Schlagwort: Unfallabwicklung

Werkstattrisiko und wer trägt es – Der Bundesgerichtshof wird Ende dieses Jahres eine Klärung herbeiführen – Was Sie als Geschädigter eines Kfz-Unfalles jetzt schon wissen sollten

Vorbemerkungen
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) teilt in seiner Presseerklärung Nr. 136/2023 vom 04.08.2023 mit, dass der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Senat am 28.11.2023 in zahlreichen Fällen verhandeln wird, in denen das sog. Werkstattrisiko eine zentrale Rolle spielt.


Was ist ein Werkstattrisiko?

Am besten erläutert man dieses Risiko mit einem konkreten Beispiel:

Sie haben mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Wie sich zum Glück herausstellt, gibt es nur Blechschäden und der Unfallgegner trägt die Alleinschuld an dem Unfall. Gehen Sie nun zu einer in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwältin oder einem erfahrenen Rechtsanwalt wird dieser bei einer Schadenhöhe von voraussichtlich mehr als € 2.000 (reiner Schaden an Ihrem Fahrzeug) empfehlen, dass Sie sich einen Gutachter für Unfallschäden nehmen, um Details der genauen Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung nachweisen zu können. Denn auch diese Kosten, also für die Erstellung des Gutachtens, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen.

Aber genau da liegt das Problem, nämlich beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aus Eigennutz, aber auch zum Wohle aller Versicherten möglichst wenig zahlen will. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Gutachter zu einer Gesamthöhe der Schadenbeseitigungskosten von € 5.550 kommt. Ihre Werkstatt verlangt nach Beseitigung aller Schäden € 6.100 Euro von Ihnen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise die Werkstatt weicht ohne Notwendigkeit vom Reparaturplan ab, um Mehrkosten zu verursachen. Können Sie etwas dafür? Schließlich steht nicht am Eingang der Werkstatt: „Wir sind die Abzocker, wir garantieren Ihnen überhöhte Preise!“ Sie haben schlicht darauf vertraut, dass die X oder Y-Vertragswerkstatt seriös ist und weiß, was sie tut. Wenn das passiert, liegt ein sog. Werkstattrisiko vor. Aber auch höhere Kosten dadurch, dass Ihre Werkstatt beispielsweise Lackierarbeiten durch eine sog. Subunternehmer (also nicht in der eigenen Werkstatt) vornehmen lässt, gehören dazu, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt eine eigene Lackiererei hat. Es kann auch vorkommen, dass „höhere Kosten“ in der Werkstatt dadurch entstehen, dass man sie nicht überlang auf Ihr Fahrzeug warten lassen will. Wie im Falle des vom BGH zu verhandelnden, höheren Schadens von sage und schreibe 80,- Euro, der dadurch entstanden ist, dass die Werkstatt das Fahrzeug in eine andere Lackiererei überführt hatte, damit das Fahrzeug dort lackiert wird und dann wieder in die Ursprungswerkstatt zurückgefahren wurde. Diese 80,- Euro sollen in einem vom BGH verhandelten Fälle als reine Überführungskosten entstanden sein. Auch derartige Dinge unterfallen dem sog. Werkstattrisiko.

Der BGH will in dem erwähnten Fall der Überführungskosten in eine fremde Lackiererei nun am 28.11.2023 verhandeln und dann hoffentlich alsbald ein Grundsatzurteil fällen.

Was kann man aus dem sog. Werkstattrisiko lernen?
Zunächst muss man sich darüber klar werden, dass es immer jemanden bei einem Kfz-Unfall gibt, dem es zunächst nur um das eigene Portemonnaie geht. Sie hatten einen Verkehrsunfall und beraten mit Ihrer Werkstatt, was zu tun ist? Vorsicht! Wenn Sie der Werkstatt allein die Abwicklung des Unfalles in die Hand geben, schaffen Sie damit zugleich eine Vielzahl von Risiken, die Sie ohne anwaltliche Beratung gar nicht überblicken können.

