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Leseraufruf zum Maklerrecht – Umgang mit Maklern und Erfahrungen in Theorie und Praxis zur neuen Verpflichtung zur Courtageteilung bei Immobilienverkäufen

Seit geraumer Zeit befasse ich mich bereits mit Fragen zum Maklerrecht. Vorrangig geht es natürlich – wie so oft  im Leben – um das liebe Geld, also die Courtage oder Maklerprovision.

Seit 2020 ist es nun so, dass die Anbieter/Verkäufer von Häusern oder auch Eigentumswohnungen zwar weiterhin – aus welchen Gründen auch immer – einen Makler einschalten. Der Jurist würde hier sagen, sie sind Besteller. Aber die große Neuerung ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Schluss damit sein soll, dass der oder die Käufer oder Käuferin die Zeche allein zahlt. Vielmehr soll der Besteller, also der Verkäufer oder die Verkäuferin mindestens 50 % der vereinbarten Maklercourtage selbst zahlen. Und damit fängt das Dilemma auch schon an. Die Informationen sind oftmals irreführend und gehen an der Lebenswirklichkeit und den Tricksereien erfahrener Makler und Verkäufer vorbei! So meint das Maklerportal „Aroundhome“ in einem ihrer Beiträge1), dass der Besteller höchstens 50 % der Provision/Courtage oder die Hälfte auf den Käufer oder die Käuferin abwälzen dürfe. Da kann man als Jurist einerseits noch mitgehen. Wobei Abwälzen ist eben etwas anderes, als eine Pflicht zur Übernahme anteiliger Provision.

Schauen wir uns bspw. in dem oben erwähnten Beitrag von Aroundhome1) an, was diese zu der Höhe der Provision im Falle von Immobilienverkäufen sagen und aufzeigen. Die Provisionssätze sollen je nach Ort und Bundesland zwischen 4 und 7 Prozent betragen. Das wird anschaulich dargestellt. Doch erst einmal ist es so, dass der Makler in der Praxis Ihnen einen Vertrag vorlegen und einen bestimmten Provisionssatz verlangen wird. Ob das dann auch ortsüblich ist, steht auf einem anderen Blatt. Es wird auch behauptet, dass bei einer sog. Mischprovision, beide Parteien einen Anteil der Provision zahlen. Aber, dass dann beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Makler schließen würden und müssen (?) und sich eben daraus die Provision ableitet? Spätestens an dieser Stelle schrillen bei mir als erfahrenem Rechtsanwalt alle Alarmglocken! Beide Parteien schließen einen Maklervertrag mit dem Makler? Ja, das ist wohl aus Unwissenheit der Makler so üblich! Die Makler will damit wohl zuallererst erreichen, dass er auch einen Anspruch auf Bezahlung beim Käufer durchsetzen kann. Das ist ja zunächst ein berechtigtes Interesse. Aber! Auch Aroundhome und eben viele Makler haben offensichtlich nicht an § 654 BGB gedacht. Demnach verliert der Makler seinen Anspruch auf Provision und den Ersatz von Aufwendungen, wenn er dem Vertragsinhalt zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Logisch, oder? Wie soll das auch gehen? Wenn Sie verkaufen wollen, möchten Sie den festgelegten Preis möglichst ohne Abstriche durchsetzen. Das muss der Makler im Zweifel für Sie bestmöglich aushandeln. Damit das gelingt, muss der Makler die Immobilie gut anpreisen und nachteilige Dinge, sofern er zu deren Offenlegung nicht verpflichtet ist, unter den Tisch fallen lassen und die Vorteile eher überbetonen. Natürlich ist diese Tätigkeit, das wird noch unten näher erläutert, nicht die eines Nachweis-, sondern eines Vermittlungsmaklers. Der Kaufinteressent wird berechtigt darauf bestehen, dass der Makler sein Interesse an einem möglichst günstigen Einkauf und auch ansonsten bestmöglichen Konditionen wahrnimmt. Natürlich kann er das nur verlangen, wenn auch hier der Makler als Vermittlungsmakler und nicht als bloßer Nachweismakler tätig ist. Das sind dann eben widerstreitende Interessen, die der Makler gar nicht pflichtgemäß wahrnehmen kann! Und dann soll es ausreichen, dass der Makler dem Verkäufer in seinem Maklervertrag mitteilt, ich bin auch für den Verkäufer tätig? Ein derartiger, kurzer Hinweis soll ausreichen und dann sicherstellen, dass der Makler auch wirklich bestmöglich für den Kaufinteressenten handelt? Die Idee ist meiner Meinung nach geradezu grotesk. Denn in Praxis läuft es doch so. Der Makler kann Immobilien nur anbieten und eine Courtage erwirtschaften, wenn er den Verkäufer bei Laune hält. Dieser hat das Objekt der Begierde und nicht die Kaufinteressenten. Verliert er den Verkäufer, verliert er alles. Verliert der Makler dagegen einen Kaufinteressenten, na und? Es gibt vielleicht noch 100 andere Interessenten. Wessen Interessen wird der Makler daher wohl in der Praxis vertreten? Und dieses daraus erwachsende, überwiegende Interesse dem Verkäufer zu dienen, soll durch einen kurzen Hinweis, möglicherweise als AGB einzustufen, „ich bin auch für den/die Verkäufer tätig“, den Anforderungen von § 654 BGB genügen, um den Provisionsanspruch zu erhalten? Natürlich werden sich dann am Ende des Tages so manche Makler gegenüber dem Kaufinteressenten/Käufer darauf hinausreden wollen, dass sie ihnen gegenüber nur Nachweismakler waren. Aber gibt der vorgelegte Maklervertrag das auch her? Wird oftmals nicht ein völlig anderer Eindruck erweckt?

Sie sehen, vieles hängt zusammen mit der Art der Maklertätigkeit, nämlich ob der Makler auch für den Kaufinteressenten als Nachweis- oder sog. Vermittlungsmakler tätig wird.2)

Aus all diesen Überlegungen ist erkennbar, dass die Abgrenzung und sichere Bejahung der Verwirkung des Maklerlohns gem. § 654 BGB auch für erfahrene Juristen enorm schwierig sind. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles. Aber man sollte auf jeden Fall als Kaufinteressent im Auge behalten, dass der Makler nicht vertragswidrig doppelt tätig wird. Im obigen Beispiel bin ich wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Makler auf beiden Seiten als Vermittlungsmakler tätig ist. Dort ist die Sache, wie angesprochen, äußerst problematisch. Sie sollten daher Ihren Vertrag genau prüfen und dokumentieren, was der Makler eigentlich für zumeist 50 % einer Gesamtcourtage für sie tun will und vor allem, was er dafür tun muss!

Deshalb meine erste Frage an diejenigen meiner Leser, die gekauft haben: Welche Erfahrungen haben Sie gemacht mit der Vorlage eines Maklervertrags, um von Ihnen die Zahlung einer (anteiligen) Provision zu verlangen? Haben Sie einen derartigen Vertrag im Nachgang anwaltlich prüfen lassen oder sind sogar gerichtlich gegen die angebliche Zahlungsverpflichtung vorgegangen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Hat man Ihnen einen Vertrag als Nachweismakler vorgelegt und wurde das so bezeichnet, oder wurde die Bezeichnung der Maklertätigkeit vielleicht offengelassen und man sprach ganz allgemein von einer Maklertätigkeit?

Eine andere Problematik mit dem neuen Maklerrecht ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Käufer höchstens 50 % der Gesamtcourtage zahlen müssen. Bislang war es in der Praxis so, dass Verkäufer den Makler als Vermittlungsmakler bestellt hatte, aber mit ihm die Vereinbarung getroffen hatte, dass er seine Provision/Courtage beim Käufer geltend machen müsse. Das steckt meiner Meinung nach derartig tief in den Köpfen der Beteiligten drin, dass viele, wenn nicht gar der überwiegende Teil der Verkäufer alles, ja wirklich alles unternimmt, um von einer eigenen Zahlungsverpflichtung herunterzukommen.
Deshalb sind jetzt viele Möglichkeiten denkbar, wie Makler und Verkäufer im kollusiven Zusammenwirken den Kaufinteressenten ausbremsen und das auch in vielen Fällen tun. Zunächst einmal ist denkbar, dass der Makler und Verkäufer eine zweite Absprache treffen, „Du (Verkäufer) musst mir gar nicht die behauptete Provision bezahlen. Ich begnüge mich mit den 3,7 % des Käufers!“ Ich meine, dem kann man noch relativ leicht dadurch begegnen, wenn man die Auffassung vertritt, dass die Zahlungspflicht des Käufers für seinen Anteil an der Provision erst dann fällig wird, wenn auch der Verkäufer nachweislich seine Pflicht zur Zahlung der Provision erfüllt hat. Man hat also ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Makler seine Provision erst dann zu bezahlen, wenn Makler nachweist, dass auch der Verkäufer seinen Anteil nicht nur in Rechnung gestellt bekommen hat, sondern diesen auch tatsächlich und nachweislich bezahlt hat.
Aber was, wenn der Makler dem Verkäufer nach Überweisung der Courtage durch den Käufer seinen Anteil einfach wieder erstattet? Rechtlich und in der Buchhaltung bekommt man dies dadurch in den Griff, dass der Verkäufer zugleich Tippgeber für die Immobilie war und deshalb eine Entlohnung erhält, oder dessen Ehefrau oder Sohn oder Tochter usw. Geben Sie sich doch mal als potenzieller Verkäufer aus und deuten bei jedem Makler, der Ihnen behilflich sein will an, sie würden nicht gern die vollen 50 % Courtage als Verkäufer zahlen wollen. Was der Makler Ihnen da anbieten könne! Sie werden staunen! Da bin ich mir sicher.

