Kategorie: Ihr Recht (Seite 7 von 10)

Sie haben Gläubiger, die bei Ihnen oder einem Familienmitglied pfänden möchten? – Dann sind die neuen Pfändungstabellen für Sie wichtig!

Was sind überhaupt „Pfändungstabellen“ und wozu benötigt man sie? Grundsätzlich muss man wissen, dass der Gesetzgeber in Deutschland ein Grundprinzip verfolgt. Durch die privaten Angelegenheiten zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (hier sind natürlich auch weibliche Schuldner und weibliche Gläubiger gemeint), soll es nicht zu einer derartigen Geldnot beim Schuldner kommen, dass der Staat für den Unterhalt des Schuldners aufkommen muss. Allein zu diesem Thema könnte man sicher ein Buch schreiben. Weil der Staat aber möchte, dass es aus diesem Grund nur zu Pfändungen oberhalb der notwendigen Mittel zur Lebenshaltung kommt, gibt es § 850c ZPO (dieser Link verweist bis zum 01.07.2023 auf die bis dahin geltende Version des § 850c ZPO). Dieser legt die Grenzen dessen fest, was unpfändbar ist bzw. dem Schuldner pro Tag, pro Woche oder pro Monat noch von seinem Einkommen verbleiben muss. Dabei kommt es darauf an, ob der Schuldner nur sich allein oder weitere Personen zu versorgen hat. Wer also mit seinem Einkommen zwei Kinder und eine Ehefrau unterhalten muss, dem verbleibt ein deutlich höherer Betrag, als einem alleinlebenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten.

Diese Grenzen dessen, was einem Schuldner bei einer Pfändung verbleiben darf, sind verbal mit einzelnen Beträgen in § 850c ZPO erläutert. Damit man nicht ständig rechnen muss, gibt es dazu eine passende Tabelle, in die diese Beträge bereits errechnet aufgenommen wurden; eben die sog. Pfändungstabellen.


Welche neuen Pfändungsfreigrenzen gelten nun ab dem 01.07.2023?

Bitte beachten Sie. Die hier übermittelten Zahlen sind dem Bundesgesetzblatt entnommen. Dennoch kann und werde ich keine Haftung für eventuell fehlerhaft übermittelte Zahlen übernehmen.

Zunächst einmal gilt, dass eine Person oder ein Schuldner, der sein Einkommen nur für sich zur Verfügung hat, bis zu einem monatlichen Nettolohn von 1.409,99 Euro pfändungsfrei ist. Damit ist gemeint, dass ein Arbeitgeber, bei dem als sog. „Drittschuldner“ der Lohn des Schuldners gepfändet wird, dem Gläubiger bis einschließlich einem Nettolohn von € 1.409,99 keinen Cent abführen muss. Zeigt Ihre Lohnabrechnung dagegen einen Endbetrag von € 1.410,00, also einen CENT mehr als bei dem o.g. Freibetrag, muss der Arbeitgeber davon € 5,40 monatlich an den Gläubiger abführen.

Haben Sie dagegen eine weitere Person, sei es die Ehefrau oder den Ehemann oder ein Kind wirtschaftlich mitzuversorgen, erhöht sich der Freibetrag auf € 1.939,99. D.h., bis zu diesem Betrag wird kein Lohn von Ihrem Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt. Erst ab einem Nettoverdienst von € 1.940,- wird ein Betrag von € 4,98 einbehalten und an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Letztes Beispiel, Sie haben einen Ehepartner und ein Kind zu versorgen, dann erhöht sich der Freibetrag auf € 2.229,99 und ab einem Nettolohn von € 2.230 wird erstmals ein Teilbetrag von € 2,38 von Ihrem Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt.

Ich habe die Tabelle aus dem Bundesanzeiger mit allen Beträgen nachfolgend eingekürzt und nur die Beträge aufgeführt, für die noch bis zur nächsten Stufe auf pfändungsfreie Beträge verweisen.

Pfändungstabelle Juli 2023 kurz

Mein Tipp, wenn Sie Lohn beziehen, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, beispielsweise neben dem eigentlichen Lohn noch Auslöse für die Übernachtung außerhalb, Spesen etc. pp., sollten Sie sich genau erkundigen, ob nicht bestimmte Lohnanteile dem Pfändungsschutz unterliegen. Auch können Sie Ihren Arbeitgeber nicht dazu zwingen, in Ihrem Sinne zu rechnen. Sie müssen als Schuldner eigene Rechtsmittel gegen die „fehlerhafte“ Abrechnung ergreifen.

Unten finden Sie noch den Link zum Bundesgesetzblatt, wo Sie den Gesetzestext und die vollständige Tabelle finden. Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Bundesgesetzblatt 850c ZPO


Bundesgerichtshof entscheidet: kein staatlicher Schadenersatz für Friseurgeschäfte anlässlich von Schließungen in der Corona-Pandemie (COVID-19-Pandemie)

Vorbemerkungen
Sie sind Friseur oder Friseurin und sind stolzer Besitzer eines eigenen Friseurgeschäfts oder arbeiten selbstständig als Friseur? Dann sollten Sie das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs (kurz: BGH) vom 11.05.2023 – Az. III ZR 41/22 – kennen. Es verwehrt bzw. schließt staatlichen Schadenersatz für getroffene Maßnahmen nämlich konsequent aus.


Hintergrund des Urteils
Es geht um eine Frau, die einen Frisörsalon betreibt und zunächst wohl 9.000 Euro Soforthilfe vom Land bekam, die sie allerdings nun wohl zurückzahlen muss. Deshalb klagte sie auf Schadenersatz, weil ihr Geschäft vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen war. Mit ihrer Klage fordert sie insgesamt 8.000 Euro Schadenersatz vom beklagten Bundesland.

Da sie in den Vorinstanzen wohl scheiterte, gelangte der Fall zum Bundesgerichtshof.


Argumente des BGH
Leider ist der vollständige Text des Urteils noch nicht in der Datenbank des BGH abrufbar. Einige Einzelheiten aus der Argumentation des BGH sind aber bekannt geworden:

Grundsätzlich sollen Gewerbetreibende, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch eine rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere die der Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, noch nach allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und auch nicht kraft Richterrechts Anspruch auf Entschädigung haben.

Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre sei auch unter Berücksichtigung von Art. 12 und 14 des Grundgesetzes verhältnismäßig gewesen.

Da die landesrechtlichen Regelungen den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Überlastung des Gesundheitssystems zum Ziel gehabt hätten, erfülle der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger als legitimen Zweck.

Weiterhin taucht das Argument auf, dass die finanzielle Leistungspflicht des Staates begrenzt sei.


Und was heißt das für uns, die Bürger, die Gewerbetreibenden und die Friseure?
Natürlich sollte man, bevor man den ganz großen Hammer der Urteilsschelte hervorholt, wenigstens das Urteil einmal komplett gelesen haben. ABER! Wenn sich die o.g. und mehrfach in der Presse durchgesickerten Argumente bewahrheiten, gibt und wird es eine Menge zu dem Urteil zu sagen geben.

Dass Schadenersatz weder durch das Infektionsschutzgesetz, noch durch Polizei- und Ordnungsrecht, noch durch Richterrecht möglich sein soll, ist kein echtes Argument, sondern allenfalls eine richterliche Feststellung.

Das Argument, dass die landesrechtlichen Regelungen zur Betriebsschließung gerechtfertigt gewesen sein sollen, weil man damit die Gesundheit der Bürger (Bevölkerung) und das Gesundheitssystem vor Überlastung schützen wollte, sind ebenfalls zweifelhafte Argumente. Ich möchte die Bürger/Bevölkerung schützen und schon ist unter diesem Aspekt alles möglich? Da muss schon im Rahmen einer einwandfreien, juristischen Prüfung mehr hinzukommen, als der bloße Schutzgedanke des Gesetzgebers, bevor man überhaupt in eine verfassungsrechtliche Prüfung eintritt. Das heißt, sind zuvor erst einmal sinnvolle Maßnahmen bei genauerer Betrachtung in Ordnung? Hier und mit dem heutigen Wissen ist in dem Verfahren nicht nachgewiesen, dass Maßnahmen notwendig, oder dass sie angesichts der möglichen Gefahren auch verhältnismäßig waren.

Aus den vorgenannten Gründen sollten Gewerbetreibende, die Schadenersatz von ihrem jeweiligen Bundesland für Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen wollen, jedenfalls ein prall gefülltes Portemonnaie mitbringen. Zunächst muss man sich durch zwei Instanzen kämpfen, die es sich mit dem Urteil des BGH im Rücken vermutlich leicht und einfach machen können und die Klage abweisen werden. Ob bei dem BGH dann ein Umdenken nach so kurzer Zeit einsetzt, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Man sollte sich also darauf einstellen, dann zu guter Letzt auch noch das Bundesverfassungsgericht anrufen zu müssen. Nur, wenn man einen langen Atem hat, wird man diesen Weg gehen können oder wollen. Alle anderen sollten sich gut überlegen, ob sie Geld in einen Rechtsstreit investieren, der erheblichen persönlichen Einsatz und Geldmittel erfordert.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

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Anwalt – Tierrecht – kostenlos!

Eine Meinung und Tipps

Neulich habe ich geschaut, was im Zusammenhang mit meinem Blog für Suchanfragen bei Google relevant sind. Ich war wirklich erstaunt:

„Anwalt – Tierrecht – kostenlos“

Diese wohl zusammenhängende Suchanfrage hat den Spitzenplatz eingenommen. Ja, wirklich wahr!

Ich frage mich, was sich tierliebe Menschen bei einer derartigen Anfrage denken. Natürlich brennt Ihnen ein Problem im Zusammenhang mit Ihrem geliebten Tier auf den Nägeln. Aber hey, hat irgendjemand versprochen, dass die Haltung eines oder mehrerer Tiere kostenlos ist? Hat wirklich jemand versprochen, dass auftretende Probleme im  Zusammenhang mit Tieren und deren Beseitigung deshalb kostenlos sind, weil der Problemlöser auch tierlieb ist? Wird dann auch von den betroffenen Menschen nach „Tierarzt kostenlos“ gesucht? Ist das Tierfutter im Supermarkt kostenlos? Kostet der Käfig, die Leine, die Katzentoilette etwa nichts?

Aber mal der Reihe nach:
Wer verspricht, dass hoch qualifizierte Leistungen regelmäßig kostenlos erbracht werden, macht den Menschen etwas vor. Ich habe zwar sehr viel Spaß an diesem Blog, aber auch ich lasse Werbeeinblendungen durch „Big G“ zu, um wenigstens Kosten für die Unterhaltung des Blogs einzufahren. Also, kostenlos ist im Leben selten etwas. Und auch die freiwillige Hilfe eines Freundes beim Umzug löst eine Art von Kosten aus. Ich bin demjenigen nämlich etwas schuldig. Sei es Dank oder andere Werte.

Natürlich gibt es Anwaltskanzleien, die zunächst eine kostenlose „Ersteinschätzung“ anbieten. Aber mehr, als „da können wir helfen, da haben Sie Chancen“ oder „Sie haben keine Chance“ wird bei einer solchen kostenlosen, ersten Tätigkeit wohl nicht herausspringen. Oder erwarten Sie wirklich, dass ein wildfremder Mensch, den Fall um Ihr mangelhaftes Pferd, für das Sie 10.000 Euro bezahlt haben, kostenlos mit teilweise über Monate andauernder Arbeit für Sie löst?

Bitte bedenken Sie, allein die Ausbildung zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin dauert Jahre. Nicht weil die Studenten faul und langsam sind, sondern weil bestimmte Dinge im Studium erledigt und erreicht werden müssen und eine bestimmte Dauer so vorgeschrieben ist. Nach dem Studium dann noch die Referendarzeit. Damit Sie diesen Beruf studieren können, mussten die meisten von uns das Abitur machen, während sie vielleicht als hochverdienter Handwerker mit Realschule – dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, auch ich war zunächst auf der Realschule – bereits viele Jahre gutes Geld verdienen. Wir haben in der Zeit viel, ja sehr viel Geld in unser Studium hineingesteckt, bspw. in Form von Bücherkauf, Kosten für die Uni, das Repetitorium und Verdienstausfall. Ähnlich ergeht es ja auch durchaus Tierärzten. Aber sucht jemand, der ein krankes Tier hat, anstatt nach dem bestmöglichen Tierarzt nach „Tierarzt kostenlos“? Und entschuldigen Sie, wer tatsächlich in derartigen Bereichen ständig seine Leistung kostenlos anbietet, der ist vielleicht auch nichts wert?

Also seien Sie bitte fair und machen Sie Ihr Problem nicht zum Problem der Menschen, die Ihnen mit ihrem Wissen und ihrer Qualifikation hilfreich zur Seite stehen. Im Falle, dass Ihnen ein krankes Tier verkauft wurde, ist max. der Züchter verantwortlich, nicht Sie, aber auch nicht Ihr künftiger Rechtsanwalt.

Deshalb, nutzen Sie gern meine Expertise, machen sich auf anderen Seiten schlau. Aber erliegen Sie bitte nicht dem Irrtum, dass Sie durch das Lesen eines Artikels und einem oder zwei schnellen Tipps besser mit einem hochkomplexen juristischen Problem umgehen können, als Menschen mit einer über viele Jahre dauernden Ausbildung und anschließender, jahrelanger Berufspraxis. Selbst, wenn Sie einen IQ wie Einstein haben, bekommen Sie es nur mit erheblich viel Glück und Zufall hin! Wollen Sie sich darauf verlassen? Selbst Einstein hat eingeräumt, dass er seine Steuererklärung nicht versteht und wohl einen Fachmann, den Steuerberater, hinzugezogen. Wenn Sie der fehlerhaften Selbsteinschätzung „ich schaffe das allein“ unterliegen, werden Sie das Problem nur vergrößern oder dessen Lösung erheblich erschweren. Meine Artikel dienen dazu, Ihnen ein Gespür dafür zu vermitteln, wo die Reise mit Ihrem Problem hingeht oder Sie zunächst einmal auf eine bestimmte Problematik hinzuweisen. Da kann ich immer nur allgemein aus meiner Erfahrung und mit meinem Wissen berichten. Rechtsberatung, um einen konkreten Fall zu lösen, geht anders.

Bitte nehmen Sie mir meine offenen Worte nicht übel. Ich versuche nur, Ihnen den Aberglauben zu nehmen, dass Sie hoch qualifizierte Arbeit im Wert von mehreren Hundert oder gar Tausend Euro geschenkt bekommen. Entschuldigen Sie, aber das ist der Preis, den Sie zahlen müssen, wenn Sie sich ein Tier anschaffen. Und wenn Sie auf den falschen Internethändler hereingefallen sind oder ein Auto bei einem Spitzbuben erworben haben, der getarnt als Privatverkäufer unterwegs ist, verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Sie haben sich Ihre Geschäftspartner ausgesucht und Sie müssen dafür zunächst auch den Preis bezahlen.

Aber, das wünsche ich Ihnen von Herzen. Oftmals kommt die Hilfe am Ende der Kette dann doch „kostenlos“. Wenn Sie frühzeitig eine qualifizierte Kollegin oder einen qualifizierten Kollegen aufsuchen, gewinnen Sie nämlich oftmals Ihren Prozess gegen den unseriösen Verkäufer. Dann muss der Verkäufer Ihre Kosten für den Rechtsanwalt erstatten. Dann und nur dann war die Hilfe am Ende eben doch kostenlos! Oder Sie schließen eine Rechtsschutzversicherung ab. Dann haben Sie als Kosten nur eine kleine Selbstbeteiligung und die erste, wirklich richtig qualifizierte Erstberatung ist bei vielen Versicherern auch trotz Selbstbeteiligung vollständig abgedeckt.
Das wären meine Tipps zum Thema „Anwalt – kostenlos“.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

P.S. Wem das Lesen meiner Beiträge etwas wert ist, der kann gern unter der Rubrik Empfehlungen schauen, was es außer meiner Meinung zu Jura sonst noch im Leben gibt und ohne Zusatzkosten auf diesem Weg bestellen. Ich erhalte lediglich eine kleine Provision, ohne Extrakosten für Sie.
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Auf dem Beispielfoto sehen Sie ein Bild meines geliebten Charty, der mich bis kurz nach seinem 11. Geburtstag immer treu begleitet hat!

Kein Büro für Schröder – Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder verliert Klage wegen fehlendem Büro im Bundestag

Vorbemerkung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.05.2023 entschieden, dass die Klage des Altkanzlers Gerhard Schröder wegen des nicht mehr zur Verfügung gestellten „Kanzlerbüros“ in den Räumen des Bundestages abgewiesen wird.


Was war passiert?
Dem Altkanzler wurden auf Druck und dem politischen Unverständnis für seine Rolle in russischen Staatsunternehmen, Aufsichtsrat, angesichts des Angriffs-Krieges gegen die Ukraine seine Räume im Bundestag nebst Mitarbeitern entzogen. Dagegen wehrt sich der Altkanzler zurzeit mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.


Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht hat es besonders kurz und knapp und vor allem schmerzlich, für Schröder und seine Anwälte gemacht. Die Bundesrepublik sei die falsche Beklagte, heißt es im Urteil. Dies, weil der Altkanzler die Räume von der SPD-Fraktion und nicht von der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe. Ich mag mir als Jurist nicht vorstellen, dass es wirklich so einfach ist. Jedenfalls ist es eine richtige Ohrfeige für Schröder und seine Anwälte, wenn diese scheinbar juristisch zu dumm sind, um den oder die richtige Beklagte/n auszuwählen. Das ist eigentlich knapp vor einem Haftpflichtfall der beteiligten Rechtsanwälte. Ansonsten sei nach über 50 Jahren ständiger Praxis, so das Verwaltungsgericht, die Altkanzler mit einem Büro und Mitarbeitern auszustatten, noch kein Gewohnheitsrecht entstanden.


Meine Meinung
Nach 50 Jahren ständiger Übung ist noch kein Gewohnheitsrecht entstanden? Also, ehrlich, liebe Kollegen Richter am Verwaltungsgericht Berlin. Als Jurist fragt man sich dann, ja wie lang muss es denn so gehen? Also, alles spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht die Sache kurz und knapp mit einem (politischen?) Urteil loswerden wollte, weil egal welche Entscheidung es getroffen hätte, also für oder gegen Schröder, die Verlierer machen ehedem weiter und dann soll sich ruhig am Ende der Kette das Bundesverwaltungsgericht, besser noch gleich das Bundesverfassungsgericht, mit einer derartig wichtigen Klage mit einem besonders wichtigen Anliegen eines Altkanzlers herumschlagen. Anders ist ein derartiges Urteil mit solchen Argumenten eigentlich nicht erklärbar.

Was mich jedoch am meisten überrascht, ist der Umstand, dass man knapp 18 Jahre nach dem Ende einer Kanzlerschaft noch „nachlaufende Tätigkeiten“ wahrnehmen kann oder muss, die das ständige Vorhalten teilweise hoher Regierungsbeamter aus dem Kanzleramt notwendig machen sollen. Wie habe ich mir das vorzustellen? Olaf Scholz will wissen, was Schröder sich 2003 zu einer bestimmten Entscheidung der Regierung „gedacht“ hat, findet durch Beamte des Kanzleramtes nichts dazu in alten Akten und stellt dann eine Anfrage bei Schröder über sein Büro? Der erinnert sich nicht „wie Scholz oftmals“ und lässt dann hochrangige Beamte dort suchen, wo zuvor schon die direkten Mitarbeiter von Scholz nichts gefunden haben? Und dann lässt er nach 3 Monaten vergeblicher Suche eine blumige Erklärung gegenüber dem derzeitigen Kanzler von seinen Mitarbeitern entwerfen, korrigieren und dann nach Unterschrift im Kanzleramt abgeben, im Sinne von „leider nichts gefunden“? Oder, ein ehemaliger Präsident von Frankreich erinnert sich an schöne Zeiten, als beide noch Regierungschefs waren und möchte den Altkanzler als Altpräsident nach Frankreich einladen? Das geht natürlich nur von Büro zu Büro und Mitarbeiter müssen wechselseitig Termine abstimmen, weil die Alt-Regierungschefs zu solch einem Zweck niemals persönlich ein Telefon in die Hand nehmen würden?
Wurde eigentlich jemals zur Rechtfertigung gegenüber dem Steuerzahler veröffentlicht, in welchem Umfang die abgestellten Mitarbeiter eines solchen Kanzlerbüros tatsächlich arbeiten mussten? Mir kann man erzählen, dass ein oder zwei Jahre nach Ende der Kanzlerschaft noch die eine oder andere Tätigkeit anfällt. Aber rechtfertigt dies eine 40-Stunden-Woche für 4 Mitarbeiter? Sorry, aber 16 Jahre nach dem Ende einer Kanzlerschaft kann da wohl kaum noch etwas sein, oder? Wenn ja, mag man es mir gern erklären! Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2023, Az. 2 K 238/22

Radfahrer genießen die Privilegien der Vorfahrtstraße – Auto immer vor Fahrrad gibt es nicht!

Vorbemerkungen
Sie fahren gern Auto und fühlen sich manchmal unsicher, wenn sich Fahrradfahrer um Sie und Ihr Fahrzeug tummeln?

Sie sind sich unsicher, wer darf jetzt eigentlich was oder denken vielleicht, dass das motorisierte Fahrzeug vor dem mit Muskelkraft tretenden Fahrradfahrer Vorrang hat? Weit gefehlt. Dies hat nunmehr das Landgericht Frankenthal erneut klargestellt.


Was war passiert?
Ein Verkehrsunfall ereignete sich auf einer Landstraße. Ein Pkw kam aus einem Feldweg und wollte in die Landstraße einbiegen. Parallel zur Landstraße verläuft ein Radweg, den das Fahrtzeug überqueren musste, um auf die Landstraße zu gelangen. Beim Überqueren stieß das Fahrzeug mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die PKW-Fahrerin vertrat die Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.

Entscheidung Landgericht Frankenthal
Das Landgericht hat jedoch die Klageabweisung des zuvor zuständigen Amtsgerichts in der Berufung bestätigt. Zunächst hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Landstraße zur Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen berechtigt, die aus dem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Dann stellte sich die Frage, für wen diese Vorfahrt gilt und ob auch nicht unmittelbar auf der Landstraße fahrende Fahrzeuge dieses Vorfahrtsrecht genießen, also der Fahrradfahrer. Das Landgericht erläuterte, dass der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur Landstraße gehöre. Deshalb nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. „Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.“

Wie wende ich die vom Landgericht angewandte Regel praxisgerecht an?
Zunächst einmal sollte man sich als Verkehrsteilnehmer und als Fahrzeugführer über die Vorfahrtsverhältnisse zwischen den aufeinander treffenden Straßen klar werden. Gilt rechts vor links, oder weisen Verkehrszeichen auf mein Vorfahrtsrecht oder das Vorfahrtsrecht anderer hin? Im Falle des Feldwegs im Verhältnis zu einer Landstraße muss man einfach wissen, dass der Feldweg kein Vorfahrtsrecht im Sinne von rechts vor links genießt, sondern die vorbeiführende Landstraße. Wenn man das Vorfahrtsrecht grundsätzlich erkannt hat, ich habe aus der Seitenstraße oder dem Feldweg kommend, keine Vorfahrt, sollte man meine persönliche „Bauernregel“ anwenden. Egal, aus welcher Richtung ein Fahrzeug kommt, egal um welches Fahrzeug es sich handelt, egal auf welcher Fahrbahnseite das Fahrzeug fährt, Hauptsache das Fahrzeug bewegt sich irgendwie im Sinne der vorfahrtberechtigten Straße, die Vorfahrt verbleibt bei den Fahrzeugen der vorfahrtberechtigten Straße! Man könnte auch kurz und knapp sagen: Im Zweifel gilt die Vorfahrt immer über die gesamte Straßenbreite für alle dort fahrenden Fahrzeuge! Was bedeutet das konkret?
Einige Beispiele: Unmittelbar neben der Fahrbahn der vorfahrtberechtigten Straße verläuft ein Radweg. Dieser ist nur in der Höhe und durch eine sog. Bordsteinkante von der Fahrbahn abgesetzt. Der oder die Radfahrer/in haben Vorfahrt!
Der Radfahrer fährt auf der „falschen Seite“, weil auf der gegenüberliegenden Straßenseite auch ein Radweg verläuft und der Radfahrer nicht auf dem rechts in seiner Fahrtrichtung verlaufenden Radweg fährt? Er hat trotzdem Vorfahrt! Man kann über ein Mitverschulden des Radfahrers nachdenken, wenn er auf der „falschen Seite“ fährt. Aber zunächst hat er trotzdem Vorfahrt und sie müssen die Vorfahrt gewähren!
Ein PKW fährt kurz vor der Einmündung zu Ihrer Straße auf der falschen, linken Fahrbahn? Er hat trotzdem Vorfahrt! Auch hier kann man über Mitverschulden nachdenken, aber erst einmal haben Sie nicht plötzlich Vorfahrt, nur weil ein Verkehrsteilnehmer auf der falschen Fahrbahnseite der vorfahrtberechtigten Straße fährt.

Nach all den Beispielen sollte man vielleicht sagen: einmal Vorfahrt, immer Vorfahrt!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann


Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.03.2023, Az. 2 S 94/22

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Foto von Dovile Ramoskaite auf Unsplash zur Verfügung gestellt:
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Privatverkauf oder kaufe ich vom Unternehmer? Der getarnte Privatverkäufer

Vorbemerkungen
Sie kaufen gern auf einer der diversen Internetplattformen? Dann Achtung, denn Ihr Verkäufer/in ist schneller Unternehmer oder gar Gewerbetreibender, als man denkt! Wobei, dies liegt nicht an der Plattform, sondern daran, dass heute fast niemand mehr Waren per Zeitungsanzeige anbietet.

Ich möchte mich in diesem Artikel vorrangig mit Ihnen und Ihrer Warte als möglicher Käufer/in beschäftigen. Die Frage, was die anderen Blickwinkel, beispielsweise den der Ordnungsbehörde, die Sie zur Anmeldung eines Gewerbes zwingt oder des Finanzamtes ergeben, soll hier nur Thema sein, wenn es zum Verständnis Ihrer Situation dient.


Erläuterung privat – gewerblich – Unternehmer
Was ist eigentlich privat, bzw. ein Privatverkauf? Am besten, man erklärt es mit dem Gesetz. In § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend BGB) steht:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Für Laien hoffentlich einfach ausgedrückt heißt dies übersetzt: Wenn ein Mensch an einem Kauf, Miete o.ä. (= Rechtsgeschäft) beteiligt ist und er dieses Geschäft zu privaten Zwecken tätigt, dann ist er (für dieses Rechtsgeschäft!) Verbraucher im Sinne des Gesetzes; auch wenn er seinen Lebensunterhalt als Inhaber einer Kneipe, eines Kiosks, oder als Rechtsanwalt oder Steuerberater verdient (Gewerbetreibender/Selbstständiger). Denn als Mensch kann ich sowohl Inhaber eines Cafés sein und damit Unternehmer, Selbstständiger oder Gewerbetreibender. Jedoch auch Privatperson, die für die private Lebensführung Geschäfte abschließt.

Jeder Gewerbetreibende oder Selbstständige ist zugleich auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wenn er als Einzelperson oder mit mehreren natürlichen Personen zusammen ein „Unternehmen“ betreibt und zu diesem Zweck ein Geschäft abschließt, sei es ein Kauf, Verkauf oder die Anmietung von Räumen.
Aber, die Frage, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher vor einem steht, stellt sich eben immer nur bei natürlichen Personen. Es kann ja kein Verkäufer im M-Markt wissen, wenn Rechtsanwalt Meier vor ihm steht, ob dieser privat oder als Rechtsanwalt unterwegs ist. Darum wird es hier im Weiteren gehen, denn beispielsweise die  GmbH ist immer Unternehmer und deshalb müssen wir uns nicht damit gesondert befassen.


Abgrenzung Verbraucher oder Unternehmer

Wie grenze ich also ab, ob mir gerade Rechtsanwalt Meier gegenübersteht oder der Privatmann Herr Meier?
Das ist einfach für den Juristen mit seinen vielen Definitionen: Ein privater Verkauf oder auch Kauf ist immer dann gegeben, wenn eine natürliche Person (also ein Mensch! 😉) am Kauf oder Verkauf beteiligt ist und der Kauf oder Verkauf weder einer gewerblichen, noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Hört sich sperrig an, steht aber so im Gesetz.
Deshalb hier einige Beispiele für Sie zur Erläuterung, damit Sie ein Gefühl für die Sache bekommen:
Sie sind Inhaber eines schönen Gasthauses, einer Kneipe oder sind Einzel-Rechtsanwalt, freiberuflicher Journalist oder haben einen kleinen Kiosk am Bahnhof. Dann sind Sie eine „natürliche Person“, aber eben auch selbstständig oder gewerblich tätig. Sie können daher auch als Unternehmer für ein bestimmtes Rechtsgeschäft auftreten. Kauft der Rechtsanwalt oder der Inhaber des Kiosks nun ein Radio, um dies im „Betrieb“ aufzustellen, handelt derjenige als Selbstständiger/Gewerbetreibender und damit als Unternehmer im Sinne des BGB. Kauft der Rechtsanwalt oder der Kioskbesitzer dagegen ein Radio, um es in der privaten Küche aufzustellen, handelt es sich um den Kauf eines Verbrauchers.
Gehen Sie in eine Bäckerei oder ein Lebensmittelgeschäft, um Brötchen oder Lebensmittel zu kaufen, denkt man, das ist jetzt einfach. Das macht man doch privat, oder? Das ist sicher häufig richtig, aber der Rechtsanwalt kann auch für eine große Besprechung mit Mandanten in seiner Kanzlei Brötchen und Aufschnitt kaufen, um diese Personen zu bewirten und schon ist er als Unternehmer an dem Geschäft  „Brötchen kaufen“ beteiligt. In dem Beispiel ist der Rechtsanwalt aber Käufer. Für uns ist dies nicht so interessant, weil sich daraus zunächst für den Verkäufer meist keine Probleme ergeben.
Sie sollten aber wissen, dass bei Kaufleuten immer vermutet wird, dass das Rechtsgeschäft für seinen Betrieb bestimmt war; § 344 I Handelsgesetzbuch. Der Kaufmann muss deshalb beweisen, dass er „ausnahmsweise“ für sich privat gekauft hat! Die anderen Selbstständigen eben nicht!


Sie sind Verbraucher und Käufer und der Verkäufer ist scheinbar Verbraucher

Interessant wird es für Sie als Verbraucher aber dann, wenn eine Person, die als Einzelunternehmer im weiteren Sinne tätig ist, auf der Verkäuferseite steht und Sie zunächst von einem Privatverkäufer (Verbraucher) ausgehen.
Ich kann mich noch erinnern, als großes Wehklagen bei einer BGB-Reform losging. Der Rechtsanwalt, der seinen treuen Weggefährten, nämlich seinen schönen Mercedes verkaufte, war plötzlich Unternehmer im Sinne des BGB und musste nun mit Gewährleistung an private Erwerber (Verbraucher) verkaufen. Denn zuvor war man als Verkäufer von gebrauchten PKW gewohnt, dass man nur die Gewährleistung übernehmen musste, wenn man mit Fahrzeugen handelte. Also, ein Kfz-Händler musste auch für Gebrauchtfahrzeuge die Gewährleistung übernehmen. Das war auch in Ordnung so, denn der Kfz-Händler hat ja Kenntnisse über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt oder Arzt oder Architekt dagegen nicht. Und dann trotzdem für die Fehlerfreiheit eines fünf Jahre alten Fahrzeugs einstehen? Das war ungewohnt.

Aber genau das ist heute der Fall. Der Rechtsanwalt oder Steuerberater oder auch jeder Einzelunternehmer,  gleich welcher Branche, der ein zuvor geschäftlich genutztes Fahrzeug veräußert, kann die Gewährleistung nicht ausschließen, weil er bei diesem Geschäft als Unternehmer handelt!

Weil das Fahrzeug umgangssprachlich in den Büchern stand, hatte der Verkäufer beim Kauf seines Fahrzeugs als Unternehmer gehandelt. Dann kann er nicht diese Vorteile (er erspart sich Umsatzsteuer und kann das Fahrzeug abschreiben) in Anspruch nehmen und beim Verkauf des Fahrzeugs privat handeln.

Daher aufgepasst, wenn Sie von einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug erwerben und mitbekommen, dass dieser selbstständig arbeitet oder ein Gewerbe als Einzelunternehmer hat.

Natürlich ist es nicht verboten als Unternehmer auch privat ein Fahrzeug zu verkaufen. Aber es ist eben nicht in Ordnung, wenn der angebliche Privatverkauf mit einem Fahrzeug erfolgt, welches der Unternehmer nicht ausschließlich privat genutzt hat.

Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich auch immer wieder nur dazu raten, beim Kauf von Tieren sich nicht von Gewährleistungsausschlüssen, gekauft wie gesehen und übernommen etc. pp. in den schriftlichen Kaufverträgen blenden zu lassen. Warum? Weil meiner Erfahrung nach im Bereich der hobbymäßigen Zucht von Katzen und Hunden, häufig aber auch bei Pferden die Züchter eben nicht privat verkaufen. Viele mögen dies gutgläubig denken. Aber Gerichte stufen diese Züchter sehr, sehr häufig als Unternehmer ein. Dies hat dann zur Folge, dass Sie bei einem kranken, mangelhaften Tier eben diverse Gewährleistungsrechte als Käufer geltend machen können. Zudem sind die Kaufverträge praktisch immer zugleich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In AGB können Verkäufer nicht so einfach Käufern Rechte aberkennen, wie dies bei einem individuell ausgehandelten Vertrag der Fall wäre.

Also, das Tier stellt sich nach dem Kauf als mangelhaft und krank dar? Dann sollten Sie unbedingt die Situation rechtlich prüfen lassen. Nämlich, ist der Verkäufer nicht Unternehmer und beinhaltet mein Vertrag nicht AGB?


Kriterien die für die Einordnung Unternehmer sprechen

Die Einordnung als Unternehmer ist grundsätzlich von dem Vorhandensein von bestimmten Kriterien abhängig, die aber nicht im Gesetz einzeln definiert sind, sondern von den Gerichten von Fall zu Fall in einer Gesamtschau betrachtet werden. Ich kann nur versuchen, Ihnen durch die folgenden Beispiele ein Gefühl zu vermitteln, denn ohne konkreten Fall ist es schwer eindeutige, und verbindliche Regeln aufzustellen.

Wie ich bereits bei Tierzüchtern erwähnte, kann für Züchter u.a. das Kriterium „Homepage“ zur Einordnung als Unternehmer, aber eben nicht allein, führen. Die Homepage ist u.a. relevant, weil man damit nach außen hin kundtut, dass es eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, nämlich der Verkauf gezüchteter Hunde, Katzen oder auch Pferde ist. Das ist das eigentliche Kriterium.
Hinzu kommt das Kriterium gegen Entgelt. Das ist natürlich immer gegeben, weil niemand seine Welpen, Kitten oder Fohlen verschenkt. Aber auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es wiederum nicht an. Das Argument, ich verdiene ja nichts mit meiner Zucht, die Zucht deckt nur die Kosten, ist juristisch unerheblich.

Wenn Sie nun Ihren Dachboden aufräumen und ein paar Dinge von Oma und Opa veräußern wollen, ist auch dies einerseits in 95 Prozent aller Fälle unbedenklich, aber eben möglicherweise nicht in den letzten 5 Prozent der Fälle. Denn beim sog. Privatverkauf können hohe Preise für die angebotenen Waren und die Anzahl, eines von mehreren Kriterien sein, die die Einstufung als „Unternehmer“ herbeiführen. Sie finden auf Omas Speicher eine alte Truhe aus Holz und bieten Sie für 50 Euro an? Kein Problem. Sie finden noch 30 andere Möbelstücke aus vergangenen Tagen, die am Ende alle zwischen 250 und 1.000 Euro VB kosten sollen? Dann ist bereits m.E. äußerste Vorsicht geboten. Denn maßgeblich sind u.a. Art und Anzahl der angebotenen Artikel. Wäre ich der Anwalt eines Käufers und wüsste, dass „Herr Meier“ im Laufe eines Jahres 30 mehr oder weniger wertvolle Möbelstücke veräußert hätten, würde ich meinem Klienten raten, es mit einer Klage gegen ihn zu versuchen, beispielsweise wenn sich ein von ihm gekauftes Möbelstück als mangelhaft herausstellt.

Die richtig krassen Fälle – Händler tarnen sich als Privatverkäufer

Ein Beispiel: Sie kaufen ein Auto und „Herr Arglistig“ bietet das Fahrzeug gebraucht als Privatverkäufer für 8.000 Euro an. Sie vereinbaren, wie üblich, einen Gewährleistungsausschluss. Also, gebraucht gekauft wie gesehen und Probe gefahren. Im schönen Kaufvertragsmuster des ADAC steht auch noch „von privat an privat“. Nun stellt sich nach wenigen Tagen heraus, dass das Fahrzeug diverse Mängel hat, die sich auf Reparaturkosten von 3.500 Euro summieren. Sie fragen beim Verkäufer an, aber der beruft sich auf erstens auf „ich weiß nix“ und zweitens „wir haben einen Gewährleistungsausschluss vereinbart“. Dann erfahren Sie durch Zufall von weiteren privaten PKW-Verkäufen des „Herrn Arglistig“. Sie recherchieren und finden heraus, in diesem Jahr bereits acht Fahrzeuge „privat“ verkauft hat. Hat er tatsächlich privat verkauft? Nein, acht Fahrzeuge in einem Jahr, alle beginnend mit mindesten 3.000 Euro Kaufpreis und höher. Wer kann denn, wenn er nicht verdeckt Händler ist, acht Fahrzeuge im Jahr kaufen, auf sich anmelden, dann eine gewisse Zeit fahren und dann wieder verkaufen? Das glaubt „Herrn Arglistig“ weder das Finanzamt, noch ich. Also, auch hier spielt wieder die Art der angebotenen Artikel (nämlich acht gleichartige Artikel) und der Preis eine Rolle. Dann kommt hinzu, dass die Preise sich in einem relativ niedrigen Preissegment für PKW, nämlich zwischen 3.000 bis 8.000 Euro, bewegen. Man sucht als verdeckter Händler bewusst u.a. ein halbwegs niedriges Preissegment für Fahrzeuge, um an Kunden zu gelangen, die nicht viele „Anforderungen“ stellen. Alle diese Umstände zusammen machen „Herrn Arglistig“ aus meiner Sicht zum klassischen Fall des Unternehmers im Sinne von § 14 BGB, auch wenn behauptet, privat verkauft zu haben. In diesem Beispiel würde ein versierter Richter zumindest anzweifeln, dass die Beweislast für die Behauptung „sie sind Unternehmer“, nach wie vor beim Käufer als Verbraucher liegt. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er den Beklagten „Herrn Arglistig“ darauf hinweist, dass die Argumente gegen ihn als Privatverkäufer derart überzeugend sind, dass er sich entlasten muss. Das würde dann dazu führen, dass „Herr Arglistig“ dem Gericht erläutern und gegebenenfalls auch beweisen müsste, warum er als Verbraucher in einem Jahr acht Fahrzeuge erworben und wieder verkauft hat. Kann er das nicht überzeugend tun, wird das Gericht ihn als Unternehmer ansehen und er muss für das mangelhafte Fahrzeug einstehen.

Ähnliche Fälle gibt es eigentlich in allen anderen Handelsbereichen auch. Die tollen, neuen Adidas-Sneaker werden günstig angeboten, super Markenklamotten, hochpreisige, gebrauchte Designermode usw. usf. In allen diesen Bereichen tummeln sich ohne Ende private Verkäufer, die sich eben nur als „privat“ tarnen und tatsächlich Händler sind. Natürlich kann man die Auffassung dazu haben, das tut doch keinem weh. Und wenn sich jemand abends ein paar Euro zusätzlich verdient, was soll das schon? Aber, stellen Sie sich vor, der günstig erworbene Artikel weist nach 3 Monaten plötzlich einen Fehler auf. Schmeißen Sie dann gern 200 Euro in den Mülleimer oder hätten Sie lieber ein Ersatzgerät? Oder Ihr tolles Gebrauchtfahrzeug, auf das Sie angewiesen sind, lässt Sie bereits nach wenigen Tagen im Stich.

Sie sehen, es ist sehr wichtig zu wissen, dass auch vermeintliche Privatverkäufer Unternehmer sein könne und sich daraus für Sie Rechte ergeben, die Ihnen im Fall der Fälle sehr helfen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto mit Dank von Cytonn Photography auf Unsplash

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Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch als sog. Minijobber?

Vorbemerkungen
Was viele nicht wissen, auch als Minijobber oder Minijobberin habe ich Anspruch auf gesetzlichen, bezahlten Urlaub. Ebenso, wie man den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat.

Um die Urlaubsansprüche berechnen zu können, sollte man zunächst wissen, dass es das Bundesurlaubsgesetz gibt (BUrlG). Dieses gilt immer, wenn ich einen individuellen Arbeitsvertrag habe, der nicht der sog. Tarifbindung unterliegt. Entweder im Arbeitsvertrag wird der Urlaub konkret ausgewiesen oder man bezieht sich als Urlaubsanspruch auf das Bundesurlaubsgesetz. Eine typische Redewendung im Arbeitsvertrag ist beispielsweise:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Höhe bzw. Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweiligen Fassung.“

Aufgepasst: wenn beispielsweise der Arbeitgeber im Vertrag individuell 19 Urlaubstage zubilligt, unterschreitet er damit die im BUrlG genannte Mindesthöhe von Urlaubstagen (20 bei einer 5-Tage-Woche!). Er kann in einem Individualarbeitsvertag mehr zubilligen, aber eben nicht weniger.

Berechnung der Urlaubstage
§ 3 BUrlG legt fest, dass die Anzahl der Urlaubstage 24 beträgt. Dies bezieht sich auf einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Ferner geht das Gesetz hier von einer 6-Tage-Woche aus, wie sie beispielsweise in vielen Lebensmittel- und Versorgungsbranchen anzufinden sind; Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte, Boutiquen und Bekleidungsgeschäfte usw. Bei einer 5-Tage-Woche sind es dann 20 Tage Urlaub pro Jahr.

Gehen wir nun einmal davon aus, dass Sie nebenher als Minijobber/in einem Bäckereibetrieb als Verkäufer/in arbeiten. Sie klären, an wie vielen Wochentagen die Vollzeit-Mitarbeiter arbeiten. In einem Bäckereibetrieb mit angeschlossenem Verkauf dürften das üblicherweise 6 Arbeitstage sein. Wer steht schon am Samstag gern beim Bäcker vor verschlossener Tür?

Jetzt müssen Sie sich nur noch merken, dass bei einer 6-Tage-Woche von 312 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen wird und bei einer 5-Tage-Woche von 260 Arbeitstagen.

Berechnet wird Ihr persönlicher Urlaubsanspruch dann nach den vereinbarten Jahresarbeitstagen, an denen Sie tätig sind bzw. sein sollen. Gehen wir davon aus, sie arbeiten beim Bäcker als Aushilfe im Verkauf, insgesamt 2x die Woche. Wie viele Stunden sie an diesen zwei Tagen arbeiten (sollen), ist unerheblich. 2x die Woche x 52 Wochen im Jahr = 104 vereinbarte Arbeitstage. Gesetzlich (oder individuell, wenn es mehr Tage sind) haben Sie in einer 6-Tage-Woche 24 Arbeitstage pro Jahr Anspruch auf Urlaub (in Vollzeit).
Wir rechnen dann 24 (Urlaubstage, weil sie in einem Betrieb mit 6-Tage-Woche arbeiten) multipliziert mit Ihren individuellen Arbeitstagen 104 und dividieren das durch die passende Anzahl der Jahresarbeitstage in einer 6-Tage-Woche, also 312.

Einfach dargestellt:
24 (Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) x 104 (Arbeitstage als Minijobber) / 312 (Arbeitstage im Jahr bei einer 6-Tage-Woche im Betrieb) = 8 Urlaubstage.

Sind Sie in einem Betrieb mit einer 5-Tage-Woche beschäftigt und arbeiten selbst an 3-Tagen die Woche, ergibt sich folgende Berechnung:
20 (Urlaubstage bei 5-Tage Woche) x 156 (Arbeitstage als Minijobber) / 260 (Arbeitstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche im Betrieb) = 12 Urlaubstage.

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit 5-Tage-Woche und arbeiten  selbst an 2 Tagen die Woche, ergibt sich folgende Berechnung:
20 (Urlaubstage bei 5-Tage Woche) x 104 (Arbeitstage als Minijobber) / 260 (Arbeitstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche im Betrieb) = 8 Urlaubstage.

Kommen Sie nicht auf ein „glattes“ Ergebnis, wie beispielsweise 6,7 Tage, wird nach oben aufgerundet. Dann haben Sie Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage! Aufgerundet wird ab 0,5, also einem halben Urlaubstag! Somit ergibt ein Ergebnis von 6,43 insgesamt 6 Urlaubstage. Das Ergebnis von 6,5 oder höher ergibt 7 Urlaubstage.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr

Ich persönlich bin mit meinem Rad zwar zu 90 Prozent auf Forst- und sonstigen, unbefestigten Wegen unterwegs. Aber die Teilnahme am Straßenverkehr lässt sich nicht immer vermeiden. Da sollte man die Regeln als Radfahrer im Straßenverkehr zu Beginn der Saison nochmals durchgehen.

Aber warum einen guten Beitrag, kurz, knapp und informativ verschlimmbessern? Kommt nicht infrage. Deshalb am Ende gleich der Link zu einem informativen Artikel des ADAC zu dem Thema. Dort kann man sich einen schnellen Überblick verschaffen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

P.S. Hier geht es zum Artikel des ADAC. Und falls der Artikel später einmal gelöscht werden sollte, hier eine komprimierte Zusammenfassung!

Dürfen Kinder immer auf dem Gehweg radeln?

Nein, ab zehn Jahren dürfen sie nicht mehr auf dem Gehweg fahren.

Darf man als Radfahrer an einer roten Ampel rechts an haltenden Fahrzeugen nach vorn durchfahren/schlängeln?

Ja, aber nur, wenn ausreichend Platz dafür vorhanden ist.

Haben Rotlichtverstöße für Radfahrer Folgen?

Ja! Hier kann es sogar Einträge im Flensburger Register, also Punkte in Flensburg geben. Zurzeit können Sie 60 Euro und einen Punkt veranschlagen. Haben Sie Dritte gefährdet oder war die Ampel länger als eine Sekunde rot, wird es noch teurer.

Ist nebeneinander fahren für Radfahrer verboten?

Nein. Sie dürfen nebeneinander fahren. Aber, durch das nebeneinander Fahren dürfen Sie nicht den Verkehr behindern. Dann muss hintereinander gefahren werden.

Darf man entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße fahren?

Nein. Nur, wenn die Einbahnstraße durch Zusatzzeichen das Fahren für Radfahrer in die Gegenrichtung erlaubt.

Ist Fahrradfahren mit Promille erlaubt?

Jein. Es ist fast wie beim Autofahren. Fahren ab 0,3 Promille kann auch strafbar sein, wenn Sie Ausfallerscheinungen haben, beispielsweise Schlagenlinie fahren. Wenn Sie das tun, werden Sie es selbst aber meist nicht bemerken. Also Vorsicht! Absolut fahruntüchtig sind Radfahrer ab 1,6 Promille. Dann kann eine sog. MPU (= medizinisch psychologisch Untersuchung) angeordnet werden. Wenn Sie da durchfallen, kann auch die Fahrerlaubnis für das Kfz entzogen werden.

Müssen Fahrradfahrer/Radler unbedingt rechts fahren?

Ja, denn auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Dies gilt nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen.

Handy-Verbot für Radfahrer während der Fahrt?

Aber sicher! Das Benutzen elektronischer Geräte ist generell während der Fahrt verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrer dadurch abgelenkt werden könnte. Hier droht ein Bußgeld, wenn Sie erwischt werden.

Wenn keine eigenen Ampeln für Radfahrer vorhanden sind, gelten dann die Ampeln für Fußgänger?

Nein, seit ein paar Jahren müssen sich Radfahrer auch auf dem Radweg an die Ampeln für den Fahrverkehr (PKW, LKW und Motorräder) halten.

Ist ein Radweg da, muss er auch benutzt werden?

Nein. Nur, wenn Schilder eine Benutzungspflicht vorschreiben. Ist der Radweg aber z.B. in einem sehr schlechten Zustand, dürfen Fahrradfahrer auf die Fahrbahn ausweichen, jedoch nicht auf den Gehweg.

Darf der Radweg auf der linken Straßenseite benutzt werden oder nicht?

Nein, grundsätzlich müssen Sie auf der rechten Seite fahren, wenn auf beiden Straßenseiten Fahrradwege angelegt sind. Aber ein Zusatzzeichen kann das Fahren auf dem Radweg der linken Straßenseite freigeben. Dann dürfen Sie dort fahren.

Dürfen Rennradfahrer immer auf der Fahrbahn fahren, also den Radweg unbeachtet lassen?

Nein, für Rennradfahrer gelten die gleichen Regeln wie für alle Fahrradfahrer. Sonderrechte gibt es also nicht!

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/zweirad/fahrrad-ebike-pedelec/vorschriften-verhalten/fahrradregeln-rechtsirrtuemer/?utm_source=adac_newsletter&utm_medium=newsletter&utm_campaign=kor_redaktion

Danke für das Foto an Dovile Ramoskaite auf Unsplash

https://unsplash.com/de/fotos/x8rDSFN2DpY

Also doch, der Bundesgerichtshof entscheidet, dass in AGB verankerte Zahlungspflichten für die Reservierung einer Immobilie unwirksam sind

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (auch kurz BGH) heute, am 20.04.2023 mitteilt (Nr. 070/2023 vom 20.04.2023), können Makler Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren.

Was war passiert?
Die Kläger wollten über eine Immobilienmaklerin ein Einfamilienhaus erwerben. Die Kläger schlossen deshalb einen Maklervertrag mit der Immobilienmaklerin (Beklagte) und im Nachgang dazu noch einen Reservierungsvertrag. Darin verpflichtete sich die verklagte Maklerin, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger zu reservieren. Die Kläger nahmen später vom Kauf Abstand und verlangen von der Maklerin die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht als Berufungsinstanz hatte die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass der nachträglich geschlossene Reservierungsvertrag wirksam sei. Auch das Landgericht folgte damit letztlich nicht dem Antrag auf Rückzahlung der Provision.

Sicht des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die Maklerin nun jedoch auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt.
Der Reservierungsvertrag unterliegt nach Auffassung des BGH der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich bei dem Reservierungsvertrag nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handele (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen). Dass der Reservierungsvertrag nachträglich durch ein gesondertes Schriftstück bzw. Vertragsdokument geschlossen wurde, sei unerheblich und stünde dem Ergänzungscharakter der Vereinbarung nicht entgegen.

Der BGH vertrat weiterhin die Auffassung, dass der sog. Reservierungsvertrag die Kunden der Maklerin unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergäbe sich daraus, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos nicht vorgesehen war. Ferner ergäben sich aus dem Reservierungsvertrag für die Kunden keine nennenswerten Vorteile und der Immobilienmakler müsse zudem keine geldwerte Gegenleistung erbringen. Schlussendlich käme dem Reservierungsvertrag die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten der Immobilienmaklerin gleich. Das aber widerspräche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags. Danach ist eine Provision nur geschuldet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich zum Erfolg geführt hat.

Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof die Immobilienmaklerin letztinstanzlich zur Rückzahlung der Provision verurteilt.

Empfehlung
Sollten Sie als Kaufinteressent/in kürzlich mit einer Reservierungsgebühr belastet worden sein, sollten Sie auf jeden Fall prüfen lassen, beispielsweise durch eine prinzipiell preiswerte, sog. Erstberatung (max. Kosten beim RA € 226,10) prüfen lassen, ob das BGH-Urteil auch auf Ihre Reservierungsgebühr anwendbar ist. Sollte dies der Fall sein, dürften Sie beste Chancen haben, eine kürzlich bezahlte Reservierungsgebühr zurückzuerhalten.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Foto mit Dank an Markus Spiske auf Unsplash.com
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Was ist eigentlich die Betriebsgefahr? Und was bewirkt sie?

Spätestens wenn Sie mit Ihrem PKW einen Verkehrsunfall (VU) haben, werden Sie über diesen Begriff „stolpern“, die Betriebsgefahr. Bitte lassen Sie sich nicht von Menschen, die alles wissen und selbst schon mal einen VU hatten erklären, wie das einzuordnen ist. Lesen Sie es einfach hier nach.

Ergänzend gibt es auch noch einen weiteren Artikel von mir zu diesem Thema:
Betriebsgefahr – wann gilt sie und wann nicht?

Abstrakte Gefahr vs. Verschulden
Im deutschen Zivilrecht gibt es mehrere Haftungsmöglichkeiten. Wenn es sich nicht um einen Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern handelt, kennen wir eigentlich nur die abstrakte Haftung als Gefährdungshaftung, der eine allgemeine Gefahr zugrunde liegt und die Haftung aus Verschulden. Dem Laien wird diese Unterscheidung herzlich egal sein, wenn sein Rechtsanwalt oder seine Rechtsanwältin anlässlich eines VU den vollen Schadenersatz für ihn durchsetzt. Um die Betriebsgefahr zu verstehen, muss man das aber etwas genauer betrachten.
Ein Beispiel für die Gefährdungshaftung ist die sog. Tiergefahr. § 833 BGB legt fest, dass der Halter des Tieres für Schäden haftet, die durch Verwirklichung der abstrakten Tiergefahr entstehen. Was viele nicht wissen ist, dass es dabei nicht auf ein „Verschulden“ des Halters ankommt. Sie kennen die allseits beliebten Flexi-Leinen? Sie haben die Leine arretiert und gehen links neben einem Fahrradweg. Der Hund zieht plötzlich nach rechts auf den Fahrradweg. Sie sind kräftig genug, um Ihren Hund sofort wieder auf den Fußweg zurückzuziehen. Ein entgegenkommender Fahrradfahrer meint, nicht mehr rechtzeitig vor dem auf dem Radweg stehenden Hund bremsen zu können, weicht aus und stürzt. Dabei verletzt er sich. Sie fühlen sich nicht schuldig am Unfall, denn objektiv haben sie den Hund so rechtzeitig wieder weggezogen, dass der Fahrradfahrer auch hätte weiterfahren können, ohne auszuweichen. Falsch! Auch wenn jetzt viele anders denken, Sie haften als Halter. Das Verhalten des Hundes ist eine von vielen Gefahren, die von ihm ausgehen, nämlich unkontrolliertes Loslaufen, in den Weg stellen, beißen usw. Der Fahrradfahrer wäre nicht gestürzt, wäre Ihr Hund nicht für kurze Zeit auf den Radweg gelaufen und hätte den Radfahrer zum Ausweichen veranlasst. Zu diesem Verhalten müssen Sie nichts beigetragen haben. Sie haften dennoch, weil es das Gesetz so will, wenn sich eine Tiergefahr verwirklicht hat.
Ähnlich ist es mit der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs. Weil ein PKW grundsätzlich gefährlich ist, haften Sie mit dessen Betriebsgefahr, die zwischen 20 und 25 Prozent des eingetretenen Schadens (auch auf Ihrer Seite) liegt. Da gibt es zunächst einmal kein Entrinnen.

Betriebsgefahr – wann entfällt sie?
Meist wird in gerichtlichen Urteilen davon gesprochen, dass das Verschulden des Unfallverursachers sei derart groß ist und überwiege, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurücktrete. Mithin, sie haften überhaupt nicht und der Gegner zahlt Ihren Schaden zu 100 Prozent. Das hört sich reichlich „schwammig“ an und hilft Ihnen nicht weiter? Genau! Jungen Juristen, frisch aus der Uni in das echte Leben geworfen, geht es genauso.  Das ist einfach eine Standardformulierung, die sich für Richter gegen Angriffe in Berufungsverfahren bewährt hat. Wenn man dazu noch einen vernünftigen Bezug zu einer Tatsachenfeststellung in einem Verfahren …. Ja, jetzt wird es völlig unverständlich, ich weiß. ABER! Sie sollten sich vielleicht als Laie merken, dass die Betriebsgefahr absolut sicher nur in wenigen, denkbaren Situationen entfällt. Ein Beispiel: Sie stehen mit Ihrem Fahrzeug als Erster vor der roten Ampel und warten auf Grün. Plötzlich fährt ein unachtsamer Fahrer hinten auf Ihr Fahrzeug auf. Da können Sie noch so unbeholfen einen Unfallbericht an die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs schreiben. Mit vernünftigen Gründen wird man in einer solchen Situation nicht mehr einwenden können, dass die Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen sei. Und wenn Sie von rechts kommend an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen von einem von links kommenden Fahrzeug in einen Unfall verwickelt werden? Hier ist höchste Vorsicht geboten. Warum?
Weil man immer einwenden kann, dass man sich trotz Vorfahrt-Regel die Vorfahrt nicht erzwingen darf, der sonstige Verkehr von Ihrer Position aus einsehbar gewesen sei usw. usf. Betroffene Laien sehen das als reine Schikane an, übersehen aber, dass Sie die Argumente vortragen müssen, warum die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ausnahmsweise zurücktritt. Wenn man also von der gegnerischen Versicherung aufgefordert wird, seine Sicht der Dinge darzulegen, ist also bei der Wahl der Worte allerhöchste Vorsicht geboten. Ich empfehle daher eigentlich immer in derartigen Situationen einen mit der Unfallabwicklung erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin einzuschalten. Und zwar bevor Sie unbedacht die Regel zementieren, dass Ihre Betriebsgefahr zählt! Vertrauen Sie mir, Sie merken es nicht, wenn Sie der Versicherung des Gegners die Argumente für den kommenden Rechtsstreit in die Hand geben!

Fazit
Wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug in einen Unfall verwickelt werden, haften Sie zumeist mit der Betriebsgefahr mit. Da Sie kurz nach dem Unfall und auch noch ein oder zwei Tage danach unter Schock stehen, sollten Sie vor allem vorsichtig sein, kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise einen Ersatzwagen anmieten in der Erwartung, dass Ihr Schaden zu 100 Prozent von der gegnerischen Versicherung reguliert wird. Erst wenn Sie wieder richtig Luft bekommen, leiten Sie die notwendigen Schritte ein. Oder Sie gehen gleich zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, haben nur wenig Arbeit mit den lästigen Formalitäten und können sicher sein, dass man sich um die bestmögliche Regulierung Ihres Schadens bemüht.

Wenn Sie sich für meine Kategorie „Auto und Verkehr“ interessieren, schauen Sie vielleicht auch bei diesem Beitrag vorbei:
Verkehrsunfall und Sie trifft keine Schuld? Warum Sie bitte immer, ja immer eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei einem Verkehrsunfall konsultieren sollten

Also, bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉

Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto „Gefahr“, mit Dank zur Verfügung gestellt von Markus Spiske auf Unsplash
https://unsplash.com/de/fotos/Cf5kL7vcF6U

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