Kategorie: Ihr Recht (Seite 1 von 9)

Recht haben und Recht bekommen, sind das wirklich zwei verschiedene Paar Schuhe?

Diesen Satz, der hier die Überschrift bildet, habe ich so oder so ähnlich schon tausendmal gehört. Aber stimmt das? Sind das wirklich zwei verschiedene Dinge? Meist hört man diesen Satz von Menschen, die mit dem Recht, besser, mit der Rechtsprechung schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht haben. Aber hat da wirklich das System versagt in dem Sinne, dass es Ihnen hätte helfen müssen, es aber einfach nicht getan hat? Ich glaube nein. Überwiegend liegt es an fehlenden Beweisen, und das verstehen viele Menschen nicht. Deshalb heute dieser Artikel, der sich um die Beweise dreht.

Angeregt zu diesem Artikel hat mich das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil. v. 07.02.2024, Az.: 5 U 33/23). Darin geht es um die sog. Beweislastumkehr. Ein Patient wurde verspätet richtig behandelt und nun musste nach dem Willen der OLG-Richter der Behandler (Arzt) beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden des Patienten war. Eine ähnliche Problematik tritt auch bei sog. Impfschäden, hauptsächlich in der Corona-Krise, auf. Der Patient sagt, ich war kerngesund und nach der Impfung bin ich plötzlich dauerhaft krank, behindert oder eingeschränkt. Dann wird schnell das Schwert des angeblich fehlenden Ursachenzusammenhangs mit der Impfung gezogen. Damit wir diese verstehen, müssen wir aber zunächst einmal die Regeln der Beweise und der Beweislast kennen.

Die Möglichkeiten der Beweisführung

Für Beweise und diese zu führen, gibt es im Zivilprozessrecht feste Regeln. Die Regel lautet »SAPUZ«. »SAPUZ« ist nichts weiter als die fünf Arten der Beweisführung. Entweder ein Sachverständiger „S“ kann Ihren Vortrag bestätigen, oder der richterliche Augenschein „A“. „P“ bedeutet Parteivernehmung (also Sie selbst werden zu Ihrer eigenen Behauptung vom Gericht vernommen). „U“ steht für den sog. Urkundenbeweis. Das ist nebenbei bemerkt das sicherste Beweismittel in einem Zivilprozess. „Z“ steht für den Zeugenbeweis, was m. E. das unsicherste Beweismittel im Verfahren ist. Mehr Möglichkeiten haben Sie nicht.

In diesem Zusammenhang noch ein Tipp: Heutzutage hat jeder ein Smartphone in der Tasche. Natürlich ist es verboten, heimlich das gesprochene Wort aufzunehmen. Das ist sogar strafbar. Aber, wenn sie Ihren Freund Volker 500 EUR leihen, wieso nicht eine Tonaufnahme oder ein kurzes Video, in dem sich Volker zunächst mit der Aufzeichnung einverstanden erklärt und dann kurz bestätigt, ja, heute am 05.03.2021 hat mir G soeben 500 EUR geliehen? Dann stehen Sie später vor Gericht nicht ohne Beweismittel da! Und wenn Sie nun fragen, wie passt das Video mit Volkers Geständnis in die Reihe der Beweismittel »SAPUZ«? Ganz einfach, richterlicher Augenschein (=A), indem Sie dem Richter das Video vorspielen! Wenn Volker dann gleich am Anfang des Videos erklärt, dass er mit der Aufzeichnung als Video inkl. Ton einverstanden ist, wird kein Richter ein Problem mit einem derartigen Video und dem Ansehen desselben im Rahmen des richterlichen Augenscheins haben. Wenn Sie dagegen ein heimlich mitgeschnittenes Gespräch oder Telefonat präsentieren, wundern Sie sich bitte nicht, wenn es niemand hören will.

Die Beweislast im Zivilprozess

Die erste und einfachste Regel im Zivilprozess ist, dass jede Partei, also egal ob Kläger oder Beklagter, die ihm günstigen und von ihm behaupteten Tatsachen im Zweifel auch beweisen muss. Man muss also zunächst wissen oder klären, wer muss eigentlich etwas beweisen. Sie verklagen Ihren besten Ex-Freund Volker, weil dieser die ihm geliehenen 500 EUR nicht zurückzahlt? Dann sind Sie und Volker Kläger und Beklagter in einem Zivilprozess. Wenn Sie in diesem Verfahren vortragen (= behaupten), dass Sie Volker am 5. März 2021 500 EUR geliehen haben, er diesen den Betrag binnen 1 Woche zurückzahlen sollte, dies aber nicht getan hat, dann ordnen Juristen ein derartiges Vorbringen rechtlich als Darlehensvertrag ein. Wenn Volker nun behauptet, dass das niemals passiert sei? Dann müssen Sie Ihre Behauptungen beweisen. Damit haben Sie die sog. Beweislast. Nicht Volker muss beweisen, dass er kein Geld bekommen hat, sondern Sie müssen den Abschluss des Darlehensvertrags inkl. der Geldübergabe an Volker beweisen. Weil sowohl die Behauptung, einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben, als auch die Übergabe des Darlehensbetrags (500 EUR), sind Tatsachen, die Sie behaupten und für Sie günstig sind. Denn wenn Sie diese Tatsachen beweisen, werden Sie den Prozess gewinnen. Folglich tragen Sie für diese Tatsachen die Beweislast.

Die Umkehr der Beweislast

Oben habe ich erläutert, dass die Grundregel zur Beweiserhebung ist, dass derjenige, dem seine Behauptung günstig ist, diese Behauptung auch beweisen muss. Wie zu jeder Regel gibt es Ausnahmen. In diesem Fall jedoch eine eher seltene Ausnahme. Dabei handelt es sich um die Umkehr der Beweislast. Für die seltene Ausnahme hatte ich oben das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg angeführt. Damit Sie überhaupt ein Gefühl für die seltene Anwendung dieser Ausnahme bekommen: Stellen Sie sich einfach 10 Fälle vor, bei denen Sie von der Anwendung der Umkehr der Beweislast ausgehen. Bestenfalls in einem Fall wird es tatsächlich so sein. Warum ist das so? Die Regel besagt ja, dass in unserem Beispielfall der Kläger beweisen muss, dass er seinem Ex-Freund Volker ein Darlehen und in Erfüllung dessen 500 EUR gegeben hat. Von dieser Regel kann das Gericht nicht abweichen, wenn Sie argumentieren, dass Sie mit Volker in einer Ihnen beiden zuvor völlig unbekannten Gaststätte waren. Volker habe dann gemerkt, dass er seine Geldbörse zu Hause vergessen hat. Wem also sonst, als Volker, sollen Sie 500 EUR gegeben haben? Menschen, die ansonsten in der Gaststätte waren und die weder Sie noch Volker kannten? Ein derartiges Verhalten wäre unsinnig, oder?
So in etwa denken die meisten juristische Laien. Der Richter muss aber, wenn Volker den Erhalt von 500 EUR bestreitet, auch von anderen möglichen Varianten ausgehen. Sie könnten etwa lügen oder die 500 EUR verloren haben. Oder sie sind Ihnen gestohlen worden und deshalb schieben Sie Volker die Sache in die Schuhe. Die Frage, welche andere Möglichkeit noch besteht, stellt sich für das Gericht aber nicht. Der Richter unterstellt Ihnen also nicht stillschweigend eine Lüge. Das Gericht stellt schlicht fest, dass die Übergabe von 500 EUR nicht die einzige Möglichkeit war, wie Sie Ihr Geld „verloren“ haben könnten. Es gibt andere Möglichkeiten und damit sind Sie raus, wie man so schön sagt. Aber weshalb hier nicht die Umkehr der Beweislast? Ganz einfach. Sie können nicht einmal beweisen, dass Ihnen wirklich alle anderen Besucher der Gaststätte unbekannt waren. Sie können genau genommen auch nicht beweisen, dass Ihnen 500 EUR fehlen. Erst wenn das feststeht, könnte man ja einen Schritt weiter denken und sich Ihrer Logik der Unsinnigkeit des Verteilens des Geldes an fremde Menschen zuwenden. Das Beispiel der Unsinnigkeit des Verteilens von Geld an einen fremden Menschen zeigt aber eines auf. Für das Gericht muss sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsche so ist, wie Sie es vortragen, so wahrscheinlich zeigen, dass es üblicherweise keine andere Erklärung als die Ihrer Behauptung gibt. Hier gibt es aber zahlreiche andere Möglichkeiten. Ihre Möglichkeit muss so sicher sein, dass bei vernünftiger Betrachtung keine andere Möglichkeit bleibt. Und zwar objektiv und nicht, weil Sie sich das für den Gewinn Ihres Prozesses wünschen.
Jeder weiß, echten Zauber gibt es nicht. Warum sind dennoch alle perplex, wenn plötzlich der riesige und schwere Elefant nicht mehr auf der Bühne steht? Weil man die fehlende Existenz von Zauber in dem Moment vergisst. Am Ende des Tages muss der Richter nur konstatieren, es gibt keinen Zauber. Das ist wissenschaftlich belegt. Warum es nun den Anschein hat, der Elefant sei von der Bühne herunter, ist unwichtig. Vielleicht war nie ein Elefant auf der Bühne, vielleicht war er noch da, als alle dachten, er sei weg. Erst wenn jegliche Logik gebietet, dass es eigentlich nur noch eine Variante als Lösung gibt, nämlich diejenige, die Sie dem Gericht präsentieren, dann kann es zur Umkehr der Beweislast kommen. Dann müsste eben Volker als Beklagter beweisen, dass er das Geld nicht bekommen hat. Oder im Beispielurteil des OLG Oldenburg eben der fehlerhaft arbeitende Arzt, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden am Patienten war.

