshot Presseerklärung vzbv vom 19.10.2023 zum clever fit-Urteil.

Die vollständige Presseerklärung vom 19.10.2023 können Sie hier nachlesen.

Im Kern ging es darum, dass die Nutzer/Mitglieder des Fitnessstudios eines Franchise-Betreibers durch das Passieren eines Drehkreuzes Ihre Zustimmung zu einer Preiserhöhung abgeben sollten. Also, wer durchgeht, sagt ja zu einer Preiserhöhung, wer die nicht will, muss draußen bleiben, obwohl das Mitglied noch einen laufenden Vertrag hat. Dieser Idee hatte das Landgericht Augsburg eine Abfuhr erteilt. Aber auch die Franchise-Geberin haftet nach Auffassung des Gerichts für einen derartigen Wettbewerbsverstoß mit.

Kommentar:
Es ist schon interessant, wie große Handels-Ketten im Massengeschäft einseitig versuchen höhere Preise durchzusetzen. Der Erfindungsreichtum von Menschen ist offensichtlich unerschöpflich.

Wer mehr zum Thema Fitnessstudio lesen möchte, hier befindet sich ein weiterer, interessanter Artikel.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr

Ralf Beckmann

Das vollständige Urteil hat der vzbv hier als PDF zur Verfügung gestellt.

Das Beispielfoto (Titelbild) wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Untervermietung – Das Recht des Mieters zur Untervermietung – Nunmehr vom Bundesgerichtshof auch zu Einzimmerwohnungen geklärt

Gerade das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter verläuft nicht immer störungsfrei. Es gibt viele Punkte, in denen die Interessen des Mieters mit denen des Vermieters kollidieren. Zu diesem immer wieder zu Auseinandersetzungen gehörenden Punkten gehört auch die Gebrauchsüberlassung an Dritte, häufig auch Untervermietung genannt.

Zu diesem immer wieder schwierigen Thema hat nun der Bundesgerichtshof (kurz BGH) ein Urteil gefällt. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.09.2023 (Mitteilung 158/2023) zur Untervermietung einer Einzimmmerwohnung finden Sie hier.

Warum darf man eigentlich als Mieter untervermieten? Dieses Recht ergibt sich aus
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (BGB)

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Das Gesetz gibt dem Mieter also das Recht auf eine nach Vertragsbeginn veränderte Situation zu reagieren, und zwar durch Untervermietung. Aber Vorsicht! Das Gesetz unterscheidet zwischen Mietverträgen und Wohnraummietverträgen! Die hier zitierte Gesetzesnorm bezieht sich auf das Wohnraummietverhältnis. Reden wir über eine Scheune, Garage oder ein Ladenlokal (in dem man typisch nicht wohnt!), ist § 553 BGB nicht anwendbar.

Die Krux im vorliegenden Fall lag darin, dass es sich bei der betreffenden Wohnung um eine Einzimmerwohnung handelte. Warum macht das die Sache schwierig? Weil das Gesetz hier ausdrücklich von „einem Teil des Wohnraums“ spricht. Wer also in Bausch und Bogen die komplette Wohnung untervermieten möchte, findet in § 553 BGB keine Stütze. Der Vermieter hatte im vorliegenden Fall wohl so argumentiert, dass eine Einzimmerwohnung schlechterdings nicht nur „teilweise“ unter vermietbar sein soll. Wie sollte das auch gehen, die eine Hälfte des Wohnraums für mich, ein dicker Kreidestrich markiert die Trennlinie und die andere Hälfte für den Untermieter?

Doch der Vermieter hatte hier leider falsch argumentiert. Warum? Weil der Mieter einen Teil der Wohnung für sich behalten hatte. Das grundsätzlich berechtigte Interesse, auch ein Kriterium, das erfüllt sein muss, lag in seiner beruflichen Abwesenheit für einen bestimmten Zeitraum.
Gut beraten war der Mieter auch mit seinem sonstigen Verhalten. Er behielt einen Schlüssel für die Wohnung, was der BGH als nicht erfolgte Besitzaufgabe wertete. Der Untermieter hatte damit keinen alleinigen Besitz an der Wohnung. Ferner hatte der Mieter einen Teil der Wohnung für sich behalten, und zwar durch das Lagern persönlicher Gegenstände in einem verschlossenen Schrank, einer Kommode und einer Nische im Flur, die mit persönlichen Gegenständen nur für ihn vorbehalten war. So jedenfalls wurde nach Auffassung des BGH das Kriterium „ein Teil der Wohnung“ ausreichend erfüllt. Denn nach der Argumentation des BGH kommt es nicht darauf an, wie groß der Teil ist, der untervermietet wird oder wie groß der Teil ist, den der Mieter (Hauptmieter) für sich behält. Das Gesetz sieht hier keinen Mindestanteil vor. Zusammen mit dem zuvor erwähnten Schlüssel für die Wohnung ergab sich der jederzeitige Zugriff des Mieters auf seinen Teil der Wohnung.

