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Verträge per WhatsApp: Wann Chat-Nachrichten rechtlich binden

Es kommt inzwischen in meiner anwaltlichen Praxis häufig vor, dass Parteien per WhatsApp miteinander kommunizieren. Sowohl in den üblichen rechtlichen Bereichen, als auch in dem von mir häufig vertretenem Recht rund um das Tier. Gerade bei Tierkauf, Tierüberlassung, Betreuungs- oder Umgangsregelungen wird vieles schnell „mal eben“ per Nachricht geklärt. Kommt es später zum Streit, stellt sich dann die Frage, ob und mit welchem Inhalt überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. In diesem Beitrag erläutere ich, wann WhatsApp-Nachrichten rechtlich binden, wie Annahmefristen funktionieren und worauf Sie insbesondere im Bereich rund ums Tier achten sollten.


Können Verträge per WhatsApp überhaupt wirksam geschlossen werden?

Grundsätzlich können die meisten Verträge formfrei geschlossen werden, also mündlich, telefonisch oder eben per WhatsApp. Nur für bestimmte Geschäfte schreibt das Gesetz eine besondere Form vor, etwa die notarielle Beurkundung beim Immobilienkauf. Für Tierkauf- oder Tierüberlassungsverträge, Pensions-, Reit- oder Betreuungsverträge gilt ein solcher Formzwang in der Regel nicht. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: ein Angebot und eine Annahme. In einem WhatsApp-Chat kann dies sehr gut nachvollzogen werden, weil der Verlauf dokumentiert ist. Diese Dokumentation hilft später auch vor Gericht, den genauen Inhalt der Absprachen zu beweisen.

Angebot und Annahme im Chat: Was zählt rechtlich als Vertragsschluss?

Ein Angebot (Antrag im Sinne des Gesetzes) liegt vor, wenn eine Nachricht alle wesentlichen Punkte enthält und erkennen lässt, dass der Absender sich daran binden will. Beim Tierkauf sind das typischerweise Tierart, konkrete Beschreibung des Tieres, Preis und Übergabetermin. Antwortet die andere Seite mit einer eindeutigen Zustimmung ohne Änderungen, ist diese Antwort die Annahme des Angebots. Ergänzungen oder Änderungen („aber nur, wenn Du noch den Sattel dazu gibst“ oder „Preis ist mir zu hoch, ich zahle nur …“) sind rechtlich kein einfaches Ja, sondern ein neues Gegenangebot. In der Praxis lohnt sich eine klare Formulierung, zum Beispiel: „Einverstanden, ich kaufe die Stute XY für 5.000 € mit Übergabe am 15.06.2026.“ So lässt sich der Vertragsschluss später gut belegen.

WhatsApp als Kommunikation unter Abwesenden: Was das OLG Frankfurt entschieden hat

Zur Frage der Verwendung von WhatsApp hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 05.05.2026 entschieden: Die verspätete Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots ist unwirksam. Nach der Entscheidung handelt es sich bei WhatsApp-Nachrichten rechtlich um Erklärungen unter Abwesenden, weil die beteiligten Personen nicht sicher zeitgleich miteinander kommunizieren. Eingegangene Nachrichten können auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Der Messenger-Dienst ist damit rechtlich eher mit E-Mail oder SMS als mit einem Telefongespräch vergleichbar. Für die Annahmefrist gelten deshalb die Regeln des § 147 Abs. 2 BGB zur Annahme eines Vertragsangebots unter Abwesenden.

Annahmefrist bei WhatsApp: Wie lange darf man sich Zeit lassen?

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar. Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchst-richterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor. Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Was bedeutet das für Tierkauf- und Tierüberlassungsverträge per WhatsApp?

Aus dem Urteil können wir ableiten: Ja, die Kommunikation mittels WhatsApp kann zum Abschluss von Verträgen oder bindenden rechtlichen Regelungen führen. Gerade im Bereich Tierkauf, Reitbeteiligung, Pension, Pflege- und Betreuungsverträge oder Umgangsregelungen für ein gemeinsames Tier wird häufig und spontan per Chat kommuniziert. Wer ein konkretes Angebot versendet, sollte in der Nachricht möglichst klar formulieren, bis wann eine Antwort gewünscht ist, etwa: „Bitte gib mir bis zum 05.06.2026 Bescheid.“ Wird keine Frist genannt, greift die gesetzliche Annahmefrist und wird anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen. Bei typischen Verträgen rund ums Tier dürfte diese Frist in der Praxis meist deutlich unter mehreren Wochen liegen, insbesondere wenn zeitnah über Verkauf, Übergabe oder Unterbringung entschieden werden muss.

Beweiswert von WhatsApp-Chats: Wie nutze ich Nachrichten im Streitfall?

WhatsApp-Nachrichten sind grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht verwertbar. Entscheidend ist, dass sich aus dem Verlauf möglichst vollständig ergibt, wer mit wem was genau vereinbart hat. Daher ist es sinnvoll, wichtige Absprachen zusammenzufassen („zur Klarstellung: wir haben gerade folgendes vereinbart …“) und in einer Nachricht zu bestätigen. Screenshots, exportierte Chatverläufe und gegebenenfalls Sicherungskopien sollten frühzeitig erstellt und aufbewahrt werden, wenn sich ein Konflikt abzeichnet. In Prozessen rund um Tierkauf oder Tierüberlassung lässt sich mit solchen Verläufen oft gut rekonstruieren, ob bestimmte Zusagen – etwa zur Gesundheit des Tieres, zu Haltungsbedingungen oder zum späteren Rückkauf – tatsächlich gemacht wurden.

Praktische Tipps: So formulieren Sie rechtssichere WhatsApp-Absprachen

In der täglichen Praxis empfehle ich, bei wichtigen Themen rund ums Tier klare und vollständige Nachrichten zu schreiben. Nennen Sie alle wesentlichen Punkte: genaue Bezeichnung des Tieres, Preis, Zahlungsweise, Übergabetermin, Ort und besondere Absprachen (zum Beispiel Vorkaufsrecht, Probezeit, Gesundheitszustand). Wenn Sie ein Angebot erhalten, antworten Sie zeitnah und eindeutig: ein klares „Ja“ oder „Ich bin einverstanden“ mit Wiederholung der Kernpunkte vermeidet spätere Missverständnisse. Verwenden Sie für Bedingungen eindeutige Formulierungen, etwa „nur unter der Bedingung, dass …“. Und wenn das Thema besonders bedeutsam ist – beispielsweise bei einem hochpreisigen Pferdekauf –, sollte im Anschluss an die Chats ein schriftlicher Vertrag erstellt werden, der auf den WhatsApp-Austausch Bezug nimmt.

Fazit und Angebot zur Beratung

Dabei ist jedoch zu beachten: Wenn keine verbindlichen Fristen für eine erforderliche Rückmeldung bzw. Annahme ausdrücklich vereinbart wurden, sollte man genau darauf achten, seine Antworten oder Zusagen/Absagen möglichst zeitnah zu senden. Wer wichtige Vereinbarungen rund ums Tier nur „nebenbei“ per WhatsApp trifft, geht sonst das Risiko ein, dass am Ende über das Ob und den Inhalt eines Vertrags gestritten wird. Mit einer sauberen Formulierung, klaren Fristen und gegebenenfalls einem ergänzenden schriftlichen Vertrag lassen sich viele Konflikte vermeiden. Für Fragen rund um rechtliche Probleme mit Tieren und daraus folgenden Streitigkeiten, stehe ich jederzeit gern zur Verfügung. Melden Sie sich gern unverbindlich und kostenfrei für die erste Kontaktaufnahme.

Es grüßt Sie recht herzlich

Armin Müller
Rechtsanwalt

Mönckebergstraße 27
20095 Hamburg

Neues Urteil zur Zweitwohnungsteuer: Pleite für Nordsee-Insel Langeoog vor Gericht!

Wer auf einer Nordsee-Insel eine Zweitwohnung besitzt, kennt das Thema: Die Gemeinden langen bei der Zweitwohnungsteuer oft kräftig zu. Doch nicht alles, was sich die Behörden in ihren Satzungen ausdenken, hat vor Gericht auch Bestand. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 B 3403/23) die Erhebung der Zweitwohnungsteuer der Inselgemeinde Langeoog für das Jahr 2023 krachend gestoppt; hier.

Für betroffene Eigentümer zeigt dieser Fall eindrucksvoll: Es lohnt sich, genau hinzusehen und sich gegen fehlerhafte Steuerbescheide zu wehren!

Worum ging es im Streitfall?