Am Ende ist entscheidend, dass es aus vernünftiger, objektiver Sicht geradezu zwingend ist, dass eine Ursache oder eine Tatsache so ist, wie Sie es vorgetragen haben, und keine andere Möglichkeit in Betracht kommt.

Resumee

Sie sollten die Beweislastregel, wie oben erläutert, beachten und sicherstellen, dass Beweise »SAPUZ« für Sie vorhanden sind. Bauen Sie nicht zu sehr auf die Anwendung der Umkehr der Beweislast. Das passiert relativ selten in Prozessen. Verlassen Sie sich nicht zu sehr auf Zeugen. Diese sind m. E. das schlechteste Beweismittel. Besser etwas auf die Rückseite eines Kassenzettels gekritzelt (ja, das kann eine Urkunde sein), als auf das schlechte Gedächtnis eines Zeugen zu setzen.
Und zum Schluss, wenn Sie wenig oder gar keine Beweise haben, holen Sie sich fundierten, juristischen Rat. Sorry, den finden Sie nicht auf einer Party beim Sohn des Nachbarn, der im zweiten Semester Jura studiert. Je weniger Sie in der Hand haben, desto eher ist ein gewitzter und erfahrener Anwalt notwendig. Von der Frage, ob ich etwas auch im Zweifel beweisen kann, hängt meistens der Ausgang eines Prozesses ab. Nicht, ob der Richter Ihnen das Darlehen für Volker glaubt. Ein Richter kann Ihnen im Zivilprozess noch so sehr glauben und die Ahnung haben, dass Volker dreist lügt. Wenn Sie den Abschluss des Darlehens nicht beweisen können, wird er die Klage abweisen und Sie haben verloren. Das liegt dann aber ausschließlich an Ihrer Gutmütigkeit bei der Hingabe des Darlehens und nicht an unserem Rechtssystem. Deshalb, wenn recht haben und recht bekommen auseinanderklaffen, haben Sie vorher einen Fehler gemacht. Es gibt eine alte Juristenregel. Wer bürgt, muss zahlen. Beim Beispiel mit Volker sollte man sagen, wer ohne Beweise Geld verleiht, kann es auch gleich verschenken.

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

Den RICHTIGEN Rechtsanwalt finden, wie mache ich das?

Viele Ratsuchende stehen vor einem Problem. Rechtsanwälte (damit sind natürlich auch Kolleginnen gemeint) gibt es insbesondere in den großen, deutschen Städten ausreichend. Aber wen nehme ich, wenn ich bislang noch nie zuvor einen Rechtsanwalt benötigt habe?

Spezialist oder Allrounder?

Zunächst einmal empfehle ich zu überlegen, ob ich wirklich ein ganz besonderes Problem habe, für das ich einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt benötige. Mein Eindruck ist nämlich, dass viele Mandanten ihr Problem (rechtlich) überschätzen und deshalb unnötig den Spezialisten suchen. Sie haben beim Discounter etwas gekauft und möchten umtauschen und/oder reklamieren? Da benötigen Sie in aller Regel nicht den Rechtsanwalt, der hoch spezialisiert ist. Derartige Dinge gehören zum kleinen Einmaleins eines jeden Rechtsanwalts und sollten auch einen durchschnittlich guten Rechtsanwalt nicht überfordern. Sie engagieren sicher nicht „Vincent van Gogh“ oder „Michelangelo“, um die mit Raufaser beklebte Wohnzimmerwand neu zu streichen, oder? Deshalb rate ich bei Alltagsproblemen dazu, eher den in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu suchen und nicht die Top-Kanzlei in 200 Kilometern Entfernung. Wenn dann noch hinzukommt, dass der Wert der Dinge, um die es rechtlich geht, überschaubar ist, gilt das zuvor Gesagte umso mehr. Und ja, ein Streitwert von 2.000 EUR ist für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt ein finanziell überschaubarer Fall. Entfernung zum Rechtsanwalt und zum Gegner kosten Geld. So einfach ist das. Was Ihr Rechtsanwalt nach der anwaltlichen Gebührenordnung (nunmehr Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fordern kann, können Sie überschlägig selbst ausrechnen, hier ist der Gebührenrechner von ANWALT.DE.

Ein Kriterium zum Einschätzen des eigenen Rechtsproblems ist, ob es für mein Rechtsproblem Fachanwälte gibt. Wie finde ich das heraus? Ganz einfach, gehen Sie etwa auf die Seite des Deutschen Anwaltsvereins, hier. Der Link führt Sie sofort auf die Seite der Anwaltssuche. Klicken Sie relativ weit oben auf „Suche verfeinern.“ Dann öffnet sich der Bereich „erweiterte Suche.“ Hier können Sie dann nach Kanzleien in Ihrer Nähe suchen. Oder Sie klicken auf das Feld „Fachanwältin/Fachanwalt“. Dann öffnet sich ein Dropdown-Menü mit allen Fachanwaltsbezeichnungen. Wenn Ihr Problem sich nicht einer der Fachanwaltsbezeichnungen zuordnen lässt, gibt es für dieses Gebiet schlicht keinen Fachanwalt. Wenn es jedoch Fachanwälte für Ihr rechtliches Problem gibt, dürfen Sie mit Fug und Recht davon ausgehen, dass es sich nicht um ein alltägliches Problem handelt und Sie dort eine echte Chance auf einen Experten für Ihr Problem haben.

Aber, nur weil ein Rechtsanwalt nicht die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Fachanwaltsbezeichnung trägt, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt auf diesem Gebiet keine besonders große Erfahrung und Kenntnisse hat. Deshalb mein nächster Tipp: Fragen Sie am besten einfach, wie oft rechtliche Probleme wie Ihre in letzter Zeit von ihm bearbeitet wurden.

Spezialist ohne Fachanwalt zu sein?

Eine weitere Möglichkeit ist, dass es für Ihr spezielles rechtliches Problem gar keine Fachanwälte gibt. Die Liste der Fachanwälte ist schon relativ alt und wird nicht binnen ein oder zwei Jahren erneuert, auch wenn dies in dem einen oder anderen Fall sinnvoll wäre. Ich kann hier mein letztes Fachgebiet „Tierrecht“ als Beispiel nennen. Fälle mit Bezug auf Tiere machten zuletzt 80-90 Prozent aller meiner Fälle aus. Einen Fachanwalt für Tierrecht gibt es jedoch nicht. Wie aber finde ich dann den richtigen Anwalt? Ich empfehle hier das Anwaltssuchportal ANWALT.DE; hier. Der Vorteil dort ist, dass die teilnehmenden Rechtsanwälte nicht nur Ihre Fachanwaltsbezeichnung als „Spezialgebiet“ angeben können, sondern auch Rechtsgebiete. Dort bietet ANWALT.DE etwa das Rechtsgebiet „Recht rund ums Tier“ an. Wenn Sie in diesem Rechtsgebiet nach einem Rechtsanwalt in der Nähe suchen, besteht eine große Chance, dass Sie einen Spezialisten finden, der sich ständig mit rechtlichen Belangen der Tiere beschäftigt. Ebenso verhält es sich mit „Schadenersatz & Schmerzensgeld.“ Auch dafür gibt es keinen speziellen Fachanwalt. Aber, wenn Sie Schadenersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls fordern, kann ein Rechtsanwalt mit Erfahrung durch viele Mandate in diesem Bereich sehr hilfreich sein.

