Autor: Ralf Beckmann (Seite 6 von 11)

Sie verstehen die Rechnung Ihres Rechtsanwalts nicht? – Hier kommen Hilfe und Tipps!

Viele potenzielle Mandanten trauen sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen, weil sie panische Angst vor einer hohen Rechnung haben. Wobei „hoch“ natürlich gemessen an Einkommen und sonstigen Umständen relativ ist.

Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen helfen, Ihr Problem mit den Kosten des Rechtsanwalts besser einschätzen zu können. Muss ich mich also darauf gefasst machen, „mein ganzes Geld“ abzugeben oder komme ich noch relativ preiswert davon? Hier erfahren Sie es!

Aber eines muss klar sein. Auch noch so gute Artikel über das Gebührenrecht können Sie nicht in 10 Minuten zum Experten machen. Der nachfolgende Artikel kann und soll Ihnen nur helfen, ein erstes Gefühl für die Materie zu bekommen.
Es ist ebenso unmöglich, dass Sie mit 10 Minuten Lektüre Meister des Gebührenrechts werden, wie Sie nicht mit einem Volkshochschul-Nähkurs zum Herzchirurgen mutieren. So viel Ehrlichkeit muss sein.

Was hat Einfluss auf meine Rechtsanwaltsrechnung?

1. Die reine Beratung
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine konkrete Frage zu Ihrem Mietverhältnis. Bis wann muss der Vermieter die Nebenkosten von 2021 abrechnen? Eine derart kurze Frage ist prädestiniert für die sog. Erstberatung. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Beratung zu einem bestimmten, von Ihnen genannten Problem. Findet die Beratung in der Kanzlei eines Rechtsanwalts statt, gilt genau das, was der Name sagt! Erstberatung = einmalige Beratung! Rufen Sie nach dem Termin nochmals beim Rechtsanwalt an und stellen ergänzende oder weitere Fragen, ist es keine Erstberatung mehr und es kann die Fragen insgesamt verteuern.
Tipp: Nehmen Sie zur Erstberatung alle für Sie wichtigen Unterlagen, die das Problem betreffen, mit. Machen Sie sich eine Liste mit Stichpunkten über die Tatsachen, die sich nicht aus Ihren Unterlagen ergeben und erläutern Sie auch diese Tatsachen beim Rechtsanwalt. Formulieren Sie gezielte Fragen schon vorab und notieren Sie sich die Antworten.
Wollen Sie eine schriftliche Zusammenfassung ist das keine Erstberatung, sondern bestenfalls ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage und das kann teuerer sein.
Also, eine zweite Chance gibt es bei der Erstberatung nicht.

Warum ist das so? Die Kosten der Erstberatung sind durch den Gesetzgeber begrenzt. Für Verbraucher darf die Gebühr gem. § 34 RVG für das erste Beratungsgespräch nicht höher als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sein. Soll ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage erstellt werden, dürfen maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.

Umgekehrt heißt dies nicht, dass die Beratung € 226,10 kosten muss. Denn in § 34 RVG ist auch festgelegt, dass gem. Bürgerlichem Gesetzbuch abgerechnet werden muss, sofern nicht eine Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde. Nähere Erläuterungen zum BGB und den dortigen Vorschriften würden hier zu weit führen. Aber, aus dem Hinweis auf „soweit keine Vereinbarung getroffen wurde“ können Sie als potenzieller Mandant natürlich für sich entnehmen, dass das Honorar für ein Beratungsgespräch von sagen wir 15 Minuten zuvor ausgehandelt werden kann und sollte. Also, fragen Sie nach den Vorstellungen des Rechtsanwalts für die von Ihnen kalkulierten 15 Minuten und machen eventuell einen Gegenvorschlag.
Tipp: Bleiben Sie aber bitte fair! Selbst wenn sich die kurze Frage in 15 Minuten klären lässt, seien Sie nicht so vermessen und erwarten, dass Ihr Rechtsanwalt dafür nur 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nimmt, dann auch noch eine Rechnung schreibt  und  der sofort in bar bezahlte Betrag darauf quittiert wird. € 10,- können Sie sicher als Trinkgeld in die Kaffeekasse des Sekretariats werfen, aber nicht einem Rechtsanwalt als Honorar für eine noch so kurze Auskunft anbieten!

Wir merken uns: Die reine Erstberatung ist vom Honorar her übersichtlich und das Honorar kann oder sollte sogar zwischen Mandant und Rechtsanwalt vor der Beratung ausgehandelt werden. Dieses ist begrenzt auf € 226,10 brutto.

2. Die außergerichtliche Tätigkeit
Hier ist der Rechtsanwalt in der Sache konkret für Sie tätig, sei es durch Beratung im Hintergrund oder auch offen gegenüber einem Anspruchsgegner. Es gibt in bestimmten Angelegenheiten sog. Rahmengebühren, wie im Sozialrecht oder auch Strafrecht. Diese Bereiche hier abzuhandeln, würde zu weit führen und den Umfang eines Buches annehmen. Deshalb konzentrieren wir uns hier auf die üblichen Konstellationen des Zivilrechts; beispielsweise Fragen zum Mietrecht, Kaufrecht oder Eigentumsfragen, die allesamt mit Gegenstandswerten verbunden werden.

Für die außergerichtliche Tätigkeit (der Rechtsanwalt ist zunächst noch nicht vor Gericht für Sie tätig) fällt immer eine sog. Geschäftsgebühr an, deren Höhe variabel ist. Auch hier würden Einzelheiten Bücher füllen. Als Mandant sollten Sie aber davon ausgehen, dass eine derartige Gebühr mit dem Faktor 1,3 berechnet wird. Was der Faktor 1,3 der Höhe nach bedeutet, ist vom sog. Streit- oder Gegenstandswert abhängig.

Beispiele: Sie verkaufen auf einem einschlägigen Internetportal ein gebrauchtes Fahrrad für 130 Euro. Der Käufer macht 2 Wochen später Gewährleistungsrechte (Mängel) geltend, obwohl sie in der Anzeige gebraucht wie gesehen ohne Garantie und Gewährleistung geschrieben hatten. Sie kümmern sich nicht darum und eine Woche später haben Sie ein anwaltliches Schreiben auf dem Tisch, mit dem der Anwalt des Käufers den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Wenn auch Sie sich dann ebenfalls einen Rechtsanwalt nehmen, wird dieser mit dem Gegenstandswert von € 130 seine Gebühren berechnen. Nach diesem Wert bemessen sich dann alle infrage kommenden Gebühren des Rechtsanwalts. Konkret beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr bei diesem Gegenstandswert € 63,70 ohne Umsatzsteuer und der Postgebührenpauschale.
Im Verhältnis zu dem Kaufpreis ein hoher Betrag. Absolut für den Rechtsanwalt und den tatsächlichen Aufwand, nämlich sich im Gespräch Ihre Version der Dinge anhören, Akte anlegen, dem Gegner schreiben, Sie über das erst Ergebnis informieren usw., ein geringer Betrag.
Tipp-Hinweis: Die Gebühren steigen degressiv nach dem Streitwert. D.h. im Verhältnis zum Streitwert werden sie nach und nach immer günstiger. Deshalb ist es bei geringen Beträgen oftmals sinnlos, sich zu streiten. Nehmen wir das Beispiel Fahrrad für 130 Euro. Für Sie beträgt der Gesamtaufwand inkl. Umsatzsteuer und Postgebührenpauschale € 90,96 an Rechtsanwaltsgebühren. Für Ihren Gegner aber auch! Insgesamt sind die Kosten für beide Anwälte schon deutlich höher, als der Kaufpreis des Fahrrads. Andererseits sind diese Gebühren so niedrig, dass viele Kollegen sich scheuen, die Wahrheit zu sagen, nämlich „dafür arbeite ich nicht!“. Dann hat man eben keine Zeit, es ist nicht mein Spezialgebiet oder man ist einfach überlastet von so vielen Mandaten, dass man Ihren interessanten Fall einfach nicht annehmen kann! Deshalb sollten Sie gerade bei kleinen Beträgen aufpassen, dass Sie alles richtig machen und nicht in die unangenehme Situation kommen, einen Rechtsanwalt zu benötigen. Es könnte nämlich schwer für Sie werden.

