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Immer wieder Fitnessstudio – vzbv klagt erfolgreich gegen clever fit

Der VZBV teilt in einer Presseerklärung vom 19.10.2023 mit, dass sie erfolgreich gegen die Fitnesskette (Franchise) clever fit geklagt habe.

Screenshot Presseerklärung vzbv vom 19.10.2023 zum clever fit-Urteil.

Die vollständige Presseerklärung vom 19.10.2023 können Sie hier nachlesen.

Im Kern ging es darum, dass die Nutzer/Mitglieder des Fitnessstudios eines Franchise-Betreibers durch das Passieren eines Drehkreuzes Ihre Zustimmung zu einer Preiserhöhung abgeben sollten. Also, wer durchgeht, sagt ja zu einer Preiserhöhung, wer die nicht will, muss draußen bleiben, obwohl das Mitglied noch einen laufenden Vertrag hat. Dieser Idee hatte das Landgericht Augsburg eine Abfuhr erteilt. Aber auch die Franchise-Geberin haftet nach Auffassung des Gerichts für einen derartigen Wettbewerbsverstoß mit.

Kommentar:
Es ist schon interessant, wie große Handels-Ketten im Massengeschäft einseitig versuchen höhere Preise durchzusetzen. Der Erfindungsreichtum von Menschen ist offensichtlich unerschöpflich.

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Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich.

Ihr

Ralf Beckmann

Das vollständige Urteil hat der vzbv hier als PDF zur Verfügung gestellt.

Das Beispielfoto (Titelbild) wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

Durst im Fitnessstudio? – Darf mir der Fitnessstudio-Betreiber das Mitbringen eigener Getränke verbieten?

Viele Menschen gehen ein oder mehrmals pro Woche in ein Fitnessstudio. Zumeist sind sie dann mit einem Vertrag an das Fitnessstudio für eine Mindestdauer gebunden. Der Vertrag, der einem potenziellen Kunden vom Fitnessstudio vorgelegt wird, ist oft lang und auf der Rückseite befinden sich diverse Vertrags-Klauseln, die man auch als AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet.

Aber darf der Betreiber des Fitnessstudios einem das Mitbringen und Trinken eigener Getränke verbieten? Gerade im Sommer ist der Flüssigkeitsbedarf hoch und beim Sport sowieso. Ist es also in Ordnung, wenn das Fitnessstudio das Mitbringen eigener Getränke verbietet? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einem Berufungsurteil (Urteil vom 25.06.2023, Az.: 7 U 36/03) klar positioniert.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht und die Vorinstanz

Das ist das Problem, mit der Rechtsfindung. Zwei Juristen, drei Meinungen, zumindest manchmal. Das zuvor mit der AGB-Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten (Speisen und) Getränken ist nicht gestattet“ befasste Landgericht, ließ diese Klausel durchgehen. Wobei ich persönlich meine Zweifel an der Begründung habe, wonach die Klausel nicht zu beanstanden sei, wenn Getränke in ausreichender Auswahl und zu angemessenen Preisen angeboten würden. Daran gefällt mir nicht, dass Gerichte sich stets nur mit den Tatsachen zu befassen haben, die die Parteien in den Prozess eingeführt haben. War eindeutig geklärt, dass es eine ausreichende Anzahl verschiedener Getränke und dies zu angemessenen Preisen gab? Ich glaube kaum. Abgesehen davon ist eine derartige, durch das Gericht vorgegebene doppelte Einschränkung die Aufforderung zum nächsten Rechtsstreit. Was ist eine ausreichende Anzahl? Das ist ebenso unbestimmt (außer man meint mehr als eine Sorte Getränke), wie „angemessene“ Preise. Hat jemals ein Gastronom einen „unangemessenen Preis“ für das Bier, den Sekt, die Cola oder ein Mineralwasser verlangt? Also, wenn ich als Gericht bei derartigen Einschränkungen nicht klipp und klar Ross und Reiter benenne, ist das irreführend.  Sollen etwa Tausende von Kunden eines Fitnessstudios erneut gegen den Betreiber klagen, weil dieser nach Meinung des Kunden die Bedingung verletzt, wenn er nur acht verschiedene Getränke anbietet? Sollen Kunden klagen, weil der Betreiber für 0,2 Liter Mineralwasser 3,- Euro verlangt, während der nächste Betreiber nur 2,50 Euro will? Nein, entweder eine Klausel ist unangemessen oder nicht, und zwar ohne weitere Bedingungen, die das Gericht nach seiner persönlichen Lebenserfahrung anführt.

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Denn an sich ist gegen die Unterbindung mitgebrachter Getränke nichts sagen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht aber völlig richtig, dass damit die Kunden überraschend und unangemessen zum Kauf überteuerter Getränke genötigt werden können. Es kommt also auf die bloße Möglichkeit an und nicht etwa, ob es derzeit so ist. Anders wäre die Klausel sicher zu beurteilen, wenn der Betreiber des Fitnessstudios sich im Gegenzug in den AGB verpflichten würde, dass er die Getränke zu seinem Einkaufspreis zuzüglich 10% verkauft. Dann weiß man, dass er 80 Cent für eine ½-Liter-PET-Flasche bezahlt hat und diese nicht für 1,30 Euro verkaufen darf. So aber, ist allein die bloße Möglichkeit der Übervorteilung von Kunden ausreichend, um die Klausel zu streichen.

Fazit
Lassen Sie sich von Fitnessstudios nicht übers Ohr hauen. Deren Hauptgeschäft ist nicht der Getränkeverkauf o.ä. Wenn diese das Mitbringen von Getränken schon immer oder ab sofort verbieten, sollte man sich genau erläutern lassen, auf welche Vertragsklausel sie sich berufen. Anders ausgedrückt: Wo steht das im Vertrag? Wenn es eine entsprechende Klausel „im Kleingedruckten“ gibt und keine angemessene Gegenleistung für das Verbieten des Mitbringens eigener Getränke im Vertrag vereinbart ist, sollte man sich durchaus auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stützen und auf dem Mitbringen eigener Getränke bestehen.  

Vertragen Sie sich und alles Gute!

Ralf Beckmann

Das Beispielfoto wurde von Risen Wang auf Unsplash zur Verfügung gestellt. Mein Dank!

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