Andererseits zeigt das letztgenannte Beispiel Schadenersatz, wie man mit den Begriffen und vor allem der Fallbezeichnung schnell durcheinander geraten kann. Warum? Stellen Sie sich vor, sie werden von einem Hund gebissen oder von einem ausgeliehenen Pferd abgeworfen und verletzt. Dann haben Sie sicher einen Schaden und fordern berechtigt auch ein Schmerzensgeld für Ihre Verletzung. Also, den Spezialisten für Schadenersatz nehmen? M.E. eher nicht, denn ein Rechtsanwalt mit diesem Tätigkeitsgebiet wird nur sporadisch oder vielleicht noch nie diese Forderungen mit Bezug auf ein Tier für Mandanten geltend gemacht haben. Da wäre sicher ein Rechtsanwalt, der ständig mit tierbezogenen Fällen zu tun hat, die bessere Wahl. Dies zeigt nochmals, dass es notwendig ist, zunächst sein Rechtsgebiet richtig zu verorten.
Deshalb sollte jeder, der einen Streit im Zusammenhang mit Tieren hat, sich an einen Rechtsanwalt mit diesem Rechtsgebiet wenden. Wem der Ehepartner im Streit ein schönes Erbstück zerschlagen hat, hat auch einen Schaden. Aber ist das das vordringliche Rechtsproblem? Man wird dann sicher am besten bei einem Familienrechtsanwalt (die machen auch die Scheidungsvertretung) aufgehoben sein und nicht bei einem Rechtsanwalt alt für Schadenersatz. Legen Sie Ihren Fokus daher auf das Hauptgebiet und nicht, was nebenher noch rechtlich zu klären ist.

Resümee

Also, erst einmal das eigene Rechtsproblem richtig einschätzen. Dann für Fälle von finanziellem Gewicht den Spezialisten über ANWALT.DE oder den Anwaltssuchservice des Deutschen Anwaltsvereins suchen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto stammt von Wesley Tingey auf Unsplash. Vielen Dank dafür.

Spenden – Nicht nur zu Weihnachten aktuell

Spenden und wieso darüber als Jurist schreiben?

Spätestens kurz vor Weihnachten gehen sie wieder los, die großen Spendensammlungen, „Ein Herz für Kinder“, „Die Hörer helfen Kindern Weihnachtssammlung“ von Radio Hamburg, usw. Wobei ich gleich am Anfang anmerken möchte. Die Tatsache, dass jemand mit Spendenaufrufen helfen möchte, etwas organisiert, Herzblut in eine wichtige Sache steckt, finde ich hervorragend. Ganz gleich, ob dies jemand privat veranstaltet oder mit einem Verein. Aber es gibt eben auch Spitzbuben und die können die Bereitschaft zum Spenden ausnützen. Deshalb sollten Sie wissen, wie die Guten von den Schlechten zu unterscheiden sind, oder? Wobei ich mich hauptsächlich auf private Sammlungen via Internet konzentrieren möchte.
Aber wie komme ich überhaupt zu dem Thema? Erstmalig habe ich mich gewundert, als mir eine Mandantin vor Jahren davon erzählte, wie leicht sie ohne große Organisation über 30.000 EUR an Spenden sammeln konnte, nur auf einen Aufruf in den sozialen Medien hin.
Da dachte ich mir, so leicht geht das ohne jeglichen Nachweis für die Ernsthaftigkeit und Seriosität meines Anliegens? Und um es gleich vorwegzunehmen. Ja, so leicht geht das. Neulich wandte dann ein Bekannter von mir ein, dass das Sammeln von Spenden doch sicher kontrolliert würde. Er war sicher davon ausgegangen, dass es irgendeine Behörde gibt, die das Einsammeln von Spenden überwacht. Das hatte ich gefühlt nun schon einhundert Mal in den letzten Jahren gehört. Und da war jetzt endgültig der Wille da, die Frage von Spenden in einem Blogbeitrag juristisch zu beleuchten.


Ist Spendensammeln im weitesten Sinn wirklich kontrollfrei?

Soweit mir bekannt ist, gibt es lediglich in drei Bundesländern ein sog. Sammlungsgesetz. Nämlich in Thüringen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Wichtig zu wissen ist jedoch, es geht mehr oder weniger bei diesen Gesetzen immer um Haus- oder Straßensammlungen. Also, wenn beispielsweise jemand mit den berühmten Sammelbüchsen in der Fußgängerzone oder vor Ihrer Haustür steht. Nicht weiter erfasst sind die übrigen Bundesländer und vor allem die von mir hier besonders beobachteten privaten Sammlungen via Internet. Diese Spendenaktionen wenden sich bundesweit, ja sogar weltweit an jegliche Interessenten. Wer folglich glaubt, dass von Privaten veranstaltete Sammlungen in Deutschland erlaubnispflichtig sind oder von irgendeiner deutschen Behörde automatisch kontrolliert würden, der irrt schlichtweg. Sie dürfen also prinzipiell sammeln, wofür auch immer. Und dagegen ist zunächst auch nichts einzuwenden.

Sonderfall der Spendenaufrufe durch das Internet durch Private

Wie ich eingangs erwähnte, ist das Sammeln von Spenden im Internet besonders leicht und prinzipiell nicht verboten. Man schreibt seinen 2.000 FB-Freunden einfach:

Oder man richtet eine Kampagne bei einer Spendenplattform ein und wirbt anschließend in sozialen Medien dafür. Auf diesen Spendenplattformen heißt es beispielsweise zur Vorgehensweise:

Und schon kann man sammeln, wofür auch immer. Eine echte Kontrolle, dass der Initiator das Geld zweckentsprechend verwendet, gibt es nicht. Auch irgendeine „Spendenbehörde“ kontrolliert hier nicht. Die Kontrolle müssen SIE ausüben, dazu jedoch noch weiter unten im Beitrag.

Der juristische Hintergrund von privaten Spendenaufrufen

Interessant an jedem Spendenaufruf ist der Spendenzweck und das Spendenziel. Da sind die o.g. Hinweise der Internetspendenplattform schon sehr nützlich. „Erzähle deine Geschichte“ kann man mit Spendenzweck, aber auch mit Spendenziel gleichsetzen. Einen solchen Zweck sollten Sie nämlich bei jeder Spende bzw. jedem Aufruf zu einer Spende erkennen können.

Was ist das Ziel?
Wenn jemand im obigen Beispiel erzählt, dass er „Klaus“ kennt, er über Jahre krank ist und nun finanzielle Unterstützung benötigt, weil er kein Krankengeld mehr bekommt und die Medikamente teuer sind, ist darin ein Spendenziel enthalten. Nämlich, „Klaus“ über die finanziellen Hürden der teuren Medikamente hinwegzuhelfen. Natürlich wäre das Ziel einfacher auszumachen, wenn man schreiben würde, dass man insgesamt 30.000 Euro sammelt, damit „Klaus“ die nächsten 10 Jahre Ruhe vor den Kosten der Medikamente hat. Hier ist das Ziel aber unbestimmt, nämlich helfen, solange „Klaus“ krank ist und er gegebenenfalls das teure Medikament braucht. Darin, in den ungenauen Beschreibungen des Ziels oder des Zwecks, liegt aber auch zugleich die Gefahr von Missbrauch bei Sammlungen. Was ist ein teures Medikament? An einer solchen Aussage kann man nichts festmachen. Je unbestimmter und allgemeiner die Formulierung von Ziel oder auch Zweck, umso höher die Gefahr von Missverständnissen zwischen Spender und Initiator.

Und der Zweck?
Der eigentliche Zweck meines Beispiels ist die Finanzierung der Medikamente. „Klaus“ benötigt „teure“ Medikamente und hat kein Geld dafür, weil er kein Krankengeld mehr erhält. Ein anderes Beispiel mit gerade aktuellem Bezug wäre „BILD hilft: Ein Herz für Kinder.“ Auch das ist sicher ein toller Zweck, und ich will auf keinen Fall hier den Eindruck erwecken, BILD sei in diesem Punkt unseriös. Aber was Not von Kindern ist, wo Hilfe nötig ist, definiert jeder anders. Der eine sagt beispielsweise, Not läge vor oder Hilfe sei nötig, wenn ein Kind nicht jeden Tag so essen kann, dass es satt wird. Der andere sieht Not bereits, wenn ein zehnjähriges Kind in Deutschland kein Smartphone hat, weil die Eltern es sich nicht leisten können.