Warum? Die Werkstatt darf Sie gar nicht rechtlich beraten, was sie dann in den meisten Fällen auch gar nicht tun wird. Aber ohne juristische Argumente ist eine 100%-Haftung auf der Gegenseite eben nicht der Normalfall, selbst wenn Sie Vorfahrt an einer Kreuzung hatten! Die Werkstatt wird das in der Folgezeit nicht weiter stören, wenn der Haftpflichtversicherer der Gegenseite sagt, wir zahlen nur 75 Prozent des Schadens. Denn meistens, wenn Sie der Werkstatt „alles überlassen“, lässt sich diese Ihre Ersatzansprüche (also Schadenersatzansprüche, die Sie gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung haben) abtreten. Das ist durchaus üblich, aber eben auch „gefährlich.“ Stellen wir uns vor, die Werkstatt schickt der Versicherung eine Rechnung über 6.100 statt wie vom Gutachter kalkuliert über 5.550 Euro. Der Versicherer beachtet die Abtretung und zahlt der Werkstatt auch 6.100 Euro. Aber nicht, weil man mit der Höhe der Rechnung einverstanden ist. Einige Tage später bekommen Sie nämlich die Nachricht, dass der Gesamtschaden laut Kalkulation der Versicherung 6.500 Euro beträgt. Rechnerisch wäre das auch richtig, wenn die Werkstatt nur 5.550,- Euro verlangt hätte. Dadurch, dass nun die Werkstatt 550,- Euro „zu viel“ aus Sicht der Versicherung erhalten hat, fehlen diese 550,- Euro an anderer Stelle, beispielsweise um den Gutachter oder Kosten für einen Leihwagen vollständig bezahlen zu können. Wobei auch solche Beteiligte sich meist die Ansprüche abtreten lassen. Dann geht es für den Versicherer und nach dem Gesetz einfach darum, welche Abtretung zuerst beim Versicherer vorlag. Derjenige, der die Abtretung zuerst vorgelegt hat, ist zuerst und vollständig dran, auch wenn der Versicherer der Meinung ist, man würde denjenigen, der gerade Geld bekommt, zu viel bezahlen.

Denn das ist der zweite Irrglaube und die Gefahr! Der gegnerische Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sie vor weiteren Risiken zu bewahren. Er darf also Ihrer Werkstatt alles bezahlen und dann dennoch einwenden, dass die Werkstatt überzahlt wurde. Das liegt einfach an der von Ihnen erteilen Abtretung, die der Versicherer beachten muss!

Zweites Beispiel: Sie überlassen alles der Werkstatt und natürlich hat diese einen Sachverständigen an der Hand. Wenn das so ist und Werkstatt und Sachverständiger sich gegenseitig helfen und Kunden vermitteln, wundern Sie sich nicht, wenn Ihre Werkstatt haarklein Ihr Gutachten kennt! Wollen Sie dann Ihrer Werkstatt vorwerfen, dass sie mindestens das in Rechnung stellt, was der Sachverständige ermittelt hat? Also, zeigen Sie der Werkstatt nie das Gutachten mit ausgewiesenen Preisen. Lassen Sie sich vom Sachverständigen eine zweite Version nur mit berechneten Arbeitszeiten, aber nicht Preiskalkulation geben oder schwärzen Sie die Preise selbst. Und nehmen Sie nicht den Sachverständigen, den Ihre Werkstatt „wärmstens“ empfiehlt.

Deshalb sollten Sie genau überlegen, wem sie die Abwicklung ihres Unfalls anvertrauen und wem Sie über alles Aspekte vollständig informieren wollen. Damit die Werkstatt Ihres Vertrauens gut und richtig repariert, muss Sie nur die technische Seite und Feststellungen des Sachverständigen zu einzelnen Beschädigungen kennen und weiterhin wissen, was der Sachverständige für Reparaturmethoden für angemessen ansieht. Preise dafür muss sie nicht kennen!

Auch die nette „Autovermietung“ interessiert sich am Ende wenig dafür, wenn Sie 500,- Euro zu wenig von der gegnerischen Versicherung erhalten, weil die Autovermietung für Unfälle „Spezialtarife“ anbietet, deren Höhe über den durchschnittlichen Normaltarifen liegt! Ja, das gibt es!

Sie sehen bereits, die Unfallabwicklung, so banal sie oftmals auch für nicht auf diesem Gebiet tätige Juristen klingen mag, ist ein spannendes Feld und für den Laien leider ein Feld voller Tretminen, die bei jeder Berührung Geld kosten können. Deshalb lesen Sie mein Fazit!

