Schlagwort: Haftung

Baustelle, Eltern haften für Ihre Kinder! Stimmt das? Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023

Vorbemerkungen
Häufig sieht man auf bzw. am Eingang zu Baustellen Schilder mit sinngemäß folgendem Text: „Achtung Baustelle – Eltern haften für Ihre Kinder“

Als Volljurist und ehemaliger Rechtsanwalt mit langer Prozesserfahrung im Schadenersatzrecht muss man da zumeist etwas schmunzeln. Warum, weil diese Hinweise niemanden binden und das Baustellenschild nur selten und dann nur halb zutreffend ist.


Warum haften Eltern für Ihre Kinder – Haften Kinder nicht selbst?
Zunächst einmal zu den Kindern. § 828 BGB legt fest, dass Kinder, das Gesetz sagt hier Minderjährige, bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres überhaupt nicht haften; § 828 Abs. 1 BGB.

§ 828 Abs. 2 BGB legt fest, dass ein Kind mit vollendetem 7. Lebensjahr, das aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht haftet, wenn dies im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn steht. Ausnahme, dass Kind begeht die Tat vorsätzlich!

Und Abs. 3 von § 828 BGB bestimmt, dass alle anderen Minderjährigen (also bei Tatbegehung oder zum Unfallzeitpunkt unter 18-jährigen), deren Haftung nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, nur haften, wenn er oder sie bei Begehung des Schadens die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatten. Oder umgekehrt ausgedrückt: Minderjährige, die bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten, haften nicht.

Damit ist zunächst einmal klar, dass ein Kind, so nenne ich die Minderjährigen jetzt hier der Einfachheit halber, nur beim Erreichen eines bestimmten Alters haften.
Anders ausgedrückt sagt § 828 BGB, dass Kinder unter sieben Jahren nie haften! Steht die Schädigung im Zusammenhang mit einem Kfz, Schienen- oder Schwebebahn, wird die Haftungsfreistellung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr angehoben, sofern kein Vorsatz vorliegt. Ansonsten haften alle Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr, wenn sie die bei Begehung der schädigenden Handlung erforderliche Einsicht zur Verantwortlichkeit hatten.
Hierzu ein Beispiel: Einem 14-jährigen, der mit Pfeil und Bogen in einem öffentlichen, belebten Park Schießübungen macht und dabei einen Passanten verletzt, wird man in aller Regel die Einsichtsfähigkeit in sein gefährliches Tun unterstellen dürfen. Also haftet dieses Kind oder Jugendliche persönlich.

Nun kommt das große ABER in Form von § 832 BGB. Denn beispielsweise die Eltern können für die Verletzung der sog. Aufsichtspflicht haften. Haftet das Kind aus einem der o.g. Gründe wegen § 828 BGB nicht, kann der Geschädigte von den Eltern als „Aufsichtspflichtigen“ Schadenersatz verlangen. Ob jetzt die Eltern haften, wenn der 6-jährige mit einem Nagel die Autotür des Nachbarn zerkratzt, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls müssen sich die Eltern dann entlasten. Also nachweisen, wie Sie die Aufsicht über den Sohnemann geführt haben. Hier sollten Sie sich im Fall der Fälle auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, denn jeder Fall liegt anders.  Ich kann Ihnen nur sagen: Wenn der Sohnemann zuvor schon dreimal mit einem Nagel an den Autotüren anderer Nachbarn hantiert hat, wird es extrem schwer nachzuweisen, dass man seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.


Und das OLG Oldenburg?
Das hatte den Fall einer Großmutter zu verhandeln, die von Ihrem 2½-jährigem Enkel mit dem PKW der Mutter angefahren und verletzt wurde. Wie war das möglich? Die Mutter setzte den Sohn in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte ihn aber noch nicht an. Den Autoschlüssel hatte sie auf das Armaturenbrett gelegt. Der Filou krabbelte aus dem Kindersitz, steckte den Schlüssel in das Schloss und startete den Wagen. Dieser machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter. Die Krankenkasse und nicht die Großmutter verlangte nun von der Mutter wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht die ärztlichen Behandlungskosten für die Großmutter erstattet.