Lernen kann man aus Zweck und Ziel, dass diese bei sammelnden Privatpersonen klar und deutlich erkennbar sein sollten. Je deutlicher diese formuliert werden, desto höher ist m.E. die Wahrscheinlichkeit, dass seriös mit Ihrem Geld umgegangen wird. Die Ausnahme sind Sammelaufrufe, wie die von BILD oder vielen Radiosendern zu Weihnachten. Entscheidend an der Seriosität im Aufruf von „Bild“ ist bei solchen Sammelaufrufen aus juristischer Sicht, dass Ihnen nichts vorgegaukelt wird und keine falschen Erwartungen geweckt werden. Wir leiten an Kinderhilfsorganisationen weiter, heißt es bei BILD oder auch zahlreichen Radiosendern. Das ist okay und juristisch schon gar nicht zu beanstanden. Juristisch geben Sie damit der BILD einfach einen Freibrief, die Spende an irgendeine weltweite Kinderhilfsorganisation weiterzuleiten. Welche, bleibt BILD überlassen. Praktisch kann man deshalb nur raten, wer für einen Spendenaufruf der zahlreichen Radiosender oder BILD spendet, überlässt die Auswahl anderen. Wenn man das nicht möchte, sollte man sich selbst eine passende Hilfsorganisation mit dem passenden Zweck suchen.

Was ist aber mit dem privaten Aufruf zu Spenden für „Klaus“? „Marius“ als Initiator ruft zu Spenden auf, den kenne ich, der ist vertrauenswürdig und wenn der sagt, dem „Klaus“ muss geholfen werden, dann ist das so und ich spende 10 oder 20 Euro. So läuft es bei den meisten Lesern, oder? Was glauben Sie nach diesem Aufruf? Ist „Klaus“ arm oder reich? Seien Sie bitte ehrlich. Die meisten von Ihnen werden gedacht haben, er sei arm, oder? Tatsächlich habe ich aber im obigen Beispiel lediglich erzählt, dass „Klaus“ kein Krankengeld mehr erhält. Sagt das etwas über seinen Status, arm oder reich aus? Natürlich nicht! Was wäre, wenn ich Ihnen sage, dass „Klaus“ ca. 90 Millionen Euro auf der hohen Kante hat, weil er vor Jahren im Eurojackpot gewonnen hat? Es ist immer noch richtig, dass er krank ist, kein Krankengeld mehr bekommt und teure Medikamente kaufen muss. Er könnte die Medikamente aber aus seinem Vermögen lebenslang bezahlen. Fühlen Sie sich dann hinters Licht geführt? Es gibt nun einmal sehr spitzfindige Aufrufe, die bei Ihnen möglicherweise falsche Erwartungen auslösen. Ob der Staatsanwalt hier einschreiten würde, da habe ich meine Zweifel. Es ist m.E. juristisch maximal grenzwertig, so vorzugehen. Es ist zunächst auch unerheblich, ob ein Staatsanwalt in diesem Vorgehen einen Betrug erblickt. Ihr Geld ist erst einmal weg und Sie haben mindestens für einen Zweck gespendet, der nicht vollständig so war, wie es Ihrer Vorstellung entsprach. Ich will Ihnen mit dem Beispiel nur verdeutlichen, lesen Sie genau, was Ihnen als Zweck und Ziel präsentiert wird und nicht, was Sie da gegebenenfalls vom Spendensammler beabsichtigt, hineininterpretieren können.

Und wann ist die Grenze überschritten?

Ich komme zurück auf mein Beispiel mit „Klaus“ und seiner Krankheit. Stellen Sie sich vor, „Klaus“ gibt es gar nicht. Auch keine Krankheit und keine teuren Medikamente. Das ist dann natürlich schlicht und einfach Betrug und strafrechtlich zu ahnden. Nun kommt die Kontrollfunktion. Sie, nicht irgendeine Behörde, müssen kontrollieren und tätig werden. Wie soll ein Staatsanwalt tätig werden bzw. ermitteln, wenn er beispielsweise nie erfährt, dass „Klaus“ gar nicht existiert? Ruft „Marius“ also zu Spenden für „Klaus“ auf, müssen Sie als Spender zunächst nach einiger Zeit nachfragen. Juristisch verlangen Sie damit Rechenschaft für Ihre Spende. Da ist Marius Ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Sie könnten im Beispiel von „Marius“ diesen bitten, dass er eine Bestätigung von „Klaus“ schickt oder veröffentlicht, in der er sich für inzwischen 1.000 Euro an Spenden bedankt, also damit dokumentiert, dass wenigstens 1.000 Euro bei „Klaus“ angekommen sind. Lehnt „Marius“ dies ab oder meldet sich nicht, bitten Sie erneut um geeignete Nachweise für die uneingeschränkte Weiterleitung Ihrer Spende und setzen eine Frist. Jede gemeinnützige Organisation mit seriösem Hintergrund tut das, was ich Ihnen gerade beschrieben habe, auch. Sie veröffentlicht ihren Rechenschaftsbericht. Also, warum sollte „Marius“ nicht auch dazu verpflichtet sein? Kommt man dann Ihrer Bitte erneut nicht nach, ist es Zeit, die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige über den Vorgang zu informieren. Natürlich kann alles trotzdem in bester Ordnung sein. Aber das ist eben die Kontrolle, von der alle annehmen, irgendeine Behörde würde sie automatisch ausführen. Wir müssen erkennen, wir alle sind der Kontrolleur und nicht irgendeine Behörde. Und Kontrolle ist nötig und nichts Unehrenhaftes.

Bleiben Sie mir gewogen und spenden Sie weiterhin gern für einen guten Zweck! Ich werde es tun, auch wenn ich weiß, dass es das eine oder andere schwarze Schaf gibt.

Und zum Schluss: ich persönlich helfe gern u.a. Sternenbrücke, einem Kinderhospiz in Hamburg.

Ihr Ralf Beckmann

Wir übernehmen die Kosten, die dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechen – Was bedeutet das?

Vorbemerkung
Ja, es geht um die Rechtsschutzversicherung und diejenigen Kosten, die diese gem. den Versicherungsbedingungen im Falle eines Vergleichs übernehmen muss. Wie sich die Versicherung finanziell beteiligt und was sie dazu von Ihnen erwartet, wird beispielsweise mit der nachfolgenden Vertragsklausel erläutert:
„Bei einer gütlichen Einigung der Angelegenheit übernehmen wir die Kosten, die dem Verhältnis des von der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“

Aber was ist damit tatsächlich gemeint? Wer versteht das? Wahrscheinlich nicht viele Leser und deshalb gibt es nachfolgend die Aufklärung.

Was meinen die Klauseln im Vergleichsfall genau?
Am besten erklärt es sich mit einem Beispiel:
Angenommen, Sie fordern 1.000 Euro in einem Rechtsstreit. Das ist Ihre Forderung, die Hauptsache. Der Versicherer sagt dazu oben, es sei das angestrebte Ergebnis. Sie einigen sich mit dem Beklagten auf einen Betrag von 500 Euro, also genau die Hälfte, die der Beklagte an Sie zahlen soll. Das bedeutet, dass Sie zu 50 Prozent obsiegt/gewonnen haben und zu 50 Prozent unterlegen waren. In diesem Fall soll die Kostenvereinbarung so aussehen, dass beide Parteien von den gesamten Kosten des Rechtsstreits je 50% übernehmen. Weichen Sie von der vorgesehenen Quote nach unten hin ab, und Sie übernehmen 60% der Kosten, obwohl Sie 50% gewonnen haben, dann gibt es Probleme. Denn die Kostenregelung soll das prozentuale Verhältnis widerspiegeln, das Sie in Bezug auf die Hauptsache (Ihre ursprüngliche Forderung/angestrebtes Ergebnis) von 1.000 Euro vereinbart haben. Das erwartet Ihre Versicherung nicht nur, das steht so auch in den Versicherungsbedingungen und ist somit Teil Ihres Vertrags.