Ein Ehepaar aus Norddeutschland besitzt auf Langeoog ein im Jahr 2017 fertiggestelltes Wohnhaus mit drei Wohnungen. Zwei davon werden ausschließlich als Ferienwohnungen an Gäste vermietet, die dritte Wohnung nutzen die Eigentümer selbst.

Im November 2023 flatterte ihnen ein saftiger Steuerbescheid ins Haus: Die Gemeinde forderte für die selbstgenutzte Wohnung sage und schreibe 10.609,66 Euro Zweitwohnungsteuer für ein einziges Jahr! Nach einem ersten Protest und der Korrektur eines Rechenfehlers bei der Wohnfläche reduzierte die Gemeinde den Betrag zwar leicht auf 10.218,19 Euro und später – wegen des verspäteten Inkrafttretens der zugrundeliegenden Satzung im April 2023 – auf immer noch stolze 8.609,78 Euro. Für die Eigentümer bedeutete dies dennoch eine regelrechte Versechsfachung ihrer bisherigen Steuerlast innerhalb von nur vier Jahren.

Sie legten Klage ein und suchten Eilrechtsschutz vor Gericht – mit vollem Erfolg.

Das Problem: Wie schätzt man den „Mietaufwand“, wenn keine Miete fließt?

Da die Zweitwohnungsteuer eine sogenannte „Aufwandsteuer“ ist, soll sie die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass sich jemand den Luxus einer weiteren Wohnung leistet. Bei Mietern ist der Maßstab klar: die gezahlte Miete. Doch woran bemisst man den Aufwand bei einem Eigentümer, der gar keine Miete zahlt?

Die Rechtsprechung sagt: Der Aufwand liegt hier im Verzicht auf die erzielbaren Mieteinnahmen. Da auf einer Ferieninsel wie Langeoog der Markt von teuren Ferienwohnungen dominiert wird und normale Dauerwohnungen die absolute Ausnahme sind, darf die Gemeinde zur Ermittlung des Wohnwerts grundsätzlich auf hypothetisch erzielbare Ferienmieten abstellen.

Dazu hatte Langeoog eine aufwendige Satzung gestrickt: Sie befragte Hunderte Eigentümer nach ihren Mietpreisen, filterte Luxusmerkmale (wie Kamine oder Saunen) heraus, zog Pauschalen ab und erstellte eine Preistabelle nach Wohnungsgröße und Standard (einfach, mittel, gehoben). Doch bei der konkreten Umsetzung vor Ort unterliefen der Verwaltung gravierende handwerkliche Fehler, die das Gericht nun rügte.

Die 3 großen Fehler der Gemeinde Langeoog

Das VG Oldenburg stellte klar, dass die von der Gemeinde vorgenommene Schätzung der Mieteinnahmen hinten und vorne nicht schlüssig, wirtschaftlich unplausibel und damit rechtswidrig war. Das Gericht spießte insbesondere drei Punkte auf:

1. Die „Luftnummer“ bei den Vermietungstagen

Um auf die fiktive Jahresmiete zu kommen, multiplizierte die Gemeinde den ermittelten Quadratmeterpreis einfach mit einer pauschalen Auslastung von 210 Vermietungstagen pro Jahr. Eine extrem hohe Zahl für eine Nordseeinsel mit ausgeprägter Nebensaison im Winter!

  • Das Problem: Die Gemeinde konnte vor Gericht überhaupt nicht dokumentieren oder belegen, wie sie auf diese 210 Tage kam. Sie verwies vage auf eine „Internetrecherche“, das eigene Buchungsportal und Auskünfte von Banken, blieb handfeste Belege aber schuldig.
  • Die Realität: Offizielle Daten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) zeigen für die Ostfriesischen Inseln im Zeitraum von 2015 bis 2022 eine durchschnittliche Auslastung von gerade einmal ca. 45 % – das entspricht rund 165 Tagen im Jahr. Dass Ferienwohnungen auf Langeoog die restlichen Beherbergungsbetriebe um sage und schreibe 27 % übertreffen sollten, hielt das Gericht für völlig fernliegend.

2. Das Chaos bei den Nebenkosten

Um von der verlangten „Warmmiete“ der Urlauber auf die gesetzlich geforderte „Nettokaltmiete“ herunterzurechnen, musste die Gemeinde die Nebenkosten abziehen. Hier wurde es laut Gericht völlig unschlüssig:

  • Die Gemeinde zog Werte aus einer Internet-Aufstellung für den Festland-Landkreis Wittmund heran. Warum die Beträge in ihrer Tabelle je nach Wohnungsgröße völlig unplausibel schwankten (Wohnungen zwischen 60 und 80 qm hatten plötzlich höhere Quadratmeter-Nebenkosten als kleinere oder größere Wohnungen), konnte die Verwaltung nicht erklären.
  • Zudem rechnete die Gemeinde die Nebenkosten kurioserweise „bezogen auf 210 Vermietungstage“ um, obwohl die Tage in der mathematischen Formel der Satzung erst viel später eine Rolle spielen durften.
  • Ungleichbehandlung beim Heizen: Besonders eklatant war der Widerspruch bei den Heizkosten. Während die Satzung bei echten Mietverträgen einen pauschalen Abzug von 10 bis 20 % für Heiz- und Nebenkosten gewährt, verweigerte die Gemeinde bei der Schätzung für Eigentümer den Abzug von Heizkosten komplett – mit der abenteuerlichen Begründung, im Sommer werde auf Langeoog kaum geheizt. Das verstößt laut Gericht klar gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit.

3. Rechenfehler in der Prozentrechnung

Zusätzlich leistete sich die Gemeinde einen klassischen mathematischen Patzer im Erläuterungsbogen ihrer Beschlussvorlage: Bei der Gewichtung der Mietpreise nach Saisonzeiten ging sie von 48 % für die Hauptsaison, 43 % für die Zwischensaison und 10 % für die Nebensaison aus. Wer nachrechnet, merkt schnell: Das ergibt in der Summe ein Jahr mit 101 % Vermietungszeit. Auch das trug nicht gerade zur Glaubwürdigkeit der Schätzung bei.

Welche Argumente der Eigentümer ließ das Gericht nicht gelten?

Obwohl die Eigentümer im Eilverfahren vollumfänglich Recht bekamen, ist das Urteil auch deshalb interessant, weil das Gericht einige beliebte Gegenargumente ausdrücklich zurückgewiesen hat:

  • Keine Obergrenze bei Luxus-Größen: Die Kläger rügten, dass die Preistabelle für Wohnungen über 100 qm nach oben offen sei, obwohl auf dem Markt ab einer bestimmten Größe ein Preisplateau erreicht werde. Das Gericht blieb hart: Wer sich den Luxus einer riesigen Wohnung zur reinen Eigennutzung leistet und auf die Aufteilung in kleinere, lukrativere Ferienappartements verzichtet, dokumentiert damit eine besondere Finanzkraft, die auch unbegrenzt besteuert werden darf.
  • Der Steuersatz von 11,25 % ist rechtens: Eine Steuererhöhung ist erst dann verfassungswidrig, wenn sie „erdrosselnd“ wirkt – also das Halten einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich macht. In der Rechtsprechung gelten Steuersätze von bis zu 20 % des Mietaufwands als unbedenklich. Dass sich die Steuer im konkreten Fall versechsfacht hat, reicht für eine Unverhältnismäßigkeit allein nicht aus.
  • Keine Pflicht zu Stichproben: Die Gemeinde durfte alle Eigentümer pauschal anschreiben und musste keine wissenschaftlichen Zufallsstichproben für einen qualifizierten Mietspiegel machen. Eine Rücklaufquote von rund 37 % reicht als Schätzungsgrundlage völlig aus – wenn man danach richtig rechnet.

Fazit und Tipp für Verbraucher: Bescheide prüfen lassen!

Der Fall zeigt: Kommunen haben zwar einen weiten Spielraum beim Entwurf von Steuersätzen und Satzungen – schätzen dürfen sie aber nicht nach Gutdünken oder Pi mal Daumen. Das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Weil Langeoog das nicht ansatzweise nachweisen konnte, kippte das Gericht den Bescheid im Eilverfahren komplett.

Das Verwaltungsgericht hat zudem in der Hauptsache zugunsten der Kläger entschieden. Das Urteil wird hier in der Pressemitteilung besprochen. Zudem wurde das Urteil durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung seitens des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Lüneburg) rechtskräftig, Beschluss vom 03.06.2026 (Az.: 9 LA 41/25); hier.

