Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem interessanten Urteil darüber entschieden.
Es kommt immer wieder vor, dass man in einer Notsituation auf einem fremden Privatgrundstück parkt. Jeder weiß, dass dies nicht erlaubt ist. Was passiert jedoch, wenn der Grundstückseigentümer ein Abschleppunternehmen beauftragt und dieses nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch hohe Verwahrgebühren für das Fahrzeug verlangt? Genau solch ein Fall wurde vor dem BGH verhandelt und das Urteil (Urteil des V. Zivilsenats vom 17.11.2023 – V ZR 192/22) in der Pressemitteilung 190/2023 des Gerichts heute veröffentlicht.
Zunächst einmal zur Information: Der Abschleppunternehmer hatte Verwahrkosten von 4.935 € geltend gemacht – ein Betrag, für den manche Menschen sich ein Gebrauchtfahrzeug kaufen könnten! Die Frage ist also, ob diese Kosten berechtigt sind. Hat der Abschleppunternehmer recht? Um diese Frage vorab beantworten zu können, gebe ich Ihnen noch folgende Informationen:
- Das Fahrzeug befand sich 329 Tage in Verwahrung beim Abschleppunternehmer
- Die täglichen Verwahrkosten betrugen 15,- Euro
Und nun, was halten Sie davon? Sind Sie der Meinung, dass die Kosten gerechtfertigt sind, dass sie vollständig oder nur teilweise erstattet werden sollten? Versuchen Sie, diese Frage für sich selbst zu beantworten und überprüfen Sie Ihr rechtliches Gespür.
Falls Sie möchten, können Sie sich kurz in die Pressemitteilung des BGH einlesen. Diese ist meiner Meinung nach jedoch nicht für Laien verfasst und enthält zahlreiche juristische Begriffe wie „aus abgetretenem Recht“ und „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Dann gibt es auch noch eine Streithelferin und eine Widerklage, um die Verwirrung für Laien perfekt zu machen. Daher fasse ich die rechtlichen Überlegungen und Ergebnisse für Sie zusammen:
- Der Abschleppunternehmer erhält statt der geforderten Verwahrkosten für 329 Tage nur die Kosten für 5 Tage, also 75 €.
- Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich durch das Abschleppen eine Besitzstörung beseitigen.
- Die Kosten des Abschleppens müssen bis zu einem ortsüblichen Satz erstattet werden.
- Die Verwahrung des Fahrzeugs durch den beauftragten Abschleppunternehmer ist grundsätzlich in Ordnung. Der Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, selbst oder über den Abschleppunternehmer einen öffentlichen Parkplatz zu suchen, damit dem Falschparker keine Verwahrkosten entstehen. Die Verwahrkosten bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Fahrzeughalters sieht der BGH als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs an und müssen deshalb in ortsüblicher Höhe erstattet werden.
- Der abschleppende Grundstückseigentümer muss den Fahrzeugführer oder Halter unmittelbar nach dem Abschleppen über den Abschleppvorgang informieren. Verletzt er diese Pflicht, kann dies zu einer Kürzung der Ansprüche auf Erstattung der Abschlepp- und Nebenkosten führen. Wenn der Grundstückseigentümer den Fahrzeughalter erst nach 10 Tagen über den Abschleppvorgang informiert, könnten die ersten 10 Tage der Verwahrkosten zulasten des Grundstückseigentümers gehen.
- Der Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten als Kosten der Abwicklung des Abschleppvorgangs ist jedoch begrenzt und endet mit dem Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters.
Aus den oben genannten Gründen erhält der Abschleppunternehmer in unserem Fall vor dem BGH nicht die Verwahrgelder für fast ein Jahr, sondern nur für die fünf Tage, bis der Fahrzeughalter und Kläger die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangte.
Es gibt jedoch einen Haken, wie so oft im juristischen Bereich. Der Kläger als Fahrzeughalter hätte auch für weitere Verwahrkosten haftbar gemacht werden können, wenn der Abschleppunternehmer keinen rechtlichen Fehler begangen hätte. Der Abschleppunternehmer muss dem abgeschleppten Halter nämlich das Fahrzeug in einer Art und Weise anbieten, die den Annahmeverzug begründet. Was genau der Abschleppunternehmer in diesem Fall aus Sicht des BGH falsch gemacht hat, bleibt unklar. Aber ich vermute, dass er nicht klar und eindeutig erklärt hat: „Ich biete Ihnen die Herausgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung der Abschleppkosten und der bis heute (5. Tag) angefallenen Verwahrkosten an.“ Denn nur durch eine solch klare und eindeutige Erklärung, die auch die Höhe der Kosten auflistet, gerät der Fahrzeughalter in den Annahmeverzug, wenn er die Zahlung (unbegründet) verweigert. Hinzu käme m.E. auch die Pflicht, die Berechtigung zum Beitreiben der Abschlepp- und Verwahrkosten nachzuweisen (Abtretungserklärung vorlegen!). Dann befindet sich der Fahrzeughalter im Annahmeverzug und muss gemäß § 304 BGB auch weitere Verwahrkosten über den Zeitpunkt des Herausgabeverlangens hinaus bezahlen.
