Schlagwort: Gewährleistung beim Tierkauf

Privatverkauf oder kaufe ich vom Unternehmer? Der getarnte Privatverkäufer

Vorbemerkungen
Sie kaufen gern auf einer der diversen Internetplattformen? Dann Achtung, denn Ihr Verkäufer/in ist schneller Unternehmer oder gar Gewerbetreibender, als man denkt! Wobei, dies liegt nicht an der Plattform, sondern daran, dass heute fast niemand mehr Waren per Zeitungsanzeige anbietet.

Ich möchte mich in diesem Artikel vorrangig mit Ihnen und Ihrer Warte als möglicher Käufer/in beschäftigen. Die Frage, was die anderen Blickwinkel, beispielsweise den der Ordnungsbehörde, die Sie zur Anmeldung eines Gewerbes zwingt oder des Finanzamtes ergeben, soll hier nur Thema sein, wenn es zum Verständnis Ihrer Situation dient.


Erläuterung privat – gewerblich – Unternehmer
Was ist eigentlich privat, bzw. ein Privatverkauf? Am besten, man erklärt es mit dem Gesetz. In § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB) steht:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Für Laien hoffentlich einfach ausgedrückt heißt dies übersetzt: Wenn ein Mensch an einem Kauf, Miete o.ä. (= Rechtsgeschäft) beteiligt ist und er dieses Geschäft zu privaten Zwecken tätigt, dann ist er (für dieses Rechtsgeschäft!) Verbraucher im Sinne des Gesetzes; auch wenn er seinen Lebensunterhalt als Inhaber einer Kneipe, eines Kiosks, oder als Rechtsanwalt oder Steuerberater verdient (Gewerbetreibender/Selbstständiger). Denn als Mensch kann ich sowohl Inhaber eines Cafés sein und damit Unternehmer, Selbstständiger oder Gewerbetreibender. Jedoch auch Privatperson, die für die private Lebensführung Geschäfte abschließt.

Jeder Gewerbetreibende oder Selbstständige ist zugleich auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wenn er als Einzelperson oder mit mehreren natürlichen Personen zusammen ein „Unternehmen“ betreibt und zu diesem Zweck ein Geschäft abschließt, sei es ein Kauf, Verkauf oder die Anmietung von Räumen.
Aber, die Frage, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher vor einem steht, stellt sich eben immer nur bei natürlichen Personen. Es kann ja kein Verkäufer im M-Markt wissen, wenn Rechtsanwalt Meier vor ihm steht, ob dieser privat oder als Rechtsanwalt unterwegs ist. Darum wird es hier im Weiteren gehen, denn beispielsweise die  GmbH ist immer Unternehmer und deshalb müssen wir uns nicht damit gesondert befassen.


Abgrenzung Verbraucher oder Unternehmer

Wie grenze ich also ab, ob mir gerade Rechtsanwalt Meier gegenübersteht oder der Privatmann Herr Meier?
Das ist einfach für den Juristen mit seinen vielen Definitionen: Ein privater Verkauf oder auch Kauf ist immer dann gegeben, wenn eine natürliche Person (also ein Mensch! 😉) am Kauf oder Verkauf beteiligt ist und der Kauf oder Verkauf weder einer gewerblichen, noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Hört sich sperrig an, steht aber so im Gesetz.
Deshalb hier einige Beispiele für Sie zur Erläuterung, damit Sie ein Gefühl für die Sache bekommen:
Sie sind Inhaber eines schönen Gasthauses, einer Kneipe oder sind Einzel-Rechtsanwalt, freiberuflicher Journalist oder haben einen kleinen Kiosk am Bahnhof. Dann sind Sie eine „natürliche Person“, aber eben auch selbstständig oder gewerblich tätig. Sie können daher auch als Unternehmer für ein bestimmtes Rechtsgeschäft auftreten. Kauft der Rechtsanwalt oder der Inhaber des Kiosks nun ein Radio, um dies im „Betrieb“ aufzustellen, handelt derjenige als Selbstständiger/Gewerbetreibender und damit als Unternehmer im Sinne des BGB. Kauft der Rechtsanwalt oder der Kioskbesitzer dagegen ein Radio, um es in der privaten Küche aufzustellen, handelt es sich um den Kauf eines Verbrauchers.
Gehen Sie in eine Bäckerei oder ein Lebensmittelgeschäft, um Brötchen oder Lebensmittel zu kaufen, denkt man, das ist jetzt einfach. Das macht man doch privat, oder? Das ist sicher häufig richtig, aber der Rechtsanwalt kann auch für eine große Besprechung mit Mandanten in seiner Kanzlei Brötchen und Aufschnitt kaufen, um diese Personen zu bewirten und schon ist er als Unternehmer an dem Geschäft  „Brötchen kaufen“ beteiligt. In dem Beispiel ist der Rechtsanwalt aber Käufer. Für uns ist dies nicht so interessant, weil sich daraus zunächst für den Verkäufer meist keine Probleme ergeben.
Sie sollten aber wissen, dass bei Kaufleuten immer vermutet wird, dass das Rechtsgeschäft für seinen Betrieb bestimmt war; § 344 I Handelsgesetzbuch. Der Kaufmann muss deshalb beweisen, dass er „ausnahmsweise“ für sich privat gekauft hat! Die anderen Selbstständigen eben nicht!