Mein Rat an Sie: Haben auch Sie einen Zweitwohnungsteuerbescheid erhalten, der auf fiktiven Schätzungen der Gemeinde beruht und im Vergleich zu den Vorjahren drastisch in die Höhe geschossen ist? Lassen Sie die zugrunde liegende Satzung und die Berechnungsmethode der Gemeinde genau prüfen. Oft lohnt sich der Widerspruch, denn auch Behörden müssen sich an die Regeln der Logik und Mathematik halten! Und natürlich gelten die Überlegungen zur Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Langeoog bundesweit für alle Gemeinden.

Wie denken Sie über die Zweitwohnungsteuer-Praxis der Nordsee-Gemeinden? Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Schreiben Sie es mir gerne in die Kommentare!

*Beispielfoto zu Demonstrationszwecken KI generiert

Der große Küchen-Bluff: Warum eine Unterschrift im Möbelhaus nicht immer bindet

Kennen Sie das? Sie schlendern gemütlich durch die Aktionstage eines Möbelhauses, werden von Rabatten gelockt, lassen sich von der Dynamik mitreißen und unterschreiben am Ende mit einem leicht mulmigen Gefühl ein Dokument mit der dicken Aufschrift „Kaufvertrag“. Zu Hause kommt das große Erwachen. Ein aktuelles Urteil zeigt nun: Verbraucher sind solchen Situationen keineswegs schutzlos ausgeliefert. Denn „unterschrieben“ bedeutet im deutschen Recht noch lange nicht automatisch „wirksam gekauft“.

Die Falle schnappt zu – oder etwa doch nicht?

In dem konkreten Fall geriet eine Kundin mitten in den Trubel sogenannter Küchenaktionstage eines Möbelhauses. Professionelle Verkäufer, künstlicher Zeitdruck und vermeintliche Mega-Rabatte taten ihr Werk: Die Frau unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter ein Formular zum Kauf einer neuen Einbauküche für stolze 12.000 Euro.

Doch kaum war die Aufregung verflogen, fühlte sie sich schlichtweg überrumpelt. Sie verweigerte die spätere Lieferung und die Bezahlung. Das Möbelhaus reagierte prompt und knallhart mit einer in der Branche üblichen Standardforderung: Wer grundlos vom Vertrag zurücktritt, zahlt Schadensersatz – in diesem Fall ein Viertel des Preises, also rund 3.000 Euro fürs bloße Nichtstun. Doch das Möbelhaus hat die Rechnung ohne die Justiz gemacht.

Ein Lob auf die Pfälzer Justiz: Es gibt Gerichte, deren Urteile man liest und wieder vergisst. Und dann gibt es das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Die dortigen Richter fallen immer wieder mit erfrischenden und vor allem sachkundigen Urteilen aus dem grauen juristischen Einheitsbrei heraus. So auch dieses Mal! Ein informatives Urteil mit echtem Gebrauchswert für Normalbürger. Danke dafür!

Kein Vertrag ohne die „Kernelemente“ (Die Sache mit den essentialia negotii)

Sowohl das Amtsgericht Neustadt in erster Instanz als auch das Landgericht Frankenthal im Berufungsverfahren schmetterten die Schadensersatzklage des Möbelhauses gnadenlos ab. Die Begründung ist ein Paukenschlag für die gesamte Küchenbranche: Es ist überhaupt kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen – trotz der Unterschrift der Kundin!

Im Juristendeutsch spricht man hierbei von den sogenannten essentialia negotii. Das klingt kompliziert, bedeutet für uns Normalbürger aber einfach nur: Die wesentlichen Bestandteile eines Vertrags. Ein Kaufvertrag kann rechtlich erst dann entstehen, wenn sich beide Seiten über die absoluten notwendigen Kernpunkte völlig einig sind. Wer kauft was von wem zu welchem genauen Preis? Umgekehrt ausgedrückt: Nicht die Überschrift „Kaufvertrag“ macht den gültigen Kaufvertrag, sondern die Einigung auf wesentliche Bestandteile.

Bei einer Einbauküche für über 12.000 Euro reicht es eben nicht aus, grobe Pauschalbegriffe in die im Vertragsformular offenen Zeilen zu schreiben. Das Gericht deckte erhebliche Lücken im vermeintlichen Vertrag auf:

  • Das „Miele-Set“ (Elektrogeräte): Viel zu ungenau! Welche Geräte genau enthalten sind (Modellnummer, Ausstattung, Induktion oder Gas, Spülmaschinengröße), blieb völlig im Dunkeln. Ein Verweis auf vage Sonderlisten reicht nicht.
  • Der Kaufpreis: Auch hier verwies das Möbelhaus lediglich auf interne Preislisten, nach denen nachträglich noch bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten. Ein absolutes No-Go für die Richter. Der Endpreis muss klar bestimmbar sein.

Zwar muss in einem Küchenvertrag nicht jede einzelne Schraube oder jede Scharnier-Dichtung penibel aufgelistet sein, aber das Angebot darf keine riesigen, wesentlichen Lücken aufweisen. Wenn der Händler die genauen Elektrogeräte oder die exakte Preisberechnung offenlässt, um sich selbst alle Optionen offenzuhalten, schneidet er sich nach diesem Urteil ins eigene Fleisch: Der Vertrag ist schlichtweg ungültig.

Das Möbelhaus hat die Aussichtslosigkeit nach dem deutlichen Hinweis des Landgerichts Frankenthal übrigens eingesehen und die Berufung zurückgezogen. Damit ist das verbraucherfreundliche Urteil rechtskräftig.

💡 Tipp für Ihren nächsten Möbelkauf:

Lassen Sie sich bei „Aktionstagen“ niemals unter Druck setzen oder mit „Das gilt nur heute!“-Sprüchen ködern. Unterschreiben Sie Verträge erst dann, wenn jedes Großgerät mit exakter Modellnummer und der finale Endpreis schwarz auf weiß im Dokument fixiert sind. Schwammige Verweise auf interne Listen spielen nur dem Händler in die Karten – und sind, wie das Landgericht Frankenthal bewiesen hat, rechtlich wertlos!

Es grüßt Sie herzlich

Ralf Beckmann
Ass. iur.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), aktuelle Entscheidung der 2. Zivilkammer (nach Berufungsrücknahme rechtskräftig). Hier finden Sie die Pressemeldung zum Urteil.

* Beispielfoto zu Demonstrationszwecken KI generiert

Mietrecht – Betriebskostenabrechnung – Urteil des Amtsgerichts Hamburg

Betriebskosten sind ein beliebtes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Das Amtsgericht Hamburg hatte einen Fall zu klären, in dem der Vermieter die Nachzahlung von Betriebskosten vom Mieter verlangte. Dieser hatte sich u.a. geweigert, die anteiligen Kosten für den „Hausstrom“ zu begleichen.

In dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.03.2022 – Az.: 48 C 320/20 – zeigt sich, wie tückisch das Recht für den juristischen Laien sein kann. Das Urteil finden Sie hier.

Der Vermieter hatte in seiner Nebenkostenabrechnung die Position „Hausstrom“ eingestellt. Tatsächlich darf er nach der Betriebskostenverordnung allerdings nur den Strom für die allgemeine Hausbeleuchtung berücksichtigen; § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn sich hinter der Position „Hausstrom“ wirklich nur die Stromkosten für die Beleuchtung befinden, ist die Position dennoch formell unwirksam, weil durch die Verwendung des Begriffs „Hausstrom“ theoretisch auch andere Stromkosten gemeint sein können. Um herauszufinden, ob der Vermieter „nur“ Beleuchtungskosten berücksichtigt hat, hätte der Mieter die Belege einsehen müssen. Dass aber führt zur formellen Unwirksamkeit, weil die Abrechnung grundsätzlich so erfolgen soll, dass die Einsichtnahme in die Belege entbehrlich ist, um die Schlüssigkeit der Abrechnung zu prüfen.
Verbargen sich hinter der Position „Hausstrom“ mehr als die Beleuchtungskosten, ist die Abrechnung auch aus diesem Grund falsch und kann vom Vermieter nicht geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht hat dies in seiner Entscheidung so formuliert: „Die Abrechnung der Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition „Hausstrom“ kann indes auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urteil vom 5.5.2021 – 49 C 569/20; AG Hamburg, Grundeigentum 2020, 1631; LG Hamburg, Urteil vom 28.5.2013 – 316 S 90/12).“

Man sieht, hier kommt es wahrlich auf die Feinheiten an. Eine Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung ist potenziell häufig falsch. Wenn es um erhebliche Beträge geht, sollten Sie deshalb juristischen Rat einholen.

Ralf Beckmann – März 2025

Spatz oder Student, das ist hier die Frage – Zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.02.2025

Sie wollen bauen und sind frohen Mutes? Dann sollten Sie die Entscheidung über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin kennen.