Aber warum erwartet Ihre Rechtsschutzversicherung, dass die Kostenquote der Hauptsache folgt?
Auch hierzu ein Beispiel:
Das Gericht schlägt vielleicht eine Zahlung des Beklagten von 300 Euro an Sie vor, wobei Sie ursprünglich mit der Klage 1.000 EUR gefordert haben. Dementsprechend würden Sie 70% verlieren und 30% gewinnen. Sie müssen oder dürfen dann also auch 70% der Kosten übernehmen, die Ihre Versicherung dann trägt. Soweit der Vorschlag des Gerichts.
Sie könnten jedoch die Situation, dass Sie nicht die Kosten tragen müssen, zu Ihrem Vorteil nutzen. Kommen Sie vielleicht auf die Idee, diese Ihnen persönlich zustehende Summe zu erhöhen, ohne dass die Gegenseite insgesamt mehr gem. dem Vergleich zahlen muss? Dem Beklagten kann es egal sein, ob er 300 EUR für die Hauptsache und 300 EUR für die Kosten zahlt, wenn es am Ende insgesamt 600 EUR sind. Oder er zahlt eben 400 oder 500 EUR an Sie und entsprechend weniger von den Kosten. Sie bieten deshalb dem Beklagten an, dass der an Sie zu zahlende Betrag von 300 Euro auf 500 Euro erhöht wird. Sie gewinnen zusätzliche 200 EUR. Diese 200 EUR müssen für den Beklagten im Gesamtergebnis ausgeglichen werden, damit er insgesamt nicht mehr als ursprünglich vorgeschlagen bezahlt. Sie bieten ihm deshalb an, dass Sie im Gegenzug nunmehr 80% der Kosten übernehmen. Das Verhältnis der Kosten entspricht jetzt nicht mehr dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Dabei haben Sie natürlich im Hinterkopf, dass die Kosten nicht von Ihnen getragen werden müssen, sondern von Ihrer Rechtsschutzversicherung. Für Ihre Rechtsschutzversicherung, die den ursprünglichen Vorschlag 70/30 nicht kennt, sieht es nunmehr in der Hauptsache nach 50/50 aus, denn Sie bekommen ja 500 statt 300 EUR. Bei den Kosten verpflichten Sie sich dennoch (zulasten Ihrer Rechtsschutzversicherung) zur Übernahme von 80% der Kosten. Genau dieses Verhalten ist mit der Klausel umschrieben und ausgeschlossen.

Folglich sollten Sie deshalb immer mit der Kostenregelung das tun, was sie auch bei der Hauptsache getan haben. Sie geben zu 30% nach, gewinnen also 70%? Dann muss die Gegenseite 70% der Kosten tragen und sie 30%. Dann läuft alles rund mit ihrer Versicherung. Sie gewinnen zu 60%? Dann muss der Gegner 60% der Kosten tragen und Sie (Ihre Versicherung) nur 40%.

Ein letzter Hinweis
Aufgrund einiger Fragen und Hinweise zur Langversion meines Artikels; die hier in Rede stehende Kostenregelung bezieht sich auf die Gesamtkosten des Verfahrens, nicht nur vor Gericht, sondern eben auch, wenn Sie sich außergerichtlich (vor) einem Rechtsstreit geeinigt haben. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass auch bei einem außergerichtlichen Vergleich eine entsprechende Kostenregelung vereinbart wird.

Wichtig ist weiterhin zum Verständnis, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Ihren Rechtsanwalt voll bezahlt, wenn Sie sich an die vorgesehene Kostenregelung halten. Es ist also nicht so, dass bei einer Kostenregelung 30/70 zu Ihren Gunsten Sie 30% der eigenen Rechtsanwaltskosten tragen müssen. Das obige Beispiel, bei dem man sich auf 50/50 einigte, zeigt es.
Ein 50/50-Vergleich vor Gericht bedeutet im Ergebnis, dass jeder seinen Rechtsanwalt selbst zahlt und die Gerichtskosten werden hälftig, also 50/50 geteilt. Ihre Versicherung zahlt demnach ihren Anwalt vollständig. Haben Sie 30% der Kosten übernommen, muss sich Ihre Rechtsschutzversicherung bei der Gegenseite im Rahmen der Kostenerstattung diese 30% erstatten lassen, nicht bei Ihnen. Für Sie bleibt es dabei, liebe Leser, dass Ihre Versicherung die Kosten Ihres Rechtsanwalts voll übernimmt.

Bleiben Sie informiert.


Ralf Beckmann

Das obige Beispiel-Foto stammt mit freundlicher Genehmigung von Sasun Bughdaryan auf Unsplash.

Volles Schmerzensgeld bei einem Hundebiss, auch wenn ich ihn zuvor gestreichelt habe?

Das Landgericht Frankenthal hat im Dezember 2022 ein Urteil zum Fall einer Beißattacke durch einen bekannten Hund veröffentlicht; hier. Es handelt sich um das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 04.11.2022, Az. 9 O 42/21.

Nach der Pressemitteilung des Landgerichts war eine Frau zu Besuch bei einer Freundin. Anwesend war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin. Das spätere Opfer soll den Hund schon gut gekannt und zuvor mit ihm mehrfach gespielt und gekuschelt haben. Am Unfalltag habe sie sich dann zu dem Hund heruntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Der Rottweiler habe das Opfer dann unvermittelt in das linke Ohr gebissen und verletzt.

Das Landgericht sah in diesem Verhalten, nämlich Herunterbeugen und Streicheln, jedenfalls dann kein Mitverschulden begründendes Verhalten, wenn man den Hund  über geraume Zeit kennen würde und der Hund bisher kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Deswegen hat das Landgericht einen Mitverschuldenseinwand des Beklagten verworfen und der Klägerin als Opfer den vollen Schadenersatz zugesprochen.

Dieses Urteil halte ich im Ergebnis für falsch. Richtig ist die nüchterne Feststellung des Landgerichts, dass ein Hundehalter, sofern sein Hund einen Schaden verursacht und dieser kausal auf sein tierisches Verhalten zurückzuführen ist, ohne Verschulden haftet. Wurde jemand durch den Biss verletzt, haftet der Halter in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden. ABER! Die Anwendung des § 254 BGB, nämlich ein anzurechnendes Mitverschulden, ist auch bei der Tierhalterhaftung möglich! Das wichtigste Element beim Mitverschulden ist der sog. Verursachungsbeitrag. Der oder die Geschädigte muss einen eigenen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet haben. Hier sehe ich diesen Beitrag der Geschädigten durch das Unterlassen des notwendigen Sicherheitsabstandes zum Hund. Jeder mit Hunden etwas vertraute Mensch weiß, dass auch der friedlichste Hund plötzlich und unerwartet beißen kann. Will ich das bestmöglich vermeiden, halte ich Abstand. Hier hat die betroffene Frau nicht nur keinen Abstand gehalten, sondern den Hund auch noch umarmt und gestreichelt. Mehr Nähe und damit Gefahr für ihr eigenes Wohlbefinden gehen in einer solchen Situation nicht. Auch ohne die Einschaltung eines Sachverständigen für Hundeverhalten drängt sich jedermann die Überlegung auf, dass der Biss am linken Ohr nicht passiert wäre, wenn das spätere Opfer den Hund nicht umarmt und gestreichelt hätte. Allein hat die extreme Nähe den konkreten Biss am Ohr möglich gemacht. Ob diese Nähe überhaupt den Biss als solchen ausgelöst hat, ist unerheblich. Denn selbst wenn der bei einem Abstand der Geschädigten von einem Meter dennoch Anstalten zum Beißen gemacht hätte, wäre der Verlauf eben ein völlig anderer gewesen. Diese Überlegungen wischt das Landgericht mit der, so meine ich, unerheblichen Überlegung zur Seite, dass das Opfer den Hund kannte und umgekehrt der Hund das Opfer und der Hund zuvor niemals Aggressivität gezeigt habe. Das Landgericht verkennt dabei, dass es zum unberechenbaren, tierischen Verhalten gehört, nicht immer wie gewohnt zu agieren oder zu reagieren. Dass der Hund, der im juristischen Sinne keinen eigenen Willen hat, zeigt, dass es für ihn ohne Belang ist, dass er das Opfer kannte, belegt die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Dass das Opfer den Hund kannte und daher sein Verhalten für die Situation falsch einschätzte, ist menschlich nachvollziehbar, aber juristisch hätte das Opfer die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beachten müssen. Nur wer von Hunden und dem Hund konkret absolut keine Ahnung hat, kann sich m.E. darauf berufen, mit einem Angriff nicht gerechnet zu haben. Wer ein wenig von Hunden und konkret von dem Hund versteht, eben nicht! Derjenige musste vorsichtig sein. Tut er es nicht, was menschlich nachvollziehbar ist, haben wir eben das Mitverschulden.
Es kommt daher bei der Beurteilung des Mitverschuldens allein darauf an, dass das aktive Suchen der Nähe zum Hund bis zur Umarmung ein Verursachungsbeitrag der Geschädigten war, der den Biss und Schaden erst möglich gemacht hat. Dies hätte das Landgericht m.E. berücksichtigen müssen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr Ralf Beckmann

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Durst im Fitnessstudio, aber eigene Getränke verboten?