Sie sind Verbraucher und Käufer und der Verkäufer ist scheinbar Verbraucher

Interessant wird es für Sie als Verbraucher aber dann, wenn eine Person, die als Einzelunternehmer im weiteren Sinne tätig ist, auf der Verkäuferseite steht und Sie zunächst von einem Privatverkäufer (Verbraucher) ausgehen.
Ich kann mich noch erinnern, als großes Wehklagen bei einer BGB-Reform losging. Der Rechtsanwalt, der seinen treuen Weggefährten, nämlich seinen schönen Mercedes verkaufte, war plötzlich Unternehmer im Sinne des BGB und musste nun mit Gewährleistung an private Erwerber (Verbraucher) verkaufen. Denn zuvor war man als Verkäufer von gebrauchten PKW gewohnt, dass man nur die Gewährleistung übernehmen musste, wenn man mit Fahrzeugen handelte. Also, ein Kfz-Händler musste auch für Gebrauchtfahrzeuge die Gewährleistung übernehmen. Das war auch in Ordnung so, denn der Kfz-Händler hat ja Kenntnisse über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt oder Arzt oder Architekt dagegen nicht. Und dann trotzdem für die Fehlerfreiheit eines fünf Jahre alten Fahrzeugs einstehen? Das war ungewohnt.

Aber genau das ist heute der Fall. Der Rechtsanwalt oder Steuerberater oder auch jeder Einzelunternehmer,  gleich welcher Branche, der ein zuvor geschäftlich genutztes Fahrzeug veräußert, kann die Gewährleistung nicht ausschließen, weil er bei diesem Geschäft als Unternehmer handelt!

Weil das Fahrzeug umgangssprachlich in den Büchern stand, hatte der Verkäufer beim Kauf seines Fahrzeugs als Unternehmer gehandelt. Dann kann er nicht diese Vorteile (er erspart sich Umsatzsteuer und kann das Fahrzeug abschreiben) in Anspruch nehmen und beim Verkauf des Fahrzeugs privat handeln.

Daher aufgepasst, wenn Sie von einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug erwerben und mitbekommen, dass dieser selbstständig arbeitet oder ein Gewerbe als Einzelunternehmer hat.

Natürlich ist es nicht verboten als Unternehmer auch privat ein Fahrzeug zu verkaufen. Aber es ist eben nicht in Ordnung, wenn der angebliche Privatverkauf mit einem Fahrzeug erfolgt, welches der Unternehmer nicht ausschließlich privat genutzt hat.

Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich auch immer wieder nur dazu raten, beim Kauf von Tieren sich nicht von Gewährleistungsausschlüssen, gekauft wie gesehen und übernommen etc. pp. in den schriftlichen Kaufverträgen blenden zu lassen. Warum? Weil meiner Erfahrung nach im Bereich der hobbymäßigen Zucht von Katzen und Hunden, häufig aber auch bei Pferden die Züchter eben nicht privat verkaufen. Viele mögen dies gutgläubig denken. Aber Gerichte stufen diese Züchter sehr, sehr häufig als Unternehmer ein. Dies hat dann zur Folge, dass Sie bei einem kranken, mangelhaften Tier eben diverse Gewährleistungsrechte als Käufer geltend machen können. Zudem sind die Kaufverträge praktisch immer zugleich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In AGB können Verkäufer nicht so einfach Käufern Rechte aberkennen, wie dies bei einem individuell ausgehandelten Vertrag der Fall wäre.