Ich möchte an dieser Stelle in die Kommentatorrolle wechseln und Ihnen erklären, wie überraschend selbst ich diese Entscheidung finde. Zu meiner Abiturzeit „stotterte“ sich ein Mitschüler einen Satz aus Englisch und Deutsch zusammen, obwohl wir uns eigentlich nur auf Englisch äußern sollten. Der Satz war reinstes Denglisch und einem Schüler in der Oberstufe eigentlich unwürdig. Aber es war nicht überraschend bei diesem Mitschüler und es klang sehr lustig. Unser Englischlehrer konterte, wie ich meine, humorvoll ebenfalls auf Denglisch: „Ch…, that haut me from the hocker!“ So erging es mir auch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; hier.

Worum geht es? Ein Bauherr wollte Wohnraum schaffen und Remisen und Garagen im Innenhof eines Berliner Wohnviertels abreißen und dafür ein Studentenwohnheim errichten. Nun muss man wissen, dass er zuvor sicher eine Abrissgenehmigung verbunden mit einer Baugenehmigung erhalten hatte. Also, alles unter Kontrolle, dachte sicher unser Bauherr.
Aber weit gefehlt. Wie so oft in Deutschland gibt es Nachbarn oder in diesem Falle einen Naturschutzverband, der hier Brutstätten des „Passer domesticus“ vermutete und deshalb den Abriss stoppen wollte. Passer domesticus fragen Sie sich? Ja, das ist der gemeine Haussperling, umgangssprachlich auch Spatz genannt.

M.E. gibt es entlang der Berliner Innenstadt an allen Imbissbuden mehr Spatzen als Einwohner in Berlin. Deshalb wäre ich immer davon ausgegangen, dass ein neues Studentenwohnheim sicher Vorrang vor ein paar brütenden Spatzen genießen würde.
Aber im Verwaltungsgericht Berlin gibt es offensichtlich Spatzenliebhaber. Ich zitiere: „Bei Fortsetzung der Abriss-und Abbrucharbeiten im Hof des Grundstücks und bei Beseitigung der Vegetation bestehe die konkrete Gefahr, dass die Fortpflanzungs- und die Ruhestätten der Spatzen geschädigt bzw. gestört würden. Die Abrissarbeiten an den Garagen und der Abbruch des Asphaltbelags würden zu erheblichen Lärm- und Staubentwicklungen, Erschütterungen und Veränderungen des Mikroklimas führen. Dies berge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Vergrämung der Spatzen und einer Aufgabe der Nistplätze. Es fehle an einem verbindlichen und hinreichend konkreten Ausgleichskonzept, das die drohenden Verstöße gegen den Artenschutz kompensieren könnte.“

Ja, was denkt sich denn das Verwaltungsgericht? Natürlich werden Spatzen dort zeitweilig vertrieben, wenn die Abriss- und Bauarbeiten beginnen. Vielleicht machen sich die Spaten aber auch über die Reste der Pausenbrote der Bauarbeiter her und brüten einfach einen Innenhof weiter? Welches Konzept sollte es denn bitte geben, außer ich kaufe ein Stück Wald und Feld in Brandenburg und stelle dieses ausschließlich den Spatzen zur Verfügung? Und dann stellt sich ja die Frage, ob die konkret betroffenen Spatzen auch dem Willen des Verwaltungsgerichts folgen und von Berlin nach Brandenburg umsiedeln. Aber, wenn das Wohnheim ist und an einer Außenwand 10 oder 20 Nistkästen angebracht würden, kämen die Spatzen mit Sicherheit zurück. Man schaue sich bitte einmal genau den Unterschied von Spatzen im städtischen Innenraum zu Spatzen auf dem Land an. Spatzen in Innenstädten wie Berlin oder Hamburg sind robust, springen auf die Tische von Lokalen und Imbissen und „stehlen“ die Pommes direkt vom Teller. Das würden scheue Artgenossen auf dem ruhigen Land niemals tun. Also, die Spatzen in dem betroffenen Berliner Innenhof kommen zurück, garantiert. Einfach, weil sie sich vom Menschen nicht mehr stören lassen. Wo also ist bitte das Problem? Menschen kann man für ein Jahr aus einem maroden Gebäude aussiedeln, bis ein Ersatzbau erstellt wurde. Spatzen nicht?

Es grüßt Sie herzlich

Ralf Beckmann

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2025 – Kein Niqab während der Fahrt

Wie das Verwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung vom 27.01.2025 bekannt gibt, hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage einer muslimischen Niqab-Trägerin abgewiesen; hier.

Nach der Straßenverkehrsordnung gibt es ein sog. Verhüllungsverbot für Fahrzeugführer. Diese müssen grundsätzlich im Fahrzeug erkennbar sein. Von diesem Verbot verlangte die Niqab-Trägerin mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht eine Ausnahme aus religiösen Gründen.

Das Verwaltungsgericht hat geurteilt, dass die Sicherheit und Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern im Straßenverkehr die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit überwiegen und deshalb die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Ralf Beckmann – Januar 2025

Recht haben und Recht bekommen, sind das wirklich zwei verschiedene Paar Schuhe?

Diesen Satz, der hier die Überschrift bildet, habe ich so oder so ähnlich schon tausendmal gehört. Aber stimmt das? Sind das wirklich zwei verschiedene Dinge? Meist hört man diesen Satz von Menschen, die mit dem Recht, besser, mit der Rechtsprechung schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht haben. Aber hat da wirklich das System versagt in dem Sinne, dass es Ihnen hätte helfen müssen, es aber einfach nicht getan hat? Ich glaube nein. Überwiegend liegt es an fehlenden Beweisen, und das verstehen viele Menschen nicht. Deshalb heute dieser Artikel, der sich um die Beweise dreht.

Angeregt zu diesem Artikel hat mich das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil. v. 07.02.2024, Az.: 5 U 33/23). Darin geht es um die sog. Beweislastumkehr. Ein Patient wurde verspätet richtig behandelt und nun musste nach dem Willen der OLG-Richter der Behandler (Arzt) beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden des Patienten war. Eine ähnliche Problematik tritt auch bei sog. Impfschäden, hauptsächlich in der Corona-Krise, auf. Der Patient sagt, ich war kerngesund und nach der Impfung bin ich plötzlich dauerhaft krank, behindert oder eingeschränkt. Dann wird schnell das Schwert des angeblich fehlenden Ursachenzusammenhangs mit der Impfung gezogen. Damit wir diese verstehen, müssen wir aber zunächst einmal die Regeln der Beweise und der Beweislast kennen.

Die Möglichkeiten der Beweisführung

Für Beweise und diese zu führen, gibt es im Zivilprozessrecht feste Regeln. Die Regel lautet »SAPUZ«. »SAPUZ« ist nichts weiter als die fünf Arten der Beweisführung. Entweder ein Sachverständiger „S“ kann Ihren Vortrag bestätigen, oder der richterliche Augenschein „A“. „P“ bedeutet Parteivernehmung (also Sie selbst werden zu Ihrer eigenen Behauptung vom Gericht vernommen). „U“ steht für den sog. Urkundenbeweis. Das ist nebenbei bemerkt das sicherste Beweismittel in einem Zivilprozess. „Z“ steht für den Zeugenbeweis, was m. E. das unsicherste Beweismittel im Verfahren ist. Mehr Möglichkeiten haben Sie nicht.

In diesem Zusammenhang noch ein Tipp: Heutzutage hat jeder ein Smartphone in der Tasche. Natürlich ist es verboten, heimlich das gesprochene Wort aufzunehmen. Das ist sogar strafbar. Aber, wenn sie Ihren Freund Volker 500 EUR leihen, wieso nicht eine Tonaufnahme oder ein kurzes Video, in dem sich Volker zunächst mit der Aufzeichnung einverstanden erklärt und dann kurz bestätigt, ja, heute am 05.03.2021 hat mir G soeben 500 EUR geliehen? Dann stehen Sie später vor Gericht nicht ohne Beweismittel da! Und wenn Sie nun fragen, wie passt das Video mit Volkers Geständnis in die Reihe der Beweismittel »SAPUZ«? Ganz einfach, richterlicher Augenschein (=A), indem Sie dem Richter das Video vorspielen! Wenn Volker dann gleich am Anfang des Videos erklärt, dass er mit der Aufzeichnung als Video inkl. Ton einverstanden ist, wird kein Richter ein Problem mit einem derartigen Video und dem Ansehen desselben im Rahmen des richterlichen Augenscheins haben. Wenn Sie dagegen ein heimlich mitgeschnittenes Gespräch oder Telefonat präsentieren, wundern Sie sich bitte nicht, wenn es niemand hören will.