Sie gehen in ein Fitnessstudio und sind damit mit einer Vielzahl von Vertragsklauseln in Form von AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen konfrontiert. Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen eigener Getränke durch eine entsprechende Klausel in den AGB verbieten? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert; s. auch Anmerkung am Ende des Artikels.


Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte sich bereits das Landgericht mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasst und ließ diese Klausel unbeanstandet. Die Begründung überzeugt m.E. nicht. Denn wenn die Klausel nicht zu beanstanden sei, weil Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten werden, ist das unbestimmt. Durch diese Art der Auslegung mit einer zweifachen Bedingung entstehen automatisch die nächsten Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht verkennt m.E., dass eine Klausel unangemessen ist oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht allgemein formuliert.

Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht es dagegen richtig. Kunden werden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke mit dieser Klausel genötigt. Es kommt dabei auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Denn eine AGB-Klausel, die beispielsweise andere Fitnessstudios vom hier verklagten Studio abschreiben, muss auch dort passen. Die haben dann aber bspw. andere Preise für Getränke. Der Preis und die Anzahl von Getränken können also nicht der Maßstab zur Beurteilung der Klausel sein.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nichts einreden. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel man sich beruft. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  Zur Not vor Gericht.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Anm. Leider ist das o.g. Urteil des OLG nicht unter den Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte Brandenburgs können Sie hier abrufen.

Sie wollen durch eine Nachzahlung rückständiger Miete die Kündigung „unwirksam“ machen? Dann Vorsicht: Sie sollten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen

Der Bundesgerichtshof hat erneut ein klares und eindeutiges Urteil zur Frage von Mietschulden getroffen. Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs (kurz BGH) vom 13.10.2021 – Aktenzeichen: VIII ZR 91/20 nachlesen.

Warum geht es genau? Der Mieter hatte Mietschulden, veranlasst durch eine Mietkürzung. Wegen des Mietrückstandes wurde vom Vermieter fristlos gekündigt. Dagegen können sich Mieter mit der Zahlung des Rückstands wehren. § 569 Abs. 3, Nr. 2 Satz 1 BGB eröffnet dem Mieter nämlich eine sog. Schonfristzahlung. Im Gesetz heißt es:

„Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.“

Wobei wichtig zu wissen ist, dass sich diese Schonfristzahlung auf eine fristlose Kündigung bezieht. Das wollte offensichtlich das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz schon mehrfach mit einer Vielzahl von rechtspolitischen Argumenten unterlaufen. Die Schonfristzahlung sollte auch eine ordentliche Kündigung des Vermieters unwirksam machen. Erneut hat der BGH jedoch in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Wortlaut und die Intention des Gesetzgebers eindeutig sei.

Denn im vorliegenden Fall hatte der Vermieter nicht ausschließlich fristlos wegen des Mietrückstands gekündigt, sondern zugleich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das passiert bei anwaltlicher Unterstützung der Vermieter eigentlich immer. Wenn nicht, ist das ein mehr oder weniger klarer Haftpflichtfall zu Lasten des Rechtsanwalts. Wird aber die fristlose Kündigung durch die Schonfristzahlung unwirksam, kommt die hilfsweise ausgesprochene Kündigung zum Zug. Diese wird dann nicht durch die Schonfristzahlung unwirksam. Auch wenn das Landgericht Berlin dies aus sozialpolitischen Erwägungen so sieht. Für die Änderung unzweitgemäßier Gesetze ist der Gesetzgeber zuständig und nicht das Gericht muss durch Umdeuten tätig werden. So einfach kann Jura manchmal sein.

Bleiben Sie mir gewogen!

Ralf Beckmann

Sie geben gern Gas und denken, wer bremst, verliert? – Dann sollten Sie dieses Urteil zur Kfz-Vollkaskoversicherung kennen (Kurzversion)

Das Landgericht Coburg hat zur Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung ein interessantes Urteil gefällt; hier Pressemeldung des Landgerichts.

Ein PKW-Fahrer umrundete mit seiner Corvette einen Kreisverkehr zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle und stieß mit dem Fahrzeug gegen einen Bordstein und im Anschluss an eine dahinter stehende Mauer. Das Fahrzeug erlitt einen erheblichen Sachschaden.
Seine Vollkaskoversicherung sollte den Fahrzeugschaden bezahlen, aber diese weigerte sich. Erstens sei das ein Rennen gewesen und zweitens sei dies eine vorsätzliche Schädigung, die ebenfalls nicht versichert sei.

Mit der Klage gegen die Versicherung hatte der Fahrer in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Landgericht sah im Driften im Kreisverkehr kein Rennen, weil nur ein Fahrzeug beteiligt war.
Auch Vorsatz zur Schädigung konnte das Landgericht nicht erkennen, sondern nur grobe Fahrlässigkeit. Der Versicherer hatte jedoch im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet.
Damit war auch das zweite Argument der Versicherung vom Tisch, sodass diese zur Zahlung von über 17.000 EUR verurteilt wurde.

Das gesamte Urteil können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

Ralf Beckmann

Sie geben gern Gas und denken, wer bremst, verliert? – Dann sollten Sie dieses Urteil zur Kfz-Vollkaskoversicherung kennen

Das Landgericht Coburg hat zur Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung ein interessantes Urteil gefällt. Darauf weist die Pressestelle des Landgerichts hin. Die Pressemeldung als PDF-Datei finden Sie hier.

Was war passiert? Ein Corvette-Fahrer wollte seinem Beifahrer beeindrucken und zeigen, was in ihm als Fahrer steckt. Er umrundete mit seiner Corvette einen Kreisverkehr zweimal im Drift. Die hinteren Antriebsräder drehten also durch und es gab „mächtig Gummi.“ Allerdings überschätzte der Fahrer sich und seine Fahrkünste.
In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle und stieß mit dem Fahrzeug gegen einen Bordstein und im Anschluss an eine dahinter stehende Mauer. Das Fahrzeug erlitt einen erheblichen Sachschaden.
Der passionierte „Rennfahrer“ nahm seine Vollkaskoversicherung in die Pflicht. Diese aber zeigte ihm die „rote Karte.“ Erstens sei das ein Rennen gewesen und zweitens sei dies eine vorsätzliche Schädigung, die ebenfalls nicht versichert sei.

Mit der Klage gegen diese Einschätzung der Versicherung, die viele Hobby-Juristen nach Ihrem Bauchgefühl sicher teilen würden, hatte der Fahrer aber Erfolg. Und nicht nur das. Das für den Fahrer positive Urteil wurde auch noch in zweiter Instanz bestätigt.

Wie kam das zustande? Erstens sah das Landgericht kein Rennen in der Aktion des Fahrers. Für das Landgericht und auch die nächste Instanz setzt ein Rennen voraus, dass mehr als ein Fahrzeug beteiligt war. Im vorliegenden Fall war außer dem Fahrzeug des Klägers aber kein weiteres Fahrzeug weit und breit.
Auch Vorsatz wollte das Landgericht hier nicht sehen, sondern nur grobe Fahrlässigkeit. Hier hatte der Fahrer Glück. Das Landgericht führte aus, dass der Versicherer im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet hatte. Damit war auch das zweite Argument der Versicherung vom Tisch, sodass diese zur Zahlung von über 17.000 EUR verurteilt wurde.

Das gesamte Urteil können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

Ralf Beckmann

Ich, mein Rechtsanwalt und meine Rechtsschutzversicherung – Chaos vorprogrammiert? Wer ist zur Zahlung des Anwaltshonorars verpflichtet?