Also, das Tier stellt sich nach dem Kauf als mangelhaft und krank dar? Dann sollten Sie unbedingt die Situation rechtlich prüfen lassen. Nämlich, ist der Verkäufer nicht Unternehmer und beinhaltet mein Vertrag nicht AGB?


Kriterien die für die Einordnung Unternehmer sprechen

Die Einordnung als Unternehmer ist grundsätzlich von dem Vorhandensein von bestimmten Kriterien abhängig, die aber nicht im Gesetz einzeln definiert sind, sondern von den Gerichten von Fall zu Fall in einer Gesamtschau betrachtet werden. Ich kann nur versuchen, Ihnen durch die folgenden Beispiele ein Gefühl zu vermitteln, denn ohne konkreten Fall ist es schwer eindeutige, und verbindliche Regeln aufzustellen.

Wie ich bereits bei Tierzüchtern erwähnte, kann für Züchter u.a. das Kriterium „Homepage“ zur Einordnung als Unternehmer, aber eben nicht allein, führen. Die Homepage ist u.a. relevant, weil man damit nach außen hin kundtut, dass es eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, nämlich der Verkauf gezüchteter Hunde, Katzen oder auch Pferde ist. Das ist das eigentliche Kriterium.
Hinzu kommt das Kriterium gegen Entgelt. Das ist natürlich immer gegeben, weil niemand seine Welpen, Kitten oder Fohlen verschenkt. Aber auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es wiederum nicht an. Das Argument, ich verdiene ja nichts mit meiner Zucht, die Zucht deckt nur die Kosten, ist juristisch unerheblich.

Wenn Sie nun Ihren Dachboden aufräumen und ein paar Dinge von Oma und Opa veräußern wollen, ist auch dies einerseits in 95 Prozent aller Fälle unbedenklich, aber eben möglicherweise nicht in den letzten 5 Prozent der Fälle. Denn beim sog. Privatverkauf können hohe Preise für die angebotenen Waren und die Anzahl, eines von mehreren Kriterien sein, die die Einstufung als „Unternehmer“ herbeiführen. Sie finden auf Omas Speicher eine alte Truhe aus Holz und bieten Sie für 50 Euro an? Kein Problem. Sie finden noch 30 andere Möbelstücke aus vergangenen Tagen, die am Ende alle zwischen 250 und 1.000 Euro VB kosten sollen? Dann ist bereits m.E. äußerste Vorsicht geboten. Denn maßgeblich sind u.a. Art und Anzahl der angebotenen Artikel. Wäre ich der Anwalt eines Käufers und wüsste, dass „Herr Meier“ im Laufe eines Jahres 30 mehr oder weniger wertvolle Möbelstücke veräußert hätten, würde ich meinem Klienten raten, es mit einer Klage gegen ihn zu versuchen, beispielsweise wenn sich ein von ihm gekauftes Möbelstück als mangelhaft herausstellt.