Wir wissen bereits, der kleine Mann ist nicht deliktsfähig und haftet nicht für seine Tat, weil unter sieben Jahren alt. Aber hatte die Mutter der Aufsichtspflicht genügt? Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil die sog. Kausalkette derart ungewöhnlich und unvorhersehbar war, dass die Mutter nicht mit einer Verletzung der Großmutter rechnen musste. Das OLG sah dies anders. Kleinkinder bedürften der ständigen Aufsicht, meinte das OLG. Erfahrungsgemäß griffen Kinder zu umherliegenden Gegenständen wie Schlüsseln und versuchten sie dann in Schlösser zu stecken. Also, hätte die Mutter das Kind anschnallen und die Fahrzeugschlüssel mitnehmen müssen. Andernfalls hätte sie die Aufsicht einer anderen Person (die Großmutter?) übertragen müssen.
Ich sehe die Argumente des OLG eher kritisch. Einfach mal so in den Raum stellen, dass 2½-jährige Kinder nach Schlüsseln greifen und diese dann zielsicher in das Schloss des Fahrzeugs stecken? Aber musste man damit rechnen? Ich denke dann andererseits, wer Kinder hat weiß, dass man mit allem Blödsinn dieser Welt rechnen muss. Also, die Mutter hat vielleicht ein Ding zu viel falsch gemacht. Das Kind nicht angeschnallt, keine Aufsicht und dann noch die Schlüssel im PKW zurückgelassen? Wie man sieht, kann man es wohl so oder so sehen. Denn das OLG war die Berufungsinstanz. Das Landgericht hatte die Klage der Krankenkasse zuvor noch abgewiesen.

Aber, aus dem Fall wird die finanzielle Gefahr für die Mutter deutlich. Es reicht eben nicht, wenn verletzte Mutter/Großmutter sich sagt, ich verklage  doch nicht meine eigene Familie. Denn die Ansprüche der Mutter/Großmutter wegen der ärztlichen Behandlungskosten gehen kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über. Die Großmutter mag ihren Enkel und die Tochter vielleicht nicht verklagen. Die Krankenkasse hat da weniger Mitleid.

Deshalb sollten wir stets gut auf die kleinen Racker achtgeben. Wo kein Schaden, da kein Kläger!
Und zu guter Letzt wissen wir auch noch, „Eltern haften für Ihre Kinder“ gilt nur manchmal. Das Baustellenschild hat also nur zeitweilig recht. 

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

OLG Oldenburg, die Pressemitteilung vom 22.05.2023

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank an Silvia Brazzoduro zur Verfügung gestellt auf Unsplash.com

Tierrecht in Hamburg – engagierte anwaltliche Hilfe für Tierhalter

Sie suchen einen hoch qualifizierten Rechtsanwalt, weil Sie im Zusammenhang mit Ihrem geliebten Tier ein rechtliches Problem bewältigen müssen? Mein Team und ich befassen uns seit vielen Jahren mit allen rechtlichen Problemen rund um das Tier. Ob Hund, Katze, Pferd oder andere Tiere: Konflikte entstehen häufig mit Züchtern, Verkäufern, Nachbarn, Vermietern, Tierärzten oder Behörden. Gerade weil Tiere rechtlich oft wie Sachen behandelt werden, emotional für Sie aber ein Familienmitglied sind, braucht es eine klare, verständliche und gleichzeitig durchsetzungsstarke Vertretung Ihrer Interessen. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, bei welchen typischen Situationen ich Sie unterstütze und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie jeweils haben.

Ihr Recht beim Tierkauf: kranker Hund, Katze oder Pferd

Die gerade gekaufte Katze ist krank und der Züchter weigert sich, die Krankheit als Mangel anzuerkennen? Solche Fälle erlebe ich regelmäßig – ebenso beim Kauf von Hunden und Pferden. Juristisch handelt es sich um einen Tierkauf, auf den grundsätzlich die Regeln des allgemeinen Kaufrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden. Nach § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, werden aber rechtlich im Kaufrecht wie Sachen behandelt. Liegt ein Sachmangel vor, können Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen, etwa Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Ob ein Tier „mangelhaft“ ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Beschaffenheit beim Kauf vereinbart wurde und ob ein gesundheitlicher Defekt bereits beim Übergang des Tieres vorlag. Ich prüfe für Sie den Kaufvertrag, tierärztliche Unterlagen und die gesamte Kommunikation mit dem Verkäufer, um Ihre Ansprüche rechtssicher und mit der nötigen Konsequenz durchzusetzen.

