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Werkstattrisiko und wer trägt es – Der Bundesgerichtshof wird Ende dieses Jahres eine Klärung herbeiführen – Was Sie als Geschädigter eines Kfz-Unfalles jetzt schon wissen sollten

Vorbemerkungen
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) teilt in seiner Presseerklärung Nr. 136/2023 vom 04.08.2023 mit, dass der für Kfz-Unfälle zuständige VI. Senat am 28.11.2023 in zahlreichen Fällen verhandeln wird, in denen das sog. Werkstattrisiko eine zentrale Rolle spielt.


Was ist ein Werkstattrisiko?

Am besten erläutert man dieses Risiko mit einem konkreten Beispiel:

Sie haben mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall. Wie sich zum Glück herausstellt, gibt es nur Blechschäden und der Unfallgegner trägt die Alleinschuld an dem Unfall. Gehen Sie nun zu einer in Unfallsachen erfahrenen Rechtsanwältin oder einem erfahrenen Rechtsanwalt wird dieser bei einer Schadenhöhe von voraussichtlich mehr als € 2.000 (reiner Schaden an Ihrem Fahrzeug) empfehlen, dass Sie sich einen Gutachter für Unfallschäden nehmen, um Details der genauen Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung nachweisen zu können. Denn auch diese Kosten, also für die Erstellung des Gutachtens, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen.

Aber genau da liegt das Problem, nämlich beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aus Eigennutz, aber auch zum Wohle aller Versicherten möglichst wenig zahlen will. Gehen wir einmal davon aus, dass Ihr Gutachter zu einer Gesamthöhe der Schadenbeseitigungskosten von € 5.550 kommt. Ihre Werkstatt verlangt nach Beseitigung aller Schäden € 6.100 Euro von Ihnen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise die Werkstatt weicht ohne Notwendigkeit vom Reparaturplan ab, um Mehrkosten zu verursachen. Können Sie etwas dafür? Schließlich steht nicht am Eingang der Werkstatt: „Wir sind die Abzocker, wir garantieren Ihnen überhöhte Preise!“ Sie haben schlicht darauf vertraut, dass die X oder Y-Vertragswerkstatt seriös ist und weiß, was sie tut. Wenn das passiert, liegt ein sog. Werkstattrisiko vor. Aber auch höhere Kosten dadurch, dass Ihre Werkstatt beispielsweise Lackierarbeiten durch eine sog. Subunternehmer (also nicht in der eigenen Werkstatt) vornehmen lässt, gehören dazu, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt eine eigene Lackiererei hat. Es kann auch vorkommen, dass „höhere Kosten“ in der Werkstatt dadurch entstehen, dass man sie nicht überlang auf Ihr Fahrzeug warten lassen will. Wie im Falle des vom BGH zu verhandelnden, höheren Schadens von sage und schreibe 80,- Euro, der dadurch entstanden ist, dass die Werkstatt das Fahrzeug in eine andere Lackiererei überführt hatte, damit das Fahrzeug dort lackiert wird und dann wieder in die Ursprungswerkstatt zurückgefahren wurde. Diese 80,- Euro sollen in einem vom BGH verhandelten Fälle als reine Überführungskosten entstanden sein. Auch derartige Dinge unterfallen dem sog. Werkstattrisiko.

Der BGH will in dem erwähnten Fall der Überführungskosten in eine fremde Lackiererei nun am 28.11.2023 verhandeln und dann hoffentlich alsbald ein Grundsatzurteil fällen.

Was kann man aus dem sog. Werkstattrisiko lernen?
Zunächst muss man sich darüber klar werden, dass es immer jemanden bei einem Kfz-Unfall gibt, dem es zunächst nur um das eigene Portemonnaie geht. Sie hatten einen Verkehrsunfall und beraten mit Ihrer Werkstatt, was zu tun ist? Vorsicht! Wenn Sie der Werkstatt allein die Abwicklung des Unfalles in die Hand geben, schaffen Sie damit zugleich eine Vielzahl von Risiken, die Sie ohne anwaltliche Beratung gar nicht überblicken können.