Die richtig krassen Fälle – Händler tarnen sich als Privatverkäufer

Ein Beispiel: Sie kaufen ein Auto und „Herr Arglistig“ bietet das Fahrzeug gebraucht als Privatverkäufer für 8.000 Euro an. Sie vereinbaren, wie üblich, einen Gewährleistungsausschluss. Also, gebraucht gekauft wie gesehen und Probe gefahren. Im schönen Kaufvertragsmuster des ADAC steht auch noch „von privat an privat“. Nun stellt sich nach wenigen Tagen heraus, dass das Fahrzeug diverse Mängel hat, die sich auf Reparaturkosten von 3.500 Euro summieren. Sie fragen beim Verkäufer an, aber der beruft sich auf erstens auf „ich weiß nix“ und zweitens „wir haben einen Gewährleistungsausschluss vereinbart“. Dann erfahren Sie durch Zufall von weiteren privaten PKW-Verkäufen des „Herrn Arglistig“. Sie recherchieren und finden heraus, in diesem Jahr bereits acht Fahrzeuge „privat“ verkauft hat. Hat er tatsächlich privat verkauft? Nein, acht Fahrzeuge in einem Jahr, alle beginnend mit mindesten 3.000 Euro Kaufpreis und höher. Wer kann denn, wenn er nicht verdeckt Händler ist, acht Fahrzeuge im Jahr kaufen, auf sich anmelden, dann eine gewisse Zeit fahren und dann wieder verkaufen? Das glaubt „Herrn Arglistig“ weder das Finanzamt, noch ich. Also, auch hier spielt wieder die Art der angebotenen Artikel (nämlich acht gleichartige Artikel) und der Preis eine Rolle. Dann kommt hinzu, dass die Preise sich in einem relativ niedrigen Preissegment für PKW, nämlich zwischen 3.000 bis 8.000 Euro, bewegen. Man sucht als verdeckter Händler bewusst u.a. ein halbwegs niedriges Preissegment für Fahrzeuge, um an Kunden zu gelangen, die nicht viele „Anforderungen“ stellen. Alle diese Umstände zusammen machen „Herrn Arglistig“ aus meiner Sicht zum klassischen Fall des Unternehmers im Sinne von § 14 BGB, auch wenn behauptet, privat verkauft zu haben. In diesem Beispiel würde ein versierter Richter zumindest anzweifeln, dass die Beweislast für die Behauptung „sie sind Unternehmer“, nach wie vor beim Käufer als Verbraucher liegt. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er den Beklagten „Herrn Arglistig“ darauf hinweist, dass die Argumente gegen ihn als Privatverkäufer derart überzeugend sind, dass er sich entlasten muss. Das würde dann dazu führen, dass „Herr Arglistig“ dem Gericht erläutern und gegebenenfalls auch beweisen müsste, warum er als Verbraucher in einem Jahr acht Fahrzeuge erworben und wieder verkauft hat. Kann er das nicht überzeugend tun, wird das Gericht ihn als Unternehmer ansehen und er muss für das mangelhafte Fahrzeug einstehen.

Ähnliche Fälle gibt es eigentlich in allen anderen Handelsbereichen auch. Die tollen, neuen Adidas-Sneaker werden günstig angeboten, super Markenklamotten, hochpreisige, gebrauchte Designermode usw. usf. In allen diesen Bereichen tummeln sich ohne Ende private Verkäufer, die sich eben nur als „privat“ tarnen und tatsächlich Händler sind. Natürlich kann man die Auffassung dazu haben, das tut doch keinem weh. Und wenn sich jemand abends ein paar Euro zusätzlich verdient, was soll das schon? Aber, stellen Sie sich vor, der günstig erworbene Artikel weist nach 3 Monaten plötzlich einen Fehler auf. Schmeißen Sie dann gern 200 Euro in den Mülleimer oder hätten Sie lieber ein Ersatzgerät? Oder Ihr tolles Gebrauchtfahrzeug, auf das Sie angewiesen sind, lässt Sie bereits nach wenigen Tagen im Stich.

Sie sehen, es ist sehr wichtig zu wissen, dass auch vermeintliche Privatverkäufer Unternehmer sein könne und sich daraus für Sie Rechte ergeben, die Ihnen im Fall der Fälle sehr helfen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto mit Dank von Cytonn Photography auf Unsplash

https://unsplash.com/de/fotos/n95VMLxqM2I

Hund, Katze oder Pferd – ist das kranke Tier auch mangelhaft?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller
Foto von charlesdeluvio unsplash.com

Es kommt immer wieder vor. Sie kaufen einen jungen Welpen und kurz nach dessen Übergabe zeigt sich, dass das Tier krank ist. Dies kann natürlich genauso auch bei Ihrer gerade gekauften Katze oder einem Pferd vorkommen. Als Züchter eines Hundes wird der erste Reflex sein, eine Verantwortung für die Krankheit des Tieres abzustreiten. Als Käufer eines Pferdes fragt man sich dann berechtigt: Haftet der Verkäufer oder Züchter für die tierärztlichen Kosten, eine Kaufpreisminderung usw.?