Wenn der Hund zubeißt: Haftung und behördliche Einstufung

Ihr Hund hat gebissen und die Behörde will Ihren Hund als gefährlich einstufen? In dieser Situation geht es häufig um viel: Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang, Wesenstest, erhöhte Hundesteuer bis hin zur Haltungsuntersagung werden diskutiert. Parallel können zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten im Raum stehen, basierend auf der Tierhalterhaftung. Ich überprüfe zunächst, wie sich der Vorfall genau ereignet hat, ob Zeugen vorhanden sind und welche tierärztlichen oder medizinischen Berichte existieren. Gegen belastende Bescheide der Behörde können Sie regelmäßig mit Widerspruch und, wenn nötig, Klage vorgehen. Wichtig ist ein frühzeitiger, strukturierter Kontakt mit der Behörde, um eine Eskalation zu vermeiden und tragfähige Lösungen zu erreichen, die sowohl den Schutz Dritter als auch ein tiergerechtes Leben Ihres Hundes berücksichtigen.

Pferdekauf, Ankaufsuntersuchung und Gewährleistung

Sie werden als Verkäufer in Anspruch genommen, obwohl Sie Ihr Pferd unter Ausschluss der Gewährleistung und mit einer Ankaufsuntersuchung verkauft haben? Gerade beim Pferdekauf geht es oft um erhebliche Werte, aber auch um Emotionen und hohe Erwartungen an die Nutzung als Reit- oder Sportpferd. Ein Gewährleistungsausschluss schützt nicht in jedem Fall: Im Verhältnis Verbraucher–Unternehmer ist er weitgehend unwirksam, und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln greift der Ausschluss generell nicht. Die Bedeutung der Ankaufsuntersuchung (AKU) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach herausgearbeitet worden; sie kann für Käufer wie Verkäufer haftungsrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn der Tierarzt Befunde fehlerhaft erhebt oder bewertet. Ich analysiere für Sie Kaufvertrag, Protokoll der AKU, Röntgenbilder und die weitere Entwicklung nach Übergabe. Ziel ist es, entweder unberechtigte Forderungen abzuwehren oder – wenn Sie Käufer sind – Ihre Rechte auf Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz gezielt geltend zu machen.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Rechte gegenüber dem Vermieter

Ihr Vermieter möchte Ihnen die Hundehaltung verbieten, gleich ob neuer Hund oder eine bestehende Hundehaltung? Ausgangspunkt ist immer der Mietvertrag: Generelle, starre Verbote der Tierhaltung sind nach der Rechtsprechung oft unwirksam, vor allem wenn es um Hunde oder Katzen geht. Zulässig sind jedoch Regelungen, die eine Abwägung im Einzelfall verlangen, etwa unter Berücksichtigung der Größe des Hundes, der Anzahl der Tiere, der Wohnsituation und der Interessen der übrigen Hausbewohner. Besteht bereits seit längerer Zeit eine geduldete Hundehaltung, kann zudem ein gewisser Bestandsschutz zu Ihren Gunsten sprechen. Ich prüfe Ihre Vertragsklauseln, die bisherige Handhabung im Haus und das konkrete Beschwerdebild. Anschließend entwickle ich mit Ihnen eine Strategie, um Ihre Tierhaltung möglichst rechtssicher zu erhalten – sei es durch eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter oder eine konsequente rechtliche Durchsetzung Ihrer Position.

Tierarztfehler und Reitunfälle: Schadensersatz durchsetzen

Hatten Sie einen Reitunfall oder sind Sie davon betroffen, dass Ihr Tierarzt Ihren Hund, die Katze oder Ihr Pferd fehlerhaft behandelt hat? Bei Behandlungsfehlern von Tierärzten greifen Grundsätze, die der Arzthaftung beim Menschen sehr ähnlich sind: Der Tierarzt schuldet eine Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards und muss Sie über Risiken und Alternativen aufklären. Kommt es aufgrund eines Fehlers zu Schäden, kommen Ersatzansprüche für Behandlungskosten, den (Mit-)Wertverlust des Tieres, Folgekosten und gegebenenfalls Nutzungsausfall in Betracht.‘

Bei Reitunfällen ist zu klären, ob sich das sogenannte „tierische Risiko“ verwirklicht hat oder ob zusätzliche Fehler, etwa organisatorische Versäumnisse auf einem Reiterhof oder Verstöße gegen Sicherheitsregeln, hinzukommen. Ich sichere Beweise frühzeitig und vertrete Ihre Ansprüche außergerichtlich und, falls erforderlich, vor Gericht.

