Vorbemerkungen

Wer kennt das nicht? Man zeigt an, man wird angezeigt und wenn es darauf ankommt, ist man doch etwas hilflos.

Ich erläutere Ihnen nachträglich die Begriffe, sage Ihnen, wie Sie alles richtig einordnen und zum Schluss gibt es noch einige wichtige Tipps aus der anwaltlichen Praxis und Erfahrung.

Und aufgepasst, dass jemand seinen Nachbarn beim Hausmeister anzeigt, weil der Nachbar wieder einmal auf dem Balkon grillt, soll hier kein Thema sein. Hier geht es nur um das Strafrecht!

Also, auf geht’s ….


Die Begriffe

Die Anzeige oder Strafanzeige betrifft immer das strafbare Verhalten einer oder mehrerer Personen.
Um etwas anzuzeigen, müssen Sie nicht zwangsläufig einen persönlichen Bezug zu dem Vorgang haben, also beispielsweise das Opfer sein. Stellen Sie sich vor, Sie sehen, wie eine Person auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Stein in die Glastür eines Blumenladens wirft und dann hineingeht. Sie sind nicht betroffen, weil es ist weder ihr Blumenladen, noch gehört Ihnen das Haus, in dem sich der Blumenladen befindet.
Dennoch können Sie diesen durchaus verdächtigen Vorgang anzeigen. Ihnen kann beispielsweise weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei (wenn Sie dort die Anzeige erstatten) einen Vorwurf machen, wenn sich später herausstellt, dass der Ladeninhaber selbst der vermeintliche Täter war, weil er sein Handy und seine Geldbörse im Laden vergessen hatte und er die Schlüssel nicht bei sich hatte. Es ist schließlich nicht verboten, sein eigenes Fenster, seine Ladentür oder das Schloss seiner Eingangstür zur zerstören oder zu beschädigen, um hineinzukommen. Ihnen könnte man nur einen Vorwurf machen, wenn Sie ganz genau wissen und erkannt haben, dass es der Ladeninhaber ist.

Was lernen wir daraus? Anzeigen oder besser eine Strafanzeige erstatten, kann grundsätzlich jeder. Sie müssen auch keine rechtlichen Schlussfolgerungen auf einen bestimmten Straftatbestand, beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung oder etwas anders, erkennen. Es sollte sich mit normalem Menschenverstand eben nur um die vernünftige Möglichkeit handeln, dass es sich um eine Straftat handelt. Sie schildern nur Tatsachen, also alle Dinge, die Sie gesehen, gehört oder sonst wie in Erfahrung gebracht haben. Die rechtlichen Schlussfolgerungen überlassen Sie besser der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft.

Sollten Sie gleichzeitig auch Opfer sein, also der oder die Benachteiligte aus einem möglichen, strafbaren Verhalten, haben Sie natürlich umso mehr das Recht den Vorgang anzuzeigen.

Damit kommen wir auch gleich zum zweiten Begriff, dem Strafantrag. Um diesen stellen zu können, müssen Sie im weitesten Sinne das Opfer sein. Warum? Der Gesetzgeber möchte, dass bestimmte, grundsätzlich strafbare Handlungen nur verfolgt werden, wenn das Opfer ein Interesse an der Verfolgung zeigt. § 223 StGB (Strafgesetzbuch) und § 229 StGB regeln die einfache und die fahrlässige Körperverletzung. Nehmen wir an, der Friseur Ihres Vertrauens hat einen schlechten Tag und sticht versehentlich mit der Schere in ihre Kopfhaut. Es blutet leicht und nach 5 Minuten ist zum Glück alles vorbei. Wenn der Friseur diese Verletzung nicht absichtlich herbeigeführt hat, sondern es war ein Missgeschick (= Fahrlässigkeit), handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Eine derartige Bagatelle soll nicht dazu führen, dass jeder Polizist oder Staatsanwalt, der zufällig von diesem Delikt erfährt, tätig werden muss. Dies vielleicht, obwohl sie dem Friseur nicht mehr böse sind und er sich anständig entschuldigt und Ihnen den Preis für diesen Besuch erlassen hat. Denn § 230 StGB legt u.a. fest, dass die Taten des § 223 (einfache Körperverletzung) und § 229 (fahrlässige Körperverletzung) in der Regel nur auf Antrag verfolgt werden (§ 230 Abs. 1, Satz 1 StGB).
Wenn Sie ihren unachtsamen Friseur also doch anzeigen möchten, können Sie das tun, müssen dann aber zugleich erklären, dass Sie wegen der geschilderten Tat „Strafantrag“ stellen. Ansonsten kann die Staatsanwaltschaft in der Regel nichts unternehmen.