Man kann viel Streit vermeiden, wenn man zunächst die Sicherheit hat, zu wissen, wofür man als Züchter und Verkäufer haftet oder wo man als Käufer selbst für den Schaden in Form von tierärztlichen Kosten aufkommen muss. Dies soll hier anhand praktischer Überlegungen aus meiner anwaltlichen Praxis dargestellt werden.

Ein erster, wichtiger Punkt ist immer der Zeitpunkt der Übergabe. Sie können einen Kaufvertrag über ein Pferd mündlich oder schriftlich schließen. Dies bedeutet nicht, dass an dem Tag des Vertragsschlusses auch das Tier übergeben wird. Der Tag, an dem dies geschieht, ist der Zeitpunkt der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sog. Gewährleistung zu laufen. Genau zu diesem Zeitpunkt muss die Kaufsache aber auch frei von Mängeln sein. Bezogen auf den Verkauf eines Tieres bedeutet dies, dass das Pferd, der Hund oder die Katze am Tag der Übergabe eben keine Krankheit aufweisen darf.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines Tieres immer den Zeitpunkt der Übergabe des Tieres auf Ihrem Exemplar des schriftlichen Kaufvertrags bestätigen.

Wir wollen zunächst einmal von dem Fall ausgehen, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier äußerlich gesund war. Erst 8 Tage nach der Übergabe zeigen sich deutliche Krankheitssymptome und der Tierarzt stellt am 10. Tag nach Übergabe die Krankheit X fest. Es handelt sich bei X um eine Infektionskrankheit. Dann stellt sich natürlich die Frage: Haftet der Verkäufer oder muss ich die Krankheit und deren Kosten hinnehmen?

Im Falle einer Infektionskrankheit ist dabei die sog. Inkubationszeit zu beachten. Wenn diese im vorgenannten Beispiel mindestens drei Wochen beträgt, muss sich das Tier folglich noch beim Züchter mit der Krankheit X angesteckt haben. Beträgt die Inkubationszeit lediglich ein paar Stunden bis zu 3 Tagen (bspw. Influenza = echte Grippe), dann zeigt bereits der Zeitablauf in meinem Beispiel, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier diese Krankheit noch nicht hatte.

Die Frage der Inkubationszeit kann dem Züchter als Verkäufer und dem Käufer eines Tieres daher einen ersten Anhaltspunkt dazu geben, ob eine Haftung im Sinne der Gewährleistung infrage kommt.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines erkrankten Tieres vom behandelnden Tierarzt nicht nur Rechnungen/Belege für die Behandlung ausstellen, sondern bitten Sie auch um eine schriftliche Bestätigung der Diagnose, die auch die gewöhnliche Inkubationszeit der Erkrankung bestätigt.

Als Verkäufer sollten Sie darauf bestehen, dass eine derartige Bestätigung vom Käufer vorgelegt wird, damit Sie die Berechtigung der Ansprüche des Käufers prüfen können.

Die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Züchters/Verkäufers hängt aber nicht nur von der Art und der Inkubationszeit einer Krankheit ab. Viele Züchter/Verkäufer wissen nicht, dass Züchter in Zivilprozessen vom Gericht häufig als „Unternehmer“ angesehen werden. Diese zivilrechtliche Einstufung ist nicht zwangsläufig mit der Frage einer Gewerbeanmeldung, also gewerblicher Tätigkeit als Züchter, identisch. Die Einstufung als Unternehmer ist auch bei Hobbyzüchtern gerichtlich nach meiner Erfahrung eher die Regel als die Ausnahme.

Diese Einstufung führt für den Verkäufer zu der für ihn unangenehmen Folge, dass bei dem Verkauf eines Tieres an eine Privatperson die Beweislast für die Mangelfreiheit des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe in den ersten 6 Monaten beim ihm als Verkäufer liegt. Nicht der Käufer muss also das Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe beweisen, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass eine beim Tier vorhandene Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Dass überhaupt eine Erkrankung des Tieres vorliegt, muss weiterhin der Käufer beweisen. Für den Käufer ergibt sich aus diesen Überlegungen ein klarer Vorteil für den Fall, dass eine Krankheit innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Tipp: Als Käufer sollten Sie sich nicht von Formulierungen im Kaufvertrag blenden lassen, die aussagen, dass der Verkäufer/Züchter sich als Hobbyzüchter bezeichnet und deshalb die Gewährleistung für ein Tier grundsätzlich ablehnt.

