Schlagwort: Fahrradfahrer

Radfahrer frei – was heißt das?

Vorbemerkung
Neulich war ich wieder einmal mit dem Rad unterwegs. Da ich nicht gerade langsam fahre, befuhr ich die Straße auf der rechten Straßenseite auf der Fahrbahn der PKW. Auf der linken Straßenseite (in meiner Fahrtrichtung gesehen), befindet sich an der Stelle auch ein kombinierter Fuß-/Radweg, dachte ich!

Dann überholte mich ein Linienbus langsam. Der Fahrer rief durch das offene Seitenfenster, ich solle doch den Radweg benutzen und nicht die Fahrzeuge auf der Fahrbahn behindern. Er machte ein Gesicht, als sei ich zu dumm oder zu faul einen vorgeschriebenen Radweg zu nutzen. Ich war irritiert, da an der betreffenden Stelle sehr häufig Radfahrer mit dem Rennrad oder Mountainbike auf der Fahrbahn unterwegs sind.


Was gilt wirklich?
Die vom Busfahrer gerufene Mitteilung „nutze doch den Radweg“ ist definitiv falsch. Denn der vermeintliche Fuß- und/oder Radweg war mit dem oben ersichtlichen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen gekennzeichnet.

Was bedeutet dies aber?

Zunächst bedeutet dies, dass es sich um einen Gehweg handelt. Ende der Geschichte, könnte man dem Busfahrer zurufen. Aber warum? Er meinte durch seinen Zuruf indirekt, dass es quasi eine Pflicht für Radfahrer gäbe, dort und nicht auf der Fahrbahn zu fahren. Falsch, denn es handelt sich eben um einen Gehweg. Natürlich dürfen dort auch Radfahrer fahren, aber sie sind quasi nur Gast auf dem Gehweg! Dies führt zu zwei Dingen. Erstens bleibt der Gehweg auch durch das Zusatzzeichen ein Gehweg. Zweitens dürfen Radfahrer dort, wenn sie den Gehweg nutzen, nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Das war eigentlich nicht das, woran ich gedacht hatte. Drittens dürfen sie dort fahren, aber sie müssen nicht! Nur wenn ein echter Radweg vorhanden ist, führt das zur Pflicht diesen zu nutzen. An der betreffenden Stelle gibt es aber keinen Radweg, sondern eben nur einen Gehweg, auf dem Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit geduldet sind.

Also, lieber Busfahrer. Das zeigt, dass ein langes Leben als Busfahrer mit wahrscheinlich erfolgreicher Fahrpraxis nicht zwingend dazu führt, dass man noch alle Verkehrsregeln parat hat und sicher beherrscht.

Deshalb mein Rat: ein toleranter und verständnisvoller Umgang aller Verkehrsteilnehmer untereinander hilft enorm. Bevor man belehrend und oberlehrerhaft den Zeigefinger hebt, sollte man sich lieber vergewissern, dass man die Verkehrsregeln wirklich beherrscht. Und viel wichtiger. Was macht es eigentlich auf einer wenig befahrenen Straße aus, wenn ich als PKW-, LKW- oder Busfahrer mal für 10 bis 30 Sekunden hinter einem „langsamen“ Radfahrer herfahre, um dann mit genügend Abstand überholen zu können? Meine Antwort: nichts!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Radfahrer genießen die Privilegien der Vorfahrtstraße – Auto immer vor Fahrrad gibt es nicht!

Vorbemerkungen
Sie fahren gern Auto und fühlen sich manchmal unsicher, wenn sich Fahrradfahrer um Sie und Ihr Fahrzeug tummeln?

Sie sind sich unsicher, wer darf jetzt eigentlich was oder denken vielleicht, dass das motorisierte Fahrzeug vor dem mit Muskelkraft tretenden Fahrradfahrer Vorrang hat? Weit gefehlt. Dies hat nunmehr das Landgericht Frankenthal erneut klargestellt.


Was war passiert?
Ein Verkehrsunfall ereignete sich auf einer Landstraße. Ein Pkw kam aus einem Feldweg und wollte in die Landstraße einbiegen. Parallel zur Landstraße verläuft ein Radweg, den das Fahrtzeug überqueren musste, um auf die Landstraße zu gelangen. Beim Überqueren stieß das Fahrzeug mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die PKW-Fahrerin vertrat die Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.

