Das Smartphone oder auch ab und zu noch fälschlich Handy genannt, ist inzwischen unverzichtbarer Teil des Lebens für viele Menschen. Kommt dann noch die Fahrt im eigenen PKW als Fahrer hinzu, kann es schnell zu Problemen, sprich einem Bußgeld kommen.

Viele Kfz-Fahrer wissen natürlich, dass das „in die Hand“ nehmen des technischen Begleiters während der Fahrt problematisch ist und zu einem Bußgeld führen kann. Entsprechend kreativ ist man bei den Angaben gegenüber der Polizei und bei Gericht, warum man „nur ausnahmsweise“ das Smartphone doch in der Hand hatte.

Um einen derartigen Fall soll es heute gehen, den das Oberlandesgericht Karlsruhe (= OLG Karlsruhe) im Jahr 2023 zu verhandeln hatte.


Der Fall des OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 18.04.2023


Das OLG Karlsruhe hatte unter dem Az. 1 Orbs 33 Ss 151/23 einen besonders kniffeligen Fall zu verhandeln. Die Originalveröffentlichung des Falles finden Sie hier.
Das OLG hat den Fall übertitelt: „Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt“. Das sagt schon viel, denn was bei der Nutzung des Kfz, also während der Autofahrt erlaubt ist und was nicht, besagt § 23 Abs. 1a StVO. Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier. Wobei es im Urteil darum geht, das Gesetz richtig zu interpretieren.


Zum Urteil

Wie die Überschrift schon besagt, betrifft das Urteil die Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt und beleuchtet die rechtlichen Aspekte dieser Handlung.
Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage, ob es erlaubt ist, während der Fahrt ein Smartphone umzulagern. Auch dies ist sicher eine für viele Leser ungewohnte Umschreibung, die letztlich meint, es von Platz A) auf Platz B) zu legen.

Warum ist das Umlagern problematisch? Weil das „in die Hand nehmen“ zugleich auch eine Bedienung des Smartphones sein kann! Ist der Bildschirm an und Sie halten das Smartphone in der Hand, um eine E-Mail zu lesen? Das ist eine Bedienung des Gerätes! Sie halten das Smartphone in der Hand und sprechen, weil Sie ein Telefonat führen? Auch das ist eine Bedienung des Gerätes!
Im Ergebnis hat das OLG den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei hat es als Richtschnur vorgegeben, dass das Umlagern nicht automatisch verboten ist. Das Umlagern bedingt „ein in die Hand nehmen“, zu dem noch das Element der Bedienung des Smartphones hinzukommen muss. Ob beide Elemente vorlagen, wurde in der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt.

In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, dass die Handhabung von Smartphones während der Fahrt eine potenzielle Ablenkung darstellt und somit die Verkehrssicherheit gefährden kann. Deshalb ist die Nutzung mit gleichzeitiger Bedienung auch grundsätzlich gem. § 23 Abs. 1a StVO verboten (Ausn. sind dort abschließend beschrieben). Also, wenn es irgendwie geht, sollte man sich die Bedienung Ihres Smartphones während der Fahrt verkneifen.
Im konkreten Fall wurde aber vom Betroffenen behauptet, dass er während der Autofahrt sein Smartphone nur umgelagert hätte bzw. dieses beabsichtigt hätte. Deshalb habe er das Smartphone in der linken Hand gehalten. Das sah das OLG nicht ohne weiteres als während der Fahrt verbotene Bedienung des Smartphones an. Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht somit, dass die Umlagerung von Smartphones während der Autofahrt nicht ohne weiteres unzulässig ist. Entscheidend war für das OLG, dass die Umlagerung keine im weiten Sinne angesehene Bedienung ist. Das heißt für Laien, dass das kurze Umlagern erlaubt ist, wenn man gerade nicht telefoniert oder seine E-Mails checkt und das „in die Hand nehmen“ als Bedienung ausgelegt werden kann. Wer also telefoniert und das Smartphone in die Hand nimmt, begeht einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, weil man es bedient. Wer es in der Hand hält und auf den Bildschirm schaut, um etwas zu lesen, der „bedient“ das Smartphone. Unterbricht man jedoch ein laufendes Telefonat kurz, lagert das Smartphone dann um, kann das nach der Definition des OLG Karlsruhe in Ordnung sein. Denn in diesem Falle steht das „in der Hand halten“ nicht im Zusammenhang mit einer laufenden Aktion, ist also keine Bedienung nach der Definition des OLG gewesen.

