Sie gehen in ein Fitnessstudio und sind damit mit einer Vielzahl von Vertragsklauseln in Form von AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen konfrontiert. Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen eigener Getränke durch eine entsprechende Klausel in den AGB verbieten? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert; s. auch Anmerkung am Ende des Artikels.


Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte sich bereits das Landgericht mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasst und ließ diese Klausel unbeanstandet. Die Begründung überzeugt m.E. nicht. Denn wenn die Klausel nicht zu beanstanden sei, weil Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten werden, ist das unbestimmt. Durch diese Art der Auslegung mit einer zweifachen Bedingung entstehen automatisch die nächsten Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht verkennt m.E., dass eine Klausel unangemessen ist oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht allgemein formuliert.

Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht es dagegen richtig. Kunden werden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke mit dieser Klausel genötigt. Es kommt dabei auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Denn eine AGB-Klausel, die beispielsweise andere Fitnessstudios vom hier verklagten Studio abschreiben, muss auch dort passen. Die haben dann aber bspw. andere Preise für Getränke. Der Preis und die Anzahl von Getränken können also nicht der Maßstab zur Beurteilung der Klausel sein.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nichts einreden. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel man sich beruft. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  Zur Not vor Gericht.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Anm. Leider ist das o.g. Urteil des OLG nicht unter den Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte Brandenburgs können Sie hier abrufen.