Die Beweislast im Zivilprozess

Die erste und einfachste Regel im Zivilprozess ist, dass jede Partei, also egal ob Kläger oder Beklagter, die ihm günstigen und von ihm behaupteten Tatsachen im Zweifel auch beweisen muss. Man muss also zunächst wissen oder klären, wer muss eigentlich etwas beweisen. Sie verklagen Ihren besten Ex-Freund Volker, weil dieser die ihm geliehenen 500 EUR nicht zurückzahlt? Dann sind Sie und Volker Kläger und Beklagter in einem Zivilprozess. Wenn Sie in diesem Verfahren vortragen (= behaupten), dass Sie Volker am 5. März 2021 500 EUR geliehen haben, er diesen den Betrag binnen 1 Woche zurückzahlen sollte, dies aber nicht getan hat, dann ordnen Juristen ein derartiges Vorbringen rechtlich als Darlehensvertrag ein. Wenn Volker nun behauptet, dass das niemals passiert sei? Dann müssen Sie Ihre Behauptungen beweisen. Damit haben Sie die sog. Beweislast. Nicht Volker muss beweisen, dass er kein Geld bekommen hat, sondern Sie müssen den Abschluss des Darlehensvertrags inkl. der Geldübergabe an Volker beweisen. Weil sowohl die Behauptung, einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben, als auch die Übergabe des Darlehensbetrags (500 EUR), sind Tatsachen, die Sie behaupten und für Sie günstig sind. Denn wenn Sie diese Tatsachen beweisen, werden Sie den Prozess gewinnen. Folglich tragen Sie für diese Tatsachen die Beweislast.

Die Umkehr der Beweislast

Oben habe ich erläutert, dass die Grundregel zur Beweiserhebung ist, dass derjenige, dem seine Behauptung günstig ist, diese Behauptung auch beweisen muss. Wie zu jeder Regel gibt es Ausnahmen. In diesem Fall jedoch eine eher seltene Ausnahme. Dabei handelt es sich um die Umkehr der Beweislast. Für die seltene Ausnahme hatte ich oben das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg angeführt. Damit Sie überhaupt ein Gefühl für die seltene Anwendung dieser Ausnahme bekommen: Stellen Sie sich einfach 10 Fälle vor, bei denen Sie von der Anwendung der Umkehr der Beweislast ausgehen. Bestenfalls in einem Fall wird es tatsächlich so sein. Warum ist das so? Die Regel besagt ja, dass in unserem Beispielfall der Kläger beweisen muss, dass er seinem Ex-Freund Volker ein Darlehen und in Erfüllung dessen 500 EUR gegeben hat. Von dieser Regel kann das Gericht nicht abweichen, wenn Sie argumentieren, dass Sie mit Volker in einer Ihnen beiden zuvor völlig unbekannten Gaststätte waren. Volker habe dann gemerkt, dass er seine Geldbörse zu Hause vergessen hat. Wem also sonst, als Volker, sollen Sie 500 EUR gegeben haben? Menschen, die ansonsten in der Gaststätte waren und die weder Sie noch Volker kannten? Ein derartiges Verhalten wäre unsinnig, oder?
So in etwa denken die meisten juristische Laien. Der Richter muss aber, wenn Volker den Erhalt von 500 EUR bestreitet, auch von anderen möglichen Varianten ausgehen. Sie könnten etwa lügen oder die 500 EUR verloren haben. Oder sie sind Ihnen gestohlen worden und deshalb schieben Sie Volker die Sache in die Schuhe. Die Frage, welche andere Möglichkeit noch besteht, stellt sich für das Gericht aber nicht. Der Richter unterstellt Ihnen also nicht stillschweigend eine Lüge. Das Gericht stellt schlicht fest, dass die Übergabe von 500 EUR nicht die einzige Möglichkeit war, wie Sie Ihr Geld „verloren“ haben könnten. Es gibt andere Möglichkeiten und damit sind Sie raus, wie man so schön sagt. Aber weshalb hier nicht die Umkehr der Beweislast? Ganz einfach. Sie können nicht einmal beweisen, dass Ihnen wirklich alle anderen Besucher der Gaststätte unbekannt waren. Sie können genau genommen auch nicht beweisen, dass Ihnen 500 EUR fehlen. Erst wenn das feststeht, könnte man ja einen Schritt weiter denken und sich Ihrer Logik der Unsinnigkeit des Verteilens des Geldes an fremde Menschen zuwenden. Das Beispiel der Unsinnigkeit des Verteilens von Geld an einen fremden Menschen zeigt aber eines auf. Für das Gericht muss sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsche so ist, wie Sie es vortragen, so wahrscheinlich zeigen, dass es üblicherweise keine andere Erklärung als die Ihrer Behauptung gibt. Hier gibt es aber zahlreiche andere Möglichkeiten. Ihre Möglichkeit muss so sicher sein, dass bei vernünftiger Betrachtung keine andere Möglichkeit bleibt. Und zwar objektiv und nicht, weil Sie sich das für den Gewinn Ihres Prozesses wünschen.
Jeder weiß, echten Zauber gibt es nicht. Warum sind dennoch alle perplex, wenn plötzlich der riesige und schwere Elefant nicht mehr auf der Bühne steht? Weil man die fehlende Existenz von Zauber in dem Moment vergisst. Am Ende des Tages muss der Richter nur konstatieren, es gibt keinen Zauber. Das ist wissenschaftlich belegt. Warum es nun den Anschein hat, der Elefant sei von der Bühne herunter, ist unwichtig. Vielleicht war nie ein Elefant auf der Bühne, vielleicht war er noch da, als alle dachten, er sei weg. Erst wenn jegliche Logik gebietet, dass es eigentlich nur noch eine Variante als Lösung gibt, nämlich diejenige, die Sie dem Gericht präsentieren, dann kann es zur Umkehr der Beweislast kommen. Dann müsste eben Volker als Beklagter beweisen, dass er das Geld nicht bekommen hat. Oder im Beispielurteil des OLG Oldenburg eben der fehlerhaft arbeitende Arzt, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden am Patienten war.

Am Ende ist entscheidend, dass es aus vernünftiger, objektiver Sicht geradezu zwingend ist, dass eine Ursache oder eine Tatsache so ist, wie Sie es vorgetragen haben, und keine andere Möglichkeit in Betracht kommt.

Resumee

Sie sollten die Beweislastregel, wie oben erläutert, beachten und sicherstellen, dass Beweise »SAPUZ« für Sie vorhanden sind. Bauen Sie nicht zu sehr auf die Anwendung der Umkehr der Beweislast. Das passiert relativ selten in Prozessen. Verlassen Sie sich nicht zu sehr auf Zeugen. Diese sind m. E. das schlechteste Beweismittel. Besser etwas auf die Rückseite eines Kassenzettels gekritzelt (ja, das kann eine Urkunde sein), als auf das schlechte Gedächtnis eines Zeugen zu setzen.
Und zum Schluss, wenn Sie wenig oder gar keine Beweise haben, holen Sie sich fundierten, juristischen Rat. Sorry, den finden Sie nicht auf einer Party beim Sohn des Nachbarn, der im zweiten Semester Jura studiert. Je weniger Sie in der Hand haben, desto eher ist ein gewitzter und erfahrener Anwalt notwendig. Von der Frage, ob ich etwas auch im Zweifel beweisen kann, hängt meistens der Ausgang eines Prozesses ab. Nicht, ob der Richter Ihnen das Darlehen für Volker glaubt. Ein Richter kann Ihnen im Zivilprozess noch so sehr glauben und die Ahnung haben, dass Volker dreist lügt. Wenn Sie den Abschluss des Darlehens nicht beweisen können, wird er die Klage abweisen und Sie haben verloren. Das liegt dann aber ausschließlich an Ihrer Gutmütigkeit bei der Hingabe des Darlehens und nicht an unserem Rechtssystem. Deshalb, wenn recht haben und recht bekommen auseinanderklaffen, haben Sie vorher einen Fehler gemacht. Es gibt eine alte Juristenregel. Wer bürgt, muss zahlen. Beim Beispiel mit Volker sollte man sagen, wer ohne Beweise Geld verleiht, kann es auch gleich verschenken.

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

Den RICHTIGEN Rechtsanwalt finden, wie mache ich das?

Viele Ratsuchende stehen vor einem Problem. Rechtsanwälte (damit sind natürlich auch Kolleginnen gemeint) gibt es insbesondere in den großen, deutschen Städten ausreichend. Aber wen nehme ich, wenn ich bislang noch nie zuvor einen Rechtsanwalt benötigt habe?