Es zeigt sich im anwaltlichen Alltag immer wieder, der durchschnittliche Mandant hat nur eine unklare Vorstellung von der Zusammenarbeit des Rechtsanwalts mit seiner Rechtsschutzversicherung. Liebe Leser, das soll kein Vorwurf sein. Wie sollten Sie es auch ohne Erfahrung wissen, wenn Sie nicht regelmäßig beim Rechtsanwalt vorstellig werden? Deshalb dieser Artikel, der Licht in das Dunkel bringen wird.

Wer und was ist Ihre Rechtsschutzversicherung?

Ihre Rechtsschutzversicherung ist weder Ihr „Freund“ noch Ihre „Krankenkasse“.
Warum erwähne ich das? Vielen Mandanten denken, ich habe eine Rechtsschutzversicherung und brauche nichts zahlen. Leider falsch!
Denn auch bei Versicherern gibt immer wieder Tendenzen, die eigenen finanziellen Interessen über die des Mandanten und Versicheungsnehmers zu stellen. Sie sehen nur einen Schaden.
Aber, warum Schaden? Weil der Schaden der Versicherung mindestens die Kosten Ihres Rechtsanwalts sind. Ihre Versicherung will also, nicht wie in der Werbung manchmal suggeriert wird, einem Freund in der Not helfen. Vielmehr haben Sie und Ihre Versicherung durch Ihren Gang zum Anwalt tatsächlich einen Schaden, nämlich mindestens die Rechtsanwaltskosten.
Dazu zählen zunächst die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Anwalts. Dies sind die Gebühren und Kosten, bevor eine Klage erhoben wird. Nun muss man wissen, dass die außergerichtlichen Gebühren flexibel sind. Deshalb wird dann gern von den Versicherungen „diskutiert“. Dies, obwohl der Rechtsanwalt das Recht hat, die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Für die Mandanten entsteht dann natürlich der von dem Versicherer durchaus gewollte Eindruck, sein Rechtsanwalt wolle ihn bei den Gebühren „über’s Ohr hauen“.
Der andere Punkt ist, dass oftmals der Eindruck entsteht, Sie als Mandant des Rechtsanwalts hätten einen Anspruch auf direkte Abrechnung zwischen Anwalt und Ihrer Versicherung und der Rest ginge Sie nichts an. Das meine ich oben mit der Bezeichnung „Krankenkasse.“ So ist es aber nicht. Wenn der Rechtsanwalt sich bereit erklärt, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung „abzurechnen“, dann sieht das rechtlich wie folgt aus:
– Die Rechtsschutzversicherung erhält keine eigene Rechnung, sondern die Kopie einer Rechnung, die sich an Sie richtet.
– Die Verpflichtung zum Ausgleich der Rechnung haben Sie. Natürlich erklärt sich Ihr Rechtsanwalt stillschweigend damit einverstanden, auf Ihre Zahlung vorläufig zu verzichten, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung nach Übersendung der Rechnung für Sie bezahlt. Rechtlich werden Sie damit von Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Zahlung freigehalten. Man kürzt den eigentlich vorgesehenen Weg ab. Damit Sie nicht zahlen müssen und dann von Ihrer Versicherung das Geld erstattet bekommen, zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung direkt an den Anwalt. So passiert es häufig, aber eben nicht immer.

Bei Ihrem Arzt und der Krankenkasse ist dies rechtlich ganz anders. Sie schulden dem Arzt im Rahmen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gar nichts. Der Arzt erhält sein Geld von der Kassenärtzlichen Vereinigung und diese das Geld von den Krankenkassen. Einen eigenen Zahlungsanspruch hat der Arzt nicht gegen Sie.

Deshalb gilt eben, Ihre Rechtsschutzversicherung ist nicht mit Ihrer Krankenkasse vergleichbar und zur Zahlung bleiben immer Sie verpflichtet, auch wenn der Rechtsanwalt sich (vorläufig) mit dem Ausgleich der Rechnung durch Ihre Rechtsschutzversicherung einverstanden erklärt. Zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung jedoch nicht oder nur einen Teilbetrag, müssen Sie (zunächst) den Differenzbetrag zahlen. Tritt ein solcher Fall ein, habe ich den Mandannten immer gesagt, dass wir diesen STREIT mit der Rechtsschutzversicherung an das Ende verlagern. Denn ursprünglich sind Sie zum Rechtsanwalt gegangen, weil Sie von X noch Geld zu bekommen hatten und nicht, weil sie einen Streit mit Ihrer Versicherung führen wollten.

Exkurs: Worum geht es zumeist, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung nicht die volle Rechnung des Anwalts bezahlt oder erstattet?

Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt nicht die volle Rechnung des Rechtsanwalts? Dann geht es fast immer um eine Rechnung (oder Teilrechnung), die sich auf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Denn dort kann der Rechtsanwalt nämlich nach seinem Ermessen die Gebühren zunächst selbst innerhalb bestimmter Grenzen festsetzen. Die Rechtsschutzversicherer tun aber stets so, als sei ihr Einwand „überhöht“ in Stein gemeißelt und die absolute Wahrheit.
Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit sind flexibel. So kann der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit in Zivilsachen beispielsweise eine Geschäftsgebühr verlangen, die sich zwischen einer 1,3 und einer 2,5 Gebühr bewegt. Bei einem Streitwert von 10.000 EUR bewegen wir uns damit zwischen einem Betrag von 949,86 EUR bis 1.825,65 EUR (jeweils inkl. Umsatzsteuer) . Wie der Unterschied vom einen zum anderen Betrag vom Rechtsanwalt begründet werden kann oder muss, würde hier zu weit führen. Der Ausgangspunkt einer 1,3-Geschäftsgebühr und damit 949,86 EUR ist aber fast immer unproblematisch, weil 1,3 meistens die geringstmögliche Gebühr ist. Das zahlt die Versicherung dann fast immer ohne Diskussion. Aber, wenn der Rechtsanwalt (wir gehen jetzt einmal von einer objektiv richtigen Begründung aus) nun eine 1,8 Gebühr und damit 1.315,19 EUR (inkl. Umsatzsteuer) abrechnet, geht fast ausnahmslos „die Diskussion“ los. Der Rechtsanwalt kann beispielsweise einen Zuschlag und damit eine 1,5 Gebühr verlangen, wenn die Sache von besonderer Schwierigkeit oder großer Bedeutung für Sie war. Eine lange Zeitdauer oder ein besonders großer, überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand sind ebenfalls Faktoren die ursprüngliche 1,3 Gebühr anzuheben. Was besonders schwierig ist, bestimmt zunächst der Rechtsanwalt und nicht der Mandant und auch nicht seine Rechtsschutzversicherung. Man muss dabei auch berücksichtigen, dass diese Diskussion meist am Anfang des Mandats losgetreten wird. Das Mandat ist folglich noch nicht beendet und die Gebühren stehen noch nicht endgültig fest. Dann aber gilt (dies verschweigen die Schreiben der Rechtsschutzversicherung gern), dass der Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss für die Sache verlangen kann (auch wenn noch nicht alle Gebühren verdient sind!). Wie hoch solch ein Vorschuss ausfällt, bestimmt in Grenzen auch der Rechtsanwalt selbst. Geht er also mit guten Gründen und seiner Erfahrung auf dem Rechtsgebiet davon aus, dass es schwierig und langwierig wird, kann er beispielsweise durchaus einen Vorschuss mit einer 1,6 Geschäftsgebühr verlangen. Stellt sich am Ende des Mandats heraus, es ging doch schnell und es war einfach, wird er in der Schlussrechnung eine 1,3 Gebühr ansetzen und muss einen Teil der Gebühr erstatten. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Rechtsanwalt zunächst berechtigt eine 1,6 Gebühr als Vorschuss verlangen durfte. Das möchten die meisten Versicherer nicht wirklich sehen.
Hinzu kommt die Unart der Versicherer, dass deren Mitarbeiter zumeist mit vorgefertigten Textbausteinen arbeiten und bei der Vorschussrechnung schnell und leichten Herzens sagen: „Das war oder wird doch gar nicht besonders schwierig.“ Und dann schauen Sie sich die dazugehörigen Schreiben der Versicherung an. Eine ausführliche oder auch nur exakte, kurze Begründung, warum es gerade nur ein durchschnittlicher Fall und damit nicht „besonders schwierig“ war, bleibt fast jeder Versicherer schuldig. Das ist ungefähr so, als würden sie jemandem ein schwieriges Problem aus der Wissenschaft erklären und dafür eine Vielzahl von Argumenten vorbringen und dann kommt als Antwort: „Glaube ich nicht …“ oder „Stimmt nicht …“. Was soll man da noch sagen?
Nun könnte der Rechtsanwalt es weiter bei Ihrer Versicherung versuchen, sich abmühen und vielleicht zweimal schreiben und es wird immer noch nicht bezahlt. Zu welchem Ergebnis führt diese Verweigerung und weitere Diskussionen? Sie, als Mandant verlieren vielleicht das Vertrauen in Ihren Rechtsanwalt und Ihr Anwalt im schlimmsten Fall die Lust für Sie zu kämpfen, denn stattdessen läuft er ja seinem Geld hinterher.
Folglich sollten der Rechtsanwalt und sein Mandant tunlichst den oben skizzierter Weg einschlagen. Den Streit um die richtige Gebührenberechnung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung an das Ende der Tätigkeit verlegen. Zumal, das muss ich nochmals betonen, es Ihre Rechtsschutzversicherung ist, die für Sie bezahlen soll. Rechtlich macht es also keinen Unterschied, ob Sie die Bezahlung mit untauglichen „Argumenten“ verweigern oder Ihre Rechtsschutzversicherung. Diese argumentiert nämlich in Ihrem Namen falsch. Auch wenn Sie das eigentlich nicht wollen.
Als Mandant müssen Sie deshalb im Hinterkopf behalten:

Deshalb ist es sinnvoll den Streit mit der Rechtsschutzversicherung an das Ende der gesamten Tätigkeit zu verlagern. Erst kümmert sich mein Rechtsanwalt um das eigentliche Problem, nämlich Herrn X und dessen Schulden i.H.v. 10.000 EUR bei mir. Wenn mein Anwalt für diesen Betrag erfolgreich erstritten hat, kann ich mir immer noch überlegen, wie mit meiner Rechtsschutzversicherung und vielleicht einer Differenz von 500 EUR beim Honorar umzugehen ist. Das ist jedenfalls nach meiner Meinung und Erfahrung der Sache zuträglicher und auch wirtschaftlich vernünftiger.

Zwei, drei letzte Tipps

Wie geht es zwischen Ihnen, Ihrer Rechtsschutzversicherung und dem beauftragten Rechtsanwalt los? Meist gehen Sie zu einem Rechtsanwalt und erwähnen vielleicht am Ende des Gesprächs, dass sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Das ist meiner Meinung nach ein Fehler. Denn die meisten Mandanten gehen davon aus, ich habe eine Rechtsschutzversicherung und muss nichts für den Rechtsanwalt bezahlen und er kümmert sich nebenher auch darum. Wenn Sie dann erst am Ende des Gesprächs Ihre Rechtsschutzversicherung erwähnen, war das Vorgespräch vielleicht „für die Katz“. Sie erfahren dann erst zum Schluss, dass sie vielleicht anteilig Kosten haben, die Sie nicht tragen können oder wollen. Gehen Sie auch in eine Bäckerei, bestellen verschiedene Brötchensorten und sagen dann zum Schluss, das ist mir zu teuer? Besser ist es, Sie gucken vorher auf die Preisschilder, oder?
Auch arbeiten viele Rechtsanwälte in bestimmten Rechtsgebieten nur mit einer sog. Honorarvereinbarung. Das ist ganz legal, führt aber fast immer dazu, dass die Rechtsschutzversicherung Ihnen nur anteilig Gebühren erstattet, weil eben Honorarvereinbarungen in der Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert sind. Die Zeit hätten Sie sich und dem Rechtsanwalt also gut ersparen können.
Deshalb erwähnen Sie gleich Ihre Rechtsschutzversicherung am Anfang. Wenn Sie nicht schon selbst Deckung eingeholt haben, dazu gleich noch, dann sollten Sie zum Gespräch mindestens die ersten zwei Seiten Ihrer aktuellen Versicherungspolice mitbringen, aber wenigstens die letzte Beitragsrechnung. Dort sollte nämlich vermerkt sein, gegen welche Risiken sie überhaupt bei der Rechtsschutzversicherung versichert sind. Manche Rechtsschutzversicherungen nennen eine private Rechtsschutzversicherung „Familienversicherung.“ Dann ist aber schon zweifelhaft, ob Sie auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten versichert sind oder nicht. Wenn Sie Rechtsschutz für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten mitversichert haben, tritt die Versicherung oftmals erst für Gebühren und Kosten ab einer Klage ein, usw. usf. Auch sollte aus der Police oder Beitragsrechnung hervorgehen, ob Familienangehörige mitversichert sind. Was nützt es, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, Ihre Frau ein Rechtsprobelm hat, aber nicht mitversichert ist?
Also, die Police mitbringen oder zumindest die letzte Beitragsrechnung.
Noch besser und für alle Beteiligten sicherer ist es, wenn Sie vor dem Besuch beim Rechtsanwalt selbst die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen. Die meisten Versicherer haben eine telefonische Hotline. Rufen Sie dort an und halten die Versicherungsnummer und Papier und Stift bereit. Schildern Sie den Fall und in den meisten Fällen kann der Mitarbeiter der Hotline Ihnen sagen, ob und in welchem Umfang die Versicherung eintritt. Dann erhalten Sie die sog. Schadennummer, die Sie notieren müssen. Die Schadennummer und den Namen und Anschrift der Versicherungsgesellschaft nennen Sie dann Ihrem Rechtsanwalt. Dann weiß dieser gleich am Anfang des Gesprächs, dass alle Beteiligten kostenmäßig auf der sicheren Seite sind.

Wenn Sie eine Selbstbeteiligung (SB) mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, müssen Sie diese als Kosten einmalig tragen und sollten auch dies beim Rechtsanwalt gleich erwähnen. Warum ist die Betonung auf einmalig? Die Versicherung sieht Ihren Fall, egal ob alles außergerichtlich erledigt wird oder sie hinauf bis zum BGH klagen, als einen Versicherungsfall, einen Schadenn, an. Deshalb zahlen Sie für Ihren gesamten Fall auch nur einmalig die Selbstbeteiligung von 150, 200 oder 300 Euro, was auch immer Sie vereinbart haben.
Hier gitt es zu beachten. Sie haben 300 EUR SB bei Ihrer Rechtsschutzversicherung? Sie wollen einen unzuverlässigen Ebay-Verkäufer zur Auslieferung der Ware im Wert von 400,- EUR zwingen? Dann ist der zur Gebührenberechnung heranzuziehende Streitwert 400 EUR. Damit kann Ihr Rechtsanwalt bei einer 1,3 Gebühr für die außerger. Tätigkeit insgesamt 90,96 EUR (ja, richtig gelesen!) von Ihnen verlangen. Sie müssen also die Anwaltsgebühren so lang selbst tragen, bis die Grenze von 300 EUR überschritten wird. Nun kommen geringe Streitwerte deutlich öfter vor, als hohe Streitwerte. Andererseits, wenn Sie an einer Ware von 400 EUR Neuwert einen Mangel feststelle und gegen den Verkäufer klagen, kann auch bei einem so geringen Streitwert die Rechtsschutzversicherung äußerst segensreich sein. Denn häufig wird von Gerichten ein Gutachten zu dem behaupteten Mangel eingeholt. Dann fallen leicht Kosten von 1.500 EUR für das Gutahten an. Dann werden Sie sich trotz der 300 EUR SB über den Umstand freuen, dass sie genau jetzt eine Rechtsschutzversicherung haben und Ihre Rechtsschutzversicherung das Gutachten bezahlt, oder? Sie sollten also nicht vorschnell auf die Inanspruchnahme der Versicherung verzichten.

Also, holen Sie die Deckungsanfrage am besten vor dem Gang zum Anwalt selbst ein und beachten Sie Ihre Selbstbeteiligung, über die Sie auch Ihren Rechtsanwalt informieren müssen.

Nochmals zum Schluss. Wenn es mit der Versicherung im „Getriebe knirscht“, zunächst den Fall klären, Differenzen beim Honorar selbst eim Anwalt bezahlen und zum Schluss sehen, was noch mit der Versicherung zu klären ist. So wird’s gemacht!

Es grüßt Sie herzlich

Ralf Beckmann

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