In einem Artikel aus April 2023 habe ich versucht, die Betriebsgefahr zu erläutern. Das Wort „versucht“ habe ich bewusst gewählt. Denn es ist juristischen Laien unglaublich schwer zu vermitteln, welche Regeln für die Anwendung bestimmter Rechtsinstitute gelten, wenn es eigentlich keine richtigen Regeln gibt. Wenn eigentlich das mit Jahren erarbeitete Gefühl für die Sache einen wissen lässt, wo der Zug hinfährt. Leider ist es bei der Betriebsgefahr genau so. Dies zeigt das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts, von dem ich nachfolgend berichte.

Betriebsgefahr ja oder doch nicht? Zunächst das Landgericht
Jetzt gibt es ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken – 3. Zivilsenat – vom 21.04.2023, welches das ganze Dilemma für den juristischen Laien deutlich macht.

Zunächst war das Landgericht in erster Instanz am Zug. Ein PKW-Fahrer hatte eine rote Ampel überfahren und war mit dem Fahrzeug der späteren Beklagten kollidiert. Er (der Rotlichtsünder!) verklagte nun die gegnerische Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung seines vollen Schadens! Begründung: sein Rotlichtverstoß sei nicht unfallursächlich geworden! Ich sage jetzt mal als ehemaliger Rechtsanwalt mit nahezu 30 Jahren Erfahrung. Der traut sich was, oder?
Nein, die Lösung für dieses ziemlich gewagte Vorgehen ist einfach. Er, der Rotlichtsünder, hat eine Rechtsschutzversicherung und deshalb konnte er nach dem Motto vorgehen, mal sehen was geht!
Denn man muss ihm ja teilweise recht geben. Zunächst hat es vor dem Landgericht auch insoweit für ihn geklappt, als das Landgericht eine Quote von 75/25 zu seinen Lasten ausgesprochen hatte. Der Rotlichtsünder hätte damit immerhin 25% seines eigenen Fahrzeugschadens ersetzt bekommen. Wow, denkt der Laie, das ist ja toll. Ich fahre bei Rot über die Ampel und bekomme dennoch (immerhin) 25% meines Fahrzeugschadens ersetzt? Das liegt aber einzig daran, dass das Landgericht wohl überwiegend die Betriebsgefahr beim gegnerischen Fahrzeug bejaht hat. Wieso die Betriebsgefahr immer als Damoklesschwert über einem hängt, wenn man sein Fahrzeug startet und nach Laiensicht „am Unfall unschuldig ist“, habe ich ausführlich in meinem Artikel „Was ist eigentlich Betriebsgefahr? Und was bewirkt sie?“ erläutert. Hier hatte das Landgericht die Betriebsgefahr für den unschuldigen Fahrer nicht ausnahmsweise abgelehnt und so kam es zu der genannten Quote.

Betriebsgefahr doch nicht? Das Oberlandesgericht
Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Sache gänzlich anders gesehen, Zitat aus den Urteilsgründen:

Die Erstbeklagte brauchte bei für sie angezeigtem Grünlicht grundsätzlich auch nicht damit zu rechnen, dass Querverkehr unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts von der Seite her in den Einmündungs-/Kreuzungsbereich einfährt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 98/91 –, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 1 U 112/17 –, Rn. 51, juris). Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die aus Sicht der Erstbeklagten Vorsicht geboten, spricht manches dafür, dass die Erstbeklagte – anders als dies das Landgericht angenommen hat – trotz der baustellenbedingten Verlagerung der Lichtzeichenanlage nicht gehalten war, sich gleichwohl nach von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu vergewissern.
Anm.: die Erstbeklagte ist die Fahrerin des Fahrzeugs, welches bei Grün losfuhr. Der Kläger ist der Fahrer mit dem Rotlichtverstoß.

Das Oberlandesgericht hat es also in der Berufung so gesehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die beklagte Fahrerin trotz Grünlichts ihrer Ampel nochmals besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. Deshalb, so heißt es im juristischen Jargon, tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hier zurück und der Kläger haftet als Rotlichtsünder allein für den Unfall.

Fazit
Was lernen wir daraus?
Erstens, es ist nicht einfach mit den Juristen. Zwei Juristen, drei Meinungen? Durchaus möglich. Entschuldigen Sie, wenn ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen kann.
Zweitens, die Betriebsgefahr ist wirklich „gefährlich.“ Man weiß als Laie nie so genau, wann greift sie. Entweder zu meinen Gunsten oder zu meinen Lasten! Aber, die gute Nachricht ist. Selbst Ihr noch so versierter Rechtsanwalt kann das nicht 100% prognostizieren! Er kann lediglich die hohe Wahrscheinlichkeit prognostizieren und das ist sehr viel mehr, als Laien oder junge Juristen/Juristinnen ohne Erfahrung und Gefühl für die Sache können. Gehen wir einmal davon aus, Sie wären die später beklagte Fahrerin gewesen, die bei Grün in die Kreuzung oder Straße einfährt. Ihr Rechtsanwalt prognostiziert: Kein Problem, das bekommen wir hin. Der Rotlichtsünder bekommt keinen Cent! Und dann das Urteil des Landgerichts. Sie sollen doch 25% des Schadens der Gegenseite zahlen. Die Prognose war richtig. Und es wäre auch nicht völlig frei erfunden, wenn Sie für den Schaden an Ihrem Fahrzeug, der insgesamt 4.800 Euro betragen hatte, nur 70% bekommen hätten, weil Sie den Rotlichtsünder vor dem Amtsgericht verklagen mussten und dieses der Meinung gewesen wäre, sie haften mit 30% mit, weil Ihre Betriebsgefahr sogar erhöht war! Also, auch noch zwei sich für den Laien widersprechende Urteile!
Deshalb kann man drittens nur sagen, dass am Schluss abgerechnet wird. Weil man bei derartigen Sachlagen durchaus die eine oder andere Meinung vertreten kann, braucht man viel Puste und Durchhaltewillen, sowie einen guten und erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin!
Wenn es so ist und sagen wir 25 Prozent ihres eigenen Schadens, einen Betrag von 1.200 Euro ausmacht, dann ist es auch wirtschaftlich manchmal schwierig als Rechtsanwalt noch zu einer Klage zu raten oder abzuraten, wenn das Endergebnis eben nicht sehr sicher ist. Dann ist Glaube und die Neigung, etwas zu riskieren, gefragt.
Als Rechtsanwalt, der wirklich keine Aktien an Versicherungen hatte, konnte ich dazu nur sagen: Genau dafür muss man u.a. eine Rechtsschutzversicherung haben. Dafür ist sie da. Ihr wirtschaftliches Risiko zu eliminieren. Ihre Chancen stehen schlecht oder sind sehr wackelig? Dann können Sie versuchen auch noch die letzten 1.200 Euro Ihres Schadens einzuklagen, denn Anwalts- und Gerichtskosten zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung und nicht sie. Sie können dann nur noch gewinnen. Denn außergerichtlich hatte ja bereits die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners die Zahlung der letzten 1.200 Euro abgelehnt.
So funktioniert Jura (manche sagen leider), nun einmal. Entweder man hat in bestimmten, kniffeligen Situationen so viel Geld auf der Bank, dass ein das wirtschaftliche Risiko eines Rechtsstreits nicht kümmern muss. Oder man hat jemanden, der dieses wirtschaftliche Risiko übernimmt.


Also, bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich! 😉


Ihr Ralf Beckmann

Beispielfoto „Gefahr“, mit Dank zur Verfügung gestellt von Markus Spiske auf https://unsplash.com/de/fotos/Cf5kL7vcF6U