Warum? Die Werkstatt darf Sie gar nicht rechtlich beraten, was sie dann in den meisten Fällen auch gar nicht tun wird. Aber ohne juristische Argumente ist eine 100%-Haftung auf der Gegenseite eben nicht der Normalfall, selbst wenn Sie Vorfahrt an einer Kreuzung hatten! Die Werkstatt wird das in der Folgezeit nicht weiter stören, wenn der Haftpflichtversicherer der Gegenseite sagt, wir zahlen nur 75 Prozent des Schadens. Denn meistens, wenn Sie der Werkstatt „alles überlassen“, lässt sich diese Ihre Ersatzansprüche (also Schadenersatzansprüche, die Sie gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung haben) abtreten. Das ist durchaus üblich, aber eben auch „gefährlich.“ Stellen wir uns vor, die Werkstatt schickt der Versicherung eine Rechnung über 6.100 statt wie vom Gutachter kalkuliert über 5.550 Euro. Der Versicherer beachtet die Abtretung und zahlt der Werkstatt auch 6.100 Euro. Aber nicht, weil man mit der Höhe der Rechnung einverstanden ist. Einige Tage später bekommen Sie nämlich die Nachricht, dass der Gesamtschaden laut Kalkulation der Versicherung 6.500 Euro beträgt. Rechnerisch wäre das auch richtig, wenn die Werkstatt nur 5.550,- Euro verlangt hätte. Dadurch, dass nun die Werkstatt 550,- Euro „zu viel“ aus Sicht der Versicherung erhalten hat, fehlen diese 550,- Euro an anderer Stelle, beispielsweise um den Gutachter oder Kosten für einen Leihwagen vollständig bezahlen zu können. Wobei auch solche Beteiligte sich meist die Ansprüche abtreten lassen. Dann geht es für den Versicherer und nach dem Gesetz einfach darum, welche Abtretung zuerst beim Versicherer vorlag. Derjenige, der die Abtretung zuerst vorgelegt hat, ist zuerst und vollständig dran, auch wenn der Versicherer der Meinung ist, man würde denjenigen, der gerade Geld bekommt, zu viel bezahlen.

Denn das ist der zweite Irrglaube und die Gefahr! Der gegnerische Versicherer ist nicht dazu verpflichtet, sie vor weiteren Risiken zu bewahren. Er darf also Ihrer Werkstatt alles bezahlen und dann dennoch einwenden, dass die Werkstatt überzahlt wurde. Das liegt einfach an der von Ihnen erteilen Abtretung, die der Versicherer beachten muss!

Zweites Beispiel: Sie überlassen alles der Werkstatt und natürlich hat diese einen Sachverständigen an der Hand. Wenn das so ist und Werkstatt und Sachverständiger sich gegenseitig helfen und Kunden vermitteln, wundern Sie sich nicht, wenn Ihre Werkstatt haarklein Ihr Gutachten kennt! Wollen Sie dann Ihrer Werkstatt vorwerfen, dass sie mindestens das in Rechnung stellt, was der Sachverständige ermittelt hat? Also, zeigen Sie der Werkstatt nie das Gutachten mit ausgewiesenen Preisen. Lassen Sie sich vom Sachverständigen eine zweite Version nur mit berechneten Arbeitszeiten, aber nicht Preiskalkulation geben oder schwärzen Sie die Preise selbst. Und nehmen Sie nicht den Sachverständigen, den Ihre Werkstatt „wärmstens“ empfiehlt.

Deshalb sollten Sie genau überlegen, wem sie die Abwicklung ihres Unfalls anvertrauen und wem Sie über alles Aspekte vollständig informieren wollen. Damit die Werkstatt Ihres Vertrauens gut und richtig repariert, muss Sie nur die technische Seite und Feststellungen des Sachverständigen zu einzelnen Beschädigungen kennen und weiterhin wissen, was der Sachverständige für Reparaturmethoden für angemessen ansieht. Preise dafür muss sie nicht kennen!

