Oftmals herrscht in der Öffentlichkeit die Meinung vor, wer für die Kirche arbeite, müsse auch in der Kirche sein.
Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt der Fall des Bundesarbeitsgerichts (kurz BAG), der mit der Pressmitteilung vom 01.02.2024 publik gemacht wurde. Die Pressemitteilung finden Sie hier.
Von besonderem Interesse war in diesem Fall, dass eine Mitarbeiterin, die im weiteren Sinne für die katholische Kirche arbeitete, zunächst auch Mitglied der katholischen Kirche war. Dann jedoch trat sie aus. Sie ging bei ihrem Kirchenaustritt wohl davon aus, dass dies unerheblich für Ihr Arbeitsverhältnis sei, weil es auch konfessionslose und evangelische Arbeitskollegen und -Kolleginnen gab und gibt. Gleichwohl wurde ihr gekündigt.
Zu erwarten wäre gewesen, dass das BAG der Klage stattgibt, denn nach allgemeinem Verständnis dürfte es nur schwer vermittelbar sein, dass es in einem Unternehmen der katholischen Kirche konfessionslose oder anderen Konfessionen angehörige Kollegen und Kolleginnen gibt und man seine private Zugehörigkeit zur Kirche dann folgerichtig nicht auch auflösen darf. Zumal die Klägerin sich wohl nicht in irgendeiner Form negativ über die katholische Kirche geäußert hatte, sondern einfach nur ausgetreten war. Das BAG aber sieht Klärungsbedarf und legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen vor, um zu klären,
„…, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Art. 10 Abs. 1, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen ua. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.“ (Zitat Ende)
Da niemand sicher prognostizieren kann, wie sich der EUGH zu einer solchen Frage äußert, sollte man zumindest überlegen, ob ein Austritt aus der Kirche, selbst unter derartigen Gesichtspunkten, die richtige Wahl ist. Bis die Frage endgültig geklärt ist, ist man rechtlich nicht wirklich auf der sicheren Seite.
Ralf Beckmann – 22.02.2024