Achtung: Die Frage, ob ein Fall von Gewährleistung vorliegt oder nicht, hängt von weiteren Faktoren ab, deren Prüfung sie besser einem Rechtsanwalt überlassen sollten.

Wenn Sie sich als Verkäufer bei einer feststehenden Erkrankung auf reine Hobbyzucht berufen wollen, um die o. g. Beweislastumkehr zu vermeiden, fragen Sie ebenfalls bei einem Rechtsanwalt um Rat. Die meisten Züchter/Verkäufer verschlechtern nach meiner Erfahrung ihre rechtliche Ausgangssituation durch eigene Argumentation massiv.

Ferner ist bei erkrankten Tieren zu beachten, dass nicht alle Krankheiten juristisch betrachtet auch Gewährleistungsfälle sind. Eine bei Hunden weit verbreitete Erkrankung wie Hüftgelenksdysplasie (kurz HD) zeigt sich erst nach mehreren Monaten, bspw. im Alter von 12 oder 14 Monaten. Bei einem zwei oder drei Monate alten Tier ist die Krankheit im engeren Sinne noch gar nicht vorhanden. Viele Tierärzte vertreten die Auffassung, dass die HD zumindest überwiegend genetisch bedingt ist. Eine derartige Erkrankung ist aber im Zeitpunkt der Übergabe des Tieres dann juristisch noch nicht vorhanden gewesen. Das Tier war also juristisch im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Dass die Krankheit genetisch bedingt angelegt ist, zählt demnach bei der Frage nach Gewährleistung nicht.

Gleichwohl hat der Käufer hier ggf. Anspruch auf Schadenersatz, der sich bspw. in Erstattung von Operationskosten und tierärztlicher Behandlung realisieren kann.

Tipp: Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei genetisch bedingten Krankheiten wie HD oder Patellaluxation ist ungleich schwieriger als die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, die auf Infektionskrankheiten beruhen. Als Käufer und Verkäufer sollten Sie sich deshalb unbedingt anwaltlichen Rat einholen, wenn es um derartige Erkrankungen geht.

Beachten Sie unbedingt: Wenn Schadenersatz wegen genetisch bedingter Erkrankungen geltend gemacht wird oder droht, geht es oftmals um sehr hohe Tierarztkosten.

Im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht für Tiere gilt die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte Regel des „wirtschaftlichen Totalschadens“ nicht uneingeschränkt. Bei Tieren kann man nicht erfolgreich argumentieren, dass der Hund nur 1.000 Euro wert sei und deshalb alle 1.000 Euro übersteigenden Kosten nicht zu ersetzen sind. Die meisten Gerichte ziehen die Grenze frühestens bei 5.000 Euro. Umgekehrt bedeutet dies, dass beim gelungenen Nachweis auf Schadenersatz wegen einer genetisch bedingten Erkrankung mindestens 5.000 Euro drohen, sofern diese Kosten angefallen sind oder noch anfallen sollen. Die Grenze wurde aber von einzelnen Gerichten auch höher angesetzt, sodass Klägern durchaus noch höhere Beträge auf Schadenersatz zugesprochen wurden.

Die obigen Ausführungen sollen und können Ihnen nur einen ersten Überblick bei auftretenden Problemen beim Kaufvertrag über Tiere geben. Ist ein Tier krank und die vom Käufer geforderten Kosten für dessen Heilbehandlung „noch“ gering, sollte man überlegen, ob ein Streit auch wirtschaftlich wirklich Sinn ergibt. Auch hier kann eine anwaltliche Erstberatung oftmals helfen, die tatsächliche Rechtslage nüchtern einzuschätzen, um dann zu entscheiden, ob ein Streit juristisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Es grüßt sie herzlich


Armin Müller
Rechtsanwalt Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg
Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

Dieser Beitrag erschien zuerst im Jahr 2018 auf der Plattform anwalt.de unter

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-der-kranke-hund-oder-die-kranke-katze-auch-mangelhaft_144093.html

© 2024 Immer-RECHT-Haben

Theme von Anders NorénHoch ↑

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner