Kategorie: Ihr Recht (Seite 1 von 8)

Am Amtsgericht Starnberg wird Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen geboten

In einer Pressemitteilung (Pressemitteilung vom 04.09.2023) des Amtsgerichts Starnberg wird auf einen besonderen Service hingewiesen. In den Räumen des Amtsgerichts wird nunmehr auch Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen angeboten.

Das Amtsgericht weist jedoch darauf hin, dass die Rechtsberatung nicht durch das Gericht selbst erfolgt. Die unabhängige Rechtsberatung ist nämlich ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Die Rechtsberatung erfolgt deshalb von Kolleginnen und Kollegen des Münchner Anwaltsvereins.

Voraussetzung für eine Beratung ist, dass bei der Beratung durch geeignete Unterlagen ein geringes Einkommen und der Wohnsitz im Landkreis nachgewiesen wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass eine Beratung nicht möglich ist, sofern bereits eine Kollegin oder ein Kollege mit der Sache beauftragt ist oder eine Rechtsschutzversicherung unterhalten wird. Die Kosten für die Beratung betragen 6,- Euro.

Die Beratung ist ohne Anmeldung immer am Dienstagvormittag zwischen 09 Uhr und 11Uhr in den Räumen des Amtsgerichts möglich.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf und den Voraussetzungen können Sie der Pressemitteilung auf der Homepage des Amtsgerichts, auf die ich hier nochmals verlinke, entnehmen.

Für betroffene Rechtssuchende ist dies sicher ein einfache und schnelle Möglichkeit, eine erste Einschätzung zu ihrem Problem zu erhalten. Sie sollten bedenken, dass diese Beratung zu jedem Problem nur einmalig erfolgt. Sie sollten sich daher gut auf den Termin vorbereiten und alle zum Fall gehörenden Unterlagen mitbringen.

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

Sie finden, das Gericht hat sich nicht mit Ihren Argumenten auseinandergesetzt? Dann sollten Sie dieses Urteil kennen!

Das kommt immer wieder vor. Sie argumentieren und wenn Sie das Urteil des Gerichts lesen, denken Sie, dass das Gericht Sie überhaupt nicht gehört hat. Oder, in einem Verfahren vor dem Amtsgericht wird das sog. vereinfachte Verfahren gem. §495a ZPO angeordnet. D.h., dass das Gericht nunmehr nach billigem Ermessen urteilen kann. Aber eben nicht ohne mündliche Verhandlung, wenn eine Partei dies ausdrücklich beantragt, s. § 495a Satz 2 ZPO. Einen solchen Antrag zu übergehen, verletzt nämlich das Recht auf rechtliches Gehör, welches laut dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtsgleich geschützt ist; s. Urteil des BVerfG vom 01.07.2020 hier.

Deshalb mein Rat: wenn Sie den Eindruck haben, dass Tatsachen, die für Sie wichtig waren, nicht berücksichtigt wurden oder man Ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, sofern überraschende Wendungen eintreten, sollten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beraten, ob zunächst ein Rechtsmittel u.a. mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgversprechend ist. Derartige Einwände werden meiner Erfahrung nach viel zu selten vorgebracht, obwohl sie sicher häufiger, als man denkt, vorliegen. Und derartige Einwände sind, wie das Urteil des BVerfG zeigt, ein scharfes Schwert. Denn die überwiegende Anzahl von Verfassungsbeschwerden werden gar nicht erst zugelassen oder zurückgewiesen. Das Aufzeigen von eklatanten Fehlern im Prozessrecht aber, haben eine gute Aussicht auf Erfolg, wie das oben zitierte Urteil zeigt.

Aber, einfach durchstarten und direkt das Bundesverfassungsgericht anrufen, geht nur in wenigen Ausnahmen. Zunächst müssen Sie sich durch die möglichen Instanzen kämpfen. Sie müssen also schon eine gewisse Portion Durchhaltewillen zeigen und Vertrauen in Ihre Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt haben.

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann – 11.06.2024

Asylrecht – Fragen Sie sich auch manchmal, warum so viele abgelehnte Asylbewerber bleiben dürfen?

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat ein interessantes Urteil im Mai 2024 zum Asylrecht veröffentlicht; hier.

Ein Überblick und Kommentar zum Urteil.