Zu dieser Frage nun meine zweite Frage an die Leser: Haben Sie erfolgreich gegenüber Ihrem Makler als Käufer eingewandt, dass zunächst der Nachweis der Zahlung durch den Verkäufer zu erbringen sei? Wurde ein derartiger Einwand ggfls. von Ihnen auch gerichtlich geltend gemacht und waren sie damit erfolgreich, oder sind Sie gescheitert?

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie zur Beantwortung der einen oder anderen Frage mir eine E-Mail zukommen lassen würden. Schreiben Sie an:
ra-beckmann@t-online.de
Ich sichere Ihnen absolute Vertraulichkeit zu. Wenn Sie im Zweifel sind, mir aber dennoch eine Nachricht zukommen lassen möchten, senden Sie Ihre Nachricht gern anonym und fügen Sie Dokumente wie Schriftwechsel oder gerichtliche Urteile gern mit geschwärztem Namen und Adresse zu. Mein Interesse gilt vorrangig der Beantwortung der Fragen und dem Umstand, ob eine Tendenz in der praktischen Handhabung des erneuerten Maklerrechts erkennbar ist.
Aber auch ansonsten bin ich an Ihren Erfahrungen im Umgang mit Immobilienmaklern interessiert. Schreiben Sie mir!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

FN 1)
https://www.aroundhome.de/immobilienverkauf/maklerprovision/?utm_source=google&utm_medium=sea_non_brand&prid=566&meco=de&utm_id=ga_167-833-1765_10591390211_102725076897_449794683096&vendor_id=ga&account_id=167-833-1765&ad_mt=b&ad_mo=&ad_pm=&ad_pos=&campaign_id=10591390211&adgroup_id=102725076897&ad_id=449794683096&click_id=CjwKCAiA1eKBBhBZEiwAX3gql7jZS-zslslZC9EeA0XGsPt8hdppnd-xoVvYWHTQ8RP5lCxScrogpRoCYvsQAvD_BwE&ad_kw=&ad_nw=g&ad_dev=c&ad_devmod=&utm_campaign=10591390211&utm_term=&utm_content=449794683096&gclid=CjwKCAiA1eKBBhBZEiwAX3gql7jZS-zslslZC9EeA0XGsPt8hdppnd-xoVvYWHTQ8RP5lCxScrogpRoCYvsQAvD_BwE

FN 2)
https://openjur.de/u/125911.html

Beispielfoto mit freundlicher Unterstützung von https://unsplash.com/de/fotos/05XcCfTOzN4


Gibt es eine Sperrfrist für den Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung? Ja, vielleicht oder etwa auf jeden Fall? Soll man überhaupt selbst kündigen? Worauf sollte man wirklich achten? Theorie und Praxis …

Vor einigen Tagen las ich in einer großen Zeitung einen Artikel über die Möglichkeiten einer Eigenkündigung des Jobs. Das hörte sich alles sehr nett an, wenn einem empfohlen wird, dass man im Falle des sog. Bossing’s (also der Chef = Boss mobbt sie), lieber nachgeben und eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen sollte; seiner Gesundheit zuliebe.

Wenn man so etwas als praktisch erfahrener Jurist liest, wird man unwillkürlich daran erinnert, dass selbst Richter manchmal nicht in der Lage sind, Ihre Prozesse erfolgreich zu führen. Warum? Weil Ihnen einfach das praktische Verständnis und die in Jahren erworbene anwaltliche „Trickkiste“ fehlt! Erst recht gilt dies bei Juristen, die gerade frisch von der Uni kommen oder eben auch Journalisten, die sich zuarbeiten lassen und so ein gefährliches Halbwissen oder unvollständige juristische Informationen verbreiten.

Einmal ehrlich, gehen Sie als Frau zum Friseur, wenn sich kahle Stellen in Ihrer Haarpracht im Alter von Mitte 20 zeigen (sog. Kreisrunder Haarausfall) und bitten ihn um Rat, oder fühlen Sie sich besser bei einer Hautärztin oder einem Hautarzt aufgehoben? Okay, Sie haben gewonnen. Wenn Sie den Friseur gewählt haben, lesen Sie nicht weiter und vertrauen Sie Journalisten …. 😉 Ansonsten, sollten Sie die eine oder andere praktische Überlegung bei Ihrem Problem mit ins Kalkül ziehen.

Natürlich kann man kündigen, wenn und wem man will! ABER! Wenn man keine finanziellen Nachteile möchte oder sich diese vielleicht gar nicht leisten kann, sollte man zuerst einmal tief durchatmen und dann wirklich alle Möglichkeiten in Betracht ziehen.
Beispielsweise wird empfohlen eine Eigenkündigung in Erwägung zu ziehen, wenn man dauerhaft unglücklich sei oder von Kollegen oder auch dem Chef gemobbt würde oder ständig im Stress sei. Ich meine, man sollte in solchen Situationen vor einer nachteiligen Eigenkündigung zunächst einmal ärztlich abklären lassen, ob die körperlichen Einschränkungen, die das Mobbing bspw. mitgebracht haben, nicht bereits einen echten Krankheitswert haben und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen? Entschuldigen Sie bitte, liebe Journalisten, aber warum sollte man denjenigen, der einem Krankheit beschert, noch mit einer Eigenkündigung „belohnen“?

Auch eine zur Rechtfertigung thematisierte Umgehung einer Sperrfrist ist wenig hilfreich als echter, sinnvoller Rat an Betroffene. Natürlich kann man auch einen Kollegen aus dem Arbeitsrecht indirekt zitieren und erläutern, dass man die übliche Sperre des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen umgehen könne, wenn man vielleicht einen Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund schließen würde. Wichtige Gründe seien bspw. Mobbing am Arbeitsplatz, die Pflege von Angehörigen oder die Vergütung weit unter dem lokalen Branchenniveau. Entschuldigung! Solche Ratschläge sollten m.E. eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Leser auslösen. Warum? Weil man als Rechtsanwalt von der ungünstigsten Möglichkeit ausgehen und sich und seinen Mandanten darauf vorbereiten muss. Außerdem scheint niemand bislang etwas von der Kraft des Faktischen gehört zu haben. Welcher Arbeitgeber bescheinigt im Aufhebungsvertrag Mobbing durch Kollegen des ausscheidenden Mitarbeiters? Wer bestätigt denn bitte, die Vergütung unter dem Branchenniveau?

Und selbst wenn das der Arbeitgeber es so bescheinigt. Wer sagt bitte, dass das Arbeitsamt nicht dennoch eine Sperrfrist verhängt? Merke, eine Aufhebungsvereinbarung birgt im Hinblick auf das Arbeitsamt immer Gefahren, nämlich die Gefahr des Verlustes von Geld! Warum sollte das Arbeitsamt die Sperrfrist trotz sorgfältiger Vorbereitung eines Aufhebungsvertrags verhängen? Antwort: weil es das kann! Dann werden naive Juristen ohne Praxisbezug einwenden, dass das Gericht A und  das Gericht B in ständiger Rechtsprechung aber bestätigt haben, dass nachgewiesene Mobbingfälle zu einem Aufhebungsvertrag berechtigten und das Verhängen einer Sperrzeit rechtswidrig war! Und ich wende dagegen ein, dass ein solcher Jurist die Dinge eben einzelfallbezogen und ohne Praxiserfahrung denkt! Denken wir mal wie Boris Palmer, der Oberbürgermeister von Tübingen, der vor einigen Tagen eingeräumt hat, dass er aus Mangel an Personal allen Antragstellern (Migranten) ohne weitere Prüfung einfach eine Duldung für 3 Jahre hat aussprechen lassen. Dies, weil er für eine Prüfung der Fälle als Bürgermeister schlicht kein Personal habe. Aha, das ist ja mal eine praktische Lösung, oder? Und wenn es sich das Arbeitsamt einfach macht und sagt, egal was auch immer vorgebracht wird, wir verhängen erst einmal eine Sperrzeit! Was dann? Das Arbeitsamt  ist nicht so offenherzig wie Boris Palmer überhaupt etwas zuzugeben, aber stellen wir uns mal folgende Denkweise des Leiters des örtlichen Arbeitsamtes vor: „Wir, das Arbeitsamt haben einfach nicht genug Personal und das vorhandene Personal kann den schmalen Grat zwischen richtig und falsch bei der Sperrzeit nicht korrekt juristisch ausloten. Deshalb bekommen alle eine Sperrzeit. Wenn uns dann Gerichte, sagen wir in 10 Prozent der Fälle bestätigen, dass war falsch, dann zahlen wir eben nach.“ Alles gut, denkt der Laie. Aber ich sage, nebenbei rechnet der Leiter des Amtes natürlich auch noch wie folgt: von den 50 Prozent der Antragsteller, bei denen die Sperrzeit unberechtigt verhängt wurde, klagen ehedem nur 10 Prozent. D.h. 90 Prozent nehmen fluchend die „falsche“ Entscheidung hin. Von den 10 Prozent, die eine Klage einreichen, haben nur 50 Prozent einen Anwalt. Die Kosten, die durch das Verfahren entstehen, sind also über alle Fälle hinweg überschaubar. Sie ahnen es bereits. Am Ende „rechnet“ sich das pauschale Verhängen der Sperrzeit also durchaus für Vater Staat  bzw. die Bundesagentur für Arbeit. Sie glauben, das gibt es nicht? Alles schon in Variationen selbst erlebt, in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Sie sollten vielmehr glauben, dass auch Vater Staat und seine Bediensteten immer mal wieder so einige Dinge unternimmt, um sich vor Schaden (Zahlungen an lästige Bittsteller) zu bewahren.