Wer jetzt jubiliert und meint, der hätte die perfekte Ausrede gefunden, sollte allerdings beachten, dass Gerichte getroffene Feststellungen der Polizei natürlich für die Plausibilität einer „Erklärung des Betroffenen“ heranziehen. Wenn man beispielsweise von der Polizei beobachtet wird, wie man als Fahrer das Smartphone länger als 10 Sekunden in der linken Hand hält, dazu Sprachbewegungen mit dem Mund macht, die auf ein Telefonieren hindeuten, wird der Hinweis auf „ein Umlagern“ wohl nicht ernst genommen werden, sondern man wird dies als „Ausrede“ einstufen. Das gilt auch, wenn das Smartphone auf „Bauchhöhe“ gehalten wird, da man dann entweder den Lautsprecher des Smartphones auf „laut“ gestellt oder über die Freisprechanlage telefoniert haben kann. Derlei tatsächliche Umstände sind von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden, sodass der Betroffene nicht endgültig von dem Bußgeld befreit ist, sondern der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Dieses Urteil sollte nicht nur als Hinweis für „gute Ausreden“ dienen. Vielmehr sollte es auch Erinnerung für alle Verkehrsteilnehmer sein, die Gefahren von Ablenkungen im Straßenverkehr ernst zu nehmen und verantwortungsbewusst zu handeln. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich auf das Fahren zu konzentrieren und die Nutzung mobiler Geräte auf ein Minimum zu beschränken, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Fazit

Was lernen wir aus dem Urteil? Überwiegend sind fast alle Aktionen mit dem Smartphone während der Fahrt im Auto tabu! Aber, wenn Sie sich nicht ablenken lassen und dabei ein Taschentuch in die Hand nehmen dürfen, um es sich beim Niesen kurz vor die Nase zu halten, dürfen Sie auch das Smartphone beispielsweise auch aus der Mittelkonsole nehmen und es in die Halterung vor der Lüftung schieben. Natürlich vorausgesetzt, Sie telefonieren gerade nicht. Wenn der Bildschirm dann noch ausgeschaltet ist, sind Sie relativ sicher vor einem Bußgeld, auch wenn vorbeifahrende Polizisten Sie gerade bei der Handlung beobachten.
Sie sollten aber auch beachten, dass alle Handlungen, auch wenn sie erlaubt sind, im Zusammenhang mit einem Unfall neu bewertet werden. Wer nach rechts zum Smartphone greift, um es aus der Halterung zu nehmen und auf ein Ladepad in der Mittelkonsole zu legen, begeht zunächst keine Ordnungswidrigkeit. Wer in dieser Sekunde dann aber in einen Unfall verwickelt wird, wird sich eine Ablenkung durch das Herübergreifen vorhalten lassen müssen und es besteht die Gefahr, dass man möglicherweise eine Mitschuld am Unfall trägt, die ohne Herübergreifen Ihnen nicht angelastet worden wäre. Also, auch wenn es nicht „verboten ist“, sollte man die Augen nach vorn auf den Verkehr richten und die Hände am Lenkrad haben.

Exkurs: Warum sind Gesetzestexte so sperrig?

Warum sind die meisten Gesetzestexte so sperrig, dass das Lesen des Gesetzes den normalen Menschen insoweit überfordert, man also keine Chance hat zu verstehen, worum es überhaupt geht? Sie fragen sich sicher auch, warum es in § 23 Abs. 1a StVO heißen muss: „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“? Konnten die Autoren des Gesetzes nicht gleich „Smartphone“ oder „Handy“ sagen, damit man sie versteht?
Das hätte man natürlich sagen können. Aber, das hätte den Nachteil, dass sich bei einer Änderung des Sprachgebrauchs auch Gesetz ändern müsste. Das soll vermieden werden. Sagt man beispielsweise in zehn Jahren, was in der IT-Welt ein enormer Zeitraum ist, zu einem Gerät mit Telefon, Kommunikations- und Organisationseigenschaften, nicht mehr Smartphone, sondern digitaler Begleiter = DG, dann müsste man auch das Gesetz ändern, wenn man im Sinne der „heutigen Verständlichkeit“ dort von einem Smartphone gesprochen hätte. So aber, mit dieser sperrigen Umschreibung, wird das Gesetz auch noch Bestand haben, wenn sich der Name für das Gerät verändert, aber weiterhin die jetzige Beschreibung für den Juristen korrekt ist. Dass Sie dann eine ausgebildete Juristin oder einen ausgebildeten Juristen benötigen, um zu verstehen, worum es geht, ist in Kauf genommene Nebenwirkung.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!

Ralf Beckmann

Nachweise:
Das Beispielfoto stammt von Alexandre Boucher auf Unsplash. Vielen Dank!