Worum ging es genau?
Den subsidiären Schutz für einen staatenlosen Palästinenser aus dem Gazastreifen. Der Leitsatz des Urteils lautet dabei wie folgt:

„Leitsatz
1. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen. (Rn.28)
2. Das Gericht ist überzeugt, dass die gegenwärtige Lage im Gazastreifen die Schwelle des § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) überschreitet. (Rn.35); § 4 AsylG hier.
3. Der Kläger kann sich nicht auf internen Schutz gemäß § 4 Abs 3 S 1, § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen. (Rn.38)

Die Frage, wer bleiben darf und wer nicht, wird nicht allein im deutschen Grundgesetz, sondern in der Ausgestaltung des Asylgesetzes geklärt und dieses wiederum beruft sich u.a. auf die „Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)„; hier.

Mit der oben zitierten und im neuen Asylgesetz umgesetzten Richtlinie der EU hat man also die Grundlage geschaffen, um über die eigentlichen Asylgründe hinaus, beispielsweise politische Verfolgung, Gründe für ein Verbleiben in einem Mitgliedsstaat der EU zu schaffen. Dabei werden durchaus anerkennenswerte Ziele ausgesprochen, s. Abs. 2.):

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz ersuchen.

Ja, wer wollte das nicht, eine Insel der Sicherheit und des Rechts? Eines aber scheint die EU und das hier zitierte Urteil des VG Schleswig aber zu verkennen. Es gibt offensichtlich keine Grenze, wie oft und wie lang man Schutz gewähren möchte. 300 Flüchtlinge pro Jahr für Luxemburg? Sicher keine Überforderung. 10.000 Schutzsuchende jährlich für Frankreich oder Deutschland? Auch das dürfte sicher kein Problem sein. Nur 100.000 oder 200.000 jährlich, ist das noch akzeptabel? Was ist mit den zwei oder gar zwanzig Millionen, die es nicht über das Mittelmeer schaffen? Aber das sind politische Fragen, die nicht durch die Gerichte zu klären sind. Und gleichwohl drängt sich der Eindruck auf, dass Richter eben auch politische Einstellungen in Ihre Entscheidung mit hineinfließen lassen. Dazu weiter unten.

Natürlich ist es Aufgabe unserer Rechtsprechung, Einzelfälle zu beurteilen. Aber, das Gericht vertritt nun einmal persönlich in Form eines Einzelrichters die Meinung, aus vielerlei Gründen sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Während das Bundesamt für Migration eine andere Auffassung vertrat. Dass diese Auffassung nicht willkürlich in den Raum gestellt wurde, sondern auch dafür berechtigte Gründe vorlagen, davon darf man ausgehen.

Entscheidend ist aber, der vom Gericht dargestellte zeitliche Ablauf und damit m.E. auch persönliche, politische Gründe. Bis eine Entscheidung des Gerichts getroffen wurde, dauerte es ganze zwei Jahre. Dies ergibt sich aus dem Az. 15 A 193/22. Das Verfahren wurde also 2022 beim Verwaltungsgericht Schleswig eingeleitet. Zuvor hatte der Kläger ein sicher über Jahre andauerndes Asylverfahren bis hin zum Bundesamt durchlaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger mit Sicherheit bereits 2020 oder gar früher um Asyl ersucht hat. Warum ist das wichtig? Weil das Gericht nunmehr mit der aktuellen Lage im Gaza und der Militäroperation Israels argumentiert. Darüber wird zu reden sein, wenn jemand ohne Gründe für subsidiären Schutz flieht und ihm dann beim Urteil durch Zufall ein Krieg oder andere Gründe in die Hände spielen. Mit einer derartigen zeitlichen Argumentation durchbricht das Verwaltungsgericht m.E. anerkennenswerte Gründe für ein positives Urteil. Wo ist dann noch die Grenze zu ziehen, wenn künftige Gründe auch maßgeblich für ein Urteil sein sollen? Wäre das Urteil kurz nach dem Attentat der Hamas, aber vor dem Einmarsch der israelischen Armee gefällt worden, hätte das Gericht dann über den drohenden Einmarsch spekuliert oder die Klage abgewiesen? Man wird gespannt sein dürfen, ob das Urteil in der Form Bestand haben wird. Jedenfalls sendet es mit dem Zulassen neuer, bei Flucht überhaupt noch nicht vorhandener Gründe erneut ein fatales Signal in die Welt hinaus.