Sollten Sie also in der Zukunft für einen nennenswerten Zeitraum beruflich in eine andere Stadt versetzt werden, wissen Sie, was zu tun ist, sofern Sie Ihre Wohnung behalten möchten. Vermieten Sie Raum 1 bis 3 zuzüglich Küche und Bad und behalten Sie Raum 4 für sich und lagern dort Ihre persönlichen Dinge und Möbel, die Sie nicht dem Untermieter überlassen möchten. Außerdem müssen Sie mit dem Untermieter regeln, dass Sie Ihren Teil der Wohnung jederzeit betreten dürfen und Sie müssen dazu natürlich einen Schlüssel behalten.
Aber Vorsicht! Sie müssen den konkreten Untermieter benennen und dieser muss akzeptabel sein. Wobei nicht der Vermieter festzulegen hat, niemand mit „langen Haaren oder keine Lehrer“ oder ähnlichen Nonsens. Vielmehr darf nach allgemein gültigen Kriterien nichts gegen den Untermieter sprechen. Wenn Sie sich also von der Seriosität eines Untermieters überzeugt haben und keine Kriterien gegen ihn sprechen (Stadtbekannter Mietnomade o.ä.), dann ist er vom Vermieter grundsätzlich zu akzeptieren. Schließlich haften Sie für die Wohnung.

Zum Schluss noch ein hilfreicher Tipp aus der anwaltlichen Praxis:
Bei hochwertigen Wohnungen oder der Vermietung ganzer Häuser (Reihenhaus o.ä.) ist es nicht unüblich, dass die Vermieter auf einem Zeitmietvertrag bestehen, beispielsweise 3 oder 5 Jahre. Aus einem derartigen Vertrag kann man sich vorfristig nicht mit einer ordentlichen Kündigung lösen. Also, die Kündigung mit den für Mieter ansonsten üblichen Kündigungsfristen ist nicht möglich. Hier kommt Ihnen aber das Sonderkündigungsrecht des § 540 BGB zur Hilfe. Haben Sie nämlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, können Sie den Vertrag mit den ansonsten üblichen Kündigungsfristen kündigen, sofern der Vermieter die Untervermietung verweigert.
Da hier aber einige „Fallstricke“ lauern und es für Sie durchaus um erhebliche Geldsummen geht, wie immer der Hinweis: Lieber Geld für anwaltlichen Rat vor etwaigen Maßnahmen in die Hand nehmen, als später einen vermurksten Fall vor Gericht verhandeln. Suchen Sie doch einfach auf einer der Plattformen, die Rechtsanwälte und Ihre Leistungen darstellen, wie ANWALT.DE.

Ich wünsche Ihnen allzeit ein störungsfreies Mietverhältnis und vertragen Sie sich!

Bitte bleiben Sie mir gewogen und wenn Sie mit meinen Veröffentlichungen zufrieden sind, erzählen Sie es weiter und geben vielleicht das eine oder andere Like auf meiner Facebook-Seite „Immer-RECHT-Haben“ ab oder folgen mir auch dort. Vielen Dank dafür!

Ihr Ralf Beckmann

Immer wieder Kindergarten – Verwaltungsgericht Hannover stellt klar, dass der Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten rechtswidrig war

Was war passiert? Eine Kirchengemeinde hat zwei Geschwisterkinder durch förmlichen Beschluss aus dem Kindergartenbesuch ausgeschlossen. Hintergrund war nicht etwa das Verhalten der Kinder. Vielmehr sollte angeblich die Zerstörung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden des Kindergartens der Grund gewesen sein. Warum? Weil sich die Eltern der betroffenen Kinder nicht mit der Kindergartenleitung einigen konnten. Dazu erläutert die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 06.09.2023: „Vorausgegangen waren in einem Zeitraum von rund zwei Wochen mehrfache Vorsprachen der Eltern in der KiTa mit dem Ansinnen, ihr älteres Kind solle in der Einrichtung wirksam und nachhaltig vor körperlichen Attacken eines dritten Kindes geschützt werden, das u.a. ihre Tochter in der jüngsten Vergangenheit mehrfach geschlagen bzw. körperlich angegangen und dabei auch verletzt habe. Bis zum Ausspruch des Ausschlusses hatte zwischen den Eltern und der KiTa-Leitung kein Einvernehmen über die Einschätzung der tatsächlichen Situation und das weitere Vorgehen erzielt werden können.“

Die Einzelheiten des Beschlusses des Verwaltungsgerichts können Sie selbst in der oben verlinkten Pressemitteilung nachlesen.

