Was sind überhaupt „Pfändungstabellen“ und wozu benötigt man sie? Grundsätzlich muss man wissen, dass der Gesetzgeber in Deutschland ein Grundprinzip verfolgt. Durch die privaten Angelegenheiten zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (hier sind natürlich auch weibliche Schuldner und weibliche Gläubiger gemeint), soll es nicht zu einer derartigen Geldnot beim Schuldner kommen, dass der Staat für den Unterhalt des Schuldners aufkommen muss. Allein zu diesem Thema könnte man sicher ein Buch schreiben. Weil der Staat aber möchte, dass es aus diesem Grund nur zu Pfändungen oberhalb der notwendigen Mittel zur Lebenshaltung kommt, gibt es § 850c ZPO (dieser Link verweist bis zum 01.07.2023 auf die bis dahin geltende Version des § 850c ZPO). Dieser legt die Grenzen dessen fest, was unpfändbar ist bzw. dem Schuldner pro Tag, pro Woche oder pro Monat noch von seinem Einkommen verbleiben muss. Dabei kommt es darauf an, ob der Schuldner nur sich allein oder weitere Personen zu versorgen hat. Wer also mit seinem Einkommen zwei Kinder und eine Ehefrau unterhalten muss, dem verbleibt ein deutlich höherer Betrag, als einem alleinlebenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten.

Diese Grenzen dessen, was einem Schuldner bei einer Pfändung verbleiben darf, sind verbal mit einzelnen Beträgen in § 850c ZPO erläutert. Damit man nicht ständig rechnen muss, gibt es dazu eine passende Tabelle, in die diese Beträge bereits errechnet aufgenommen wurden; eben die sog. Pfändungstabellen.


Welche neuen Pfändungsfreigrenzen gelten nun ab dem 01.07.2023?

Bitte beachten Sie. Die hier übermittelten Zahlen sind dem Bundesgesetzblatt entnommen. Dennoch kann und werde ich keine Haftung für eventuell fehlerhaft übermittelte Zahlen übernehmen.

Zunächst einmal gilt, dass eine Person oder ein Schuldner, der sein Einkommen nur für sich zur Verfügung hat, bis zu einem monatlichen Nettolohn von 1.409,99 Euro pfändungsfrei ist. Damit ist gemeint, dass ein Arbeitgeber, bei dem als sog. „Drittschuldner“ der Lohn des Schuldners gepfändet wird, dem Gläubiger bis einschließlich einem Nettolohn von € 1.409,99 keinen Cent abführen muss. Zeigt Ihre Lohnabrechnung dagegen einen Endbetrag von € 1.410,00, also einen CENT mehr als bei dem o.g. Freibetrag, muss der Arbeitgeber davon € 5,40 monatlich an den Gläubiger abführen.

Haben Sie dagegen eine weitere Person, sei es die Ehefrau oder den Ehemann oder ein Kind wirtschaftlich mitzuversorgen, erhöht sich der Freibetrag auf € 1.939,99. D.h., bis zu diesem Betrag wird kein Lohn von Ihrem Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt. Erst ab einem Nettoverdienst von € 1.940,- wird ein Betrag von € 4,98 einbehalten und an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Letztes Beispiel, Sie haben einen Ehepartner und ein Kind zu versorgen, dann erhöht sich der Freibetrag auf € 2.229,99 und ab einem Nettolohn von € 2.230 wird erstmals ein Teilbetrag von € 2,38 von Ihrem Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt.

Ich habe die Tabelle aus dem Bundesanzeiger mit allen Beträgen nachfolgend eingekürzt und nur die Beträge aufgeführt, für die noch bis zur nächsten Stufe auf pfändungsfreie Beträge verweisen.

Pfändungstabelle Juli 2023 kurz

Mein Tipp, wenn Sie Lohn beziehen, der sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, beispielsweise neben dem eigentlichen Lohn noch Auslöse für die Übernachtung außerhalb, Spesen etc. pp., sollten Sie sich genau erkundigen, ob nicht bestimmte Lohnanteile dem Pfändungsschutz unterliegen. Auch können Sie Ihren Arbeitgeber nicht dazu zwingen, in Ihrem Sinne zu rechnen. Sie müssen als Schuldner eigene Rechtsmittel gegen die „fehlerhafte“ Abrechnung ergreifen.

Unten finden Sie noch den Link zum Bundesgesetzblatt, wo Sie den Gesetzestext und die vollständige Tabelle finden. Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Bundesgesetzblatt 850c ZPO