Fazit
Seien Sie bei einem Unfall vorsichtig. Atmen Sie durch und vertrauen auf die alte Binsenweisheit: eine Nacht darüber schlafen bringt meistens einen enormen Gewinn an Klarheit!
Vertrauen Sie unabhängigen Personen. Lassen Sie sich bitte bei einem Unfall, der vermutlich einen Schaden von mehr als 2.000 Euro verursacht hat, anwaltlich beraten. Denn in den meisten Fällen, die über einen Bagatellunfall hinausgehen, dürfen Sie aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (in Bezug auf die gegnerische Haftpflichtversicherung) einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.
Natürlich gibt es auch Kollegen oder Kolleginnen, die schaffen es nicht, Ihren Unfall binnen drei Wochen vollständig abzuwickeln. Manchmal ist es einfach nicht möglich. Aber, besser zwei oder drei Wochen länger für die Abwicklung gebraucht und dafür den vollen Betrag erstritten, als schnell 30% zu wenig erhalten, oder? Rechnen Sie einmal nach, was Sie für eine Verzinsung erhalten, wenn die letzte Zahlung sechs Wochen (!) später eingeht, dafür bekommen Sie aber 500,- Euro mehr! So eine Verzinsung bekommen Sie nirgendwo sonst!
Abgesehen davon, wickelt Ihre Werkstatt einen etwas komplizierteren Fall auch nicht in 3 Wochen ab. In der Zeit ist vielleicht das Auto repariert. Dann aber geht die Feilscherei mit der gegnerischen Versicherung oftmals richtig los und dann stehen Sie ohne Anwalt „allein da.“ Und wissen Sie, was daran am ärgerlichsten ist? Ich will ehrlich sein; kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin packt dann noch gern Ihren bereits halb in den Sand gesetzten Fall gern an. Dann kommen Sie auch noch mit einem Restschaden von 500,- Euro und dafür ist das Anwaltshonorar einfach „unterirdisch“. Im Gegenzug ist dafür aber die Arbeit meist umfangreicher, als wenn man gleich am Anfang richtig in den Fall eingestiegen wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn es dann schwer wird einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Ihren Fall zu finden!
Entscheiden Sie sich also gleich am Anfang. Ziehen Sie den Fall komplett allein oder mit Ihrer Werkstatt durch oder nehmen Sie sich gleich zu Beginn eine kompetente Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt.

Zurück zum BGH. Ich bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof das „Werkstattrisiko“ beurteilt und wem er es aufbürdet. Ich wage aber eine Prognose: sofern man nicht fast vorsätzlich der Werkstatt freie Hand lässt und diese zu erheblich höheren Abrechnungen gerade zu einlädt, wird das Risiko beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung liegen. Wie sollte es auch anders sein? Der Schädiger hat den Unfall verursacht und ist zur vollen Schadenkompensation verpflichtet. Ich berichte jedenfalls Anfang kommenden Jahres wieder und erläutere, wie der BGH sich letztendlich entschieden hat.


Bis dahin bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Nachweise: Das Beispielfoto wurde von Zac Ong auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Vielen Dank an Zac Ong.

Verkehrsunfall und Sie trifft keine Schuld? – Warum Sie bitte immer, ja immer eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei einem Verkehrsunfall konsultieren sollten

Durch einen Kollegen wurde ich auf einen Beitrag des NDR zum Thema „Prüfbericht: Wie Versicherungen Schäden klein rechnen“ aufmerksam. Sie finden diesen interessanten und vor allem informativen Bericht hoffentlich noch lange in der NDR-Mediathek mit dem nachfolgenden Link:

https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL25kci5kZS80ZmRiZDJkOC0xNTJlLTQyNmEtOTQyYy1iMWZiM2Q0ZmY1YzI

Dort heißt es einleitend zu dem TV-Bericht:

Auffällig oft stufen sogenannte Prüfdienstleister einen Versicherungsschaden viel geringer ein als unabhängige vereidigte Gutachter. Holger H. hatte einen Unfall mit dem Motorrad. Ein Autofahrer hatte ihm die Vorfahrt genommen. H. ließ einen Gutachter für das Kfz-Wesen sein kaputtes Motorrad untersuchen. Der Gutachter bezifferte den Schaden auf fast 7000 Euro. Der von der Versicherung in Auftrag gegebene Prüfbericht kam gerade mal auf die Hälfte: 3500 Euro. Teils gehen Versicherungen noch weiter: Sie lassen die Schadenssummen durch künstliche Intelligenz allein mittels Algorithmen bestimmen.1)


Ein alter Hut

Für einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist das eigentlich ein „alter Hut“. Das machen Versicherer schon so lang, wie ich als Jurist denken kann! Aber warum können Sie das machen? Weil die Beteiligten Unfallopfer es mit sich machen lassen. So einfach ist das! Eines machen sich die Versicherer dabei meines Erachtens zunutze. In Deutschland haben viele Menschen bestimmten Institutionen gegenüber einfach zu viel Vertrauen. Für diese Menschen ist es einfach undenkbar, dass eine Versicherung „nur an sich denkt“. Sie haben das aus anwaltlicher Sicht freundliche, positive Vorurteil, dass sich derartige Institutionen, wie auch bspw. Ihre Bank zu 99,9 Prozent an Recht und Gesetz halten. Sie Ärmsten, sie kennen wirklich nicht Ihre Bank oder Ihre Versicherung!