Auch die nette „Autovermietung“ interessiert sich am Ende wenig dafür, wenn Sie 500,- Euro zu wenig von der gegnerischen Versicherung erhalten, weil die Autovermietung für Unfälle „Spezialtarife“ anbietet, deren Höhe über den durchschnittlichen Normaltarifen liegt! Ja, das gibt es!

Sie sehen bereits, die Unfallabwicklung, so banal sie oftmals auch für nicht auf diesem Gebiet tätige Juristen klingen mag, ist ein spannendes Feld und für den Laien leider ein Feld voller Tretminen, die bei jeder Berührung Geld kosten können. Deshalb lesen Sie mein Fazit!

Fazit
Seien Sie bei einem Unfall vorsichtig. Atmen Sie durch und vertrauen auf die alte Binsenweisheit: eine Nacht darüber schlafen bringt meistens einen enormen Gewinn an Klarheit!
Vertrauen Sie unabhängigen Personen. Lassen Sie sich bitte bei einem Unfall, der vermutlich einen Schaden von mehr als 2.000 Euro verursacht hat, anwaltlich beraten. Denn in den meisten Fällen, die über einen Bagatellunfall hinausgehen, dürfen Sie aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ (in Bezug auf die gegnerische Haftpflichtversicherung) einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen und die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen.
Natürlich gibt es auch Kollegen oder Kolleginnen, die schaffen es nicht, Ihren Unfall binnen drei Wochen vollständig abzuwickeln. Manchmal ist es einfach nicht möglich. Aber, besser zwei oder drei Wochen länger für die Abwicklung gebraucht und dafür den vollen Betrag erstritten, als schnell 30% zu wenig erhalten, oder? Rechnen Sie einmal nach, was Sie für eine Verzinsung erhalten, wenn die letzte Zahlung sechs Wochen (!) später eingeht, dafür bekommen Sie aber 500,- Euro mehr! So eine Verzinsung bekommen Sie nirgendwo sonst!
Abgesehen davon, wickelt Ihre Werkstatt einen etwas komplizierteren Fall auch nicht in 3 Wochen ab. In der Zeit ist vielleicht das Auto repariert. Dann aber geht die Feilscherei mit der gegnerischen Versicherung oftmals richtig los und dann stehen Sie ohne Anwalt „allein da.“ Und wissen Sie, was daran am ärgerlichsten ist? Ich will ehrlich sein; kein Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin packt dann noch gern Ihren bereits halb in den Sand gesetzten Fall gern an. Dann kommen Sie auch noch mit einem Restschaden von 500,- Euro und dafür ist das Anwaltshonorar einfach „unterirdisch“. Im Gegenzug ist dafür aber die Arbeit meist umfangreicher, als wenn man gleich am Anfang richtig in den Fall eingestiegen wäre. Wundern Sie sich also nicht, wenn es dann schwer wird einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Ihren Fall zu finden!
Entscheiden Sie sich also gleich am Anfang. Ziehen Sie den Fall komplett allein oder mit Ihrer Werkstatt durch oder nehmen Sie sich gleich zu Beginn eine kompetente Rechtsanwältin oder einen kompetenten Rechtsanwalt.

Zurück zum BGH. Ich bin gespannt, wie der Bundesgerichtshof das „Werkstattrisiko“ beurteilt und wem er es aufbürdet. Ich wage aber eine Prognose: sofern man nicht fast vorsätzlich der Werkstatt freie Hand lässt und diese zu erheblich höheren Abrechnungen gerade zu einlädt, wird das Risiko beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung liegen. Wie sollte es auch anders sein? Der Schädiger hat den Unfall verursacht und ist zur vollen Schadenkompensation verpflichtet. Ich berichte jedenfalls Anfang kommenden Jahres wieder und erläutere, wie der BGH sich letztendlich entschieden hat.


