Vorbemerkungen
Viele Verbraucher nutzen das Internet. Oftmals ist dies auch bei Dienstleistungen und Käufen eine gute, weil einfache und schnelle Sache. Die Post hat aber die Nutzung von Codes als Ersatz für die analoge Briefmarke übertrieben und nun eine empfindliche Niederlage kassiert.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen aus Berlin teilt in einer Pressemitteilung vom 14.06.2023 mit, dass das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Sinne des klagenden Bundesverbandes gegen die Post entschieden habe.

Die Post hatte in ihren AGB verankert, dass der mittels App anstelle einer analogen Briefmarke erworbene sog. Portocode nach 14 Tagen verfällt.

Das OLG hat jetzt entschieden, dass eine derartige Klausel Verbraucher benachteiligt und deshalb unwirksam sei. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen teilt dazu mit:

„Das OLG Köln hat zu Recht die viel zu knappe Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarken von 14 Tagen kassiert. Es gibt vielfältige Gründe, wieso die Briefmarke nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist genutzt wird. Dass Verbraucher:innen dann nicht einmal das gezahlte Geld für die digital erworbene Briefmarke zurückfordern konnten, war nicht tragbar.“

Das OLG Köln teilt dazu ebenfalls in seiner eigenen Pressemitteilung mit:
„Die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel folge zudem daraus, dass bei Nichtnutzung der „mobilen Briefmarke“ innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe/Postkarten folge.“
Denn die spannende Frage war, ob eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf lediglich 14 Tagen bei vollständigem Verlust der Ansprüche die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Dies hatte das OLG in seinem Berufungsurteil bejaht, weil das Leitbild die Verjährungsfrist von 3 Jahren sei. Eine Verkürzung sei denkbar, aber eben nicht auf nur noch 1% der Verjährungsfrist. Hierfür hatte das OLG keine Notwendigkeit gesehen.


Was bedeutet das Urteil und wie geht es weiter?
Jetzt wird sich jeder Kunde, der in letzter Zeit solch einen mobilen Portocode geholt, aber nicht innerhalb der Frist  genutzt hat, einen neuen Code holen können oder gegebenenfalls „Geld zurück“ fordern dürfen. Allerdings dürfte die Post bei einem millionenfach in Anspruch genommenen Verfahren via Internet schwertun, allen Verbrauchern, die sich innerhalb der nächsten Monate melden, zeitnah ihr Geld zu erstatten oder einen neuen Code zur Verfügung zu stellen. Es bleibt also spannend, wie die Post eine derartige Lawine bewältigen will.

Andererseits wird es auch darauf ankommen, wie die Post generell mit Urteil des OLG Köln umgeht. Dieses hat zwar mitgeteilt, dass die Revision nicht zugelassen wurde. Allerdings kann die Post das Urteil dennoch mit einer Nicht-Zulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) die Sache in der Schwebe halten und sich zwischenzeitlich gegenüber Verbrauchern darauf berufen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Ich würde dennoch allen betroffenen Verbrauchern anraten, ihre Ansprüche auf Rückzahlung, alternativ auf Zurverfügungstellung eines neuen Portocodes gegenüber der Post beweiskräftig anzumelden, um dann zu verfolgen, wie sich die Sache weiterentwickelt. Vielleicht hat die Post ja aber auch ein Einsehen und erstattet einfach das Geld. Auch so ein kulantes Verhalten soll ja schon vorgekommen sein.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Markus Spiske auf Unsplash zur Verfügung gestellt.