Spezialist oder Allrounder?

Zunächst einmal empfehle ich zu überlegen, ob ich wirklich ein ganz besonderes Problem habe, für das ich einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt benötige. Mein Eindruck ist nämlich, dass viele Mandanten ihr Problem (rechtlich) überschätzen und deshalb unnötig den Spezialisten suchen. Sie haben beim Discounter etwas gekauft und möchten umtauschen und/oder reklamieren? Da benötigen Sie in aller Regel nicht den Rechtsanwalt, der hoch spezialisiert ist. Derartige Dinge gehören zum kleinen Einmaleins eines jeden Rechtsanwalts und sollten auch einen durchschnittlich guten Rechtsanwalt nicht überfordern. Sie engagieren sicher nicht „Vincent van Gogh“ oder „Michelangelo“, um die mit Raufaser beklebte Wohnzimmerwand neu zu streichen, oder? Deshalb rate ich bei Alltagsproblemen dazu, eher den in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu suchen und nicht die Top-Kanzlei in 200 Kilometern Entfernung. Wenn dann noch hinzukommt, dass der Wert der Dinge, um die es rechtlich geht, überschaubar ist, gilt das zuvor Gesagte umso mehr. Und ja, ein Streitwert von 2.000 EUR ist für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt ein finanziell überschaubarer Fall. Entfernung zum Rechtsanwalt und zum Gegner kosten Geld. So einfach ist das. Was Ihr Rechtsanwalt nach der anwaltlichen Gebührenordnung (nunmehr Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fordern kann, können Sie überschlägig selbst ausrechnen, hier ist der Gebührenrechner von ANWALT.DE.

Ein Kriterium zum Einschätzen des eigenen Rechtsproblems ist, ob es für mein Rechtsproblem Fachanwälte gibt. Wie finde ich das heraus? Ganz einfach, gehen Sie etwa auf die Seite des Deutschen Anwaltsvereins, hier. Der Link führt Sie sofort auf die Seite der Anwaltssuche. Klicken Sie relativ weit oben auf „Suche verfeinern.“ Dann öffnet sich der Bereich „erweiterte Suche.“ Hier können Sie dann nach Kanzleien in Ihrer Nähe suchen. Oder Sie klicken auf das Feld „Fachanwältin/Fachanwalt“. Dann öffnet sich ein Dropdown-Menü mit allen Fachanwaltsbezeichnungen. Wenn Ihr Problem sich nicht einer der Fachanwaltsbezeichnungen zuordnen lässt, gibt es für dieses Gebiet schlicht keinen Fachanwalt. Wenn es jedoch Fachanwälte für Ihr rechtliches Problem gibt, dürfen Sie mit Fug und Recht davon ausgehen, dass es sich nicht um ein alltägliches Problem handelt und Sie dort eine echte Chance auf einen Experten für Ihr Problem haben.

Aber, nur weil ein Rechtsanwalt nicht die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Fachanwaltsbezeichnung trägt, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt auf diesem Gebiet keine besonders große Erfahrung und Kenntnisse hat. Deshalb mein nächster Tipp: Fragen Sie am besten einfach, wie oft rechtliche Probleme wie Ihre in letzter Zeit von ihm bearbeitet wurden.

Spezialist ohne Fachanwalt zu sein?

Eine weitere Möglichkeit ist, dass es für Ihr spezielles rechtliches Problem gar keine Fachanwälte gibt. Die Liste der Fachanwälte ist schon relativ alt und wird nicht binnen ein oder zwei Jahren erneuert, auch wenn dies in dem einen oder anderen Fall sinnvoll wäre. Ich kann hier mein letztes Fachgebiet „Tierrecht“ als Beispiel nennen. Fälle mit Bezug auf Tiere machten zuletzt 80-90 Prozent aller meiner Fälle aus. Einen Fachanwalt für Tierrecht gibt es jedoch nicht. Wie aber finde ich dann den richtigen Anwalt? Ich empfehle hier das Anwaltssuchportal ANWALT.DE; hier. Der Vorteil dort ist, dass die teilnehmenden Rechtsanwälte nicht nur Ihre Fachanwaltsbezeichnung als „Spezialgebiet“ angeben können, sondern auch Rechtsgebiete. Dort bietet ANWALT.DE etwa das Rechtsgebiet „Recht rund ums Tier“ an. Wenn Sie in diesem Rechtsgebiet nach einem Rechtsanwalt in der Nähe suchen, besteht eine große Chance, dass Sie einen Spezialisten finden, der sich ständig mit rechtlichen Belangen der Tiere beschäftigt. Ebenso verhält es sich mit „Schadenersatz & Schmerzensgeld.“ Auch dafür gibt es keinen speziellen Fachanwalt. Aber, wenn Sie Schadenersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls fordern, kann ein Rechtsanwalt mit Erfahrung durch viele Mandate in diesem Bereich sehr hilfreich sein.

Andererseits zeigt das letztgenannte Beispiel Schadenersatz, wie man mit den Begriffen und vor allem der Fallbezeichnung schnell durcheinander geraten kann. Warum? Stellen Sie sich vor, sie werden von einem Hund gebissen oder von einem ausgeliehenen Pferd abgeworfen und verletzt. Dann haben Sie sicher einen Schaden und fordern berechtigt auch ein Schmerzensgeld für Ihre Verletzung. Also, den Spezialisten für Schadenersatz nehmen? M.E. eher nicht, denn ein Rechtsanwalt mit diesem Tätigkeitsgebiet wird nur sporadisch oder vielleicht noch nie diese Forderungen mit Bezug auf ein Tier für Mandanten geltend gemacht haben. Da wäre sicher ein Rechtsanwalt, der ständig mit tierbezogenen Fällen zu tun hat, die bessere Wahl. Dies zeigt nochmals, dass es notwendig ist, zunächst sein Rechtsgebiet richtig zu verorten.
Deshalb sollte jeder, der einen Streit im Zusammenhang mit Tieren hat, sich an einen Rechtsanwalt mit diesem Rechtsgebiet wenden. Wem der Ehepartner im Streit ein schönes Erbstück zerschlagen hat, hat auch einen Schaden. Aber ist das das vordringliche Rechtsproblem? Man wird dann sicher am besten bei einem Familienrechtsanwalt (die machen auch die Scheidungsvertretung) aufgehoben sein und nicht bei einem Rechtsanwalt alt für Schadenersatz. Legen Sie Ihren Fokus daher auf das Hauptgebiet und nicht, was nebenher noch rechtlich zu klären ist.

Resümee

Also, erst einmal das eigene Rechtsproblem richtig einschätzen. Dann für Fälle von finanziellem Gewicht den Spezialisten über ANWALT.DE oder den Anwaltssuchservice des Deutschen Anwaltsvereins suchen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto stammt von Wesley Tingey auf Unsplash. Vielen Dank dafür.

Spenden – Nicht nur zu Weihnachten aktuell

Spenden und wieso darüber als Jurist schreiben?

Spätestens kurz vor Weihnachten gehen sie wieder los, die großen Spendensammlungen, „Ein Herz für Kinder“, „Die Hörer helfen Kindern Weihnachtssammlung“ von Radio Hamburg, usw. Wobei ich gleich am Anfang anmerken möchte. Die Tatsache, dass jemand mit Spendenaufrufen helfen möchte, etwas organisiert, Herzblut in eine wichtige Sache steckt, finde ich hervorragend. Ganz gleich, ob dies jemand privat veranstaltet oder mit einem Verein. Aber es gibt eben auch Spitzbuben und die können die Bereitschaft zum Spenden ausnützen. Deshalb sollten Sie wissen, wie die Guten von den Schlechten zu unterscheiden sind, oder? Wobei ich mich hauptsächlich auf private Sammlungen via Internet konzentrieren möchte.
Aber wie komme ich überhaupt zu dem Thema? Erstmalig habe ich mich gewundert, als mir eine Mandantin vor Jahren davon erzählte, wie leicht sie ohne große Organisation über 30.000 EUR an Spenden sammeln konnte, nur auf einen Aufruf in den sozialen Medien hin.
Da dachte ich mir, so leicht geht das ohne jeglichen Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Seriosität meines Anliegens? Und um es gleich vorwegzunehmen. Ja, so leicht geht das. Neulich wandte dann ein Bekannter von mir ein, dass das Sammeln von Spenden doch sicher kontrolliert würde. Er war sicher davon ausgegangen, dass es irgendeine Behörde gibt, die das Einsammeln von Spenden überwacht. Das hatte ich gefühlt nun schon einhundert Mal in den letzten Jahren gehört. Und da war jetzt endgültig der Wille da, die Frage von Spenden in einem Blogbeitrag juristisch zu beleuchten.