Bis dahin bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Nachweise: Das Beispielfoto wurde von Zac Ong auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Vielen Dank an Zac Ong.

Ist mein Hund, meine Katze oder mein Pferd richtig versichert? Brauche ich eine Haftpflicht- oder eine Tierhalter-haftpflichtversicherung?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller

Es gibt viele Arten von Versicherungen. Welche benötige ich und gehört eine Haftpflichtversicherung dazu? Muss ich eine spezielle Versicherung haben, wenn ich ein Tier, bspw. eine Katze, Hund oder Pferd halte? Was ist mit meinem Meerschweinchen? Auch das kann Schäden verursachen. Fragen über Fragen, bei deren Beantwortung ich Ihnen heute behilflich sein möchte.

Zunächst einmal zur Unterscheidung. Die private Haftpflichtversicherung deckt alle möglichen Schäden ab, die Sie persönlich oder eines Ihrer Familienmitglieder verursachen können. Dies sind Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Nach dem Motto „kleine Ursache, große Wirkung“ empfehle ich aus anwaltlicher Sicht dringend das Vorhalten oder den Abschluss einer privaten Haftpflicht-versicherung. Warum? Fahren Sie mit Ihrem PKW, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine (Kfz-)Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das macht Sinn, denn durch einen kleinen, von Ihnen verursachten Unfall, können erhebliche Werte zerstört werden. Wer hat schon das notwendige Geld auf dem Sparbuch, damit man dem Unfallgegner lebenslang eine Rente zahlt oder auch nur 50.000 Euro Schaden am PKW des Unfallgegners? Es stehen also hohe, finanzielle Risiken auf dem Spiel. Das  ändert sich leider nicht, wenn Sie aus dem PKW aussteigen und als Fußgänger oder Fahrradfahrer unterwegs sind. Ohne eine private Haftpflichtversicherung liegen diese finanziellen Risiken allein bei Ihnen. Da eine derartige Versicherung schon für unter 100 Euro jährlich zu bekommen ist, macht diese Versicherung eindeutig Sinn.

Was bekommen Sie im Gegenzug für Ihr Geld? Die Versicherung versucht, sofern dies Sinn macht, die Ansprüche außergerichtlich abzuwehren oder, wenn Sie berechtigt sind, nur in der Höhe anzuerkennen, wie sie berechtigt sind. Denn auch wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung von Ihnen hat, sind nicht alle geltend gemachten Teilforderungen berechtigt oder in voller Höhe berechtigt.
Sollte der Anspruchsteller, so nennt Ihre Versicherung Ihren „Gegner“, nicht mit deren Einschätzung einverstanden sein, steht es ihm frei, seine Ansprüche durch eine Klage gegen Sie geltend zu machen. Anders als bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben Sie allerdings nach außen hin der Anspruchsgegner, d.h. Sie erhalten eine Klage direkt zugestellt und nicht etwa Ihre Haftpflichtversicherung! Aber, keine Angst. Sie leiten die Klage an Ihre Haftpflichtversicherung weiter und diese wird Ihnen dann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Seite stellen und auch die Kosten dafür übernehmen. Deshalb sind auch in allen privaten Rechtsschutzversicherung Klauseln enthalten, dass diese nicht die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernimmt, sofern es um die Abwehr von Ansprüchen geht. Dafür ist die Haftpflichtversicherung zuständig, die Sie auch aus diesem Grund haben sollten.
Für den Fall, dass Sie die Klage verlieren sollten, wird Ihre Versicherung dann auch alle Kosten der Gegenseite tragen und auch den Betrag, zu dem Sie das Gericht verurteilt, für Sie übernehmen.

