Zur Frage, ob eine Behörde einem Hundehalter untersagen kann, seine/n Hund/e frei auf dem Grundstück laufen zu lassen, gibt es bereits eine ältere Entscheidung des OVG (Oberverwaltungsgerichts) Lüneburg. Demnach darf die Behörde zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen anordnen, dass der Hundehalter seine Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude hält.

Screenshot vom 08.09.2022 Niedersächsisches Landesjustizportal

Bleiben Sie mir gewogen

Ralf Beckmann

P.S. Sie suchen einen qualifizierten Rechtsanwalt, der Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem und Ihrem Tier schnell und kompetent hilft? Hier klicken!