Polizei und Staatsanwaltschaft haben verschiedene Aufgaben. Diese im Einzelnen zu erläutern, würde zu weit führen. Aber grundsätzlich können Sie jede Straftat bei der Polizei zur Anzeige bringen. Eine bestimmte Form müssen Sie nicht einhalten. Sie können anrufen, es schriftlich oder per E-Mail machen oder dort vorbeigehen und ein Polizeibeamter nimmt Ihre Anzeige auf. Grundsätzlich bin ich bei möglichen Delikten, bei denen nicht besondere Eile geboten ist, für die schriftliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Beispiel Friseur und sein Missgeschick. Was soll Nachteiliges passieren, wenn Sie die Sache einen Tag überdenken und sich dann erst entscheiden, die Tat anzuzeigen und dann Strafantrag zu stellen? Richtig, nichts! Sie kennen den Friseur, seinen Namen und seine Adresse. Sie haben hoffentlich ein paar Zeugen, die auch im Salon waren, parat? Dann ist die schriftliche Anzeige, verbunden mit einem Strafantrag wohl die beste Idee. Sie können in Ruhe Ihre Gedanken zu Papier bringen und müssen nicht im Gang einer Polizeiwache lange warten. Wollen Sie dagegen im Beispiel „Stein in die Glastür des Blumenladens“ die mögliche Tat anzeigen, ist ausschließlich der Griff zum Mobiltelefon die richtige Wahl. Sie kennen den vermeintlichen Täter nicht, Ihnen ist nicht zuzumuten, dass Sie sich einmischen und wenn die Polizei erst am nächsten Tag kommt, macht es auch keinen Sinn, oder? Also, anrufen und schildern, was passiert ist. Die Polizei möchte in aller Regel zuerst Ihren Namen und Rufnummer wissen. Dann sollten Sie sagen, wo Sie sich befinden. Dann können Sie schildern, was gerade passiert und was Sie bisher beobachtet haben.

Die Regel lautet demnach, dass bei Eilbedürftigkeit die Polizei hinzugezogen wird. Bei bereits erledigten Sachen, wie der Verwundung am Kopf durch den Friseur, schreiben wir direkt an die Staatsanwaltschaft. Warum? Weil die Staatsanwaltschaft mögliche Straftaten verfolgt. Die Polizei ist nur Helfer und ermittelt als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft. Deshalb am besten bei Vorgängen, die bereits erledigt sind, die Anzeige dort erstatten, wo sie ehedem am Ende bearbeitet wird, nämlich bei der Staatsanwaltschaft.


Praxistipps

Erster Tipp:
Wenn Sie sich entschließen eine Anzeige zu erstatten, egal ob Sie Opfer oder nur Zeuge/Zeugin sind. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll! Sie glauben nicht, wie schnell die Erinnerung verblasst und man wichtige Details vergisst oder einfach ausblendet. Das kommt schon automatisch durch Ihre Verhalten nach der beobachteten Tat zustande. Für Sie ist die Beobachtung einer Straftat außergewöhnlich. Man redet also oft zeitnah mit Freunden und Bekannten darüber. Dadurch werden die Hinweise und Kommentare der Freunde ganz automatisch mit Ihren Beobachtungen vermischt. Und schon bekommt man keine objektiv präzise Aussage mehr zustande. Das Prinzip funktioniert eigentlich bei allen Menschen so. Nur der eine braucht weniger Input und der andere mehr, damit seine eigene Erinnerung verwässert wird. Deshalb ist ein Gedächtnisprotokoll, erstellt, bevor Sie mit Gott und der Welt über die Sache reden, die beste Methode, um seine eigene Wahrnehmung zu sichern.
Außerdem, wenn Sie beispielsweise am Folgetag zur Polizei gehen, um Anzeige zu erstatten oder diese bei der Staatsanwaltschaft schriftlich einreichen, fügen Sie einfach eine KOPIE des Gedächtnisprotokolls bei und schon ist fast alles erklärt.

Polizisten haben mit diversen Vorgängen und Straftaten täglich zu tun und vergessen die vielen hundert Vorgänge sehr schnell. Sind sie dann Zeuge in einem Strafprozess, nehmen Sie Ihre Notizen zur Hand. Dann erklären Sie, dass Sie sich nur noch blass oder gar nicht an den Vorgang erinnern. Aber sie haben die Notizen, die sie unmittelbar nach dem Hinzukommen angefertigt haben. Das akzeptieren Gerichte ständig. So können Sie es aber auch machen! Das ist kein exklusives Recht von Polizeibeamten.
Wenn Sie 1 Jahr nach einer Tat vor Gericht als Zeuge erklären, dass Sie sich nicht mehr an alle Details erinnern, aber Ihr Gedächtnisprotokoll vom Tag der Tat dabeihaben und zur Auffrischung Ihres Gedächtnisses dort hineinschauen, wird allenfalls der Rechtsanwalt/Verteidiger des Täters Einwände haben. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden hocherfreut sein, glauben Sie mir.
Sie müssen in so einem Gedächtnisprotokoll am besten folgende Dinge notieren:
– wann haben Sie das Protokoll angefertigt
– wo war die Tat oder der beobachtete Vorgang
– Uhrzeit
– Anzahl der Beteiligten, am besten mit einer Beschreibung, wenn Sie die Person/en nicht mit Namen und Adresse kennen. Wenn Sie die Beteiligten kennen, Name und Adresse, soweit Ihnen bekannt
– kurze, sachliche Schilderung des Vorgangs ohne diesen zu werten