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Ralf Beckmann
09.06.2024

Auch Polizeibeamte können persönlich für Unfallschäden haften

Wer hätte das gedacht? Blaulicht und Martinshorn geben dem das Einsatzfahrzeug fahrenden Polizeibeamten keinen Freibrief! Das Gegenteil ist der Fall, wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt; hier.

Was war passiert? Der ein Einsatzfahrzeug fahrende Polizeibeamte war nach Auffassung des Gerichts „grob fahrlässig“ unterwegs, als er im Einsatz mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursachte. Er wurde deshalb zum Ersatz des hälftigen Schadens „an seinem Fahrzeug verurteilt.“ Die Frage, ob der Unfallgegner vom Land für sein beschädigtes Fahrzeug Schadenersatz verlangen kann und wenn ja, in welcher Höhe, war hier nicht Gegenstand des Verfahrens. In dem hier erwähnten Verfahren ging es einzig darum, ob das Land als Dienstherr des Polizeibeamten von diesem Schadenersatz für sein beschädigtes Einsatzfahrzeug verlangen konnte. Dies hat das Gericht zur Hälfte bejaht.

Wie konnte es nun dazu kommen? Der Polizeibeamte war schließlich mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs, und zwar zu einem laufenden Einbruch. Es half aber nichts. Mit der Klage wollte der Polizeibeamte seine vom Dienstherren (Land) festgestellte Schadenersatzpflicht loswerden. Vor Gericht hatten der Polizeibeamte und sein Dienstherr wie folgt argumentiert:
… wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.“
Das Verwaltungsgericht erklärte dem Polizeibeamten im Urteil:
Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei.

Polizeibeamten sollten daher meine alte Juristenweisheit beachten:
„Wenn Vater Staat Geld will, kennt er keine Freunde.“ Deshalb sitzt so mancher Steuersünder „im Knast“, s. ehemals Ulli Hoeneß, und „richtige Schwerverbrecher“ kommen nochmal mit verhältnismäßig niedrigen Strafen davon. Die Aussicht auf Geld bringt Vater Staat meist ganz schnell in Schwung, wo andernfalls ruhige Gelassenheit herrscht.
Private Unfallbeteiligte sollten genau schauen, ob Sie bei Beteiligung von Einsatzfahrzeugen auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten sollten. Oftmals sind die Chancen besser, als der Laie meint!
Außerdem lernen wir, wenn bei Ihnen eingebrochen wird, hat die Polizei sich nicht besonders zu beeilen. Schließlich geht es nur um Ihr Hab und Gut und nicht um Menschenleben. Eine derartige Argumentation, Sie ahnen es sicher schon, halte ich für eher fragwürdig. Sie sendet merkwürdige Signale an Einbrecher!

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

01.06.2024

Bei Rasern greift Österreich nun durch – Auto weg!

Wie der ADAC bekannt gibt (hier), gelten in Österreich neue Strafen für Raser im Straßenverkehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts droht jetzt die Beschlagnahme und Versteigerung des Fahrzeugs.

Meinung: Mehr als 80 km/h zu schnell in einer Ortschaft? D.h., man muss mindestens 131 km/h auf dem Tacho haben! Das ist kein Versehen, das ist tatsächlich lebensgefährliche Raserei, und zwar für die anderen Verkehrsteilnehmer, wie Fahrradfahrer oder Fußgänger. Mitleid? Weit gefehlt!

Ralf Beckmann 14.03.2024

Qualzucht bei Tieren – was ist das eigentlich?

Heute möchte ich Sie auf einen LinkedIn-Beitrag der Rechtsanwältin Melanie Katja Fritz aufmerksam machen. Diese erläutert in Ihrem Beitrag

„Was ist eigentlich eine Qualzucht?“

die Frage, wo Qualzucht bei Haustieren anfängt. Den Beitrag der Kollegin Fritz auf LinkedIn finden Sie hier. Hier vorab ein kleiner Auszug aus dem Beitrag, der zudem noch mit einem Video von Frau Kollegin Fritz unterstützt wird:

„Qualzucht meint, dass Tiere aufgrund ihrer angezüchteten Merkmale ein Leben mit Schmerzen und Schäden führen. 💊
Das ist bei kurzköpfigen Hunden der Fall, die schlecht Luft bekommen, aber z.B. auch bei Scottish Fold Katzen, die unter schmerzhaften Knorpeldeformationen leiden. Die Liste betroffener Tierrassen ist lang. Sogar Fische, Reptilien, Kleintiere und natürlich auch Nutztiere sind von Qualzucht betroffen.“

Ich kann Ihnen den Beitrag nur wärmstens empfehlen.