Ist Spendensammeln im weitesten Sinn wirklich kontrollfrei?

Soweit mir bekannt ist, gibt es lediglich in drei Bundesländern ein sog. Sammlungsgesetz. Nämlich in Thüringen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Wichtig zu wissen ist jedoch, es geht mehr oder weniger bei diesen Gesetzen immer um Haus- oder Straßensammlungen. Also, wenn beispielsweise jemand mit den berühmten Sammelbüchsen in der Fußgängerzone oder vor Ihrer Haustür steht. Nicht weiter erfasst sind die übrigen Bundesländer und vor allem die von mir hier besonders beobachteten privaten Sammlungen via Internet. Diese Spendenaktionen wenden sich bundesweit, ja sogar weltweit an jegliche Interessenten. Wer folglich glaubt, dass von Privaten veranstaltete Sammlungen in Deutschland erlaubnispflichtig sind oder von irgendeiner deutschen Behörde automatisch kontrolliert würden, der irrt schlichtweg. Sie dürfen also prinzipiell sammeln, wofür auch immer. Und dagegen ist zunächst auch nichts einzuwenden.

Sonderfall der Spendenaufrufe durch das Internet durch Private

Wie ich eingangs erwähnte, ist das Sammeln von Spenden im Internet besonders leicht und prinzipiell nicht verboten. Man schreibt seinen 2.000 FB-Freunden einfach:

Oder man richtet eine Kampagne bei einer Spendenplattform ein und wirbt anschließend in sozialen Medien dafür. Auf diesen Spendenplattformen heißt es beispielsweise zur Vorgehensweise:

Und schon kann man sammeln, wofür auch immer. Eine echte Kontrolle, dass der Initiator das Geld zweckentsprechend verwendet, gibt es nicht. Auch irgendeine „Spendenbehörde“ kontrolliert hier nicht. Die Kontrolle müssen SIE ausüben, dazu jedoch noch weiter unten im Beitrag.

Der juristische Hintergrund von privaten Spendenaufrufen

Interessant an jedem Spendenaufruf ist der Spendenzweck und das Spendenziel. Da sind die o.g. Hinweise der Internetspendenplattform schon sehr nützlich. „Erzähle deine Geschichte“ kann man mit Spendenzweck, aber auch mit Spendenziel gleichsetzen. Einen solchen Zweck sollten Sie nämlich bei jeder Spende bzw. jedem Aufruf zu einer Spende erkennen können.

Was ist das Ziel?
Wenn jemand im obigen Beispiel erzählt, dass er „Klaus“ kennt, er über Jahre krank ist und nun finanzielle Unterstützung benötigt, weil er kein Krankengeld mehr bekommt und die Medikamente teuer sind, ist darin ein Spendenziel enthalten. Nämlich, „Klaus“ über die finanziellen Hürden der teuren Medikamente hinwegzuhelfen. Natürlich wäre das Ziel einfacher auszumachen, wenn man schreiben würde, dass man insgesamt 30.000 Euro sammelt, damit „Klaus“ die nächsten 10 Jahre Ruhe vor den Kosten der Medikamente hat. Hier ist das Ziel aber unbestimmt, nämlich helfen, solange „Klaus“ krank ist und er gegebenenfalls das teure Medikament braucht. Darin, in den ungenauen Beschreibungen des Ziels oder des Zwecks, liegt aber auch zugleich die Gefahr von Missbrauch bei Sammlungen. Was ist ein teures Medikament? An einer solchen Aussage kann man nichts festmachen. Je unbestimmter und allgemeiner die Formulierung von Ziel oder auch Zweck, umso höher die Gefahr von Missverständnissen zwischen Spender und Initiator.

Und der Zweck?
Der eigentliche Zweck meines Beispiels ist die Finanzierung der Medikamente. „Klaus“ benötigt „teure“ Medikamente und hat kein Geld dafür, weil er kein Krankengeld mehr erhält. Ein anderes Beispiel mit gerade aktuellem Bezug wäre „BILD hilft: Ein Herz für Kinder.“ Auch das ist sicher ein toller Zweck, und ich will auf keinen Fall hier den Eindruck erwecken, BILD sei in diesem Punkt unseriös. Aber was Not von Kindern ist, wo Hilfe nötig ist, definiert jeder anders. Der eine sagt beispielsweise, Not läge vor oder Hilfe sei nötig, wenn ein Kind nicht jeden Tag so essen kann, dass es satt wird. Der andere sieht Not bereits, wenn ein zehnjähriges Kind in Deutschland kein Smartphone hat, weil die Eltern es sich nicht leisten können.

Lernen kann man aus Zweck und Ziel, dass diese bei sammelnden Privatpersonen klar und deutlich erkennbar sein sollten. Je deutlicher diese formuliert werden, desto höher ist m.E. die Wahrscheinlichkeit, dass seriös mit Ihrem Geld umgegangen wird. Die Ausnahme sind Sammelaufrufe, wie die von BILD oder vielen Radiosendern zu Weihnachten. Entscheidend an der Seriosität im Aufruf von „Bild“ ist bei solchen Sammelaufrufen aus juristischer Sicht, dass Ihnen nichts vorgegaukelt wird und keine falschen Erwartungen geweckt werden. Wir leiten an Kinderhilfsorganisationen weiter, heißt es bei BILD oder auch zahlreichen Radiosendern. Das ist okay und juristisch schon gar nicht zu beanstanden. Juristisch geben Sie damit der BILD einfach einen Freibrief, die Spende an irgendeine weltweite Kinderhilfsorganisation weiterzuleiten. Welche, bleibt BILD überlassen. Praktisch kann man deshalb nur raten, wer für einen Spendenaufruf der zahlreichen Radiosender oder BILD spendet, überlässt die Auswahl anderen. Wenn man das nicht möchte, sollte man sich selbst eine passende Hilfsorganisation mit dem passenden Zweck suchen.

Was ist aber mit dem privaten Aufruf zu Spenden für „Klaus“? „Marius“ als Initiator ruft zu Spenden auf, den kenne ich, der ist vertrauenswürdig und wenn der sagt, dem „Klaus“ muss geholfen werden, dann ist das so und ich spende 10 oder 20 Euro. So läuft es bei den meisten Lesern, oder? Was glauben Sie nach diesem Aufruf? Ist „Klaus“ arm oder reich? Seien Sie bitte ehrlich. Die meisten von Ihnen werden gedacht haben, er sei arm, oder? Tatsächlich habe ich aber im obigen Beispiel lediglich erzählt, dass „Klaus“ kein Krankengeld mehr erhält. Sagt das etwas über seinen Status, arm oder reich aus? Natürlich nicht! Was wäre, wenn ich Ihnen sage, dass „Klaus“ ca. 90 Millionen Euro auf der hohen Kante hat, weil er vor Jahren im Eurojackpot gewonnen hat? Es ist immer noch richtig, dass er krank ist, kein Krankengeld mehr bekommt und teure Medikamente kaufen muss. Er könnte die Medikamente aber aus seinem Vermögen lebenslang bezahlen. Fühlen Sie sich dann hinters Licht geführt? Es gibt nun einmal sehr spitzfindige Aufrufe, die bei Ihnen möglicherweise falsche Erwartungen auslösen. Ob der Staatsanwalt hier einschreiten würde, da habe ich meine Zweifel. Es ist m.E. juristisch maximal grenzwertig, so vorzugehen. Es ist zunächst auch unerheblich, ob ein Staatsanwalt in diesem Vorgehen einen Betrug erblickt. Ihr Geld ist erst einmal weg und Sie haben mindestens für einen Zweck gespendet, der nicht vollständig so war, wie es Ihrer Vorstellung entsprach. Ich will Ihnen mit dem Beispiel nur verdeutlichen, lesen Sie genau, was Ihnen als Zweck und Ziel präsentiert wird und nicht, was Sie da gegebenenfalls vom Spendensammler beabsichtigt, hineininterpretieren können.

Und wann ist die Grenze überschritten?

