Vorbemerkung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.05.2023 entschieden, dass die Klage des Altkanzlers Gerhard Schröder wegen des nicht mehr zur Verfügung gestellten „Kanzlerbüros“ in den Räumen des Bundestages abgewiesen wird.


Was war passiert?
Dem Altkanzler wurden auf Druck und dem politischen Unverständnis für seine Rolle in russischen Staatsunternehmen, Aufsichtsrat, angesichts des Angriffs-Krieges gegen die Ukraine seine Räume im Bundestag nebst Mitarbeitern entzogen. Dagegen wehrt sich der Altkanzler zurzeit mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.


Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht hat es besonders kurz und knapp und vor allem schmerzlich, für Schröder und seine Anwälte gemacht. Die Bundesrepublik sei die falsche Beklagte, heißt es im Urteil. Dies, weil der Altkanzler die Räume von der SPD-Fraktion und nicht von der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe. Ich mag mir als Jurist nicht vorstellen, dass es wirklich so einfach ist. Jedenfalls ist es eine richtige Ohrfeige für Schröder und seine Anwälte, wenn diese scheinbar juristisch zu dumm sind, um den oder die richtige Beklagte/n auszuwählen. Das ist eigentlich knapp vor einem Haftpflichtfall der beteiligten Rechtsanwälte. Ansonsten sei nach über 50 Jahren ständiger Praxis, so das Verwaltungsgericht, die Altkanzler mit einem Büro und Mitarbeitern auszustatten, noch kein Gewohnheitsrecht entstanden.


Meine Meinung
Nach 50 Jahren ständiger Übung ist noch kein Gewohnheitsrecht entstanden? Also, ehrlich, liebe Kollegen Richter am Verwaltungsgericht Berlin. Als Jurist fragt man sich dann, ja wie lang muss es denn so gehen? Also, alles spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht die Sache kurz und knapp mit einem (politischen?) Urteil loswerden wollte, weil egal welche Entscheidung es getroffen hätte, also für oder gegen Schröder, die Verlierer machen ehedem weiter und dann soll sich ruhig am Ende der Kette das Bundesverwaltungsgericht, besser noch gleich das Bundesverfassungsgericht, mit einer derartig wichtigen Klage mit einem besonders wichtigen Anliegen eines Altkanzlers herumschlagen. Anders ist ein derartiges Urteil mit solchen Argumenten eigentlich nicht erklärbar.

Was mich jedoch am meisten überrascht, ist der Umstand, dass man knapp 18 Jahre nach dem Ende einer Kanzlerschaft noch „nachlaufende Tätigkeiten“ wahrnehmen kann oder muss, die das ständige Vorhalten teilweise hoher Regierungsbeamter aus dem Kanzleramt notwendig machen sollen. Wie habe ich mir das vorzustellen? Olaf Scholz will wissen, was Schröder sich 2003 zu einer bestimmten Entscheidung der Regierung „gedacht“ hat, findet durch Beamte des Kanzleramtes nichts dazu in alten Akten und stellt dann eine Anfrage bei Schröder über sein Büro? Der erinnert sich nicht „wie Scholz oftmals“ und lässt dann hochrangige Beamte dort suchen, wo zuvor schon die direkten Mitarbeiter von Scholz nichts gefunden haben? Und dann lässt er nach 3 Monaten vergeblicher Suche eine blumige Erklärung gegenüber dem derzeitigen Kanzler von seinen Mitarbeitern entwerfen, korrigieren und dann nach Unterschrift im Kanzleramt abgeben, im Sinne von „leider nichts gefunden“? Oder, ein ehemaliger Präsident von Frankreich erinnert sich an schöne Zeiten, als beide noch Regierungschefs waren und möchte den Altkanzler als Altpräsident nach Frankreich einladen? Das geht natürlich nur von Büro zu Büro und Mitarbeiter müssen wechselseitig Termine abstimmen, weil die Alt-Regierungschefs zu solch einem Zweck niemals persönlich ein Telefon in die Hand nehmen würden?
Wurde eigentlich jemals zur Rechtfertigung gegenüber dem Steuerzahler veröffentlicht, in welchem Umfang die abgestellten Mitarbeiter eines solchen Kanzlerbüros tatsächlich arbeiten mussten? Mir kann man erzählen, dass ein oder zwei Jahre nach Ende der Kanzlerschaft noch die eine oder andere Tätigkeit anfällt. Aber rechtfertigt dies eine 40-Stunden-Woche für 4 Mitarbeiter? Sorry, aber 16 Jahre nach dem Ende einer Kanzlerschaft kann da wohl kaum noch etwas sein, oder? Wenn ja, mag man es mir gern erklären! Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2023, Az. 2 K 238/22