Die gute Nachricht ist, letztendlich haben die Eltern obsiegt und das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des älteren Kindes festgestellt. Aber wie immer gilt, man muss sich auch gegen Unrecht wehren. Von allein kommt die Gerechtigkeit nicht!

Bleiben Sie mir gewogen!

Ihr

Ralf Beckmann

Der oben zu sehende Screenshot wurde am 14.09.2023 von der Seite des Verwaltungsgerichts Hannnover und dessen Pressemitteilung „Rechtswidriger Ausschluss aus kirchlichem Kindergarten in Steinhude“ erstellt.

Wenn Sie mehr über das Thema Kinder und Kindergarten erfahren möchten, lesen Sie gern auch folgende, von mir verfasste Artikel:

Kein Kita-Platz? Keine Sorge! Das Verwaltungsgericht in Münster gibt seinen Urteilen Nachdruck und zeigt, dass die Situation ernst ist

Baustelle, Eltern haften für Ihre Kinder! Stimmt das? Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023

Klagen für den Krippenplatz? – „Es ist nicht Sache der Eltern, einen Platz zu schaffen“

Ihr Kind möchte in die Kita – Der Kita-Platz wird Ihnen verweigert? Was kann man tun?

Sie verstehen die Rechnung Ihres Rechtsanwalts nicht? – Hier kommen Hilfe und Tipps!

Viele potenzielle Mandanten trauen sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen, weil sie panische Angst vor einer hohen Rechnung haben. Wobei „hoch“ natürlich gemessen an Einkommen und sonstigen Umständen relativ ist.

Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen helfen, Ihr Problem mit den Kosten des Rechtsanwalts besser einschätzen zu können. Muss ich mich also darauf gefasst machen, „mein ganzes Geld“ abzugeben oder komme ich noch relativ preiswert davon? Hier erfahren Sie es!

Aber eines muss klar sein. Auch noch so gute Artikel über das Gebührenrecht können Sie nicht in 10 Minuten zum Experten machen. Der nachfolgende Artikel kann und soll Ihnen nur helfen, ein erstes Gefühl für die Materie zu bekommen.
Es ist ebenso unmöglich, dass Sie mit 10 Minuten Lektüre Meister des Gebührenrechts werden, wie Sie nicht mit einem Volkshochschul-Nähkurs zum Herzchirurgen mutieren. So viel Ehrlichkeit muss sein.

Was hat Einfluss auf meine Rechtsanwaltsrechnung?

1. Die reine Beratung
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine konkrete Frage zu Ihrem Mietverhältnis. Bis wann muss der Vermieter die Nebenkosten von 2021 abrechnen? Eine derart kurze Frage ist prädestiniert für die sog. Erstberatung. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Beratung zu einem bestimmten, von Ihnen genannten Problem. Findet die Beratung in der Kanzlei eines Rechtsanwalts statt, gilt genau das, was der Name sagt! Erstberatung = einmalige Beratung! Rufen Sie nach dem Termin nochmals beim Rechtsanwalt an und stellen ergänzende oder weitere Fragen, ist es keine Erstberatung mehr und es kann die Fragen insgesamt verteuern.
Tipp: Nehmen Sie zur Erstberatung alle für Sie wichtigen Unterlagen, die das Problem betreffen, mit. Machen Sie sich eine Liste mit Stichpunkten über die Tatsachen, die sich nicht aus Ihren Unterlagen ergeben und erläutern Sie auch diese Tatsachen beim Rechtsanwalt. Formulieren Sie gezielte Fragen schon vorab und notieren Sie sich die Antworten.
Wollen Sie eine schriftliche Zusammenfassung ist das keine Erstberatung, sondern bestenfalls ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage und das kann teuerer sein.
Also, eine zweite Chance gibt es bei der Erstberatung nicht.

Warum ist das so? Die Kosten der Erstberatung sind durch den Gesetzgeber begrenzt. Für Verbraucher darf die Gebühr gem. § 34 RVG für das erste Beratungsgespräch nicht höher als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sein. Soll ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage erstellt werden, dürfen maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.

Umgekehrt heißt dies nicht, dass die Beratung € 226,10 kosten muss. Denn in § 34 RVG ist auch festgelegt, dass gem. Bürgerlichem Gesetzbuch abgerechnet werden muss, sofern nicht eine Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde. Nähere Erläuterungen zum BGB und den dortigen Vorschriften würden hier zu weit führen. Aber, aus dem Hinweis auf „soweit keine Vereinbarung getroffen wurde“ können Sie als potenzieller Mandant natürlich für sich entnehmen, dass das Honorar für ein Beratungsgespräch von sagen wir 15 Minuten zuvor ausgehandelt werden kann und sollte. Also, fragen Sie nach den Vorstellungen des Rechtsanwalts für die von Ihnen kalkulierten 15 Minuten und machen eventuell einen Gegenvorschlag.
Tipp: Bleiben Sie aber bitte fair! Selbst wenn sich die kurze Frage in 15 Minuten klären lässt, seien Sie nicht so vermessen und erwarten, dass Ihr Rechtsanwalt dafür nur 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nimmt, dann auch noch eine Rechnung schreibt  und  der sofort in bar bezahlte Betrag darauf quittiert wird. € 10,- können Sie sicher als Trinkgeld in die Kaffeekasse des Sekretariats werfen, aber nicht einem Rechtsanwalt als Honorar für eine noch so kurze Auskunft anbieten!

Wir merken uns: Die reine Erstberatung ist vom Honorar her übersichtlich und das Honorar kann oder sollte sogar zwischen Mandant und Rechtsanwalt vor der Beratung ausgehandelt werden. Dieses ist begrenzt auf € 226,10 brutto.

2. Die außergerichtliche Tätigkeit
Hier ist der Rechtsanwalt in der Sache konkret für Sie tätig, sei es durch Beratung im Hintergrund oder auch offen gegenüber einem Anspruchsgegner. Es gibt in bestimmten Angelegenheiten sog. Rahmengebühren, wie im Sozialrecht oder auch Strafrecht. Diese Bereiche hier abzuhandeln, würde zu weit führen und den Umfang eines Buches annehmen. Deshalb konzentrieren wir uns hier auf die üblichen Konstellationen des Zivilrechts; beispielsweise Fragen zum Mietrecht, Kaufrecht oder Eigentumsfragen, die allesamt mit Gegenstandswerten verbunden werden.

Für die außergerichtliche Tätigkeit (der Rechtsanwalt ist zunächst noch nicht vor Gericht für Sie tätig) fällt immer eine sog. Geschäftsgebühr an, deren Höhe variabel ist. Auch hier würden Einzelheiten Bücher füllen. Als Mandant sollten Sie aber davon ausgehen, dass eine derartige Gebühr mit dem Faktor 1,3 berechnet wird. Was der Faktor 1,3 der Höhe nach bedeutet, ist vom sog. Streit- oder Gegenstandswert abhängig.

Beispiele: Sie verkaufen auf einem einschlägigen Internetportal ein gebrauchtes Fahrrad für 130 Euro. Der Käufer macht 2 Wochen später Gewährleistungsrechte (Mängel) geltend, obwohl sie in der Anzeige gebraucht wie gesehen ohne Garantie und Gewährleistung geschrieben hatten. Sie kümmern sich nicht darum und eine Woche später haben Sie ein anwaltliches Schreiben auf dem Tisch, mit dem der Anwalt des Käufers den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Wenn auch Sie sich dann ebenfalls einen Rechtsanwalt nehmen, wird dieser mit dem Gegenstandswert von € 130 seine Gebühren berechnen. Nach diesem Wert bemessen sich dann alle infrage kommenden Gebühren des Rechtsanwalts. Konkret beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr bei diesem Gegenstandswert € 63,70 ohne Umsatzsteuer und der Postgebührenpauschale.
Im Verhältnis zu dem Kaufpreis ein hoher Betrag. Absolut für den Rechtsanwalt und den tatsächlichen Aufwand, nämlich sich im Gespräch Ihre Version der Dinge anhören, Akte anlegen, dem Gegner schreiben, Sie über das erst Ergebnis informieren usw., ein geringer Betrag.
Tipp-Hinweis: Die Gebühren steigen degressiv nach dem Streitwert. D.h. im Verhältnis zum Streitwert werden sie nach und nach immer günstiger. Deshalb ist es bei geringen Beträgen oftmals sinnlos, sich zu streiten. Nehmen wir das Beispiel Fahrrad für 130 Euro. Für Sie beträgt der Gesamtaufwand inkl. Umsatzsteuer und Postgebührenpauschale € 90,96 an Rechtsanwaltsgebühren. Für Ihren Gegner aber auch! Insgesamt sind die Kosten für beide Anwälte schon deutlich höher, als der Kaufpreis des Fahrrads. Andererseits sind diese Gebühren so niedrig, dass viele Kollegen sich scheuen, die Wahrheit zu sagen, nämlich „dafür arbeite ich nicht!“. Dann hat man eben keine Zeit, es ist nicht mein Spezialgebiet oder man ist einfach überlastet von so vielen Mandaten, dass man Ihren interessanten Fall einfach nicht annehmen kann! Deshalb sollten Sie gerade bei kleinen Beträgen aufpassen, dass Sie alles richtig machen und nicht in die unangenehme Situation kommen, einen Rechtsanwalt zu benötigen. Es könnte nämlich schwer für Sie werden.

Gerade haben wir von dem 130-Euro-Fahrrad gesprochen. Stellen Sie sich nun vor, es handelt sich bei dem gebrauchten Rad nun um eine absolut hochwertige Rennmaschine aus Carbon, Neupreis 12.000 Euro, die sie nun ebenfalls gebraucht und ohne Gewährleistung für € 6.000 verkaufen. Alles ist ansonsten identisch. Dann beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr € 507,-, also nichtmals 10% des Kaufpreises. Im Verhältnis zum Wert „lohnt“ es sich jetzt zu kämpfen, wenngleich die Gebühr absolut für Sie mehr als deutlich gestiegen ist.

Tipp: Aus den unterschiedlichen Gebührenhöhen können wir auch die „Ungerechtigkeit“ des gesetzlichen Gebührensystems erkennen.  Sie werden die Umstände des Verkaufs, die Vertragsunterlagen usw. nicht zwangsläufig kürzer gestalten, schneller und kürzer erzählen, nur weil es sich um einen 500-Euro-Verkauf oder um einen 5.000-Euro-Verkauf handelt. Der Rechtsanwalt verdient einfach mehr, weil hinten eine Null mehr dranhängt oder eben weniger, weil eine Null fehlt. Der zeitliche Aufwand ist deshalb nicht automatisch unterschiedlich hoch. Deshalb sind Sie auch ein gerngesehener Mandant, wenn Sie Ihren Autounfall mit dem 30.000-Euro-Schaden komplett beim Rechtsanwalt abwickeln lassen (was häufig wegen der Erstattungspflicht des Unfallgegners nichts kostet!), anstatt erst selbst oder durch Ihre Werkstatt daran herumzudoktern und dann den fehlenden Restbetrag von 1.200 Euro durch einen Rechtsanwalt einzufordern. Der Verkehrsanwalt muss sich dennoch den ganzen Fall ansehen, alle Schadenpositionen prüfen um dann den gegnerischen Versicherer die restlichen € 1.200 abzuringen. Will sagen, der zeitliche Aufwand für den Rechtsanwalt, der nur den Restbetrag einfordert ist fast genau so hoch, wie für den Rechtsanwalt, der von Anfang an den Unfall abwickelt. ABER! Das Honorar unterscheidet sich gewaltig!

Wenn sich der Wert der Sache, um die Sie sich streiten (müssen), nicht unmittelbar ergibt, Kaufpreis oder Wert der Sache am Markt (beispielsweise für einen Goldring), dann gibt es durch die Gerichte festgelegte Anhaltspunkte, was etwas in Geld für die Gebührenberechnung „wert“ ist. Beispielsweise der Streit darum, ob Ihr Hund gefährlich ist oder nicht, wird  regelmäßig von den Verwaltungsgerichten mit einem „Streitwert“ von 5.000 Euro bemessen. Der Streitwert für die Kündigung einer Wohnung wird nicht nach dem Marktwert der Wohnung, sondern zumeist mit 12 Nettokaltmieten bemessen. Es gibt unzählige andere Beispiele, deren Aufzählung hier zu weit führen würde. Manchmal kann man es einfach mittels Google herausfinden oder Sie fragen Ihren Rechtsanwalt.


3. Die gerichtliche Tätigkeit
Gehen wir davon aus, dass der Streit um das gebrauchte 6.000-Euro-Fahrrad nun vor Gericht geht. Für die gesamte gerichtliche Tätigkeit kommt jetzt zur o.g. Geschäftsgebühr eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,3 hinzu. Wenn der Streitwert weiterhin € 6.000 beträgt, wären dies € 507 zuzüglich Umsatzsteuer. Allerdings reduziert sich dann die Geschäftsgebühr auf die Hälfte, sofern Sie weiterhin mit Anwalt A kämpfen. Haben Sie nach der außergerichtlichen Tätigkeit „die Pferde gewechselt“, bleibt es bei Anwalt A bei der vollen Geschäftsgebühr und Anwalt B, jetzt für Sie vor Gericht tätig, bekommt ebenfalls die volle Verfahrensgebühr. Sobald der Rechtsanwalt auch einen Termin vor Gericht für Sie wahrnimmt, entsteht noch eine 1,2 Terminsgebühr. Dies beträgt bei einem Streitwert von € 6.000 dann € 468,- zuzüglich Umsatzsteuer.


Mein Resümee
Die oben unter 1.) bis  3.) dargestellten Umstände nennen wir Verfahrensabschnitte. Für jeden Verfahrensabschnitt fallen erneut Gebühren an, unabhängig davon, ob gegebenenfalls vorherige Gebühren zu reduzieren sind.

Da die Gebühren „im Prinzip feststehen“, sobald Sie eine Kollegin oder einen Kollegen beauftragen, muss kein Rechtsanwalt Ihnen vorher ungefragt sagen, was es kosten wird. Also, Sie müssen schon fragen und diese Frage sollten Sie auch stellen. Wer an dieser Stelle als Rechtsanwalt „herumeiert“, der ist m.E. ein „schlechter“ Rechtsanwalt; Ausnahmen mag es geben. Denn unabhängig davon, wie hoch Gebühren auch immer sein mögen. Wollen Sie für das Geld, das Sie investieren, einen „schlechten“ Anwalt oder eine „schlechte“ Anwältin? Sicher nicht, oder?
Einer meiner Lieblingsfilme ist „Spiel mir das Lied vom Tod.“ Der Bösewicht Frank merkt dort süffisant an: „Ich soll also einem Mann mit Hosenträgern trauen, einem Mann, der noch nicht mal seinen eigenen Hosen vertraut…“
Auf das Anwaltshonorar übertragen bedeutet dies: „Wer als Rechtsanwalt seine eigene Sache nicht richtig vertreten kann und die eigene Sache ist nun einmal vorrangig das Honorar, der soll dann Ihre Sache sehr gut vertreten, Biss haben und durchsetzungsstark sein? Nein, ein guter Anwalt wird ohne Zögern und ohne Zweifel sein Honorar aussprechen und fordern, sei es noch so hoch!“ Der gute Anwalt und die gute Anwältin wissen ja, dass Sie im Gegenzug eine sehr gute Gegenleistung bekommen!

Deshalb ist meine Meinung: Wer ungefragt Rabatt anbietet, wird nur selten ein guter Rechtsanwalt oder eine gute Rechtsanwältin sein!

Und wenn Sie eine Vorstellung davon haben, wie hoch Ihr Streitwert ist, um wie viel Sie also kämpfen wollen oder müssen, der kann sich auch über die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten schnell bei diversen Gebührenrechnern im Internet einen Überblick verschaffen.
Mein bevorzugter Gebührenrechner ist der von ANWALT.DE. Hier geht es zum Gebührenrechner auf ANWALT.DE. Wenn Sie meinen Artikel aufmerksam gelesen haben, können Sie den Rechner bedienen und werden für jeden Streitwert die ungefähr anfallenden Rechtsanwaltskosten ermitteln können.

Zum Schluss noch eine Bitte. Wenn Sie sich am Ende des  Artikels ärgern, weil eine spezielle Frage offengeblieben ist, Sie etwas nicht richtig verstanden haben o.ä., dann schreiben Sie mir! Das anwaltliche Gebührenrecht ist trocken und außerdem sehr komplex. Es ist wirklich nicht leicht, dies allgemeinverständlich für Menschen, die keinerlei Vorkenntnisse haben, zu erläutern. Ob mir das gelungen ist, erfahre ich frühestens durch Ihre Rückmeldung. Deshalb bin ich gern bereit Anregungen entgegenzunehmen und meinen Artikel von Zeit zu Zeit anzupassen und zu verbessern. Helfen Sie mir, damit ich Ihnen helfen kann!

Vertragen Sie sich und bleiben Sie mir gewogen!

Ihr
Ralf Beckmann

Wie lang muss man lernen, damit es Ihnen etwas „wert“ ist? – Ein Statement für Fairness bei der Honorarfindung!

Bitte Vorsicht! In diesem Artikel werde ich Ihnen so manche Denkweise von Rechtsanwälten zu Honorarfragen schonungslos eröffnen. Also, seien Sie stark und lesen Sie, wie es um anwaltliches Honorar heute wirklich bestellt ist und welches Verhalten von Mandanten kontraproduktiv ist. Alles ohne Garantie für Vollständig- und absolute Richtigkeit!

Um ständig für meine Leser auf dem Laufenden zu sein, abonniere ich u.a. Pressemitteilungen verschiedenster Gerichte. Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück vom 01.09.2023 (Pressemitteilung 35/23).
Natürlich gratuliere ich dem jungen Kollegen, Herrn Richter am Landgericht Storck recht herzlich zu seiner Ernennung.

Zum Glück müssen Richter nach Ihrer endgültigen Ernennung nie mehr um Geld oder Anerkennung aus der Bevölkerung, also denjenigen, denen Sie „dienen“ sollen, kämpfen. Das ist auch gut so, denn Sie sollen ja frei von Zwängen entscheiden können. Das ist so gewollt und richtig!

Aber, sind Rechtsanwälte auch so frei von jedem Zwang? Was hat die Ernennung eines Richters mit den Rechtsanwälten zu tun? Ich bin als Jurist schon so alt, dass ich noch werbefreie Zeiten von Rechtsanwälten erlebt habe. Werbeverbot hieß das Zauberwort! Obwohl ich immer ein Verfechter der sozialen Marktwirtschaft war und bin, bin ich mir nicht mehr wirklich sicher, ob sich ein Erlauben von Werbung auf der einen Seite und ein Reglementieren der Honorare auf der anderen Seite miteinander vertragen. Ich glaube inzwischen an ein ungutes Zusammenspiel dieser beiden Faktoren.

Was ist ein angemessenes Honorar?
Lesen Sie bitte weiter unten im Artikel, wie lang die Ausbildung eines Rechtsanwalts oder eines Richters dauert. Sind dann 50,- Euro pro Stunde, von denen noch Kanzleiräume, eine Sekretärin, Steuern, Papier, Strom etc. bezahlt werden müssen, in Ordnung? Ihr Rechtsanwalt rechnet vielleicht nach den gesetzlichen Gebühren ab, Gegenstandswert 400 Euro. Ich beziehe mich hier auf das unten beispielhaft erwähnte Darlehen unter Freunden. Sind dann 90,96 Euro inkl. Umsatzsteuer für die außergerichtliche Tätigkeit und 131,67 Euro inkl. Umsatzsteuer für die Klage angemessen, wenn Sie vor der ersten Besprechung ein zweiseitiges Begleitschreiben schicken und die erste Besprechung eine Stunde dauert? Danach natürlich mindestens ein Schreiben an die undankbare Ex-Freundin seitens Ihres Anwalts und eine weitere Besprechung nach deren Antwort mit Ihnen. Dann Schriftsätze, Klage einreichen und der Gerichtstermin. Dies alles nimmt weitere 4 Stunden in Anspruch. Netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, ergeben die oben erwähnten Teilhonorare ca. 187,- Euro für sagen wir 5 bis 6 Stunden Arbeit. Wundern Sie sich also bitte nicht, wenn der „Top-Experte“ für Darlehensrecht sagt, dass er keine Kapazitäten mehr hat, um Ihren Fall zu bearbeiten. Denn meiner Meinung nach hat ein derartiges Honorar nicht einmal mehr ansatzweise mit einem „fairen“ Honorar zu tun. Und das geht ja nicht nur zulasten der Rechtsanwälte. Nein, auch Sie als potenzielle Mandaten haben das Nachsehen, wenn Sie trotz intensiver Suche keinen Rechtsanwalt für Ihren Fall finden.

Hinzu kommen von Zeit zu Zeit Mandanten, die sich und Ihren Fall einfach maßlos wichtig nehmen. Das hängt vielleicht auch stark mit dem aufgehobenen Werbeverbot zusammen. Viele Menschen meinen, sie hätten „ein Recht“ auf kostenlose erste Beratung, ein Recht auf möglichst niedrige Honorare, ein Recht auf Hilfe schlechthin und auf der anderen Seite natürlich darauf, dass Ihnen der „Topjurist“ oder die „Topjuristin“ möglichst uneingeschränkt und ohne jegliche Wartezeit zur Verfügung steht. Warum, denn schließlich hat man einen einzigartigen und vor allem enorm wichtigen Fall. Dieses Vorurteil wird noch von Anwälten mit Werbung befördert. Also Asche hier auch auf das Haupt der um Mandate kämpfenden Berufskollegen. In 90 Prozent aller Fälle sind die Mandate aber einfach zu lösende, juristische Alltagskost und keine enorm komplizierten Fälle. Schilder Sie also einfach, möglichst kurz und knapp Ihren Fall und bitten um Hilfe. So einfach kann das sein. Denn nicht jeder Anwalt stürzt sich bei jedem Fall nur auf Ihr Geld! Nein, so ist das auch nicht. Manchmal entwickelt man Sympathie für das Anliegen des Mandanten und ist gern bereit, für ein viel zu niedriges Honorar ausnahmsweise zu arbeiten. Die Betonung liegt aber auf ausnahmsweise und nicht ständig!

Durch die Pressemitteilung wurde es mir bewusst. Noch ist es so, dass Richter und Richterinnen von den Examensnoten her die „Top-Juristen“ in Deutschland sind. Schauen Sie sich einmal die in der Presseerklärung genannte Ausbildungszeit des Richters an. Im Oktober 2011 Studienbeginn und im November 2019 dann endlich der Eintritt in den Staatsdienst als Richter. Das sind satte 8 Jahre Ausbildung! Und das ist realistisch und war kaum mit Herumtrödeln beim Studium verbunden.
Hätte sich Herr Storck wie viele andere Juristen und Juristinnen dafür entschieden, die Anwaltslaufbahn einzuschlagen, wäre das ebenfalls im Jahr 2019 gewesen. Bis dahin ist die Ausbildung und das Studium nämlich völlig identisch, egal ob Rechtsanwalt oder Richter! Also, man ist schnell und hat dennoch gut 8 Jahre Ausbildung ohne nennenswertes Einkommen hinter sich!