Ralf Beckmann – 23.02.2024

Frau Rechtsanwältin Fritz erreichen Sie wie folgt:
E-Mail: fritz@kanzlei-fritz.nrw
Homepage: https://www.kanzlei-fritz.nrw/
LinkedIn: Katja Fritz hier



Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.02.2024

Das Verwaltungsgericht teilt in seiner Pressmitteilung vom 20.02.2024 mit:

„Demonstration am 24. Februar 2024: Keine Projektion von Bildern und Videos auf Gebäudeteile der Botschaft der Russischen Föderation (Nr. 11/2024)“

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Für den 24.02.2024 wurde eine Demonstration vor der Botschaft der Russischen Föderation angemeldet und auch genehmigt. Untersagt wurde jedoch, Bilder und Videos im Rahmen der Demonstration auf Gebäudeteile der Botschaft zu projizieren. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) müsse verhindert werden, dass die Würde der Mission (Botschaft) beeinträchtigt wird. Das geschehe durch eine Projektion unerwünschter Inhalte auf Gebäudeteile der Botschaft. Insoweit müsse die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zurückstehen. Zumal im Rahmen der Demonstration eine Projektion von geplanten Inhalten auf eine Leinwand möglich sei.

Ralf Beckmann

20.02.2024

Handy- oder Smartphone-Nutzung im Auto? – Was Sie dürfen und was nicht

Das Smartphone oder auch ab und zu noch fälschlich Handy genannt, ist inzwischen unverzichtbarer Teil des Lebens für viele Menschen. Kommt dann noch die Fahrt im eigenen PKW als Fahrer hinzu, kann es schnell zu Problemen, sprich einem Bußgeld kommen.

Viele Kfz-Fahrer wissen natürlich, dass das „in die Hand“ nehmen des technischen Begleiters während der Fahrt problematisch ist und zu einem Bußgeld führen kann. Entsprechend kreativ ist man bei den Angaben gegenüber der Polizei und bei Gericht, warum man „nur ausnahmsweise“ das Smartphone doch in der Hand hatte.

Um einen derartigen Fall soll es heute gehen, den das Oberlandesgericht Karlsruhe (= OLG Karlsruhe) im Jahr 2023 zu verhandeln hatte.


Der Fall des OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 18.04.2023


Das OLG Karlsruhe hatte unter dem Az. 1 Orbs 33 Ss 151/23 einen besonders kniffeligen Fall zu verhandeln. Die Originalveröffentlichung des Falles finden Sie hier.
Das OLG hat den Fall übertitelt: „Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt“. Das sagt schon viel, denn was bei der Nutzung des Kfz, also während der Autofahrt erlaubt ist und was nicht, besagt § 23 Abs. 1a StVO. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier. Wobei es im Urteil darum geht, das Gesetz richtig zu interpretieren.


Zum Urteil

Wie die Überschrift schon besagt, betrifft das Urteil die Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt und beleuchtet die rechtlichen Aspekte dieser Handlung.
Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage, ob es erlaubt ist, während der Fahrt ein Smartphone umzulagern. Auch dies ist sicher eine für viele Leser ungewohnte Umschreibung, die letztlich meint, es von Platz A) auf Platz B) zu legen.

Warum ist das Umlagern problematisch? Weil das „in die Hand nehmen“ zugleich auch eine Bedienung des Smartphones sein kann! Ist der Bildschirm an und Sie halten das Smartphone in der Hand, um eine E-Mail zu lesen? Das ist eine Bedienung des Gerätes! Sie halten das Smartphone in der Hand und sprechen, weil Sie ein Telefonat führen? Auch das ist eine Bedienung des Gerätes!
Im Ergebnis hat das OLG den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei hat es als Richtschnur vorgegeben, dass das Umlagern nicht automatisch verboten ist. Das Umlagern bedingt „ein in die Hand nehmen“, zu dem noch das Element der Bedienung des Smartphones hinzukommen muss. Ob beide Elemente vorlagen, wurde in der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt.

