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Volles Schmerzensgeld bei einem Hundebiss, auch wenn ich ihn zuvor gestreichelt habe?

Das Landgericht Frankenthal hat im Dezember 2022 ein Urteil zum Fall einer Beißattacke durch einen bekannten Hund veröffentlicht; hier. Es handelt sich um das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 04.11.2022, Az. 9 O 42/21.

Nach der Pressemitteilung des Landgerichts war eine Frau zu Besuch bei einer Freundin. Anwesend war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin. Das spätere Opfer soll den Hund schon gut gekannt und zuvor mit ihm mehrfach gespielt und gekuschelt haben. Am Unfalltag habe sie sich dann zu dem Hund heruntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Der Rottweiler habe das Opfer dann unvermittelt in das linke Ohr gebissen und verletzt.

Das Landgericht sah in diesem Verhalten, nämlich Herunterbeugen und Streicheln, jedenfalls dann kein Mitverschulden begründendes Verhalten, wenn man den Hund  über geraume Zeit kennen würde und der Hund bisher kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Deswegen hat das Landgericht einen Mitverschuldenseinwand des Beklagten verworfen und der Klägerin als Opfer den vollen Schadenersatz zugesprochen.

Dieses Urteil halte ich im Ergebnis für falsch. Richtig ist die nüchterne Feststellung des Landgerichts, dass ein Hundehalter, sofern sein Hund einen Schaden verursacht und dieser kausal auf sein tierisches Verhalten zurückzuführen ist, ohne Verschulden haftet. Wurde jemand durch den Biss verletzt, haftet der Halter in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden. ABER! Die Anwendung des § 254 BGB, nämlich ein anzurechnendes Mitverschulden, ist auch bei der Tierhalterhaftung möglich! Das wichtigste Element beim Mitverschulden ist der sog. Verursachungsbeitrag. Der oder die Geschädigte muss einen eigenen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet haben. Hier sehe ich diesen Beitrag der Geschädigten durch das Unterlassen des notwendigen Sicherheitsabstandes zum Hund. Jeder mit Hunden etwas vertraute Mensch weiß, dass auch der friedlichste Hund plötzlich und unerwartet beißen kann. Will ich das bestmöglich vermeiden, halte ich Abstand. Hier hat die betroffene Frau nicht nur keinen Abstand gehalten, sondern den Hund auch noch umarmt und gestreichelt. Mehr Nähe und damit Gefahr für ihr eigenes Wohlbefinden gehen in einer solchen Situation nicht. Auch ohne die Einschaltung eines Sachverständigen für Hundeverhalten drängt sich jedermann die Überlegung auf, dass der Biss am linken Ohr nicht passiert wäre, wenn das spätere Opfer den Hund nicht umarmt und gestreichelt hätte. Allein hat die extreme Nähe den konkreten Biss am Ohr möglich gemacht. Ob diese Nähe überhaupt den Biss als solchen ausgelöst hat, ist unerheblich. Denn selbst wenn der bei einem Abstand der Geschädigten von einem Meter dennoch Anstalten zum Beißen gemacht hätte, wäre der Verlauf eben ein völlig anderer gewesen. Diese Überlegungen wischt das Landgericht mit der, so meine ich, unerheblichen Überlegung zur Seite, dass das Opfer den Hund kannte und umgekehrt der Hund das Opfer und der Hund zuvor niemals Aggressivität gezeigt habe. Das Landgericht verkennt dabei, dass es zum unberechenbaren, tierischen Verhalten gehört, nicht immer wie gewohnt zu agieren oder zu reagieren. Dass der Hund, der im juristischen Sinne keinen eigenen Willen hat, zeigt, dass es für ihn ohne Belang ist, dass er das Opfer kannte, belegt die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Dass das Opfer den Hund kannte und daher sein Verhalten für die Situation falsch einschätzte, ist menschlich nachvollziehbar, aber juristisch hätte das Opfer die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beachten müssen. Nur wer von Hunden und dem Hund konkret absolut keine Ahnung hat, kann sich m.E. darauf berufen, mit einem Angriff nicht gerechnet zu haben. Wer ein wenig von Hunden und konkret von dem Hund versteht, eben nicht! Derjenige musste vorsichtig sein. Tut er es nicht, was menschlich nachvollziehbar ist, haben wir eben das Mitverschulden.
Es kommt daher bei der Beurteilung des Mitverschuldens allein darauf an, dass das aktive Suchen der Nähe zum Hund bis zur Umarmung ein Verursachungsbeitrag der Geschädigten war, der den Biss und Schaden erst möglich gemacht hat. Dies hätte das Landgericht m.E. berücksichtigen müssen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr Ralf Beckmann

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Durst im Fitnessstudio, aber eigene Getränke verboten?

Sie gehen in ein Fitnessstudio und sind damit mit einer Vielzahl von Vertragsklauseln in Form von AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen konfrontiert. Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen eigener Getränke durch eine entsprechende Klausel in den AGB verbieten? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert; s. auch Anmerkung am Ende des Artikels.


Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte sich bereits das Landgericht mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasst und ließ diese Klausel unbeanstandet. Die Begründung überzeugt m.E. nicht. Denn wenn die Klausel nicht zu beanstanden sei, weil Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten werden, ist das unbestimmt. Durch diese Art der Auslegung mit einer zweifachen Bedingung entstehen automatisch die nächsten Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht verkennt m.E., dass eine Klausel unangemessen ist oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht allgemein formuliert.

Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht es dagegen richtig. Kunden werden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke mit dieser Klausel genötigt. Es kommt dabei auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Denn eine AGB-Klausel, die beispielsweise andere Fitnessstudios vom hier verklagten Studio abschreiben, muss auch dort passen. Die haben dann aber bspw. andere Preise für Getränke. Der Preis und die Anzahl von Getränken können also nicht der Maßstab zur Beurteilung der Klausel sein.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nichts einreden. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel man sich beruft. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  Zur Not vor Gericht.

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Anm. Leider ist das o.g. Urteil des OLG nicht unter den Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheidungen der Gerichte Brandenburgs können Sie hier abrufen.

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