Ich komme zurück auf mein Beispiel mit „Klaus“ und seiner Krankheit. Stellen Sie sich vor, „Klaus“ gibt es gar nicht. Auch keine Krankheit und keine teuren Medikamente. Das ist dann natürlich schlicht und einfach Betrug und strafrechtlich zu ahnden. Nun kommt die Kontrollfunktion. Sie, nicht irgendeine Behörde, müssen kontrollieren und tätig werden. Wie soll ein Staatsanwalt tätig werden bzw. ermitteln, wenn er beispielsweise nie erfährt, dass „Klaus“ gar nicht existiert? Ruft „Marius“ also zu Spenden für „Klaus“ auf, müssen Sie als Spender zunächst nach einiger Zeit nachfragen. Juristisch verlangen Sie damit Rechenschaft für Ihre Spende. Da ist Marius Ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Sie könnten im Beispiel von „Marius“ diesen bitten, dass er eine Bestätigung von „Klaus“ schickt oder veröffentlicht, in der er sich für inzwischen 1.000 Euro an Spenden bedankt, also damit dokumentiert, dass wenigstens 1.000 Euro bei „Klaus“ angekommen sind. Lehnt „Marius“ dies ab oder meldet sich nicht, bitten Sie erneut um geeignete Nachweise für die uneingeschränkte Weiterleitung Ihrer Spende und setzen eine Frist. Jede gemeinnützige Organisation mit seriösem Hintergrund tut das, was ich Ihnen gerade beschrieben habe, auch. Sie veröffentlicht ihren Rechenschaftsbericht. Also, warum sollte „Marius“ nicht auch dazu verpflichtet sein? Kommt man dann Ihrer Bitte erneut nicht nach, ist es Zeit, die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige über den Vorgang zu informieren. Natürlich kann alles trotzdem in bester Ordnung sein. Aber das ist eben die Kontrolle, von der alle annehmen, irgendeine Behörde würde sie automatisch ausführen. Wir müssen erkennen, wir alle sind der Kontrolleur und nicht irgendeine Behörde. Und Kontrolle ist nötig und nichts Unehrenhaftes.

Bleiben Sie mir gewogen und spenden Sie weiterhin gern für einen guten Zweck! Ich werde es tun, auch wenn ich weiß, dass es das eine oder andere schwarze Schaf gibt.

Und zum Schluss: ich persönlich helfe gern u.a. Sternenbrücke, einem Kinderhospiz in Hamburg.

Ihr Ralf Beckmann

Wir übernehmen die Kosten, die dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechen – Was bedeutet das?

Vorbemerkung
Ja, es geht um die Rechtsschutzversicherung und diejenigen Kosten, die diese gem. den Versicherungsbedingungen im Falle eines Vergleichs übernehmen muss. Wie sich die Versicherung finanziell beteiligt und was sie dazu von Ihnen erwartet, wird beispielsweise mit der nachfolgenden Vertragsklausel erläutert:
„Bei einer gütlichen Einigung der Angelegenheit übernehmen wir die Kosten, die dem Verhältnis des von der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Aber was ist damit tatsächlich gemeint? Wer versteht das? Wahrscheinlich nicht viele Leser und deshalb gibt es nachfolgend die Aufklärung.

Was meinen die Klauseln im Vergleichsfall genau?
Am besten erklärt es sich mit einem Beispiel:
Angenommen, Sie fordern 1.000 Euro in einem Rechtsstreit. Das ist Ihre Forderung, die Hauptsache. Der Versicherer sagt dazu oben, es sei das angestrebte Ergebnis. Sie einigen sich mit dem Beklagten auf einen Betrag von 500 Euro, also genau die Hälfte, die der Beklagte an Sie zahlen soll. Das bedeutet, dass Sie zu 50 Prozent obsiegt/gewonnen haben und zu 50 Prozent unterlegen waren. In diesem Fall soll die Kostenvereinbarung so aussehen, dass beide Parteien von den gesamten Kosten des Rechtsstreits je 50% übernehmen. Weichen Sie von der vorgesehenen Quote nach unten hin ab, und Sie übernehmen 60% der Kosten, obwohl Sie 50% gewonnen haben, dann gibt es Probleme. Denn die Kostenregelung soll das prozentuale Verhältnis widerspiegeln, das Sie in Bezug auf die Hauptsache (Ihre ursprüngliche Forderung/angestrebtes Ergebnis) von 1.000 Euro vereinbart haben. Das erwartet Ihre Versicherung nicht nur, das steht so auch in den Versicherungsbedingungen und ist somit Teil Ihres Vertrags.

Aber warum erwartet Ihre Rechtsschutzversicherung, dass die Kostenquote der Hauptsache folgt?
Auch hierzu ein Beispiel:
Das Gericht schlägt vielleicht eine Zahlung des Beklagten von 300 Euro an Sie vor, wobei Sie ursprünglich mit der Klage 1.000 EUR gefordert haben. Dementsprechend würden Sie 70% verlieren und 30% gewinnen. Sie müssen oder dürfen dann also auch 70% der Kosten übernehmen, die Ihre Versicherung dann trägt. Soweit der Vorschlag des Gerichts.
Sie könnten jedoch die Situation, dass Sie nicht die Kosten tragen müssen, zu Ihrem Vorteil nutzen. Kommen Sie vielleicht auf die Idee, diese Ihnen persönlich zustehende Summe zu erhöhen, ohne dass die Gegenseite insgesamt mehr gem. dem Vergleich zahlen muss? Dem Beklagten kann es egal sein, ob er 300 EUR für die Hauptsache und 300 EUR für die Kosten zahlt, wenn es am Ende insgesamt 600 EUR sind. Oder er zahlt eben 400 oder 500 EUR an Sie und entsprechend weniger von den Kosten. Sie bieten deshalb dem Beklagten an, dass der an Sie zu zahlende Betrag von 300 Euro auf 500 Euro erhöht wird. Sie gewinnen zusätzliche 200 EUR. Diese 200 EUR müssen für den Beklagten im Gesamtergebnis ausgeglichen werden, damit er insgesamt nicht mehr als ursprünglich vorgeschlagen bezahlt. Sie bieten ihm deshalb an, dass Sie im Gegenzug nunmehr 80% der Kosten übernehmen. Das Verhältnis der Kosten entspricht jetzt nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Dabei haben Sie natürlich im Hinterkopf, dass die Kosten nicht von Ihnen getragen werden müssen, sondern von Ihrer Rechtsschutzversicherung. Für Ihre Rechtsschutzversicherung, die den ursprünglichen Vorschlag 70/30 nicht kennt, sieht es nunmehr in der Hauptsache nach 50/50 aus, denn Sie bekommen ja 500 statt 300 EUR. Bei den Kosten verpflichten Sie sich dennoch (zulasten Ihrer Rechtsschutzversicherung) zur Übernahme von 80% der Kosten. Genau dieses Verhalten ist mit der Klausel umschrieben und ausgeschlossen.

Folglich sollten Sie deshalb immer mit der Kostenregelung das tun, was sie auch bei der Hauptsache getan haben. Sie geben zu 30% nach, gewinnen also 70%? Dann muss die Gegenseite 70% der Kosten tragen und sie 30%. Dann läuft alles rund mit ihrer Versicherung. Sie gewinnen zu 60%? Dann muss der Gegner 60% der Kosten tragen und Sie (Ihre Versicherung) nur 40%.

Ein letzter Hinweis
Aufgrund einiger Fragen und Hinweise zur Langversion meines Artikels; die hier in Rede stehende Kostenregelung bezieht sich auf die Gesamtkosten des Verfahrens, nicht nur vor Gericht, sondern eben auch, wenn Sie sich außergerichtlich (vor) einem Rechtsstreit geeinigt haben. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass auch bei einem außergerichtlichen Vergleich eine entsprechende Kostenregelung vereinbart wird.

Wichtig ist weiterhin zum Verständnis, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Rechtsanwalt voll bezahlt, wenn Sie sich an die vorgesehene Kostenregelung halten. Es ist also nicht so, dass bei einer Kostenregelung 30/70 zu Ihren Gunsten Sie 30% der eigenen Rechtsanwaltskosten tragen müssen. Das obige Beispiel, bei dem man sich auf 50/50 einigte, zeigt es.
Ein 50/50-Vergleich vor Gericht bedeutet im Ergebnis, dass jeder seinen Rechtsanwalt selbst zahlt und die Gerichtskosten werden hälftig, also 50/50 geteilt. Ihre Versicherung zahlt demnach ihren Anwalt vollständig. Haben Sie 30% der Kosten übernommen, muss sich Ihre Rechtsschutzversicherung bei der Gegenseite im Rahmen der Kostenerstattung diese 30% erstatten lassen, nicht bei Ihnen. Für Sie bleibt es dabei, liebe Leser, dass Ihre Versicherung die Kosten Ihres Rechtsanwalts voll übernimmt.

Bleiben Sie informiert.


Ralf Beckmann

Das obige Beispiel-Foto stammt mit freundlicher Genehmigung von Sasun Bughdaryan auf Unsplash.

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