Gerade haben wir von dem 130-Euro-Fahrrad gesprochen. Stellen Sie sich nun vor, es handelt sich bei dem gebrauchten Rad nun um eine absolut hochwertige Rennmaschine aus Carbon, Neupreis 12.000 Euro, die sie nun ebenfalls gebraucht und ohne Gewährleistung für € 6.000 verkaufen. Alles ist ansonsten identisch. Dann beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr € 507,-, also nichtmals 10% des Kaufpreises. Im Verhältnis zum Wert „lohnt“ es sich jetzt zu kämpfen, wenngleich die Gebühr absolut für Sie mehr als deutlich gestiegen ist.

Tipp: Aus den unterschiedlichen Gebührenhöhen können wir auch die „Ungerechtigkeit“ des gesetzlichen Gebührensystems erkennen.  Sie werden die Umstände des Verkaufs, die Vertragsunterlagen usw. nicht zwangsläufig kürzer gestalten, schneller und kürzer erzählen, nur weil es sich um einen 500-Euro-Verkauf oder um einen 5.000-Euro-Verkauf handelt. Der Rechtsanwalt verdient einfach mehr, weil hinten eine Null mehr dranhängt oder eben weniger, weil eine Null fehlt. Der zeitliche Aufwand ist deshalb nicht automatisch unterschiedlich hoch. Deshalb sind Sie auch ein gerngesehener Mandant, wenn Sie Ihren Autounfall mit dem 30.000-Euro-Schaden komplett beim Rechtsanwalt abwickeln lassen (was häufig wegen der Erstattungspflicht des Unfallgegners nichts kostet!), anstatt erst selbst oder durch Ihre Werkstatt daran herumzudoktern und dann den fehlenden Restbetrag von 1.200 Euro durch einen Rechtsanwalt einzufordern. Der Verkehrsanwalt muss sich dennoch den ganzen Fall ansehen, alle Schadenpositionen prüfen um dann den gegnerischen Versicherer die restlichen € 1.200 abzuringen. Will sagen, der zeitliche Aufwand für den Rechtsanwalt, der nur den Restbetrag einfordert ist fast genau so hoch, wie für den Rechtsanwalt, der von Anfang an den Unfall abwickelt. ABER! Das Honorar unterscheidet sich gewaltig!

Wenn sich der Wert der Sache, um die Sie sich streiten (müssen), nicht unmittelbar ergibt, Kaufpreis oder Wert der Sache am Markt (beispielsweise für einen Goldring), dann gibt es durch die Gerichte festgelegte Anhaltspunkte, was etwas in Geld für die Gebührenberechnung „wert“ ist. Beispielsweise der Streit darum, ob Ihr Hund gefährlich ist oder nicht, wird  regelmäßig von den Verwaltungsgerichten mit einem „Streitwert“ von 5.000 Euro bemessen. Der Streitwert für die Kündigung einer Wohnung wird nicht nach dem Marktwert der Wohnung, sondern zumeist mit 12 Nettokaltmieten bemessen. Es gibt unzählige andere Beispiele, deren Aufzählung hier zu weit führen würde. Manchmal kann man es einfach mittels Google herausfinden oder Sie fragen Ihren Rechtsanwalt.


3. Die gerichtliche Tätigkeit
Gehen wir davon aus, dass der Streit um das gebrauchte 6.000-Euro-Fahrrad nun vor Gericht geht. Für die gesamte gerichtliche Tätigkeit kommt jetzt zur o.g. Geschäftsgebühr eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,3 hinzu. Wenn der Streitwert weiterhin € 6.000 beträgt, wären dies € 507 zuzüglich Umsatzsteuer. Allerdings reduziert sich dann die Geschäftsgebühr auf die Hälfte, sofern Sie weiterhin mit Anwalt A kämpfen. Haben Sie nach der außergerichtlichen Tätigkeit „die Pferde gewechselt“, bleibt es bei Anwalt A bei der vollen Geschäftsgebühr und Anwalt B, jetzt für Sie vor Gericht tätig, bekommt ebenfalls die volle Verfahrensgebühr. Sobald der Rechtsanwalt auch einen Termin vor Gericht für Sie wahrnimmt, entsteht noch eine 1,2 Terminsgebühr. Dies beträgt bei einem Streitwert von € 6.000 dann € 468,- zuzüglich Umsatzsteuer.


Mein Resümee
Die oben unter 1.) bis  3.) dargestellten Umstände nennen wir Verfahrensabschnitte. Für jeden Verfahrensabschnitt fallen erneut Gebühren an, unabhängig davon, ob gegebenenfalls vorherige Gebühren zu reduzieren sind.

Da die Gebühren „im Prinzip feststehen“, sobald Sie eine Kollegin oder einen Kollegen beauftragen, muss kein Rechtsanwalt Ihnen vorher ungefragt sagen, was es kosten wird. Also, Sie müssen schon fragen und diese Frage sollten Sie auch stellen. Wer an dieser Stelle als Rechtsanwalt „herumeiert“, der ist m.E. ein „schlechter“ Rechtsanwalt; Ausnahmen mag es geben. Denn unabhängig davon, wie hoch Gebühren auch immer sein mögen. Wollen Sie für das Geld, das Sie investieren, einen „schlechten“ Anwalt oder eine „schlechte“ Anwältin? Sicher nicht, oder?
Einer meiner Lieblingsfilme ist „Spiel mir das Lied vom Tod.“ Der Bösewicht Frank merkt dort süffisant an: „Ich soll also einem Mann mit Hosenträgern trauen, einem Mann, der noch nicht mal seinen eigenen Hosen vertraut…“
Auf das Anwaltshonorar übertragen bedeutet dies: „Wer als Rechtsanwalt seine eigene Sache nicht richtig vertreten kann und die eigene Sache ist nun einmal vorrangig das Honorar, der soll dann Ihre Sache sehr gut vertreten, Biss haben und durchsetzungsstark sein? Nein, ein guter Anwalt wird ohne Zögern und ohne Zweifel sein Honorar aussprechen und fordern, sei es noch so hoch!“ Der gute Anwalt und die gute Anwältin wissen ja, dass Sie im Gegenzug eine sehr gute Gegenleistung bekommen!

Deshalb ist meine Meinung: Wer ungefragt Rabatt anbietet, wird nur selten ein guter Rechtsanwalt oder eine gute Rechtsanwältin sein!