Behörden, Versicherer, Züchter: Durchsetzung Ihrer Ansprüche in der Praxis

Konflikte im Tierrecht spielen sich selten nur zwischen zwei Parteien ab. Häufig treffen aufeinander: Tierhalter, Züchter oder Händler, Vermieter, Nachbarn, Versicherungen, Behörden und Tierärzte. Jede Seite hat eigene Interessen und rechtliche Möglichkeiten. Ich übernehme für Sie die gesamte außergerichtliche Korrespondenz, strukturiere den Sachverhalt, sichere Beweise und prüfe Fristen, etwa Verjährungsfristen im Kaufrecht oder Einspruchs- und Widerspruchsfristen im Verwaltungsrecht. In vielen Fällen lässt sich eine belastende Gerichtsverhandlung vermeiden, wenn früh eine klare rechtliche Position vertreten und eine sachorientierte Lösung verhandelt wird. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig sein, bereite ich Sie sorgfältig vor und begleite Sie durch alle Instanzen, die im konkreten Fall sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind.

Meine Erfahrung im Tierrecht und wie Sie mich am besten erreichen

All diese Fragestellungen wurden schon in einer Vielzahl von Fällen von mir bearbeitet und sind deshalb kein Neuland für mich. Vertrauen Sie also meiner langjährigen Erfahrung bei rechtlichen Problemen der Tierhaltung, des An- oder Verkaufs von Tieren und bei der Auseinandersetzung mit Behörden und, und, und. Ich helfe bei allen rechtlichen Problemen rund um das Tier. Seit vielen Jahren kompetent und erfolgreich. Mein Motto: „Ich helfe gern!“ Wer seine Arbeit gern tut, macht sie auch gut!

Fazit: Individuelle Unterstützung bei allen Fragen rund um Ihr Tier

Tierrecht ist immer auch Menschenrecht, denn hinter jedem Fall steht eine enge Bindung zwischen Tier und Halter. Ob es um einen kranken Welpen, Streit um ein Reitpferd, behördliche Auflagen für Ihren Hund, Konflikte mit dem Vermieter oder mögliche Fehler eines Tierarztes geht: Mit einer klaren juristischen Strategie lassen sich viele Belastungen reduzieren oder ganz vermeiden. Wenn Sie mir Ihren Fall schildern, prüfe ich zunächst Ihre rechtliche Ausgangslage und bespreche mit Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte – transparent, verständlich und mit Blick auf Kosten und Erfolgsaussichten. Auf dieser Grundlage entscheiden wir gemeinsam, ob eine außergerichtliche Lösung, eine vergleichsweise Einigung oder eine konsequente gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte für Sie der beste Weg ist. Wenn Sie Unterstützung bei einem aktuellen Problem benötigen oder einfach Ihre rechtliche Position einschätzen lassen möchten, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.

Vertrauen Sie also meiner langjährigen Erfahrung bei rechtlichen Problemen der Tierhaltung, des An- oder Verkaufs von Tieren und bei der Auseinandersetzung mit Behörden und, und, und. Ich helfe bei allen rechtlichen Problemen „rund um das Tier“. Seit vielen Jahren kompetent und erfolgreich.

Da ich einen hohen Zulauf von Mandantenanfragen habe, bitte ich Sie, Ihre Anfragen vorrangig per E-Mail an muellerra@web.de zu stellen. Schildern Sie kurz Ihr Problem und geben Sie Ihren Namen, Ihre Adresse und vor allem Ihre Telefonnummer für etwaige Rückfragen an. Ich versuche stets, binnen 48 Stunden auf Ihre Anfragen zu reagieren. Zumeist bin ich jedoch schneller und kann Ihnen bereits am selben Tag helfen!

Wenn Sie noch unsicher sind, rufen Sie mein Profil auf ANWALT.DE auf und schauen sich um.

Und zum guten Schluss. Wenn Sie sich über Mängel beim Tierkauf informieren möchten, schauen Sie einfach hier im Blog auf den Artikel:
Hund, Katze oder Pferd – Ist das kranke Tier auch mangelhaft?

Es grüßt Sie herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Internet: Rechtsanwalt Armin Müller bei ANWALT.DE
Mail: muellerra@web.de
Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg

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