Entscheidung Landgericht Frankenthal
Das Landgericht hat jedoch die Klageabweisung des zuvor zuständigen Amtsgerichts in der Berufung bestätigt. Zunächst hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Landstraße zur Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen berechtigt, die aus dem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Dann stellte sich die Frage, für wen diese Vorfahrt gilt und ob auch nicht unmittelbar auf der Landstraße fahrende Fahrzeuge dieses Vorfahrtsrecht genießen, also der Fahrradfahrer. Das Landgericht erläuterte, dass der parallel zur Landstraße verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur Landstraße gehöre. Deshalb nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. „Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.“

Wie wende ich die vom Landgericht angewandte Regel praxisgerecht an?
Zunächst einmal sollte man sich als Verkehrsteilnehmer und als Fahrzeugführer über die Vorfahrtsverhältnisse zwischen den aufeinander treffenden Straßen klar werden. Gilt rechts vor links, oder weisen Verkehrszeichen auf mein Vorfahrtsrecht oder das Vorfahrtsrecht anderer hin? Im Falle des Feldwegs im Verhältnis zu einer Landstraße muss man einfach wissen, dass der Feldweg kein Vorfahrtsrecht im Sinne von rechts vor links genießt, sondern die vorbeiführende Landstraße. Wenn man das Vorfahrtsrecht grundsätzlich erkannt hat, ich habe aus der Seitenstraße oder dem Feldweg kommend, keine Vorfahrt, sollte man meine persönliche „Bauernregel“ anwenden. Egal, aus welcher Richtung ein Fahrzeug kommt, egal um welches Fahrzeug es sich handelt, egal auf welcher Fahrbahnseite das Fahrzeug fährt, Hauptsache das Fahrzeug bewegt sich irgendwie im Sinne der vorfahrtberechtigten Straße, die Vorfahrt verbleibt bei den Fahrzeugen der vorfahrtberechtigten Straße! Man könnte auch kurz und knapp sagen: Im Zweifel gilt die Vorfahrt immer über die gesamte Straßenbreite für alle dort fahrenden Fahrzeuge! Was bedeutet das konkret?
Einige Beispiele: Unmittelbar neben der Fahrbahn der vorfahrtberechtigten Straße verläuft ein Radweg. Dieser ist nur in der Höhe und durch eine sog. Bordsteinkante von der Fahrbahn abgesetzt. Der oder die Radfahrer/in haben Vorfahrt!
Der Radfahrer fährt auf der „falschen Seite“, weil auf der gegenüberliegenden Straßenseite auch ein Radweg verläuft und der Radfahrer nicht auf dem rechts in seiner Fahrtrichtung verlaufenden Radweg fährt? Er hat trotzdem Vorfahrt! Man kann über ein Mitverschulden des Radfahrers nachdenken, wenn er auf der „falschen Seite“ fährt. Aber zunächst hat er trotzdem Vorfahrt und sie müssen die Vorfahrt gewähren!
Ein PKW fährt kurz vor der Einmündung zu Ihrer Straße auf der falschen, linken Fahrbahn? Er hat trotzdem Vorfahrt! Auch hier kann man über Mitverschulden nachdenken, aber erst einmal haben Sie nicht plötzlich Vorfahrt, nur weil ein Verkehrsteilnehmer auf der falschen Fahrbahnseite der vorfahrtberechtigten Straße fährt.

Nach all den Beispielen sollte man vielleicht sagen: einmal Vorfahrt, immer Vorfahrt!

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann


Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.03.2023, Az. 2 S 94/22

Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Foto von Dovile Ramoskaite auf Unsplash zur Verfügung gestellt:
https://unsplash.com/de/fotos/x8rDSFN2DpY

Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr

Ich persönlich bin mit meinem Rad zwar zu 90 Prozent auf Forst- und sonstigen, unbefestigten Wegen unterwegs. Aber die Teilnahme am Straßenverkehr lässt sich nicht immer vermeiden. Da sollte man die Regeln als Radfahrer im Straßenverkehr zu Beginn der Saison nochmals durchgehen.

Aber warum einen guten Beitrag, kurz, knapp und informativ verschlimmbessern? Kommt nicht infrage. Deshalb am Ende gleich der Link zu einem informativen Artikel des ADAC zu dem Thema. Dort kann man sich einen schnellen Überblick verschaffen.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann

Hier der Link zum Artikel des ADAC

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/zweirad/fahrrad-ebike-pedelec/vorschriften-verhalten/fahrradregeln-rechtsirrtuemer/?utm_source=adac_newsletter&utm_medium=newsletter&utm_campaign=kor_redaktion

Danke für das Foto an Dovile Ramoskaite auf Unsplash

https://unsplash.com/de/fotos/x8rDSFN2DpY

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