Deshalb mein Rat: wenn Sie schon eine Eigenkündigung nicht völlig ausschließen, sollten Sie zunächst herausfinden, ob der Arbeitgeber nicht vielleicht Ihnen kündigen möchte. Warum mobbt der Boss sonst eigentlich, außer um Sie loszuwerden? Warum sollten Sie ihrem Boss oder Arbeitgeber mit finanziellen Nachteilen zuvorkommen und eine Sperrzeit in Kauf  nehmen, wenn ihr Arbeitgeber nicht vielleicht auch schon die schriftliche Kündigung in der Schublade hat? Es gibt immer Mittel und Wege, ein offenes Wort  zu sprechen.
Auf jeden Fall sollten Sie aber mit einkalkulieren, dass Sie zunächst einmal eine Sperrzeit bekommen! Völlig egal, ob diese berechtigt oder unberechtigt ist. Wenn Sie von diesem worst case, also dem schlechtest denkbaren Ausgang der Sache ausgehen und dann trotzdem finanziell und emotional klarkommen, können Sie Ihre Maßnahme ergreifen. Denn dann gewinnen Sie auf jeden Fall. Kommt die Sperrfrist (wenn auch unberechtigt), recht behalten. Kommt sie nicht, umso besser! Also, wenn Sie sich eine Sperrfrist weder leisten können, noch wollen, dann lassen Sie das mit der Eigenkündigung! Mit einer klaren Strategie in diesem Sinne lebt es sich dann auch leichter und es lässt sich auch leichter kämpfen. Wenn Sie die Sperrfrist überrascht, obwohl Ihnen Ihr beratender Rechtsanwalt zunächst gesagt hat, sie sind auf der sichereren Seite, wenn …, und sie einfach keine finanziellen Reserven haben, um die 12 Wochen zu überstehen, dann werden Sie im obigen Sinne vielleicht auch auf die Klage gegen die Verhängung der Sperrzeit verzichten, also alles was sich das Arbeitsamt erhofft …. 😉 Sind Sie dagegen auch für den ungünstigsten Fall gerüstet und werden nicht überrascht, holen Sie sich Ihr Geld mit der Klage zurück. Dann haben Sie und Ihr Rechtsanwalt vielleicht schon eine Vereinbarung getroffen oder sie haben einen kompetenten Kollegen/Kollegin gefunden, der die Sache auch mit Prozesskostenhilfe für Sie durchzieht, usw. usf.

Will nur sagen, bereiten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt oder  auch allein mit praktischen Lebensstrategien auf einen Kampf gegen Arbeitgeber und Behörde vor und nicht mit theoretischen Ratschlägen, ja, aber die Gerichte sagen doch …. Glauben Sie nicht, dass immer mit noch so guten juristischen Argumenten die Behörde A oder B oder der Arbeitgeber C oder D einknickt, auch wenn Sie tatsächlich mit Ihren Argumenten richtig liegen! Wenn Sie etwas von der Behörde wollen und die sagt NEIN, dann ist das so, bis ein Gericht die Behörde verdonnert! Ich als Rechtsanwalt habe außergerichtlich vorrangig deshalb geschrieben, um bestimmte Rechte meines Mandanten zu wahren, diese zu begründen (bspw. Verzug der Gegenseite) usw. Und nicht, weil ich davon ausging, dass ein kampferprobter Arbeitgeber oder eine sture Behörde sich noch vom Gegenteil „überzeugen“ lässt. Das tun Sie in aller Regel nämlich nicht, weil es so einfach ist nein zu sagen und nicht immer zwingend einer Begründung bedarf.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Obiges Beispielfoto für einen tollen Arbeitsplatz: Toa Heftiba auf unsplash.com Vielen Dank!

Die Fledermäuse sind los – Mietmangel oder ganz normal?

Das Amtsgericht Starnberg hat laut Pressemitteilung vom 27.02.2023 über einen besonders kuriosen Fall von Mietminderung entschieden.1) Im schönen Andechs, ja dort, wo das prima Bier herkommt, wohnt eine Familie im Erdgeschoss eines Hauses als Mieter. Im Dach hatten  sich Fledermäuse einquartiert! Die Mieter fühlten sich durch Exkremente und auch Urin der possierlichen Tiere belästigt, da der über ihrer Wohnung befindliche Balkon nur einen Teil der Hinterlassenschaften der Tiere abhielt. Alles andere fiel wohl auf Ihre Terrasse.

Warum hat es also nicht mit der begehrten Mietminderung geklappt und auch die gewünschte Verurteilung zur Säuberung der Terrasse wurde nicht zugesprochen?

Als erfahrener Praktiker sage ich mal so. Es gibt Argumente, die sind so durchdringend, dass man nichts dagegen sagen kann. Richter flüchten sich in schwierigen Situationen gern in Allgemeinplätze, die man schlicht akzeptieren muss. In ländlichen Regionen ist das normal, ist eines dieser standardisierten Argumente, einfach nicht widerlegt werden können. Laut Amtsgericht Starnberg muss man gewisse Beeinträchtigungen durch Tiere hinnehmen. Der Hahn des Nachbarn kräht?  Die Glocken der Kirche läuten? Alles Brauchtum, ortsüblich und Teil der ländlichen Kultur. Deshalb muss es hingenommen werden. Nicht, dass wir uns falsch verstehen, ich bin sehr für Tierschutz, aber wer einmal einen Marder zu Gast in seinem Haus hatte, der wird nur geringes Verständnis dafür aufbringen, dass die possierlichen Tiere ausgerechnet bei Ihnen der Fortpflanzung und der täglichen Ruhepause frönen wollen.

Also, warum nicht handfeste Argumente liefern, die das Amtsgericht Starnberg in seiner Urteilsbegründung offensichtlich auch hatte? Ein altes Anwaltsmotto lautet: „Frisch behauptet, ist halb gewonnen.“ So muss man den Vortrag der klagenden Familie wohl einschätzen als sie vortrugen, dass täglich bis zu 50 Fledermausköttel in den Monaten April bis Oktober auf der Terrasse lagen. Diese Behauptung konnte jedoch im Ergebnis nicht nachgewiesen werden. Dabei hatte das Gericht extra noch eine Fledermausexpertin als Sachverständige bestellt, die allerdings zu dem Ergebnis kam, dass im Dach des Hauses keine Wochenstube der Fledermauspopulation eingerichtet war und auch die Anzahl der Tiere eher gering war. Ich denke mal, dass die Behauptung von 50 Fledermauskötteln dermaßen übertrieben war, dass man mit der Belästigung „Fledermausköttel auf der Terrasse“ schon keinen Stein im Brett mehr beim Gericht hatte.

Da gilt eine andere Regel, die ich als Anwalt gelernt habe. Wenn man übertreibt, dann bitte so, dass man nicht widerlegt wird. Und man sollte nicht seine ganze Klage auf diese Übertreibungen stützen. Denn, als die Frage des Umfangs der Belästigung nicht das gewünschte Ergebnis brachte, wurde eine mögliche Gesundheitsgefährdung der minderjährigen Kinder der Mieter vorgetragen. Aber auch dieses Argument schmetterte das Gericht völlig zu Recht ab, denn welche Gefährdung genau eintreten sollte, wurde auch nicht vorgetragen. Also, einfach mal Gesundheitsgefährdung rufen, ohne konkreten Vortrag zu bringen, worin sich diese Gefährdung zeigen soll, ist wenig aussichtsreich. Da muss man wirklich mehr bieten.

Merke: Die Argumente des Gerichts sind immer gut. Die eigenen Argumente sollten wirklich gut sein!

Was kann man nun aus diesem kuriosen Fall lernen? Wenn man eine Mietminderung durchsetzen will, sollte man sich genau überlegen, ob die Belästigung  bzw. der Mangel tatsächlich eine Minderung rechtfertigt. Natürlich kann das der Laie schwer überblicken. Aber ein wichtiger Anhaltspunkt ist die Frage, ob der Mangel den Kern des Mietverhältnisses, nämlich die Wohnung schlechthin betrifft. Feuchtigkeit an den Wänden, der Putz fällt von der Decke, die Stromleitungen sind überlastet. Alle diese Dinge berühren mit Sicherheit den Kern des Mietverhältnisses und wenn man nicht gerade schon beim Einzug gesagt hat, super, dass der Putz von der Decke rieselt, dann ist man dem Grunde nach mit einem Mangel und einer Mietminderung auf der richtigen Seite. Es kommt dann nur noch auf die richtige Höhe der Minderung an.

Wenn Dinge jedoch von außen auf die Wohnung einwirken, die der Vermieter gar nicht beeinflussen kann, wie der Nachbar baut ein neues Haus (Baulärm und Staub), die Fledermäuse sind los oder auf dem mitgemieteten Stellplatz treibt sich immer wieder ein Marder herum, der das Fahrzeug beschädigt, dann sollte man etwas vorsichtiger vorgehen. All diese Beeinträchtigungen können Mängel sein und zu einer Minderung berechtigten, aber es gibt auch genug Richterinnen und Richter, die das völlig anders sehen. Vor allem, wenn diese Beeinträchtigungen ein Teil des ländlichen Lebens sind. Das ist, wenn man als Richter abweisen will, ein einfach nicht zu widerlegendes Argument. 😉

Aber auch hier kommt wieder ein altes Anwaltsmotto von mir zum Tragen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten und sie diese wahrheitsgemäß unterrichten, dann ist die bloße Möglichkeit, dass es sich um einen Mangel handelt, völlig ausreichend. Die Rechtsschutzversicherung muss Ihnen eine Deckungszusage geben. Dann können Sie auch die ein- oder zehnprozentige Chance auf einen Sieg vor Gericht munter ergreifen. Sie haben ja kein Kostenrisiko mehr!
Man sollte aber bedenken, dass ein Mietverhältnis schnell ruiniert werden kann. Haben Sie von einer größeren Wohnungsbaugesellschaft gemietet und probieren aus, ob der Mangeleinwand funktioniert, wird das in den meisten Fällen niemand gegen Sie persönlich aufbringen. Mieten Sie dagegen von einem Privatvermieter, der zwei oder fünf Wohnungen vermietet, sollten Sie schon behutsamer vorgehen. Einem solchen Vermieter können Sie nicht vermitteln, dass das alles nicht persönlich gemeint war und jetzt eben das Gericht gegen Sie entschieden hat. Und nun trifft man sich wieder im Sommer zum gemeinsamen Grillen im Garten? Da hängt vielmehr der Haussegen oftmals dauerhaft schief. Das sollten Sie berücksichtigen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

  1. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/starnberg/presse/2023/6.php
  2. Foto von René Riegal – https://unsplash.com/de/fotos/qAts81pZrbg

Zwei Hunde gleichzeitig halten? Geht das? – Grenzen der Hundehaltung

Heute einmal ausnahmsweise ein Artikel, wohl eher Kommentar, in eigener Sache. Ich habe heute im Merkur einen Artikel über eine Landwirtin gelesen, die eine große Anzahl von Katzen und Hunden auf ihrem Hof verwahrlosen ließ.
Also, wie viele Hunde kann man artgerecht und gut halten?

Ja, natürlich kann man zwei Hunde, auch relativ große Hunde, gleichzeitig halten. ABER! Man sollte sich keinen Illusionen hingeben. Arbeit und viel Arbeit sind nötig, um die Hunde artgerecht zu halten. Dazu ist meiner Ansicht nach auch ein Umfeld, wo die lieben Tiere zwischendurch schnell ihre Erleichterung finden und untereinander herumtoben können, wenn man mal nicht so viel Zeit hat, notwendig. Das Stichwort heißt also, ein großer Garten ist für die Haltung mehrerer Hunde unerlässlich.

Man sollte meiner Meinung nach auch den finanziellen Aspekt nicht vergessen. Gerade in meinem beruflichen Umfeld als Rechtsanwalt, der viele Tierhalter vertreten hat, kam es immer wieder vor, dass sich Mandanten einfach zu viel zugemutet haben. Zwei- oder dreimal Versicherung, mehrfache Futterkosten und auch Tierärzte arbeiten nicht kostenlos. Das kann Normalverdiener, mit wenig freiem Einkommen, schon sehr belasten, wenn plötzlich zwei Hunde für die Impfung vorgesehen sind und dann auch noch eine Krankheit bei einem Hund behandelt werden muss. Damit es für die Hunde wirklich optimal ist, sollte man all das berücksichtigen und im Zweifel lieber einen Hund weniger, als einen zu viel anschaffen. Nur eine große „Affenliebe“ allein reicht eben nicht aus.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Im Video können sie meine zwei Racker sehen, die uns beim Aufwachsen unserer Kinder immer treu begleitet haben.

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Hund, Katze oder Pferd – ist das kranke Tier auch mangelhaft?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller
Foto von charlesdeluvio unsplash.com

Es kommt immer wieder vor. Sie kaufen einen jungen Welpen und kurz nach dessen Übergabe zeigt sich, dass das Tier krank ist. Dies kann natürlich genauso auch bei Ihrer gerade gekauften Katze oder einem Pferd vorkommen. Als Züchter eines Hundes wird der erste Reflex sein, eine Verantwortung für die Krankheit des Tieres abzustreiten. Als Käufer eines Pferdes fragt man sich dann berechtigt: Haftet der Verkäufer oder Züchter für die tierärztlichen Kosten, eine Kaufpreisminderung usw.?

Man kann viel Streit vermeiden, wenn man zunächst die Sicherheit hat, zu wissen, wofür man als Züchter und Verkäufer haftet oder wo man als Käufer selbst für den Schaden in Form von tierärztlichen Kosten aufkommen muss. Dies soll hier anhand praktischer Überlegungen aus meiner anwaltlichen Praxis dargestellt werden.

Ein erster, wichtiger Punkt ist immer der Zeitpunkt der Übergabe. Sie können einen Kaufvertrag über ein Pferd mündlich oder schriftlich schließen. Dies bedeutet nicht, dass an dem Tag des Vertragsschlusses auch das Tier übergeben wird. Der Tag, an dem dies geschieht, ist der Zeitpunkt der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sog. Gewährleistung zu laufen. Genau zu diesem Zeitpunkt muss die Kaufsache aber auch frei von Mängeln sein. Bezogen auf den Verkauf eines Tieres bedeutet dies, dass das Pferd, der Hund oder die Katze am Tag der Übergabe eben keine Krankheit aufweisen darf.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines Tieres immer den Zeitpunkt der Übergabe des Tieres auf Ihrem Exemplar des schriftlichen Kaufvertrags bestätigen.

Wir wollen zunächst einmal von dem Fall ausgehen, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier äußerlich gesund war. Erst 8 Tage nach der Übergabe zeigen sich deutliche Krankheitssymptome und der Tierarzt stellt am 10. Tag nach Übergabe die Krankheit X fest. Es handelt sich bei X um eine Infektionskrankheit. Dann stellt sich natürlich die Frage: Haftet der Verkäufer oder muss ich die Krankheit und deren Kosten hinnehmen?

Im Falle einer Infektionskrankheit ist dabei die sog. Inkubationszeit zu beachten. Wenn diese im vorgenannten Beispiel mindestens drei Wochen beträgt, muss sich das Tier folglich noch beim Züchter mit der Krankheit X angesteckt haben. Beträgt die Inkubationszeit lediglich ein paar Stunden bis zu 3 Tagen (bspw. Influenza = echte Grippe), dann zeigt bereits der Zeitablauf in meinem Beispiel, dass im Zeitpunkt der Übergabe das Tier diese Krankheit noch nicht hatte.

Die Frage der Inkubationszeit kann dem Züchter als Verkäufer und dem Käufer eines Tieres daher einen ersten Anhaltspunkt dazu geben, ob eine Haftung im Sinne der Gewährleistung infrage kommt.

Tipp: Lassen Sie sich als Käufer eines erkrankten Tieres vom behandelnden Tierarzt nicht nur Rechnungen/Belege für die Behandlung ausstellen, sondern bitten Sie auch um eine schriftliche Bestätigung der Diagnose, die auch die gewöhnliche Inkubationszeit der Erkrankung bestätigt.

Als Verkäufer sollten Sie darauf bestehen, dass eine derartige Bestätigung vom Käufer vorgelegt wird, damit Sie die Berechtigung der Ansprüche des Käufers prüfen können.

Die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Züchters/Verkäufers hängt aber nicht nur von der Art und der Inkubationszeit einer Krankheit ab. Viele Züchter/Verkäufer wissen nicht, dass Züchter in Zivilprozessen vom Gericht häufig als „Unternehmer“ angesehen werden. Diese zivilrechtliche Einstufung ist nicht zwangsläufig mit der Frage einer Gewerbeanmeldung, also gewerblicher Tätigkeit als Züchter, identisch. Die Einstufung als Unternehmer ist auch bei Hobbyzüchtern gerichtlich nach meiner Erfahrung eher die Regel als die Ausnahme.

Diese Einstufung führt für den Verkäufer zu der für ihn unangenehmen Folge, dass bei dem Verkauf eines Tieres an eine Privatperson die Beweislast für die Mangelfreiheit des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe in den ersten 6 Monaten beim ihm als Verkäufer liegt. Nicht der Käufer muss also das Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe beweisen, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass eine beim Tier vorhandene Krankheit im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Dass überhaupt eine Erkrankung des Tieres vorliegt, muss weiterhin der Käufer beweisen. Für den Käufer ergibt sich aus diesen Überlegungen ein klarer Vorteil für den Fall, dass eine Krankheit innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.

Tipp: Als Käufer sollten Sie sich nicht von Formulierungen im Kaufvertrag blenden lassen, die aussagen, dass der Verkäufer/Züchter sich als Hobbyzüchter bezeichnet und deshalb die Gewährleistung für ein Tier grundsätzlich ablehnt.

Achtung: Die Frage, ob ein Fall von Gewährleistung vorliegt oder nicht, hängt von weiteren Faktoren ab, deren Prüfung sie besser einem Rechtsanwalt überlassen sollten.

Wenn Sie sich als Verkäufer bei einer feststehenden Erkrankung auf reine Hobbyzucht berufen wollen, um die o. g. Beweislastumkehr zu vermeiden, fragen Sie ebenfalls bei einem Rechtsanwalt um Rat. Die meisten Züchter/Verkäufer verschlechtern nach meiner Erfahrung ihre rechtliche Ausgangssituation durch eigene Argumentation massiv.

Ferner ist bei erkrankten Tieren zu beachten, dass nicht alle Krankheiten juristisch betrachtet auch Gewährleistungsfälle sind. Eine bei Hunden weit verbreitete Erkrankung wie Hüftgelenksdysplasie (kurz HD) zeigt sich erst nach mehreren Monaten, bspw. im Alter von 12 oder 14 Monaten. Bei einem zwei oder drei Monate alten Tier ist die Krankheit im engeren Sinne noch gar nicht vorhanden. Viele Tierärzte vertreten die Auffassung, dass die HD zumindest überwiegend genetisch bedingt ist. Eine derartige Erkrankung ist aber im Zeitpunkt der Übergabe des Tieres dann juristisch noch nicht vorhanden gewesen. Das Tier war also juristisch im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Dass die Krankheit genetisch bedingt angelegt ist, zählt demnach bei der Frage nach Gewährleistung nicht.

Gleichwohl hat der Käufer hier ggf. Anspruch auf Schadenersatz, der sich bspw. in Erstattung von Operationskosten und tierärztlicher Behandlung realisieren kann.

Tipp: Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei genetisch bedingten Krankheiten wie HD oder Patellaluxation ist ungleich schwieriger als die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, die auf Infektionskrankheiten beruhen. Als Käufer und Verkäufer sollten Sie sich deshalb unbedingt anwaltlichen Rat einholen, wenn es um derartige Erkrankungen geht.

Beachten Sie unbedingt: Wenn Schadenersatz wegen genetisch bedingter Erkrankungen geltend gemacht wird oder droht, geht es oftmals um sehr hohe Tierarztkosten.

Im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht für Tiere gilt die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte Regel des „wirtschaftlichen Totalschadens“ nicht uneingeschränkt. Bei Tieren kann man nicht erfolgreich argumentieren, dass der Hund nur 1.000 Euro wert sei und deshalb alle 1.000 Euro übersteigenden Kosten nicht zu ersetzen sind. Die meisten Gerichte ziehen die Grenze frühestens bei 5.000 Euro. Umgekehrt bedeutet dies, dass beim gelungenen Nachweis auf Schadenersatz wegen einer genetisch bedingten Erkrankung mindestens 5.000 Euro drohen, sofern diese Kosten angefallen sind oder noch anfallen sollen. Die Grenze wurde aber von einzelnen Gerichten auch höher angesetzt, sodass Klägern durchaus noch höhere Beträge auf Schadenersatz zugesprochen wurden.

Die obigen Ausführungen sollen und können Ihnen nur einen ersten Überblick bei auftretenden Problemen beim Kaufvertrag über Tiere geben. Ist ein Tier krank und die vom Käufer geforderten Kosten für dessen Heilbehandlung „noch“ gering, sollte man überlegen, ob ein Streit auch wirtschaftlich wirklich Sinn ergibt. Auch hier kann eine anwaltliche Erstberatung oftmals helfen, die tatsächliche Rechtslage nüchtern einzuschätzen, um dann zu entscheiden, ob ein Streit juristisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Es grüßt sie herzlich


Armin Müller
Rechtsanwalt Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg
Mail: muellerra@web.de
Internet: https://www.anwalt.de/armin-mueller

Dieser Beitrag erschien zuerst im Jahr 2018 auf der Plattform anwalt.de unter

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-der-kranke-hund-oder-die-kranke-katze-auch-mangelhaft_144093.html

Wildunfall – welche Besonderheiten gibt es zu beachten?

Von Gastautorin Rechtsanwältin Charleen Pfohl
Foto von Frau Ivana Cajina – unsplash.com

Welche rechtlichen Besonderheiten sind bei Wildunfällen zu beachten?

Nicht selten kommt es vor, dass wilde Tiere die Fahrbahn kreuzen. Neben möglichen Sachschäden, kann diese Situation lebensbedrohlich für Mensch und Tier sein. Zudem ist oft unklar, wer in einem solchen Fall den entstandenen Schaden ersetzen muss. Die uneinheitliche Rechtsprechung erschwert eine pauschale Beantwortung ebendieser Frage – ein Anwalt kann in dieser Situation behilflich sein.

Statistik zeigt: Wildunfälle machen fünf Prozent aller Verkehrsunfälle aus

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes trugen sich im Jahr 2019 rund 270.000 Wildunfälle auf deutschen Straßen zu. Insgesamt wurden dabei 2.500 Menschen verletzt und laut Deutschem Jagdverband (DJV) über eine Million Tiere getötet. Die häufigsten Kollisionen geschehen mit Rehen und Wildschweinen.

Was tue ich bei einem Wildunfall?

Im Fall der Kollision mit einem Tier sollte zunächst die Unfallstelle angemessen gesichert und die Polizei informiert werden. In einigen Bundesländern ist es zudem verpflichtend, einen Jäger zu kontaktieren, der dann eine sog. Wildschadenbescheinigung ausstellen kann. Diese ist besonders für die Versicherungen wichtig. Ist das Tier bereits verendet, sollte es von der Fahrbahn entfernt werden – allerdings nur unter Verwendung von Handschuhen, da ansonsten die Gefahr einer Infektion oder Übertragung von Krankheiten oder Parasiten besteht. Lebt das Tier noch, sollte von Rettungsversuchen abgesehen werden, denn das Tier könnte sich bedroht fühlen oder in Panik geraten und den hilfsbereiten Retter angreifen. Unabhängig von der Schwere des Unfalls darf ohne vorherige Anzeige der Unfallort nicht verlassen werden. Dies vermag als Wilderei eingestuft zu werden und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für die Kosten der Tierkadaverbeseitigung müssen Autofahrer jedoch nicht aufkommen.

Wildunfall und Versicherung: Wer kommt für meinen Schaden auf?

Ein Schaden am Fahrzeug kann in der Regel über eine bestehende Teil- oder Vollkaskoversicherung reguliert werden. Bei der Teilkaskoversicherung werden solche Schäden ersetzt, welche durch einen Zusammenstoß des bewegten Fahrzeugs mit sog. Haarwild entstehen. Unter diesen Begriff fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) beispielsweise Rehe, Hirsche, Füchse, Wildscheine, Pferde, Ziegen und Rinder. Unfälle mit Wildvögeln sowie Unfälle mit stehenden Fahrzeugen werden regelmäßig nur von einer Vollkaskoversicherung gedeckt.

Mit Ausweichmanöver zum Unfall – so agiert die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist hier keineswegs einheitlich. In einem Fall des LG Stuttgarts wurde einem teilkaskoversicherten Fahrer ein Aufwendungsersatz zugesprochen. Der Kfz-Führer hatte ein totes Wildschwein auf der Fahrbahn gesichtet und ein Ausweichmanöver eingeleitet. Infolgedessen löste sich der Beifahrer-Airbag, welcher erneuert werden musste. Die Richter des Landgerichts sahen die spezifische Tiergefahr vorliegend als verwirklicht an, sodass es keinen Unterschied mache, ob das Tier tot auf der Fahrbahn liege oder sie kreuze (LG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2007, Az.: 5 S 244/06).

Anders hingegen urteilten die Richter des Oberlandesgerichts München. Sie sprachen einem Fahrer seinen Aufwendungsersatzanspruch ab, da das Überfahren eines Tierkadavers nicht die spezifische Tiergefahr realisiere (OLG München, Urteil vom 15.1.1986, Az.: 10 U 4630/85). Eine bindende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert noch nicht – in diesen Fällen kann jedoch ein fachlich versierter Rechtsanwalt bei der Geltendmachung eines möglichen Schadensersatz- bzw. Aufwendungsanspruchs helfen.

Abruptes Bremsen als Grund für Mitverschulden?

Kommt es infolge eines Wildwechsels zu einer starken Bremsung eines vorausfahrenden Fahrzeugs und daraufhin zu einem Auffahrunfall, so stellt sich die Frage nach einem Mitverschulden. Nach § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist starkes Bremsen nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes erlaubt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn es um die Abwehr einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte geht. Handelt es sich bei dem Tier um ein Kleintier wie Eichhörnchen, Hase, Kaninchen, Igel oder Katze, so besteht eine solche Gefahr in der Regel nicht. Handelt es sich allerdings um größere Tiere, so muss der Fahrer einen bedeutenden Schaden an sich oder seinem Auto nicht riskieren. Insofern ist es ihm gestattet, einen starken Bremsvorgang einzuleiten. Allerdings ist zu beachten, dass der Fahrer des vorausfahrenden, plötzlich bremsenden Fahrzeugs in den meisten Fällen zu 25% für den Schaden des auffahrenden Hintermannes mithaftet.

Warum anwaltliche Beratung bei Wildunfällen unerlässlich ist

Wildunfälle sind geradezu alltäglich geworden. Die Rechtsprechung bleibt unregelmäßig, die anzuwendenden Normen sind abstrakt formuliert. Um bei der Abwicklung von Wildunfällen alles richtig zu machen und nicht auf den Schäden sitzen zu bleiben, sollte nach einem Wildunfall rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn obwohl Wildunfälle regelmäßig von Teil- und Vollkaskoversicherungen abgedeckt sind, stellen sich Versicherungsgeber bei der Schadensregulierung oft quer. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht unterstützen die Geschädigten dabei, ihre schadensrechtlichen Ansprüche sicher durchzusetzen.

Charleen Pfohl
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Kanzlei GKS Rechtsanwälte
Morianstraße 3
42103 Wuppertal
Tel.: 0202 245 67 0
Mail: info@gks-rechtsanwaelte.de
Web: gks-rechtsanwaelte.de

Ist mein Hund, meine Katze oder mein Pferd richtig versichert? Brauche ich eine Haftpflicht- oder eine Tierhalter-haftpflichtversicherung?

Ein Artikel von Gastautor Rechtsanwalt Armin Müller

Es gibt viele Arten von Versicherungen. Welche benötige ich und gehört eine Haftpflichtversicherung dazu? Muss ich eine spezielle Versicherung haben, wenn ich ein Tier, bspw. eine Katze, Hund oder Pferd halte? Was ist mit meinem Meerschweinchen? Auch das kann Schäden verursachen. Fragen über Fragen, bei deren Beantwortung ich Ihnen heute behilflich sein möchte.

Zunächst einmal zur Unterscheidung. Die private Haftpflichtversicherung deckt alle möglichen Schäden ab, die Sie persönlich oder eines Ihrer Familienmitglieder verursachen können. Dies sind Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Nach dem Motto „kleine Ursache, große Wirkung“ empfehle ich aus anwaltlicher Sicht dringend das Vorhalten oder den Abschluss einer privaten Haftpflicht-versicherung. Warum? Fahren Sie mit Ihrem PKW, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine (Kfz-)Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Das macht Sinn, denn durch einen kleinen, von Ihnen verursachten Unfall, können erhebliche Werte zerstört werden. Wer hat schon das notwendige Geld auf dem Sparbuch, damit man dem Unfallgegner lebenslang eine Rente zahlt oder auch nur 50.000 Euro Schaden am PKW des Unfallgegners? Es stehen also hohe, finanzielle Risiken auf dem Spiel. Das  ändert sich leider nicht, wenn Sie aus dem PKW aussteigen und als Fußgänger oder Fahrradfahrer unterwegs sind. Ohne eine private Haftpflichtversicherung liegen diese finanziellen Risiken allein bei Ihnen. Da eine derartige Versicherung schon für unter 100 Euro jährlich zu bekommen ist, macht diese Versicherung eindeutig Sinn.

Was bekommen Sie im Gegenzug für Ihr Geld? Die Versicherung versucht, sofern dies Sinn macht, die Ansprüche außergerichtlich abzuwehren oder, wenn Sie berechtigt sind, nur in der Höhe anzuerkennen, wie sie berechtigt sind. Denn auch wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung von Ihnen hat, sind nicht alle geltend gemachten Teilforderungen berechtigt oder in voller Höhe berechtigt.
Sollte der Anspruchsteller, so nennt Ihre Versicherung Ihren „Gegner“, nicht mit deren Einschätzung einverstanden sein, steht es ihm frei, seine Ansprüche durch eine Klage gegen Sie geltend zu machen. Anders als bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung bleiben Sie allerdings nach außen hin der Anspruchsgegner, d.h. Sie erhalten eine Klage direkt zugestellt und nicht etwa Ihre Haftpflichtversicherung! Aber, keine Angst. Sie leiten die Klage an Ihre Haftpflichtversicherung weiter und diese wird Ihnen dann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Seite stellen und auch die Kosten dafür übernehmen. Deshalb sind auch in allen privaten Rechtsschutzversicherung Klauseln enthalten, dass diese nicht die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernimmt, sofern es um die Abwehr von Ansprüchen geht. Dafür ist die Haftpflichtversicherung zuständig, die Sie auch aus diesem Grund haben sollten.
Für den Fall, dass Sie die Klage verlieren sollten, wird Ihre Versicherung dann auch alle Kosten der Gegenseite tragen und auch den Betrag, zu dem Sie das Gericht verurteilt, für Sie übernehmen.

Selbiges gilt im Grunde genommen von den Abläufen her auch für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Aber wann brauche ich die? Benötige ich eine derartige Versicherung, wenn ich eine Katze, einen Wellensittich oder ein Meerschweinchen anschaffe? Die Antwort ist in diesem Fall nein! Sog. zahme Haustiere wie Katze, Meerschweinchen oder Wellensittich benötigen keine gesonderte Versicherung, da diese in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind.

Tipp: Wenn Sie Zweifel haben, fragen Sie bei Ihrer privaten Haftpflichtversicherung schriftlich (am einfachsten per E-Mail) nach.

Wenn Sie bspw. noch keine private Haftpflichtversicherung unterhalten, aber bspw. die Anschaffung einer Katze planen, immerhin sind Katzen unsere beliebtesten Haustiere noch vor den Hunden, dann sollten Sie spätestens jetzt auch eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Denn auch die Katze als Freigänger kann durchaus erhebliche Schäden anrichten. Und selbst der sog. Stubentiger kann Schäden anrichten. Oder haben Sie nie Besuch, der von Ihrer Katze empfindlich gekratzt werden könnte? Oder es wird Ihrer Katze die Verursachung eins veritablen Schadens nur vorgeworfen. Ein Beispiel: in meiner anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Nachbarn der Katze einer Mandantin oder eines Mandanten vorwerfen, Kratzer im Auto hinterlassen zu haben. Dabei laufen diverse Katzen in der Nachbarschaft frei herum. Also, auch den vermeintlichen (behaupteten) Schaden sollten oder müssen Sie sogar Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden.

Tipp: Grundsätzlich gilt für alle Arten von Haftpflichtversicherungen, es ist nicht Ihre Sache als Versicherungsnehmer, zu prüfen, ob ein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Sie riskieren sogar Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie sich überlang und mit nachteiligen Folgen selbst an dieser Frage versuchen! Einfach ausgedrückt: wenn jemand an Sie herantritt und meint, dass Sie, ihr Kind oder Ihr Hund oder die Katze einen Schaden verursacht hat, dann melden Sie diesen vermeintlichen Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung! Dann und nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zurück zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Erst wenn es um Hund oder Pferd geht, dann gibt es eine spezielle Haftpflichtversicherung, die sog. Tierhalterhaftpflichtversicherung. Diese sollte man ebenfalls aus den o.g. Gründen tunlichst abschließen, denn einerseits sind Hund und Pferd eben nicht in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert, aber die Risiken eines erheblichen finanziellen Schadens sind nochmals wahrscheinlicher, als beim Halten einer Katze oder eines Meerschweinchens.  Weil das so ist, gibt es bspw. in einigen Bundesländern inzwischen auch die Verpflichtung, beim Halten eines Hundes eine Tierhalterhaftpflichtversicherung oder Hundehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Nicht, dass wir uns falsch verstehen. Ich bin nicht nebenberuflich für eine Versicherung tätig. Aber das Thema und die daraus erwachsenden finanziellen Folgen wird leider von vielen Menschen immer wieder unterschätzt. Ich habe schon mehrere Mandanten im Laufe meines Berufslebens gehabt, die sich die Kosten für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung „erspart“ haben und das bis heute bitter bereuen.

Deshalb möchte ich Ihnen auch noch einen letzten Tipp mit auf den Weg geben. Niemand oder nur wenige Tierhalter denken beim Kauf eines Hundes daran, schon vor der Abholung des Welpen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorweg abzuschließen. Weil dies so ist, ist bspw. der neu gekaufte Hund eine kurze Zeitspanne oder Übergangszeit in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Sollte der Welpe also  gleich zwei Tage nach der Ankunft bei Ihnen einen Schaden verursachen und noch keine eigene Hundehaftpflichtversicherung haben, besteht die Möglichkeit, dass dieser Schaden noch durch ihre Privathaftpflichtversicherung übernommen wird.

Wenn Sie betroffen sind, holen Sie gern fachmännischen Rat bei mir ein. Ansonsten wünsche ich Ihnen eine möglichst schadenfreie Zeit!

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
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Auch für den Beifahrer gilt, Blitzer-App muss aus sein, oder?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (kurz OLG) hat anders entschieden.1) Ein in erster Instanz verurteilter Kraftfahrer, dessen Beifahrer auf seinem Smartphone eine  Blitzer-App aktiv genutzt hatte, legte beim OLG Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein und verlor!

 Was war genau passiert? Ein Kfz-Fahrer war von der Polizei angehalten worden, weil er auffällig fuhr. Bei der Kontrolle schob er  das in der Mittelkonsole liegende Smartphone seiner Beifahrerin auffällig zu dieser herüber. Die Kontrolle ergab dann, dass seine Beifahrerin eine sog. „Blitzer-App“ auf Ihrem Smartphone aktiv nutzte, diese also gerade in Betrieb war. Gegen das dann folgende Bußgeld setzte sich der betroffene PKW-Fahrer zur Wehr. Die Verurteilung des Amtsgerichts zu einem Bußgeld von 100 Euro nahm er nicht hin und ließ das Urteil mit der Rechtsbeschwerde beim OLG Karlsruhe überprüfen. Doch auch dieses ließ die Verurteilung zu einer Geldbuße unangetastet. Es führte in seinem Urteil aus:

„Das Oberlandesgericht hat außerdem ausgeführt, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.“1)

Andere Medien erwecken den Eindruck, dass allein das geöffnete Vorhalten der Blitzer-App durch einen Beifahrer oder eine Beifahrerin der entscheidende Knackpunkt sei. Aus dem Zitat des OLG jedoch wird deutlich, dass das OLG sein Augenmerk darauf legt, dass der Fahrer sich die Warnfunktion der App zunutze macht.

Deshalb meine ich, dass die Nutzung durch einen auf der Rückbank sitzenden Beifahrer zumindest dann unschädlich für den Fahrer sein müsste, wenn bspw. der Ton des Smartphones auf „stumm“ geschaltet wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass der Fahrer nicht durch den üblichen Warnton, den eine Blitzer-App abgibt, die App also nicht nutzt. Aber auch bei ausgeschaltetem Ton des Smartphones ist man vor dem Zugriff der Polizeibeamten und einem Bußgeld nicht zu 100 % sicher. Denn der auf der Rückbank sitzende Beifahrer könnte nach der „stummen Warnung“ auf seinem Smartphone den Fahrer immer noch persönlich vor dem Blitzer warnen.

Also, am besten fahren Sie der Situation angemessen und nicht schneller, als dies zulässig ist. Denn glauben Sie mir aus persönlicher Erfahrung mit mehr als 1 Million Kilometer im PKW, es ist unendlich schwer, sich im deutschen, dichten Straßenverkehr durch überhöhte Geschwindigkeit einen echten Zeitvorteil zu erarbeiten! Dafür, dass Sie vielleicht 30 Sekunden oder 1 Minute früher ankommen, wenn Sie 10 Kilometer durch eine deutsche Stadt fahren, geben Sie 30, 50 oder 70 Euro bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 20 km/h? Gehen Sie lieber dafür lecker Essen oder nehmen das Geld für die Anzahlung zu einer vernünftigen Rechtsschutzversicherung, die Ihnen bei wirklich wichtigen, juristischen Problemen dann hilft!!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

1) = https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Geldbusse+auch+bei+Nutzung+einer+_Blitzer-App_+durch+eine+Beifahrerin/?LISTPAGE=7373457

Wenn der Friseur pfuscht und die Frisur völlig daneben ist – Beispielfall des Amtsgerichts Brandenburg Havel vom Dezember 2022

Das passiert leider. Die Haare sind nach dem Färben mehr lila als blond, die Frisur ist völlig verschnitten oder der Friseur verletzt Sie durch seinen ungeschickten Umgang mit Schere oder fehlerhaftem Einsatz von Chemikalien? Zu diesem Thema hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Dezember 2022 ein Urteil gefällt.

Was war passiert? Eine Kundin hatte sich eine neue Haarfarbe gewünscht, aber vor der Behandlung erwähnt, dass Sie auf Ammoniak und Henna allergisch reagieren würde. Den Friseur hat das nicht weiter interessiert, denn er hatte die Kundin in der Folge nicht aufgeklärt, dass derartige Inhaltsstoffe zum Einsatz kommen würden oder im Färbemittel enthalten sein können. Es kam, wie es kommen musste. Das Färbemittel hat allergische Reaktionen bei der Kundin ausgelöst.

Wegen der nicht durchgeführten Aufklärung hat das Gericht eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldpflicht zulasten des Friseurs bestätigt. Denn der Friseur hatte es nach den Feststellungen des Gerichts unterlassen, die Kundin nach Ihrem Hinweis auf eine Allergie über Risiken des Einsatzes von Haarfärbemitteln aufzuklären. Der Friseur hätte das Färben grundsätzlich ablehnen müssen. Alternativ  hätte er sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin zur Absicherung möglicher Konsequenzen hätten geben lassen können. Beides  war nicht geschehen.

Deshalb hat das Gericht der Kundin sodann ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zugebilligt, weil diese eine schmerzhafte allergische Reaktion in Form einer Gesichts- und Augenschwellung, sowie ekzematöse Hauterscheinungen im Kopfbereich erlitt.

Ich persönlich halte das Schmerzensgeld für angemessen, wenn man praktische Gerichtserfahrung in diesem Bereich hat. Der Laie ruft „viel zu gering“ angesichts horrender Summen, die Jurys in amerikanischen Serien den Opfern zusprechen. Auch in Köln erging es einer Friseurkundin, die während des Färbevorgangs über ein Brennen auf der Haut klagte, nicht gut. Die Friseurin tat diesen Hinweis mit „das muss so sein“ ab. Tatsächlich hatte die Friseurin die Blondiercreme zu lang einwirken lassen und nach dem Hinweis der Kundin, nochmals 30 Minuten zusätzlich einwirken lassen. Dadurch kam es zu einer Hautverletzung mit starken Schmerzen und einer Infektion, deren Behandlung sich über Monate hinzog. Die schlimmste Folge aber war, dass an einer Hautpartie der Kundin auf natürliche Weise kein Haar mehr nachwächst. Das Gericht war allerdings der Auffassung, dass die kahle Stelle durch das Darüberlegen mit dichtem Haar der Kundin ausreichend verdeckt werden könne und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu.

Wenn man nun die beiden Fälle gegenüberstellt und das Schmerzensgeld im ersten Fall für angemessen hält, dürfte m.E. das Schmerzensgeld im zweiten Fall zu gering bemessen sein. Der Hinweis, dass die Kahlstelle am Kopf durch das dichte Haar ausreichend verdeckt wird, ist subjektiv. Das sagt zudem nichts darüber aus, ob das für die weitere Lebenszeit der Kundin auch so bleiben wird, denn Haare können im Alter durchaus dünner werden und die früher gut verdeckte kahle Stelle wird sichtbar. Im Gegensatz zum ersten Fall, ist hier m.E. eine entstellende Dauerfolge eingetreten, die allein eine angemessene Kompensation erfordert.  Also, wenn man die beiden Fälle unter dem Aspekt vergleicht, müsste das Schmerzensgeld im zweiten Fall m.E. um 1.000 bis 1.500 Euro höher liegen.

Aber aus beiden Urteilen können wir lernen, dass man die Leistungen seines Friseurs nicht immer klaglos hinnehmen sollte. Denn grundsätzlich ist das Schneiden der Haare durch den Friseur als Körperverletzung einzustufen, für die der Kunde oder die Kundin im Rahmen des Üblichen seine Einwilligung gegeben hat. Schießt der Friseur über das Ziel hinaus, ist die Körperverletzung als rechtswidrige Handlung des § 823 BGB einzustufen, die nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt wird. Jeder wird verstehen, dass die Aufforderung an den Friseur „Bringen Sie bitte wieder Form in die Reste meiner Frisur“ nicht beinhaltet, dass dieser dann mit seiner Schere versehentlich in meine Kopfhaut oder das Ohr hineinsticht. Aber auch die Aufforderung „bitte nur die Spitzen schneiden“ ist zwar nicht eindeutig. Aber aus einer Langhaarfrisur, bei der die Haare bis zwischen die Schulterblätter reichen, dann einen Pagenkopf zu schneiden, sei er auch noch so schön, ist eben nicht von der Einwilligung „nur die Spitzen schneiden“ gedeckt.

Mit derlei Fehlleistungen macht sich der Friseur immer schadenersatz- und schmerzensgeldpflichtig.

Ich wünsche Ihnen jedenfalls allzeit einen Friseurbesuch mit für Sie guten Ergebnissen. Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Die Garantie oder Gewährleistung. Ist doch eh Jacke wie Hose, oder? Wann ist eigentlich Gewährleistung und wann Garantie der richtige Weg? – Teil 1

Das kommt häufig und bevorzugt bei Online-Käufen vor. Die Ware ist Schrott, funktioniert nicht oder stellt irgendwann nach einem Monat die Funktion ein und der Verkäufer spielt nicht richtig mit? Was ist zu tun und wann ist Gewährleistung und wann Garantie das Mittel der Wahl? Oder ist beides identisch und es gibt nur verschiedene Ausdrücke für ein und dieselbe Sache?

Zunächst einmal die einfachste Antwort. Garantie und Gewährleistung sind nicht identisch und rechtlich etwas völlig Unterschiedliches!