Ablauf einer Unfallregulierung
Wie läuft so eine Unfallregulierung überhaupt ab? Stellen wir uns vor, Sie gehen tatsächlich nach einem Verkehrsunfall mit Ihrem Fahrzeug zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Zunächst wird man sich von Ihnen den Sachverhalt genau schildern lassen, die Daten der Beteiligten aufnehmen usw. usf. In dem eigentlich ersten juristischen Schritt wird dann mit Ihnen geklärt, ob Sie tatsächlich 100 Prozent Ihres Schadens geltend machen können. Denn viele Fahrzeugführer wissen nicht, dass die sog. Betriebsgefahr stets wie ein Damoklesschwert über Ihnen schwebt. Die Betriebsgefahr besagt mit einfachen Worten, dass Sie allein wegen der Gefährlichkeit Ihres Fahrzeugs mit 20 bis 25 Prozent mithaften, auch wenn Sie im klassischen Sinne keine Schuld an dem Unfallgeschehen trifft! Es ist dann anwaltliche Kunst, den Sachverhalt so zu präsentieren oder Dinge des Sachverhalts zu ermitteln, dass diese Betriebsgefahr ausnahmsweise vollständig zurücktritt. Also, den vollen Schaden ersetzt zu bekommen, ist bei Verkehrsunfällen mit einem Fahrzeug gar nicht so einfach!

Erster Schritt ist also, Rechtslage und tatsächlichen Art und Umfang der Haftung der Gegenseite klären und eigene Mithaftung gegebenenfalls ausschließen.

Allein für diesen enorm wichtigen Punkt sollte man nach einem Verkehrsunfall, für den man sich nicht oder nicht allein verantwortlich fühlt, immer einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen.

Wenn die Frage der Haftung oder einer etwaigen Mithaftung geklärt ist, kommen im zweiten Schritt die Klärung einzelner Schadenpositionen. Dieser Bereich zielt dorthin, worüber auch der oben erwähnte TV-Beitrag des NDR berichtet. An dieser Stelle zu diesem Teilbereich nur so viel. Allein das Anmieten eines Ersatzwagens führt immer wieder zu Streit mit der gegnerischen Versicherung. Es wird argumentiert, der Ersatz-PKW nur hätte 5 statt 9 Tagen angemietet werden dürfen. Und schon sind wieder 300 Euro Ihres Schadenersatzes weg! Oder der Einwand, dass man den Ersatzwagen viel zu teuer angemietet hat, kommt ebenfalls regelmäßig und wieder hat die gegnerische Versicherung ein Argument Ihnen 500 Euro bei der Schlusszahlung abzuziehen.
Deshalb, auch bei Klärung einzelner Schadenpositionen, ist der Experte und nicht Halbwissen gefragt.

Zweiter Schritt ist folglich, alle infrage kommenden Schadenpositionen zu klären.


Zuletzt möchte ich Ihnen noch verdeutlichen, dass sich die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in vernünftigem Rahmen halten lassen.
Die Kosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstands- oder Streitwert. Dieser wiederum ergibt sich aus der Forderung des Mandanten, also Ihrer Forderung. Wenn Sie also die Auffassung vertreten, dass Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall (VU) trifft, die Gegenseite zu 100 Prozent haftet und Sie davon ausgehen, dass Ihr gesamter Schaden 10.000 Euro beträgt, ist dies der Streitwert. Ergibt sich beispielsweise nach der Beratung mit Ihrem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, dass Sie Schadenpositionen vergessen oder gar nicht erkannt haben und wollen auch diese geltend machen, erhöht sich der Streitwert um diese Positionen. Maßgeblich ist nämlich nicht nur, mit welcher Vorstellung des Schadens sie zu einem Kollegen am Anfang gehen, sondern was am Ende oder zwischenzeitlich maximal von Ihnen gefordert wird. Sagen wir, sie haben Schmerzensgeld für sich vergessen und auch nicht an Nutzungsausfall für Ihr beschädigtes Fahrzeug gedacht, zusammen 2.500 Euro. Dann beträgt der Streitwert inzwischen 12.500 Euro.