Und noch ein Tipp:
Wer nicht am PC oder Tablet eintippen will und bei der Beobachtung sein Smartphone zur Hand hat. Einfach eine Sprachaufzeichnung machen! Wenn Sie den Audiorecorder nicht finden, schicken Sie einfach eine Sprachnachricht an Ihren Ehemann/Ehefrau oder Freund/Freundin mittels WhatsApp. Die Audio-Datei können Sie dann der Polizei oder Staatsanwaltschaft auf Anforderung zur Verfügung stellen. Jedenfalls dürfte es die beste und glaubhafteste Methode sein, um das unmittelbar Gesehene irgendwie festzuhalten.
Aber Achtung:
Von Video oder Audioaufzeichnungen des eigentlichen Tatgeschehens rate ich aus mehreren Gründen ab. Erstens ist es verboten, Audioaufzeichnungen ohne Einwilligung der Beteiligten zu machen, wenn diese „nicht öffentlich sprechen“. Sie müssten also im Falle eines Videos ohne Ton filmen, § 201 StGB. Ja, ich weiß, liebe Kollegen, wer in der Öffentlichkeit/Fußgängerzone herumbrüllt, der spricht wohl öffentlich. ABER! Sobald Tatbeteiligte merken, dass sie gefilmt werden, kann sich das Blatt schnell wenden und Sie sind nicht mehr Zeuge, sondern plötzlich auch Opfer! Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob Sie frisch und munter Ihr Smartphone hochhalten und filmen.


Letzter Tipp:
Natürlich kommt es vor, dass auch Sie in eine Auseinandersetzung im weitesten Sinne hineingezogen werden können. Wechselseitige Beleidigungen im Straßenverkehr, man hat einen Unfall oder streitet um die Parklücke. Ein Hund beißt den anderen und es geht hoch her.
Viele Menschen haben bei oder nach Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten oftmals eine „Beißhemmung.“ Will sagen, man sagt sich: „Lass denn Id… doch machen, was er will. Ich geh‘ weiter und habe meine Ruhe.“ So mancher Mandant hat sich dann aber gewundert, dass ihm einige Tage später eine Vorladung der Polizei ins Haus flatterte, weil der Gegner einer verbalen Auseinandersetzung seine Ankündigung „Ich zeige Dich an!“ im Gegensatz zu Ihnen in die Tat umgesetzt hat. Dann ist, wie man so schön sagt, Holland in Not. Erster Reflex des angezeigten Mandanten war fast immer, den zeigen wir jetzt auch an. Dann steht es 1:1 und nix passiert. Ja, manchmal. Meine Erfahrung ist, dass der zuerst Anzeigende immer einen kleinen Vorsprung genießt. Meistens wird die Gegenanzeige als Versuch gewertet, von eigenem, strafbarem Verhalten abzulenken und so den Fall zu drehen. Man sollte sich also gut überlegen, ob man nicht besser der Schnellere bei der Anzeige sein sollte! Gerade im Straßenverkehr können einfachste Delikte, wie Beleidigungen, Nötigung usw. schnell zu einer unerbittlichen Staatsanwaltschaft führen. Und dann, wenn sich derartige Delikte auch noch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abgespielt haben, wackelt womöglich auch noch die Fahrerlaubnis! Ja, im Supermarkt einem an der Kasse drängelnden Menschen kurz mal eine Beleidigung an den Kopf werfen, zieht meist keine großartigen Folgen nach sich. Probieren Sie das gern einmal aus, wenn Sie Fahrrad fahren, also auch etwas tun, was mit dem öffentlichen Verkehr zu tun hat. Ruckzuck kommt nach der Anzeige die Vorladung und selbst als Fahrradfahrer ist bei strafbarem Verhalten der Führerschein ein Thema.

Deshalb sollten Sie immer gut überlegen, ob Sie nicht besser in die Offensive gehen und selbst Anzeige erstatten, bevor es der „Gegner“ tut. Dies rate ich insbesondere bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr immer an. Sonst kann es ein böses Erwachen geben. Im Zweifel sollten Sie hier aber eine erfahrene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich professionellen Rat holen. Die Kosten für eine strafrechtliche Verurteilung, möglicherweise inkl. Fahrerlaubnisentzug sind viel höher.

Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich 😉

Ihr Ralf Beckmann Das Beispiel-Foto wurde mit Dank von Bermix Studio auf Unsplash zur Verfügung gestellt.