Selbiges gilt im Grunde genommen von den Abläufen her auch für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Aber wann brauche ich die? Benötige ich eine derartige Versicherung, wenn ich eine Katze, einen Wellensittich oder ein Meerschweinchen anschaffe? Die Antwort ist in diesem Fall nein! Sog. zahme Haustiere wie Katze, Meerschweinchen oder Wellensittich benötigen keine gesonderte Versicherung, da diese in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind.

Tipp: Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie bei Ihrer privaten Haftpflichtversicherung schriftlich (am einfachsten per E-Mail) nach.

Wenn Sie bspw. noch keine private Haftpflichtversicherung unterhalten, aber bspw. die Anschaffung einer Katze planen, immerhin sind Katzen unsere beliebtesten Haustiere noch vor den Hunden, dann sollten Sie spätestens jetzt auch eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Denn auch die Katze als Freigänger kann durchaus erhebliche Schäden anrichten. Und selbst der sog. Stubentiger kann Schäden anrichten. Oder haben Sie nie Besuch, der von Ihrer Katze empfindlich gekratzt werden könnte? Oder es wird Ihrer Katze die Verursachung eins veritablen Schadens nur vorgeworfen. Ein Beispiel: in meiner anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Nachbarn der Katze einer Mandantin oder eines Mandanten vorwerfen, Kratzer im Auto hinterlassen zu haben. Dabei laufen diverse Katzen in der Nachbarschaft frei herum. Also, auch den vermeintlichen (behaupteten) Schaden sollten oder müssen Sie sogar Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden.

Tipp: Grundsätzlich gilt für alle Arten von Haftpflichtversicherungen, es ist nicht Ihre Sache als Versicherungsnehmer, zu prüfen, ob ein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Sie riskieren sogar Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie sich überlang und mit nachteiligen Folgen selbst an dieser Frage versuchen! Einfach ausgedrückt: wenn jemand an Sie herantritt und meint, dass Sie, ihr Kind oder Ihr Hund oder die Katze einen Schaden verursacht hat, dann melden Sie diesen vermeintlichen Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung! Dann und nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zurück zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Erst wenn es um Hund oder Pferd geht, dann gibt es eine spezielle Haftpflichtversicherung, die sog. Tierhalterhaftpflichtversicherung. Diese sollte man ebenfalls aus den o.g. Gründen tunlichst abschließen, denn einerseits sind Hund und Pferd eben nicht in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, aber die Risiken eines erheblichen finanziellen Schadens sind nochmals wahrscheinlicher, als beim Halten einer Katze oder eines Meerschweinchens.  Weil das so ist, gibt es bspw. in einigen Bundesländern inzwischen auch die Verpflichtung, beim Halten eines Hundes eine Tierhalterhaftpflichtversicherung oder Hundehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Nicht, dass wir uns falsch verstehen. Ich bin nicht nebenberuflich für eine Versicherung tätig. Aber das Thema und die daraus erwachsenden finanziellen Folgen wird leider von vielen Menschen immer wieder unterschätzt. Ich habe schon mehrere Mandanten im Laufe meines Berufslebens gehabt, die sich die Kosten für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung „erspart“ haben und das bis heute bitter bereuen.

Deshalb möchte ich Ihnen auch noch einen letzten Tipp mit auf den Weg geben. Niemand oder nur wenige Tierhalter denken beim Kauf eines Hundes daran, schon vor der Abholung des Welpen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorweg abzuschließen. Weil dies so ist, ist bspw. der neu gekaufte Hund eine kurze Zeitspanne oder Übergangszeit in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Sollte der Welpe also  gleich zwei Tage nach der Ankunft bei Ihnen einen Schaden verursachen und noch keine eigene Hundehaftpflichtversicherung haben, besteht die Möglichkeit, dass dieser Schaden noch durch ihre Privathaftpflichtversicherung übernommen wird.

Wenn Sie betroffen sind, holen Sie gern fachmännischen Rat bei mir ein. Ansonsten wünsche ich Ihnen eine möglichst schadenfreie Zeit!

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

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