Bei diesem Streitwert beträgt die meist angewendete 1,3 Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts € 865,80 zuzüglich € 20,- Postgebührenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer = € 1.054,10.  Ein dicker Brocken werden vielleicht viele sagen. ABER!

Bei Verkehrsunfällen können Sie wegen der komplizierten Materie, außer die Sache ist, wie fast nie, glasklar, praktisch immer einen großen Teil ihrer Anwaltskosten erstattet verlangen. Sie erhalten also in den allermeisten Fällen auch ohne eine Rechtsschutzversicherung oder Verzug der Gegenseite einen großen, erheblichen Teil Ihrer Rechtsanwaltskosten erstattet.

Damit dies deutlicher wird, ein Beispiel:
Wie oben bereits erwähnt, fordern Sie im Rahmen der vollen Haftung der Gegenseite von der Versicherung Ihres Unfallgegners € 12.500,-.
Die Frage, ob die Betriebsgefahr hier ausnahmsweise zurücktritt, ist strittig und Ihr Rechtsanwalt einigt sich für Sie mit der gegnerischen Versicherung darauf, dass diese 85 Prozent aller berechtigten Schadenspositionen erstattet. Diese Einigung löst neben der Geschäftsgebühr auch eine 1,5 Einigungsgebühr aus.

Damit schulden Sie Ihrem Rechtsanwalt für die komplette Unfallabwicklung nun ca. 2.250 Euro. Bitte weiterlesen, denn das sind am Ende nicht Ihre Kosten!

Sie einigen sich aber auch zur Höhe darauf, dass die Versicherung insgesamt 11.500 Euro an Sie zahlt. Viele gegnerische Versicherer zahlen dann aufgrund ständiger Übung auf Basis dieser Zahlung eine pauschale 1,8 Geschäftsgebühr als Erstattung (mehr ist u.U. auch möglich) für Ihre RA-Kosten. Bei einem Streitwert von 11.500 Euro und einer angenommenen 1,8 Gebühr erstattet die Versicherung dann 1.450,37 Euro Ihrer Rechtsanwaltskosten. Für Sie verbleiben damit eigene Kosten i.H.v.  799,63 Euro. Für manchen Mitbürger immer noch viel Geld. Aber Sie sollten bei dem Beispiel auch bedenken, dass Sie anfangs Schadenpositionen vergessen und nur 10.000 Euro Schaden gesehen hatten. Nun bekommen Sie effektiv 10.700,37 Euro (11.500 abzüglich 799,63 Euro restl. Anwaltskosten). Sie wollen wegen dieser Kosten von 799,63 Euro nicht zum Rechtsanwalt gehen, obwohl sie 700 Euro mehr bekommen, als anfangs von Ihnen gedacht? Okay, aber ohne Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin hätte Ihnen die Versicherung bestimmt 25 Prozent Betriebsgefahr abgezogen (und nicht wie hier im Beispiel 15%). Und ausgehend von ihrer ersten Forderung i.H.v. 10.000 Euro hätten Sie dann ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin „nur“ 7.500 Euro erstattet bekommen. Zudem dürften Sie Ihrer Werkstatt bei vollständiger Reparatur noch 2.500 Euro aus eigener Tasche überweisen. Und dann kommt noch der Bericht des NDR ins Spiel. Welche Positionen Ihres Gutachters hätte man einfach gekürzt oder gestrichen, sodass Ihr errechneter Schaden vor Abzug Ihres 25-Prozent-Anteils erst einmal auf 7.000 Euro eingekürzt worden wäre? Wer sich jetzt immer noch den ganzen Papierkram inkl. erheblichen Zeitaufwand selbst antun möchte, bitte sehr. Ich schätze, dass dann ca. 80 bis 90 Prozent dieser „Selbstabwickler“ Geld in erheblichem Umfang verlieren.
Das Resümee ist jedenfalls, dass Sie am Ende, ohne selbst arbeiten zu müssen, mehr Geld erhalten, als wenn Sie den Unfall allein abgewickelt hätten. Dies auch bei Berücksichtigung der verbleibenden Rechtsanwaltskosten.

Also, bleiben Sie mir trotz aller Offenheit in diesem Bericht gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

1) Hier noch einmal der Link zum Beitrag des NDR:
https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL25kci5kZS80ZmRiZDJkOC0xNTJlLTQyNmEtOTQyYy1iMWZiM2Q0ZmY1YzI

2) Beispielfoto mit Dank an Foto von Clark Van Der Beken auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/CSkriQWeTVs

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