Damit wir uns dem Kern der Sache nähern können, zunächst einmal eine hoffentlich verständliche und verbraucherfreundliche Definition und Erläuterung der Garantie:

Die Garantie beim Verkauf von Waren aus dem Internet oder auch im örtlichen Handel meint zu 99 % ein Versprechen des Herstellers der Ware dem Kunden gegenüber. Meist gilt dieses Versprechen nur, sofern es sich um eine Privatperson handelt, also einen sog. Verbraucher, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz BGB) bezeichnet. Es handelt sich dann zumeist um Neuware, die von einem Händler an Sie veräußert, also verkauft wird. Ist das der Fall, kommt grundsätzlich die Garantie (das Garantieversprechen) zum Tragen. Denn, was die Garantie Ihnen für Versprechen oder Leistungen im Fall der Fälle gewährt, ist gesetzlich nur teilweise festgelegt und der Hersteller bestimmt in weiten Teilen seiner Garantieerklärung einseitig, wann und unter welchen Umständen er Ihnen bestimmte Rechte einräumt. Sie sollten daher immer genau in den Verkaufs­unterlagen, die Sie bspw. für Ihren Fernseher bekommen haben, nachsehen, welche Rechte Ihnen der Hersteller für den Fall einräumt, dass das Gerät einen Schaden oder auch Mangel nach dem Kauf hat. Lesen Sie daher die zu Ihrem Gerät gehörende Garantieerklärung des Herstellers aufmerksam. Der große Vorteil der meisten Garantieversprechen der Hersteller sind, dass diese gelten, sofern ein Mangel oder Fehler am Gerät innerhalb der vereinbarten Garantiezeit auftritt. Ist die Garantiezeit bspw. mit zwei Jahren ab Kaufdatum vom Hersteller festgesetzt und innerhalb dieser Zeit tritt ein Fehler auf, können Sie die Garantie gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Ein weiterer, großer Vorteil der Garantie des Herstellers ist, dass diese sich zumeist nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware bezieht, sondern Fehler in der gesamten Garantiezeit auftreten können bzw. dürfen. Hier werden viele Laien denken: „Wie, bei meinem Händler habe ich doch zwei Jahre Gewährleistung …“ und interpretieren das so, dass nur innerhalb von zwei Jahren ein Mangel/Fehler an der Ware auftreten muss und schon haftet der Händler. Dies ist leider falsch! Der Zeitraum ist zwar richtig, wenn es sich um Waren (also nicht ein Grundstück oder eine Bauleistung) handelt, nämlich zwei Jahre; § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB. Aber, im Rahmen der Gewährleistung kommt es vorrangig nicht darauf an, wann Sie einen Fehler/Mangel entdecken oder dieser auftritt. Vielmehr muss der Käufer, also Sie, grundsätzlich nachweisen (beweisen), dass der Mangel/Fehler schon bei Übergabe der Sache vorlag; § 434 BGB! Dies nennt man auch Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dazu später noch mehr unter Gewährleistung. Aber bei der Garantie müssen Sie diesen Beweis eben nicht erbringen, sondern es reicht, dass der Fehler während der Garantiezeit auftritt bzw. sich zeigt! Also, ein großer Vorteil für Sie als Kunde.


Die Gewährleistung ist dagegen ein Bündel von Rechten, welches Ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz BGB) als Käufer der Ware gegenüber dem Verkäufer einräumt. Rechte, die sich aus der Gewährleistung ergeben, sind bspw. das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag. Dazu verfasse ich noch einen gesonderten Artikel, denn eine Abhandlung über verschiedene Rechte aus der Gewährleistung würde hier den Rahmen sprengen.

Nun noch einmal zurück auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Das hatte ich bereits oben kurz unter der Garantie erwähnt. Die meisten Menschen verstehen bereits nicht, dass ein normaler Kauf aus zwei Elementen besteht, dem Grundgeschäft und der Erfüllung. Sie haben zum Beispiel ein TV-Gerät von einem privaten Anbieter gekauft. Zuvor hatte dieser in einem Internetportal eine Anzeige geschaltet. Sie besuchen den Verkäufer in seiner Wohnung und sagen, ich nehme ihn (den Fernseher) für 300 Euro. Der Verkäufer sagt: „ …einverstanden“. Damit ist das Grundgeschäft zustande gekommen. Jetzt geht es an die sogenannte Erfüllung. Sie müssen dem Verkäufer auch 300 Euro geben, so wie vereinbart. Theoretisch hätte man ja auch im Grundgeschäft vereinbaren können, ich komme morgen das TV-Gerät abholen und bezahle dann. Der Verkäufer sagt wieder „einverstanden“.  Dann hat er keinen Anspruch auf das Geld am Tag Ihrer Besichtigung/des Vertragsschlusses, sondern erst am Tag der Abholung! Also, das Grundgeschäft und das Geschäft zur Erfüllung müssen nicht zwangsläufig am selben Tag stattfinden. Im Beispiel wird heute das (Grund-)Geschäft geschlossen und die Erfüllung soll morgen erfolgen.
Da bei Ihrem oben geschilderten Sofortkauf nichts dergleichen vereinbart ist, schulden Sie dem Verkäufer das Geld sofort und umgekehrt schuldet er Ihnen sofort das TV-Gerät! Den Moment, wo die Ware vereinbarungsgemäß den Besitzer wechselt, nämlich vom Verkäufer zu Ihnen, nennen wir auch Übergabestichtag, Übergabezeitpunkt oder den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wie es im Gesetz in § 434 BGB jetzt heißt. Warum nennen wir diesen Zeitpunkt Gefahrübergang? Stolpern Sie auf der Treppe mit dem TV-Gerät und haben es zuvor in der Wohnung des Verkäufers übernommen (Übergabe), dann tragen Sie die Gefahr und das Stolpern und die Zerstörung des TV-Geräts, vielleicht 30 Sekunden nach Übergabe, geht auf Ihre Kappe! Deshalb Gefahrübergang.
Dieser eine, kurze Moment, ist also der entscheidende Zeitpunkt, an dem das Gerät bereits einen Fehler/Defekt/Sachmangel haben muss!
Also anders, als bei der Garantie, wo der Fehler irgendwann innerhalb der vereinbarten Garantiezeit auftreten muss.

Dazu ein weiteres Beispiel: Stellen wir uns vor, Sie haben ein TV-Gerät beim bekannten M-Markt gekauft, bezahlt und in Ihren PKW geladen. Zu Hause angekommen, packen Sie das Gerät aus, stellen es auf, stecken den Netzstecker in die Steckdose, schließen das Antennenkabel an und was passiert? Nichts! Der berühmte Zeitpunkt des Gefahrübergangs war, als der Service-Mitarbeiter Ihnen an der Rampe das Paket mit dem TV-Gerät in die Hände gedrückt hat. Sie müssen nun also beweisen, dass genau in dem Moment das TV-Gerät schon defekt war! Das ist fast unmöglich. Sie wissen Zuhause ja nicht einmal, wieso die blöde Kiste überhaupt dunkel bleibt. Und anders als Sie denken, weiß der Jurist, dass es zumindest möglich ist, dass das Gerät durch einen unsachgemäßen Transport ihrerseits einen Schaden erlitten haben könnte. Beweisen Sie doch bitte, dass Sie das TV-Gerät ganz sanft transportiert haben und deshalb ein Fehler am Gerät unmöglich von Ihnen verursacht sein kann. Folglich das Gerät schon defekt im Karton gelegen haben muss, als der Service-Mitarbeiter Ihnen das Gerät ausgehändigt hat. Auch dies ist nahezu ein Ding der Unmöglichkeit. Wenn sich der M-Markt Ihnen gegenüber also taub gestellt hätte, dann wäre er rein rechtlich gesehen auf ziemlich sicherem Posten gewesen. Zum Glück hat das der Gesetzgeber jedoch bemerkt und schon vor einigen Jahren reagiert. Deshalb gibt es nun § 477 BGB. Kurz gesagt hilft dieser Paragraf Ihnen wie folgt:
Erstens muss es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln. Wenn der Verkäufer also gewerblicher Händler (Unternehmer im Sinne des BGB) ist und sie als Privatperson gekauft haben, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Haben Sie beruflich eine Gastwirtschaft und haben das Gerät für die samstägliche Fußballrunde gekauft, haben Sie Pech gehabt, zumindest was die Beweiserleichterung des § 477 BGB anbelangt. Dann fand der Verkauf zwischen Unternehmern statt und nichts ist es, mit der Beweiserleichterung.
Zweitens muss sich der Mangel binnen Jahresfrist (seit dem Kauf) zeigen, was ja bei Ihrer Ankunft direkt nach dem Einkauf beim M-Markt der Fall wäre.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird zulasten des Verkäufers vermutet, dass das Gerät schon bei Übergabe defekt war. Sie müssen folglich nicht mehr beweisen, dass sie sehr vorsichtig gefahren sind und das Gerät einwandfrei transportiert haben. Der Händler muss nun beweisen, dass das Gerät bei Übergabe in Ordnung war, die gesetzliche Vermutung also widerlegen. Kann oder tut der Händler das nicht, gilt die Vermutung und Sie haben Ihre Gewährleistungsrechte. Dann muss der Händler bspw. reparieren (Nacherfüllung) oder später die von Ihnen verlangte Minderung akzeptieren.

Der einfachste und sicherste Weg, seine Rechte als Verbraucher geltend zu machen, ist meiner Ansicht nach der Weg über den Händler/Verkäufer der Ware. Die Rechte sind sicher und  vor allem umfassender. Nur bei äußerst günstigen Bedingungen ist meiner Meinung nach die Garantie des  Herstellers der bessere Weg. Oder für den Fall, dass Ihr Händler nicht mehr existiert oder auffindbar ist, was ja durchaus bei vielen kleinen Online-Händlern vorkommen soll.

Deshalb mein letzter Tipp, wenn Sie bei einem kleinen Händler kaufen, möglicherweise sogar im Internet, sollten Sie immer darauf achten, dass Sie mit der Ware auch die Garantie­erklärung des Herstellers erhalten. Alle großen Hersteller geben solche Garantieerklärungen ab. Verwahren Sie diese zusammen mit Ihrem Kaufbeleg (ja, auch den benötigen Sie häufig für die Geltendmachung der Garantie!) gut und mindestens so lang, wie die Gewährleistung und/oder Garantie andauert. Dann sind Sie auf der sicheren Seite für den Fall, dass nach 18 Monaten Ihr Händler bereits den Geschäftsbetrieb wieder eingestellt hat oder verschwunden ist. Dann haben Sie sozusagen Ihr zweites Standbein, die Garantie des Herstellers. Also, auf jeden Fall besser als ein verschwundener Händler und nur noch theoretisch durchsetzbare Rechte.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

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