Und wenn Sie eine Vorstellung davon haben, wie hoch Ihr Streitwert ist, um wie viel Sie also kämpfen wollen oder müssen, der kann sich auch über die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten schnell bei diversen Gebührenrechnern im Internet einen Überblick verschaffen.
Mein bevorzugter Gebührenrechner ist der von ANWALT.DE. Hier geht es zum Gebührenrechner auf ANWALT.DE. Wenn Sie meinen Artikel aufmerksam gelesen haben, können Sie den Rechner bedienen und werden für jeden Streitwert die ungefähr anfallenden Rechtsanwaltskosten ermitteln können.

Zum Schluss noch eine Bitte. Wenn Sie sich am Ende des  Artikels ärgern, weil eine spezielle Frage offengeblieben ist, Sie etwas nicht richtig verstanden haben o.ä., dann schreiben Sie mir! Das anwaltliche Gebührenrecht ist trocken und außerdem sehr komplex. Es ist wirklich nicht leicht, dies allgemeinverständlich für Menschen, die keinerlei Vorkenntnisse haben, zu erläutern. Ob mir das gelungen ist, erfahre ich frühestens durch Ihre Rückmeldung. Deshalb bin ich gern bereit Anregungen entgegenzunehmen und meinen Artikel von Zeit zu Zeit anzupassen und zu verbessern. Helfen Sie mir, damit ich Ihnen helfen kann!

Vertragen Sie sich und bleiben Sie mir gewogen!

Ihr
Ralf Beckmann

Wie lang muss man lernen, damit es Ihnen etwas „wert“ ist? – Ein Statement für Fairness bei der Honorarfindung!

Bitte Vorsicht! In diesem Artikel werde ich Ihnen so manche Denkweise von Rechtsanwälten zu Honorarfragen schonungslos eröffnen. Also, seien Sie stark und lesen Sie, wie es um anwaltliches Honorar heute wirklich bestellt ist und welches Verhalten von Mandanten kontraproduktiv ist. Alles ohne Garantie für Vollständig- und absolute Richtigkeit!

Um ständig für meine Leser auf dem Laufenden zu sein, abonniere ich u.a. Pressemitteilungen verschiedenster Gerichte. Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück vom 01.09.2023 (Pressemitteilung 35/23).
Natürlich gratuliere ich dem jungen Kollegen, Herrn Richter am Landgericht Storck recht herzlich zu seiner Ernennung.

Zum Glück müssen Richter nach Ihrer endgültigen Ernennung nie mehr um Geld oder Anerkennung aus der Bevölkerung, also denjenigen, denen Sie „dienen“ sollen, kämpfen. Das ist auch gut so, denn Sie sollen ja frei von Zwängen entscheiden können. Das ist so gewollt und richtig!

Aber, sind Rechtsanwälte auch so frei von jedem Zwang? Was hat die Ernennung eines Richters mit den Rechtsanwälten zu tun? Ich bin als Jurist schon so alt, dass ich noch werbefreie Zeiten von Rechtsanwälten erlebt habe. Werbeverbot hieß das Zauberwort! Obwohl ich immer ein Verfechter der sozialen Marktwirtschaft war und bin, bin ich mir nicht mehr wirklich sicher, ob sich ein Erlauben von Werbung auf der einen Seite und ein Reglementieren der Honorare auf der anderen Seite miteinander vertragen. Ich glaube inzwischen an ein ungutes Zusammenspiel dieser beiden Faktoren.

Was ist ein angemessenes Honorar?
Lesen Sie bitte weiter unten im Artikel, wie lang die Ausbildung eines Rechtsanwalts oder eines Richters dauert. Sind dann 50,- Euro pro Stunde, von denen noch Kanzleiräume, eine Sekretärin, Steuern, Papier, Strom etc. bezahlt werden müssen, in Ordnung? Ihr Rechtsanwalt rechnet vielleicht nach den gesetzlichen Gebühren ab, Gegenstandswert 400 Euro. Ich beziehe mich hier auf das unten beispielhaft erwähnte Darlehen unter Freunden. Sind dann 90,96 Euro inkl. Umsatzsteuer für die außergerichtliche Tätigkeit und 131,67 Euro inkl. Umsatzsteuer für die Klage angemessen, wenn Sie vor der ersten Besprechung ein zweiseitiges Begleitschreiben schicken und die erste Besprechung eine Stunde dauert? Danach natürlich mindestens ein Schreiben an die undankbare Ex-Freundin seitens Ihres Anwalts und eine weitere Besprechung nach deren Antwort mit Ihnen. Dann Schriftsätze, Klage einreichen und der Gerichtstermin. Dies alles nimmt weitere 4 Stunden in Anspruch. Netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, ergeben die oben erwähnten Teilhonorare ca. 187,- Euro für sagen wir 5 bis 6 Stunden Arbeit. Wundern Sie sich also bitte nicht, wenn der „Top-Experte“ für Darlehensrecht sagt, dass er keine Kapazitäten mehr hat, um Ihren Fall zu bearbeiten. Denn meiner Meinung nach hat ein derartiges Honorar nicht einmal mehr ansatzweise mit einem „fairen“ Honorar zu tun. Und das geht ja nicht nur zulasten der Rechtsanwälte. Nein, auch Sie als potenzielle Mandaten haben das Nachsehen, wenn Sie trotz intensiver Suche keinen Rechtsanwalt für Ihren Fall finden.

Hinzu kommen von Zeit zu Zeit Mandanten, die sich und Ihren Fall einfach maßlos wichtig nehmen. Das hängt vielleicht auch stark mit dem aufgehobenen Werbeverbot zusammen. Viele Menschen meinen, sie hätten „ein Recht“ auf kostenlose erste Beratung, ein Recht auf möglichst niedrige Honorare, ein Recht auf Hilfe schlechthin und auf der anderen Seite natürlich darauf, dass Ihnen der „Topjurist“ oder die „Topjuristin“ möglichst uneingeschränkt und ohne jegliche Wartezeit zur Verfügung steht. Warum, denn schließlich hat man einen einzigartigen und vor allem enorm wichtigen Fall. Dieses Vorurteil wird noch von Anwälten mit Werbung befördert. Also Asche hier auch auf das Haupt der um Mandate kämpfenden Berufskollegen. In 90 Prozent aller Fälle sind die Mandate aber einfach zu lösende, juristische Alltagskost und keine enorm komplizierten Fälle. Schilder Sie also einfach, möglichst kurz und knapp Ihren Fall und bitten um Hilfe. So einfach kann das sein. Denn nicht jeder Anwalt stürzt sich bei jedem Fall nur auf Ihr Geld! Nein, so ist das auch nicht. Manchmal entwickelt man Sympathie für das Anliegen des Mandanten und ist gern bereit, für ein viel zu niedriges Honorar ausnahmsweise zu arbeiten. Die Betonung liegt aber auf ausnahmsweise und nicht ständig!

Durch die Pressemitteilung wurde es mir bewusst. Noch ist es so, dass Richter und Richterinnen von den Examensnoten her die „Top-Juristen“ in Deutschland sind. Schauen Sie sich einmal die in der Presseerklärung genannte Ausbildungszeit des Richters an. Im Oktober 2011 Studienbeginn und im November 2019 dann endlich der Eintritt in den Staatsdienst als Richter. Das sind satte 8 Jahre Ausbildung! Und das ist realistisch und war kaum mit Herumtrödeln beim Studium verbunden.
Hätte sich Herr Storck wie viele andere Juristen und Juristinnen dafür entschieden, die Anwaltslaufbahn einzuschlagen, wäre das ebenfalls im Jahr 2019 gewesen. Bis dahin ist die Ausbildung und das Studium nämlich völlig identisch, egal ob Rechtsanwalt oder Richter! Also, man ist schnell und hat dennoch gut 8 Jahre Ausbildung ohne nennenswertes Einkommen hinter sich!

Und dann kommen Mandanten und lassen sich 1 Stunde beraten und erwarten, dass das nicht mehr als 50 Euro kostet oder sogar als erstes, unverbindliches „Kennenlerngespräch“ kostenfrei war. Sie ahnen, wo der Zug hinfährt? Das ist weniger, als der Klempner nehmen würde, wenn er die Armatur an der Spüle repariert. Ich bin immer wieder völlig erstaunt, was Menschen als potenzielle Mandanten für Ansprüche einerseits haben (Stichwort: Ich will den Top-Juristen, den absoluten Fachmann auf seinem Rechtsgebiet) und andererseits erwartet man, dass dieser Top-Jurist am besten kostenlos für mich arbeitet. Gehen Sie auch mit einer derartigen Erwartung zum Schönheitschirurgen? Sicher nicht, oder? Nicht einmal im Taxi kommen Sie für 50 Euro quer durch Hamburg oder München. Und Ihr Top-Rechtsanwalt soll für diesen Betrag in Hochform arbeiten?

Sie als Mandanten können nichts dafür, wenn Vater Staat beim Bemessen der anwaltlichen Honorare immer noch von der inzwischen altertümlichen Vorstellung ausgeht, dass Mandant X einmal mit einem finanziell lukrativen Mandat, dann wieder mit einem etwas schlechteren Mandat Y zum gleichen Rechtsanwalt kommt. Nein, das macht er nicht mehr. Denn Sie gehen heute natürlich für die Sache X zum Anwalt A und für die Sache Y zum Anwalt B, weil A und B sich für völlig verschiedene Rechtsgebiete als Experten positionieren. Das ist auch auf den ersten Blick okay. Aber, es führt auch dazu, dass man mit bestimmten Rechtsgebieten Geld verdient und mit anderen deutlich schlechter. Hinzu kommt, dass Sie als Mandant überhaupt nicht einschätzen können, ob Sie für Ihre Sache X wirklich „den Experten“ benötigen und nicht eine gute Rechtsanwältin, die als Allrounderin unterwegs ist, völlig ausreichend ist. Es ist nämlich auch eine Unsitte und Selbstüberschätzung von Mandaten, Ihren Fall für den „Ausnahmefall“ zu halten, der einfach den „Super-Experten“ benötigt. Dass dieser Fall in den meisten Fällen banaler Durchschnitt ist, kommt gedanklich nicht infrage.

Deshalb liebe Mandanten und Leser! Wenn Sie in Ihrer Scheidungssache mit Ihrer Rechtsanwältin hochzufrieden waren und nun eine Freundin das Darlehen nicht zurückzahlt, rufen Sie doch die Ihnen bekannte Rechtsanwältin an. Zeigen Sie einfach einmal etwas Treue. Wenn diese Rechtsanwältin Ihnen sagt, dass Sie auch diesen Fall übernehmen kann, glauben Sie Ihr doch einfach, dass Sie auch das beherrscht. Denn Ihr Darlehensfall ist keine große juristische Hürde! Vielmehr ist hier oftmals nur Engagement des beauftragten Rechtsanwalts gefragt und nicht ein „Doktortitel“ in Darlehensrecht. Wenn Sie die Armatur an der Spüle reparieren lassen wollen, suchen Sie doch auch nicht nach einem Betrieb mit Zertifizierung für den Einbau von Wärmepumpen, oder? Wenn Sie sich in den Finger geschnitten haben, verlangen Sie auch nicht den führenden Herzchirurgen Europas, oder? Und wenn doch, dann bezahlen Sie ihn auch bitte so fürstlich, wie es sich gehört! Oder rechnen dann zumindest nicht damit, dass er Ihre Entstellung (ja, ich meine den Schnitt im Finger!) pro bono chirurgisch rückgängig macht.

Und vor allem seien Sie fair. Unser Gebührenrecht in Deutschland, an das sich alle Rechtsanwälte halten müssen, sieht für geringe Gegenstands- oder Streitwerte leider oftmals sehr niedrige Gebühren vor. Ja, aus Sicht eines selbständigen Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ist ein Honorar von 300 oder 400 Euro sehr niedrig, wenn damit ein Zeitaufwand von zwei, vier oder noch mehr Stunden verbunden ist. Feilschen Sie nicht auch noch nach dem gewonnenen Prozess um die Rechnung, nur weil der Gegner die Kosten noch nicht erstattet hat. Es war ja schließlich Ihre Entscheidung, der ehemaligen Freundin ein Darlehen zu gewähren und nicht Ihr Rechtsanwalt hat Sie dazu animiert, oder?

Ich hoffe, Sie nehmen mir meine Offenheit nicht übel, sondern stellen sich im Fall der Fälle vielmehr die Frage, wie man ein gerechtes, faires Honorar mit seinem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin verhandelt. Dazu sind nämlich meiner Erfahrung nach viele nette, kompetente und engagierte Kollegen und Kolleginnen bereit.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ihr


Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Christian Dubovan auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank dafür!

Lawblog.de stellt den „Anklägern“ von Lindemann ein Armutszeugnis zum Verständnis vom Rechtsstaat aus

Ich möchte an dieser Stelle den Kollegen vom Lawblog.de nur einfach herzlich zustimmen. Was manche Journalisten für ein Verständnis von unserer Justiz haben, spottet jeder Beschreibung.

Deshalb, warum Gutes wiederholen und umschreiben, wenn es bereits sehr gut ist?

Hier also der Link zum Artikel auf Lawblog.de. Ich empfehle ausdrücklich den Artikel vollständig zu lesen, wenn Sie zu denjenigen gehören wollen, die nicht einfach blindlings dem Getöse der Presse folgen wollen, sondern insbesondere in Strafverfahren den Grundsatz „in dubio pro reo“ favorisieren.

Das Armutszeugnis ist euer Verständnis vom Rechtsstaat“ von Lawblog.de.

Und nun zum Schluss doch kurz meine Meinung: Und wenn jemand wegen Zweifeln an seiner Schuld tatsächlich freigesprochen wurde, gehört es sich seitens der Presse nicht, immer wieder nachzutreten und den Eindruck zu erwecken, da könnte ja doch ein Straftäter ungestraft herumlaufen! Genauso kann man nämlich mutmaßen, dass im Falle der Verurteilung ein Unschuldiger im Gefängnis sitzt. Mal darüber nachgedacht? Einfach akzeptieren, dass „der Drops gelutscht ist“ und nicht weiter nachsetzen. Da ist dann nämlich niemand mehr an der Wahrheit, der Information der Öffentlichkeit oder sonstigen moralisch hochtrabenden Zielen interessiert, sondern nur noch an Klicks und dem Geldverdienen!

Bleiben Sie mir gewogen!

Ihr

Ralf Beckmann

Der oben zu sehende Screenshot wurde am 31.08.2023 von der Seite Lawblog.de und deren Artikel „Das Armutszeugnis ist euer Verständnis vom Rechtsstaat“ erstellt.

Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sucht Strom- und Gaskunden zur Prüfung einer Sammelklage gegen die Fa. „primaholding“

In Ihrer Presseinformation vom 22.08.2023 teilt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mit, dass er derzeit eine Sammelklage gegen das Unternehmen „primaholding“ prüft. Das Unternehmen ist in den Fokus des vzbv geraten, weil dieser vermutet, dass deren Energieanbieter „nowenergy“, „primastrom“ und „voxenergy“ unzureichend über das den Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht bei Strom- und Gaslieferverträgen informieren würden. Deshalb seien möglicherweise die Strom- und Gaslieferverträge dieser Lieferanten ungültig. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Verträge von den Kunden vorzeitig beendet und die Abschläge vollständig zurückverlangt werden könnten. Dies ist zwar nur die vorläufige Rechtsansicht der vzbv. Allerdings hat der  Verband schon so manches verbraucherfreundliche Urteil erstritten und erhebt Vorwürfe nach den bisherigen Erfahrungen, nicht nur, um auf sich aufmerksam zu machen. Die Sache dürfte also eine gewisse juristische Substanz haben.

Deshalb prüft der vzbv auch die vorerwähnte Sammelklage und bittet betroffene Verbraucher der o.g. Lieferanten, sich bei der vzbv zu melden. Dies muss bis zum 15.09.2023 geschehen. Anmelden kann man sich dann unter

https://www.sammelklagen.de/primaholding

Die gesamte Pressinformation ist unter PresseInfo (hier klicken) der vzbv zu lesen.


Mein Tipp: investieren Sie die Zeit und melden sich beim vzbv in dem Falle, dass Sie betroffener Kunde sind. Es lohnt sich. Im ungünstigsten Fall investieren Sie 5 bis 10 Minuten Zeit vergeblich. Im günstigen Fall, nämlich dem positiven Verfahrensausgang, haben Sie die Chance auf Rückerstattung Ihrer Abschlagszahlungen.


Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉


Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto ist ein Screenshot aus der Mitteilung des vzbv zur oben erwähnten Sammelklage vom 22.08.2023

Werkstattrisiko und wer trägt es – Der Bundesgerichtshof wird Ende dieses Jahres eine Klärung herbeiführen – Was Sie als Geschädigter eines Kfz-Unfalles jetzt schon wissen sollten

Vorbemerkungen
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) teilt in seiner Presseerklärung Nr. 136/2023 vom 04.08.2023 mit, dass der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Senat am 28.11.2023 in zahlreichen Fällen verhandeln wird, in denen das sog. Werkstattrisiko eine zentrale Rolle spielt.


Was ist ein Werkstattrisiko?

Am besten erläutert man dieses Risiko mit einem konkreten Beispiel:

Sie haben mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Wie sich zum Glück herausstellt, gibt es nur Blechschäden und der Unfallgegner trägt die Alleinschuld an dem Unfall. Gehen Sie nun zu einer in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwältin oder einem erfahrenen Rechtsanwalt wird dieser bei einer Schadenhöhe von voraussichtlich mehr als € 2.000 (reiner Schaden an Ihrem Fahrzeug) empfehlen, dass Sie sich einen Gutachter für Unfallschäden nehmen, um Details der genauen Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung nachweisen zu können. Denn auch diese Kosten, also für die Erstellung des Gutachtens, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen.

Aber genau da liegt das Problem, nämlich beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aus Eigennutz, aber auch zum Wohle aller Versicherten möglichst wenig zahlen will. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Gutachter zu einer Gesamthöhe der Schadenbeseitigungskosten von € 5.550 kommt. Ihre Werkstatt verlangt nach Beseitigung aller Schäden € 6.100 Euro von Ihnen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise die Werkstatt weicht ohne Notwendigkeit vom Reparaturplan ab, um Mehrkosten zu verursachen. Können Sie etwas dafür? Schließlich steht nicht am Eingang der Werkstatt: „Wir sind die Abzocker, wir garantieren Ihnen überhöhte Preise!“ Sie haben schlicht darauf vertraut, dass die X oder Y-Vertragswerkstatt seriös ist und weiß, was sie tut. Wenn das passiert, liegt ein sog. Werkstattrisiko vor. Aber auch höhere Kosten dadurch, dass Ihre Werkstatt beispielsweise Lackierarbeiten durch eine sog. Subunternehmer (also nicht in der eigenen Werkstatt) vornehmen lässt, gehören dazu, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt eine eigene Lackiererei hat. Es kann auch vorkommen, dass „höhere Kosten“ in der Werkstatt dadurch entstehen, dass man sie nicht überlang auf Ihr Fahrzeug warten lassen will. Wie im Falle des vom BGH zu verhandelnden, höheren Schadens von sage und schreibe 80,- Euro, der dadurch entstanden ist, dass die Werkstatt das Fahrzeug in eine andere Lackiererei überführt hatte, damit das Fahrzeug dort lackiert wird und dann wieder in die Ursprungswerkstatt zurückgefahren wurde. Diese 80,- Euro sollen in einem vom BGH verhandelten Fälle als reine Überführungskosten entstanden sein. Auch derartige Dinge unterfallen dem sog. Werkstattrisiko.

Der BGH will in dem erwähnten Fall der Überführungskosten in eine fremde Lackiererei nun am 28.11.2023 verhandeln und dann hoffentlich alsbald ein Grundsatzurteil fällen.

Was kann man aus dem sog. Werkstattrisiko lernen?
Zunächst muss man sich darüber klar werden, dass es immer jemanden bei einem Kfz-Unfall gibt, dem es zunächst nur um das eigene Portemonnaie geht. Sie hatten einen Verkehrsunfall und beraten mit Ihrer Werkstatt, was zu tun ist? Vorsicht! Wenn Sie der Werkstatt allein die Abwicklung des Unfalles in die Hand geben, schaffen Sie damit zugleich eine Vielzahl von Risiken, die Sie ohne anwaltliche Beratung gar nicht überblicken können.

Warum? Die Werkstatt darf Sie gar nicht rechtlich beraten, was sie dann in den meisten Fällen auch gar nicht tun wird. Aber ohne juristische Argumente ist eine 100%-Haftung auf der Gegenseite eben nicht der Normalfall, selbst wenn Sie Vorfahrt an einer Kreuzung hatten! Die Werkstatt wird das in der Folgezeit nicht weiter stören, wenn der Haftpflichtversicherer der Gegenseite sagt, wir zahlen nur 75 Prozent des Schadens. Denn meistens, wenn Sie der Werkstatt „alles überlassen“, lässt sich diese Ihre Ersatzansprüche (also Schadenersatzansprüche, die Sie gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung haben) abtreten. Das ist durchaus üblich, aber eben auch „gefährlich.“ Stellen wir uns vor, die Werkstatt schickt der Versicherung eine Rechnung über 6.100 statt wie vom Gutachter kalkuliert über 5.550 Euro. Der Versicherer beachtet die Abtretung und zahlt der Werkstatt auch 6.100 Euro. Aber nicht, weil man mit der Höhe der Rechnung einverstanden ist. Einige Tage später bekommen Sie nämlich die Nachricht, dass der Gesamtschaden laut Kalkulation der Versicherung 6.500 Euro beträgt. Rechnerisch wäre das auch richtig, wenn die Werkstatt nur 5.550,- Euro verlangt hätte. Dadurch, dass nun die Werkstatt 550,- Euro „zu viel“ aus Sicht der Versicherung erhalten hat, fehlen diese 550,- Euro an anderer Stelle, beispielsweise um den Gutachter oder Kosten für einen Leihwagen vollständig bezahlen zu können. Wobei auch solche Beteiligte sich meist die Ansprüche abtreten lassen. Dann geht es für den Versicherer und nach dem Gesetz einfach darum, welche Abtretung zuerst beim Versicherer vorlag. Derjenige, der die Abtretung zuerst vorgelegt hat, ist zuerst und vollständig dran, auch wenn der Versicherer der Meinung ist, man würde denjenigen, der gerade Geld bekommt, zu viel bezahlen.

Denn das ist der zweite Irrglaube und die Gefahr! Der gegnerische Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sie vor weiteren Risiken zu bewahren. Er darf also Ihrer Werkstatt alles bezahlen und dann dennoch einwenden, dass die Werkstatt überzahlt wurde. Das liegt einfach an der von Ihnen erteilen Abtretung, die der Versicherer beachten muss!

Zweites Beispiel: Sie überlassen alles der Werkstatt und natürlich hat diese einen Sachverständigen an der Hand. Wenn das so ist und Werkstatt und Sachverständiger sich gegenseitig helfen und Kunden vermitteln, wundern Sie sich nicht, wenn Ihre Werkstatt haarklein Ihr Gutachten kennt! Wollen Sie dann Ihrer Werkstatt vorwerfen, dass sie mindestens das in Rechnung stellt, was der Sachverständige ermittelt hat? Also, zeigen Sie der Werkstatt nie das Gutachten mit ausgewiesenen Preisen. Lassen Sie sich vom Sachverständigen eine zweite Version nur mit berechneten Arbeitszeiten, aber nicht Preiskalkulation geben oder schwärzen Sie die Preise selbst. Und nehmen Sie nicht den Sachverständigen, den Ihre Werkstatt „wärmstens“ empfiehlt.

Deshalb sollten Sie genau überlegen, wem sie die Abwicklung ihres Unfalls anvertrauen und wem Sie über alles Aspekte vollständig informieren wollen. Damit die Werkstatt Ihres Vertrauens gut und richtig repariert, muss Sie nur die technische Seite und Feststellungen des Sachverständigen zu einzelnen Beschädigungen kennen und weiterhin wissen, was der Sachverständige für Reparaturmethoden für angemessen ansieht. Preise dafür muss sie nicht kennen!

Auch die nette „Autovermietung“ interessiert sich am Ende wenig dafür, wenn Sie 500,- Euro zu wenig von der gegnerischen Versicherung erhalten, weil die Autovermietung für Unfälle „Spezialtarife“ anbietet, deren Höhe über den durchschnittlichen Normaltarifen liegt! Ja, das gibt es!

Sie sehen bereits, die Unfallabwicklung, so banal sie oftmals auch für nicht auf diesem Gebiet tätige Juristen klingen mag, ist ein spannendes Feld und für den Laien leider ein Feld voller Tretminen, die bei jeder Berührung Geld kosten können. Deshalb lesen Sie mein Fazit!

Fazit
Seien Sie bei einem Unfall vorsichtig. Atmen Sie durch und vertrauen auf die alte Binsenweisheit: eine Nacht darüber schlafen bringt meistens einen enormen Gewinn an Klarheit!
Vertrauen Sie unabhängigen Personen. Lassen Sie sich bitte bei einem Unfall, der vermutlich einen Schaden von mehr als 2.000 Euro verursacht hat, anwaltlich beraten. Denn in den meisten Fällen, die über einen Bagatellunfall hinausgehen, dürfen Sie aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (in Bezug auf die gegnerische Haftpflichtversicherung) einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.
Natürlich gibt es auch Kollegen oder Kolleginnen, die schaffen es nicht, Ihren Unfall binnen drei Wochen vollständig abzuwickeln. Manchmal ist es einfach nicht möglich. Aber, besser zwei oder drei Wochen länger für die Abwicklung gebraucht und dafür den vollen Betrag erstritten, als schnell 30% zu wenig erhalten, oder? Rechnen Sie einmal nach, was Sie für eine Verzinsung erhalten, wenn die letzte Zahlung sechs Wochen (!) später eingeht, dafür bekommen Sie aber 500,- Euro mehr! So eine Verzinsung bekommen Sie nirgendwo sonst!
Abgesehen davon, wickelt Ihre Werkstatt einen etwas komplizierteren Fall auch nicht in 3 Wochen ab. In der Zeit ist vielleicht das Auto repariert. Dann aber geht die Feilscherei mit der gegnerischen Versicherung oftmals richtig los und dann stehen Sie ohne Anwalt „allein da.“ Und wissen Sie, was daran am ärgerlichsten ist? Ich will ehrlich sein; kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin packt dann noch gern Ihren bereits halb in den Sand gesetzten Fall gern an. Dann kommen Sie auch noch mit einem Restschaden von 500,- Euro und dafür ist das Anwaltshonorar einfach „unterirdisch“. Im Gegenzug ist dafür aber die Arbeit meist umfangreicher, als wenn man gleich am Anfang richtig in den Fall eingestiegen wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn es dann schwer wird einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Ihren Fall zu finden!
Entscheiden Sie sich also gleich am Anfang. Ziehen Sie den Fall komplett allein oder mit Ihrer Werkstatt durch oder nehmen Sie sich gleich zu Beginn eine kompetente Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt.

Zurück zum BGH. Ich bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof das „Werkstattrisiko“ beurteilt und wem er es aufbürdet. Ich wage aber eine Prognose: sofern man nicht fast vorsätzlich der Werkstatt freie Hand lässt und diese zu erheblich höheren Abrechnungen gerade zu einlädt, wird das Risiko beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung liegen. Wie sollte es auch anders sein? Der Schädiger hat den Unfall verursacht und ist zur vollen Schadenkompensation verpflichtet. Ich berichte jedenfalls Anfang kommenden Jahres wieder und erläutere, wie der BGH sich letztendlich entschieden hat.


Bis dahin bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Nachweise: Das Beispielfoto wurde von Zac Ong auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Vielen Dank an Zac Ong.

Urne mit falscher Asche? Das Landgericht Oldenburg bestätigt teilweise die Verurteilung eines Bestatters in der Berufung – Und was geschieht mit dem Opfer und den Geschädigten?

In zahlreichen Presseartikeln wird über ein makabres Urteil des Landgerichts Oldenburg berichtet (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2023, Az. 13 Ns 370 Js 67132/19). Dort ging es darum, dass ein angestellter Bestatter teilweise falsche Asche in Urnen gefüllt haben sollte. Das Landgericht Oldenburg beschäftigte sich aus strafrechtlicher Sicht mit dem Fall und verurteilte den angeklagten Bestatter letztlich wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe.

Aber wie so oft fragen sich viele Menschen, was ist mit den Opfern? Es gehört schon eine Portion Unverfrorenheit dazu, Angehörige zu beschwindeln und ihnen eine Urne mit Sand oder Erde oder falscher Asche in die „Hand zu drücken“ und sie diese begraben zu lassen. Unabhängig davon, warum dies nicht auch Betrug an den die Beerdigung zahlenden Angehörigen sein könnte, fragen sich aber auch viele Menschen: „Das soll es gewesen sein. Damit kommt er ansonsten davon?“ Dies beschäftigt mich bei diesem Fall viel mehr. Also, zu den Möglichkeiten der Opfer!

Zivilrechtliche Möglichkeiten

Adhäsionsverfahren

Wen man Opfer eines im weitesten Sinne betrügerischen Bestatters geworden ist und dieser aus strafrechtlichen Gesichtspunkten von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird, kann man auch zivilrechtliche Ansprüche im sog. Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten durchsetzen. Dieser Anspruch ist in § 403 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dieses gibt dem Opfer, das Gesetz sagt hier Verletzter, die Möglichkeit, einen vermögensrechtlichen (eigentlich vor dem Zivilgericht zu verhandelnden ) Anspruch zugleich im Strafprozess geltend zu machen. Die Justiz soll durch diese Möglichkeit entlastet werden. Viel wichtiger finde ich allerdings, dass auch das Opfer dadurch entlastet werden kann. Es muss nicht zweimal den Fall „ertragen“ und Einwände und Ausflüchte des Täters hören. Das finde ich durchaus wichtig.
Zudem können die Angehörigen als Erben des Opfers zugleich auch Genugtuung durch eine zivilrechtliche Verurteilung des Täters zu Schadenersatz und Rückerstattung von Beerdigungskosten erlangen, ohne erneut das Zivilgericht bemühen zu müssen.

Die Möglichkeit seine Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend zu machen, besteht aber nicht nur in einem krassen Fall wie dem hier erwähnten. Grundsätzlich kann dieses Verfahren gewählt werden, wenn das Opfer oder dessen Erben einen vermögensrechtlichen (zivilrechtlichen) Anspruch gegen den Täter haben, der im Zusammenhang mit der Tat steht. Der große Vorteil ist jedoch, dass man mit einer normalen, zivilrechtlichen Klage ab 5.001 Euro den Weg vor das Landgericht (mit Anwaltszwang) wählen muss. Im Adhäsionsverfahren können die Ansprüche theoretisch sich auf 1 Million Euro belaufen und können dennoch vor dem Amtsgericht (als Strafgericht) mitverhandelt werden. Ob es bei erheblichen Ansprüchen der Höhe nach sinnvoll ist, sich als Laie und noch dazu Opfer eine derartige Verhandlung zu begeben, lasse ich an dieser Stelle ausnahmsweise unkommentiert. Erwähnt werden muss noch, dass das Adhäsionsverfahren nur möglich ist, sofern der Anspruch nicht anderweitig gerichtlich anhängig ist. D.h., sollten Sie als Opfer den Täter bereits vor einem Zivilgericht in Anspruch nehmen und dann erfahren Sie von der Anklage gegen den Täter, ist das Adhäsionsverfahren nicht mehr möglich. Besser, nicht mehr sinnvoll. Denn die Klage vor dem Zivilgericht zurückzunehmen, um dann das Adhäsionsverfahren durchzuführen, hätte nachteilige Kostenfolgen für die Kläger.

Klage vor dem Zivilgericht
Die andere Möglichkeit ist natürlich, dass Angehörige und Vertragspartner des Beerdigungsunternehmers diesen vor dem Zivilgericht verklagen können. Hier kommen zumindest (teilweise) Rückerstattung von Kosten der Beerdigung und Schadenersatzansprüche in Betracht. Im konkreten Fall wäre hier m.E. der Vorteil, dass man sowohl das Beerdigungsunternehmen, als auch den Täter (also den angestellten Bestatter) zugleich in Anspruch nehmen kann.

Welche Möglichkeiten man wahrnimmt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier sollten Sie sich juristisch beraten lassen.

Vertragen Sie sich und alles Gute!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Edward Howell auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Durst im Fitnessstudio? – Darf mir der Fitnessstudio-Betreiber das Mitbringen eigener Getränke verbieten?

Viele Menschen gehen ein oder mehrmals pro Woche in ein Fitnessstudio. Zumeist sind sie dann mit einem Vertrag an das Fitnessstudio für eine Mindestdauer gebunden. Der Vertrag, der einem potenziellen Kunden vom Fitnessstudio vorgelegt wird, ist oft lang und auf der Rückseite befinden sich diverse Vertrags-Klauseln, die man auch als AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet.

Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen und Trinken eigener Getränke verbieten? Gerade im Sommer ist der Flüssigkeitsbedarf hoch und beim Sport ohnehin. Ist es also in Ordnung, wenn das Fitnessstudio das Mitbringen eigener Getränke verbietet? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert; s. auch Anmerkung am Ende des Artikels.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Das ist das Problem, mit der Rechtsfindung. Zwei Juristen, drei Meinungen, zumindest manchmal. Das zuvor mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasste Landgericht, ließ diese Klausel durchgehen. Wobei ich persönlich meine Zweifel an der Begründung habe, wonach die Klausel nicht zu beanstanden sei, wenn Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten würden. Daran gefällt mir nicht, dass Gerichte sich stets nur mit den Tatsachen zu befassen haben, die die Parteien in den Prozess eingeführt haben. War eindeutig geklärt, dass es eine ausreichende Anzahl verschiedener Getränke und dies zu angemessenen Preisen gab? Ich glaube kaum. Abgesehen davon ist eine derartige, durch das Gericht vorgegebene doppelte Einschränkung die Aufforderung zum nächsten Rechtsstreit. Was ist eine ausreichende Anzahl? Das ist ebenso unbestimmt (außer man meint mehr als eine Sorte Getränke), wie „angemessene“ Preise. Hat jemals ein Gastronom einen „unangemessenen Preis“ für das Bier, den Sekt, die Cola oder ein Mineralwasser verlangt? Also, wenn ich als Gericht bei derartigen Einschränkungen nicht klipp und klar Ross und Reiter benenne, ist das irreführend.  Sollen etwa Tausende von Kunden eines Fitnessstudios erneut gegen den Betreiber klagen, weil dieser nach Meinung des Kunden die Bedingung verletzt, wenn er nur acht verschiedene Getränke anbietet? Sollen Kunden klagen, weil der Betreiber für 0,2 Liter Mineralwasser 3,- Euro verlangt, während der nächste Betreiber nur 2,50 Euro will? Nein, entweder eine Klausel ist unangemessen oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht nach seiner persönlichen Lebenserfahrung anführt.

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Denn an sich ist gegen die Unterbindung mitgebrachter Getränke nichts zu sagen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht völlig richtig, dass die Kunden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke genötigt werden können. Es kommt also auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Anders wäre die Klausel sicher zu beurteilen, wenn der Betreiber des Fitnessstudios sich im Gegenzug in den AGB verpflichten würde, dass er die Getränke zu seinem Einkaufspreis zuzüglich 10% verkauft. Dann weiß man, dass er 80 Cent für eine ½-Liter-PET-Flasche bezahlt hat und diese nicht für 1,30 Euro verkaufen darf. So aber ist allein die bloße Möglichkeit der Übervorteilung von Kunden ausreichend, um die Klausel zu streichen.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nicht übers Ohr hauen. Deren Hauptgeschäft ist nicht der Getränkeverkauf. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel sie sich berufen. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  

Vertragen Sie sich und alles Gute!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Anm. Leider ist das o.g. Urteil des OLG nicht unter den Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte Brandenburgs können Sie hier abrufen.

Bundesverfassungsgericht stoppt das „Heizungsgesetz“

Das Bundesverfassungsgericht teilt in einer Pressemitteilung vom 05.07.2023 mit – Zitat:

Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

Weiter heißt es in dem Beschluss vom 5. Juli 2023 – Az.: 2 BvE 4/23 – Zitat:

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.“

Meinung

Das Rechtswesen funktioniert nicht immer. Aber zum Glück oftmals bei wichtigen, die gesamte Bevölkerung angehenden Fragen. Andererseits hätte ich mir diesen Mut auch von Abgeordneten, die nun laut klatschen, bei der einen oder anderen „Corona-Maßnahme“ gewünscht.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Ist die Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters DAZN unzulässig? – Dazu die VZBZ-Presseerklärung vom 30.06.2023

Vorbemerkungen
Viele Verbraucher haben Verträge mit großen Anbietern. Ein Handy-Vertrag, Strom- oder Gaslieferung oder eben auch einen der Streamingdienste. Gut, weil man bestimmte Leistungen standardisiert einkaufen kann. Aber über Vertragsbedingungen mit dem Anbieter verhandeln? Ändern sie bitte Nr. 71 ihrer AGB? Das ist aussichtslos. Deshalb ist es durchaus wichtig und lobenswert, wenn Vereine oder andere Organisationen für uns alle in die Bresche springen. Heute berichte ich deshalb über ein gegen einen Streaminganbieter erstrittenes Urteil und die Auswirkungen für uns als Verbraucher.

Pressemitteilung des VZBZ vom 30.06.2023 und die Auswirkungen für Sie als Verbraucher
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen aus Berlin teilt in einer Pressemitteilung vom 30.06.2023 mit, dass er einen gerichtlichen Erfolg gegen den Streaminganbieter DAZN erzielt habe. Wer Interesse an den weiteren Informationen hat, kann gern im hinterlegten Link zur Pressemitteilung nachlesen.

Sehr interessant finde ich für Verbraucher aber den Teil, der sich mit der Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters beschäftigt. Dazu teilt der VZBZ mit (Zitat):

„Preisanpassungsklausel unwirksam

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.“

Das Landgericht hat demnach zwei Dinge an der Preisanpassungsklausel moniert: erstens die fehlende Eingrenzung zu den dort genannten Marktbedingungen. Es fehlte also die klare Vorgabe, auf welchen Markt sich „verändernde Marktbedingungen“ beziehen sollten. Beispielsweise auf den Markt aller Streaminganbieter? Dann wäre klar, wenn X erhöht, darf auch Y erhöhen. Oder der Markt der Filmrechteverkäufer? Wenn diese Preise für die Nutzung von Filmen und Serien erhöhen, darf auch DAZN erhöhen. Ohne Bezug auf einen oder mehrere konkrete Märkte, konnte sich DAZN daher bislang irgendein beliebiges Kriterium heraussuchen. Eine derart offene Klausel lehnte das Landgericht ab.

Zweitens gefiel dem Landgericht nicht, dass die Preisanpassungsklausel nur einseitig eine Möglichkeit zur Preiserhöhung für DAZN vorsah. Ganz nach dem Honecker-Motto: „Vorwärts immer, rückwärts nimmer.“ Dabei müsste nach dem Urteil des Landgerichts eine faire Klausel auch die Pflicht zu einer Preisveränderung nach unten vorsehen. Wer einseitig mehr will, muss auch konkretisieren, dass der Kunde unter bestimmten Bedingungen weniger zahlen muss.

Genau die Auffassung des Landgerichts, nämlich, dass auch eine Möglichkeit für eine Preisreduzierung vorgesehen sein muss, ist für uns alle von enormer Bedeutung
Warum ist das so? Wir alle haben diverse Verträge mit großen Anbietern, beispielsweise einen Handy-Vertrag, einen Vertrag für die Stromlieferung, für die Gaslieferung, für Streaming usw. usf. Ich persönlich bin mit einem Nahwärmeversorger vertraglich gebunden. Und alle diese Anbieter haben eines gemeinsam. Sie behalten sich in ihren AGB, also Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preisanpassung vor. Etwas anderes ist mir jedenfalls noch nicht begegnet. Mein vorletzter Stromanbieter hat mit großem Tamtam und salbungsvollen Worten die Unverfrorenheit besessen, eine Preisanpassung um mehr als 100% ab dem 2. Jahr anzukündigen. Dies, obwohl der Vertrag fest auf zwei Jahre geschlossen war! Der Ukraine-Krieg, unerwartete internationale Preisveränderungen usw. usf.?

Deshalb sollte man bei einer angekündigten Preiserhöhung sorgsam lesen, auf welche Klausel zur Preiserhöhung sich der Anbieter stützt und dann kontrollieren, ob die Klausel nicht eine Einbahnstraße (zur Erhöhung) für den Anbieter darstellt. Jedenfalls sollte man für den Fall, dass das so wie bei DAZN der Fall ist, der Preiserhöhung widersprechen und den erhöhten Betrag ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen.

Warum nicht kündigen oder einfach nur den alten Betrag bezahlen?
Natürlich könnte man beispielsweise bei einer fest vereinbarten Laufzeit den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter bereits nach der Hälfte der Vertragslaufzeit einen höheren Preis unter Berufung auf seine Preisanpassungsklausel fordert. Aber das ist nicht immer hilfreich. Wer zu DAZN geht oder zu SKY, tut dies in aller Regel nicht, weil Sky oder sonst wer so toll ist. Vielmehr sucht man den Anbieter zumeist aus, weil genau der eine mir genehme Mischung von Serien, Sport oder Filmen bietet. Oder ich gehe zu ihm, weil genau dieser Anbieter allein die Serie X im Angebot hat. Kündigt man, ist die Serie, die man sehen wollte, eben futsch! Die meisten Anbieter haben eben für bestimmte Serien, Filme oder Dokus ein Quasi-Monopol. Mit der Kündigung schneide ich mir also in das eigene Fleisch; autsch!

Bliebe die Option, einfach nach einem Widerspruch weiterhin 13,60 Euro statt 18,20 Euro zu zahlen. Nach meiner Einschätzung wird das aber bei vielen Anbietern entweder Kündigungen gegen Sie nach sich ziehen. Oder man hetzt ihnen ein Inkassobüro auf den Hals. Auch nichts wie Ärger für 20 oder 30 Euro pro Jahr Mehrbeitrag.

Deshalb mein Tipp: Legen Sie beweiskräftig Widerspruch gegen die Erhöhung ein und kündigen in dem Schreiben oder der Mail an, dass ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Mehrbeitrag von sagen wir 3,60/Monat ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird.

Denn eines wird sicher kommen. Ich gehe davon aus, dass DAZN, die bereits Berufung eingelegt haben, die Sache zur Not bis zum Bundesgerichtshof durchfechten werden. Es kann also durchaus zwei oder drei Jahre dauern, bis klar ist, ob die Preisanpassungsklausel berechtigt als unwirksam vom Landgericht angesehen wurde.  Durch meinen Tipp sind sie halbwegs auf der sicheren Seite für den Fall, dass die Sache am Ende Bestand hat. Dann können Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern oder mit neuen Beiträgen verrechnen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispiel-Foto ist ein Screenshot vom 30.06.2023 des VZBZ und seiner Pressemitteilung zum Verfahren gegen DAZN

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