Zum Schluss möchte ich Ihnen nachfolgend praktische Lösungswege für betroffene Grundstückseigentümer oder Fahrzeughalter aufzeigen:
Als Grundstückseigentümer dürfen Sie grundsätzlich ein widerrechtlich auf Ihrem Grundstück parkendes Fahrzeug durch Hilfspersonen (Abschleppunternehmer) entfernen lassen. Wenn Sie dies tun, haften Sie zunächst für die Kosten des Abschleppvorgangs gegenüber dem Abschleppunternehmer. Immerhin haben Sie die Leistung in Anspruch genommen. Sie können jedoch vereinbaren, dass der Abschleppunternehmer seine Kosten zunächst beim Fahrzeughalter eintreibt. Dies geschieht durch die sog. Abtretung Ihrer Erstattungsansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer. Der Abschleppunternehmer hat ein gutes und rechtlich einwandfreies Druckmittel, nämlich die Fahrzeugherausgabe zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder garantiert wird. Allerdings sollten Sie als Auftraggeber und Grundstückseigentümer sicherstellen, dass der Abschleppunternehmer keine überhöhten Preise verlangt und sich im ortsüblichen Rahmen bewegt.
Als Fahrzeughalter, unabhängig davon, ob Sie selbst gefahren sind oder das Fahrzeug verliehen haben, müssen Sie die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung bis zu Ihrem Herausgabeverlangen bezahlen. Da Sie eigentlich dem Grundstückseigentümer als Auftraggeber zur Erstattung der Kosten verpflichtet sind, muss der Abschleppunternehmer zunächst eindeutig seine Berechtigung zur Beitreibung der Kosten nachweisen. Dies kann er m.E. nur durch Vorlage der Original-Abtretungserklärung des Auftraggebers und Grundeigentümers.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Herausgabeverlangen mit Zeugen vorzubringen, wenn Sie persönlich beim Abschleppunternehmer vorsprechen.
Also, zunächst verlangen Sie Ihr Fahrzeug heraus. Wenn der Abschleppunternehmer dann deutlich macht, dass er dafür zunächst Geld sehen will, verlangen Sie den schriftlichen Nachweis seiner Berechtigung. Dies ist die Abtretungserklärung des Auftraggebers/Grundstückeigentümers. Wenn dieser Punkt geklärt ist und der Unternehmer darf im Auftrag des Grundstückeigentümers das Geld von Ihnen fordern, kommen wir zum zweiten Punkt. Der Höhe des geforderten Betrags.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Abschleppunternehmer überhöhte Kosten geltend macht, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie zahlen den überhöhten Betrag, vermerken jedoch auf Ihrer Quittung und dem Abschleppvertrag, dass Sie die Kosten für überhöht halten, dies beanstandet haben und den Gesamtpreis nur unter der Bedingung der nicht erfolgten Herausgabe zahlen, wobei Sie sich vorbehalten, den zu viel gezahlten Betrag ausdrücklich zurückzufordern.
Der alternative Weg, den ich nur in Anspruch nehmen würde, wenn der Unternehmer mehr als das Doppelte des ortsüblichen Satzes verlangt, besteht darin, die Erstattung der Kosten zu verweigern. Stattdessen sollten Sie nachweislich dokumentieren, dass Sie den Betrag XY für den ortsüblichen Satz halten und diesen angeboten haben, der Abschleppunternehmer jedoch Ihr „Angebot“ zur Annahme und Herausgabe des Fahrzeugs abgelehnt hat. Ist dieser Betrag der Höhe nach richtig, kommt nun der Abschleppunternehmer in Verzug. Aber Vorsicht: Bei diesem Vorgehen müssen Sie sich absolut sicher sein, dass Ihre Einschätzung der angemessenen Abschlepp- und Verwahrkosten korrekt ist. Wenn der Unternehmer nämlich mit seinem Preis im ortsüblichen Bereich liegt und Sie sich geirrt haben, müssten Sie die weiteren Verwahrkosten bezahlen. Da die Klärung oft lange dauert, kann dies teuer werden.
Auch hier der praktische Tipp. Bevor Sie zum Abschleppunternehmer fahren und Ihr Fahrzeug herausverlangen, schauen Sie im Internet, welche Kosten in Ihrer Stadt im ortsüblichen Bereich liegen. Wenn man Google fragt, dürften dies zwischen 120 und 200 Euro für die ersten 10 Kilometer und 3,- Euro für jeden weiteren Kilometer sein (Anm.: ohne Anspruch auf Richtig- und Vollständigkeit – ich übernehme keine Gewähr). Auf jeden Fall sollten Sie nicht unvorbereitet diesen Termin wahrnehmen. Wie oben erwähnt, ist auch ein guter Zeuge sicher besser, als dort allein vorstellig zu werden.
Eines sollte den juristischen Laien jedoch das BGH-Urteil lehren. Verlassen Sie sich nicht auf Ihr einwandfreies, rechtliches Gespür. In derartigen Fällen gibt es gerade für betroffene Kfz-Halter enorme Stolpersteine auf dem Weg zum eigenen Auto. Besser ist es, wenn Sie den Rat einer erfahrenen Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einholen.
Bleiben Sie mir gewogen und vertragen Sie sich!
Ralf Beckmann