Und dann kommen Mandanten und lassen sich 1 Stunde beraten und erwarten, dass das nicht mehr als 50 Euro kostet oder sogar als erstes, unverbindliches „Kennenlerngespräch“ kostenfrei war. Sie ahnen, wo der Zug hinfährt? Das ist weniger, als der Klempner nehmen würde, wenn er die Armatur an der Spüle repariert. Ich bin immer wieder völlig erstaunt, was Menschen als potenzielle Mandanten für Ansprüche einerseits haben (Stichwort: Ich will den Top-Juristen, den absoluten Fachmann auf seinem Rechtsgebiet) und andererseits erwartet man, dass dieser Top-Jurist am besten kostenlos für mich arbeitet. Gehen Sie auch mit einer derartigen Erwartung zum Schönheitschirurgen? Sicher nicht, oder? Nicht einmal im Taxi kommen Sie für 50 Euro quer durch Hamburg oder München. Und Ihr Top-Rechtsanwalt soll für diesen Betrag in Hochform arbeiten?

Sie als Mandanten können nichts dafür, wenn Vater Staat beim Bemessen der anwaltlichen Honorare immer noch von der inzwischen altertümlichen Vorstellung ausgeht, dass Mandant X einmal mit einem finanziell lukrativen Mandat, dann wieder mit einem etwas schlechteren Mandat Y zum gleichen Rechtsanwalt kommt. Nein, das macht er nicht mehr. Denn Sie gehen heute natürlich für die Sache X zum Anwalt A und für die Sache Y zum Anwalt B, weil A und B sich für völlig verschiedene Rechtsgebiete als Experten positionieren. Das ist auch auf den ersten Blick okay. Aber, es führt auch dazu, dass man mit bestimmten Rechtsgebieten Geld verdient und mit anderen deutlich schlechter. Hinzu kommt, dass Sie als Mandant überhaupt nicht einschätzen können, ob Sie für Ihre Sache X wirklich „den Experten“ benötigen und nicht eine gute Rechtsanwältin, die als Allrounderin unterwegs ist, völlig ausreichend ist. Es ist nämlich auch eine Unsitte und Selbstüberschätzung von Mandaten, Ihren Fall für den „Ausnahmefall“ zu halten, der einfach den „Super-Experten“ benötigt. Dass dieser Fall in den meisten Fällen banaler Durchschnitt ist, kommt gedanklich nicht infrage.

Deshalb liebe Mandanten und Leser! Wenn Sie in Ihrer Scheidungssache mit Ihrer Rechtsanwältin hochzufrieden waren und nun eine Freundin das Darlehen nicht zurückzahlt, rufen Sie doch die Ihnen bekannte Rechtsanwältin an. Zeigen Sie einfach einmal etwas Treue. Wenn diese Rechtsanwältin Ihnen sagt, dass Sie auch diesen Fall übernehmen kann, glauben Sie Ihr doch einfach, dass Sie auch das beherrscht. Denn Ihr Darlehensfall ist keine große juristische Hürde! Vielmehr ist hier oftmals nur Engagement des beauftragten Rechtsanwalts gefragt und nicht ein „Doktortitel“ in Darlehensrecht. Wenn Sie die Armatur an der Spüle reparieren lassen wollen, suchen Sie doch auch nicht nach einem Betrieb mit Zertifizierung für den Einbau von Wärmepumpen, oder? Wenn Sie sich in den Finger geschnitten haben, verlangen Sie auch nicht den führenden Herzchirurgen Europas, oder? Und wenn doch, dann bezahlen Sie ihn auch bitte so fürstlich, wie es sich gehört! Oder rechnen dann zumindest nicht damit, dass er Ihre Entstellung (ja, ich meine den Schnitt im Finger!) pro bono chirurgisch rückgängig macht.

Und vor allem seien Sie fair. Unser Gebührenrecht in Deutschland, an das sich alle Rechtsanwälte halten müssen, sieht für geringe Gegenstands- oder Streitwerte leider oftmals sehr niedrige Gebühren vor. Ja, aus Sicht eines selbständigen Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ist ein Honorar von 300 oder 400 Euro sehr niedrig, wenn damit ein Zeitaufwand von zwei, vier oder noch mehr Stunden verbunden ist. Feilschen Sie nicht auch noch nach dem gewonnenen Prozess um die Rechnung, nur weil der Gegner die Kosten noch nicht erstattet hat. Es war ja schließlich Ihre Entscheidung, der ehemaligen Freundin ein Darlehen zu gewähren und nicht Ihr Rechtsanwalt hat Sie dazu animiert, oder?

Ich hoffe, Sie nehmen mir meine Offenheit nicht übel, sondern stellen sich im Fall der Fälle vielmehr die Frage, wie man ein gerechtes, faires Honorar mit seinem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin verhandelt. Dazu sind nämlich meiner Erfahrung nach viele nette, kompetente und engagierte Kollegen und Kolleginnen bereit.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ihr


Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Christian Dubovan auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank dafür!

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