In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, dass die Handhabung von Smartphones während der Fahrt eine potenzielle Ablenkung darstellt und somit die Verkehrssicherheit gefährden kann. Deshalb ist die Nutzung mit gleichzeitiger Bedienung auch grundsätzlich gem. § 23 Abs. 1a StVO verboten (Ausn. sind dort abschließend beschrieben). Also, wenn es irgendwie geht, sollte man sich die Bedienung Ihres Smartphones während der Fahrt verkneifen.
Im konkreten Fall wurde aber vom Betroffenen behauptet, dass er während der Autofahrt sein Smartphone nur umgelagert hätte bzw. dieses beabsichtigt hätte. Deshalb habe er das Smartphone in der linken Hand gehalten. Das sah das OLG nicht ohne weiteres als während der Fahrt verbotene Bedienung des Smartphones an. Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht somit, dass die Umlagerung von Smartphones während der Autofahrt nicht ohne weiteres unzulässig ist. Entscheidend war für das OLG, dass die Umlagerung keine im weiten Sinne angesehene Bedienung ist. Das heißt für Laien, dass das kurze Umlagern erlaubt ist, wenn man gerade nicht telefoniert oder seine E-Mails checkt und das „in die Hand nehmen“ als Bedienung ausgelegt werden kann. Wer also telefoniert und das Smartphone in die Hand nimmt, begeht einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, weil man es bedient. Wer es in der Hand hält und auf den Bildschirm schaut, um etwas zu lesen, der „bedient“ das Smartphone. Unterbricht man jedoch ein laufendes Telefonat kurz, lagert das Smartphone dann um, kann das nach der Definition des OLG Karlsruhe in Ordnung sein. Denn in diesem Falle steht das „in der Hand halten“ nicht im Zusammenhang mit einer laufenden Aktion, ist also keine Bedienung nach der Definition des OLG gewesen.

Wer jetzt jubiliert und meint, der hätte die perfekte Ausrede gefunden, sollte allerdings beachten, dass Gerichte getroffene Feststellungen der Polizei natürlich für die Plausibilität einer „Erklärung des Betroffenen“ heranziehen. Wenn man beispielsweise von der Polizei beobachtet wird, wie man als Fahrer das Smartphone länger als 10 Sekunden in der linken Hand hält, dazu Sprachbewegungen mit dem Mund macht, die auf ein Telefonieren hindeuten, wird der Hinweis auf „ein Umlagern“ wohl nicht ernst genommen werden, sondern man wird dies als „Ausrede“ einstufen. Das gilt auch, wenn das Smartphone auf „Bauchhöhe“ gehalten wird, da man dann entweder den Lautsprecher des Smartphones auf „laut“ gestellt oder über die Freisprechanlage telefoniert haben kann. Derlei tatsächliche Umstände sind von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden, sodass der Betroffene nicht endgültig von dem Bußgeld befreit ist, sondern der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Dieses Urteil sollte nicht nur als Hinweis für „gute Ausreden“ dienen. Vielmehr sollte es auch Erinnerung für alle Verkehrsteilnehmer sein, die Gefahren von Ablenkungen im Straßenverkehr ernst zu nehmen und verantwortungsbewusst zu handeln. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich auf das Fahren zu konzentrieren und die Nutzung mobiler Geräte auf ein Minimum zu beschränken, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Fazit

Was lernen wir aus dem Urteil? Überwiegend sind fast alle Aktionen mit dem Smartphone während der Fahrt im Auto tabu! Aber, wenn Sie sich nicht ablenken lassen und dabei ein Taschentuch in die Hand nehmen dürfen, um es sich beim Niesen kurz vor die Nase zu halten, dürfen Sie auch das Smartphone beispielsweise auch aus der Mittelkonsole nehmen und es in die Halterung vor der Lüftung schieben. Natürlich vorausgesetzt, Sie telefonieren gerade nicht. Wenn der Bildschirm dann noch ausgeschaltet ist, sind Sie relativ sicher vor einem Bußgeld, auch wenn vorbeifahrende Polizisten Sie gerade bei der Handlung beobachten.
Sie sollten aber auch beachten, dass alle Handlungen, auch wenn sie erlaubt sind, im Zusammenhang mit einem Unfall neu bewertet werden. Wer nach rechts zum Smartphone greift, um es aus der Halterung zu nehmen und auf ein Ladepad in der Mittelkonsole zu legen, begeht zunächst keine Ordnungswidrigkeit. Wer in dieser Sekunde dann aber in einen Unfall verwickelt wird, wird sich eine Ablenkung durch das Herübergreifen vorhalten lassen müssen und es besteht die Gefahr, dass man möglicherweise eine Mitschuld am Unfall trägt, die ohne Herübergreifen Ihnen nicht angelastet worden wäre. Also, auch wenn es nicht „verboten ist“, sollte man die Augen nach vorn auf den Verkehr richten und die Hände am Lenkrad haben.

Exkurs: Warum sind Gesetzestexte so sperrig?

Warum sind die meisten Gesetzestexte so sperrig, dass das Lesen des Gesetzes den normalen Menschen insoweit überfordert, man also keine Chance hat zu verstehen, worum es überhaupt geht? Sie fragen sich sicher auch, warum es in § 23 Abs. 1a StVO heißen muss: „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“? Konnten die Autoren des Gesetzes nicht gleich „Smartphone“ oder „Handy“ sagen, damit man sie versteht?
Das hätte man natürlich sagen können. Aber, das hätte den Nachteil, dass sich bei einer Änderung des Sprachgebrauchs auch Gesetz ändern müsste. Das soll vermieden werden. Sagt man beispielsweise in zehn Jahren, was in der IT-Welt ein enormer Zeitraum ist, zu einem Gerät mit Telefon, Kommunikations- und Organisationseigenschaften, nicht mehr Smartphone, sondern digitaler Begleiter = DG, dann müsste man auch das Gesetz ändern, wenn man im Sinne der „heutigen Verständlichkeit“ dort von einem Smartphone gesprochen hätte. So aber, mit dieser sperrigen Umschreibung, wird das Gesetz auch noch Bestand haben, wenn sich der Name für das Gerät verändert, aber weiterhin die jetzige Beschreibung für den Juristen korrekt ist. Dass Sie dann eine ausgebildete Juristin oder einen ausgebildeten Juristen benötigen, um zu verstehen, worum es geht, ist in Kauf genommene Nebenwirkung.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Nachweise:
Das Beispielfoto stammt von Alexandre Boucher auf Unsplash. Vielen Dank!

Dürfen Hunde immer frei auf dem Grundstück laufen?

Zur Frage, ob eine Behörde einem Hundehalter untersagen kann, seine/n Hund/e frei auf dem Grundstück laufen zu lassen, gibt es bereits eine ältere Entscheidung des OVG (Oberverwaltungsgerichts) Lüneburg. Demnach darf die Behörde zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen anordnen, dass der Hundehalter seine Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude hält.

Screenshot vom 08.09.2022 Niedersächsisches Landesjustizportal

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Ralf Beckmann

Unterhalt 2024 – Neue Leitlinien zum Unterhalt 2024 des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg (kurz OLG Oldenburg) hat in seiner Pressemitteilung 01/2024 die neuen Unterhaltsleitlinien für 2024 veröffentlicht.

Unterhaltsrecht ist eine hoch komplizierte Angelegenheit. Wenn Sie sich also selbst kundig machen, sollten Sie stets Hinweise und Erläuterungen nur als ersten Anhaltspunkt verstehen. Beispielsweise, der betreuende Elternteil fordert für Ihr minderjähriges Kind plötzlich mehr Unterhalt? Dann sollten Sie für eine erste Einschätzung, ob die Forderung berechtigt ist, am besten in die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ schauen. Nachfolgend habe ich einen Screenshot der Tabelle eingefügt.


(*entnommen aus der Datei des OLG Oldenburg: „Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_der_Familiensenate_des___1_.pdf“)

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg für die Jahre 2024 und zurückliegend finden Sie hier. In der dort jeweils zum Download bereitgestellten PDF-Datei des OLG finden Sie dann auch die für das aktuelle Jahr gültige „Düsseldorfer Tabelle.“

Wenn Sie also ein Nettoeinkommen von 2.800 EUR erzielen, müssten Sie gem. der Tabelle für ein 13-jähriges Kind ca. 710 EUR Unterhalt bezahlen.

Sie sollten aber beachten, dass eine derartige Tabelle für einen juristischen Laien nur ein erster Anhaltspunkt sein kann. Denn, um das tatsächlich anzurechnende Einkommen, welches in Spalte 2.) der Tabelle ausgewiesen wird, zu ermitteln, muss man spezielle Kenntnisse des Unterhaltsrechts haben. Da nutzt es wirklich nicht, mal eben seinen Neffen zu fragen, der im 4. Semester Jura studiert. Und bitte schon gar nicht den Nachbarn, der selbst für seine geschiedene Frau und seinen Sohn Unterhalt bezahlen muss.


Nachfolgend nun noch ein paar allgemeine Hinweise und Ratschläge zum Kindesunterhalt

  1. Für minderjährige Kinder gilt, dass Unterhalt durch Barunterhalt, also Geld und durch Betreuung zu erbringen ist. Wobei der Betreuungsanteil bei einer Vollbetreuung so hoch anzurechnen ist, wie der Barunterhalt.
    Was heißt das in der Praxis?
    Wir stellen uns vor, dass das gemeinsame Kind (8. Jahre) bei der Kindesmutter wohnt und der Vater das Kind alle 14-Tage am Wochenende besucht. Folglich erbringt die Mutter Ihren „Unterhaltsanteil“ vollständig durch Betreuungsunterhalt, der Vater hätte in diesem Beispiel vollen Barunterhalt zu zahlen (zu Händen der Kindesmutter).
    Üben Sie das Sorgerecht gemeinsam aus und haben sich als Eltern darauf verständigt, dass das Kind eine Woche in der Wohnung des Vaters wohnt und die andere Woche bei der Mutter, sieht es anders aus. Wenn dieses Modell praktisch gelebt wird, also in der Regel so umgesetzt wird, leisten beide Eltern einen etwa gleich hohen Betreuungsanteil. Folglich haben Sie auch beide einen gleich hohen Barunterhalt zu zahlen. Jedenfalls in der Theorie.
  2. Denn die Frage, ob und wie viel man an Barunterhalt zahlt, hängt nicht einzig und allein von der „Düsseldorfer Tabelle“ ab. Zunächst einmal muss das tatsächliche Einkommen um etwaige Belastungen bereinigt werden. Dann muss dem Unterhaltspflichtigen auch ein sog. Selbstbehalt verbleiben, der in der Düsseldorfer Tabelle in der Spalte ganz rechts ausgewiesen wird. Und schlussendlich sind das nur Anhaltspunkte, die auf den praktischen Einzelfall nicht zwingend vollständig angewandt werden müssen. Ich persönlich würde, trotz über Jahrzehnte dauernder juristischer Tätigkeit, niemals aus dem Stand heraus sagen können, ob ein Unterhaltsanspruch der Höhe nach richtig oder falsch ist. Ich müsste mich wahrscheinlich über Tage und Wochen kundig machen, um eine halbwegs sichere Einschätzung abgeben zu können. Verfallen Sie daher nicht auf den Gedanken, dass ein Laie es durch das Lesen von zwei oder drei Artikeln, die man mittels Google im Internet gefunden hat, angemessen einschätzen könnte. Deshalb, lassen Sie sich einer fachkundigen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.
  3. Barunterhalt können gegebenenfalls auch volljährige Kinder erhalten. Nur weil man gerade 18. geworden ist, bei Mutter oder Vater wohnt und kurz vor dem Abitur steht, hört ja nicht plötzlich der Bedarf an Geld für Essen, Trinken und Kleidung auf. ABER! Der 18-jährige Sohn ist eben volljährig und er benötigt (rechtlich) keinen Betreuungsunterhalt mehr. Deshalb muss nun plötzlich die Mutter, die zuvor bis zum 18. Geburtstag ihren Anteil durch Betreuung erbracht hat, plötzlich auch zur Hälfte mit für den Barunterhalt aufkommen! Ob das wirklich und in allen Fällen genau die Hälfte zu sein hat, muss durch Vergleich beider Einkommen von Vater und Mutter geklärt werden. Aber es gibt eben keine Regel, dass der Elternteil, der zuvor den Unterhalt in Geld allein erbracht hat, dies weiterhin allein über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus leisten muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet geben.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!


Ralf Beckmann

Das Beispielfoto am Anfang des Artikels ist ein Screenshot von der Homepage des OLG Oldenburg vom 18.01.2024

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